Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00224
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 12. Juni 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, von Beruf Bäcker, meldete sich erstmals am 15. März 2002 unter Hinweis auf Fussbeschwerden bei langem Stehen (Gelenke) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Dezember 2002 (Urk. 8/19) ab.
Am 13. Mai 2003 (Urk. 8/21) ersuchte der Versicherte erneut um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 11. Juli 2007 (Urk. 8/106) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 %. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/108/3-4) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2007.01044 vom 22. Juni 2009 (Urk. 8/143) ab.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 (Urk. 8/151) trat die IV-Stelle auf ein neuerliches Gesuch des Versicherten um Ausrichtung einer Rente (datierend vom 2. Juni 2009, Urk. 8/137) nicht ein.
Am 12. März 2013 stellte der Versicherte abermals ein Gesuch um Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/153), worauf die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 14. April 2014 (Urk. 8/181) verneinte, was das hiesige Gericht mit Urteil IV.2014.00512 vom 16. November 2015 bestätigte (Urk. 8/184).
Am 14. Mai 2018 ersuchte der Versicherte, welcher seit Oktober 2009 als Operator in der Abteilung Final Packaging bei der Y.___ AG tätig war (Urk. 8/190 S. 1 Ziff. 2.2), um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (Arbeitsplatzerhalt; Urk. 8/186-187). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 10. Juli 2018 mit, dass ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche im Rahmen von Arbeitsvermittlung durch Z.___ gewährt werde (Urk. 8/193). Am 16. Mai 2019 informierte sie den Versicherten über den Abschluss des Arbeitsplatzerhalts/der Arbeitsplatzvermittlung und stellte fest, dass er als rentenausschliessend eingliederbar gelte (Urk. 8/207).
1.2 Am 10. Juni 2020 meldete sich dieser erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/213), worauf die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen vornahm und unter anderem die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/217/1-115) beizog. Mit Mitteilung vom 24. August 2020 (Urk. 8/231) informierte die IV-Stelle den Versicherten über die Übernahme der Kosten von Arbeitsvermittlung Plus, 1. Teil. Am 10. Mai 2021 setzte die IV-Stelle den Versicherten über den Abschluss der Arbeitsvermittlung in Kenntnis, da es nicht gelungen sei, eine Arbeitsstelle zu finden (Urk. 8/246). Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2021 (Urk. 8/257) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht, wogegen letzterer am 4. November 2021 Einwand (Urk. 8/263) erhob und in der Folge weitere medizinische Unterlagen einreichte. Die IV-Stelle erliess am 12. August 2022 einen neuen Vorbescheid (Urk. 8/309), in welchem sie dem Versicherten für die Zeit von Dezember 2020 bis Oktober 2022 eine befristete ganze Rente in Aussicht stelle. Dagegen erhob der Versicherte am 25. August 2022 Einwand (Urk. 8/311, Urk. 8/317), worauf ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. März 2023 (Urk. 2) wie vorbeschieden für die Zeit von Dezember 2020 bis Oktober 2022 eine befristete ganze Rente zusprach.
2. Dagegen erhob der Versicherte unter Auflage neuer medizinischer Unterlagen (Urk. 3/3-4) am 27. April 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm in Abänderung der Verfügung vom 13. März 2023 und im Anschluss an die von der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2020 bis 31. Oktober 2022 verfügte befristete ganze Rente ab 1. November 2022 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, wobei zunächst ein unabhängiges polydisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen sei. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2023 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. Juni 2023 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Am 4. August 2023 erstattete der Beschwerdeführer unter Auflage weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 12/1-8) ihre Replik (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin reichte am 14. September 2023 ihre Duplik (Urk. 14) ein, was dem Beschwerdeführer am 18. September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juni 2020 anhängig gemachten IV-Anmeldung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist zunächst die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend.
Für Fälle erstmaliger abgestufter respektive befristeter Rentenzusprachen und Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend. Mit angefochtener Verfügung wurde dem Beschwerdeführer eine bis 31. Oktober 2022 befristete Rente zugesprochen. Die massgebende Änderung liegt damit nach dem 1. Januar 2022, so dass für den streitigen Leistungsanspruch ab dem 1. November 2022 die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung finden (Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022, Rz 9102).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3
1.3.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2021 gültigen Fassung Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4 Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bäcker seit dem Unfall vom 26. Juni 2002 nicht mehr möglich, eine angepasste Tätigkeit aber [in der Vergangenheit] stets zumutbar gewesen sei. Sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Unfall vom 28. Februar 2020 verschlechtert und es sei ihm ab diesem Zeitpunkt vorübergehend keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen, weshalb diesbezüglich ein Invaliditätsgrad von 100 % bestehe und ihm ab Dezember 2020 (sechs Monate nach IV-Anmeldung) ein Anspruch auf eine ganze Rente zustehe. Der Gesundheitszustand habe sich danach wieder verbessert und es sei ihm ab 1. August 2022 in einer angepassten Hilfsarbeitertätigkeit ein Pensum von 100 % zumutbar. Das Belastungsprofil umfasse einfache, repetitive, leichte und mittelschwere, überwiegend sitzende und selten ebenerdig gehende Tätigkeiten mit Anpassung an die kognitiven Voraussetzungen. Im Rahmen des Einkommensvergleichs resultiere keine Erwerbseinbusse und damit ein Invaliditätsgrad von 0 %, so dass ab 1. August 2022 ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 % bestehe und der Beschwerdeführer ab November 2022 (drei Monate nach Verbesserung der gesundheitlichen Situation) keinen Rentenanspruch mehr habe (S. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei auch nach dem 1. August 2022 immer noch zu mindestens 50 % angepasst arbeitsunfähig. Seit dem 10. März 2023 bestehe zudem wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, was vor Erlass der angefochtenen Verfügung zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin habe den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend abgeklärt, indem sie in den Akten liegende, relevante medizinische Unterlagen zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, weshalb ein medizinisches Gutachten einzuholen sei. Der Beschwerdeführer habe auch nach dem 1. November 2022 Anspruch auf mindestens eine halbe IV-Rente (S. 5 f. Ziff. 11, S. 9 Ziff. 22). Gemäss den behandelnden Ärzten bestehe aufgrund der Schulterbeschwerden links ab 1. August 2022 bis voraussichtlich März 2023 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Er leide sodann unter einer leichten bis mittel-gradigen neurokognitiven Funktionsstörung, was zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ungefähr 50 % führe. Des Weiteren seien bei ihm auch psychiatrische Diagnosen (insbesondere eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung und dissoziative Persönlichkeitsstörung) gestellt worden (S. 6 f. Ziff. 12 ff.). Seit dem 10. März 2023 sei er zudem wegen einer Meralgia paraesthetica wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, was er der Beschwerdegegnerin vor Erlass der Verfügung vom 13. März 2023 mitgeteilt habe. Letztere habe diese Beschwerden im Rahmen der angefochtenen Verfügung indes nicht berücksichtigt und den Beschwerdeführer diesbezüglich auf ein neues IV-Verfahren verweisen wollen, was nicht korrekt sei. Vielmehr hätte sie vor Erlass des Entscheids die weitere Entwicklung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abwarten müssen (S. 8 Ziff. 20). Schliesslich sei der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu beanstanden, nachdem das Valideneinkommen zu tief und das Invalideneinkommen zu hoch angesetzt worden seien (S. 8 f. Ziff. 21).
2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) präzisierte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die RAD-Stellungnahme vom 12. Juni 2023 (Urk. 7), dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Meralgia paraesthetica nocturna – bei welcher die Beschwerden überwiegend nachts aufträten – durch die geplante operative Dekompression gut behandelbar sei und keine andauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Gemäss dem Bericht des behandelnden Chirurgen sei die Behandlung erst seit Februar 2023 erfolgt und entsprechende Beschwerden seien zuvor nicht aktenkundig, weshalb anzunehmen sei, dass bis dahin kein höherer Leidensdruck bestanden habe (S. 1). Durch die Operation und Rehabilitation könne eine intermittierende Arbeitsunfähigkeit auftreten, eine längerdauernde Veränderung der Leistungsfähigkeit sei aber nicht zu erwarten (S. 2).
2.4 Der Beschwerdeführer machte in der Replik (Urk. 11) geltend, die Meralgia paraesthetica habe erhebliche und andauernde Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit, wobei er schon seit längerer Zeit entsprechende Probleme gehabt und auch tagsüber unter starken Schmerzen und erheblichen Beeinträchtigungen gelitten habe. Die beiden Operationen seien am 21. April und 6. Juli 2023 erfolgt, wobei die Rehabilitation nach solchen Eingriffen in der Regel mindestens drei bis vier Monate dauere und die Erholungszeit der Nerven bis zu einem Jahr in Anspruch nehmen könne (S. 1). In den entsprechenden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen sei er vom 25. April bis zum 11. September 2023 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Im Weiteren sei wegen der Schulterbeschwerden links eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit angepasst vom 23. Mai bis voraussichtlich zum 31. August 2023 attestiert worden (S. 2).
2.5 In der Duplik (Urk. 14) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass Sachverhalte, welche sich nach Verfügungserlass zugetragen hätten, im aktuellen Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen seien. Bei den zusammen mit der Replik (Urk. 11) eingereichten Unterlagen würden sich lediglich Urk. 12/5 und Urk. 12/6 auf den Zeitraum vor Verfügungserlass beziehen, welche indes keine neuen und noch nicht vom RAD bereits gewürdigten Erkenntnisse enthalten würden.
2.6 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Zeitraum von Dezember 2020 bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 13. März 2023 verhält (vgl. E. 1.5).
3.
3.1 Im Austrittsbericht vom 24. Juni 2020 über die stationäre Behandlung vom 13. Mai bis 17. Juni 2020 (Urk. 8/219/1-5) stellten Oberarzt A.___ und Assistenzarzt B.___, Arbeitsorientierte Rehabilitation an der Rehaklinik C.___, folgende Diagnosen (S. 1):
- Unfall vom 28. Februar 2020
- Polytrauma bei Treppensturz
- Fraktur des Arcus zygomaticus links sowie Orbitabodenfraktur links
- Nicht dislozierte Fraktur des lateralen Processus transversus HWK 7 links
- Rissquetschwunden supraorbital links, 2.5 cm
- Schulterkontusion links
- Alkoholintoxikation bei bekanntem Alkoholabusus (28.02.2020 Blutalkohol 2,8 Promille)
- Mischintoxikation in suizidaler Absicht 02.01.2020
- Adipositas Grad II
- Calcaneusfraktur rechts 26.06.2002
- 04.07.2002 Reposition und Osteosynthese
- 16.10.2003 Metallentfernung
- Implantation einer OSG-Prothese 02.04.2003
- Hypercholesterinämie 14.05.2020
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0; psychologisch-psychiatrisches Konsilium, Rehaklinik C.___ 06/2000 [vgl. Urk. 8/219/11-12])
Die Ärzte führten aus, die diagnostizierte psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Tagesstrukturierende Massnahmen würden sich sicherlich günstig auf das Krankheitsbild auswirken (S. 3).
Die bisherige Tätigkeit als Anlageführer sei aufgrund der zu hohen Anforderungen – mittelschwere Tätigkeit – nicht zumutbar. Möglich sei indessen eine ganztägige leichte bis mittelschwere Arbeit. Im Zusammenhang mit dem Calcaneus rechts sei eine wechselbelastende Arbeit ohne wiederholte Tätigkeiten auf unebenem Gelände zumutbar, betreffend OSG-Prothese links eine leichte Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und ohne Vibrations- oder Stossbelastungen (S. 3). Bei Austritt lägen insbesondere leichte Schulterschmerzen und eine leicht eingeschränkte Schultermuskulatur links sowie OSG-Schmerzen und eine eingeschränkte Beweglichkeit beidseits vor, wobei die Schmerzen im Bereich der linken Schulter im Vordergrund stünden. Im MRI der linken Schulter vom
20. Mai 2020 hätten sich ein erweitertes imponierendes AC-Gelenk mit älterem Hämatom acromioclaviculär sowie eine geringe Tendinopathie der langen Bizepssehne gezeigt, wobei sich vor Austritt eine deutlich verbesserte Beweglich-keit präsentiert habe. Im weiteren Verlauf sei bezüglich der Schulter sowie der weiteren Unfallfolgen mit keinen wesentlichen Einschränkungen zu rechnen. Aufgrund der Calcaneusfraktur und der OSG-Prothese seien die genannten Einschränkungen einzuhalten, da es ansonsten zu einem vorzeitigen Verschleiss respektive zu einer posttraumatischen Arthrose kommen könne (S. 4).
3.2 In ihrem Bericht vom 11. November 2020 (Urk. 8/315/15-16) nannte Dr. med. univ. D.___, Assistenzärztin an der Universitätsklinik E.___, Orthopädie Fuss-/Sprunggelenk, folgende Diagnosen:
- Status nach Inlaywechsel OSG links (Hintegra-Revisionsprothese) vom 24.07.2020 mit/bei
- Inlaybruch OSG-Prothese links mit/bei
- Status nach Implantation Revisionsprothese Hintegra nach Verschraubung Malleolus medialis, Prothesen-Ausbau, Débridement sowie Curettage und Auffüllung der talaren Zyste, nach perkutaner Achillessehnenverlängerung OSG links am 25.04.2012
- Status nach OSG- und Calcaneusfraktur rechts am 25.06.2002 mit Osteosynthese am 04.07.2002
Die Ärztin hielt fest, der Beschwerdeführer weise aufgrund der genannten Verletzungen und mehrfach durchgeführten komplexen Operationen massive Einschränkung der Belastbarkeit beider Füsse und Sprunggelenke auf. Er benötige deshalb behinderungsbedingt ein Fahrzeug/Auto, da längere Gehstrecken mit den öffentlichen Verkehrsmitteln eine grosse Belastung für ihn darstellten.
3.3. Dr. med. F.___, FMH Neurologie, spez. Verhaltensneurologie, lic. phil. G.___, Psychologin FSP und Neuropsychologin, und BSc H.___, Psychologin in Ausbildung, Zentrum I.___, stellten in ihrem Bericht vom 19. März 2021 (Urk. 8/242/2-8) folgende Diagnose (S. 2): leichte bis mittelgradige Funktionsstörung mit Beeinträchtigung fronto-limbischer Regelkreise mit leichter Betonung der sprachdominanten Hemisphäre (ICD-10 F07.8)
- äthyltoxisch bei langjährigem Alkoholkonsum
- vorbestehende kognitive Teilleistungsschwächen als Folgen einer frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsschwäche
- Sprachentwicklungsschwäche mit sprechmotorischen Auffälligkeiten und legasthenischem Syndrom (ICD-10 F81.0)
- Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung, gemischtes Erscheinungsbild (gemäss DSM V)
- Aggravation durch eine affektpathologische Symptomatik mit Hinweisen auf biographische Vulnerabilität
Beim Beschwerdeführer zeigten sich eine mittelgradig eingeschränkte verbale Abrufstörung sowie leicht fluktuierende verbale Lernkurven bei intakter verbaler Merkspanne sowie normaler nonverbaler Abrufleistung und Speicherfähigkeit.
Es bestünden Hinweise auf ein leichtes attentional-dysexekutives Syndrom mit Einschränkungen in den Bereichen verbale Ideenproduktion auf ein semantisches Kriterium, geteilte Aufmerksamkeit, Aufmerksamkeitsaufrechterhaltung, Planungsfähigkeit sowie in der visuo-verbalen Interferenzkontrolle. Zudem hätten sich Anhaltspunkte auf eine vorbestehende Lese-/Rechtschreibschwäche, spontan-sprachliche Auffälligkeiten (leichte Hyperphonie sowie sprechmotorische Auffälligkeit mit Verschlucken von Endungen, Versprechen und gesteigertem Sprachtempo) und visuokonstruktiv-planerische Schwierigkeiten gezeigt. Die Leistungen in den übrigen geprüften kognitiven Bereichen seien normgerecht ausgefallen. Im Beck-Depressions-Inventar (BDI II) habe sich eine mittelschwer ausgeprägte depressive Symptomatik gezeigt. Die genannten Befunde entsprächen einer insgesamt leicht- bis mittelgradigen neurokognitiven Funktionsstörung mit Beeinträchtigung fronto-limbischer Regelkreise und leichter Betonung der sprachdominanten Hemisphäre, welche gut mit äthyltoxischen Folgen bei langjährigem Alkoholkonsum erklärbar sei und durch verminderte kognitive Ressourcen bei vorbestehenden kognitiven Teilleistungsschwächen begünstigt werde. Die aktuelle Untersuchung sei unter störarmen und strukturierten Untersuchungsbedingungen erfolgt, wobei unter weniger vorgegebener Arbeitsstruktur sowie in Stress-/Belastungssituationen aufgrund limitierter kognitiver Ressourcen von einer Aggravation der genannten Befunde mit zusätzlichen Auswirkungen auf die kognitive Leistungsfähigkeit auszugehen sei. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit aus rein kognitiver Sicht zu 50 % eingeschränkt. Allerdings verfüge der Beschwerdeführer über limitierte kognitive Ressourcen, so dass die Leistungsfähigkeit im Alltag unter den meisten beruflichen Anforderungen wahrscheinlich deutlich geringer ausfalle (S. 1 f.).
3.4 Dr. med. J.___, Oberarzt, und K.___, Assistenzarzt, Klinik für Rheumatologie am Universitätsspital L.___, nannten in ihrem Bericht vom 11. Mai 2021 (Urk. 8/252/1-3) folgende Diagnosen (S. 1):
- Periarthropathia humeroscapularis links a.e. bei Bursitis subacromialis, EM 02/20
- Status nach Polytrauma mit multiplen Frakturen 02/20 im Rahmen von Treppensturz
- anamnestisch Inlaybruch der OSG-Prothese links mit Revision 06/2020
Die Ärzte führten aus, es zeige sich ein therapieresistentes Impingement-Syndrom gemischter Ätiologie bei Bursitis subakromialis und Akromioclaviculargelenk-Arthrose. Auf Wunsch des Beschwerdeführers und nach fehlendem Ansprechen auf die konservativen Therapien erfolge die Zuweisung in die Schulterchirurgie am E.___ zwecks Evaluation einer operativen Behandlung. Der Beschwerdeführer sei aktuell aus rheumatologischer Sicht für schwere Tätigkeiten mit Heben von schweren Lasten, insbesondere bei Überkopfarbeit, zu 100 % arbeitsunfähig. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 2).
3.5 Pract. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. N.___, M. Sc. Psychologin, führten in ihrem Bericht vom 3. August 2021 (Urk. 8/253/1-2) aus, die «Compliance» und Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei eingeschränkt. Auf sein Bitten hin hätten sie über das Sozialamt eine Anstellung bei der O.___ aufgegleist, welche
er dann doch nicht habe annehmen wollen. Er habe die letzte Sitzung vom 19. Mai 2021 daraufhin bereits nach zehn Minuten verlassen. Zudem habe er jegliche weiteren Therapieangebote (Ergotherapie, Gruppentherapie) abgelehnt. Im therapeutischen Setting habe er sämtliche Fragebögen zuverlässig ausgefüllt, habe indes bei allen anderen therapeutischen Ansätzen (Aufbau positiver Aktivitäten, Etablierung funktionaler emotionaler Copingstrategien etc.) keine Bereitschaft und zudem eine stark eingeschränkte Reflektionsfähigkeit gezeigt, was die psychotherapeutische Arbeit längerfristig deutlich erschwert habe. Auf der Persönlichkeitsebene habe sich sowohl auf der Verhaltensebene als auch anhand seiner Selbstauskünfte mittels SKID-II-Fragebogen eine zwanghafte (ICD-10 F60.5), paranoide (ICD-10 F60.0), narzisstische (ICD-10 F60.80) sowie emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) gezeigt. Ausserdem bestehe seit vielen Jahren ein Alkoholproblem, was eine Wiedereingliederung zusätzlich erschwere, weshalb zunächst die Suchtproblematik behandelt werden sollte. Grundsätzlich bestünden beim Beschwerdeführer keine grossen Leistungseinschränkungen, was sich auch in der verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung bei Dr. F.___ im März 2021 gezeigt habe (S. 1 f.).
3.6 RAD-Arzt Dr. med. P.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte in seiner Stellungnahme vom 30. August 2021 (Urk. 8/256/5-7) folgende Diagnosen (Urk. 8/256/6):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- leichte bis mittelgradige Funktionsstörungen nach langjährigem Alkoholkonsum (ICD-10 F07.8)
- Sprachentwicklungsschwäche mit legasthenischem Syndrom (ICD-10 F81.0)
- Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0)
- dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60)
- zwanghafte, paranoide, narzisstische und emotional instabile Züge
- Belastungsdefizit linker Fuss
- Status nach Implantation OSG-Prothese 04/2003
- Status nach Inlaywechsel 07/2020
- Impingementsyndrom linke Schulter
- Bursitis subacromialis und AC-Arthrose
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Treppensturz mit Orbitabodenfraktur und Rippenserienfraktur links 02/2020
- Status nach Calcaneusfraktur rechts 06/2002
- Hypercholesterinämie
- Adipositas
In der bisherigen Tätigkeit als Operator Verpackung bestehe seit dem 28. Februar 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Als funktionelle Einschränkungen zeigten sich eine reduzierte Geh-/Stehfähigkeit, Funktionseinschränkungen an der linken Schulter, kognitive Defizite sowie eine Alkoholabhängigkeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe für die Zeit vom 28. Februar bis September 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/256/7). Im Rahmen des Belastungsprofils seien Arbeiten über Schulterhöhe, in häufigen Armvorhalten, insbesondere repetitive Tätigkeiten und das Anheben von Lasten über 10 kg oder unter ungünstigen Hebeln mit links, zu vermeiden. Überwiegend sitzende, selten ebenerdig gehende oder stehende Tätigkeiten seien hingegen zumutbar (Urk. 8/256/6-7).
Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung führte der RAD-Arzt aus, die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit seien durch die OSG- und Schulterbeschwerden eingeschränkt. In einer gut angepassten, leichten, sitzenden Tätigkeit bestehe aus somatischer Sicht spätestens seit September 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/256/7).
3.7 RAD-Arzt Dr. med. Q.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 8. September 2021 (Urk. 8/256/7-8) fest, beim Beschwerdeführer liege eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol vor, aber wohl nur in Form eines schädlichen Gebrauchs, da seitens der Rehaklinik C.___ über keine Entzugssymptomatik berichtet worden sei. Zusätzlich bestehe unter klarer Tagesstruktur eine leichte depressive Symptomatik. Die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung sei nicht nachvollziehbar, da im Kontakt nie deutlich auffällige Interaktionsprobleme beschrieben worden seien. Die neuropsychologischen Defizite seien teilweise vorbestehend, insbesondere betreffend die schulischen Fertigkeiten. Der Beschwerdeführer sei früher nie in psychiatrischer Behandlung gewesen und sehe sich aufgrund seiner körperlichen Beschwerden nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die psychischen Beschwerden - inklusive Alkoholmissbrauch - seien Folge der langen Arbeitslosigkeit und nicht als eigenständiges psychisches Leiden zu qualifizieren. Aus psychiatrischer Sicht sei für das berufliche Kompetenzniveau des Beschwerdeführers nicht von einer länger dauernden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit auszugehen.
3.8 In seinem Bericht vom 7. Februar 2022 (Urk. 8/284/4-6) führte Dr. med. R.___, Oberarzt Orthopädie, E.___, folgende Diagnosen auf (S. 1):
- Status nach offener AC-Stabilisierung (Cow-hitch Technik) links mit Allograft links vom 25.11.2021 bei posttraumatischer AC-Gelenkinstabilität bei Status nach Polytrauma mit Thoraxtrauma am 28.02.2020 und Rippenserienfraktur bei Treppensturz
- Status nach Inlaywechsel links (Hintegra- Revisionsprothese) vom 24.07.2020 bei Inlaybruch OSG-Prothese links
- Status nach OSG- und Calcaneus-Fraktur rechts am 25.06.2002 mit Osteosynthese am 04.07.2002
Dr. R.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Bäcker aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Da der Beschwerdeführer an der linken Schulter erst frisch operiert sei, bestehe auch für eine leidensangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In den nächsten zwölf Wochen sei jedoch von einer Leistungssteigerung auszugehen (S. 2 Ziff. 2). Beim Beschwerdeführer bestehe eine schwere Ausgangslage, mit verpasster posttraumatischer AC-Gelenkinstabilität, welche über zwei Jahre nicht diagnostiziert worden und nun als chronische Gelenkinstabilität am 25. November 2021 mittels
AC-Gelenkstabilisierung behandelt worden sei. Die Prognose sei deshalb aktuell sehr schwer abschätzbar und es werde sich erst im weiteren Verlauf eine Prognose stellen lassen (Ziff. 3.3). Im Weiteren hielt der Arzt fest, dass der Beschwerdeführer in einer administrativen Tätigkeit theoretisch uneingeschränkt arbeiten könne (S. 3 Ziff. 4.2).
3.9 Am 12. April 2022 (Urk. 8/294) äusserte sich Dr. R.___ erneut zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und führte aus, die Schultersituation sei gemäss den Angaben des Beschwerdeführers besser als vor der Operation. Der subjektive Schulterwert liege bei 70 %, präoperativ sei er zwischen 30 % und 50 % gewesen. Der Arzt berichtete von einem erfreulichen Verlauf mit Verbesserung des subjektiven Empfindens sowie der Beweglichkeit. Die Dekonditionierung, welche sich als Kraft-/Belastungsminderung der linken oberen Extremität zeige, sei auf die lange Inaktivität der linken Extremität zurückzuführen. Aufgrund des Treppensturzes vom 28. Februar 2020 sei es zur AC-Gelenk-verletzung gekommen, wobei es in der Folge zwei Jahre gedauert habe, bis der Beschwerdeführer die adäquate Therapie erhalten habe. Es sei deshalb verständlich, dass er für die Rekonditionierung mindestens sechs bis neun Monate benötigen werde. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für weitere drei Monate, wobei aus aktueller Sicht ab dem 1. August 2022 ein Arbeitsversuch als Bäcker mit halbem Arbeitspensum möglich sei. Zu den anderen Einflüssen (Knie, OSG) betreffend IV-Antrag könne sich der Arzt nicht äussern. Hinsichtlich der Schulter gehe er zukünftig von einer vollen Funktionsfähigkeit aus, wobei der diesbezügliche Zeitpunkt aktuell noch nicht abschätzbar sei (S. 2).
3.10 In seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2022 (Urk. 8/307/5-6) nannte RAD-Arzt Dr. P.___ folgende Diagnosen:
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Belastungsdefizit linker Fuss
- Status nach Implantation OSG-Prothese 04/2003
- Status nach Inlaywechsel 07/2020
- Funktionseinschränkung Schulter links
- Status nach Stabilisierung AC-Gelenk 25. November 2021
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Alkoholabhängigkeit
- Sprachentwicklungsschwäche, Legasthenie, leichte neuropsychologische Funktionsstörungen
- Status nach Rippenserien- und Orbitabodenfraktur 02/2020
- Adipositas
- Hypercholesterinämie
- Status nach Calcaneusfraktur rechts 06/2002
Der RAD-Arzt erachtete den Beschwerdeführer in bisheriger Tätigkeit als Bäcker/Operator Verpackung vom 28. Februar 2020 bis 31. Juli 2022 als zu 100 % und ab 1. August 2022 zu 50 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe in der obgenannten Zeitperiode ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und ab 1. August 2022 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei seien einfache, repetitive, leichte und mittelschwere, überwiegend sitzende, selten ebenerdig gehende oder stehende Tätigkeiten ohne schriftsprachliche Anforderungen mit Anpassung an die kognitiven Voraussetzungen zumutbar (Urk. 8/307/6).
Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung führte der RAD-Arzt aus, dass als Ursache für die anhaltenden Schulterbeschwerden eine posttraumatische Instabilität im AC-Gelenk festgestellt worden sei. Nach erfolgreicher operativer Stabilisierung bestehe noch ein Rehabilitationsdefizit. Ab August [2022] werde in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erwartet, in einer administrativen Tätigkeit bestehe nach Angaben der Behandler medizin-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Neue psychiatrische Berichte lägen nicht vor, weshalb auf die versicherungspsychiatrische Beurteilung vom 8. September 2021 verwiesen werde. Die kognitiven Defizite seien vorbestehend und hätten die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bisher nicht beeinträchtigt, seien aber im Belastungsprofil zu berücksichtigen.
3.11 Am 3. November 2022 äusserte sich RAD-Arzt Dr. P.___ erneut zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Urk. 8/341/3) und hielt fest, es seien [im Einwand vom 25. August 2022] keine wesentlichen neuen medizinischen Fakten präsentiert worden. Der Bluthochdruck, die Einnahme von Schmerzmitteln und ein operierter Nabelbruch wirkten sich nicht in relevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit aus. Eine brillenkorrigierte Sehschwäche habe allenfalls Auswirkungen auf das Belastungsprofil und eine Rippenprellung bedinge keinen andauernden Gesundheitsschaden. Die verhaltensneurologische Untersuchung sei in der RAD-Beurteilung vom 8. September 2021 (vgl. E. 3.7) ausdrücklich gewürdigt worden. Die aktuellen 50 %-Arbeitsunfähigkeitszeugnisse deckten sich mit der Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in der RAD-Stellungnahme. Allfällige Operationen könnten zu intermittierender Arbeitsunfähigkeit führen und müssten im Verlauf bewertet werden. Aus medizinischer Sicht könne an der Leistungsbeurteilung der letzten RAD-Stellungnahme festgehalten werden. Inwiefern das Belastungsprofil im ersten Arbeitsmarkt umsetzbar sei, könne medizinisch nicht beurteilt werden.
3.12 In seiner E-Mail vom 15. Februar 2023 (Urk. 8/335; vgl. auch Urk. 8/341/4) führte RAD-Arzt Dr. P.___ aus, dass sich das Arbeitsunfähigkeitszeugnis [vom 8. Februar 2023, Urk. 8/333] auf die bekannten Schulterbeschwerden beziehe. Eine Veränderung des Zustands sei nicht erkennbar, weshalb sich an seiner Stellungnahme vom 3. November 2022 (vgl. E. 3.11) nichts ändere.
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Leistungsabweisung vom 14. April 2014 (Urk. 8/181) in erheblicher Weise verändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV; vgl. Urk. 2 S. 4). Dies steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, wonach beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der IV-Anmeldung vom 12. März 2013 (Urk. 8/153) der Fokus auf den Beschwerden am linken Sprunggelenk lag (Urk. 8/154, Urk. 8/157/3-4; vgl. auch Urk. 8/153/1). Im Rahmen der hier in Frage stehenden IV-Anmeldung vom 10. Juni 2020 (Urk. 8/213) standen neben der genannten Sprunggelenk-Problematik neu ein Impingement-Syndrom an der linken Schulter, eine kognitive Funktionsstörung sowie eine Suchtproblematik im Vordergrund, wobei der Beschwerdeführer im Februar 2020 bei einem Treppensturz ein Polytrauma mit multiplen Frakturen (Orbitaboden, mehrere Rippen) erlitt und im Juli 2020 am linken Sprunggelenk respektive im November 2021 an der linken Schulter operiert wurde (vgl. Urk. 8/219/1-5, Urk. 8/315/15-16, Urk. 8/242/2-8, (Urk. 8/252/1-3, Urk. 8/284/4-6). Im Weiteren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bäcker/Operator Verpackung seit dem 28. Februar 2020 zu 100% arbeitsunfähig ist (vgl. Urk. 2 S. 4, Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 19).
Damit erweist sich die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab Dezember 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % als rechtmässig. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob im Verlauf von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen ist (vgl. E. 1.4), so dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab November 2022 zu Recht verneint hat.
Während die Beschwerdegegnerin ab August 2022 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgeht (Urk. 2 S. 4), macht der Beschwerdeführer geltend, dass er in einer solchen Tätigkeit auch nach dem 31. Juli 2022 noch zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 11 ff.).
4.2 RAD-Arzt Dr. P.___ begründete die von ihm statuierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab 1. August 2022 in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2022 damit, dass nach der erfolgreichen Schulterstabilisation noch ein Rehabilitationsdefizit bestehe, in der angestammten Tätigkeit ab August [2022] eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erwartet werde und in einer administrativen Tätigkeit gemäss Behandler medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Er stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Berichte des E.___ vom 7. Februar und 29. April 2022 (Urk. 8/307/5-6; vgl. Urk. 8/284/4-6, Urk. 8/294). Der behandelnde Arzt Dr. R.___ äusserte sich am 7. Februar 2022 dahingehend, dass der Beschwerdeführer aufgrund der frisch operierten linken Schulter sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/284/4-6 S. 2 Ziff. 2.1-2) respektive in einer administrativen Tätigkeit theoretisch uneingeschränkt arbeiten könnte (S. 3 Ziff. 4.2). In seinem Bericht vom 12. April 2022 (Urk. 8/294) erachtete Dr. R.___ einen Arbeitsversuch als Bäcker mit einem halben Arbeitspensum ab 1. August 2022 als möglich und ging für die Zukunft von einer vollen Funktionsfähigkeit der linken Schulter aus, wobei der diesbezügliche Zeitpunkt damals noch nicht abschätzbar war (S. 2). Vor diesem Hintergrund ist die von RAD-Arzt Dr. P.___ in einer angepassten Tätigkeit postulierte 100%ige Arbeitsfähigkeit ab August 2022 ohne eine entsprechende Begründung und ohne Bezugnahme zu der von den Behandlern abweichenden Einschätzung nicht schlüssig. Weder ist nachvollziehbar, wie der RAD-Arzt von der im April 2022 gemachten Prognose des behandelnden Facharztes, dass die angestammte Tätigkeit ab August 2022 in einem Pensum von 50 % wieder möglich sein sollte, ohne Weiteres ab diesem Zeitpunkt auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit schliessen konnte. Noch konnte der RAD-Arzt plausibilisieren, weshalb aufgrund der Angabe von Dr. R.___ vom 7. Februar 2022, dass der Beschwerdeführer in einer administrativen Tätigkeit theoretisch uneingeschränkt arbeiten könnte, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Da - wie sich aus den Akten ergibt - für den Beschwerdeführer Bürotätigkeiten aufgrund seiner Fähigkeiten und Ressourcen klarerweise nicht in Frage kommen, ist der Umstand, dass ihm medizinisch-theoretisch solche Tätigkeiten zumutbar wären, für die vorliegend zu beurteilende Streitfrage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vielmehr gar nicht von Belang.
Gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes kann damit von einer Verbesserung des Gesundheitszustands dahingehend, dass dem Beschwerdeführer ab August 2022 angepasste Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar sind, jedenfalls nicht ausgegangen werden, was sich insbesondere auch aufgrund der echtzeitlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen der behandelnden Ärzte ab diesem Zeitpunkt ergibt. So gab Dr. med. S.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, am 25. August 2022 an, dass dem Beschwerdeführer eine leichte Arbeit bis 4 Stunden pro Tag zumutbar sei (Urk. 8/312). Der behandelnde Orthopäde Dr. R.___ attestierte dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2022 vom 1. August bis 30. September 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/315/4). Eine solche attestierte Dr. T.___ vom E.___ am 28. September 2022 für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 2022 (Urk. 8/319) und wiederum vom 1. bis 30. November 2022 (Urk. 8/322). Weiter liegt ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis der Hausarztpraxis des Beschwerdeführers für die Zeit vom 8. Februar bis voraussichtlich 31. März 2023 vor. Laut diesem Attest sei der Beschwerdeführer wegen der Schulterproblematik zu 50 % arbeitsunfähig; leichte Arbeiten seien bis vier Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 8/333). Ebenfalls geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich bis am 4. März 2023 temporär in einem Pensum von 50 % bei der U.___ gearbeitet hat (vgl. Urk. 8/336-337). Damit ist zwar ab August 2022 bis zum Verfügungserlass am 13. März 2023, welcher die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 144 V 210 E. 4.3.1), von einer leistungsrelevanten Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen, eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit um 50 % statt 100 % erscheint aber unter Berücksichtigung der vorliegenden Diagnosen gestützt auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte im massgebenden Beurteilungszeitraum plausibler.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit ermittle und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. November 2022 neu entscheide. Anzumerken ist hierbei, dass sich die Beschwerdegegnerin entgegen ihrem Vorgehen in der angefochtenen Verfügung bei einem neuerlichen Einkommensvergleich an den Eckwerten für das Validen- und Invalideneinkommen zu orientieren haben wird, wie sie mit hiesigem Urteil IV.2014.00512 vom 16. November 2015 (E. 5) festgehalten wurden. Darüber hinaus wird die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der massgebenden Faktoren (Teilzeitarbeit, multiple gesundheitliche Einschränkungen) über einen allfälligen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn zu befinden haben.
Schliesslich gilt noch Folgendes zu berücksichtigen: Im Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. V.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, vom 10. März 2023 (Urk. 8/343) wurde für die Zeit vom 10. bis 19. März 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Beschwerdeführer legte das Zeugnis – unter Hinweis darauf, dass am 29. März 2023 ein weiterer Termin bei der Chirurgin anberaumt sei – am 10. März 2023 und damit noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2023 (Urk. 2) der Beschwerdegegnerin vor (Urk. 8/342), welche es jedoch im Rahmen der hier relevanten IV-Anmeldung vom 10. Juni 2020 (Urk. 8/213) nicht berücksichtigte (vgl. Urk. 8/348, Urk. 8/352). Im Zusammenhang mit der Neubeurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ab November 2022 wird die Beschwerdegegnerin deshalb auch abzuklären haben, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab März 2023 weiter leistungsrelevant verschlechtert hat. Diesbezüglich gilt zu beachten, dass auch vorübergehende Veränderungen des Gesundheitszustands entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen anspruchsrelevant sein können (Art. 17 Abs 1 ATSG i.V.m. Art. 88a Abs. 2 IVV). Ein pauschaler Hinweis darauf, dass durch Operationen und Rehabilitation intermittierend eine Arbeitsunfähigkeit auftreten könne, eine längerdauernde Veränderung der Leistungsfähigkeit jedoch nicht zu erwarten sei (vgl. RAD-Stellungnahme im Beschwerdeverfahren, Urk. 7), erfüllt ohne konkrete Bezugnahme zur Situation im Einzelfall die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung jedenfalls nicht.
5. Zusammengefasst ist die angefochtene Verfügung vom 13. März 2023 damit aufzuheben, soweit sie den Anspruch auf eine Rente ab 1. November 2022 verneint, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. November 2022 im Sinn des Vorstehenden (E. 4.2) abkläre und darüber neu verfüge. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Der obsiegende vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Entsprechend steht ihm eine Parteientschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. März 2023 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. November 2022 verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. November 2022 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais