Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00216


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 31. Januar 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1991 geborene und bei der Stiftung Alterswohnungen Y.___ als Fachfrau Hauswirtschaft EFZ angestellte X.___ meldete sich am 19. November 2019 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Nach verschiedenen Abklärungen und dem Beizug der Akten der Helsana Versicherungen AG (Krankentaggeldversicherung [Urk. 7/6]) sowie der Pensionskasse Z.___ (Urk. 7/11) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 27. Mai 2020 (Urk. 7/27) Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Bewerbungscoachings zu. In der Folge wurde die Versicherte mehrfach zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht aufgefordert (Urk. 7/41, 42, 46) und mit Vorbescheid vom 16. November 2020 (Urk. 7/48) die Abweisung des Leistungsbegehrens wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht in Aussicht gestellt. Nach Eingang des Einwandes vom 23. Dezember 2020 (Urk. 7/56) durch den zwischenzeitlich eingesetzten Vertretungsbeistand (Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 29. Oktober 2020 [Urk. 7/49]) bot die IV-Stelle erneut die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an, stellte diese mit Mitteilung vom 14. September 2021 (Urk. 7/73) wegen fehlender Mitwirkung aber wiederum ein. Sie tätigte daraufhin weitere Abklärungen und kündigte mit Vorbescheid vom 17. Januar 2023 (Urk. 7/112) die Abweisung des Leistungsbegehrens gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 33 % an. Mit Verfügung vom 9. März 2023 entschied sie im angekündigten Sinne (Urk. 7/114 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. April 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, dass die Verfügung vom 9. März 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihr die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente nach Gesetz seit Anspruchsbeginn, zu gewähren. In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Juni 2023 angezeigt wurde (Urk. 8). Am 22. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme (Urk. 9) sowie tags darauf eine Honorarnote (Urk. 10 und 11) ein. Die Eingabe vom 22. Juni 2023 wurde der Beschwerdegegnerin am 27. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit in einem 60%igen Pensum arbeitsfähig sei, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % vorliege (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass das Valideneinkommen aufgrund falscher Annahmen festgelegt worden sei. Unter Zugrundelegung der korrekten Vergleichseinkommen resultiere ein IV-Grad von 41 %, womit ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 1).

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2023 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine Reaktion auf eine berufliche Überbelastung, gut behandelbare Störungen und vorübergehende Verschlechterungen bei psychosozialen Belastungsfaktoren vorliegen würden. Diese stellten keine invalidisierenden, schweren psychischen Erkrankungen dar, welche eine dauerhafte Eingliederungs- oder Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Folglich bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 6).

2.4    Hierzu brachte die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2023 vor, dass die neuen Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht auf einer medizinischen Neubeurteilung basierten, weshalb von den bisherigen medizinischen Einschätzungen nicht abzuweichen sei (Urk. 9).


3.

3.1    Am 18. September 2019 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Pensionskasse Z.___ von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht (Urk. 7/11). Der Vertrauensarzt diagnostizierte eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F.32.1/21), DD Burnout Syndrom (ICD-10 Z73.0), bestehend seit anfangs 2019, und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit 26 Jahren bereits einmal ein Burnout Syndrom erlitten und Therapie in Anspruch genommen habe. Die Symptomatik sei durch Probleme am Arbeitsplatz (Arbeit an verschiedenen Orten, unterschiedliche Arbeitszeiten, zu viele Aufgaben und Verantwortung) ausgelöst worden. Dr. A.___ attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Oktober 2019 und eine 40%ige Arbeitsfähigkeit ab November 2019. Er prognostizierte, dass sich die Beschwerdeführerin bei genügender Zeit unter angepassten Arbeitsbedingungen weiter stabilisieren könne.

3.2    Im Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. November 2019 (Urk. 7/6/23 ff.) zuhanden der Krankentaggeldversicherung wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine gegenwärtig formal leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) bei anamnestischem «Burnout» aufgeführt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein (akten-)anamnestisch problematischer beziehungsweise mutmasslich schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabinoiden (ICD-10 F10.1 respektive F12.1), gegenwärtig anamnestisch abstinent, ein (akten)anamnestisches Abhängigkeitssyndrom von Tabakwaren, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.2), sowie ein (akten-)anamnestisches ADHS (ICD-10 F90.0), gegenwärtig subsyndromal, festgestellt. Der Gutachter attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der angestammten Tätigkeit als Fachfrau Hauswirtschaft EFZ und von 10 % in einer leidensangepassten Tätigkeit, bei der weniger Anforderungen an die Belastbarkeit und Konzentration gestellt würden. Die gegenwärtig stattfindende ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sollte fortgeführt werden und gegebenenfalls sei eine vorübergehende Intensivierung der Behandlung sinnvoll und empfehlenswert. Darüber hinaus sollte die Beschwerdeführerin sportliche Aktivitäten regelmässig ausüben, um so einer depressiven Symptomatik entgegenzuwirken. Weiterhin sollte die Beschwerdeführerin einen Rauchstopp von Tabakwaren und Cannabinoiden vollziehen, um das Risiko für Folgeschäden zu reduzieren, und auch der Konsum von Alkohol sollte auf ein gesellschaftlich toleriertes Ausmass eingegrenzt werden.

3.3    Am 9. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin erneut auf Veranlassung der Pensionskasse Z.___ von der Vertrauensärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet (Urk. 7/87). Diese stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (frühere Episoden 2007 und 2016), St.n. mittelgradiger depressiver Störung, 12.09.2019 Austrittsbericht Tagesklinik F.___ (ICD-10 F33.1)

- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Kindesalter (ICD-10 F90.0), laut eigenanamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin, seit der frühen Kindheit bis zur 6. Primarschulklasse mit Ritalin mediziert, aktuell keine Medikation

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (Menge unklar), V.a. Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2), seit dem 16. Lebensjahr

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1), Beginn unklar

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2), aktuell 25-35 Zigaretten/d, seit dem 16. Lebensjahr, gestellt.

    Die Gutachterin führte aus, dass bei der Untersuchung eine gestörte Aufmerksamkeit und Konzentration sowie eine reduzierte Motivation aufgefallen seien. Die Symptomatik sei hochwahrscheinlich auf ein unbehandeltes ADHS zurückzuführen und/oder auf schwankende depressive Symptome und/oder auch auf den anhaltenden regelmässigen Cannabiskonsum, bezüglich welchem eine deutliche Bagatellisierungstendenz und eingeschränkte Behandlungseinsicht bestehe. Alle Störungen seien behandelbar. Es werde eine erneute ADHS-Abklärung und gegebenenfalls eine ADHS-Behandlung empfohlen. Ebenso werde eine anhaltende antidepressive Behandlung empfohlen. Die Suchtproblematik sei ebenfalls weiter abzuklären und zu behandeln, da sie ein Aufrechterhalten der depressiven Symptomatik begünstige und zu Motivations- und Antriebsverlust beitrage. Aufgrund der bestehenden Erkrankungen attestierte die Vertrauensärztin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei adäquater Behandlung sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. Februar 2022 in der angestammten Tätigkeit in der Hauswirtschaft, aber ohne Leitungsfunktion, wieder möglich.

3.4    Im März 2022 fand in der Psychiatrie D.___ eine Neuropsychologische Abklärung statt, anlässlich welcher eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) diagnostiziert wurde (Urk. 7/98). Von Seiten der Fachärzte der Psychiatrie D.___ wurde diese Diagnose bestätigt sowie ein Status nach mittelgradiger depressiver Episode, aktuell remittiert, ED 2019 (ICD-10 F32.1) und ein Status nach Burnout Symptomatik, ED 2019 (ICD-10 Z73) festgehalten. Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin unter einer verminderten Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit sowie einer erhöhten Müdigkeit leide und die weiteren Einschränkungen (Konzentrationsstörungen, Ungeduld, innere Anspannung) der ADHS-Symptomatik zugeschrieben würden. Aus diesem Grund bestehe die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin in eine Überforderungssituation geraten und sich in der Folge zurückziehen und der Arbeit fern bleiben könnte. Ein Pensum von 60 %, welches die Beschwerdeführerin seit Januar 2022 stabil als Mitarbeiterin im Service in einem Pflegeheim ausübe, werde daher als obere Grenze der Leistungsfähigkeit erachtet. Bei einem Pensum von 100 % wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin überlastet wäre (Urk. 7/100).


4.

4.1    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen)    

4.2    Die Beschwerdeführerin hat eine Ausbildung zur Fachfrau Hauswirtschaft EFZ (2011-2014) absolviert (Urk. 7/3/3) und war vom 18. Januar 2017 bis zu ihrer Krankschreibung im Jahr 2019 bei der Stiftung Alterswohnungen Y.___ in einem Pensum von 80 % angestellt (Urk. 7/3/1, 7/4/6). Zu ihrem Arbeitspensum erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich des Standortgespräches bei der IV-Stelle, dass die besagte Stelle zu 80 % ausgeschrieben gewesen sei und man bei der Spitex nie vollschichtig arbeite (Urk. 7/16/2). Zudem schilderte sie anlässlich der Begutachtung durch Dr. B.___, dass sie einen 80 %-Job benötige, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren (Urk. 7/6/34). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin alleinstehend ist und keine Kinder hat, gerne reist und über viele Hobbies verfügt (Urk. 7/23/2, 7/98/4), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie wie bereits in den Jahren 2017 bis 2019 bei guter Gesundheit aktuell einer Teilerwerbstätigkeit im Umfang von 80 % nachgehen würde. Dafür spricht auch der Umstand, dass in den Unterlagen in diesem Zeitraum keine ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten zu finden sind.

4.3    Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das ärztlich festzulegende Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).

    In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3).

4.4    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Die Beschwerdeführerin hätte im Jahr 2019 bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin einen Lohn von Fr. 51'126.-- erzielt (Urk. 3/3, 7/6/62). Angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2021 ergibt dies einen Betrag von Fr. 51’914.-- (Fr. 51'126.-- : 103.8 [2019] x 105.4 [2021; Bundesamt für Statistik, BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Q 86-88, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen]).

4.5    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297  E. 5.2; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 7.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).

    Die Beschwerdeführerin bezieht bei ihrer aktuellen Anstellung im Alterszentrum E.___ einen Stundenlohn von Fr. 31.52 inklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung (Urk. 7/101/5, 7/101/11). Daraus resultiert bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % – welcher von der Beschwerdeführerin im Durchschnitt in etwa ausgeübt wird und gemäss den behandelnden Ärzten der Psychiatrie D.___ auch zumutbar ist (Urk. 7/100) – ein Invalideneinkommen von Fr. 38'127.-- (Fr. 31.52 x 42 x 48 x 0.6), was unbestritten geblieben ist.

4.6    Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 51’914.--; Invalideneinkommen Fr. 38'127.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 13’787.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 27 % beziehungsweise bei proportionaler Berücksichtigung im Erwerbsbereich von 22 % (27 % x 0.8) entspricht. Selbst wenn das Valideneinkommen im Sinne von neuArt. 27bis Abs. 2 IVV auf 100 % aufgerechnet würde, läge der Invaliditätsgrad weiterhin unter 40 % ([Fr. 64'893.-- - Fr. 38'127.--] : Fr. 64'893.-- x 0.8).

4.7    Vor diesem Hintergrund kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführerin bei inzwischen remittierter depressiver Episode (vgl. Urk. 7/100) nicht eine höhere Arbeitsfähigkeit als 60 % zumutbar wäre. Dies wäre gestützt auf die Gutachten von Dr. B.___ vom 9. November 2019 (Urk. 7/6/23 ff.) und von Dr. C.___ vom 18. November 2021 (Urk. 7/87) sowie angesichts der vielen Hobbies und der Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie in der Freizeit die Wohnungen von Kollegen putze (Urk. 7/98/4), wohl überwiegend wahrscheinlich möglich.


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2).

    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

    Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 3/5); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms zu gewähren.

5.2    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.3    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, hat am 23. Juni 2023 eine Honorarnote eingereicht und einen Aufwand von 8.2 Stunden sowie Auslagen von Fr. 68.88 geltend gemacht (Urk. 10, 11). Der Aufwand erscheint angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, vgl. auch § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) angemessen, weshalb sich unter Zugrundelegung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ein Honorar von Fr. 1'804.-- ergibt. Rechtsanwältin Stephanie C. Elms ist deshalb mit Fr. 2’017.-- (Honorar von Fr. 1’804.-- plus Barauslagen von Fr. 68.88, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.4    Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Kosten ihrer Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 24. April 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, wird mit Fr. 2'017.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippSchilling