Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00231
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 16. Januar 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Soluna Girón
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1970 geborene X.___, welcher über keine Berufsausbildung verfügt, reiste 1988 in die Schweiz ein und war erwerbstätig, ab November 1999 bei der Y.___ AG als Lagerist (Urk. 2/7/9 und Urk. 2/7/23/1-2). Am 26. Januar 2010 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. Oktober 2009 infolge Rückenbeschwerden erstmals zum Leistungsbezug an (Urk. 2/7/9 [ohne Unterschrift], Urk. 2/7/11 [mit Unterschrift]). Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 2/7/56).
Nachdem die Verwaltung auf zwei Neuanmeldungen mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse mit Verfügungen vom 16. Februar 2012 (Urk. 2/7/99) und vom 24. September 2012 (Urk. 2/7/107) nicht eingetreten war, meldete sich der Versicherte am 12. April 2013 (Posteingang) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 2/7/109). Die IV-Stelle ordnete eine bidisziplinäre medizinische Abklärung an (Urk. 2/7/121). In der Folge erstatteten Dr. med. et Dr. sc. nat. ETH Z.___, Fachärztin FMH Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, das internistisch-rheumatologische Gutachten am 25. Januar 2014 (Urk. 2/7/128) und Dr. med. A.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung am 6. März 2014 (Urk. 2/7/130). Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter wurde ein Rentenanspruch mit Verfügung vom 20. November 2014 verneint (Urk. 2/11/146). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Januar 2015 (Poststempel; Urk. 2/7/149/3-17) wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 21. Dezember 2015 ab (Urk. 2/7/153).
1.2 Am 12. Februar 2016 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte bei der IV-Stelle den Antrag auf Integrationsmassnahmen. Nachdem er über mehrere Monate diesbezüglich mit der IV-Stelle in Kontakt gewesen war, schloss diese die Eingliederungsberatung mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 ab und informierte den Versicherten darüber, dass er sich wieder an die Eingliederungsberatung der IV-Stelle wenden dürfe, sobald sich seine gesundheitliche Situation verändert habe und er Unterstützung und Beratung betreffend Arbeitsintegration wünsche (Urk. 2/7/181).
Am 11. Januar 2017 unterzog sich der Versicherte einer Rückenoperation (Mikrochirurgische Revision, Sequestrektomie bei L5/S1 links; Urk. 2/7/190). Die IV-Stelle holte in der Folge bei Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, spez. Rheumatologie, und Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, spez. Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie FMH, eine interdisziplinäre Expertise vom 14. Mai 2019 ein (Urk. 2/7/243; inklusive rheumatologisches Fachgutachten vom 13. Mai 2019 [Urk. 2/7/243/12-32] sowie psychiatrisches Gutachten vom selben Datum [Urk. 2/7/243/33-100]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. August 2020 ab (Urk. 2/2 [= Urk. 2/7/264]).
2. Nachdem der Versicherte dagegen am 4. September 2020 Beschwerde beim hiesigen Gericht erhoben hatte (Urk. 2/1; Verfahren IV.2020.00577), wies dieses die Beschwerde mit Urteil vom 16. Februar 2022 (Urk. 2/11) ab. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/17) hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_247/2022 vom 24. März 2023 teilweise gut. Das Urteil des hiesigen Gerichts wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an dasselbige zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 1).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das hiesige Gericht ging in seinem Urteil vom 16. Februar 2022 (IV.2020.00577; Urk. 2/11) davon aus, dass das interdisziplinäre Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 14. Mai 2019 für die streitigen Belange umfassend und in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt worden sei (E. 4.1.1).
Im Gutachten wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (E. 3.2):
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), bestehend seit 2010
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit 2013
- Chronisches Panvertebralsyndrom mit diffuser Ausstrahlung
- Chronische Silikose
1.2 Das hiesige Gericht stellte in rheumatologischer Hinsicht auf die Beurteilung von Dr. B.___ ab und ging davon aus, dass in somatischer Hinsicht keine anhaltende massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes festzustellen sei. Es wurde daher davon ausgegangen, dass ihm unverändert eine körperlich angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils zumutbar sei (Urk. 4.1.2). Dies wurde vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht nicht gerügt.
1.3 Strittig war im Verfahren IV.2020.00577 hingegen, ob auf die gutachterlich in psychiatrischer Hinsicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % abgestellt werden könne. Während die Beschwerdegegnerin von der Einschätzung von Dr. C.___ abwich, berief sich der Beschwerdeführer auf ebendiese (E. 4.1.3).
Das hiesige Gericht gelangte im Urteil vom 16. Februar 2022 zum Schluss, dass Dr. C.___ – in Anbetracht des sich überschneidenden Beurteilungszeitraums – den von Dr. A.___ im Gutachten vom 6. März 2014 gestellten Diagnosen seine eigenen, abweichenden Diagnosen gegenübergestellt habe. Aufgrund dessen ging es von einer anderen Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts aus (E. 4.1.3).
Im Sinne einer Eventualbegründung ergänzte das Gericht, dass selbst bei einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse kein Rentenanspruch zu begründen wäre; es nahm eine Indikatorenprüfung vor (E. 4.2.1). Es ging nicht von einer schweren Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustands aus (E. 4.2.2), verneinte eine Behandlungsresistenz, da die medikamentöse antidepressive Therapie ausbaufähig und dem Beschwerdeführer eine Verhaltenstherapie empfohlen worden sei, und negierte eine Komorbidität (E. 4.2.3). Hinsichtlich des Komplexes der Persönlichkeit erkannte das Gericht keine Anhaltspunkte für die Annahme funktioneller Einschränkungen (E. 4.2.4), dafür ging es im Hinblick auf den sozialen Kontext von zahlreichen Ressourcen aus (E. 4.2.5). Die Kategorie der Konsistenz erachtete es als besonders auffällig, zumal Dr. C.___ festgehalten hatte, es entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich mit mehr Engagement für eine materielle Entschädigung (i.e. für eine Rente) einsetze als für einen beruflichen Wiedereinstieg. Das integrale Gesamtstreben des Beschwerdeführers wende sich somit vom Rehabilitationsziel ab, um sich hauptsächlich auf finanzielle Versicherungsleistungen auszurichten. Der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2010 nicht mehr gearbeitet, was eine gewisse final ausgerichtete Entschädigungshaltung deutlich mache. Es sei zudem von einem nicht unerheblichen Krankheitsgewinn des Beschwerdeführers auszugehen. Darüber hinaus hielt Dr. C.___ fest, die Beschwerdeschilderung seitens des Beschwerdeführers und die Schilderung seines Alltags und seiner Alltagsaktivitäten würden zahlreiche Inkonsistenzen aufweisen. Zusammenfassend gewinne der Gutachter den Eindruck, dass der Beschwerdeführer die an sich bestehenden Beschwerden und Beeinträchtigungen zu Demonstrationszwecken übertreibe. Dies lasse auf eine Verdeutlichungstendenz schliessen. Dieses Verhaltensmuster nehme aber nicht ein Ausmass an, welches klar auf eine Aggravation schliessen lasse. Diese Verdeutlichungstendenz müsse bei der Beurteilung der Ausprägung einer psychiatrischen Symptomatik und auch bei der Beurteilung der allfällig daraus resultierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zwingend mitberücksichtigt werden. Interessanterweise sei schon im Gutachten von Dr. Z.___ vom 25. Januar 2015 auf Diskrepanzen hingewiesen worden (E. 4.2.6).
Das Gericht gelangte zum Schluss, dass die von Dr. C.___ geschätzte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % angesichts der erheblichen Inkonsistenzen, welche nach seiner eigenen Einschätzung sogar in eine Rentenbegehrlichkeit mündeten, nicht nachzuvollziehen sei (Urk. 4.2.6). Obwohl es in psychiatrischer Hinsicht von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abwich, stellte es fest, dass das grundsätzlich beweiskräftige Gutachten dadurch seinen Beweiswert nicht verliere (E. 4.2.8).
2. Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 24. März 2023, Dr. C.___ habe seine anderslautenden Diagnosen im Vergleich zu jenen des Dr. A.___ mit dem phasenhaften Verlauf der depressiven Episoden begründet und darauf hingewiesen, dass 2014 noch eine Anpassungsstörung aktuell gewesen sei. Darüber hinaus ergebe sich aus den Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts klar eine veränderte Befundlage. Während Dr. A.___ von einem im Wesentlichen unauffälligen Befund gesprochen habe, sei Dr. C.___ von einem depressiven Zustandsbild mit diversen Symptomen ausgegangen. Wie der Beschwerdeführer somit richtig moniere, handle es sich hierbei nicht um Befunde, die bereits im Jahr 2014 vorgelegen hätten. Im Weiteren sei zu konstatieren, dass Dr. C.___ unter Berücksichtigung dieser Untersuchungsergebnisse ab Anfang 2018 von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 40 % berichtet habe. Soweit das kantonale Gericht vor diesem Hintergrund eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse verneint habe, sei diese Tatsachenfeststellung unhaltbar und daher für das Bundesgericht nicht verbindlich. Wie bereits die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 20. August 2020 angenommen habe, sei eine Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten. Entsprechend habe das kantonale Gericht bundesrechtswidrig das Vorliegen eines Revisionsgrunds verneint (Urk. 1 E. 4.3.2). Das kantonale Gericht habe bei der – im Rahmen einer Eventualbegründung erfolgten – Prüfung der einzelnen Standardindikatoren die von Dr. C.___ diagnostizierte chronische Schmerzstörung ausgeblendet. Es bedürfe jedoch einer Gesamtbetrachtung des Gesundheitszustandes, zumal die von Dr. C.___ diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren in dessen gutachterliche Beurteilung und insbesondere auch in die Arbeitsfähigkeitsschätzung eingeflossen sei (Urk. 1 E. 5.2.1). Um dem Beschwerdeführer den Instanzenzug zu wahren, sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen (Urk. 1 E. 5.2.2).
3. In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils ist der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung die Beurteilung von Dr. C.___ zu Grunde zu legen, welcher sämtliche Standardindikatoren in seine Beurteilung einfliessen liess (vgl. Urk. 2/7/243/79 ff.). Er ging ab Anfang 2018 von einer mittelgradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40 % aus (Urk. 2/7/243/86 f.). Darauf ist abzustellen.
Demgemäss ist mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Einschätzung die bisherige Tätigkeit in somatischer Hinsicht zumutbar ist, sofern keine Lasten von mehr als 10 Kilogramm repetitiv bewegt werden müssen. Zumutbar sind angepasste Tätigkeiten in einem temperierten Raum (Raumluft), welche leicht- bis maximal mittelgradig körperlich belastend sind, mit der Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Das Einhalten der Rückenergonomie ist wünschenswert. Nicht mehr zumutbar sind hingegen Tätigkeiten, bei denen der Beschwerdeführer in staubbelasteter Umgebung arbeiten muss und er gegenüber Quarzstäuben exponiert ist (vgl. Urk. 2/7/243/30). Da der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit bei der Y.___ AG oft Gewichte von
10-25 Kilogramm heben und tragen musste (Urk. 2/7/23/6), ist sie ihm nicht mehr zumutbar.
Seit dem 1. Januar 2018 besteht sodann eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 40 % (Urk. 2/7/243/86 f.).
4.
4.1 Da sich der Beschwerdeführer am 12. Februar 2016 bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 2/7/155) und gutachterlich von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % ab Anfang 2018 auszugehen ist, kann ein Rentenanspruch – unter Berücksichtigung des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) – frühestens ab Januar 2019 entstehen. Entsprechend beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache einer Rente ab diesem Zeitpunkt (Urk. 2/1 S. 2).
4.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
4.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2020 vom 17. November 2020 mit Hinweis auf BGE 139 V 28 E. 3.3.2; vgl. auch das Urteil 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
Das hiesige Gericht ging im Urteil vom 21. Dezember 2015 (IV.2015.00022) davon aus, ohne Gesundheitsschaden würde der Beschwerdeführer weiterhin bei der ehemaligen Arbeitgeberin, der Y.___ AG, arbeiten. Gemäss den Lohnabrechnungen 2009/2010 erzielte er dort ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘993.30 zuzüglich 13. Monatslohn (Urk. 2/7/28/9-12), wobei die im Dezember 2009 ausgerichtete einmalige Jubiläumszahlung von Fr. 1‘064.45 (Urk. 2/7/28/10) nicht zu berücksichtigen ist. Es resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 64‘913.--, welches massgeblich ist. Davon geht auch der Beschwerdeführer aus.
Unter Berücksichtigung der geschlechts- und branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 (frühester Zeitpunkt einer Rentenzusprache) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 67’510.-- (Fr. 64‘913.-- bei Indexstand 100 [2010] auf 104.0 [2019], vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Basis 2010 = 100], Nominallohnindex Männer, 2011-2022 [Tabelle T1.1.10], H 49-53 Verkehr und Lagerei).
4.4
4.4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1), was vorliegend gerechtfertigt ist. Da der Beschwerdeführer nur noch angepasste Tätigkeiten ausüben kann und über keine verwertbare abgeschlossene Ausbildung verfügt, ist auf den standardisierten Medianlohn von Fr. 5'417.-- abzustellen (LSE 2018, veröffentlicht am 21. April 2020, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2019 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) sowie der allgemeinen Lohnentwicklung bei Männern bei einem Indexstand von 2260 Punkten im Jahr 2018 und von 2279 Punkten im Jahr 2019 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, Männer) resultiert bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 60 % ein Jahreseinkommen von rund Fr. 41’002.-- (Fr. 5'417.—x 12 : 40 x 41.7 : 2260 x 2279 x 0.6).
4.4.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer nahm bei seiner Berechnung einen Abzug von 20 % vor und verwies auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 (Urk. 2/1 S. 20 f.). Beim Beschwerdeführer wurde – anders als bei der Beschwerdeführerin im Urteil 8C_297/2018 – keine emotional instabile Persönlichkeitsstörung des Borderline-Typus (ICD-10; F60.31) diagnostiziert und kein Gesamt-IQ von lediglich 73 festgestellt. Auch ist er nicht auf der dominanten rechten oberen Körperseite (Schulter, Arm und Hand) erheblich eingeschränkt. Der Sachverhalt im Urteil 8C_297/2018 lässt sich somit nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichen.
Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 20 f.) sind vorliegend auch keine anderen Umstände ersichtlich, welche einen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermögen. Insbesondere ist zu beachten, dass in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit von 60 % die psychischen Einschränkungen bereits grosszügig berücksichtigt wurden und diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Das Invalideneinkommen beträgt demgemäss Fr. 41’002.--.
4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 67’510.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 41’002.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 26'508.-- und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 39 % (Fr. 26'508.--: Fr. 67’510.-- x 100 = 39.265).
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist abzuweisen. Angesichts der Höhe des Invaliditätsgrades ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm gemäss des am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV die Möglichkeit offen steht, sich bei der IV-Stelle neu anzumelden (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Gesetzesänderung vom 18. Oktober 2023).
6. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Soluna Girón
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippMuraro