Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2023.00237
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 18. April 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 2000, hatte keine Erwerbstätigkeit ausgeübt (Urk. 7/20), als er sich am 27. Januar 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/3). In der Folge forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Versicherten mit Schreiben vom 6. März 2020 (Urk. 7/6) und vom 15. April 2020 (Urk. 7/9) auf, verschiedene Unterlagen einzureichen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2020 (Urk. 7/10) forderte die IV-Stelle den Versicherten erneut auf, die eingeforderten Unterlagen einzureichen und wies ihn darauf hin, dass sie seine Anmeldung zum Leistungsbezug erst nach Erhalt dieser Unterlagen werde prüfen können. Mit einem weiteren Schreiben vom 9. Juni 2020 (Urk. 7/11) forderte die IV-Stelle den Versicherten erneut auf, die eingeforderten Unterlagen bis spätestens 30. Juni 2020 einzureichen mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf Grund der Akten entschieden werde (S. 2).
1.2 Nach Erlass des Vorbescheids vom 15. September 2020 (Urk. 7/15) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 (Urk. 7/16) einen Leistungsanspruch des Versicherten (S. 1).
1.3 Mit Schreiben vom 11. November 2020 (Urk. 7/17) stellte der Versicherte der IV-Stelle die Einreichung von Arztberichten in Aussicht.
1.4 Am 1. Juli 2022 bevollmächtigte der Versicherte seinen Psychotherapeuten, Y.___, zur Akteneinsicht bei der IV-Stelle (Urk. 7/19). In der Folge ersuchte der Versicherte mit Schreiben vom 2. September 2022 (Urk. 7/22) um die Zusprache beruflicher Wiedereingliederungsmassnahmen, worauf ihn die IV-Stelle mit Schreiben vom 6. September 2022 (Urk. 7/23) und vom 17. Oktober 2022 (Urk. 7/24) aufforderte, das Anmeldeformular auszufüllen und einzureichen.
1.5 Mit Schreiben vom 14. November 2022 (Urk. 7/26) setzte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht Frist für die Einreichung der beantragten Unterlagen bis 2. Dezember 2022 an, mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf Grund der Akten zu entschieden werde.
1.6 Nach Erlass des Vorbescheids vom 7. Februar 2023 (Urk. 7/29) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. März 2023 (Urk. 7/30 = Urk. 2) erneut einen Leistungsanspruch des Versicherten (S. 1).
1.7 Mit E-Mail vom 3. April 2023 (Urk. 7/36) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Wiedererwägung der Verfügung vom 20. März 2023 und um eine erneute Ansetzung der Frist zur Einreichung der beantragten Unterlagen, welchem Gesuch die IV-Stelle unter Hinweis auf die laufende Beschwerdefrist nicht entsprach (Urk. 7/39).
2. Gegen die Verfügung vom 20. März 2023 (Urk. 2) erhob der nunmehr unter Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB; Urk. 7/37 und Urk. 7/44) stehende Versicherte am 3. Mai 2023 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts an die IV-Stelle (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2023 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wozu der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2023 (Urk. 10) Stellung nahm. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 (Urk. 12) verzichtete die IV-Stelle auf eine weitere Stellungnahme, wovon dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2023 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
1.2 Der Versicherungsträger ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verweigert. Art. 28 Abs. 2 ATSG verpflichtet sie, unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Gemäss Art. 29 hat zudem, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Abs. 1), und dabei die vom Versicherungsträger für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen unentgeltlich zur Verfügung gestellten Formulare vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen (Abs. 2).
1.3 Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht sodann vor, dass, wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren entspricht demjenigen, welches nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist (Kürzung und Verweigerung von Leistungen; nicht in BGE 139 V 585 publizierte E. 3.3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013; Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2012 vom 16. November 2012 E. 2). Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger, welcher die versicherte Person vorher auf die Rechtsfolge eines Entscheid auf Grund der Akten hingewiesen hat, bei Säumnis androhungsgemäss das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (Urteile des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 2.2 und 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.1; BGE 117 V 261 E. 3b).
1.4 Gemäss der Rechtsprechung ist bei der nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Denn wenn die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht wird, kann sich die festgelegte Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5). Spätestens bei der nachträglichen Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft entfällt der Kausalzusammenhang zwischen der verfügten Leistungseinstellung und der Verletzung der Mitwirkungspflicht. Hat indessen die versicherte Person die ihr obliegende Mitwirkung später nicht ausdrücklich und vorbehaltlos angeboten, hat eine Leistungseinstellung vorerst auf Dauer zu erfolgen, wobei eine später allenfalls erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung als Neuanmeldung zu betrachten wäre (Urteile des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5, 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6). Massgebend ist der Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person ihre verweigernde Haltung aufgibt und sich bereit erklärt, sich der gebotenen medizinischen Untersuchung zu unterziehen, und es ist für die Zukunft zu prüfen, ob auf eine bisherige Leistungsablehnung zurückzukommen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.3 und 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2023 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, und dass er anlässlich des durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens insbesondere weder ein ausgefülltes Formular betreffend Anmeldung zum Leistungsbezug, noch Arztberichte oder weitere Unterlagen eingereicht habe, weshalb androhungsgemäss auf Grund der Akten zu entscheiden und ein Anspruch auf Versicherungsleistungen zu verneinen sei (S. 2). In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) legte sie ergänzend dar, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der urteils -und handlungsfähige Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein solle, die geforderten Unterlagen einzureichen (S. 1). Damit sei von einem unentschuldbaren Verhalten und der Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen. Die nunmehr erklärte Mitwirkungsbereitschaft mache die im vorliegenden Verfahren festgestellte Widersetzlichkeit nicht ungeschehen, dem Beschwerdeführer sei aber in Aussicht zu stellen, sein Leistungsgesuch im Rahmen der Neuanmeldung für die Zukunft zu prüfen (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 1 S. 3), und dass die Beschwerdegegnerin ihn deshalb zu Recht gemahnt und ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt habe (Urk. 1 S. 4). Er bringt indes gegen die angefochtene Verfügung vor, dass die Versäumnisse entschuldbar gewesen seien, da er unter einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne einer schizoiden Persönlichkeitsstörung mit depressiven, dissozialen und dissoziativen Anteilen, unter einer Essstörung, unter einer mittelgradigen depressiven Störung sowie unter psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide im Sinne eines Abhängigkeitssyndroms gelitten habe, weshalb er sich nicht um administrative Belange habe kümmern können. Aus diesem Grunde habe er der Beschwerdegegnerin das Anmeldeformular und die weiteren erforderlichen Unterlagen nicht einreichen können (Urk. 1 S. 5). Aus den gleichen Gründen habe die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit Entscheid vom 30. März 2023 eine Vertretungsbeistandschaft angeordnet (Urk. 1 S. 4; Urk. 10).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben beziehungsweise mit der Mitteilung vom 14. November 2023 (Urk. 7/26) ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren angeordnet und dem Beschwerdeführer dafür eine Frist bis 2. Dezember 2022 angesetzt, um in Nachachtung der ihm obliegenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die beantragten Unterlagen, insbesondere das ausgefüllte Anmeldeformular, einzureichen. Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass er während der Frist vom 14. November bis 2. Dezember 2022 sowie während des nachfolgenden Zeitraums vom 3. Dezember 2022 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2023 (Urk. 2) seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
3.2 Erst nachdem die Beschwerdegegnerin nach Ablauf des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens am 20. März 2023 auf Grund der Akten entschieden und seinen Leistungsanspruch verneint hatte, liess sich der Beschwerdeführer am 24. März 2023 vorerst durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG (Urk. 7/33) und am 3. April 2023 durch seinen gegenwärtigen Rechtsvertreter (Urk. 7/38) vertreten, und durch Letzteren mit E-Mail vom 3. April 2023 (Urk. 7/36) erstmals geltend machen, er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, innerhalb der ihm gesetzten Frist zu reagieren. Mit seiner Beschwerde vom 3. Mai 2023 (Urk. 1) hielt der Beschwerdeführer sodann fest, dass die Versäumnisse hinsichtlich der Mitwirkung bei der Einreichung der notwendigen Unterlagen auf Grund eines psychischen Leidens entschuldbar gewesen seien (vorstehend E. 2.2).
3.3 Die vom Beschwerdeführer nach ordnungsgemäss durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren und verfügter Leistungseinstellung nach Erlass der Verfügung vom 20. März 2023 erklärte Bereitschaft, an der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken, ändert grundsätzlich nichts daran, dass ein Leistungsanspruch nurmehr von diesem Zeitpunkt an für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) zu prüfen ist und als Neuanmeldung zu betrachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.3). Anderes gilt, wenn die Verletzung der Mitwirkungspflicht entschuldbar ist, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitsbedingt nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.2). Dies gilt es im Folgenden zu prüfen.
4.
4.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (zusammen mit Y.___, Psychotherapeut) stellte in dem zuhanden des Amtes für Militär und Zivilschutz, Kreiskommando, Zürich, erstellten Bericht vom 29. Juni 2022 (Urk. 7/40 = Urk. 3/5) die folgenden Diagnosen (S. 1 f.):
- schizoide Persönlichkeitsstörung mit depressiven, dissozialen und dissoziativen Anteilen; Differentialdiagnose: atypischer Autismus
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
- sonstige Essstörungen
- psychische Verhaltensstörungen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom
Der Arzt führte aus, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben froh sei, wenn Menschen durch eine Infektion mit dem Corona-Virus versterben würden, weil er die Ansicht vertrete, dass es bereits zu viele Menschen auf der Welt gebe. Gemäss seinen Angaben sei er von seiner Mutter, welche jeden Tag für ihn bete, obwohl er selbst Atheist sei (S. 3), «abhängig». So habe er sich nur deshalb in eine psychiatrische Behandlung begeben, weil ihn seine Mutter dazu gezwungen habe (S. 4). Der Beschwerdeführer, welcher bei fehlender Schwingungsfähigkeit eine mittelgradig depressive Stimmung aufweise, empfinde sodann eine sadistische Freude am Tod, an Verletzungen und an Unfällen anderer Menschen. Der Beschwerdeführer leide unter einer andauernden, schlecht therapierbaren, strukturellen Störung im Bereich der Persönlichkeit und des Verhaltens. Die sadistische Komponente stelle sodann in Bezug auf den Militärdienst und insbesondere hinsichtlich des Umgangs mit Waffen einen gravierenden Risikofaktor dar. Hinzu kämen die affektiven Störungen, deren Behandlung durch die mangelnde Compliance in Bezug auf die Medikation deutlich erschwert werde. Insgesamt empfehle er, den Beschwerdeführer für dienstuntauglich zu erklären (S. 5).
4.2 Die Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks A.___ (KESB) ordnete mit Entscheid vom 30. März 2023 (Urk. 7/37 = Urk. 3/4) für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB an. Darin führte die KESB aus, Dr. Z.___ habe der KESB am 5. Juli 2022 gemeldet, dass der Beschwerdeführer Unterstützung in Form einer Beistandschaft in den Bereichen Finanzen, Wohnen und Administration benötige, und dass eine Platzierung in einem betreuten Wohnen, eine engmaschige Betreuung des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens sowie eine Überweisung in eine Tagesklinik zu prüfen sei (S. 1). Eine telefonische Anfrage beim Sozialamt der Stadt B.___ habe ergeben, dass der Beschwerdeführer an der Sachverhaltsabklärung nicht mitgewirkt und die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht habe, weil er keinen Bedarf für Sozialhilfeleistungen sehe (S. 2). Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich um seine administrativen, sozialversicherungsrechtlichen und finanziellen Angelegenheiten zu kümmern, sowie sich selbständig um eine Tagesstruktur, um eine Arbeitsstelle und um ein eigenständiges oder betreutes Wohnen zu kümmern, und da er auch in gesundheitlichen Fragen in Bezug auf die Organisation von Arztterminen und auf einen allfälligen Arztwechsel der Unterstützung bedürfe, sei eine Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Sozialversicherungen, Tagesstruktur/Erwerbstätigkeit und Organisation der gesundheitlichen Belange zu errichten (S. 4). In Bezug auf die Mandatierung einer Rechtsvertretung sei der Beschwerdeführer indes vollmachtsfähig, weshalb keine Prozessführungsbefugnis mit Substitutionsbefugnis erforderlich sei (S. 5).
5.
5.1 Bei Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist oder ob sein Verhalten unverschuldet war, kann ergänzend die Rechtsprechung zur Fristwiederherstellung gemäss Art. 41 ATSG herangezogen werden. Gemäss Art. 41 ATSG wird für eine Fristwiederherstellung vorausgesetzt, dass die versicherte Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln. Für eine Fristwiederherstellung wird mithin ein unverschuldetes Versäumnis vorausgesetzt und es darf keine auch bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2). Gemäss der Rechtsprechung kann Krankheit ein unverschuldetes (zur Fristwiederherstellung gemäss Art. 41 ATSG führendes) Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (Urteil des Bundesgerichts P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Erkrankung hört auf, ein unverschuldetes Hindernis bei der Fristwahrung zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (BGE 119 II 86 E. 2a und 112 V 255).
5.2 Auf ein unverschuldetes Hindernis bei der Fristwahrung wurde von der Rechtsprechung bei einer an einer schweren Lungenentzündung erkrankten und hospitalisierten versicherten Person oder bei einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen, geschlossen (BGE 112 V 255 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts C 272/03 vom 9. Juli 2004 E. 2.2). Nicht gewährt wurde die Wiederherstellung der Frist dagegen in Fällen eines immobilisierten rechten Armes und einer schweren Grippe, wo keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestanden und dies auch nicht weiter belegt wurde, dass die rechtsuchende Person nicht imstande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu betrauen (BGE 112 V 255 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3).
5.3 Dem Bericht von Dr. Z.___ vom 29. Juni 2022 (vorstehend E. 4.1) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einer schizoiden Persönlichkeitsstörung mit depressiven, dissozialen und dissoziativen Anteilen beziehungsweise unter einem atypischer Autismus (Differentialdiagnose), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, unter Essstörungen sowie unter psychische Verhaltensstörungen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide im Sinne eines Abhängigkeitssyndroms litt. Daraus lässt sich indes nicht auf eine Urteilsunfähigkeit schliessen. Von einer uneingeschränkten Urteils- beziehungsweise Handlungsfähigkeit ging auch die KESB aus, wenn sie ihrem Entscheid vom 30. März 2023 (vorstehend E. 4.2) die Ansicht vertrat, dass der Beschwerdeführer in Bezug die Mandatierung einer Rechtsvertretung vollmachtsfähig sei. Demzufolge ist, da die Urteilsfähigkeit die Regel ist und nach der Lebenserfahrung vermutet wird (Art. 16 ZGB; BGE 129 I 173 E. 3.1; 127 V 237 E. 2c), mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum vom 14. November 2022 (vgl. Urk. 7/26) bis 20. März 2023 (Urk. 2) urteilsfähig war.
5.4 Dr. Z.___ ging in seinem Bericht vom 29. Juni 2022 zwar davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht diensttauglich sei. Seiner Beurteilung der Diensttauglichkeit lässt sich indes entnehmen, dass er in erster Linie die festgestellte sadistische Komponente in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, welche sich in einer Freude am Tod und an Verletzungen bei anderen Menschen gezeigt hat, als massgeblich erachtete, da sie für den Umgang mit Waffen einen Risikofaktor darstellen würde. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise eine Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit enthielt der Bericht von Dr. Z.___ indes nicht. Von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auf Grund eines psychischen Leidens ging in Folge dessen auch die KESB in ihrem Entscheid vom 30. März 2023 (vorstehend E. 4.2) nicht aus.
5.5 Bei der Beurteilung Frage nach der Entschuldbarkeit der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer gilt es sodann zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits am 1. Juli 2022 für seinen Psychotherapeuten, Y.___, eine schriftliche Vollmacht zur Einsicht in die ihn betreffenden Akten bei der Beschwerdegegnerin ausstellte. Es handelte sich hierbei zwar nicht um eine Vollmacht zur Rechtsvertretung. Der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, eine Vollmacht zur Akteneinsicht auszustellen, spricht jedoch dafür, dass es dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen wäre, eine andere Person als Zustellungsempfänger zu bezeichnen und mit der Vertretung im Verfahren bei der Beschwerdegegnerin zu bevollmächtigen. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer trotz seiner psychischen Beeinträchtigungen möglich war, eine andere Person im Sinne einer Vertretung mit seiner Interessenwahrung zu betrauen, welche der Beschwerdegegnerin die beantragten Unterlagen hätte einreichen können. Demzufolge ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nicht gänzlich unmöglich war, der ihm obliegenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nachzukommen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer eine Verletzung der Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren zu vertreten. Demzufolge ist nicht daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist.
5.5 Nach Gesagtem hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2023 (Urk. 2) auf Grund der Akten entschieden und einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.6 Mit Beschwerde vom 3. Mai 2023 (Urk. 1) erklärte der Beschwerdeführer seine Bereitschaft, der ihm obliegenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nachzukommen. Bereits am 17. April 2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Anmeldung (Urk. 7/41-42) ein. Die Beschwerdegegnerin wird diese als Neuanmeldung entgegennehmen und ab jenem Zeitpunkt pro futuro zu prüfen haben, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen nunmehr ausgewiesen ist. Im Übrigen wurde ein solches Vorgehen dem Beschwerdeführer von Beschwerdegegnerin bereits in der Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2023 in Aussicht gestellt (Urk. 6 S. 2).
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Sozialdienst A.___, Beiständin C.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensVolz