Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00235


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 30. Juni 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beigeladene


Sachverhalt:

1.

1.1    Mit Verfügungen vom 26. September 2019 (Urk. 6/61, 6/78, 6/95, 6/112, 6/129, 6/,137) sowie vom 24. Oktober 2019 (Urk. 6/152) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1970 geborenen X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2013 Rentenleistungen der Invalidenversicherung zu. Am 15. August 2019 (Urk. 6/31), am 26. September 2019 (Urk. 6/69, 6/86, 6/103, 6/120, 6/138) sowie am 24. Oktober 2019 (Urk. 6/161) wurden die zur Rente des Versicherten akzessorischen Ansprüche auf Kinderrenten bejaht und es wurde verfügt, dass sowohl die laufenden Rentenbetreffnisse wie auch die Nachzahlungen, unter anderem für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017, an die vom Versicherten seit dem 24. August 2017 getrennt lebende (Urk. 6/14), nicht rentenberechtigte Mutter der drei gemeinsamen und in ihrer alleinigen Obhut stehenden Kinder (geboren 2001, 2003 und 2012, vgl. Urk. 6/14), Y.___, ausgerichtet würden (vgl. auch Urk. 6/147).

1.2    Mit Eingaben vom 29. Oktober 2019 (Urk. 6/169) und vom 22. November 2019 (Urk. 6/174) erhob der Versicherte beim hiesigen Gericht Beschwerde gegen die Verfügungen der IV-Stelle und beantragte, die Nachzahlungen der Kinderrenten für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 zuzüglich Zins seien ihm auszurichten. In der Folge verfügte die IV-Stelle lite pendente am 22. Januar 2020 (Urk. 6/195, 6/202, 6/209, 6/216, 6/223), dass die Nachzahlungen der Kinderrenten für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 an den Versicherten ausgerichtet würden (vgl. auch Urk. 6/278). Von den Nachzahlungen für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 30. November 2016 (Fr. 62'040.--) überwies die IV-Stelle Fr. 18'205.20 an die AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA; Urk. 6/189, 6/216). Die IV-Stelle eröffnete diese Verfügungen Y.___ nicht. Das hiesige Gericht schrieb das Verfahren daraufhin als gegenstandslos geworden ab (Verfügung vom 30. April 2020 [Urk. 6/248]; Verfahrens-Nr. IV.2019.00766 und IV.2019.00841).

1.3    Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2020 wurde Y.___ mitgeteilt, dass die Nachzahlungen der Kinderrenten für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 dem damals noch nicht von ihr getrennt lebenden Versicherten zustehen würden und die bereits an sie ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 116'878.-- zurückgefordert würden (Urk. 6/230). Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 forderte die IVStelle von Y.___ wie angekündigt die für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. Juli 2017 ausgerichteten Kinderrenten samt Verzugszins im Umfang von Fr. 116'878.-- zurück (Urk. 6/249, vgl. auch Urk. 6/260). Die dagegen von Y.___ am 22. Juni 2020 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. Mai 2021 gut und stellte fest, dass die für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 ausgerichteten Kinderrenten inklusive Verzugszins im Umfang von Fr. 116'878.-- nicht zu Unrecht bezogen worden und folglich nicht zurückzuerstatten seien (Urk. 6/289; Verfahrens-Nr. IV.2020.00409).

1.4    In der Folge stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. September 2021 die Rückforderung der ausbezahlten Kinderrenten für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 in Aussicht (Urk. 6/300), woraufhin der Versicherte am 29. September 2021 (Urk. 6/305) Einwand erhob, diesen am 11. November 2021 ergänzte (Urk. 6/312) und der IV-Stelle mit Schreiben vom 21. Januar 2022 eine weitere Stellungnahme zukommen liess (Urk. 6/318). Da sich der Versicherte zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 21. Juni 2022 in Untersuchungshaft befand, sistierte die IV-Stelle die Ausrichtung der Rente ab 29September 2021 und richtete diese rückwirkend ab 1. Juni 2022 wieder aus (Urk. 6/302, 6/324, 6/329). Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 informierte sie den Versicherten sodann darüber, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 6/337). Mit Verfügung vom 21. März 2023 forderte die IV-Stelle vom Versicherten wie angekündigt die für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. Juli 2017 ausgerichteten Kinderrenten samt Verzugszins im Umfang von Fr. 96'617.80 zurück (Urk. 2/1 [= Urk. 6/340], vgl. auch Urk. 6/348). Gleichentags forderte sie von der AXA die ausgerichteten Leistungen für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 29. März 2014 im Umfang von Fr. 18'205.20 zurück (Urk. 2/2 [= Urk. 6/341], vgl. auch Urk. 6/347).


