Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00238


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 25. März 2024

in Sachen

Pensionskasse der Stadt X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___ AG


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Z.___

Beigeladene


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich







Sachverhalt:

1. 

1.1    X.___, geboren 1966, ist gelernte Zahnarztgehilfin mit Weiterbildung zur Arzt- und Spitalsekretärin (Urk. 10/10/3, Urk. 10/10/8) sowie Mutter von zwei Kindern (geboren 1990 und 1992; Urk. 10/14/2). Ab dem 1. April 2002 war sie in einem Pensum von 60 % als Pflegemitarbeiterin im Alters- und Spitexzentrum A.___ angestellt. Zusätzlich übernahm sie ab dem Jahr 2004 die Aufgabenbetreuung in der Primarschule B.___ für jeweils zwei Stunden pro Woche (Urk. 10/14/5-6, Urk. 10/23/2-3).

1.2    Nach erfolgter Früherfassung (Urk. 10/5, Urk. 10/12) meldete sich die Versicherte am 27. Januar 2009 wegen ihrer Erkrankung an Multipler Sklerose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Durchführung von Massnahmen für die berufliche Eingliederung an (Urk. 10/14). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und übernahm mit Mitteilung vom 13. Mai 2009 die Kosten für den berufsbegleitenden Besuch der Handelsschule C.___ der Schulen D.___ AG zum Erwerb eines Bürofachdiploms (Urk. 10/26, Urk. 10/29, Urk. 10/46). Mit dieser am 17. Juli 2010 erworbenen Zusatzqualifikation fand die Versicherte eine vom 1. September 2010 bis 31. Juli 2012 befristete Anstellung als Empfangsmitarbeiterin im Spital E.___ (Urk. 10/51). Mit Mitteilung vom 6. Januar 2011 erklärte Die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen als erfolgreich abgeschlossen und nahm die Abklärung des Rentenanspruchs anhand (Urk. 10/50).

    Nebst diversen weiteren medizinischen Auskünften holte die IV-Stelle in der Folge den Abklärungsbericht im Aufgabenbereich Haushalt vom 20. Mai 2011 ein, womit eine Tätigkeit von 80 % im Erwerbs- und 20 % im Haushaltsbereich festgelegt wurde (Urk. 10/55). Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 29 % (Urk. 10/63). Dieser Entscheid blieb unangefochten (Urk. 10/69).

1.3    Am 13. April 2012 machte die Versicherte bei der IV-Stelle geltend, dass ihre jüngste Tochter ihre Ausbildung beenden werde und sie im Gesundheitsfall wieder zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 10/77). Die IV-Stelle holte daraufhin unter anderem den Haushaltsabklärungsbericht vom 6. September 2012 ein, womit die Versicherte als im Gesundheitsfall zu 100 % Erwerbstätige qualifiziert wurde (Urk. 10/89). Mit Verfügung vom 25. Januar 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 37 % (Urk. 10/103). Die dagegen am 21. Februar 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 10/107/3-7) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2013.00197 mit Urteil vom 30. Oktober 2014 teilweise gut und sprach der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente ab dem 1. Oktober 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 49 % zu (Urk. 10/111/7-8).

1.4    Am 1. April 2021 meldete die Versicherte der IV-Stelle unter Beilage aktueller medizinischer Berichte (Urk. 10/140/5-9) eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und eine Reduktion ihres Arbeitspensums auf 30 bis 40 % ab Januar 2021 (Urk. 10/140/1-4). Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, vom 28. April 2021 (Urk. 10/143/1-4) und den Arbeitgeberbericht des Spitals E.___ vom 22. Juni 2021 (Urk. 10/149) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/154, Urk. 10/155, Urk. 10/157, Urk. 10/169) erhöhte die IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Dezember 2021 die bisherige Viertelsrente auf eine halbe Rente ab dem 1. April 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % (Urk. 10/173, Urk. 10/177).

1.5    Am 19. August 2022 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle unter Beilage des Schreibens von Dr. F.___ vom 15. August 2022, wonach bei ihr ein erneuter Schub der schubförmigen Multiplen Sklerose eingetreten sei (Urk. 10/181), um Revision ihrer Invalidenrente (Urk. 10/182). Die IV-Stelle holte von Dr. F.___ einen Verlaufsbericht ein (Eingang am 14. September 2022, Urk. 10/185). Mit Vorbescheid vom 20. September 2022 kündigte die IV-Stelle die Erhöhung der bisherigen halben auf eine ganze Rente ab dem 1. Oktober 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % an (Urk. 10/187). Dagegen erhob die Pensionskasse der Stadt X.___ mit Schreiben vom 25. November 2022 Einwände (Urk. 10/193). Mit Verfügung vom 20. März 2023 erhöhte die IV-Stelle die bisherige halbe Rente wie angekündigt ab dem 1. Oktober 2022 auf eine ganze Rente (Urk. 10/198, Urk. 10/214 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Pensionskasse der Stadt X.___ Beschwerde und beantragte, auf die Beschwerde sei einzutreten und die Verfügung vom 20. März 2023 sei aufzuheben sowie es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit die Leistungspflicht im Sinne der Erwägungen neu geprüft werde (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin stellte mit der Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2023 den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 9 S. 1).

    Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 12 S. 3). Mit Eingabe vom 4. Juli 2023 beantragte die Beigeladene die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 13 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Replik vom 15. August 2023 an ihren Anträgen fest (Urk. 16 S. 2). Die Beigeladene hielt in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2023 ebenfalls an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 19 S. 2) und die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 22. September 2023 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 21), was den jeweils anderen Verfahrensbeteiligten am 13. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht einzutreten (Urk. 9), und entgegen der Bestreitung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde durch die Beigeladene (Urk. 13 S. 2) ist festzuhalten, dass die Beschwerde nicht verspätet erfolgte. Denn wie bereits in den Ausführungen in der Verfügung vom 27. Juni 2023 erläutert wurde (E. 2, Urk. 12 S. 2 f.), wurde die Beschwerde vom 4. Mai 2023 (Urk. 1) gleichentags der Schweizerischen Post übergeben (Urk. 11/1), was - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 2. bis 16. April 2023 (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG) - innerhalb der vom 22. März 2023 bis am 5. Mai 2023 laufenden 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) liegt.

    Auf die Beschwerde wird eingetreten.

1.2    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022). Für Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung für das anwendbare Recht entscheidend; der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Rz. 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung vom 20. März 2023 (Urk. 2) erging nach dem 1. Januar 2022. Da angesichts des Revisionsgesuchs vom 19. August 2022 (Urk. 10/182) die Erhöhung der bisherigen halben Rente (Urk. 10/176-177) hier nicht vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV), sind die ab dem 1. Januar 2022 geltenden Rechtsvorschriften anwendbar (vgl. Rz. 9102 KSIR), die nachfolgend in dieser Fassung zitiert werden.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2

2.2.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

2.2.2    Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung entspricht bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3).

2.3

2.3.1    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).

2.3.2    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, aus dem Bericht der Neurologin Dr. F.___ gehe hervor, dass der Beschwerdeführerin seit Juli 2022 keine Tätigkeit mehr zumutbar sei. Der Invaliditätsgrad betrage daher 100 %. Gemäss der Besprechung mit dem regionalärztlichen Dienst könne aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen nachvollzogen werden, dass seit dem Schub (der Multiplen Sklerose) im Juli 2022 keine Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden sei. Es ergebe sich über den Verlauf ein konsistentes Bild. Weitere Abklärungen seien nicht mehr angezeigt. Die Verschlechterung sei ab Juli 2022 nachvollziehbar. Der Anspruch auf die höhere Invalidenrente beginne drei Monate nach Eintritt der Verschlechterung. Daher bestehe ab dem 1. Oktober 2022 Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 2 S. 2).

3.2    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Beigeladene habe zum Zeitpunkt des Ausbruchs der Krankheit und der ersten Arbeitsunfähigkeiten nur zu 60 % als Mitarbeiterin Pflege im Alters- und Spitexzentrum A.___ gearbeitet. Würde die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2023 akzeptiert, würde sie, die Beschwerdeführerin, (in Bezug auf den Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge) ein Invalideneinkommen von Fr. 0.-- für die Berechnung des Invaliditätsgrades der ehemaligen Teilzeitmitarbeiterin berücksichtigen müssen (Urk. 1 S. 18). Die angefochtene Verfügung vom 20. März 2023 sei nicht nachvollziehbar. Die Rentenrevision sei ohne die geringste beweiskräftige medizinische Beurteilung verfrüht abgeschlossen worden. Gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom September 2022 habe die Beigeladene im Juli 2022 einen schweren Schub erlitten. Es sei im September 2022 eine Umstellung von Tecfidera auf Ocrevus im Gange gewesen. Die Prognose für die Arbeitsfähigkeit sei schlecht gewesen. Die Ärztin sei der Meinung gewesen, die Beigeladene werde kaum eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 30 % erreichen. Dies sei im Vergleich zum jetzigen Arbeitspensum indes nicht unbedeutend. Die Beschwerdegegnerin hätte bis zum Frühling 2023 mit einem Entscheid warten können, weil der Gesundheitszustand der Beigeladenen nicht stabilisiert gewesen sei und in der Zwischenzeit die kollektive Krankentaggeldversicherung Leistungen erbringe. Allein die Tatsache, dass der Invaliditätsgrad von der Beschwerdegegnerin auf 100 % festgesetzt worden sei, obschon die behandelnde Ärztin von einer Restarbeitsfähigkeit ausgehe, beweise deren übereiltes Vorgehen. Würde man der Beschwerdeführerin trotzdem eine ganze Invalidenrente zusprechen, müsste ein Invaliditätsgrad von 70 % berücksichtigt werden. Gemäss den Angaben der Beigeladenen habe die Verschlechterung die Arbeitsunfähigkeit erst im August 2022 negativ beeinflusst und liege erst ab dem 9. August 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Daher könne eine Revision der Rente nach Art. 88a Abs. 2 IVV frühestens im November 2022 stattfinden (Urk. 1 S. 20, Urk. 16 S. 3).

3.3    Die Beigeladene bringt hiergegen vor, soweit die Beschwerdeführerin die Qualifikation einer Vollerwerbstätigen in Frage stelle, ohne dies ausdrücklich zu sagen, werde bestritten, dass sie, die Beschwerdeführerin, dazu legitimiert sei. Es sei jedenfalls eine Tatsache, dass sie, die Beigeladene, stets möglichst viel gearbeitet habe. Erst als dies im Juli 2022 nicht mehr gegangen sei, habe sie auch ihre bisherige Tätigkeit nicht fortführen können. Sie würde bei voller Gesundheit ganztags auswärts arbeiten, was durch das Gerichtsurteil aus dem Jahr 2014 bestätigt worden sei. Allein schon aus finanziellen Gründen wäre sie darauf angewiesen. Die Beschwerdeführerin habe sodann den Bericht von Dr. F.___ in Ziff. III/25 (auf S. 13 der Beschwerdeschrift, Urk. 1) falsch zitiert. Zur Behauptung, Dr. F.___ habe eine Restarbeitsfähigkeit bestätigt, habe die Beschwerdeführerin keinen Beleg eingereicht. Diese Ärztin habe erklärt, dass sich die medizinische Situation ab Juli 2022 mit einer Gangstörung und deutlicher Progression verschlechtert habe. Aus dem Bericht von Dr. F.___ vom 15. August 2022 könne keine Restarbeitsfähigkeit herausgelesen werden. Die bildgebenden Feststellungen im Bericht des Röntgeninstituts G.___ vom 3. Juni 2022 (richtig: 3. August 2022, Urk. 10/181/2), welche eine wesentliche Verschlimmerung der Multiplen Sklerose belegen würden, würden von der Beschwerdeführerin nicht erwähnt. Diese mittels Magnetresonanztomographie (MRT) belegte Verschlimmerung der medizinischen Situation habe auch H.___, Fachärztin für Neurologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) erkannt. Es liege damit eine saubere Doppelabklärung vor. Es treffe daher nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin die Rente ohne Prüfung der medizinischen Situation erhöht habe. Dagegen habe die Beschwerdeführerin weder eine substantiierte Kritik vorgebracht, noch Gegenberichte vorgelegt, welche die Feststellungen der behandelnden Ärztin und der RAD-Ärztin in Zweifel ziehen würden. Die Beschwerdeführerin habe ferner selber darauf verwiesen, dass die Erwerbstätigkeit nicht mehr habe ausgeführt werden können, indem das Taggeld (der Krankentaggeldversicherung) bezahlt worden sei. Sie irre sich aber, wenn sie behaupte, dass das Taggeld weiterhin bezahlt werde, nachdem sie, die Beigeladene, seit Ende Februar 2023 weder Lohnzahlungen noch Krankentaggelder erhalten habe. Indem die Beschwerdeführerin unbegründet weitere Abklärungen nachfordere, ohne sie zu spezifizieren und zu substantiieren, widerspreche sie sich selbst. Eine allfällige Verbesserung des medizinischen Zustandes müsste sie, die Beigeladene, zudem nachmelden. Eine solche sei leider bisher nicht eingetreten, im Gegenteil. Die Behauptung, die Rente (gemeint wohl die Rentenerhöhung) sei zu früh eingesetzt worden, sei unzutreffend. Denn gemäss dem Bericht von Dr. F.___ habe der schwere MS-Schub und damit auch die weitere Gangstörung sowie die deutliche Progression schon im Juli 2022 eingesetzt. Es gebe im IV-Verfahren entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin keine Vorschrift, wonach - analog zum UV-Verfahren - ein Entscheid erst nach Eintritt des sogenannten definitiven Zustandes gefällt werden könne. Zudem werde im vorliegenden Fall ein solcher Zustand wohl erst bei Exitus letalis, tödlichem Ausgang der Krankheit, eintreten, der sicher nicht abzuwarten sei (Urk. 13 S. 2 ff., Urk. 19 S. 2 f.).

3.4    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Erhöhung der bisherigen halben Rente auf eine ganze Rente ab dem 1. Oktober 2022 verfügt hat.


4.

4.1    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung der Frage nach einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung vom 7. Dezember 2021, mit welcher der Beigeladenen aufgrund der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 40 % eine halbe Rente mit einem Invaliditätsgrad von 59 % zugesprochen worden war (Urk. 10/177). Gemäss dem Feststellungsblatt vom 14. Juli 2021 (Urk. 10/153) stützte sich die Beschwerdegegnerin dabei in medizinischer Hinsicht auf die Einschätzung der Neurologin Dr. F.___ gemäss deren Berichte vom 9. März 2021 (Urk. 10/140/5) und vom 28. April 2021 (Urk. 10/143). Danach litt die Beigeladene aufgrund der Multiplen Sklerose an einem Fatigue Syndrom, neuropsychologischen Ausfällen mit insbesondere verminderter Belastbarkeit und generalisierten Schmerzen. Das Arbeitspensum habe aus neurologischer Sicht auf maximal 40 % reduziert werden müssen. Eine Steigerung der noch bestehenden maximal 40%igen Arbeitsfähigkeit, auch in einer leidensangepassten Tätigkeit, sei nicht zumutbar gewesen.

    Dies bildet die für die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) massgebliche Vergleichsbasis.

4.2

4.2.1    Änderungen des Sachverhaltes mit Auswirkung auf die Qualifikation der Beigeladenen im Gesundheitsfall als Vollzeiterwerbstätige wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht auszumachen. Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00197 vom 30. Oktober 2014 war dazu festgehalten worden, nach dem Lehrabschluss der jüngeren Tochter und dem damit verbundenen Wegfall von Unterhaltszahlungen, das heisse seit dem 1. August 2012, wäre die Beigeladene ohne Gesundheitsschaden mit einem Pensum von 100 % arbeitstätig gewesen (E. 3; Urk. 10/111/5). Davon ist weiterhin auszugehen.

4.2.2    Als Revisionsgrund fallen dagegen gesundheitliche Veränderungen in Betracht. Dem mit dem Revisionsgesuch vom 19. August 2022 (Urk. 10/182) eingereichten Schreiben der behandelnden Neurologin Dr. F.___ vom 15. August 2022 ist zu entnehmen, bei der Beigeladenen sei ein erneuter Schub der schubförmigen Multiplen Sklerose (MS) eingetreten. Diese leide aber schon längere Zeit an einer enormen Erschöpfung. Sie sei nicht mehr arbeitsfähig. Aufgrund des Verlaufs sei nicht anzunehmen, dass sie wieder arbeitsfähig werde (Urk. 10/181).

    Gemäss dem Bericht von Dr. med. I.___, Fachärztin für Radiologie und Neuroradiologie, vom Röntgeninstitut G.___ vom 3. August 2022 ergab das MRT der Hals- und Brustwirbelsäule (HWS, BWS) und des Schädels vom 3. August 2022 im Vergleich mit dem Schädel-MRT vom 9. April 2018 - soweit bei unterschiedlichen Untersuchungsparametern beurteilbar - intrakraniell acht kleine neuen Läsionen (Neurokranium) und mehrere intraspinale Läsionen (HWS/BWS) ohne aktive intrakranielle und spinale Läsionen (Urk. 10/181/2).

    Im (undatierten) Verlaufsbericht von Dr. F.___ (Eingang am 14. September 2022) führte diese aus, der Gesundheitszustand der Beigeladenen habe sich verschlechtert. Das MRT des Schädels und spinal vom 3. August 2022 habe bei der bestehenden Multiplen Sklerose mit schubförmiger Verlaufsform eine deutliche Befundprogression gezeigt. Die Beigeladene habe im Juli 2022 einen schweren Schub mit einer Gangstörung und deutlichen Progressionen erlitten, so dass derzeit eine Umstellung der Medikation von Tecfidera auf Ocrevus gemacht werde. Die Beigeladene habe bereits eine leidensangepasste Tätigkeit inne. Sie sei zurzeit nicht mehr arbeitsfähig. Bereits vor dem jetzigen Schub sei die Arbeitsfähigkeit nur grenzwertig gegeben gewesen. Sie, Dr. F.___, glaube nicht, dass eine relevante Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werde. Nebst leichten und mittelschweren Einschränkungen in den Fähigkeiten wie Planung und Strukturierung von Aufgaben, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Flexibilität und Umstellung, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit, bestünden schwere Einschränkungen in der Durchhaltefähigkeit, in der Belastbarkeit im Alltag und im Beruf. Die Prognose sei schlecht; sie, Dr. F.___, glaube nicht, dass eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 30 % erreicht werde. Die Motivation der Beigeladenen sei dagegen sehr gut. Durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit nicht verbessert werden (Urk. 10/185).

    Im Feststellungsblatt vom 25. Januar 2023 (Urk. 10/196) wurde zur Fallbesprechung mit der neurologischen RAD-Ärztin H.___ vom 5. Dezember 2022 festgehalten, gemäss dem RAD sei es überwiegend wahrscheinlich nachvollziehbar, dass es zu keiner massgeblichen Besserung kommen werde. Aufgrund der früheren Berichte sei ein konsistentes Bild nachvollziehbar. Die Beigeladene sei zudem in adäquater Behandlung. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass keine verwertbare Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 10/196/2).

    In der E-Mail vom 7. Dezember 2022 erklärte die RAD-Ärztin, mit dem Schub im Juli 2022 gemäss dem Arztbericht von Dr. F.___ vom 14. September 2022 (Eingangsdatum) sei die Verschlechterung dauerhaft ausgewiesen. Das MRT vom 3. August 2022 bestätige radiologisch die Verschlechterung. Der funktionelle Schaden sei aber bereits mit dem Schub im Juli 2022 eingetreten (Urk. 10/196/2).

4.3

4.3.1    Mit der vorliegenden medizinischen Aktenlage ist ausgewiesen, dass seit der Verfügung vom 7. Dezember 2021 (Urk. 10/173, Urk. 10/177) respektive seit den diesem zugrundeliegenden Berichten von Dr. F.___ vom 9. März 2021 (Urk. 10/140/5) und vom 28. April 2021 (Urk. 10/143) zufolge eines neuen schweren Schubes der bestehenden Multiplen Sklerose mit schubförmigem Verlaufsform eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beigeladenen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Die behandelnde Ärztin Dr. F.___ hat dies in ihren aktuellsten Berichten vom 15. August 2022 (Urk. 10/181/1) und vom September 2022 (Urk. 10/185) aus fachärztlicher Sicht nachvollziehbar dargelegt. Verschlechtert hat sich danach im Vergleich zu ihrem Bericht vom Frühjahr 2021 nebst einer allgemeinen Progression des MS-beeinträchtigten Gesundheitszustandes insbesondere das Durchhaltevermögen und es ist eine Gangstörung hinzugetreten. Die kraniale und spinale Befundprogression ist zudem mit dem MRT vom 3. August 2022 (Urk. 10/182/2) bildgebend nachgewiesen.

    An der Einschätzung von Dr. F.___ bestehen keine Zweifel, weshalb darauf abzustellen ist, zumal sie aus fachärztlicher Sicht von der neurologischen RAD-Ärztin (Urk. 10/196/2) bestätigt wurde und sich keine Hinweise auf eine andere Sachlage ergeben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 20) liegt damit eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage vor. Es wurde von der Beschwerdeführerin im Einzelnen denn auch nicht vorgebracht, was an der fachärztlichen Beurteilung der beiden Neurologinnen nicht zutreffe bzw. weshalb daran zu zweifeln sei.

    Somit ist mit der Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Juli 2022 auszugehen.

4.3.2    Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich trifft die Behauptung, die behandelnde Ärztin sei von einer Restarbeitsfähigkeit ausgegangen (Urk. 16 S. 3), nicht zu. Vielmehr schloss Dr. F.___ auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen infolge des neuesten MS-Schubes («Zurzeit ist sie nicht mehr arbeitsfähig.»; Urk. 10/181/1, Urk. 10/185/3). Lediglich in prognostischer Hinsicht zog Dr. F.___ eine Restarbeitsfähigkeit in Betracht, wobei sie indes festhielt, dass sie nicht glaube, dass wieder eine relevante Arbeitsfähigkeit erreicht werde (Urk. 10/185/3) und dass die Beigeladene eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 30 % werde erreichen können. Dabei bezeichnete sie die Prognose ausdrücklich als schlecht (Urk. 10/185/4). Im Bericht vom 15. August 2022 erklärte Dr. F.___ zudem, dass aufgrund des Verlaufes nicht anzunehmen sei, dass die Beigeladene wieder arbeitsfähig werde (Urk. 10/181/1). Damit stellte Dr. F.___ klar, dass eine 30%ige Arbeitsfähigkeit gerade nicht überwiegend wahrscheinlich erreichbar sein würde, was angesichts der bei der Beigeladenen vorliegenden schubförmigen Verlaufsform der Multiplen Sklerose und der in den letzten Jahren kontinuierlich abnehmenden Leistungsfähigkeit ohne Weiteres nachvollziehbar ist und auch von der RAD-Ärztin nicht in Abrede gestellt wurde (Urk. 10/196/2).

    Ebenfalls nicht stichhaltig ist daher auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Rentenrevision sei verfrüht abgeschlossen worden, weil der Gesundheitszustand nicht stabilisiert gewesen sei (Urk. 1 S. 20). Eine solche Annahme findet in den medizinischen Akten keine Stütze. Insbesondere war die Beschwerdegegnerin angesichts der dargestellten schlechten Prognose und des ärztlich bestätigten kontinuierlichen Verlaufs der Multiplen Sklerose nicht verpflichtet bis «zum Frühling 2023» (Urk. 1 S. 20) respektive länger als bis zum Erlass der Verfügung vom 20. März 2023 (Urk. 2) mit einem Entscheid zuzuwarten. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes - wie hier - mit anspruchserheblicher Auswirkung auf die Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit (Art. 6 f. ATSG) ist bereits beachtlich, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV), was die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid korrekt berücksichtigt hat, indem sie die Rentenerhöhung ab Oktober 2022, drei Monate nach Eintritt der relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Juli 2022, berücksichtigte (Urk. 2 S. 4). Für eine erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit seit dem MS-Schub im Juli 2022 (Urk. 10/185/1) bis zum Erlass der Verfügung vom 20. März 2023 (Urk. 2), der hier die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 143 V 409 E. 2.1, 134 V 392 E. 6), bestehen keine Anhaltspunkte. Einer danach allfällig eintretenden Besserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit wäre gegebenenfalls mit neuem Revisionsverfahren Rechnung zu tragen. Nichts zur Sache tun sodann auch die von der Beschwerdeführerin behaupteten Leistungen der kollektiven Krankentaggeldversicherung (Urk. 1 S. 20). Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ist unabhängig davon zu bestimmen.

4.3.3    Nicht gefolgt werden kann sodann auch der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 20), eine Revision der Rente nach Art. 88a Abs. 2 IVV könne frühestens im November 2022 stattfinden, da nach Angaben der Beigeladenen erst ab dem 9. August 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Zwar trifft es zu, dass die Beigeladene in ihrem Gesuch um Rentenrevision vom 19. August 2022 angegeben hat, dass sie ab dem 9. August 2022 statt der bisherigen 16,48 Stunden pro Woche noch 0 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Allerdings hat sie auch angegeben, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe seit dem Schub im August 2022 bestanden. Der letzte Schub war gemäss Dr. F.___ indes bereits im Juli 2022 eingetreten (Urk. 10/185/1), was angesichts des bereits am 3. August 2022 durchgeführten neuen MRTs und der damit erhobenen Befundprogressionen (Urk. 10/185/2) wahrscheinlicher ist. Im Bericht des Röntgeninstituts G.___ vom 3. August 2022 wurde unter den klinischen Angaben zudem «MS neue Schub 06/2022 mit Schwindel» vermerkt (Urk. 10/181/2), was ebenfalls auf eine frühere Verschlechterung des Gesundheitszustandes, also nicht erst im August 2022, hinweist. Gemäss Dr. F.___ bestand zudem schon vor dem neuesten Schub im Juli 2022 seit längerer Zeit eine enorme Erschöpfung und die Arbeitsfähigkeit war nur grenzwertig gegeben (Urk. 10/181/1, Urk. 10/185/3). Zur Bestimmung der Arbeits(un)fähigkeit ist ferner letztlich nicht die Eigeneinschätzung einer versicherten Person, sondern die (beweiskräftige) ärztliche Beurteilung ausschlaggebend (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 105 V 156 E. 1 und BGE 132 V 93 E. 4). Hier ist dies jene von Dr. F.___ einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab Juli 2022, gewürdigt und bestätigt durch die neurologische Fachärztin des RAD.

    Die Erhöhung der Rente erfolgt frühestens von dem Monat an, in dem die versicherte Person das Revisionsbegehren gestellt hat (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). Die Beigeladene verlangte die Rentenerhöhung am 19. August 2022 (Urk. 10/181), weshalb die Erhöhung auf den 1. Oktober 2022 in Nachachtung dieser Bestimmung geschah und nicht zu beanstanden ist.

4.3.4    Ausgeschlossen ist sodann entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 20) auch die Annahme eines Invaliditätsgrades von 70 %. Selbst wenn von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre, was hier nicht der Fall ist, könnte daraus nicht ohne Weiteres auf einen Invaliditätsgrad von 70 % geschlossen werden. Sondern der Invaliditätsgrad wäre bei einer Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mittels eines Einkommensvergleiches zu bestimmen (Art. 16 i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG). Angesichts der ausgewiesenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab Juli 2022 ist ein solcher indes obsolet. Daraus kann direkt auf einen 100%igen Invaliditätsgrad geschlossen werden, was die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 4) zutreffend erkannt hat. Damit ist der Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % somit begründet (Art. 28b Abs. 3 IVG).

4.4    Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid vom 20. März 2023 (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat die bisherige halbe Rente der Beigeladenen zu Recht ab dem 1. Oktober 2022 auf eine ganze Rente erhöht.

    Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


5.

5.1    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5.2    Die vertretene Beigeladene hat rechtsprechungsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung, da ihrem Rechtsbegehren stattgegeben wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_277/2014 vom 26. August 2014). Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und in Würdigung dieser Kriterien auf Fr. 2’300.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beigeladenen eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___ AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrHartmann