Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00233
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 15. August 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, leidet seit Kindesalter an einem Diabetes Typ 1 Erkrankung mit Polyneuropathie bei Spreizfüssen und Krallenzehen, weswegen ihr die Eidgenössische Invalidenversicherung seit dem Jahr 2004 Kostengutsprachen für orthopädisches Schuhwerk erteilte (vgl. Urk. 8/5, 8/13, 8/38, 8/58). Am 6. Juni 2018 meldete sich die Versicherte unter Angabe seit dem 15. November 2015 bestehender Beschwerden und Arbeitsunfähigkeiten zum Leistungsbezug (berufliche Integration, Rente) an (Urk. 8/21 Ziff. 4.3, vgl. auch Urk. 8/23). Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und verneinte mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 einen Anspruch auf IV-Leistungen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 28. Dezember 2020 (Prozess Nr. IV.2020.00001) in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 8/85 S. 10).
Am 3. Januar 2021 erlitt die Versicherte einen cerebrovaskulären Insult im Mediastromgebiet rechts und weilte bis 11. Februar 2021 zur Rehabilitation (Urk. 8/104). Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte ein und legte diese ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Urk. 8/121/3-4). Mit Vorbescheid vom 1. September 2021 stellte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2022 in Aussicht (Urk. 8/124). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (vgl. Urk. 8/127, 8/130 und 8/138), veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung, für welche die Y.___ GmbH vorgesehen wurde (Urk. 8/141, 8/144, 8/147). In der Folge gab es mit dem Arbeitgeber Unstimmigkeiten aufgrund der vorgesehenen Untersuchungstermine (Urk. 8/148, Urk. 8/150-154). Am 28. Juni 2022 forderte die IV-Stelle mit dem Hinweis, dass die Y.___ gemeldet habe, dass der Termin vom 23. Juni 2022 nicht wahrgenommen worden sei, die Versicherte auf, eine Bereitschaftserklärung für die ärztliche Begutachtung bis 12. Juli 2022 zu unterzeichnen (Urk. 8/160). Mit der Begründung, die Versicherte habe ihre Mitwirkungspflichten verletzt, teilte die IV-Stelle am 22. Juli 2022 die Annullation der Begutachtung mit (Urk. 8/162). Mit Verfügung vom 24. April 2023 entschied die IV-Stelle gemäss der Ankündigung in ihrem Vorbescheid vom 1. September 2021 und sprach der Versicherten eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2022 zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 30. April 2023 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (S. 1 f.):
«Antrag Superprovisorische Massnahmen
1. Die SVA sei anzuweisen das Geld auf das folgende Konto zu überweisen: Bank Z.___ «CH 1…»
2. Die Zahlung sei sofort zu leisten und die aufschiebende Wirkung durch die Beschwerde sei aufzuheben.» […]
«Antrag ordentliches Verfahren
1. Die Rente sei Rückwirkend ab 1.7.2018 zu 50 % gewähren,
2. Die Rente sei ab 1.1.2022 zu 75 % - 100 % zu erteilen.
3. Die Begutachtung sei neu anzusetzen. Wahlweise ohne Begleitpersonen in den Städten der Ost- und Zentralschweiz, in der restlichen Schweiz mit Begleitperson von Di - Do.
4. Die Beschwerde sei kostenlos zu gewähren, da ich mittellos bin.»
Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 (Urk. 10) änderte die Beschwerdeführerin ihre Anträge wie folgt ab (S. 4):
«1. Die SVA wird angewiesen, dass sie einen Begutachtungstermin einberuft. Wird dies wieder am Y.___ vorgenommen, dann müssen die Termine von Dienstag bis Freitag sein. Wird aber eine andere Stadt wie St. Gallen oder Chur ausgewählt, dann ist jeder Tag möglich.
2. Das Sozialversicherungsgericht darf der Ernennung des Beistandes A.___ keinerlei Bedeutung zumessen, da die KESB B.___ örtlich unzuständig war und A.___ nur durch eine vollendete Nötigung ernannt wurde. Jede Zusammenarbeit mit A.___ ist unmöglich und ist aufgrund des Opferschutzes auch verboten. Das Fehlurteil vom 17.5.2023 ist nicht rechtskräftig.
3. Die SVA hat die Pflicht, die IV-Rente direkt zu überweisen. Da die IV-Rente unterhalb des Existenzminimums ist, wäre auch eine Abrechnung durch einen korrekt arbeitenden Beistand davon nicht betroffen. Durch die Zedierung läuft die SVA die Gefahr, dass dieses Geld doppelt bezahlt werden muss.»
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss § 17 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) trifft das Gericht auf Antrag oder von Amtes wegen die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen.
Die Beschwerdeführerin beantragte unter dem Titel superprovisorische Massnahme eine sofortige Überweisung von Rentenleistungen auf ein anderes Konto (Urk. 1 S. 1).
Mit Urteil des Bezirksrats B.___ vom 17. Mai 2023 (Urk. 7/1) wurde die von der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für die Beschwerdeführerin errichtete Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) bestätigt und ein Schwächezustand gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. ZGB festgehalten (Urk. 7/1 S. 11 f.). Dem Schreiben vom 10. Mai 2023 der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass die Rentenleistungen deshalb an die Beistandsperson und nicht an die Beschwerdeführerin ausgerichtet werden (vgl. Urk. 7/4).
Insoweit die Beschwerdeführerin mittels superprovisorischer Massnahmen das vorerwähnte Urteil des Bezirksrats B.___ überprüft haben möchte, ist das hiesige Gericht dafür nicht zuständig. Der Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen wie auch die Anträge 2 und 3 der Eingabe vom 16. Juni 2023 sind damit ohne Weiteres abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs aufgrund der Anmeldung vom 6. Juni 2018 vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
Verfahrensrechtliche Neuerungen sind demgegenüber grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.2). Für die Frage der Korrektheit des der Verfügung vom 24. April 2023 vorangegangenen Verwaltungsverfahrens kommen daher ab 1. Januar 2022 und mithin für die Anordnung der Begutachtung die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Anwendung.
2.2 Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2).
2.3 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 7b Abs. 1 IVG). Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG muss die angeordnete Untersuchung notwendig und zumutbar sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Weigerung, sich der Begutachtung zu unterziehen, grundsätzlich entschuldbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 3.1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in der Verfügung vom 24. April 2023 (Urk. 2) die Zusprache einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2022 damit, dass nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. Dezember 2020 Unterlagen bei den behandelnden Ärzten eingeholt worden seien. Dabei bestehe aus medizinischer Sicht für die Zeit bis Januar 2021 keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit. Ab Januar 2021 habe sich jedoch die gesundheitliche Situation soweit verschlechtert, dass ab diesem Zeitpunkt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe. Die Wartefrist von einem Jahr beginne ab diesem Zeitpunkt. Ab April 2021 habe sich die gesundheitliche Situation soweit verbessert, dass von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Eine weitere Verbesserung sei per Juni 2021 eingetreten. Seither bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten. Die 50%ige Erwerbsunfähigkeit begründe einen Invaliditätsgrad von 50 %. Weiter hielt sie fest, dass mit Vorbescheid vom 1. September 2021 die Zusprache einer halben Rente ab Januar 2022 angekündigt worden sei. Dagegen seien Einwände erhoben und nebst dem Antrag, die Invalidenrente sei sechs Monate nach der Anmeldung zuzusprechen, die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens beantragt worden. Die Einwände seien geprüft und ein polydisziplinäres Gutachten veranlasst worden. Dabei seien die Termine, obwohl mehrmals auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei, nicht wahrgenommen worden. Da auch keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht worden seien, die eine andere Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hätten begründen können, sei am Entscheid (Vorbescheid) vom 1. September 2021 festzuhalten.
3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 2 f.), aufgrund des Spitalberichts B.___ vom Januar 2021 sei ausgewiesen, dass sie zwischen 2016 und 2021 mehrere Hirnschläge erlitten habe, die zuvor als Diabetesproblem abgetan worden seien, was sich aber als unrichtig herausgestellt habe. Das Ereignis vom 2. Januar 2021 sei dabei der schwerste Hirnschlag gewesen. Aufgrund der älteren Ereignisse sei aber klar, dass bereits 2018 keine Beschäftigung im primären Arbeitsmarkt mehr möglich gewesen sei. Der Mitwirkungspflicht habe sie sich nicht widersetzt. Es sei von ihr verlangt worden, dass sie für eine Begutachtung nach Basel fahre. Aufgrund ihrer Beeinträchtigung im Kurzzeitgedächtnis sei eine solche Reise für sie aber ohne Begleitperson nicht möglich. In einer unbekannten Stadt sei bereits eine Distanz von 100 Meter ab Bahnhof für sie ein unüberbrückbares Hindernis (S. 3). Es sei davon auszugehen, dass ihr ab dem 1. Juli 2018 eine 50 % Rente und ab 1. Januar 2022 eine Rente von 75 bis 100 % zustehe (S. 4).
3.3 In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 6), um die festgelegten Begutachtungstermine wahrnehmen zu können, hätte die Beschwerdeführerin eine Begleitung organisieren können. Sie sei auch auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Rotkreuzfahrdienstes aufmerksam gemacht worden, falls ein ausführliches ärztliches Zeugnis deren Notwendigkeit belegt hätte und es sei ihr auch die Kostenübernahme für die Hotelübernachtungen angeboten worden.
3.4 Strittig und zu prüfen ist damit, wie es sich mit dem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verhält und insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht einen Entscheid aufgrund der Akten fällen und lediglich eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2022 zusprechen durfte.
4. Aus den Akten ergibt sich Folgendes:
4.1 Im Urteil IV.2020.00001 vom 28. Dezember 2020 erwog das hiesige Gericht (Urk. 8/85 E. 4.)
«4.1 Aus den Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin bereits im Kindesalter ein Diabetes Mellitus Typ 1 diagnostiziert wurde. Im Alter von rund 30 Jahren wurden eine Insulinpumpe und aufgrund einer kardiologischen Problematik im Jahr 2015 eine mechanische Aortenklappe eingesetzt. Seit dem Jahr 2015 ist sodann eine Sehbeeinträchtigung aufgrund einer leichten diabetischen Retinopathie und seit dem Jahr 2017 aufgrund eines Grauen Stars bekannt. Die behandelnden Fachärzte der Kardio- und Diabetologie führten dabei nachvollziehbar aus, dass bei «perfekter» Funktion der aortalen Klappenprothese (E. 3.3) und gut eingestelltem Diabetes (E. 3.4) die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Auch die bis anhin unbehandelte Sehbeeinträchtigung beschränkt lediglich die Arbeitsfähigkeit für visuelle Präzisionsarbeiten und gemäss fachärztlicher Beurteilung liesse sich die Situation mittels Staroperation verbessern (E. 3.8). Vor diesem Hintergrund überzeugt die Einschätzung des RAD, wonach aus kardiologischer Sicht und – unter der Voraussetzung eines richtig eingestellten Insulinspiegels – grundsätzlich auch aus endokrinologischer Sicht kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden besteht (E. 3.5 und E. 3.9).
4.2 Als ungenügend abgeklärt erweist sich hingegen der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Der Psychiater Dr. C.___ bestätigte das Vorliegen kognitiver Störungen und zog differentialdiagnostisch eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung in Betracht. Ferner nannte er Gedächtnisstörungen und eine Vergesslichkeit; so hatte die Beschwerdeführerin offenbar mehrfach die vereinbarten Termine verpasst. Aufgrund seiner Untersuchung hielt er eine umfassende neuropsychologische Abklärung für angezeigt, wofür er die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2019 der Memory-Klinik im Sanatorium D.___ zuwies mit der Bitte um ein direktes Aufgebot (Urk. 5/72/3-6). Indessen sind weder der Bericht des Sanatoriums D.___ noch andere diesbezügliche Berichte aktenkundig. Der Schluss des RAD, wonach keine relevanten kognitiven Defizite vorlägen und ein Gesundheitsschaden auszuschliessen sei (E. 3.9), erweist sich damit nicht als haltbar, zumal gemäss fachärztlicher Beurteilung eine umfassende neuropsychologische Beurteilung als notwendig erachtet worden war. Soweit der RAD auf eine neuropsychologische Testung durch Dr. C.___ verwies, ist zu bemerken, dass lediglich die im Zuweisungsbericht vom 19. Juli 2019 erwähnte Testung vom 4. Juni 2019 aktenkundig ist (Urk. 5/72/6). Dabei handelt es sich jedoch um den Uhrentest und MMS, welche als psychiatrisch-diagnostische Verfahren in erster Linie der Abklärung einer allfälligen Demenz dienen. Auch wenn Dr. C.___ eine solche ausschloss, so lässt sich daraus nichts im Hinblick auf allfällige andere Einschränkungen ableiten. Denn diesbezüglich erachtete er gerade die angeordnete weitergehende Abklärung als erforderlich.
Die weitere Abklärung des psychischen Gesundheitszustands erweist sich denn insbesondere auch als unumgänglich in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, bezüglich Diabetes selber die notwendigen Kontrollen und die Selbstbehandlung korrekt durchzuführen. Von Dritten wurden eine starke Zunahme der Vergesslichkeit sowie Verwirrtheit beschrieben, zudem wurden zwei Hospitalisierungen im Jahr 2017 und zwei Reanimationen im Jahr 2018 erwähnt (Bericht des Vereins Arbeiterzimmer vom 9. Juni 2018, Urk. 5/31/1). Aktenkundig ist eine notfallmässige ambulante Vorstellung im Zusammenhang mit einer hypertensiven Entgleisung am 5. Dezember 2017 (unvollständiger Bericht des Spitals E.___ vom 13. Dezember 2017 Urk. 5/43/1). Ferner bestätigte der die Beschwerdeführerin endokrinologisch-diabetologisch behandelnde Facharzt die in der Vergangenheit im Rahmen von Hypoglykämien aufgetretenen kognitiven Einschränkungen. Er wies darauf hin, dass zwar die Insulinpumpe bei gleichzeitiger kontinuierlicher Glucosemessung bei drohenden Hypoglykämien selber abstellen könne, die Beschwerdeführerin das CGM aber nicht regelmässig trage, und verwies ebenfalls auf die Notwendigkeit einer psychiatrischen Beurteilung und Unterstützung (Urk. 5/68).
Damit ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Bericht des Sanatoriums D.___ über die von Dr. C.___ angeordnete neuropsychologische Abklärung einhole beziehungsweise – sollte eine solche nicht durchgeführt worden sein – diese selber anordne und je nach Ergebnis gegebenenfalls weitere Abklärungen, insbesondere zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, veranlasse und hernach neu verfüge.»
4.2 Im Bericht des Sanatoriums D.___ vom 2. Oktober 2019 (Urk. 8/106/5-9) über die neuropsychologischen Abklärungen vom 29. August und 19. September 2019 notierten die zuständigen Fachpersonen als Diagnosen (S. 1) eine leichte kognitive Störung ICD-10 F06.7 differentialdiagnostisch vorbestehend bei Verdacht auf Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.0) und Rechenstörung (ICD-10 F81.2) mit Erstdiagnose im Alter von zirka 16 Jahren. Als somatische Vordiagnosen bestünden ein Diabetes mellitus, insulinpflichtig mit Erstdiagnose zirka 1972 und eine angeborene Aortenklappenstenose, dekompensiert im Jahr 2015 mit Einsatz eines mechanischen Aortenklappenersatzes im November 2015. Dr. C.___ habe als behandelnder Psychiater die Beschwerdeführerin zur kognitiven Abklärung zugewiesen bei einer seit der Herzklappenoperation im November 2015 zugenommenen Vergesslichkeit. Nach der Herzklappenoperation im November 2015 habe die Beschwerdeführerin erstmals Störungen des Kurzzeitgedächtnisses bemerkt, die seither leicht zugenommen hätten. Sie merke dies daran, dass sie häufig Dinge wie Schlüssel oder Portemonnaie verlege und diese suchen müsse. Auch Gesprächsinhalte bekomme sie häufig nicht vollständig mit. Sie müsse sich alles Wichtige aufschreiben. Ihr Partner melde ihr häufig zurück, dass sie wiederholt dieselben Dinge frage und es komme vor, dass sie Termine oder Abmachungen vergesse. Das Langzeitgedächtnis funktioniere besser. Sie beschreibe Konzentrationsstörungen und in längeren Gesprächen könne sie nur eine begrenzte Zeit zuhören. Dies sei jedoch immer schon so gewesen und habe in der Schulzeit auch dazu geführt, dass sie für alles deutlich und viel mehr Zeit gebraucht habe. Während ihrer Ausbildung zur Pflegassistentin sei eine Legasthenie diagnostiziert worden. Das Lesen vermeide sie deshalb ganz. Bei Schreiben von Behörden versuche sie jeweils, zuerst selber den Text zu verstehen, müsse aber danach ihren Partner zur Unterstützung beiziehen. Neben den genannten Gedächtnisstörungen falle ihr auf, dass sie allgemein mehr Zeit für die Ausführung von Arbeiten benötige als noch vor der Operation. Sie habe immer schon etwas länger gebraucht als andere. Unvorhergesehenes bringe sie rasch aus dem Konzept und sie könne nicht gut damit umgehen. Sie fühle sich rascher gereizt und ertrage Stress ganz schlecht. Auch diese Eigenschaften hätten seit der Operation nochmals zugenommen. Nach Veränderungen der Sprache gefragt, beschreibe sie, dass sie manchmal Mühe habe, sich verständlich auszudrücken beziehungsweise etwas zu erklären. Dies melde ihr auch ihr Partner regelmässig zurück. Auch sage er, dass sie manchmal ihre Sätze nicht beende. Sie denke jedoch, dass dies auch mit den Zuckerwerten zusammenhänge. Wenn sie gegessen habe, seien diese Symptome weniger vorhanden. Orientierungsschwierigkeiten seien nicht vorhanden. Auch mit dem Autofahren komme sie gut zurecht. Die Stimmung sei in der Regel gut, ihre aktuelle Tätigkeit, welcher sie gemeinsam mit ihrem Partner nachgehe, gefalle ihr sehr gut, und erfülle sie auch. Einzig finanziell mache sie sich hie und da Sorgen. Sie erhoffe sich diesbezüglich durch die angestrebte IV-Rente etwas Entlastung. Seit neun Jahren lebe sie in der festen Partnerschaft und aktuell arbeite sie zu zirka 50 % in einem halbgeschützten Rahmen beim Verein Arbeitszimmer in Richterswil, wo sie als Haushaltshilfe und Allrounderin tätig sei. Diese Arbeit gefalle ihr sehr gut (S. 2).
Zum psychopathologischen Befund wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin zeige sich wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Die Auffassung und Konzentration im Gespräch seien unauffällig, bei subjektiv angegebenen starken Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen. Im formalen Denken sei sie leicht weitschweifig, ohne Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen, pathologische Ängste, Zwänge oder Ich-Störungen. Im Affekt sei sie ausgeglichen, gut schwingungsfähig, der Antrieb unauffällig, bei subjektiv leichter Verlangsamung. Schlaf und Appetit seien unauffällig. Es bestünden keine suizidalen Gedanken, und kein Anhalt für akute Eigen- oder Fremdgefährdung. Neurologisch ergebe sich kein Anhalt für zentral neurologische Defizite, bei leichten Zeichen sensibler PNP, die wahrscheinlich diabetogen seien (S. 3). Die neuropsychologischen Testungen wiesen auf leicht ausgeprägte kognitive Funktionseinschränkungen in Teilbereichen des mnestischen Bereichs hin. Betroffen sei hier die verbale Erfassungsspanne sowie das verbale Lernen (quantitativ bzw. Lernmenge). Die zeitlich verzögerten Abrufleistungen sowie auch die Wiedererkennensleistungen seien altersentsprechend und bei nonverbalen Testaufgaben zeigten sich die Einschränkungen nicht. Die Abrufleistungen seien altersentsprechend. Es zeigten sich unauffällige Lern- und zeitlich verzögerte Abrufleistungen, im Bereich der Exekutivfunktionen eine leichte Verlangsamung der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit bei zeitabhängigen Aufgaben bei sonst jedoch altersentsprechenden exekutiven Testleistungen. In den übrigen Funktionsbereichen, Sprache, Visuokonstruktion und visuelle Wahrnehmung seien die Testleistungen alle im altersentsprechenden Bereich.
Es seien keine Anhaltspunkte für eine depressive oder andere psychiatrische Erkrankung gefunden worden, auch nicht solche, die hinweisend auf eine mögliche Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätsstörung wären. Da insgesamt nur leichte kognitive Einbussen bestünden und sich in der klinischen Untersuchung keine zentral neurologischen Auffälligkeiten zeigten und anamnestisch über recht gute Alltagsfähigkeiten berichtet werde, sei auf die Durchführung einer Bildgebung des Kopfes (MRT) verzichtet worden (S. 4).
4.3 Im neuropsychologischen Bericht der Rehazentren F.___ vom 27. Januar 2021 über die Termine vom 12. bis 27. Januar 2021 führte die zuständige Fachpsychologin lic. phil G.___ aus (Urk. 8/92/2), die Beschwerdeführerin habe nach der Realschule (9 Jahre) eine einjährige Lehre als Pflegeassistentin absolviert. Seit ca. fünf Jahren seit der Herzoperation arbeite sie nicht mehr auf diesem Beruf; sie und ihr Lebenspartner würden an verschiedenen Standorten Arbeiterzimmer betreiben und vermieten. Sie wohne mit ihrem Lebenspartner zusammen und dieser erledige den Haushalt und die administrativen Tätigkeiten (bspw. Einzahlungen) vollumfänglich. Sie fahre regelmässig mit dem Auto. Betreffend subjektive Beschwerden gebe sie an, dass sich die Lähmung im Gesicht links und die Sprechschwierigkeiten bereits deutlich gebessert hätten. Die Beschwerdeführerin sei aber noch deutlich verlangsamt mit der Hand links, habe aber die Schuhe bereits wieder binden können. Innerhalb der Klinik dürfe sie bereits selbständig gehen. Für draussen sei sie auf den Rollator angewiesen. Die linke Hand versuche sie, wann immer es möglich sei, bewusst einzusetzen. Auf Nachfrage habe sie angegeben, an einer Merkfähigkeitsstörung zu leiden. Dies sei bereits vor dem aktuellen cerebrovaskulären Insult) aufgefallen, dass sie Abmachungen bei der Arbeit nicht mehr erinnere oder Aufträge, welche ihr Partner ihr für die jeweiligen Standorte aufgetragen habe, vergesse. Seither führe sie konsequent ein Gedächtnisbüchlein/Checkliste, wo sie sich alles, was die Arbeit betrifft, notiere, damit es nicht zu Missverständnissen komme.
4.4 Im Austrittsbericht der Rehazentren F.___ vom 10. Februar 2021 (Urk. 8/104) über den Aufenthalt zur Neurorehabilitation vom 8. Januar bis 11. Februar 2021 wurden folgende Diagnosen festgehalten (S. 1 f.):
Cerebrovasuklärer Insult im Mediastromgebiet rechts
am ehesten thrombembolisch bei mechanischem Aortenklappenersatz und subtherapeutischem INR, DD rhythmogen
klinisch: Dysarthrie, Fazialesparese links, Parese Arm links
NIHSS 2 Punkte bei Eintritt (03.01.2021), 4 Punkte (04.01.2021), bei Austritt 2 Punkte (07.01.2021)
MRI Schädel (05.01.2021): Frischeinfarkte im Versorgungsgebiet der Arteria cerebri media rechts, in der Corona radiata und rechts insular. Kein raumfordernder Effekt, keine hämorrhagische Transformation. Des Weiteren alte Infarkte (teilweise lakunär) im vorderen und hinteren Stromgebiet. Kurzstreckige Stenose der rechten Arteria cerebri media im insularen Ast
Diabetes mellitus Typ 1, ED 1973
aktuell: HbA 1c 9,0% (03.01.2021)
zuletzt 8.0% (03.03.2017)
mit rezidivierender Hypoglykämie, aktuell: bis 1.8 g/l
schwere Ketoazidose, Blutzucker 45mmol/l (03.03.2017)
Insulinpumpe seit 1999, aktuell: Basisrate 32 IE/24h
St. n. Aortenklappenersatz mechanisch SJM 21 mm am 16.11.2015
bei dekompensierter bicuspider Aortenstenose
Echokardiografie (04.01.2021); Konzentrisch hypertrophierter linker Ventrikel (LVE EF 55 %), mögliche Hypokinesie septal, minimale Insuffizienz der mechanischen Aortenklappenprothese (S3M 21 mm), kein Hinweis auf relevante pulmonale Drucksteigerung Aorta ascendens beginnend ektatisch (42 cm)
Holter-EKG (04.01.2021); Durchgehender Sinusrhythmus, leichte ventrikuläre Extrasystole
Ausschluss KHK (Koro 10.11.2015)
unter Marcoumar, Ziel-INR 2.5-3.0
Die Zuweisung sei aus dem Spital H.___ bei Status nach cerebrovaskulärem Insult im Mediastromgebiet rechts erfolgt (S. 2). Die Mundastschwäche wie auch die Dysarthrie hätten sich im Verlauf praktisch vollständig zurückgebildet. Neuropsychologisch liege eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung vor. Sodann zeigten sich eine inkomplette Quadrantenanopsie links oben, ein visueller Neglect links, eine beeinträchtigte Visuokonstruktion und Defizite in fast allen exekutiven Funktionen sowie Gedächtnisdefizite. In den übrigen psychischen Bereichen wie der Persönlichkeit, der Affektivität und dem Verhalten sei eine erhöhte Affektlabilität und eine leichte Dysarthrie aufgefallen. Zum Procedere wurde ausgeführt, aufgrund der kognitiven Defizite sei für die Rückkehr in die angestammten Wohnverhältnisse eine interne Unterstützung für alle administrative Tätigkeiten empfohlen und die Funktionsfähigkeit sei bei hohen Anforderungen im Alltag und bei beruflichen Anforderungen deutlich eingeschränkt. Aufgrund der bestehenden kognitiven Defizite sei die Fahreignung nicht gegeben und es sei durch den behandelnden Hausarzt oder Neurologen eine erneute Beurteilung der Fahreignung durch einen neuropsychologischen Dienst zu veranlassen (S. 6).
4.5 Dr. med. I.___, praktizierender Arzt, notierte im Bericht vom 17. Juni 2021 (Urk. 8/113), die Behandlung der Beschwerdeführerin erfolge seit 10. März 2021 mit einer Frequenz von zwei bis dreimal pro Woche und letzter Konsultation vom 10. Juni 2021 (Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2). Es bestehe ein Status nach CVI im Mediastromgebiet rechts. Als objektive Befunde bestünden Sprachstörung, sensomotrische Schwäche links, eingeschränkte Langzeitbelastung und rasche Ermüdung (Ziff. 2.4). Die Prognose für eine Teilarbeitsfähigkeit sei gut (Ziff. 2.7). Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Hotelbetrieb stelle die Anforderungen «wechselbelastend, Team, Kundenkontakt und Führung» (Ziff. 3.3). In bisheriger Tätigkeit und in angepasster Tätigkeit sei ein Arbeitspensum von vier bis sechs Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.1 und 4.2). Zweifel an der Fahreignung bestünden keine (Ziff. 3.6). Es wurden folgende Arbeitsunfähigkeiten attestiert: 100 % vom 7. Januar bis 31. März 2021, 80 % vom 1. April bis 6. Juni 2021 und 50 % vom 7. Juni bis 31. Juli 2021 (Ziff. 1.3).
4.6 Dr. med. J.___, Fachärztin Innere Medizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte in der Aktenbeurteilung vom 16. Juli 2021 (Urk. 8/121/3-4) aus, aufgrund der eingeforderten neuropsychologischen Testung des Sanatoriums D.___ vom September 2019 seien leichte kognitive Defizite in Teilbereichen vorhanden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits seit dem 16. Lebensjahr mit der Erstdiagnose einer Legasthenie und Dyskalkulie bestünden. Eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit sei dadurch bei guten Alltagsfähigkeiten nicht begründet. Neu habe die Beschwerdeführerin im Januar 2021 einen cerebralen Insult rechtshirnig erlitten. Die neurologischen Defizite hätten sich unter der Therapie deutlich gebessert und schränkten die Alltagsfähigkeiten nicht mehr ein. Die kognitiven Defizite hätten sich jedoch verschlechtert, insbesondere die Gedächtnisstörungen. Deswegen bestünden bei der Beschwerdeführerin ab 2021 ein 100%ige, ab April 2021 eine 80%ige und ab Juni 2021 ein 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Da eine Besserung noch möglich sei, sei eine Revision in zwölf Monaten zu empfehlen.
In der Stellungnahme vom 2. November 2021 (Urk. 8/177/3) führte Dr. J.___ aus, es werde geltend gemacht, dass sich der Gesundheitsschaden bereits 2015 nach der erneuten Herzklappenersatz-Operation aufgrund unerkannter Hirninfarkte und fehlerhafter Behandlung verschlechtert habe und deswegen der Beginn des Wartejahres auch früher anzusetzen und eine Arbeitsfähigkeit lediglich im geschützten Rahmen gegeben sei. Neue medizinische Sachverhalte seien dazu zwar nicht genannt, zur abschliessenden Beurteilung werde nun eine polydisziplinäre Beurteilung mit den Fachrichtungen Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie und Neuropsychologie empfohlen.
5.
5.1 Vorweg festzuhalten ist, dass zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass es nunmehr einer ergänzenden polydisziplinäre Abklärung bedarf, um über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin befinden zu können. Dabei ist mit Blick auf das Urteil vom 28. Dezember 2020 festzuhalten, dass aus kardiologischer Sicht und unter der Voraussetzung eines richtig eingestellten Insulinspiegels aufgrund der vorliegenden Berichte aus endokrinologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden kann (E. 3.1). Aus der Berichterstattung des Sanatoriums D.___ vom 12. Oktober 2019 ergibt sich sodann, dass hinsichtlich der festgestellten leichten kognitiven Störungen die vorbestehenden Lese-, Rechtschreib- und Rechenstörung mit Erstdiagnose im Alter von zirka 16 Jahren berücksichtigt und der Zusammenhang der Einschränkungen mit dem Diabetes erörtert werden muss (E. 3.2). Im Weiteren zeigte das MRI vom 5. Januar 2021 nebst dem frischen Infarkt im Versorgungsgebiet der Arteria cerebri media rechts zusätzliche alte Infarkte im vorderen und hinteren Stromgebiet (E. 3.4 und Urk. 8/86/14) und der behandelnde Dr. I.___ stellte im Rahmen der Rehabilitation eine gute Prognose und attestierte eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (E. 3.5). Dass es im Hinblick auf die unerkannten Hirninfarkte und eine geltend gemachte Arbeitsfähigkeit lediglich in einem geschützten Rahmen nach Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. J.___ auch ohne neue medizinische Berichte einer polydisziplinären Beurteilung bedarf, ist damit grundsätzlich nachvollziehbar (vgl. E. 3.6).
5.2
5.2.1 Diesbezüglich teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 26. April 2022 die vorgesehene polydisziplinäre Abklärung in der Y.___ und die Namen der mit der Begutachtung betrauten Ärzte mit (Urk. 8/147). Am 12. Mai 2022 (Urk. 8/150) wurden ihr die vorgesehenen Termine vom 23. und 27. Juni sowie vom 4. und 13. Juli 2022 mitgeteilt. An der angesetzten Begutachtung nahm die Beschwerdeführerin in der Folge unbestrittenermassen nicht teil. Ebenso unbestritten und erstellt ist, dass sie der Aufforderung mit Schreiben vom 28. Juni 2022 (Urk. 8/160) zur Einreichung einer Bereitschaftserklärung nicht nachgekommen ist und die Begutachtung am 22. Juli 2022 deshalb storniert wurde (Urk. 8/162).
Gemäss Telefonnotiz vom 19. Mai 2022 (Urk. 8/152) erklärte der «Arbeitgeber» der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht alleine nach Basel reisen könne. Auch sei sie mitten in einer Eingliederungsphase, müsse an diesen Tagen unbedingt arbeiten und falls sie diese Tage fehle, müsse ihr gekündigt werden (Urk. 8/148). Beschwerdeweise wurde dazu ausgeführt (Urk. 1 S. 3), eine Reise in den Raum Basel sei ohne Begleitperson aufgrund der Beeinträchtigung im Kurzzeitgedächtnis nicht möglich. In anderem Zusammenhang habe die Beschwerdeführerin einen spezialisierten Kieferorthopäden in Aarau aufsuchen müssen und da die Praxis nur 100 Meter vom Bahnhof entfernt gewesen sei, habe man gedacht, dass sie die Praxis selbständig erreichen könne. 30 Minuten nach der Ankunft im Bahnhof habe jedoch der Kieferorthopäde angerufen und mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin nicht erschienen sei. Erst mit Hilfe der Bahnpolizei habe man sie gefunden und habe sie in die Praxis bringen können. Ein selbständiger Besuch im Y.___ hätte daher in einer Katastrophe geendet, da sie nie dort angekommen wäre.
5.2.2 Es ist festzustellen, dass es sich beim «Verein Arbeitszimmer», welcher als Arbeitgeber der Beschwerdeführerin auftritt, um den Betrieb der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners (K.___) handelt, wobei der Lebenspartner offenbar die gesamte Korrespondenz in den Angelegenheiten der Beschwerdeführerin führt (vgl. E. 3.3). Weder dem Empfehlungsschreiben vom 9. Juni 2018 (Urk. 8/31) noch dem Arbeitszeugnis vom 22. März 2019 (Urk. 8/65) und auch nicht den Berichterstattungen des Vereins Arbeitszimmer vom 23. Januar und 27. Januar, 8. Februar, 6. September 2021 (Urk. 8/90, 8/91, 8/98, 8/127) sowie der Korrespondenz vom 5. Mai 2022 und vom 10. Januar und 11. Mai 2023 (Urk. 8/148, 8/178 und Urk. 4) kann deshalb unbesehen Beweiswert zugemessen werden. Vielmehr handelt es sich dabei um subjektive Meinungen der Beschwerdeführerin respektive ihres Lebenspartners. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Hinweis des «Arbeitgebers», dass der Beschwerdeführerin gekündigt werde, falls sie die Gutachtertermine wahrnehme und an diesen Tagen fehle, da sie mitten in einer Eingliederungsphase stehe, als wenig glaubhaft (Urk. 8/152, vgl. auch Urk. 8/148).
Die Eigenangaben der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners zu den angeblichen Einschränkungen im Kurzzeitgedächtnis kontrastieren denn auch erheblich mit den medizinischen Angaben der behandelnden Ärzte. So erachtete etwa der behandelnde Dr. I.___ die Beschwerdeführerin bereits ab Juni 2021 in einer wechselbelastenden Tätigkeit im Hotelbetrieb mit Anforderungen an die Teamfähigkeit, Kundenkontakt und Führungsaufgaben in einem Arbeitspensum von vier bis sechs Stunden pro Tag wieder als arbeitsfähig. Auch schloss er Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin aus (vgl. E. 3.5 hiervor).
5.2.3 Es obliegt primär der versicherten Person darzutun, dass zum terminierten Zeitpunkt (vorliegend: 23. und 27. Juni sowie 4. und 13. Juli 2022) keine Reisefähigkeit bestand, sowie weiterhin eine solche nicht gegeben ist und sie hat dies plausibel zu begründen und grundsätzlich auch zu belegen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 121 ff. zu Art. 61). Dies kann zu einer Verschiebung von Terminen, allenfalls zur Verlegung des Begutachtungsortes und je nachdem auch zu einem Wechsel des Gutachters führen. Dazu bedürfte es aber einer wohlbegründeten und nachgewiesenen Ursache. Dies gelingt der Beschwerdeführerin nach dem hiervor Gesagten nicht. Damit liegt keine Unzumutbarkeit und damit kein entschuldbarer Grund vor, um im Nachgang zur ordentlichen Gutachtensvergabe nicht an der Begutachtung zu erscheinen. Vielmehr hätte es an ihr gelegen, allenfalls einen Arzt aufzusuchen, welcher ihr die Reiseunfähigkeit bescheinigt, geht es doch vorliegend einzig darum, einen Nachweis für einen klar umrissenen Tatbestand (Reiseunfähigkeit) beizubringen. Dies wäre umso mehr angebracht gewesen, als die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit, die Reise mit dem Rotkreuzfahrdienst zu absolvieren, sowie die Möglichkeit einer Kostenübernahme für die Hotelübernachtung, hingewiesen wurde (Urk. 8/155).
Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin weder die Reiseunfähigkeit substantiiert geltend gemacht noch hinreichend belegt. Eine Reiseunfähigkeit ist damit nicht ausgewiesen.
Hinsichtlich des formellen Vorgehens der Beschwerdegegnerin gibt es nichts zu beanstanden. Bereits im Schreiben vom 1. Juni 2022 (Urk. 8/155 und Urk. 8/157) machte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf aufmerksam, dass sie bei unentschuldbarem Nichtnachkommen ihrer Mitwirkungspflicht auf Grund der Akten verfügen kann. Nachdem die Beschwerdeführerin unentschuldigt für die Begutachtung vom Donnerstag 23. Juni 2022 nicht erschienen war (vgl. Urk. 8/159), setzte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Juni 2022 unter der Androhung von Säumnisfolgen («Letzte Aufforderung»; Zustellung per Einschreiben) eine Frist bis zum 12. Juli 2022 an, um die Bereitschaftserklärung für die Begutachtung durch die Y.___ zu unterzeichnen und vier neue Termine zu vereinbaren (Urk. 8/160). Die Beschwerdeführerin liess sich dazu erst am 10. Januar 2023 (Urk. 8/178) vernehmen und zwar in der Weise, dass die Y.___ nochmals neue Termine vorschlage solle. Dies befreite die Beschwerdeführerin jedoch nicht davon, sich innert der bis zum 12. Juli 2022 laufenden Frist bei der Beschwerdegegnerin zu melden, entweder mit der unterzeichneten Bereitschaftserklärung oder zumindest einem stichhaltigen Nachweis, dass ihr eine Begutachtung in Basel wegen Reiseunfähigkeit unzumutbar gewesen wäre.
5.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin wegen unentschuldbarer Mitwirkungsverweigerung mit Verfügung vom 24. April 2023 aufgrund der vorliegenden Akten entschieden hat. Dabei ist nachvollziehbar, dass sich die neurologischen Defizite nach dem im Januar 2021 erlittenen cerebralen Insult unter der Therapie deutlich gebessert haben und die Alltagsfähigkeiten nicht mehr einschränken, jedoch kognitive Defizite, insbesondere die Gedächtnisstörungen verblieben sind, welche ab Juni 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründen (E. 3.6 hiervor). Begründet ist damit auch die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2022. Wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausführte, ist ein weitergehender Leistungsanspruch aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht ausgewiesen und es wären weiterhin Abklärungen in Form des von der Beschwerdegegnerin angeordneten Gutachtens erforderlich. Für dieses Verfahren bleibt es somit dabei, dass aufgrund des Gesundheitsschadens lediglich ein Anspruch auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2022 ausgewiesen ist und die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Sollte sich die Beschwerdeführerin entschliessen, ihrer Mitwirkungspflicht doch noch nachzukommen und die Bereitschaftserklärung zu unterzeichnen, wäre dies als Revisionsbegehren zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2020 vom 16. März 2020 E. 3.2.4). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.
6.1 Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. insbesondere Urk. 8/131). Demzufolge ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
6.2 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 30. April 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts-kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef