Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00212
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 22. November 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
Zustelladresse: Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, war von März 1990 bis Ende November 2019 bei der Z.___ AG als Strassenbauarbeiter angestellt und wurde am 20. November 2019 unter Hinweis auf Bauchschmerzen und ein psychisches Leiden bei der IV-Stelle des Kantons Bern zur Früherfassung gemeldet (Urk. 7/1). Nachdem der Beschwerdeführer Ende desselben Monats nach A.___, Kanton Zürich, gezogen war, wurde die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen (Urk. 7/4).
1.2 Am 31. Januar 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/14). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinische Verhältnisse ab und holte wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/15-16, Urk. 7/25, Urk. 7/32-33) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/21) ein. Mit Verfügung vom 1. März 2021 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden (vgl. Vorbescheid vom 19. Januar 2021, Urk. 7/35) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/36 = Urk. 2).
1.3 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2022 erkundigte sich der Versicherte, wann er mit einem IV-Entscheid rechnen könne (Urk. 7/38). Hernach brachte die IV-Stelle im Januar 2023 durch telefonische Anfragen beim Einwohnerdienst A.___ in Erfahrung, dass der Versicherte nach Serbien umgezogen sei (Urk. 7/39). Am 1. März 2023 überwies die IV-Stelle das Dossier an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Urk. 7/43), was sie dem Versicherten mit Schreiben vom 10. März 2023 unter Beilage der Rentenverfügung vom 1. März 2021 zur Kenntnis brachte (Urk. 7/45).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 1. März 2021 erhob der Versicherte mit einer am 10. April 2023 datierten und der serbischen Post am 19. April 2023 übergebenen Eingabe Beschwerde (Urk. 1).
Am 8. Juni 2023 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort und beantragte, auf die Beschwerde sei mangels Rechtzeitigkeit nicht einzutreten (Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 7/1-49]).
2.2 Mit Schreiben vom 5. Juli 2023 ersuchte das hiesige Gericht den Beschwerdeführer um Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (Urk. 11). Am 24. Juli 2023 nannte der Beschwerdeführer dem hiesigen Gericht eine Zustelladresse in der Schweiz (Urk. 13).
2.3 Mit Verfügung vom 3. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde und insbesondere zur Adressänderung und zum Zeitpunkt des Wegzugs aus der Schweiz zu äussern (Urk. 14; vgl. auch die zweite Zustellung des Schreibens per A-Post [Urk. 15], da die Verfügung nicht abgeholt wurde).
Mit Eingabe vom 31. August 2023 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er von der Beschwerdegegnerin keine eingeschriebene Verfügung erhalten habe (Urk. 16). Zur Adressänderung und zum Zeitpunkt des Wegzugs aus der Schweiz liess er sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 12. September 2023 wurde der Beschwerdegegnerin die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen B.___, Serbien. Da sich die Beschwerde gegen die Verfügung einer kantonalen IV-Stelle richtet, ist das Gericht gestützt auf Art. 69 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zuständig.
2.
2.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, anwendbar gestützt auf Art. 1 IVG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).
2.2 Die 30-tägige Beschwerdefrist beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Sie gilt als gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Unter anderem stehen nach Tagen bestimmte gesetzliche oder behördliche Fristen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG).
2.3 Die Beweislast für den Nachweis der Rechtzeitigkeit der Beschwerde obliegt der Beschwerde führenden Partei.
2.4 Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss. Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde (Urk. 1) an, er habe erst durch das Schreiben vom 10. März 2023 von der abweisenden Rentenverfügung vom 1. März 2021 erfahren.
3.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdegegnerin vor, der Beschwerdeführer habe ihr zwischen Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung im Januar 2020 und Verfügungserlass am 1. März 2021 keine Adressänderung gemeldet, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass die Verfügung vom 1. März 2021 an die korrekte Adresse des Beschwerdeführers versandt worden sei, zumal der Beschwerdeführer erst zu einem späteren Zeitpunkt ins Ausland weggezogen sei. Die Beschwerde vom 19. April 2023 sei deshalb zu spät erfolgt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Urk. 6).
4.
4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin sowohl den Vorbescheid (Urk. 7/35) als auch die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) mittels A-Post an die zuletzt bekannte Adresse in A.___ versandt hat. Insofern ist es ihr nicht möglich, die Zustellung dieser Dokumente zu beweisen. Wohl unterliess es der Beschwerdeführer pflichtwidrig trotz des hängigen IV-Verfahrens seinen Wegzug nach Serbien zu melden, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinwies; ungeachtet dessen war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des mutmasslichen Versandes der Verfügung nach Lage der Akten jedoch noch in A.___ wohnhaft (vgl. Urk. 7/39, Urk. 7/42). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Früherfassung auf die (nicht eingeschrieben versandte) Gesprächseinladung vom 16. Dezember 2019 (Urk. 7/11) am 20. Januar 2020 reagierte (vgl. Urk. 7/12), diese entsprechend erhalten zu haben scheint, stellt kein zureichendes Indiz dar, um auf die effektive Zustellung der Verfügung vom 1. März 2021 schliessen zu können. Den aufliegenden Akten kann kein Verhalten des Beschwerdeführers entnommen werden, welches im Nachgang zum Verfügungserlass auf eine Zustellung bzw. ein Eintreffen in seinem Briefkasten oder Postfach schliessen liesse. So hat sich der Beschwerdeführer ab Verfügungsdatum bis zu seiner Erkundigung nach dem Stand des Verfahrens am 11. Dezember 2022 (Urk. 7/38) nie in irgendeiner Form gegenüber der Beschwerdegegnerin vernehmen lassen oder sonstwie erkennen lassen, dass er um die (rechtskräftige) Verfügung der Rentenabweisung gewusst hätte. Der Nachweis der Zustellung lässt sich daher auch gestützt auf Indizien oder die gesamten Umstände nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erbringen, wofür die Beschwerdegegnerin die Beweislast trägt.
4.2 Es ist daher auf die Darstellung des Beschwerdeführers als Verfügungsempfänger abzustellen und festzuhalten, dass ihm die Verfügung vom 1. März 2021 erst aufgrund der (mit A-Post versandten) Mitteilung der Überweisung des Dossiers an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland am 10. März 2023 eröffnet wurde bzw. zur Kenntnis gelangte. Die gegen die Verfügung vom 1. März 2021 erhobene Beschwerde vom 24. April 2023 (Eingangsdatum; Urk. 1) erfolgte - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (2. bis 16. April 2023) - daher rechtzeitig, weshalb darauf einzutreten ist.
4.3 Hinsichtlich der materiellen Prüfung ist vorab festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Vorliegend sind allfällige gesundheitliche Veränderung nach dem 1. März 2021 daher unbeachtlich.
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2021 führte die Beschwerdegegnerin aus, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit durch die Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ausgelöst worden sei. Eine Arbeitsunfähigkeit, die durch IV-fremde Faktoren bedingt sei, sei jedoch nicht versichert, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 7/36).
5.2 Der Beschwerdeführer rügte in materieller Hinsicht, dass nicht alle Beweise und Atteste berücksichtigt worden seien (Urk. 1).
6.
6.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022, weshalb die bisher geltenden Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen und auch in dieser Fassung zitiert werden.
6.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
6.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
6.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
7. Der medizinische Sachverhalt präsentierte sich im Wesentlichen folgendermassen:
7.1 Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte in ihrem Arztbericht vom 15. Oktober 2019 (Urk. 7/25/6-8) eine reaktive Depression sowie schwere degenerative Osteoarthralgien in den Knien und im Rücken bei Gonarthrosen beidseits und berichtete von einer seit 19. August 2019 andauernden Arbeitsunfähigkeit, nachdem der Beschwerdeführer am 15. August 2019 nach 30 Jahren die Kündigung erhalten habe. Sie führte aus, abgesehen von kniebelastenden Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten ganztägig zumutbar. Seit 13. September 2019 arbeite er wieder.
7.2 Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 berichteten Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. E.___, Assistenzärztin Psychiatrie, zu Händen der Krankentaggeldversicherung über die am 12. September 2019 begonnene, alle zwei bis drei Wochen stattfindende Therapie. Ihnen gegenüber habe der Beschwerdeführer berichtet, dass seine Gedanken fast immer beim Job seien. Er könne sich nicht erklären, wie das passieren konnte. Er habe immer gerne gearbeitet, sei nie krank gewesen und immer hilfsbereit. Die Ärztinnen bemerkten, der Beschwerdeführer könne nicht akzeptieren, dass er einfach so die Kündigung erhalten habe. Er sei deswegen wütend und könne nicht schlafen. Ausserdem habe er Zukunftsängste. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer über Vergesslichkeit, Konzentrationsschwierigkeiten sowie Müdigkeit geklagt. Sie diagnostizierten eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) und attestierten ihm bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/25/10-12).
7.3 Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung wurde der Beschwerdeführer am 9. März 2020 von Dr. med. F.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet (Urk. 7/25/22-27). Dr. F.___ hielt die psychiatrische Diagnosen eines Status nach Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) sowie Probleme im Zusammenhang mit der Berufsausübung und Stellenlosigkeit (ICD-10: Z56) fest. Dazu führte sie aus, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit der als ungerecht erlebten Kündigung nach dreissigjähriger Anstellung psychische Symptome, namentlich Schlafstörungen, Wut und anfänglich eine Art Schock mit Ratlosigkeit entwickelt. Mit zunehmendem Abstand von der auslösenden Belastung, d.h. der Kündigung, sei die Symptomatik rückläufig verlaufen und nun nicht mehr nachweisbar. Es liege kein krankheitswertiger psychischer Zustand vor. Die Stellenlosigkeit sei ein krankheitsfremder Faktor und begründe keine Arbeitsunfähigkeit. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit sei medizinisch spätestens ab dem Untersuchungsdatum nicht mehr begründet. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig.
7.4 Am 10. März 2020 erfolgte eine weitere durch die Krankentaggeldversicherung veranlasste fachärztliche Untersuchung bei Dr. med. G.___, Innere Medizin und Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH. Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine medial betonte und retropatellare Arthrose beidseits, bildgebend rechts mehr als links. Dr. G.___ konstatierte, körperliche Beschwerden stünden nicht im Vordergrund. Der Beschwerdeführer beklage zwar seit Jahren bestehende belastungs- und bewegungsabhängige Knieschmerzen; seit 2013 bestehe die Diagnose einer beidseitigen medial betonten Gonarthrose. Der Beschwerdeführer habe jedoch trotz der Gonarthrose weiterhin im Strassenbau arbeiten können. Andere Gelenk- und Rückenschmerzen habe er verneint. Dominierend sei der psychiatrische Leidensdruck. So habe der Beschwerdeführer angegeben, Schlaf- sowie Konzentrations- und Aufmerksam-keitsprobleme zu haben und gereizt zu sein. Dr. G.___ hielt fest, internistisch zeige sich die Konstellation eines metabolischen Syndroms mit Übergewicht, arterieller Hypertonie und Diabetes mellitus. Dieses sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Knie seien arthrotisch verändert, zum aktuellen Zeitpunkt gebe es jedoch keine Hinweise auf Arthritis/Erguss. Aus somatischer Sicht sei sowohl in der angestammten wie auch jeder anderen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 7/25/38-43).
8.
8.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer angefochtenen Verfügung vom 1. März 2021 (Urk. 2) sämtliche Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit sei durch IV-fremde Faktoren ausgelöst worden und es liege kein langandauernder Gesundheitsschaden im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn vor (vgl. E. 5.1).
8.2 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer im August 2019 eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) ausgelöst wurde (E. 6.2). Seit 2013 leidet er ausserdem an einer beidseitigen Gonarthrose (E. 6.4).
8.2.1 Die behandelnden Ärzte sind sich einig, dass die psychische Symptomatik durch die Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ausgelöst wurde. So spricht Dr. C.___ von einer reaktiven Depression (E. 6.1). Dr. D.___ und Dr. E.___ erwähnten, dass der Beschwerdeführer die Kündigung nicht akzeptieren könne und formalgedanklich auf diese Situation eingeengt sei (E. 6.2, Urk. 7/25/10), und auch Dr. F.___ stellte einen Zusammenhang zwischen der als ungerecht empfundenen Kündigung und den psychischen Symptomen fest (E. 6.3). Ferner wies Dr. G.___ auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig Hauswart auf dem Firmenareal seiner ehemaligen Arbeitgeberin gewesen sei und dadurch eine geräumige Wohnung gleich nebenan zur Verfügung gehabt habe, weshalb er durch die Kündigung der Arbeitsstelle auch gleich eine neue Wohnung habe suchen müssen (Urk. 7/25/39). Rechtsprechungsgemäss darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Wo die medizinische Fachperson dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 127 V 294 E. 5a). Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung von Dr. F.___ nachvollziehbar, wonach eine anhaltende höhergradige Arbeitsunfähigkeit allein aus psychiatrischer Sicht nicht (mehr) begründet ist, sondern die psychiatrische Diagnose einzig als Reaktion auf psychosoziale Belastungsfaktoren (Kündigung, Stellenlosigkeit) gestellt wurde, im Zeitpunkt ihrer Exploration mithin keine die Anforderungen an die Diagnose einer psychischen Störung von Krankheitswert erfüllende Symptomatik mehr vorlag. Ferner war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung nicht mehr in fachärztlicher Behandlung und eine solche gemäss Dr. F.___ auch nicht mehr indiziert (Urk. 7/25/26).
8.2.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte (teilweise unvollständig kopiert) aus den Jahren 2014 und 2018 ins Recht, insbesondere bildgebende Befunde des linken Knies vom 23. Februar 2021 (vgl. Urk. 3/1). Die darin beschriebene, bereits seit Jahren bekannte mediale Gonarthrose mit aufgebrauchtem Gelenkknorpel sowie entsprechendem degenerativen Meniskusschaden wurde von Dr. G.___ grundsätzlich berücksichtigt. Sie verwies auf bildgebende Untersuchungsbefunde vom 10. März 2020, die eine beidseitige medial betonte Gonarthrose sowie retropatellare Arthrose zeigte, und berücksichtigte die hieraus resultierenden, belastungsabhängigen Schmerzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (E. 6.4, Urk. 7/25/41). Im vom 12. April 2018 datierenden Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt Rheumatologie, (Urk. 3/2 und Urk. 3/5) wird neben der medial betonten Gonarthrose eine Epikondylitis rechts sowie eine Bursitis subacromialis beidseits als Diagnosen genannt. Hinweise auf eine entzündliche Gelenkserkrankung würden laut Dr. H.___ keine vorliegen. Die Beschwerden seien im Rahmen degenerativer Veränderungen zu erklären. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde seitens Dr. H.___ nicht festgehalten. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der fachärztlichen Untersuchung bei Dr. G.___, abgesehen von den belastungs- und bewegungsabhängigen Knieschmerzen, Gelenk- und Rückenschmerzen verneinte (E. 6.4), ist im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 1. März 2021 (vgl. E. 4.3) eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund von seit 2013 bekannten Gelenkschmerzen nicht ausgewiesen. Dass die fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf einer unrichtigen Grundlage beruhe und damit nicht verwertbar sei, erweist sich damit als unbegründet.
8.3 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
9. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen und gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler