Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00221


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 27. März 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, absolvierte ein Studium in Betriebswissenschaft und war von August 2013 bis Ende Oktober 2018 als Senior Partner beziehungsweise Geschäftsführer der Y.___ AG tätig (Urk. 6/33 Ziff. 5.3-4). Am 2. Oktober 2019 (Eingangsdatum; vgl. Urk. 6/33 S. 1; Urk. 6/35) meldete er sich unter Hinweis auf ein psychosomatisches Überlastungssyndrom sowie Folgeerkrankungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/33 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge erwerbliche (Urk. 6/38) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 6/45, Urk. 6/48) und erteilte am 10. August 2020 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 3. September bis 2. Dezember 2020 (Urk. 6/55). Mit Schreiben vom 30. November 2020 übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Aufbautraining vom 3. Dezember 2020 bis 2. Juni 2021 (Urk. 6/76) und erteilte anschliessend Kostengutsprache für Integrationsmassnahmen vom 3. Juni bis 31. August 2021 (Mitteilung vom 4. Juni 2021, Urk. 6/96). Vom 1. September 2021 bis 28. Februar 2022 nahm der Versicherte an einem Arbeitsversuch teil (Mitteilung vom 4. Juni 2021, Urk. 6/97). Die IV-Stelle schloss die Eingliederungsberatung am 15. März 2022 ab (Urk. 6/131) und tätigte weitere medizinische (Urk. 6/136) sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/133). Am 1. Juni 2022 trat der Versicherte im Umfang von 50 % eine Stelle als Sales Manager an (vgl. Arbeitsvertrag vom 15. Juni 2022, Urk. 6/140), wobei die IV-Stelle für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2022 Einarbeitungszuschüsse zusprach (Mitteilung vom 21. Juni 2022, Urk. 6/141). Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 wurde die Eingliederungsberatung abgeschlossen (Urk. 6/147). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 6/150, Urk. 6/155) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/159, Urk. 6/160, Urk. 6/164) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. März 2023 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/166 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 26. April 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. März 2023 (Urk. 2) und beantragte - allenfalls nach Vornahme ergänzender Abklärungen - die Ausrichtung der gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Der Beschwerdeführer meldete sich am 2. Oktober 2019 bei der Beschwerdegegnerin an, womit ein Rentenanspruch frühestens 6 Monate später, mithin im Jahr 2020, entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG). Aufgrund der verschiedenen Eingliederungsbemühungen im Zeitraum von 2020 bis 2022 mit Taggeldbezug fällt ein Rentenanspruch jedoch erst ab 2022 in Betracht (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG). Somit sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

1.5    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2023 (Urk. 2) aus, gemäss den getätigten Abklärungen lägen überwiegend wahrscheinlich psychosoziale Faktoren vor, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente im Sinne des Gesetzes sei damit nicht gegeben. Der Schweregrad respektive die damit verbundenen Funktionseinschränkungen seien eher leicht bis mässig ausgeprägt. Immerhin sei die depressive Störung derzeit auch in Teilremission. Der Beschwerdeführer verfüge über zahlreiche persönliche und intellektuelle Ressourcen. Die attestierte Persönlichkeitsstörung wirke sich einerseits sicherlich ressourcenhemmend aus, andererseits sei ihm diese in seiner bisherigen beruflichen Laufbahn nicht im Weg gestanden (S. 1). Eine Behandlung finde statt, wobei noch therapeutisches Potential bestehe. Für die bestehende psychiatrische Problematik seien psychosoziale Belastungsfaktoren ursächlich gewesen und bestünden auch weiterhin, was den Genesungsprozess negativ beeinflusse. Ob mittlerweile von einer verselbständigten, von psychosozialen Faktoren losgelösten depressiven Störung (mittelgradig, in Teilremission) auszugehen sei, könne aber offen bleiben. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, lasse sich eine mittelgradige depressive Episode ohne nennenswerte psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Bestehe dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so sei insbesondere die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssten gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden könne. Solche lägen nicht vor, weshalb eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar sei (S. 1 f.).

    Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2023 (Urk. 5) hielt sie ergänzend fest, bereits im Vorbescheid sei der Rentenanspruch mit dem Hinweis verneint worden, dass psychosoziale Belastungsfaktoren ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit seien. Die angefochtene Verfügung enthalte weitere Ausführungen zu den Standardindikatoren, verneine aber unverändert den Anspruch auf eine Rente (S. 1 Ziff. 1). Es sei zudem keine eigenständige Interpretation einer medizinischen Frage erfolgt, sondern nach Vorliegen einer ärztlichen Diagnosestellung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens eine invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung verneint worden. Die Beantwortung der Frage, welche Relevanz die medizinischen Feststellungen für einen sozialversicherungsrechtlichen Leistungsentscheid hätten, obliege sodann ausschliesslich dem Rechtsanwender (S. 2 Ziff. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde insbesondere geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei während Jahren von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen und habe Eingliederungsmassnahmen unterstützt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nun plötzlich kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vorliegen solle. Die angefochtene Verfügung enthalte zudem eine neue Begründung, die sich weder aus dem Vorbescheid noch aus den Akten ergeben habe. Die Beschwerdegegnerin verstosse damit gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (S. 5). Weder nach Ablauf des Wartejahres noch nach Abschluss der Eingliederungsberatung habe auch nur der geringste Hinweis dafür vorgelegen, dass in medizinischer Hinsicht von einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % auszugehen sei (S. 6 oben). Invaliditätsfremde Faktoren seien zu berücksichtigen, wenn sie den Wirkungsgrad der Folgen der Gesundheitsbeeinträchtigung beeinflussten. Auszuklammern seien nur Funktionsausfälle, die einzig auf psychosoziale und soziokulturelle Umstände zurückzuführen seien (S. 6 f. Ziff. 6.1). Der regionale ärztliche Dienst (RAD) habe der Beurteilung durch Dr. Z.___ zugestimmt, welcher am 1. Juli 2022 festgehalten habe, der Beschwerdeführer habe die sehr belastenden Bereiche wie Scheidung, Umzug und Wiedereingliederung bewältigen können und trotzdem habe eine Steigerung des Arbeitspensums jedes Mal zu einer Verschlechterung des psychopathologischen Zustandsbildes geführt. Damit lägen keine invaliditätsfremden Faktoren vor, welche nicht zu berücksichtigen seien (S. 7 Ziff. 6.4). Selbst wenn es nicht lediglich um eine mitauslösende Ursache gehen würde, sondern um immer noch bestehende Belastungsfaktoren, könnte der fachfremden Beurteilung durch einen Kundenberater der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Beim wie vorliegend verselbständigten psychischen Leiden könne eine rentenbegründende Invalidität nicht allein mit dem Hinweis auf das Vorhandensein soziokultureller oder psychosozialer Belastungsfaktoren verneint werden (S. 8 Ziff. 6.6). Selbst wenn der RAD am funktionellen Schweregrad der psychiatrischen Diagnosen gezweifelt hätte, was er ausdrücklich nicht getan habe, könnte eine nur teilweise Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit nicht bedeuten, dass dafür psychosoziale Faktoren ursächlich seien. Vorliegend seien schlechtere und bessere Depressionsphasen aktenkundig, hinzu komme die Persönlichkeitsstörung. Sodann seien die Erkenntnisse aus den Eingliederungsmassnahmen zu würdigen, welche gezeigt hätten, dass die Steigerung des Pensums jenseits der 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht nur unrealistisch sei, sondern jedes Mal zu einer Verschlechterung des psychopathologischen Zustandsbildes geführt habe (S. 8 Ziff. 6.7). Die Beschwerdegegnerin weiche mit der neuen Begründung von der medizinisch ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit von 50 % ab und nehme damit praktisch eine «Parallelüberprüfung» der medizinischen Grundlage vor, was rechtlich unhaltbar sei (S. 9 Ziff. 7.2). Psychosoziale Faktoren seien mit Blick auf die Komplexe «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» grundsätzlich stets mit zu berücksichtigen (S. 10 Ziff. 7.3). In der angefochtenen Verfügung werde sodann keine umfassende Prüfung der Indikatoren vorgenommen, sondern gewisse Faktoren würden quasi als Ausschlussgrund vorangestellt (S. 10 Ziff. 7.4). Wenn zudem ein Sachbearbeiter entgegen der Einschätzung durch den versicherungsinternen Mediziner von einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abweiche, dann fehle dazu jegliche medizinische Grundlage. Eine solche könne durch eine externe Begutachtung geschaffen werden (S. 11 Ziff. 8.1). Es liege jedoch kein Gutachten vor und auch keine RAD-Beurteilung, aus welcher sich die Kriterien für die Gesamtwürdigung der Indikatoren herauslesen liesse (S. 12 Ziff. 8.2). Massgebend seien zudem die funktionellen Einschränkungen und nicht die Diagnose (S. 14 Ziff. 9).

2.3    Strittig und zu prüfen ist damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.


3.

3.1    Am 28. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des zuständigen Taggeldversicherers durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet. In seinem Gutachten vom 1. März 2019 (Urk. 6/136/8-18) diagnostizierte Dr. A.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01; S. 8 Mitte). Aufgrund der Aktenlage, der Anamnese sowie der Exploration sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während der Trennung von seiner ersten Ehefrau erstmalig während drei Jahren in ambulanter psychiatrischer Behandlung, mutmasslich aufgrund einer depressiven Episode, gestanden habe. Danach habe eine vollständige Remission erreicht werden können und der Beschwerdeführer habe erst wieder im Oktober 2018 eine psychiatrische Behandlung aufgenommen. Dabei habe sich mutmasslich ab zirka Februar 2018 aufgrund einer beruflichen Überlastungssituation eine depressive Symptomatik entwickelt, welche im Herbst 2018 aufgrund der Kündigung und der parallel dazu gescheiterten Selbständigkeit, welche Fr. 400'000.-- private Schulden generiert habe, die depressive Symptomatik begünstigt habe. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer dann auch in die psychiatrische Klinik B.___ eingewiesen worden und werde seither von seinem damaligen Therapeuten ambulant behandelt. Aktuell seien an depressiven Symptomen eine Reduktion der Konzentration, eine formal gedankliche Verlangsamung, Grübeln, eine Anhedonie, eine reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit, Schuld- und Insuffizienzgefühle, Ängste, eine erhöhte Ermüdbarkeit, eine Reduktion des Antriebs, eine Reduktion des Appetits, Durchschlafstörungen und ein Verlust der Libido vorhanden. Aus diesem Grund sei diagnostisch vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode mit somatischem Syndrom, auszugehen, was auch in der Hamilton Depression Scale Testung bestätigt worden sei. Andere psychopathologische Symptome oder Diagnosen seien nicht zu stellen (S. 9 oben). Aufgrund des Vorliegens einer aktuell leichtgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom, welche sich vor allem aufgrund der kognitiven Einschränkungen sowie aufgrund der Reduktion des Antriebs und der erhöhten Ermüdbarkeit und der dadurch verursachten Insuffizienzgefühle und Ängste deutlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, sei der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Geschäftsführer respektive als Absolvent eines Wirtschaftsstudiums in einer der Ausbildung entsprechenden Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig zu beurteilen. Dies sei auch im Mini-ICF-APP-Rating-Bogen bestätigt worden, wo deutliche Beeinträchtigungen bei Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit resultiert seien. Aktenanamnestisch müsse dieses Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ab mindestens 6. November 2018 angenommen werden (S. 9 f. lit. b). Die aktuelle psychiatrische Behandlung könne als leitliniengetreu beurteilt werden, eine Intensivierung oder Modifikation sei nicht zwingend indiziert. Eventuell könne der Beschwerdeführer von einer schlafanstossenden antidepressiven Zweierkombination profitieren. Grundsätzlich könne beim Durchführen einer leitliniengetreuen Behandlung von einer guten Prognose der aktuellen depressiven Episode ausgegangen werden (S. 10). Es sei davon auszugehen, dass die kognitiven Beeinträchtigungen der depressiven Episode der Remission der affektiven Symptome mit einer gewissen Latenzzeit hinterher folgten. Trotzdem könne eine teilweise Wiederaufnahme der Arbeit und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in den nächsten Monaten erreicht werden und könnte durch ein Case-Management günstig unterstützt und gefördert werden (S. 10 f.).

3.2    In seinem Bericht vom 5. März 2019 (Urk. 6/136/2-5) diagnostizierte Dr. med. univ. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Privatklinik B.___, Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) sowie ein Erschöpfungssyndrom (Burnout-Syndrom; ICD-10 Z73.0). Seit Sommer 2017 hätten mehrere Krisen im Leben des Beschwerdeführers stattgefunden und es seien dabei mehrere Stützen in seinem Leben weggebrochen. Im Sommer 2018 sei ihm zudem die Arbeitsstelle gekündigt worden, wodurch auch sein Vorsorgeplan gescheitert sei. Wegen des Verlustes der Arbeitsstelle habe er Schulden machen müssen und es stünden rechtliche Verfahren an, was für ihn sehr belastend sei. Vor eineinhalb Jahren habe es zudem vermehrt Ehekonflikte gegeben, er lebe mit seiner Ehefrau nur noch als «IG-Familie» dem Kind zuliebe zusammen (S. 1 Ziff. 1). Die Aufmerksamkeit und Konzentration seien reduziert, der formale Gedankengang leicht eingeengt, auf aktuelle «Baustellen» fokussiert. Keine verhaltensrelevanten Phobien und Zwänge. Der Affekt sei innerlich angespannt und er sei deprimiert. Es bestünden Insuffizienz- und Schamgefühle, die Leistungsfähigkeit habe subjektiv abgenommen. Lebensüberdrussgedanken würden bejaht, konkrete handlungsrelevante Suizidalität werde jedoch klar verneint. Der Antrieb sei vermindert und der Beschwerdeführer berichte von Ein- und Durchschlafstörungen. Es gebe keine Hinweise auf einen substanzinduzierten Zustand (S. 1 f. Ziff. 3). Aktuell sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. Im Rahmen von wöchentlichen ambulanten Sitzungen werde die Arbeitsfähigkeit neu beurteilt. Ein Wiederbeginn einer reduzierten Arbeitsfähigkeit sei im Zeitrahmen von April/Mai 2019 realistisch (S. 2 Ziff. 5). Beim sehr änderungsmotivierten und therapiewilligen Beschwerdeführer sei die Prognose günstig (S. 2 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer habe an einem ganzheitlich ausgerichteten, multimodalen Therapieprogramm teilgenommen und eine psychopharmakologische Therapie mit Wellbutrin begonnen, worunter sich eine Abnahme der depressiven Symptome gezeigt habe. Eine Medikation mit Quetiapin sei wieder gestoppt worden und Temesta habe der Beschwerdeführer nur selten aus der Reserve benötigt. Er habe mit Regelmässigkeit und Engagement in der Einzeltherapie sowie den Spezialtherapien mitgearbeitet. Die Arbeitsfähigkeit sei aktuell noch zu 100 % eingeschränkt, dies sei bis Ende Februar 2019 attestiert worden. Per Ende Januar 2019 sei der Beschwerdeführer in leicht gebessertem psychopathologischen Zustandsbild in die angestammten Verhältnisse entlassen worden (S. 2 f. Ziff. 8). In den nächsten Monaten sei bis zur vollständigen Rehabilitation eine Begleitung im wöchentlichen Rhythmus vorgesehen (S. 4 Ziff. 11). Das Ziel sei die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Verlauf der nächsten Monate (S. 4 Ziff. 12).

3.3    In seiner Stellungnahme vom 25. März 2019 (Urk. 6/136/30-31) hielt Dr. A.___ bezüglich des Verlaufsberichts von Dr. Z.___ vom 5. März 2019 fest, konkret könne erwartet werden, dass ab 1. April 2019 eine 25%ige Arbeitsfähigkeit, ab 1. Mai 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sowie ab 1. Juni 2019 eine solche von 75 % vorliegen werde. Gemäss den vorliegenden Informationen liege die Priorität bei der Schuldensanierung sowie einer Zusammenarbeit mit der Arbeitslosenkasse. Dies widerspreche einer Arbeitsfähigkeit nicht, im Gegenteil könne eine Schuldensanierung bestmöglich mit einer neuen Erwerbstätigkeit erreicht werden und sollte sich nach den genannten Graden der Arbeitsfähigkeit richten (S. 1 f.).

3.4    Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. November 2019 (Urk. 6/136/33-35) eine mittelgradige depressive Episode (S.  2 Ziff. 2) und führte aus, der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor in einer sehr schwierigen privaten wie auch beruflichen Situation, da sich nebst einem grossen Schuldenberg von zirka Fr. 500'000.-- und diversen Steuerforderungen und Betreibungen auch seine Partnerin für die Scheidung entschieden habe. Der Beschwerdeführer sei dadurch sehr belastet, eine grosse Beeinträchtigung sei durch Ein- und Durchschlafstörungen zu beobachten. Er leide an riesigen Existenzängsten und werde durch diverse Ängste eingeschränkt, da betreffend die unklare Situation in nächster Zeit keine Besserung absehbar sei. Er habe zudem diverse somatische Probleme, aufgrund der nicht gedeckten Versicherungsprämien habe er sich aber nicht getraut, einen Hausarzt aufzusuchen. Der Beschwerdeführer berichte, dass ihm der Boden unter den Füssen wegbreche (S. 1 f. Ziff. 1). Aktuell sei leider immer noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Der Beschwerdeführer gebe sich sehr Mühe, um die finanzielle Schieflage wieder in den Griff zu bekommen, und versuche zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit zu erreichen, welche leider noch nicht gegeben sei. Aufgrund einer Verschlechterung der Symptomatik seit der Scheidung werde eventuell ein weiterer stationärer Aufenthalt nötig (S. 2 Ziff. 3). Anfang des nächsten Jahres könne hoffentlich eine Teilarbeitsfähigkeit von 20 % erreicht werden, bei der aktuell schwierigen psychosozialen Situation und den wenigen Möglichkeiten für eine Integration sei dies allerdings sehr schwierig zu erreichen (S. 2 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer sei weiterhin in seinem Allgemeinzustand sehr reduziert, vor allem die Konzentrations- und Aushaltefähigkeit sei durch die Schlafstörungen sehr reduziert (S. 2 Ziff. 5). Er erscheine regelmässig zu den ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Terminen im Abstand von sieben bis zehn Tagen. Die Dosierung der Medikation müsse weiterhin beibehalten werden, eine Reduktion habe zu einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik geführt (S. 2 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer schaffe es, wieder an sozialen Treffen teilzunehmen, und versuche, über sein ehemaliges berufliches Netzwerk Kontakte zu knüpfen um wieder eine Anstellungsmöglichkeit zu finden (S. 3 Ziff. 8). Bei der Behandlung gehe es weiterhin um Stabilisierung und Wiedereingliederung in das Berufsleben, ein zeitlicher Horizont sei schwierig zu nennen (S. 3 Ziff. 9). Der Beschwerdeführer gebe sich grosse Mühe, aus dieser misslichen Lage herauszukommen, aufgrund der diversen Schwierigkeiten sei leider der Nachhalleffekt immer noch sehr deutlich. Er sei sehr belastet und könne sein gewohntes Pensum nicht abrufen, versuche aber, dies durch seine gute Fassade zu überspielen. Leider sei durch die Scheidung auch im privaten Umfeld ein wichtiger Teil weggebrochen, welcher zum Halt der psychischen Stabilität beigetragen habe (S. 3 Ziff. 11).

3.5    In seinem Bericht vom 26. Februar 2020 diagnostizierte Dr. Z.___ eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie Probleme in der Lebensführung (ICD-10 Z73; Urk. 6/48 Ziff. 2.5). Nach Hospitalisationen in der Privatklinik B.___ von November 2018 bis Januar 2019 sowie im Sanatorium C.___ von Dezember 2019 bis März 2020 (Ziff. 2.2) fänden aktuell alle zwei Wochen psychiatrisch-psychotherapeutische Konsultationen statt, der Beschwerdeführer werde sodann mit Wellbutrin sowie Sequase medikamentös behandelt (Ziff. 2.3 und 2.8). Beim krankheitseinsichtigen und motivierten Beschwerdeführer sei von einer guten Prognose auszugehen, wenn er im beruflichen Umfeld wieder Fuss fassen könne. Dies sei aber im geschäftlichen Umfeld, wo sehr viel Wert auf Zuverlässigkeit und Ausdauer gelegt werde, aufgrund des Stigmas der psychischen Erkrankungen nur erschwert möglich (Ziff. 2.7). Nach der Kündigung durch den Arbeitgeber sei der Beschwerdeführer aktuell arbeitslos (Ziff. 3.1). Er sei sehr gewissenhaft sowie zuverlässig und in der Vergangenheit verschiedentlich ehrenamtlich tätig gewesen. Diese Ressourcen seien für die Wiedereingliederung hilfreich (Ziff. 3.5). Nach einer Belastungserprobung könne ihm sowohl die bisherige Tätigkeit als auch eine angepasste Tätigkeit im Umfang von etwa drei bis vier Stunden täglich zugemutet werden (Ziff. 4.1). Falls es erneut zu ausserberuflichen Stresssituationen (Beziehung, Finanzen) komme, sei die Eingliederung gefährdet (Ziff. 4.4). Nach der erfolgten Stabilisierung im Sanatorium C.___ sei ein Belastungstraining zielführend (Ziff. 5).

3.6    Nach einer stationären Behandlung vom 31. Dezember 2019 bis 13. Februar 2020 nannten die Ärzte des Sanatoriums C.___ in ihrem Bericht vom 27. Februar 2020 folgende Diagnosen (Urk. 6/45 Ziff. 2.5):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen (narzisstisch; ICD-10 F60.8)

- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73)

    Der Beschwerdeführer habe bei Eintritt berichtet, er fühle sich massiv erschöpft, antriebslos, müde und niedergeschlagen. Er habe Schwierigkeiten, sich zu den einfachsten Dingen zu motivieren, fühle sich interesselos, einsam, vermehrt ängstlich, innerlich unruhig und leicht reizbar. Auch sozial habe er sich weitgehend zurückgezogen. Zudem leide er unter starken Konzentrations- und Gedächtnisproblemen, massiven Ein- und Durchschlafschwierigkeiten sowie unter Minderwertigkeits- und Schuldgefühlen. Als schwer belastend erlebe er derzeit neben seinem schlechten Gesundheitszustand das Scheitern seines Vorsorgeplans (Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer zeige deutliche Schemata und interaktionelle Verhaltensweisen, die zu einer narzisstischen Persönlichkeit passten. Es sei erarbeitet worden, dass das zentrale Motiv des Beschwerdeführers, Beziehung und Solidarität, mit den gewohnten Strategien oft nicht befriedigt werden könne. Die aktuell schwierige psychosoziale Situation könne als Folge dieses zwar lange erfolgreichen, aber auch kräfteraubenden Verhaltens eingeordnet werden. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, unter dem Fokus auf die eigentliche Selbstwertproblematik seine Stärken und Schwächen zu benennen und zu analysieren sowie Handlungsalternativen zu erarbeiten. Unter der angepassten Medikation sei es in Verbindung mit psychotherapeutischen Massnahmen zu einer Verbesserung der depressiven Symptomatik gekommen, der Schlaf und die kognitiven Leistungen hätten sich verbessert und die Erschöpfung sei abgeklungen. Allerdings sei es insbesondere bei einer Konfrontation mit der beruflichen, rechtlichen und familiären Situation wiederholt zu Stimmungseinbrüchen gekommen. Die existenziellen Ängste bestünden weiterhin, allerdings könne der Beschwerdeführer phasenweise davon Abstand nehmen. Die Selbstzweifel würden im Rahmen der Selbstwertproblematik wiederholt auftreten, der Beschwerdeführer könne diese aber schneller hinterfragen und relativieren (Ziff. 2.4). Grundsätzlich sei mittelfristig von einer Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % auszugehen, der Wiedereinstieg nach letztlich über einem Jahr krankheitsbedingter Absenz solle von 40 bis 50 % aus schrittweise gesteigert werden (Ziff. 2.7). Es werde eine intensive, wöchentliche ambulante Psychotherapie empfohlen sowie ein baldiges Belastbarkeitstraining, um die Selbstwertproblematik mit Tagesstruktur und Selbstwirksamkeitserleben zu stabilisieren (Ziff. 2.8). Aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeitszüge sei der Beschwerdeführer zwar sehr leistungsbereit und -fähig, neige aber aufgrund des typischerweise geteilten Selbstwertes zu Überforderung und Überschätzung einerseits, andererseits zu verminderter Frustration und depressiver Dekompensation bei Kritik und Misserfolgen (Ziff. 3.4). Der Beschwerdeführer sei sich seiner komplexen Problematik bewusst und setze sich insbesondere mit der neu diagnostizierten Persönlichkeitsstörung auseinander. Er sei weiterhin leistungsorientiert, wünsche eine Integration und Psychotherapie und sei bereit, seinen Anteil zu leisten. Zudem verfüge er über eine überdurchschnittliche Intelligenz, viel Berufserfahrung, ein gewinnendes Wesen und Leistungsbereitschaft (Ziff. 3.5). Nach einem Belastbarkeitstraining sei die bisherige Tätigkeit wahrscheinlich wieder während drei bis vier Stunden täglich zumutbar (Ziff. 4.1). Eine angepasste Tätigkeit könne ihm während zirka vier Stunden zugemutet werden, wobei dies schrittweise zu steigern sei (Ziff. 4.2). Sofern die Eingliederung schrittweise erfolge und psychotherapeutisch eng begleitet werde, sei die Prognose bei einem prämorbid hohen Funktionsniveau gut bis sehr gut (Ziff. 4.3). Die Persönlichkeitsstörung mit Tendenz zu Überforderung und Ausblenden von Problemen stehe der Eingliederung im Wege (Ziff. 4.4).

3.7    Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 teilte Dr. Z.___ mit, er behandle den Beschwerdeführer seit dem Jahre 2018 im Abstand von zehn bis vierzehn Tagen. Nach dem Übergang aus dem stationären Setting in die weiterführende ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe er den Genesungsprozess aus nächster Nähe begleiten können. Per Ende Februar 2022 habe der Beschwerdeführer einen von der Beschwerdegegnerin begleiteten Arbeitsversuch beendet. Trotz der inzwischen erfolgten Verbesserung seiner gesamten Konstitution komme der Beschwerdeführer nicht über eine stabile Arbeitsfähigkeit von 50 % hinaus. Zwischenzeitliche Steigerungen des Arbeitspensums hätten leider jedes Mal zu einer Verschlechterung des psychopathologischen Zustandsbildes geführt. Nach seiner Einschätzung sei eine Pensumssteigerung jenseits der 50%igen Arbeitsfähigkeit unrealistisch. In Bezug auf das fortgeschrittene Alter erachte er es einerseits als vernünftig, den Beschwerdeführer im Arbeitsprozess zu halten, auch im Hinblick auf eine sinnstiftende Tagesstruktur. Gleichzeitig unterstütze er die Rentenprüfung für die weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/127).

3.8    In seinem Bericht vom 1. Juli 2022 nannte Dr. Z.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 6/150 Ziff. 1.2):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode in Teilremission (ICD-10 F33.1)

- narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)

- Probleme in der Lebensführung (ICD-10 Z73)

    Sowohl für die bisherige als auch für jede andere angepasste Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % beziehungsweise zirka vier Stunden täglich (Ziff. 2.1). Im Rahmen der Arbeitsversuche des Wiedereingliederungsprogrammes habe eine Teilarbeitsfähigkeit für das genannte Pensum bestätigt werden können. Bei Versuchen, das Pensum zu erhöhen, sei es wiederholt zu einer Verschlechterung des psychopathologischen Zustandsbildes im Sinne von Konzentrations- und Schlafstörungen, fehlender Energie für eine ausgleichende Tätigkeit wie körperliche Bewegung und soziale Treffen, gekommen (Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer arbeite aktiv mit, könne Problembereiche besser erkennen und sei in seiner Selbstwirksamkeit gestärkt. Er habe die sehr belastenden Bereiche wie Scheidung, Umzug und Wiedereingliederung bewältigen können (Ziff. 3.1). Durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit nicht mehr verbessert werden (Ziff. 4.1).

3.9    Die Hausärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 7. August 2022 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/155 Ziff. 2.5):

- rezidivierende depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit

- Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0)

- Verdacht auf Persönlichkeitsstörung

- Status nach Operation wegen Rotatorenmanschettenruptur / Schulterimpingement rechts 2022

    Aus hausärztlicher Sicht bestehe aktuell keine akute Problematik (Ziff. 2.2), sie behandle den Beschwerdeführer ein- bis zweimal pro Jahr (Ziff. 1.2). Bezüglich der psychischen Gesundheit sowie der Arbeitsfähigkeit verweise sie auf die Beurteilung durch den behandelnden Psychiater Dr. Z.___ (Ziff. 2.4, 2.7, 3.4 sowie 4.1-4).

3.10    PD Dr. med. univ. E.___, Facharzt für Neurologie, RAD der Beschwerdegegnerin, hielt am 20. Oktober 2022 nach Zusammenfassung der vorliegenden Akten fest, mitauslösend für die aktuelle medizinische Problematik seien offensichtlich auch familiäre und berufliche Krisen. Es seien bisher adäquate psychiatrische Therapien im ambulanten und stationären Bereich erfolgt, eine psychotrope Medikation sei etabliert und die Therapieadhärenz werde als gegeben berichtet. Die durchgeführten Eingliederungsmassnahmen hätten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ergeben. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Geschäftsführer im Medienbereich werde der Beschwerdeführer durch eine affektive Störung, Konzentrationsstörungen sowie strukturellen Limitierungen bei Persönlichkeitsstörung eingeschränkt. Das Belastungsprofil entspreche der bisherigen Tätigkeit. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 31. Oktober 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, seit Juli 2022 sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig. Die bisherigen medizinischen Massnahmen seien weiterzuführen. Die Prognose sei offen, eine erneute medizinische Beurteilung könne in zwei Jahren erfolgen (Urk. 6/158 S. 5 f.).


4.

4.1    Bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs lag der Beschwerdegegnerin zunächst die Würdigung der vorliegenden medizinischen Akten durch den RAD-Arzt PD Dr. E.___ vor, welcher von einer seit Juli 2022 bestehenden Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit ausging (E. 3.10). Im Feststellungsblatt vom 30. November 2022 hielt der zuständige Kundenberater fest, die Arbeitsfähigkeit werde einzig durch psychiatrische Diagnosen beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer habe eine sehr erfolgreiche schulische und berufliche Laufbahn hinter sich, Spitzensport betrieben und auch im Militär Karriere gemacht. Mitauslösend für die gesundheitliche Situation seien offensichtlich familiäre sowie berufliche und damit psychosoziale Krisen. Der Anspruch auf eine Invalidenrente sei im Sinne des Gesetzes nicht gegeben (Urk. 6/158 S. 7). Diese Beurteilung vermag jedoch nicht zu überzeugen.

    Die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung wechselnden Ausmasses zwischen leicht- und mittelgradig sowie einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung wurden von verschiedenen psychiatrischen Fachärzten sowie vom durch die zuständige Taggeldversicherung im Jahre 2019 beauftragten Gutachter unabhängig voneinander und unter Angabe von Befunden und Symptomen gestellt (E. 3.1, E. 3.4-6, E. 3.8). Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen ohne Weiteres lediglich gestützt auf die vorliegenden Berichte und unter Hinweis auf die Biographie des Beschwerdeführers das Vorliegen eines relevanten Gesundheitsschadens verneinte, ist nicht nachvollziehbar. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vielmehr für alle psychischen Erkrankungen ein strukturiertes, ergebnisoffenes Beweisverfahren anhand von Standardindikatoren durchzuführen (vgl. vorstehend E. 1.5).

4.2    Bei den Akten findet sich zunächst das von der zuständigen Taggeldversicherung in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vom 1. März 2019, in welchem Dr. A.___ bei einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode mit somatischem Syndrom, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer der Ausbildung mit abgeschlossenem Wirtschaftsstudium entsprechenden Tätigkeit attestierte. Dabei hielt er ausdrücklich fest, andere psychopathologische Symptome oder Diagnosen seien nicht zu stellen (E. 3.1). Nachdem Dr. A.___ einerseits die im Hinblick auf die gestellte Diagnose ungewöhnlich hohe Arbeitsunfähigkeit nicht hinreichend begründet und sich auch nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geäussert hat, und andererseits das Gutachten bereits vor fünf Jahren und damit insbesondere vor der Durchführung der beruflichen Massnahmen erstellt wurde, kann darauf nicht abgestellt werden.

    Im Weiteren liegen Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vor, welcher eine mittelgradige depressive Episode und Probleme in der Lebensführung sowie im Verlauf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung diagnostizierte. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit ging auch Dr. Z.___ im November 2019 zunächst von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (E. 3.4), attestierte in seinem Bericht vom 3. Februar 2022 jedoch wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. 3.7). Zu beachten ist dabei, dass Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 26. Februar 2020 zwar festgehalten hat, nach einer Belastungserprobung könne dem Beschwerdeführer sowohl die bisherige Tätigkeit als auch eine angepasste Tätigkeit im Umfang von etwa drei bis vier Stunden täglich zugemutet werden (E. 3.5). Das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit beschrieb Dr. Z.___ jedoch nicht weiter. Auch die Ärzte des Sanatoriums C.___ hielten eine angepasste Tätigkeit im Umfang von zirka vier Stunden täglich für zumutbar, führten aber ebenfalls nicht näher aus, welchen Anforderungen eine solche Tätigkeit genügen müsste (E. 3.6). Ebenso enthalten die vorliegenden Berichte insgesamt zu wenige Angaben, um die erforderliche Indikatorenprüfung durchzuführen. Unklar bleiben insbesondere die Bereiche des sozialen Kontexts sowie des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, womit der beweisrechtlich entscheidende verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz nicht geprüft werden kann. Für die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einwandverfahrens nachträglich vorgenommene Indikatorenprüfung (Urk. 6/165/3-5) lassen sich den vorhandenen Akten somit zu wenig konkrete Informationen entnehmen.

4.3    Die Annahme einer Invalidität setzt stets ein medizinisches Substrat voraus, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.1 und 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen).

    Die bislang vorhandene medizinische Aktenlage erlaubt keine Beurteilung der Frage, ob es sich um einen verselbständigten invalidisierenden Gesundheitsschaden handelt oder ob psychosoziale Faktoren im Vordergrund stehen. Immerhin wies Dr. Z.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer die belastenden Faktoren wie Scheidung, Umzug und Wiedereingliederung habe bewältigen können (vgl. vorstehend E. 3.8), was auf einen Wegfall von psychosozialen Faktoren hindeuten könnte. Gestützt auf die vorhandenen Berichte kann aber dennoch nicht ohne nähere Prüfung auf das Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens geschlossen werden. Insbesondere fehlt es an einer schlüssigen fachärztlichen Beurteilung, die darüber Auskunft gibt, wie es sich im Gesamtkontext mit den sozialen Belastungen verhält und wie sich diese auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirken.

4.4    Trotz dieser Unklarheiten verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Veranlassung einer psychiatrischen Begutachtung und stützte sich lediglich auf die Beurteilung durch einen neurologischen Facharzt sowie die Einschätzung durch einen Kundenberater. Ein Beweisverfahren ist jedoch erforderlich und ein Abweichen davon nicht angezeigt: Es verhält sich vorliegend nicht so, dass genügend beweiswertige fachärztliche Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneinen; im Gegenteil liegt keine genügende fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1). Der medizinische Sachverhalt erweist sich insgesamt als ungenügend abgeklärt.

4.5    Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine psychiatrische Begutachtung veranlasse, gestützt auf welche die Auswirkungen der festgestellten Beeinträchtigungen und der psychosozialen Faktoren unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anhand der verschiedenen Standardindikatoren einzelfallgerecht und ergebnisoffen beurteilt werden können. Nach Vorliegen der notwendigen Angaben wird über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden sein.

    Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. März 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensKübler-Zillig