2.    Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Vergungen vom 21. März 2023 (Urk. 2/1 und 2/2) und beantragte deren Aufhebung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juni 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Die zum Prozess beigeladene AXA liess sich innert der ihr mit Verfügung vom 12. Juni 2024 angesetzten Frist nicht vernehmen (Urk. 8), was den Parteien am 29. August 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1).

1.2

1.2.1    Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je m.w.H.).

1.2.2    Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Vergung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je m.w.H.).

1.3    Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 ATSV). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres (respektive in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung: drei Jahre), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung (ab 1. Januar 2021: fünf Jahre seit der Auszahlung) der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).


2.

2.1    Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 22. Januar 2020 seien erfüllt. Mit Urteil vom 5. Mai 2021 (Verfahrens-Nr. IV.2020.00409) habe das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich festgehalten, dass die fraglichen Kinderrenten zu Recht an Y.___ ausgerichtet worden seien und zugleich festgestellt, dass aus demselben Grund dieselben Kinderrenten zu Unrecht an den Versicherten ausbezahlt worden seien. Entsprechend bestehe kein vernünftiger Zweifel an der ursprünglichen Unrichtigkeit der Verfügung vom 22. Januar 2022. Da das erwähnte Urteil dem Versicherten beziehungsweise dessen Rechtsvertreter eröffnet und kein Rechtsmittel ergriffen worden sei, sei dieses in Rechtskraft erwachsen. Bei der Frage, an wen die Kinderrenten korrekterweise hätten ausgerichtet werden dürfen, handle es sich somit um eine res iudicata, welche unabänderbar zu Gunsten von Y.___ entschieden worden sei. Auch sei die erhebliche Bedeutung der Berichtigung ohne Weiteres zu bejahen. Soweit schliesslich behauptet werde, der Versicherte sei seiner Unterhaltspflicht in Form von Naturalunterhalt nachgekommen, sei darauf hinzuweisen, dass Art. 71ter Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) unter Unterhaltspflicht einzig diejenige finanzieller Natur verstehe; folglich sei der Versicherte verpflichtet, die zu Unrecht erhaltenen Kinderrenten in der Höhe von Fr. 96'617.80 zurückzuzahlen (Urk. 2/1).

    In der ebenfalls angefochtenen Verfügung vom 21. März 2023 verpflichtete die IV-Stelle die AXA, die ihr überwiesenen Leistungen in der Höhe von Fr. 18'205.20 zurückzuerstatten und begründete diese Rückforderung damit, dass gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. Mai 2021 die Auszahlung der Kinderrenten an X.___ zu Unrecht erfolgt sei, weshalb gestützt auf Art. 25 ATSG eine Rückforderungspflicht bestehe (Urk. 2/2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es liege kein Rückkommenstitel vor. Zunächst bestehe in Bezug auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. Mai 2021 (Verfahrens-Nr. IV.2020.00409) keine Bindungswirkung, da er in diesem Verfahren keine Parteistellung innegehabt und nicht in das Verfahren einbezogen worden sei, entsprechend könne auch keine res iudicata vorliegen. Auch fehle es an einer zweifellosen Unrichtigkeit, zumal unbestrittenermassen feststehe, dass er bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushaltes seine Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 276 des Zivilgesetzbuches (ZGB) insbesondere durch Naturalunterhalt respektive persönliche Betreuung erbracht habe und somit seiner Unterhaltspflicht vollumfänglich nachgekommen sei, weshalb er Anspruch auf Nachzahlung der Kinderrenten gestützt auf Art. 71ter Abs. 2 AHVV habe. Soweit die IV-Stelle behaupte, dass sich Art. 71ter Abs. 2 AHVV ausschliesslich auf die finanzielle Unterhaltspflicht beziehe, liege sie falsch. So lasse sich dem Wortlaut von Art. 71ter Abs. 2 AHVV nichts Diesbezügliches entnehmen, auch halte Art. 276 ZGB fest, dass der Unterhalt durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet werde. Weiter lasse sich aus Art. 285 ZGB ableiten, dass der Naturalunterhalt und allenfalls die persönliche Betreuung erst durch das Getrenntleben teilweise durch Geldleistungen ersetzt würden, woran die Regelung von Art. 71ter Abs. 1 und 2 AHVV anknüpfe. Aber auch wenn der Auffassung der IV-Stelle gefolgt würde, müsse dies zur Folge haben, dass bloss Nachzahlungen für den Zeitraum, in welchem der Unterhalt durch finanzielle Unterhaltsleistungen erbracht worden sei, von Art. 71ter Abs. 2 AHVV erfasst würden. Dies hätte zur Folge, dass die nun zurückgeforderte Nachzahlung für den Zeitraum bis August 2017 ebenfalls ihm zukommen müsse, weshalb auch in diesem Falle keine Rückforderung gestellt werden könne. Da es somit an einer zweifellosen Unrichtigkeit mangle, könne auf die Verfügung vom 22. Januar 2020 nicht zurückgekommen werden, weshalb weder eine Rückforderung an ihn noch eine solche an die AXA gestellt werden könne. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass auch ein revisionsweises Zurückkommen auf die Verfügung vom 22. Januar 2020 nicht möglich sei (Urk. 1).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen einer Wiedererwägung bejaht und in der Folge die dem Beschwerdeführer respektive der Beigeladenen nachträglich ausgerichteten Kinderrenten mit Verfügungen vom 21. März 2023 (Urk. 2/1, 2/2) zurückgefordert hat.

3.2    Um wiedererwägungsweise auf einen Entscheid zurückkommen zu können, verlangt Art. 53 Abs. 2 ATSG zunächst eine zweifellose Unrichtigkeit, welche beispielsweise darin bestehen kann, dass eine massgebliche Bestimmung nicht richtig angewandt wurde (vgl. E. 1.2.2).

3.2.1    Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Diese wird gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG grundsätzlich wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört, wobei die Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen vorbehalten bleiben. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.

    Gestützt auf diese Delegationsnorm schuf der Bundesrat eine Regelung auf Verordnungsstufe, indem er in Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) den Art. 71ter AHVV für die Auszahlung der Kinderrenten der Invalidenversicherung als sinngemäss anwendbar erklärte. Laut Art. 71ter Abs. 1 AHVV ist die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten. Nach Art. 71ter Abs. 2 AHVV gilt dies auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu.

    Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung muss dabei die Bedingung des Getrenntlebens bloss im Zeitpunkt der Nachzahlung, nicht jedoch im Zeitraum, für welchen die nachbezahlten Rentenbetreffnisse bestimmt waren, gegeben sein. Dies steht mit dem von Art. 35 IVG verfolgten Zweck im Einklang, denn mit der Leistung der Nachzahlung an den getrennt lebenden rentenberechtigten Elternteil wäre nicht sichergestellt, dass die nachbezahlten Kinderrentenbetreffnisse für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder verwendet würden. Entsprechendes ergibt sich auch aus einer systematischen und funktionalen Betrachtungsweise: Sobald Eltern getrennt leben, bilden sie keine ökonomische Einheit mehr, weshalb Leistungen zugunsten des Kindes an denjenigen Elternteil auszurichten sind, welcher mit den Kindern zusammen wohnt und deren finanzielle Interessen vertritt.

3.2.2    Die Kinderrenten gemäss Art. 35 IVG dienen rechtsprechungsgemäss ausschliesslich dem Kindesunterhalt (vgl. BGE 145 V 154 E. 4.1.1; 143 V 305 E. 4.2).

    Die Grundätze der elterlichen Unterhaltspflicht sind in Art. 276 ZGB verankert, wonach der Unterhalt durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet wird (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Abs. 3).

3.2.3    Vorliegend lebten der Beschwerdeführer und seine damalige Frau seit dem 24. August 2017, mithin im Zeitpunkt der rückwirkend ausgerichteten Kinderrenten im Jahr 2019, getrennt, weshalb sich die Frage der Bemessung des Kindesunterhaltes und dessen Aufteilung auf beide Elternteile stellt. Fest steht, dass der Beschwerdeführer mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage war, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 24. Oktober 2017, Urk. 6/14 S. 3 und S. 5 f.).

3.2.4    Art. 285 ZGB befasst sich mit der Bemessung des in Geldleistung bestehenden Kinderunterhaltsbetrags in den Fällen, in denen die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt leben, weil dadurch Naturalunterhalt und allenfalls persönliche Betreuung zumindest teilweise durch Geldleistung ersetzt werden (vgl. BGE 145 V 154 E. 4.2.2.1). Die quantitative Festsetzung der Unterhaltspflicht erfolgt dabei durch Urteil oder vertragliche Regelung. Art. 285a Abs. 2 ZGB stellt sodann im Hinblick auf die Koordination zwischen familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen und Sozialleistungen fest, dass Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, welche dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt. Art. 285a Abs. 3 ZGB regelt schliesslich die nachträgliche Koordination und sieht vor, dass der unterhaltspflichtige Elternteil, welcher infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen erhält, die Erwerbseinkommen ersetzen, diese Beiträge an das Kind zu zahlen hat. Der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen.

3.2.5    Die gesetzessystematische Einordnung dieser Bestimmung macht deutlich, dass es sich bei der genannten Unterhaltspflicht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nur um eine bei getrennt lebenden Eltern vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Geldleistung handeln kann. Gemeint ist damit nicht der bloss nach dem Wortlaut Unterhaltsverpflichtete, sondern derjenige Elternteil, der seine Unterhaltspflicht verbindlich mit einer Geldleistung erfüllen muss. Die Anwendbarkeit von Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV bedingt, dass zunächst ein Unterhaltsbeitrag festgelegt und nachher die sozialversicherungsrechtliche Leistung erbracht wurde (BGE 145 V 154 E. 4.2.2.2). Damit setzt die Anwendbarkeit von Art. 285a Abs. 3 ZGB und Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV und somit die Beurteilung, ob der rentenberechtigte Elternteil seiner Unterstützungspflicht nachgekommen ist, begriffsnotwendig voraus, dass der nicht Obhutsberechtigte seine Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB durch einen gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsbeitrag leisten muss. An einer solchen verbindlich geregelten Unterhaltspflicht fehlt es vorliegend (vgl. E. 3.2.3), weshalb sich der Beschwerdeführer von vornherein nicht auf die Nachzahlung der Kinderrenten an ihn gestützt auf Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV berufen kann (vgl. auch BGE 145 V 154 E. 4.3).

3.2.6    Damit steht fest, dass die IV-Stelle, indem sie am 22. Januar 2020 (Urk. 6/195, 6/202, 6/209, 6/216, 6/223) die Nachzahlung der Kinderrenten für den Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 an den Beschwerdeführer verfügte, von Beginn an die Bestimmung von Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV nicht richtig anwendete, zumal aktenausweislich weder gerichtlich noch vertraglich ein Unterhaltsbeitrag festgelegt worden war (vgl. E. 3.2.3), womit Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV von vornherein nicht zur Anwendung gelangen kann.

3.3    Weiter kann eine Wiedererwägung nur vorgenommen werden, wenn die fragliche Korrektur erheblich ist, mithin nicht bloss wenige hundert Franken auf dem Spiel stehen. Eine solche erhebliche Bedeutung der Berichtigung ist bei der in casu zurückgeforderten Summe von insgesamt Fr. 114'823.-- (Fr. 96'617.80 vom Beschwerdeführer, Fr. 18'205.20 von der AXA; vgl. Urk. 2/1 und 2/2) vorliegend ohne Zweifel zu bejahen.

3.4    Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung, die zweifellose Unrichtigkeit sowie die erhebliche Bedeutung der Berichtigung, erfüllt, weshalb die IV-Stelle auf die Verfügung vom 22. Januar 2020 (Urk. 6/195, 6/202, 6/209, 6/216, 6/223) zurückkommen durfte, um dadurch ihre anfänglich unrichtige Rechtsanwendung korrigieren zu können.

    Damit steht zugleich fest, dass die IV-Stelle die Nachzahlung der Kinderrenten im Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. August 2017 im Umfang von Fr. 96'617.80 zu Unrecht an den Beschwerdeführer ausrichtete, was ebenso für die an die AXA verrechnungsweise ausgerichteten Leistungen im Umfang von Fr. 18'205.20 gilt. Folglich durfte der von der IV-Stelle ermittelte Rückerstattungsbetrag von insgesamt Fr. 114'823.-- auf dem Weg der Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vom Beschwerdeführer sowie von der AXA zurückgefordert werden (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG), um den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen.


4.    Zusammenfassend sind die angefochtenen Verfügungen vom 21. März 2023 (Urk. 2/1 und 2/2) nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

    Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer legitimiert ist, die gegen die AXA gerichtete Verfügung anzufechten, ist er doch nicht Verfügungsadressat. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, worin sein spezifisches Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung liegt, mithin hat er nicht dargelegt, welches unmittelbare und konkrete Interesse er an der Aufhebung oder Änderung der an die AXA gerichteten Verfügung hat (vgl. BGE 133 V 188 E. 4.3.3 m.w.H.).

    

5.    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippBöhme