Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2023.00234
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 18. Januar 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
O.___, Sozialversicherungsrecht
Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1964 geborene X.___ war seit dem 15. Juli 2013 als Servicemitarbeiterin bei der Y.___ AG in einem 100 %-Pensum tätig (Urk. 8/25). Am 22. August 2019 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf Beschwerden in beiden Knien, Schmerzen in allen Gelenken, Rückenschmerzen und Schlafstörungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Das Arbeitsverhältnis der Versicherten wurde von Seiten der Arbeitgeberin per 29. Februar 2020 gekündigt (Urk. 8/32). Am 3. März 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/34). Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2020 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/56). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. Juni 2020 Einwand (Urk. 8/61). Im Rahmen des Einwandverfahrens veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie) bei der Z.___ AG (Urk. 8/70). Das Gutachten wurde am 19. Mai 2021 erstattet (Urk. 8/77). Mit Verfügung vom 20. März 2023 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 23 % (Urk. 8/114 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Mai 2023 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen im Sinne einer Verlaufsbegutachtung in die Wege zu leiten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Juli 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, für die bisherige Tätigkeit als Servicemitarbeiterin bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2019. Für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Bei den neu zugestellten Berichten handle es sich bei den somatischen Diagnosen grösstenteils um dieselben Gesundheitsstörungen, welche auch im Gutachten genannt worden seien. Neu sei dabei nur die mittelgradige obstruktive Schlafapnoe, welche erst im Februar 2022 diagnostiziert worden sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht ergebe sich aus dieser Diagnose keine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit. Die von Dr. A.___ hervorgebrachte Persönlichkeitsstörung sei nicht plausibel. Dasselbe gelte für die Diagnose einer Panikstörung. Der Bericht enthalte keinen korrekten psychopathologischen Befund, weshalb auch die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nicht nachvollzogen werden könne. Eine Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes sei nicht nachvollziehbar. Bei einem Invaliditätsgrad von 23 % bestehe kein Anspruch auf eine IV-Rente (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandete demgegenüber im Wesentlichen, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Einholung des Gutachtens im Jahr 2021 erkannt werde. Im psychiatrischen Bereich bestünden klare Verschlechterungen, insbesondere die Depression. Neu sei der diagnostizierte Hirntumor sowie das mittelgradige obstruktive Schlafapnoesyndrom. Aufgrund der Vielzahl an Einschränkungen und deren Wechselwirkungen sei eine Verlaufsbegutachtung in Auftrag zu geben und danach über den Leistungsanspruch zu befinden (Urk. 1 S. 7).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher die Beschwerdeführerin seit dem 5. September 2019 in Behandlung war, nannte in ihrem Bericht vom 5. April 2020 zuhanden der IV-Stelle die Diagnose einer Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion als Folge der Belastung nach körperlicher Erkrankung (F43.2). Es bestehe eine depressive Symptomatik: Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Erschöpfung, Verzweiflung, Unsicherheit, bedrückte Stimmung, ausgeprägte Schlaflosigkeit, Angst und Sorgen um die Zukunft vor allem wegen einer deutlichen Verschlechterung der körperlichen Symptomatik, nachdem sie 33 Jahre im Gastgewerbe gearbeitet habe. Nach Angaben der Beschwerdeführerin fühle sie sich voll arbeitsunfähig (Urk. 8/39).
3.2
3.2.1 Im psychiatrischen Teilgutachten der Z.___ AG vom 15. März 2021 nannte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.01) und stellte keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/77/129).
Dr. C.___ führte aus, als Hauptsymptome einer Depression nach ICD-10 sei eine leichtgradig ausgeprägte depressive Verstimmung (bei leicht verminderter affektiver Modulation), eine leichte Interessenminderung sowie eine vermehrte Erschöpfbarkeit (leichte Antriebsminderung) vorgelegen. Als sogenannte Zusatzsymptome seien ein vermindertes Selbstwertgefühl und Insuffizienzgefühle eruierbar gewesen. Als somatische Symptome seien eine leichte Interessenminderung, eine leichte Antriebsminderung und ein Morgentief eruierbar gewesen. Psychopathologisch sei angesichts der gedrückten Stimmung, der leichten Antriebsminderung, der leichten Affektlabilität von einer leicht ausgeprägten depressiven Symptomatik, die mit der gestellten Diagnose einer leichten depressiven Episode in Einklang zu bringen sei, auszugehen. Auch psychometrisch habe sich auf den beiden Fremdbeurteilungsskalen eine leichtgradig ausgeprägte depressive Symptomatik abgebildet. Differenzialdiagnostisch seien im Verlauf durchaus erhebliche reaktive Komponenten aufgetreten, die als Ausgangspunkt der depressiven Symptomatik gelten könnten. Gegen die Diagnose einer Anpassungsstörung spreche mittlerweile eher die Dauer. Bei weitgehend normal verlaufender schulischer, beruflicher und familiärer Entwicklung (erhaltene Beziehungs- und Kontaktfähigkeit) sei eine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne auszuschliessen. Im Hinblick auf die beschriebene Schmerzproblematik seien die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bzw. einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss der ICD-10-Klassifikation nicht erfüllt. Eine ausreichend intensive emotionale oder psychosoziale Konfliktsituation als ursächliche Bedingung bzw. aufrechterhaltende Konstellation dieser Störungen habe nicht eruiert werden können. Die Erschöpfung sei in erster Linie depressionsverursacht (Urk. 8/77/130).
Auf der Ressourcenebene verfüge die Beschwerdeführerin über langjährige gute berufliche Erfahrungen und sei von freundlicher Wesensart. Die soziale Teilhabe sei, folge man den Angaben der Beschwerdeführerin, erhalten, das Aktivitätsniveau sei den Schilderungen der Beschwerdeführerin folgend leicht vermindert. Das soziale Umfeld werde als stützend erlebt. Sie befinde sich in einer regelmässigen und adäquaten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Hinsichtlich der medikamentös-antidepressiven Behandlung bestünde grundsätzlich Optimierungsspielraum, wäre bei weiterer Prolongierung zu erwägen. Insgesamt könne von einer ausreichenden Konsistenz zwischen der Aktenlage mit Vorbefunden, den Eigenangaben der Beschwerdeführerin, dem psychopathologischen Befund und den psychometrischen Ergebnissen ausgegangen werden. Eine valide Beurteilung sei deshalb aus psychiatrischer Sicht möglich. Hinweise für eine willentliche Herbeiführung oder massive Verdeutlichung psychischer oder körperlicher Störungen im Sinne einer Aggravation oder Simulation hätten sich im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nicht gezeigt (Urk. 8/77/131 ff.).
Der Ausprägungsgrad der diagnoserelevanten Befunde sei zum Untersuchungszeitpunkt als leichtgradig zu beurteilen. Im Hinblick auf einen Behandlungserfolg beziehungsweise eine Behandlungsresistenz sei anzumerken, dass unter der erfolgten niedrigdosierten antidepressiven Behandlung eine leichte Stimmungsaufhellung erreicht worden sei. Im Hinblick auf einen Eingliederungserfolg sei anzumerken, dass angesichts des leichtgradig ausgeprägten psychischen Befundbildes eine Eingliederungsfähigkeit grundsätzlich bestünde. Psychosoziale Eingliederungshemmnisse lägen vor (ungewisse berufliche Zukunft, Dekonditionierung, ausgeprägte subjektive Insuffizienzüberzeugung, laufendes versicherungsrechtliches Verfahren). Dabei seien invaliditätsfremde von invaliditätsbedingten Faktoren abgegrenzt worden und seien nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit miteingeflossen. Es lägen keine psychiatrischen Komorbiditäten vor. Im Hinblick auf den sozialen Kontext zeige sich kein ausgeprägter sozialer Rückzug. Der Tagesverlauf beschreibe eine Verminderung des Aktivitätsniveaus. Im Hinblick auf die Konsistenz zeige sich eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen. Es bestehe anamnestisch ein relevanter Leidensdruck, was sich schon anhand der regelmässigen medizinischen Betreuung belegen lasse. Hinsichtlich der komplexen Ich-Funktionen seien Realitätsprüfung und Urteilsbildung intakt, Beziehungs- und Kontaktfähigkeit seien erhalten, die Entscheidungsfähigkeit sei erhalten, die Durchhaltefähigkeit sei leicht vermindert, die Affekt- und Emotionssteuerung sei leicht beeinträchtigt, das Selbstwertgefühl sei deutlich vermindert, der Antrieb sei leicht vermindert. Auf der Fähigkeitsebene (ICF) hätten sich vorrangig (leichte) Einschränkungen in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln, der Flexibilität, der Durchhaltefähigkeit sowie der Selbstbehauptungsfähigkeit und Fähigkeiten zu Spontanaktivitäten ergeben (Urk. 8/77/133 f.).
Aus rein psychiatrischer Sicht sei es der Beschwerdeführerin in jedweder ihren körperlichen Möglichkeiten und Fähigkeiten entsprechenden Arbeitstätigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft möglich, 8.5 Stunden täglich anwesend zu sein. Angesichts der zum Untersuchungszeitpunkt leichtgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik mit entsprechender Ermüdbarkeit/Erschöpfbarkeit sei von einer Leistungseinschränkung von 20 % auszugehen (Urk. 8/77/135). Dem Bericht von Dr. B.___ vom 5. April 2020 sei die Diagnose einer Anpassungsstörung zu entnehmen, eine Arbeitsfähigkeit sei nicht attestiert worden, vielmehr seien die Angaben der Beschwerdeführerin, sie könne nicht mehr arbeiten, unkritisch übernommen worden. Zudem sei die Prognose im Wesentlichen von den körperlichen Beschwerden abhängig gemacht worden. Angesicht der Nichtnachvollziehbarkeit dieses Berichts im Hinblick auf eine rein psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit ex nunc ausgewiesen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in jedweder ihren körperlichen Möglichkeiten und Fähigkeiten entsprechenden Arbeitstätigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft auszugehen (Urk. 8/77/136 f.).
3.2.2 Im internistischen Teilgutachten der Z.___ AG vom 1. April 2021 stellte Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie die folgenden (Urk. 8/77/87):
- Adipositas WHO Grad III, BMI 40.9 kg/m2 (ICD-10 E66.02)
- arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.00
- Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0)
- Carotisplaques links (ICD-10 I65.2)
- Autoimmunthyreoiditis (ICD-10 E06.3)
- aktuell euthyreote Stoffwechsellage unter Thyroxinsubstitution
- Cholezystolithiasis, anamnestische ED2021 (ICD-10 K80.20)
- Tinnitus aurium (ICD-10 H93.1)
Dr. D.___ hielt fest, hinsichtlich der Heilungschancen könne gesagt werden, dass die aufgelisteten Diagnosen durch medikamentöse Therapien sowie eine Lifestylemodulation gut beherrschbar seien und aufgrund des dadurch deutlich erhöhten kardiovaskulären Risikoprofils auch behandelt werden sollten (Urk. 8/77/89). Aus allgemein-internistischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung des zeitlichen Arbeitspensums (Urk. 8/77/91).
3.2.3 Im neurologischen Teilgutachten der Z.___ AG vom 16. April 2021 stellte Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgenden (Urk. 8/77/106):
- CTS rechts (ICD-10: G56.0)
- Tinnitus aurium (ICD-10: H93.1)
- Spannungskopfschmerz (ICD-10: G44.2)
Dr. E.___ hielt fest, die Arbeitsfähigkeit werde aus neurologischer Sicht auf 100 % geschätzt. Es bestehe keine Einschränkung der Leistung (Urk. 8/77/109).
3.2.4 Im orthopädischen Teilgutachten der Z.___ AG vom 24. April 2021 nannte Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/77/62):
- Medialbetonte Pangonarthrose (ICD: M17.0) rechts mit/bei
- Genu varum 7°
- Aussen- und Innenmeniskusschaden
- Bakerzyste
- beginnende medialbetonte Pangonarthrose (ICD: M17.0) links
- Genu varum 6°
- Lumbalgie (ICD: M54.86) mit/bei
- degenerativen Veränderungen mit zirkulärer Bandscheibenvorwölbung L4/5 ohne Kompression neuraler Strukturen
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgende:
- St. n. akutem zervikozephalen Schmerzsyndrom mit/bei
- Osteochondrose (ICD: M42.12) im Segment HWK5/6 und begleitender Unkovertebralarthrose
Dr. F.___ führte aus, zur Begründung der Funktionseinschränkungen sei Folgendes festzuhalten: Es fänden sich Einschränkungen auf fachfremdem Gebiet in Bezug auf die Handkraft bei diagnostiziertem Karpaltunnelsyndrom beidseits. Es bestehe eine deutliche Einschränkung für das Heben und Tragen von Lasten bezüglich der Erkrankung beider Kniegelenke und der Wirbelsäule. Es bestehe eine schwerwiegende Einschränkung für stehende und gehende Körperpositionen aufgrund der Erkrankung beider Kniegelenke und der Lendenwirbelsäule. Arbeiten in Zwangshaltungen seien vollkommen ausgeschlossen. Äussere Umstände wie Kälte, Feuchtigkeit und Nässe verstärkten die Beschwerden (Urk. 8/77/63). Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab November 2019. In angepasster Tätigkeit bestehe ab November 2019 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % bei 75 % Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen und gering wechselbelastend zu verrichten. Die Arbeitstätigkeit sollte nicht in gebückter oder vornübergebeugter Haltung, mit häufiger Rumpfrotation, mit asymmetrischen Lasteinwirkungen, in kauernder oder kniender Stellung ausgeübt werden. Arbeiten auf Dächern, Gerüsten, Leitern oder Podesten sowie in unebenem Gelände seien ausgeschlossen. Häufiges Treppensteigen und Lasten zu heben, zu tragen und zu bewegen, sei zu vermeiden; körpernah/-fern bis Taillen-/Brusthöhe seien Gewichte von maximal 3 kg beidhändig, nur gelegentlich repetitiv, möglich (Urk. 8/77/67 f.).
3.2.5 In der Konsensbeurteilung wurde ausgeführt, aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich in der angestammten Tätigkeit als Servicemitarbeiterin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in einer Verweistätigkeit eine solche von 25 % ab November 2019 (Urk. 8/77/15).
3.3 RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2021 fest, das umfangreiche polydisziplinäre Gutachten sei unter vollständiger Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten nach ausführlicher Anamneseerhebung, genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und umfassender Untersuchung erstellt worden. Die Gutachter seien nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammenfassung zu plausiblen Diagnosen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit gekommen. Auf das Gutachten sei daher prinzipiell hinsichtlich der darin enthaltenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzustellen, allerdings sei unter Berücksichtigung der Aktenlage festzustellen, dass bereits seit Juni 2019 durchgehend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlägen, sodass aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht überwiegend wahrscheinlich von einem Beginn der dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zumindest ab Juni 2019 auszugehen sei. Für die bisherige/angestammte Tätigkeit (Servicemitarbeiterin) bestehe seit Juni 2019 durchgehend und auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe seit Juni 2019 durchgehend und bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % unter Beachtung des folgenden Belastungs- bzw. Fähigkeitsprofils (Urk. 8/116/7 f.):
- überwiegend sitzend mit geringer Wechselbelastung (alternierend sitzend/gehend/stehend)
- ohne gebückte oder vornübergebeugte Haltung im Stehen oder Sitzen
- ohne häufige Rumpfrotation im Sitzen oder Stehen
- ohne kauernde oder kniende Stellung
- ohne Arbeiten auf Dächern, Leitern, Gerüsten oder Podesten
- ohne Gehen auf unebenem Gelände oder längeres Abwärtsgehen
- ohne häufiges/repetitives Treppengehen
- ohne repetitives Heben/Tragen/Bewegen von schweren Lasten > 3 kg (beidhändig)
- Verwendung eines verstellbaren, ergonomischen und behinderungsgerechten Arbeitsstuhles und -tisches empfohlen
3.4 Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 9. Juli 2021 betreffend die Konsultationen vom 24. Juni und 6. Juli 2021 die folgenden Diagnosen:
- Rezidivierende Hypästhesie der Finger beider Hände bei
leichtem Karpaltunnelsyndrom rechts > links
- Ausschluss Wurzelkompression C7/C8, zervikale Spinalkanalstenose
- Meningeom ca. 13x80 mm parietookzipital links (MRI Kopf vom 30.06.2021)
Sie führte aus, neurologisch im Vordergrund stehend seien Nackenschmerzen, wohl auch zusammenhängend mit Spannungskopfschmerzen, deren genauere Einordnung hinsichtlich Häufigkeit und Medikamenteneinnahme nicht gut gelinge. Bezüglich der Taubheit der Finger habe sie zunächst am 24. Juni 2021 die Tibialis SEP abgeleitet, die rechts unauffällig, links aber nicht sicher ableitbar gewesen seien, so dass noch mittels MRI der HWS vom 30. Juni 2021 eine zervikale Spinalkanalstenose sowie ein Wurzelkompressionssyndrom C7/8 ausgeschlossen worden seien. Entsprechend spreche sie eine Empfehlung zur Operation aus. Bei ausserdem bestehender Hemihypästhesie links, der Beschreibung der Vergesslichkeit, den anhaltenden Kopfschmerzen und neu aufgetretenem Tinnitus sei ausserdem ein MRI des Kopfes durchgeführt worden, das keine erklärende Pathologie zeige, aber nebenbefundlich ein Meningeom parietookzipital links ergeben habe. Sie empfehle diesbezüglich eine MRI-Verlaufskontrolle in drei Jahren. Als Ursache der Kopfschmerzen sei also von einem chronischen Spannungskopfschmerz auszugehen. Die Beschwerdeführerin wünsche eine Einordnung der Beschwerden hinsichtlich Arbeitsfähigkeit nach bereits erfolgter gutachterlicher Einschätzung. Sie (Dr. H.___) könne keine gutachterliche Stellungnahme abgeben. Aus neurologischer Sicht würden der Spannungskopfschmerz sowie die Sensibilitätsstörungen beider Hände aufgrund des Karpaltunnelsyndroms zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beitragen und in der bisherigen Tätigkeit im Servicebereich zu entsprechenden Einschränkungen führen, müssten aber zusammen im interdisziplinären Setting mitbeurteilt werden (Urk. 8/86).
3.5 Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 15. Juli 2021 die Diagnose einer Depression, aktuell mittelgradige Episode, (ICD-10: F32.1) sowie ein chronisches Schmerzsyndrom. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Januar 2021 in ihrer psychiatrisch psychotherapeutischen Behandlung. Beim Eintritt habe ein depressives Zustandsbild mit bedrückter Stimmung, Grübeln, Freude- und Interessenlosigkeit, Antriebsminderung, Existenzängsten und Schlafstörung dominiert. Des Weiteren bestehe eine starke inhaltliche Einengung auf die Schmerzsymptomatik, Taubheitsgefühle und Tinnitus. Es lägen folgende psychische Einschränkungen vor: Einschränkung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten und Wegefähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei demzufolge aktuell und mittelfristig nicht gegeben. Aufgrund der Zunahme der Schmerzsymptomatik sowie einer Verschlechterung der Depression sei eine ambulante Behandlung aktuell nicht ausreichend. Sie empfehle einen Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik (Urk. 8/86/8 f.).
3.6 Im Austrittsbericht der I.___, Klinik J.___, vom 29. November 2021 betreffend die psychosomatische Rehabilitation vom 16. Oktober bis zum 20. November 2021 wurden die (psychiatrischen) Diagnosen einer Depression, aktuell mittelschwere Episode, und einer chronischen Schmerzstörung genannt. Als psychischer Befund wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar in sämtlichen Qualitäten orientiert, es bestünden keine Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, im formalen Denken sei sie klar und adäquat und könne reale Sinneswahrnehmungen adäquat verarbeiten. Ihr Eigenerleben sei ungetrübt. Im Affekt wirke sie mittelschwer deprimiert und leicht hoffnungslos. Sie habe eine leichte Störung der Vitalgefühle. Sie habe einen angemessenen Antrieb in Tempo, Intensität und Ausdauer. Ihre Befindlichkeit unterliege keinen Tagesschwankungen. Es bestünden keine anderen klinisch relevanten Symptome. Es handle sich um den ersten Aufenthalt der 57jährigen geschiedenen alleinlebenden Sozialhilfeempfängerin und Mutter zweier Töchter mit chronischem Schmerzsyndrom seit 2017 infolge eines Unfalles mit depressiver Entwicklung seit 2019 vor dem Hintergrund eines zunehmenden sozialen Rückzugs sowie finanzieller Belastungen (Urk. 8/89).
3.7 Im Bericht des K.___, Klinik für Pneumologie, Zentrum für Schlafmedizin, vom 29. Dezember 2021 (resp. 17. Februar 2022) wurde eine mittelgradige obstruktive Schlafapnoe (ED 02/2022) diagnostiziert. Anamnestisch bestehe eine leichte Ein- und Durchschlafinsomnie, wobei der Manifestationsbeginn mit der Diagnose einer Depression und einer persistierenden multilokulären Schmerzsymptomatik korreliere. Es sei daher davon auszugehen, dass die Tagessymptomatik multifaktoriell sei und eine etwaige Schlafapnoe eventuell nur einen Teil hiervon erkläre. Es bestehe eine signifikante Tagesmüdigkeit, jedoch keine erhöhte Einschlafneigung. Laboranalytisch zeige sich eine Übersubstitution der Hypothyreose, was möglicherweise zusätzlich zu der Insomnie beitrage. Eine vorsichtige Reduktion sei bereits erfolgt (Urk. 8/98).
3.8 Die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ nannte in ihrem Bericht vom 14. Februar 2022 die Diagnosen einer Depression, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10: F32.1), eine Panikstörung (ICD-10: F41.0), eine Persönlichkeitsstörung, passiv aggressiv (ICD-10: F60.80) sowie ein chronisches Schmerzsyndrom. Mit dem Aufenthalt in der psychosomatischen Klinik in J.___ habe leider keine wesentliche Verbesserung des Zustandsbildes erreicht werden können. Durch weitere Exploration und während der Hospitalisierung sei deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin auch an Panikattacken leide. Diese träten plötzlich, manchmal auch nachts, auf und seien mit starken vegetativen Symptomen begleitet. Des Weiteren seien durch die tiefere psychotherapeutische Arbeit die Verzögerungsmanöver, Sabotage, passiver Widerstand, geringe Frustrationstoleranz, hohe Alienation und Selbstwertproblematik aufgefallen. Die Beschwerdeführerin erfülle klinisch die Kriterien eine negativistischen (passiv aggressiven) Persönlichkeitsstörung. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig. Es lägen eine Einschränkung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten und Wegefähigkeit vor. Die Arbeitsfähigkeit sei demzufolge aktuell und mittelfristig nicht gegeben (Urk. 8/95; vgl. auch Urk. 8/94).
3.9 In ihrem Bericht vom 28. November 2022 führte die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ unter Angabe der gleichen wie im Vorbericht genannten Diagnosen (ICD-10: F32.1; ICD-10: F41.0; ICD-10: F60.80) aus, das Zustandsbild habe sich weiterhin stark verschlechtert. Dank der regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung habe eine leichte Stabilisierung auf sehr niedrigem Funktionsniveau erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin lebe sozial zurückgezogen, verfüge über keinerlei Ressourcen und aufgrund der zunehmenden Schmerzen sei die Mobilität und der Bewegungsradius stark eingeschränkt. Die tief verwurzelten dysfunktionalen Verhaltensmuster liessen sich psychotherapeutisch kaum beeinflussen. Aus psychiatrischer Sicht sei sie nicht arbeitsfähig. Es bestünden eine Einschränkung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten und Wegefähigkeit. Die Prognose sei aufgrund der bereits stattgefundenen Chronifizierung negativ. Die Arbeitsfähigkeit sei demzufolge aktuell und langfristig nicht gegeben (Urk. 8/107).
3.10 RAD-Arzt Dr. G.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2022 fest, beim Vergleich der aktuellen Diagnosen, entnommen den in den letzten zwölf Monaten eingetroffenen Arztberichten, sei unschwer erkennbar, dass es sich bei den somatischen Diagnosen grösstenteils um dieselben Gesundheitsstörungen handle, welche auch im Gutachten genannt worden seien, nur teilweise etwas anders formuliert. Wirklich neu sei nur die «mittelgradige obstruktive Schlafapnoe», welche aber erst im Februar 2022 diagnostiziert worden sei und bei der differentialdiagnostisch das Hauptsymptom «ausgeprägte Tagesmüdigkeit mit Leidensdruck» durchaus auch psychisch bedingt sein könne im Rahmen der Depression. Aus rein versicherungsmedizinischer Sicht ergebe sich aus dieser Diagnose keine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes (Urk. 8/116/11).
3.11 RAD-Arzt Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 23. September 2022 aus, während der psychiatrische Teilgutachter Dr. C.___ keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe, werde nun im Verschlechterungsgesuch mit Beilage des Arztzeugnisses von Dr. A.___ postuliert, dass eine Persönlichkeitsstörung vorliegen solle. Dies sei nicht plausibel. Dasselbe gelte für die Diagnose einer Panikstörung. Der Bericht enthalte keinen korrekten psychopathologischen Befund, weshalb auch die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nicht nachvollzogen werden könne. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit sei nicht plausibel. Eine Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes sei nicht nachvollziehbar (Urk. 8/116/11).
3.12 Dr. med. univ. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Bericht vom 25. April 2023 betreffend die Konsultation vom 20. April 2023 fest, die Beschwerdeführerin komme zur MRT Befundbesprechung. Ein Morbus Bechterew liege nicht vor. Es lägen jedoch multiple Diskusprotrusionen vor, die die aktuellen Beschwerden erklären würden. Angesichts der vorbestehenden Gonarthrose beidseits und der eingeschränkten Wegstrecke sei sie weiterhin sowohl in angestammter als auch in angepasster Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/4).
4.
4.1 Unbestritten und gestützt auf die Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicemitarbeiterin seit Juni 2019 vollständig arbeitsunfähig ist. Streitig ist hingegen, in welchem Umfang sie seither in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist.
4.2 Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ AG vom 15. Mai 2021, welches die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorne E. 1.6) erfüllt. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Auseinandersetzung mit den relevanten medizinischen Akten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Das psychiatrische Teilgutachten ist sodann unter Bezugnahme auf die massgebenden Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 verfasst worden.
4.3
4.3.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass bis ins Jahr 2019 bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf psychopathologische Befunde bestanden. Die erstbehandelnde Psychiaterin Dr. B.___ stellte die Diagnose einer Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion als Folge der Belastung nach körperlicher Erkrankung (F43.2). Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin mache sich Sorgen um die Zukunft vor allem wegen einer deutlichen Verschlechterung der körperlichen Symptomatik, nachdem sie 33 Jahre im Gastgewerbe gearbeitet habe (vgl. vorne E. 3.1). Im Bericht der Rehabilitationsklinik J.___ wird ausgeführt, es bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom seit 2017 infolge eines Unfalles mit depressiver Entwicklung seit 2019 vor dem Hintergrund eines zunehmenden sozialen Rückzugs sowie finanzieller Belastungen (vgl. vorne E. 3.6). Auch der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ weist darauf hin, dass erhebliche reaktive Komponenten aufgetreten seien, die als Ausgangspunkt der depressiven Symptomatik gelten könnten. Angesichts des leichtgradig ausgeprägten psychischen Befundbildes bestünde grundsätzlich eine Eingliederungsfähigkeit, es lägen jedoch psychosoziale Eingliederungshemmnisse vor (vgl. vorne E. 3.2.1). Rechtsprechungsgemäss sind die sozialen Belastungen bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung und bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1; 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten hat der Gutachter im Rahmen seiner Ausführungen zu den Standardindikatoren den psychosozialen Belastungsfaktoren Rechnung getragen und invaliditätsfremde von invaliditätsbedingten Faktoren abgegrenzt.
In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist hervorzuheben, dass grundsätzlich nur schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen invalidisierend sein können (BGE 143 V 418 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2018 vom 30. August 2018 E. 4.1). Präzisierend gilt es in Bezug auf leicht- bis mittelgradige depressive Störungen festzuhalten, dass sich diese ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren lassen. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2). Dies ist namentlich mit Blick auf den psychopathologischen Befund vorliegend nicht der Fall, zumal keine wesentliche Beeinträchtigung psychischer Grundfunktionen vorliegt.
4.3.2 Weder aufgrund des Klinikaufenthaltes vom 16. Oktober bis 20. November 2021 noch gestützt auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ ist eine massgebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit der Begutachtung ausgewiesen. Objektive Befunde, die auf eine relevante Veränderung des Beschwerdebildes hindeuten würden, sind weder dem Austrittsbericht vom 19. November 2021 (vgl. vorne E. 3.6) noch den Berichten von Dr. A.___ (vgl. vorne E. 3.5 sowie E. 3.8; und E. 3.9.) zu entnehmen. Dr. A.___ nennt denn auch in allen ihren Berichten nahezu identische Befunde und geht dennoch – gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin - von einer starken Verschlechterung aus (vgl. vorne E. 3.9). RAD-Arzt Dr. L.___ weist darauf hin, dass die Berichte von Dr. A.___ keinen korrekten psychopathologischen Befund enthielten, weshalb die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nicht nachvollzogen werden könne. Ebenso wenig sei eine Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes nachvollziehbar (vgl. vorne E. 3.11).
In Bezug auf die von Dr. A.___ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung (passiv-aggressive [negativistische] Persönlichkeitsstörung entspricht ICD-10 F60.81) ist festzuhalten, dass Persönlichkeitsstörungen im Sinne der ICD-10 im Allgemeinen erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung treten und sich im Erwachsenenalter auf Dauer manifestieren (vgl. Dilling/ Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., Bern 2015, S. 276 f.). Den Akten sind indessen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich auffällige Verhaltensmuster in verschiedenen Lebensbereichen bereits in der Kindheit oder Jugend geäussert, bis heute fortbestanden und in mehreren Lebensbereichen zu deutlichen Einschränkungen geführt hätten. So weist der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ darauf hin, dass bei weitgehend normal verlaufender schulischer, beruflicher und familiärer Entwicklung (erhaltene Beziehungs- und Kontaktfähigkeit) eine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne auszuschliessen sei. Auch RAD-Arzt Dr. L.___ hält fest, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht plausibel sei. Dasselbe gelte für die Diagnose einer Panikstörung (vgl. vorne E. 3.11). Dass während der Hospitalisierung deutlich geworden sein soll, dass die Beschwerdeführerin an Panikattacken leide, wie Dr. A.___ ausführt (vgl. vorne E. 3.8), ist dem Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 29. November 2021 nicht zu entnehmen und eine entsprechende Diagnose wurde auch nicht in Erwägung gezogen (vgl. vorne E. 3.6).
4.3.3 Zur Divergenz der Beurteilung des Gutachters Dr. C.___ einerseits und der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ andererseits ist im Übrigen festzuhalten, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Solche ergeben sich aus den Berichten der behandelnden Psychiaterin indessen nicht. Vielmehr stützt sich diese vorwiegend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, ohne diese kritisch zu hinterfragen.
Die diagnostischen Abweichungen im Bericht von Dr. A.___ vermögen demgemäss die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. C.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Die Frage nach der noch zumutbaren Arbeitsleistung ist im Übrigen praxisgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung - und nicht gestützt auf die Diagnose - zu beurteilen.
4.3.4 Insgesamt ergeben sich aus den medizinischen Akten keine Gründe, welche auf eine schwere psychische Störung und damit auf schwerwiegende funktionelle Leistungseinschränkungen schliessen lassen würden. Vor diesem Hintergrund vermag die gutachterliche Einschätzung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % zu überzeugen.
4.4
4.4.1 In somatischer Hinsicht geht aus dem Gutachten der Z.___ AG vom 19. Mai 2021 hervor, dass der Beschwerdeführerin seit November 2019 eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 75 % zuzumuten ist. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen und gering wechselbelastend zu verrichten. Die Arbeitstätigkeit sollte nicht in gebückter oder vornübergebeugter Haltung, mit häufiger Rumpfrotation, mit asymmetrischen Lasteinwirkungen, in kauernder oder kniender Stellung ausgeübt werden. Arbeiten auf Dächern, Gerüsten, Leitern oder Podesten sowie in unebenem Gelände sind ausgeschlossen. Häufiges Treppensteigen und Lasten zu heben, zu tragen und zu bewegen ist zu vermeiden; körpernah/-fern bis Taillen-/Brusthöhe sind Gewichte von maximal 3 kg beidhändig, nur gelegentlich repetitiv, möglich (E. 3.2.4). Gemäss RAD-Arzt Dr. G.___ ist aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Juni 2019 auszugehen. Für die bisherige/angestammte Tätigkeit (Servicemitarbeiterin) bestehe seit Juni 2019 durchgehend und auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe seither und bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % unter Beachtung des im Gutachten erwähnten Belastungsprofils (vgl. vorne E. 3.3.).
4.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin seit der Begutachtung eine Verschlechterung ihres somatischen Gesundheitszustandes geltend macht, ist festzuhalten, dass es sich in den nach der Begutachtung aufgelegten Berichten bei den somatischen Diagnosen - entsprechend den zutreffenden Ausführungen des RAD-Arztes Dr. G.___ (vgl. vorne E. 3.10) - grösstenteils um dieselben Gesundheitsstörungen handelt, welche bereits im Gutachten genannt worden sind. Neu ist die Diagnose einer mittelgradigen obstruktiven Schlafapnoe. Es wird davon ausgegangen, dass die Tagessymptomatik multifaktoriell bedingt ist und eine etwaige Schlafapnoe nur einen Teil hiervon erklärt. Eine Arbeitsunfähigkeit wird nicht attestiert (vgl. vorne E. 3.7). Wie Dr. G.___ festhält, ergibt sich daraus aus versicherungsmedizinischer Sicht auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorne E. 3.10). Auch das nebenbefundlich diagnostizierte Meningeom parietookzipital links führt zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorne E. 3.4). Dr. H.___ geht davon aus, dass aus neurologischer Sicht lediglich der Spannungskopfschmerz sowie die Sensibilitätsstörungen beider Hände aufgrund des Karpaltunnelsyndroms zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Servicebereich beitragen könnten. In der bisherigen Tätigkeit besteht denn auch unbestrittenermassen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Der nach Erlass der angefochtenen Verfügung datierende Bericht von Dr. M.___ (vgl. vorne E. 3.12) enthält keine Diagnosen, die im Gutachten nicht bereits berücksichtigt worden wären. Es kann somit vollumfänglich auf das Gutachten abgestellt werden.
4.5 Damit ist der medizinische Sachverhalt erstellt. Von weiteren Abklärungen sind keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. statt vieler: BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen).
5. Da die Beschwerdeführerin keine Einwände gegen den Einkommensvergleich erhebt und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach dieser unzutreffend wäre, ist von dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 23 % auszugehen. Selbst wenn ein leidensbedingter Abzug von 10 % für die qualitativen Einschränkungen gewährt würde, resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von (gerundet) 31 %.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren (Urk. 1). Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt, weshalb dem Gesuch zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
7.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 3. Mai 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht