Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00222
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 28. August 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1996 geborene X.___ besuchte in ihrem Heimatland eine technische Schule für Zahnmedizin (Urk. 7/1/5, Urk. 7/36/7). Nach ihrer Heirat Anfang 2013 liess sie sich in der Schweiz nieder (Urk. 7/1/1-2). Ab 1. Januar 2020 arbeitete sie vollzeitlich als Büroangestellte bei der A.___ GmbH (Urk. 7/1/6, Urk. 7/3/54). Am 24. Juni 2020 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit einem Unfall vom 25. Januar 2020 (vgl. Unfallmeldung vom 31. Januar 2020, Urk. 7/3/54-55), bei welchem sie sich drei Finger der rechten Hand fast komplett abgeschnitten habe, bestehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog daraufhin die Akten des Unfallversicherers Suva bei (Urk. 7/3, 7/8, 7/12) und liess Auszüge aus dem individuellen Konto von ihr sowie von ihrem Ehemann erstellen (IK-Auszüge, Urk. 7/4-5). Gestützt auf die von der Suva anerkannten Arbeitsunfähigkeiten (vgl. Urk. 7/13/4) stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2021 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis Ende März 2021 sowie einer halben Invalidenrente für die Zeit vom 1. April 2021 befristet bis Ende September 2021 in Aussicht (Urk. 7/15). Am 18. Februar 2022 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 7/25, zur Begründung vgl. Urk. 7/18). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2 Am 28. Dezember 2022 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/36). Mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 wurde sie von der IV-Stelle unter Fristansetzung bis 8. Februar 2023 aufgefordert, Beweismittel zur Geltendmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse wie zum Beispiel Arzt- oder Spitalberichte einzureichen (Urk. 7/38). Am 11. Januar 2023 liess die nunmehr vertretene Versicherte um Fristerstreckung bis Ende Februar 2023 ersuchen sowie Akteneinsicht verlangen (Urk. 7/39). Die Akten wurden am 20. Januar 2023 wie im Gesuch erbeten auf elektronischem Weg via IncaMail zur Einsicht zur Verfügung gestellt (Urk. 7/41). Mit Vorbescheid vom 17. Februar 2023 stellte die IV-Stelle der Versicherten das Nichteintreten auf ihr neues Leistungsbegehren mangels eingereichter Unterlagen in Aussicht (Urk. 7/43). Mit am 29. März 2023 bei der IV-Stelle eingegangenem Schreiben vom 28. März 2023 liess die Versicherte erneut um Akteneinsicht ersuchen (Urk. 7/44). Mit Verfügung vom 29. März 2023 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (Urk. 7/46 = Urk. 2). Am 21. April 2023 stellte sie ihr erneut die Akten zur Verfügung (Urk. 7/48).
2. Gegen die Nichteintretensverfügung vom 29. März 2023 liess die Versicherte am 27. April 2023 Beschwerde erheben mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Zugleich liess sie einen Arztbericht einreichen (Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 9. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die (erneute) Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend angesichts der am 28. Dezember 2022 erfolgten Neuanmeldung ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. Leistungseinstellung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht nur zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache hat damit allein den formellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Mit materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 1597 E. 2b, 116 V 2665 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
1.3 Die versicherte Person hat die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versicherungsträger (oder im Beschwerdeverfahren das Gericht) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Das Gericht legt sodann der beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt bzw. die Aktenlage zu Grunde, wie sie sich der Verwaltung bei Erlass der Nichteintretensverfügung boten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid vom 29. März 2023 auf den Standpunkt, nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Februar 2022 eine befristete Rente zugesprochen worden sei, müsse sie mit ihrer Neuanmeldung mittels entsprechender Unterlagen eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen. Da sie trotz Aufforderung zum Einreichen von Beweismitteln keine Unterlagen eingereicht habe, könne auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 27. April 2023 geltend, ihre Neuanmeldung vom 28. Dezember 2022 stütze sich auf den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie. Demnach sei die Arthrosesituation im Bereich der MCP-Gelenke und der PIP-Gelenke der Digiti III und IV rechts neu. Durch das Unfallereignis hätten sich multiple Gelenk-Deformierungen ergeben, welche schlussendlich zum Funktionsverlust der Finger D3 bis D5 geführt hätten. Die betroffenen Finger könnten auch zukünftig nicht mehr für Gewichtsbelastungen oder manuelle Tätigkeiten eingesetzt werden (Urk. 1 S. 3). Die Arthroseproblematik sei neu aufgetreten und die Restbeschwerden hätten zugenommen. Aufgrund dessen könne sie ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr und eine angepasste Tätigkeit nur mit hohen Restbeschwerden ausüben. Eine mit der neu aufgetretenen Arthroseproblematik einhergehende Funktionseinschränkung der rechten Hand sei genügend glaubhaft gemacht (Urk. 1 S. 4).
2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2023 aus, da die Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2021 wieder in einem vollen Pensum arbeitsfähig sei, sei die ihr ab Januar 2021 zugesprochene Invalidenrente per Ende September 2021 befristet worden. Nach der Neuanmeldung vom 28. Dezember 2022 habe sie die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft machen müsse und dass sie dazu aktuelle Beweismittel wie etwa Arzt- und Spitalberichte nachreichen müsse. Auch habe sie ihr mitgeteilt, dass sie bei Nichteinreichung aktueller Beweismittel nicht auf das Gesuch eintreten werde. Trotz Kenntnis der Folgen der Nichteinreichung von Beweismitteln habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, Beweismittel einzureichen. Daher habe sie nicht prüfen können, ob sich seit dem letzten Verfügungserlass die tatsächlichen Verhältnisse geändert hatten. Das Nichteintreten sei daher korrekt gewesen. Selbst der nun zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichte Bericht der C.___ AG vom 15. Dezember 2022 (Urk. 3) reiche nicht aus, um eine Verschlechterung glaubhaft zu machen, zumal die selben Diagnosen aufgeführt worden seien wie im Bericht des Universitätsspitals D.___ vom 4. August 2021 und auch im Übrigen keine Verschlechterung dokumentiert sei (Urk. 6).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin am 29. März 2023 auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert hat und zwar verglichen mit der letzten rechtskräftigen Verfügung, welcher eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs zugrunde lag (BGE 133 V 108), mithin mit jener vom 18. Februar 2022 (Urk. 7/25, zur Begründung vgl. Urk. 7/18).
3.2 Diese war insbesondere gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung des Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 9. August 2021 ergangen (vgl. das Feststellungsblatt, Urk. 7/13/4). Dieser hatte festgehalten, obwohl residuelle Einschränkungen verblieben seien, sei die Tätigkeit als Büroangestellte doch zu 100 % zumutbar (Urk. 7/12/21). Zudem lag der Bericht des D.___ vom 4. August 2021 bei den Akten. Diesem ist zu entnehmen, die Wunde sei reizlos und der Faustschluss gelinge komplett, jedoch bestehe bei den Fingern III-V ein Extensionsdefizit. Die Beschwerdeführerin sei in der Mobilisierung ihrer Finger eingeschränkt und mache sich Sorgen, dass sie keinen geeigneten Arbeitsplatz finden werde (Urk. 7/12/17).
4.
4.1 Im Rahmen eines Bewerbungskurses im Auftrag des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) fand am 5. Dezember 2022 ein Gespräch statt, an welchem auch eine Vertretung der Eingliederungsberatung der IV-Stelle teilnahm. Dokumentiert wurde, die Beschwerdeführerin habe darauf hingewiesen, dass ihre rechte Hand andauernd eingeschränkt sei. Sie sei darüber informiert worden, dass sie bei einer ausgewiesenen Verschlechterung bei der IV-Stelle ein erneutes Gesuch stellen könne, und dass sie hierzu ein detailliertes Arztzeugnis einreichen müsse als Beweismittel. Der Kurs sei nach sieben Tagen abgebrochen worden und die Beschwerdeführerin sei krankgeschrieben worden (Urk. 7/33).
4.2 Am 28. Dezember 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/36). Dabei gab sie an, seit dem 9. Dezember 2022 bei Dr. B.___ in Behandlung zu sein wegen Schmerzen am Finger (Urk. 7/36/9). Mit ihrer Neuanmeldung hat die Beschwerdeführerin keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingereicht. Sie wurde deshalb von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 dazu aufgefordert, aktuelle Beweismittel - zum Beispiel Arzt- oder Spitalberichte - nachzureichen, die sich zu einer allfälligen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung äusserten. Zum Nachreichen der Unterlagen wurde der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 8. Februar 2023 angesetzt (Urk. 7/38). Am 9. Januar 2023 beauftragte die Beschwerdeführerin Y.___ von F.___ GmbH, G.___, mit der Wahrung ihrer Interessen (Urk. 7/40). Dieser verlangte mit Eingabe vom 11. Januar 2023 Akteneinsicht und ersuchte um Erstreckung der Frist bis zum 28. Februar 2023 (Urk. 7/39). Am 13. Januar 2023 wurde die F.___ GmbH, deren einziger Gesellschafter sowie Geschäftsführer Y.___ ist und war, in Z.___ GmbH umbenannt (vgl. den Handelsregisterauszug der Z.___ GmbH, abrufbar auf https://zh.chregister.ch/cr-portal/suche/suche.xhtml). Unbestrittenermassen wurden am 20. Januar 2023 Y.___ die Akten elektronisch zur Verfügung gestellt (Urk. 7/41). Das Fristerstreckungsgesuch blieb unbeantwortet (vgl. Urk. 7/42). Innert - demnach nicht erstreckter - Frist liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen und es gingen auch keine Unterlagen ein, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 17. Februar 2023 das Nichteintreten auf das erneute Leistungsbegehren in Aussicht stellte, wobei der Vorbescheid an die Beschwerdeführerin persönlich und nicht an ihren Vertreter adressiert war (Urk. 7/43). Die Beschwerdeführerin legte in der Folge keine Unterlagen auf. Ihr Vertreter ersuchte am 28. März 2023 erneut um Akteneinsicht (Urk. 7/44). Mit Verfügung vom 29. März 2023 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/46 = Urk. 2). Am 21. April 2023 stellte sie dem Vertreter der Beschwerdeführerin die Akten zur Verfügung (Urk. 7/48).
4.3
4.3.1 Nach dem hiervor Gesagten spielt der Untersuchungsgrundsatz im Neuanmeldungsverfahren nicht und die Aktenlage zum Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung ist massgebend (vgl. E. 1.3 vorstehend). Es ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist, nachdem die Beschwerdeführerin ihr Gesuch innert angesetzter Frist sowie auch bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht belegt hatte.
4.3.2 Vorliegend stellt sich indes die Frage, ob die Beschwerdeführerin hierzu in ausreichendem Ausmass die Möglichkeit hatte, nachdem das Fristerstreckungsgesuch ihres Rechtsvertreters vom 11. Januar 2023 (Urk. 7/39/1) gänzlich unbearbeitet blieb. Die Nichtbearbeitung des Gesuchs hatte zur Folge, dass die angesetzte Frist nicht erstreckt wurde und damit am 8. Februar 2023 (vgl. Urk. 7/38) abgelaufen ist. Die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter haben indes auch bis Ende Februar 2023 - der Zeitpunkt, bis zu welchem die Fristerstreckung beantragt worden war (Urk. 7/39/1) - bzw. bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 29. März 2023 keine Unterlagen eingereicht. Es lag somit nicht an der fehlenden Bearbeitung des Fristerstreckungsgesuchs, dass keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht wurde. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb der nun im Beschwerdeverfahren eingereichte, vom 15. Dezember 2022 datierende Bericht von Dr. B.___ (Urk. 3) nicht im Februar 2023 oder gar bereits zusammen mit der Neuanmeldung hätte eingereicht werden können.
4.3.3 Ein der Beschwerdegegnerin unterlaufener Fehler ist darin zu erblicken, dass sie ihren Vorbescheid vom 17. Februar 2023 (Urk. 7/43) trotz bestehendem Vertretungsverhältnis (Urk. 7/39-40) ausschliesslich der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt hat.
Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Wird eine Verfügung trotz bekanntem Vertretungsverhältnis der versicherten Person direkt eröffnet und nicht ihrem Rechtsvertreter, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). Nach der Rechtsprechung führt dieser Mangel nicht schlechthin zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 ATSG nicht zu laufen beginnen könnte. Vielmehr kann die fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit Kenntnis von deren Inhalt in Frage gestellt wird. Dies ist Ausfluss des auch in diesem prozessualen Bereich geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben, an dem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.3 mit Hinweisen). Analoges gilt dementsprechend auch für die mangelhafte Eröffnung von Vorbescheiden. Die Beschwerdeführerin respektive ihr Vertreter hatten im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vollumfängliche Aktenkenntnis (Urk. 7/48) und trotzdem nicht geltend gemacht, es seien ihr durch Verfahrensfehler Nachteile entstanden oder sie hätten deswegen den Arztbericht nicht früher eingereicht (vgl. Urk. 1). Die fehlerhafte Zustellung des Vorbescheids war nach dem Gesagten nicht kausal dafür, dass in den Akten, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses des Nichteintretensentscheids präsentierten, keine Verschlechterung dokumentiert war.
4.3.4 Nach dem Gesagten fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, im Verwaltungsverfahren medizinische Berichte einzureichen. Die versäumte Handlung kann im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden, da für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung einzig der Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich der Verwaltung bot und die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Damit ist auch der beschwerdeweise (neu) aufgelegte Bericht von Dr. B.___ vom 15. Dezember 2022 (vgl. Urk. 3) unbeachtlich (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).
4.3.5 Zusammenfassend hat es die Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung unterlassen, durch Einreichen aktueller medizinischer Berichte die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, wie dies in Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 IVV gefordert wird. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 28. Dezember 2022 nicht eingetreten ist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.3.6 Nebenbei ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Mit Blick auf die erst kurz vor der Neuanmeldung ergangene letzte materielle Verfügung vom 18. Februar 2022 wären demnach strenge Voraussetzungen an die Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Veränderung des Invaliditätsgrades zu stellen gewesen.
5. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer