Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00209


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 13. September 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Der 1975 geborene X.___, ohne Ausbildung und gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto seit 2009 als Nichterwerbstätiger erfasst (Urk. 6/13), meldete sich am 18. Februar 2022 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf seit dem 25. Mai 2021 bestehende gesundheitliche Beschwerden (verschobener Halswirbel) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/19 in Verbindung mit Urk. 6/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2022 (Urk. 6/43) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen er am 6. Januar 2023 Einwand (Urk. 6/44) erhob. Mit Verfügung vom 20. März 2023 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 20. April 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte unter Beilage der Berichte von Dr. med. Y.___, Spezialarzt Chirurgie/Orthopädie FMH Handchirurgie (D), vom 11. April 2023 (Urk. 3/1) und von dipl. Arzt Z.___ vom 19. April 2023 (Urk. 3/2) sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 20. März 2023 und die Zusprache einer Invalidenrente auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2023 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Am 5. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer den Bericht von PD Dr. med. A.___, Leitender Oberarzt Klinik B.___, vom 26. April 2023 (Urk. 8 = Urk. 6/64) ein, was der Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. Januar 2022 zwar in einer körperlich schweren Tätigkeit mit Heben von grossen Lasten zu 100 % eingeschränkt sei. Eine angepasste Tätigkeit – körperlich leicht, sitzend, wenig gehend, ohne Benutzung einer Leiter, ohne Treppengehen, ohne Gehen auf Dächern und ohne Heben von Lasten über 10 kg - sei ihm indes seit dem 8. Oktober 2022 zu 100 % zumutbar. Damit fehle es an einer langandauernden Erwerbsunfähigkeit, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (S. 1 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei seit der Operation an der Halswirbelsäule (HWS) am 8. April 2022 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Genesung nach der Operation sei nicht wie geplant erfolgt und aufgrund der dadurch entstandenen starken Einschränkungen des gesamten Skeletts und des schiefen Gangs seien zusätzlich gravierende Kniebeschwerden aufgetreten. Er müsse sich deshalb im Juni 2023 einer Knieoperation unterziehen, bei welcher ein neues Gelenk eingesetzt werden müsse. Aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit April 2022 sei er sowohl in seiner angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.

2.3    In der Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2023 (Urk. 5) präzisierte die Beschwerdegegnerin, die medizinischen Akten seien dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt und von diesem kompetent beurteilt worden. An dieser Einschätzung würden die [neu] eingereichten Berichte nichts ändern, da gemäss dem Belastungsprofil gehende Tätigkeiten zu vermeiden seien.


3.

3.1    PD Dr. med. C.___, FMH Neurologie, nannte am 1. Juni 2022 folgende Diagnosen (Urk. 6/29/1-6 S. 3 Ziff. 2.4):

- spastische Monoparese des rechten Beins

- verlängerte zentralmotorische Leitungszeit zum rechten Bein

- MRI-HWS: hochgradige Spinalkanalstenose HWK 6/7 mit rechts paramedianer Myelonkompression und Myelopathie

    Der Arzt wies darauf hin, dass er über die aktuelle Symptomatik und Situation keine genauen Angaben machen könne; es habe lediglich eine einmalige Konsultation am 14. Januar 2022 (vgl. Urk. 6/29/7-8) stattgefunden (Urk. 6/29/1-6 S. 3 Ziff. 2.2). Im Januar 2022 habe eine spastische Monoparese des rechten Beins bestanden, welche in der bisherigen Tätigkeit zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führe (S. 4 Ziff. 3.4). Die Frage nach der aktuellen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne er mangels Kenntnis des aktuellen Behandlungs- und Gesundheitszustands nicht beantworten (S. 5 Ziff. 4.2).

3.2    Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, stellte am 2. Juni 2022 folgende Diagnosen (Urk. 6/30/6 in Verbindung mit Urk. 6/30/1-5):

- Diskushernie rechts C5/6 mit Kompression C6 und zervikaler Myelopathie, 31.08.2021

- belastungsabhängige Knieschmerzen rechts bei Innenmeniskusläsion

    Der Arzt bemerkte, dass er den Beschwerdeführer vom 21. Dezember 2020 bis 8. September 2021 behandelt habe. Betreffend Arbeitsfähigkeit könne er keine Angaben machen.

3.3    Dr. A.___ nannte am 18. Oktober 2022 folgende Diagnosen (Urk. 6/40 S. 1):

- Status nach ACDF C5/6 am 08.04.2022 bei

- Hauptdiagnosen

- regrediente Zervikobrachialgie rechts sowie Schwäche des rechten Beins bei

- fortgeschrittener Segmentdegeneration C5/6 mit Höhenminderung und Spondylophytenbildung, keine Instabilitäten, ansonsten erhaltene Höhe der zervikalen Bandscheibenfächer (Röntgen HWS 09.03.2022)

- aktivierter Osteochondrose C5/6 mit Diskushernie rechtsseitig mit foraminaler Enge C6 rechts und Myelopathiesignal bei Myelonkompression (MRI HWS 18.03.2022)

- fortgeschrittener Osteochondrose C5/6 mit grossen ventralen und dorsalen Spondylophyten, Unkarthrose C5/6 mit Vakuumphänomen (CT HWS 18.03.2022)

- verlängerten zentralmotorischen Laufzeiten zum rechten Bein (Elektrophysiologie 14.01.2022)

- Nebendiagnosen

- chronischer Nikotinabusus

- 10 Zigaretten/Tag, akkumuliert 15 py

- Status nach Teilmeniskektomie Knie rechts

    Der Beschwerdeführer habe sechs Monate postoperativ wenig von der Operation profitiert. Die spastische Monoparese des rechten Beines sei unverändert und auch elektrophysiologisch zeige sich ein unveränderter Befund. Radiologisch präsentiere sich ein hervorragender Verlauf. Der Beschwerdeführer sei durch die zervikale Myelopathie sehr eingeschränkt, weshalb davon auszugehen sei, dass Umschulungsmassnahmen erforderlich seien. Für die Zeit vom 6. Oktober bis 6. November 2022 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2).

3.4    Dipl. Arzt Z.___ führte am 24. Oktober 2022 aus, dass sich seit der Diagnosestellung einer Zervikobrachialgie im August 2021 eine zunehmende Verschlechterung mit Kraftverlust im rechten Bein und linken Arm gezeigt habe. Auch postoperativ sei keine Besserung, sondern eher eine Verschlechterung eingetreten. Betreffend die aktuelle Symptomatik wies er auf ein hinkendes Gangbild, eine Schwäche im rechten Bein und linken Arm, Schmerzen bei der Belastung beider Schienbeine, ein Ziehen vom rechten Knie bis zur Hüfte sowie schwankende Nackenbeschwerden hin (Urk. 6/39/1-5 S. 2 Ziff. 2.1 f.). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in einer sitzenden Tätigkeit könnte ein Versuch mit zwei bis drei Stunden pro Tag unternommen werden (S. 5 Ziff. 4.4).

3.5    Im Rahmen der Fallbesprechung des zuständigen Kundenberaters, des Eingliederungsberaters und des RAD-Arztes vom 23. November 2022 wurde als Fazit festgehalten, dass eine Dauerschädigung am Rückenmark vorliege und die Einschränkung in einer sitzenden Tätigkeit nicht nachvollziehbar sei. Als Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit wurde eine körperlich leichte Arbeit, sitzend, wenig gehend, ohne Benutzung einer Leiter, ohne Treppengehen, ohne Gehen auf einem Dach, mit Vermeiden von Baustellenarealen und ohne Heben von Lasten über 10 kg angegeben. In der angestammten Tätigkeit als Metallbauer liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 14. Januar 2022 vor. In einer angepassten Tätigkeit sei seit 8. Oktober 2022 (sechs Monate nach Operation) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/42/4).

3.6    Dr. Y.___ nannte am 9. März 2023 (Urk. 6/57) und am 11. April 2023 folgende Diagnosen (Urk. 3/1 S. 1):

- anteriore, zervicale Bandscheibenentfernung mit Spondylodese C5/6 am 08.04.2022 mit regredienter Zervicobrachialgie rechts

- verbliebene, permanent verlängerte zentralmotorische Laufzeiten zum rechten Bein (gemäss Elektrophysiologie vom 14.01.2022 [vgl. Urk. 6/29/7-8] mit Dauerschädigung des HWS-Rückenmarks)

- erhebliche schmerzbedingte Muskelschwäche des rechten Beines bei gleichzeitig vorliegender spastischer Monoparese

- zunehmende medial betonte Gonarthrose rechtes Kniegelenk bei nachgewiesener Chondropathie Grad III mit Innenmeniskushinterhornzerreissung

- fokal tiefreichender Knorpeldefekt femoral im lateralen Kompartiment rechtes Kniegelenk

    Der Arzt hielt fest, dass sich die Situation nicht gebessert habe und sich die Beschwerden insbesondere im rechten Kniegelenk trotz konservativer Therapie mit Analgetika und Physiotherapie eher schlechter präsentierten. Der Beschwerdeführer könne das rechte Bein aus Schmerzgründen nur wenig belasten und es bestehe weiterhin eine deutliche Kraftgradminderung für die Hüftflexion und Knieextension rechts mit einem Kraftgrad M3 gegenüber M5 auf der linken Seite. Der hauptsächliche Grund für die schmerzhafte Bewegungseinschränkung sei nicht so sehr die spastische Monoparese des rechten Beines, sondern die zunehmende Degeneration hauptsächlich des medialen Kompartiments des rechten Kniegelenks mit Ausprägung der medialen Gonarthrose (S. 2).

    Aufgrund der Beschwerden, der erheblich zunehmenden Ausbildung der Knorpelschäden im medialen Kompartiment und der Entwicklung einer hauptsächlich medialen Gonarthrose sei bereits die Indikation zu einer erneuten arthroskopischen Evaluation des rechten Kniegelenks gestellt worden. Letztere finde im Juni 2023 statt, wobei im Falle einer Ebonisierung der Knorpelflächen am medialen Femurkondylus und medialen Tibiaplateau respektive bei einem Freiliegen der subchondralen Grenzlamelle gleichzeitig eine mediale Schlittenprothese implantiert würde. Entsprechend werde die Beschwerdegegnerin um Rückstellung des Entscheids betreffend volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gebeten, da eine diesbezügliche Beurteilung nach einer Implantation der Knieprothese respektive einem regelhaften Rehabilitationsverlauf von zirka drei bis sechs Monaten gestützt auf einen deutlich valideren Gesundheitszustand getroffen werden könne (S. 3).

3.7    Am 19. April 2023 äusserte sich dipl. Arzt Z.___ erneut zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und hielt fest, letzterer leide schon länger an bis jetzt ausgeprägten, therapieresistenten Kniebeschwerden rechts mit konsekutiven, krampfartigen Schmerzen am linken Bein wegen kompensationsbedingter Belastung mit frustranem Verlauf. Vorerst bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei die bekannte HWS-Pathologie das Beschwerdebild zusätzlich verschärfe (Urk. 3/2).

3.8    Dr. A.___ wiederholte am 24. respektive 26. April 2023 (Urk. 6/62, Urk. 6/64) die von ihm im Bericht vom 18. Oktober 2022 (vgl. E. 3.3) genannten Diagnosen (S. 1). Der Beschwerdeführer habe ein Jahr postoperativ wenig von der genannten Operation profitiert. Die spastische Monoparese des rechten Beines sei unverändert, wobei sich auch elektrophysiologisch ein unveränderter Befund zeige. Radiologisch präsentiere sich ein hervorragender Verlauf. Hinsichtlich der Gonarthrose rechts sei die Implantation einer Knieprothese im Juni 2023 vorgesehen (S. 2).

    Der Beschwerdeführer sei aufgrund der zervikalen Myelopathie in seinem ehemaligen Beruf als Metallbauschlosser sehr eingeschränkt und sei zu 100 % dauerhaft berufsunfähig. Aufgrund der eingeschränkten Mobilität werde er auch kaum angepassten Tätigkeiten nachkommen können, wobei in entsprechenden Tätigkeiten mit Unterstützung und Umschulung ein Pensum von maximal 50 respektive 30 % möglich sei (S. 2).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung implizit davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Diese Annahme findet unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin getroffenen Abklärungen keine Stütze. In der Meldung zur Früherfassung wurde zwar angegeben, dass der ungelernte Beschwerdeführer zuletzt bis am 31. Dezember 2019 in einem Pensum von 100 % als Metallbauer gearbeitet habe und seit dem 24. August 2020 in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig sei (Urk. 6/15 Ziff. 3.1). In den Akten finden sich aber keinerlei Arbeitgeberberichte, welche dies bestätigen würden. Dem Auszug aus dem Individuellen Konto ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seinem 34. Lebensjahr, d.h. bereits seit mehr als zehn Jahren vor seiner Anmeldung zum Leistungsbezug, als Nichterwerbstätiger erfasst war (Urk. 6/13). Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer in dieser Zeitperiode keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, lässt sich nicht beurteilen; die Akten enthalten jedenfalls keine Hinweise auf so weit zurückliegende gesundheitliche Beeinträchtigungen.

    Da bei der Prüfung des Rentenanspruchs zuerst immer die Methode der Invaliditätsbemessung zu bestimmen ist, hätte die Beschwerdegegnerin zunächst klären müssen, ob der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall mutmasslich ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder nichterwerbstätig wäre (E. 1.2). Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt diesbezüglich ergänze und hernach über die Statusfrage und den Rentenanspruch neu entscheide.

4.2    Abgesehen davon wird die Beschwerdegegnerin je nach Qualifikation des Beschwerdeführers den medizinischen Sachverhalt aber auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit die Akten ergänzen müssen. Während die Beschwerdegegnerin diesbezüglich gestützt auf die interne Fallbesprechung vom 23. November 2022 (Urk. 6/42/4) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht (Urk. 2 S. 2), beruft sich der Beschwerdeführer auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2022 (Urk. 1). Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten lässt sich das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers jedoch nicht abschliessend beurteilen.

    Den Berichten der behandelnden Ärzte sind als gesundheitliche Beschwerden mit möglicher Relevanz für die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine Zervikobrachialgie (Bandscheibenentfernung mit Spondylodese C5/6 am 8. April 2022), eine schmerzbedingte Muskelschwäche im rechten Bein mit spastischer Monoparese sowie Kniebeschwerden rechts (Degeneration des medialen Kompartiments des rechten Kniegelenks mit medialer Gonarthrose) zu entnehmen.

    Eine begründete Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der umfassenden Diagnostik findet sich in keinem der vorliegenden Arztberichte: Während sich Dr. C.___ und Dr. D.___ zur Arbeitsfähigkeit gar nicht äusserten und Dr. Y.___ einzig empfahl, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die geplanten Behandlungen am rechten Knie und deren Verlauf abzuwarten, erachtete Dr. A.___ den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 30 bis 50 % arbeitsfähig, wobei er sich weder zu einem allfälligen Belastungsprofil äusserte noch die prozentualen Einschränkungen anhand der funktionellen Einbussen begründete. Dipl. Arzt Z.___ gab demgegenüber ebenfalls ohne Begründung an, dass in einer sitzenden Tätigkeit ein Versuch von zwei bis drei Stunden pro Tag unternommen werden könnte. Aus der Einschätzung des RAD-Arztes im Rahmen der Fallbesprechung vom 23. November 2022 geht wiederum einzig hervor, dass dieser eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit für unplausibel hielt und den Beschwerdeführer gegenteils trotz der «Dauerschädigung im Rückenmark» in angepassten (d.h. leichten, vorwiegend sitzenden) Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig erachtete. Abgesehen davon, dass unklar ist, über welchen Facharzttitel der RAD-Arzt verfügt, und damit, ob er fachlich überhaupt genügend qualifiziert ist, eine solche Einschätzung vorzunehmen, lässt auch seine Einschätzung einen differenzierten Bezug zu den vorhandenen Diagnosen und den funktionellen Einschränkungen und damit eine nachvollziehbare Begründung für die attestierte volle Arbeitsfähigkeit vermissen.

    Es fehlt demnach an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit, so dass die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung seiner invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche in Nachachtung des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c ATSG) gegebenenfalls weitere Abklärungen treffen werden muss.

4.3    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen vornehme und hernach erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung entscheide.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 20. März 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais