Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00213


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 24. Juli 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wenger

ROMANG & WENGER Rechtsanwälte

Holbeinstrasse 20, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1963 geborene X.___ meldete sich am 3. Oktober 2014 unter Hinweis auf einen am 9. März 2014 erlittenen Verkehrsunfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7). Diese zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 10/14, 10/23-24, 10/43, 10/48, 10/70) und tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 10/25). Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 teilte sie dem Versicherten mit, sie würde ihn vom 24. Juni bis 24. Dezember 2015 beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes beraten und unterstützen (Urk. 10/29). Diese Massnahme wurde mit Mitteilung vom 5. Januar 2016 bis am 30. Juni 2016 sowie mit Mitteilung vom 6. Juli 2016 bis am 31. August 2016 verlängert (Urk. 10/35 und 40). Zudem sprach die IV-Stelle dem Versicherten am 6. Juli 2016 Unterstützung mittels Job Coachings zu (Urk. 10/40). Die Eingliederungsmassnahmen wurden mit Schreiben vom 24. August 2016 abgeschlossen (Urk. 10/41). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Mai 2018 mit Wirkung ab 1. April 2015 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 10/87 und 91).

1.2    Im November 2022 wurde ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (Urk. 10/105), in dessen Rahmen Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK) eingeholt wurden (Urk. 10/100 und 102). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Viertelsrente mit Verfügung vom 6. März 2023 rückwirkend per 1. Januar 2020 auf (Urk. 2 [=10/129]).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 21. April 2023 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht (Urk. 1) und beantragte, es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen, d.h. mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge (Urk. 1 S. 2). Zudem legte er diverse Unterlagen zu seinen Einkommensverhältnissen auf (Urk. 3/3-7).

    Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli 2023 angezeigt wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 und betrifft eine Rentenaufhebung per Januar 2020. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist die Streitigkeit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. das Urteil 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.3    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungsanpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, gemäss dem IK-Auszug habe der Versicherte seit Zusprache der Rente sein Einkommen laufend erhöhen können. Obwohl er verpflichtet gewesen wäre, dies zu melden, sei keine Meldung erfolgt. Es liege somit eine Meldepflichtverletzung vor. Der Einkommensvergleich mit den effektiv erzielten Einkommen ergebe ab dem Jahr 2020 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad, weshalb ab dem 1. Januar 2020 kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die IV-Stelle habe dem Einkommensvergleich falsche Zahlen zugrunde gelegt. So könne zum einen nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden, da dieses auch ein Entgelt für nicht bezogene Ferientage enthalte. Zum anderen habe es die IV-Stelle unterlassen, Erkundigungen beim Arbeitgeber über das Valideneinkommen einzuholen, weshalb sie von einem zu tiefen Valideneinkommen ausgegangen sei. Schliesslich sei unberücksichtigt geblieben, dass sich seine Gesundheitssituation weiter verschlechtert habe, weshalb auch diesbezüglich Abklärungen hätten getätigt werden müssen (Urk. 1).


3.

3.1    Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. April 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 10/86 und 91). Zur Berechnung des Invaliditätsgrades stützte sich die IV-Stelle auf die Angaben des Arbeitgebers und ging für das Jahr 2015 von einem Valideneinkommen von Fr. 85'150.-- aus. Da der Beschwerdeführer lediglich befristet angestellt war, wurde das Invalideneinkommen anhand statistischer Angaben unter Gewährung eines Leidensabzuges von 25 % auf Fr. 47'490.-- festgelegt (Urk. 10/87 S. 1).

3.2    Gemäss IK-Auszug vom 18. Oktober 2022 lagen die in den Jahren 2015-2017 erwirtschafteten Einkommen unter dem von der IV-Stelle festgelegten Invalideneinkommen. Im Jahr 2018 konnte der Beschwerdeführer seinen Jahresverdienst auf Fr. 50'186.-- steigern. Eine leichte Steigerung fand auch in den Folgejahren statt (2019: Fr. 52'014.--, 2020: Fr. 52'798.--, 2021: Fr. 52'825.--, Urk. 10/102). Unbestrittenermassen verdiente der Versicherte damit ab dem Jahr 2018 mehr als die der rentenzusprechenden Verfügung zugrunde liegenden Fr. 47'490.--. Zu prüfen bleibt, ob diese Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet war, den Leistungsanspruch zu beeinflussen.


4.    Die IV-Stelle nahm anhand der Angaben aus dem IK-Auszug eine neue Berechnung vor. Beim Valideneinkommen stützte sie sich nach wie vor auf die Angaben des Arbeitgebers für das Jahr 2016 und passte dieses der Nominallohnentwicklung an. So errechnete sie für das Jahr 2020 ein Valideneinkommen von Fr. 86'967.35, welchem sie ein Invalideneinkommen von Fr. 52'798.-- gegenüberstellte, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39 % resultierte (Urk. 10/127).

    Der Beschwerdeführer macht geltend, sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen seien falsch berechnet worden. Beim Invalideneinkommen hätte die Überstunden- und Ferienentschädigung nicht berücksichtigt werden dürfen, da es gesetzlich untersagt sei, während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Ferien mit Geldleistungen abzugelten. Bezüglich des Valideneinkommens wäre die IV-Stelle gehalten gewesen, Erkundigungen beim Arbeitgeber einzuholen. Gemäss dessen Angaben hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2023 im Gesundheitsfall ein Jahreseinkommen von mindestens Fr. 91'000.-- erwirtschaftet (Urk. 1 und 3/7).

    Wie der Beschwerdeführer richtig ausführte, dürfen gemäss Art. 329d Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR) Ferien während eines Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen abgegolten werden. Trotz dieses Verbots wurde dem Beschwerdeführer gemäss übereinstimmenden Angaben beider Vertragsparteien während mehrerer Jahre zumindest ein Teil seines Ferienguthabens ausbezahlt (Urk. 3/7 S. 2+3, Urk. 1 S. 3). Da diese Auszahlungen indes auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers hin erfolgten (Urk. 3/7 S. 2), rechtfertigt es sich nicht, sie beim Invalideneinkommen unberücksichtigt zu lassen. Wenn der Beschwerdeführer weder einen Teil der Ferien bezog noch die Überstunden mit Freizeit kompensierte (Art. 321c Abs. 2 OR), arbeitete er mehr als vertraglich vorgesehen (25 Tage Ferien/Jahr, 40 Std./Woche; Urk. 3/6 S. 4) und stellte damit unter Beweis, dass seine verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit über dem vertraglich Vereinbarten liegt, weshalb grundsätzlich das gesamte durch die Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit erzielte Erwerbseinkommen anzurechnen ist (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3). Fraglich ist höchstens, ob auch der Lohnzuschlag von 25 % auf den ausbezahlten Überstunden (Art. 321c Abs. 3 OR) an das Invalideneinkommen anzurechnen ist, weil dieser gesetzliche Zuschlag nicht direkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers widerspiegelt; dies kann indes offen bleiben, da die Sache aus einem andern Grund an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Hingegen vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen bezüglich der Festlegung des Valideneinkommens durchzudringen. Gemäss Angaben des Arbeitgebers erhielten im Jahr 2020 alle Mitarbeiter eine Lohnerhöhung (Urk. 3/7). Zudem gab er an, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Jahr 2023 ein Jahreseinkommen von mindestens Fr. 91'000.-- erzielt hätte (Urk. 3/7 S. 2). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer sein Invalideneinkommen über Jahre hinweg steigern konnte, erscheint es plausibel, dass sich das Einkommen im Gesundheitsfall ebenfalls erhöht hätte, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug im gleichen Unternehmen vor Eintritt des Gesundheitsschadens Einkommen in dieser Grössenordnung erwirtschaftet hatte (Urk. 10/100). Die IV-Stelle wäre daher gehalten gewesen, entsprechende Abklärungen zu tätigen. Damit, dass sie sich bei der Festlegung des Valideneinkommens darauf beschränkte, das fürs Jahr 2015 errechnete Valideneinkommen der Nominallohnentwicklung anzupassen, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz. Zwar erscheinen die Angaben des Arbeitgebers zum Valideneinkommen des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Da sich diese jedoch lediglich aufs Jahr 2023 bezogen, können sie zur Durchführung des Einkommensvergleichs fürs Jahr 2020 nicht beigezogen werden. Damit bleibt unklar, wie viel der Beschwerdeführer im Jahr 2020 sowie in den Folgejahren im Gesundheitsfall verdient hätte. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie Abklärungen zu den erwerblichen Verhältnissen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu entscheide.

    Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) – der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht als ergänzungsbedürftig erweist. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes würde erst dann Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen geben, wenn sie sich wesentlich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken würde. Da der Beschwerdeführer sein Einkommen stets steigern konnte, schloss die IV-Stelle zu Recht darauf, dass keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sein konnte und verzichtete auf entsprechende Abklärungen.


5.    

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2     Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. März 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Wenger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippMuraro