Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00241


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 23. Februar 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1967 geborene X.___, Vater dreier Kinder (geboren 1988, 1992, 1995), übte ohne Berufsausbildung diverse Hilfstätigkeiten in der Umzug- und Reinigungsbranche aus und machte sich im Jahr 1997 selbständig (Urk. 7/2 und Urk. 7/7). Am 18. September 2003 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst die Buchhaltungsabschlüsse der Jahre 2001 und 2002 (Urk. 7/6) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/7) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/8-9, Urk. 7/12, Urk. 7/16 und Urk. 7/22). Mit Verfügung vom 11. August 2004 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Rentenanspruch (Urk. 7/24).

    Vom 18. Dezember 2006 bis am 30. Juni 2007 arbeitete X.___ als Chauffeur für die Y.___ AG (Urk. 7/40), als er sich am 11. April 2007 bei einem Treppensturz am Rücken verletzte. Die Suva als zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/35 und Urk. 7/46/42). Am 27. Mai 2008 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte erneut bei der IV-Stelle ein Leistungsgesuch (Urk. 7/33). Daraufhin zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/37), holte einen Arbeitgeberbericht der Y.___ AG (Urk. 7/40), Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/41-42, Urk. 7/45, Urk. 7/47 und Urk. 7/49) sowie die Akten der Suva ein (Urk. 7/46 und Urk. 7/56). Mit Mitteilung vom 20. November 2008 stellte die IV-Stelle gegenüber dem Versicherten fest, dass er auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verzichtet habe, da er sich nicht in der Lage fühle, diese durchzuführen
(Urk. 7/65). Am 15. Dezember 2008 (Urk. 7/68) veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre (rheumatologische, allgemein-internistische, psychiatrische) Begutachtung durch das Institut Z.___. Am
16. April 2009 reichte der Krankentaggeldversicherer Visana das von ihm beim Institut A.___ veranlasste psychiatrische Gutachten vom 27. Januar 2009 (Urk. 7/72) zu den Akten. Das polydisziplinäre Gutachten des Instituts Z.___ wurde am 16. Juli 2009 (Urk. 7/77) unter Berücksichtigung des durch den Versicherten nachgereichten Berichts vom 11. Mai 2009 der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals B.___ (Urk. 7/76) erstattet. Hiernach nahm die IV-Stelle einen Arztbericht vom 23. August 2009 vom Stadtspital C.___ (Urk. 7/78) sowie einen Bericht vom 14. Juni 2005 der Notfallstation des Gesundheitszentrums D.___ (Urk. 7/79) zu den Akten. Am 25. November 2009 erging ein einen Leistungsanspruch verneinender Vorbescheid (Urk. 7/87). Dagegen erhob der Versicherte am 14. Januar 2010 unter Beilage der Stellungnahme vom 23. Dezember 2009 von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, provisorisch Einwand
(Urk. 7/95-96). Mit Eingabe vom 23. April 2010 (Urk. 7/115) erging unter Beilage der Stellungnahme vom 29. März 2010 der Ärzte des Medizinischen Zentrums F.___ (Urk. 7/104) sowie des Berichts vom 19. Januar 2010 von Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, Spezialarzt für Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, (Urk. 7/105), diverser Berufsunterlagen (Urk. 7/106-114), eines Rechtsgutachtens vom 11. Februar 2010 (Urk. 7/116) und Unterlagen bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse
(Urk. 7/117-122) der definitive Einwand. Mit Verfügung vom 9. August 2010 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/127). Die vom Versicherten am 13. September 2010 gegen die Verfügung vom 9. August 2010 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil IV.2010.00831 vom 11. August 2011 vom hiesigen Sozialversicherungsgericht abgewiesen (Urk. 7/140).

    Seit dem 19. Mai 2014 arbeitete X.___ als Kurier für die H.___ AG. Am 12. Mai 2017 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf Diabetes, Kopfschmerzen, Schmerzen im gesamten Körper und eine Depression abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/141). Nach Aufforderung der IV-Stelle vom 16. Mai 2017 eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen mit Beweismitteln glaubhaft zu machen (Urk. 7/144), reichte Dr. med. I.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, mit Schreiben vom 13. Juni 2017 (Urk. 7/147) die Berichte der Ortho Clinic J.___ zu den Akten (Urk. 7/148). Die IV-Stelle trat wie vorbeschieden mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/154).

    Am 6. November 2019 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der IV-Stelle erstmalig zum Bezug von Hilfsmitteln an (Urk. 7/156). Nach medizinischen Abklärungen erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 14. Februar 2020 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 7/169). Diese wurde nach weiteren Abklärungen mit Mitteilung vom 24. November 2020 ersetzt und neu wurden die Kosten für orthopädische Spezialschuhe nach ärztlicher Verordnung übernommen (Urk. 7/175).

    Am 15. Dezember 2021 (Eingangsdatum) stellte X.___ erneut bei der IV-Stelle ein Leistungsgesuch (berufliche Integration/Rente; Urk. 7/177). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen mit Beweismitteln glaubhaft zu machen (Urk. 7/178) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/181). Daraufhin reichte der Versicherte diverse medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 7/184). Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 7/187) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/189-193, Urk. 7/195 und Urk. 7/197). Diese veranlassten die IV-Stelle, den Versicherten durch das Institut Z.___ polydisziplinär (allgemein-internistisch, orthopädisch, psychiatrisch, neurologisch und otorhinolaryngologisch) begutachten zu lassen (Expertise vom 7. Januar 2023, Urk. 7/213). Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2023 stellte die IV-Stelle
dem Versicherten eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht
(Urk. 7/218). Dagegen erhob der Versicherte am 22. Februar 2023 (Urk. 7/223) und ergänzend am 21. März 2023 unter Beilage diverser Arztberichte Einsprache (Urk. 7/228-229). Mit Eingabe vom 23. bzw. 28. März 2023 reichte der Versicherte zwei neue Berichte der Fusschirurgie der Klinik K.___ sowie einen neuen Bericht der Chirurgie Klinik L.___ zu den Akten (Urk. 7/232-235). Mit Verfügung vom 6. April 2023 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 8. Mai 2023 Beschwerde und beantragte, die Streitsache sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme von zusätzlichen Abklärungen sowie nach Abschluss der aktuellen medizinischen Massnahmen eine Neubegutachtung durchführe und neu entscheide. Eventualiter sei eine neue polydisziplinäre Abklärung insbesondere unter Berücksichtigung der somatischen Beschwerden durchzuführen und neu zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um einen zweiten Schriftenwechsel (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt und auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet (Urk. 9). Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte (Urk. 11) ins Recht, welche der Beschwerdegegnerin am 25. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.6    

1.6.1    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

1.6.2    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019
E. 2 mit Hinweisen).

1.7.

1.7.1    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.7.2    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, der Beschwerdeführer habe vor seiner Erkrankung als Kurier für die Firma H.___ AG gearbeitet. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass seit dem Jahr 2020 eine unregelmässige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und er ab Januar 2022 100 % krankgeschrieben worden sei. Dann beginne das gesetzliche Wartejahr. Gestützt auf das Gutachten mit den Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie und HNO (Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde), sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Kurier seit April 2022 im 80%-Pensum zumutbar. Somit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, weshalb keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, formell sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht zu rügen, weil die Beschwerdegegnerin zu den ausführlichen Eingaben und zu den einzelnen Behandlungsberichten keine Stellung genommen habe. Deshalb werde die Begründung des Einwands auch zum integrierenden Bestandteil dieser Beschwerde erklärt und die damals mitgelieferte medizinische Dokumentation werde wieder aufgelegt. Im Unterschied zu den behandelnden Ärzten, die von somatischen Beschwerden, sowohl an den Füssen, als auch an der rechten Hand und am rechten Ellbogen berichtet hätten und welche ihn in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigten, spreche Dr. M.___ im Gutachten davon, dass genau gleich wie im Jahre 2009 keine relevanten pathologischen Befunde bestünden. Er habe unter der Diagnostik keine einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Somit habe sich Dr. M.___ über die Berichte der behandelnden Ärzte hinweggesetzt. Die psychiatrische Problematik werde im Z.___-Gutachten ebenfalls schöngeredet. Der Bericht der behandelnden Psychiaterin spreche von einer schweren Depressivität. Es könne nicht sein, dass er einmal schwer und gleichzeitig gar nicht psychisch erkrankt sei. Somit könnten die gutachterlichen Beurteilungen nicht als schlüssig und nachvollziehbar akzeptiert werden. Ferner fehle im Entscheid der Einkommensvergleich, was einen schwerwiegenden Verfügungsmangel darstelle. Der Vergleich sei zwingend notwendig, vor allem wenn es um eine Neuanmeldung oder um PK-Leistungen gehe. Auch deshalb rechtfertige sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 1).

2.3    Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht rügt, ist er nicht zu hören. Insbesondere ist die Beschwerdegegnerin seinem Einwand vom 21. März 2023 gegen den Vorbescheid vom 20. Februar 2020 (Urk. 7/229) hinreichend begegnet, wenn sie in der angefochtenen Verfügung argumentierte, dass die eingereichten Unterlagen keine wesentlichen neuen objektiven Befunde und Diagnosen enthielten, die geeignet wären, die Schlussfolgerungen des polydisziplinären Gutachtens in Zweifel zu ziehen.


3.    

3.1    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die rentenverneinende Verfügung vom 9. August 2010 (Urk. 7/127). Diese basiert im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten des Instituts Z.___ vom 16. Juli 2009 (Urk. 7/77).

3.2    

3.2.1    Die Z.___-Gutachter hielten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie zusammengefasst folgende Diagnosen (Urk. 7/77/24-25):

- leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0)

- Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54)

- chronisches thorakolumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.8)

- anamnestisch ätiologisch unklarer Vitamin D-Mangel

- valvuläre Kardiopathie mit/bei:

- relativ diskret ausgeprägtem Mitralklappenprolaps des Anterior- und Posteriorsegels

- ergometrisch weit unterdurchschnittliche Belastbarkeit (Selbstlimitierung?)

- chronischer Nikotinabusus, ca. 25 Packungsjahre

- Verdacht auf arterielle Hypertonie

3.2.2    In der interdisziplinären Zusammenfassung legten die Gutachter insbesondere dar, die allgemeinmedizinische Untersuchung habe keine objektivierbaren Diagnosen mit Einfluss auf die zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergeben. Die im Status festgestellten Befunde könnten aus rheumatologischer Sicht kaum als relevant pathologisch beurteilt werden, sodass weder in der angestammten noch in jeglicher weiteren leichten bis mittelschweren beruflichen Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert werden könne. In psychiatrischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer bis vor kurzem ohne Schwierigkeiten in der Lage gewesen Auto zu fahren, was auch als selbständiger Unternehmer im Umzugs- und Reinigungsbereich berufsbedingt während längerer Zeit problemlos möglich gewesen sei. Es hätten keinerlei Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer leide derzeit unter der schwierigen wirtschaftlichen Situation, der ungewissen Zukunft und sei auch leicht depressiv. Er weise eine ausgeprägte subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung auf und verlange explizit eine Rente, da er sich keineswegs in der Lage sehe, je wieder arbeiten zu können. Die festgestellte leichtgradig ausgeprägte depressive Störung begründe aus derzeitiger psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, auch die Schmerzverarbeitungsstörung schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Eine psychiatrische Komorbidität liege nicht vor (Urk. 7/77/25-26).

    Zusammenfassend wurde zur Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer sowohl in der angestammten als auch in jeglicher leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert werden könne. Einzig körperlich regelmässig schwer belastende berufliche Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer aufgrund der aus rheumatologischer Sicht erhobenen Befunde nicht zuzumuten (Urk. 7/77/26).

3.2.3    Mit Urteil IV.2010.00831 vom 11. August 2011 (Urk. 7/140) stellte das hiesige Sozialversicherungsgericht zur medizinischen Aktenlage in diesem Zeitpunkt fest, dass das polydisziplinäre Gutachten vom 16. Juli 2009 (Urk. 7/77) die praxisgemässen Anforderungen vollumfänglich erfülle, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden könne (E. 4.2.2). Die Stellungnahmen der übrigen Ärzte, die die Diagnosen und die Arbeitsfähigkeit anders einschätzten, vermöchten das Z.___-Gutachten nicht zu erschüttern (E. 4.2.3)


4.    Die medizinischen Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 15. Dezember 2021 (Urk. 7/177) gestalten sich wie folgt:

4.1    Im Bericht vom 26. Februar 2022 nannte Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose eines Schmerzsyndroms bei möglicherweise depressiver Entwicklung über viele Jahre, einer Operation am rechten Ellbogen (2017) und Operationen am rechten Handgelenk und an der rechten Hand. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine Fasciitis plantaris sowie eine Diathese Vertigo auf. Die bisherige Tätigkeit als Autokurier sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der der Beschwerdeführer vier Stunden pro Tag arbeitsfähig (Urk. 7/190/3-5). Der Beschwerdeführer sei vom 1. Februar 2021 bis am 28. Februar 2022 voll arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/190/7-8).

4.2    

4.2.1    Dr. med. O.___, Facharzt für Hand- & Allgemeinchirurgie, führte im Bericht vom 28. Februar 2022 (Eingangsdatum) aus, die letzte Kontrolle sei am 21. Februar 2022 erfolgt. Der Beschwerdeführer sei vom 4. Juni 2020 bis am 5. September 2021 und vom 14. Januar bis am 23. März 2022 voll arbeitsunfähig (Urk. 7/189/3). Bezüglich der medizinischen Situation verwies er auf die beigelegten Behandlungsberichte von November 2019 bis November 2021, darunter auch die Operationsberichte vom 5. Juni und 23. Oktober 2020 sowie vom 14. Januar 2022 (Urk. 7/189/8-39).

4.2.2    Im Behandlungsbericht vom 24. November 2021 (Urk. 7/189/36-37) stellte
Dr. O.___ die folgenden somatischen Diagnosen:

- Schmerz-Verarbeitungsstörung bei:

- EPL-Ruptur rechts

- St. n. Pisektomie rechts am 23.10.2020

- St. n. offener SL-Rekonstruktion rechts am 23.10.2020

- St. n. HG-Arthroskopie, Synovektomie, Resektion dorsales Ganglion, TFCC-Débridement rechts am 05.06.2020

- Rezidiv-Epikondylitis humeri radialis rechts, Operation extern am 27.04.2017

- Epikondylitis humeri radialis links

- symptomatische Peritrapezialarthrose links

    Die Indikation zur Extensor indicis auf EPL-Transfer-Operation rechts sei gegeben. Die Operation finde am 14. Januar 2022 ambulant in Teilnarkose statt. Eine ergotherapeutische Rehabilitation müsse mit ca. drei Monaten anberaumt werden. Ob im weiteren Verlauf auch eine Ulnaverkürzungsosteotomie aufgrund der bestehenden ulnocarpalen Beschwerden nach TFCC-Débridement erfolgen müsse, werde sich zeigen (Urk. 7/189/36-37).

4.3    Dr. med. P.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Bericht vom 4. März 2022 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/193/4):

- Anpassungsstörung mit Störung von Gefühlen und Sozialverhalten
(ICD-10: F43.25)

- generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1)

- rezidivierende depressive Störung gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F.33.2)

- Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10: F62.8)

- nichtorganische Insomnie (ICD-110: F51.0)

- Albträume (ICD-10: F51.5)

- Verdacht auf organisches Syndrom, nicht durch Alkohol oder andere psychotrope Substanzen bedingt (ICD-10: F04.3)

    Der Beschwerdeführer sei seit dem 13. Juli 2021 und bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/193/1). Aufgrund des seit langer Zeit andauernden, chronischen Krankheitsverlaufs, der Multimorbidität und der vermuteten genetischen Disposition zu affektiven Störungen sei die Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sehr ungünstig (Urk. 7/193/5).

4.4    Dr. med. univ. Q.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 5. März 2022 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/191/5):

- senso-motorische Ulnarisparese rechts bei wahrscheinlich chronischer Druckschädigung im Sulcus Bereich

- chronische Bursitis subakromialis links bei Kalkschulter, Partialläsion Supraspinatussehne links, aktivierte ACG Arthrose

- chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei Status nach: M. Scheuermann, leichter multisegmentaler Chondrose, etwas mehr betont bei L2/3 ohne umschriebene Hernie, mässiger Facettengelenksarthrose der unteren LWS mit leichter rezessaler Enge bei L4/5 und etwas mehr betont L5/S1 links, regelrechter Spinalkanalweite keine Myelopathiezeichen

- Ruptur der ELP-Sehne rechts, V. a. Einriss TFCC

- El auf EPL Transfer rechts am 14.1.2022

- rezidives dorsales HG-Ganglion rechts Dynamische SL-Band-Ruptur rechts, Radiuszentrale TFCC-Läsion rechts

- St. n. Pisektomie rechts 23.10.2020

- St. n. offener SL-Rekonstruktion rechts 23.10.2020

- St. n. HG-Arthroskopie, Synovektomie, Resektion dorsale Ganglion, TFCC-Debridement rechts 5.6.2020

- Rezidiv-Epikondylitis humeri radialis rechts, PLICA-Syndrom

- St. n. Operation extern am 27.04.2017

- Epikondylitis humeri radialis links

- symptomatische Peritrapezialarthrose links

- Pisotriquetral-Arthrose rechts

- beginnende Radiocarpalgelenksarthrose und deutliche STT Arthrose rechts

- chronische Plantarfasziitis bds., Senkfuss bds.

    Der Beschwerdeführer sei vom 23. August 2021 bis am 8. April 2022 für die Tätigkeit als Kurier voll arbeitsunfähig gewesen und sei aufgrund multipler Gelenkbeschwerden sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Die Prognose für die Eingliederung sei nicht gut (Urk. 7/191/1-8).

4.5    Dr. med. R.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. März 2022 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine sensomotorische Ulnarisparese rechts und eine Myokymie an der rechten Hand unklarer Ursache. Der Beschwerdeführer sei als Kurierfahrer seit Oktober 2020 voll arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei ihm vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar und eine angepasste sechs bis sieben Stunden pro Tag. Wegen fehlender Motivation sei die Prognose eher ungünstig (Urk. 7/195/2-5).

4.6    Im Bericht vom 12. Juli 2022 führte Dr. Q.___ ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe weiterhin persistierende Handgelenksschmerzen. Die Beweglichkeit sei eingeschränkt bei klinisch weiterhin bestehender Ruptur der Extensor pollicis longus Sehne rechts. Der Kraftschluss falle deutlich schwach aus. Im Bereich der Fussbeschwerden zeige sich klinisch eine Achillessehnentendinitis und eine Plantarfasziitis bei deutlich verkürzter Gastrocnemiusmuskulatur bds. Es seien Dehnungsübungen der Wadenmuskulatur empfohlen worden und der Beschwerdeführer solle weiterhin die orthopädischen Schuheinlagen tragen. Wegen der Epicondylitis sei weiterhin eine ambulante Physiotherapie geplant. Wegen der belastungsabhängigen Schulterschmerzen sei der Beschwerdeführer immer noch im Alltag eingeschränkt. Grundsätzlich gebe es die Möglichkeit einer arthroskopischen Schulteroperation. Es müsse dabei jedoch mit Restbeschwerden gerechnet werden (Urk. 7/197).

4.7    

4.7.1    Im polydisziplinären Gutachten vom 7. Januar 2023 des Instituts Z.___ stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest
(Urk. 7/213/13):

- mittelschwere bis schwere Mitralklappeninsuffizienz bei Prolaps des posterioren Segels (ED 2/2022)

- chronische Eisenmangelanämie

- aktuell mikrozytäre hypochrome Anämie mit Hämoglobinwert von 11,4 g/dl

- intermittierende Schwindelsymptomatik bei:

- unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion

- Zustand nach Drehschwindelattacke 01/2022 mit Verdacht auf vertebrobasiläre Durchblutungsstörung

    Als ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen (Urk. 7/213/13-14):

- Anpassungsstörung mit Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25)

- Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54)

- akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1)

- chronische Beschwerden an der dominanten rechten oberen Extremität Status nach

- Status nach Ellenbogenarthroskopie sowie Debridement des Extensor carpi radialis brevis und einer Plica (27.3.2017)

- Status nach Handgelenksarthroskopie, Synovektomie, Resektion eines dorsalen Ganglions und TFCC-Debridement (5.6.2020)

- Status nach offener SL-Rekonstruktion und Pisektomie (23.10.2020)

- Status nach El-auf EPL-Transfer (14.1.2022)

- residuelles diskretes Sulcus-ulnaris-Syndrom

- chronische Ellenbogenbeschwerden der adominanten linken Seite

- klinische Zeichen der radialen Epikondylopathie beidseits

- chronische Schulterbeschwerden der adominanten linken Seite

- radiologisch Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne

- chronische Fussbeschwerden beidseits

- radiologisch Fasciitis plantaris beidseits

- chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- radiologisch beginnende Degeneration der thorakolumbalen Wirbelsäule und mögliche Affektion der Nervenwurzel S1 links (MRI 21.09.2022)

- Metabolisches Syndrom

- Übergewicht mit BMI von 29 kg/m2

- Dyslipidämie, medikamentös behandelt

- Arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt

- Diabetes mellitus Typ ll, medikamentös behandelt; gut eingestellt mit HbA1c Wert von 5.9 % (Norm < 6.3%)

- Fortgesetzter Nikotinkonsum

- Verdacht auf beginnendes Parkinson-Syndrom

- DD asymmetrischer essentieller Tremor

- Tinnitus beidseits kompensiert El-auf EPL-Transfer

4.7.2    In der interdisziplinären Zusammenfassung wurde ausgeführt, anamnestisch liege aus allgemeininternistischer Sicht eine chronische Eisenmangelanämie vor, ohne dass bisher eine Blutungsquelle habe gefunden werden können. Weiter bestehe aufgrund der vorliegenden Berichte eine mittelschwere bis schwere Mitralklappeninsuffizienz. Während der internistischen Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer aber kardial kompensiert gezeigt. Mittelschwer- und schwerbelastende berufliche Tätigkeiten seien ihm jedoch nicht zumutbar. Für die zuletzt ausgeübte, körperlich leichte Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Gleiches gelte allgemein für angepasste körperlich leichte Tätigkeiten. Bei der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule habe sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte mit Inkonsistenzen in unterschiedlichen Untersuchungssituationen gezeigt. Radiologisch bestünden an der Wirbelsäule zervikal, thorakal und lumbal beginnende degenerative Veränderungen mit einer möglichen Affektion der Nervenwurzel S1 links sowie regelrechten Verhältnissen an den Iliosakralgelenken. An den Füssen sei eine Fasciitis plantaris und an der linken Schulter eine Tendinitis calcarea dokumentiert worden. Eine an der rechten Hand gefundene Ruptur der EPL-Sehne sei zwischenzeitlich chirurgisch saniert worden. Zusammenfassend liessen sich die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde nicht vollständig begründen. Es lägen Hinweise für eine klar nicht organische Beschwerdekomponente vor. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und anderen entsprechend angepassten leichten Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. In der neurologischen Untersuchung habe sich bezüglich eines anamnestischen Sulcus-ulnaris-Syndroms kein eindeutiges Bild gezeigt. Es könne eine noch diskrete residuelle Schädigung des Nervs angenommen werden, wahrscheinlich als Folge einer früheren Druckläsion. Diese falle aber funktionell nicht mehr ins Gewicht. Ferner hätten weder Anzeichen einer Polyneuropathie bei langjährigem Diabetes mellitus noch ein Rigor und auch kein vermindertes Mitschwingen der Arme festgestellt werden können. Es zeigten sich jedoch ein fraglich positives Glabella-Zeichen und auch ein vom Beschwerdeführer demonstrierter asymmetrischer, hochfrequenter Tremor des Mittelfingers als mögliches beginnendes Parkinsonsyndrom, differentialdiagnostisch handle es sich um einen asymmetrischen essentiellen Tremor. Zusammenfassend könnten keine neurologischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gesellt werden und es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für angepasste körperlich leichte Tätigkeiten. Bei der ORL-Untersuchung habe sich eine praktisch altersentsprechende Hörschwelle beidseits gezeigt. Der intermittierende Tinnitus des Beschwerdeführers könne als kompensiert bezeichnet werden. Betreffend die periphere vestibuläre Funktion hätten sich unauffällige Befunde mit fehlenden pathologischen Nystagmen und symmetrischer kalorischer Erregbarkeit beidseits gezeigt. Es bestehe in entsprechend angepassten Tätigkeiten ohne Sturzgefährdung sowie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine vollständige Arbeits- und Leistungsfähigkeit
(Urk. 7/213/12). Während der psychiatrischen Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer mit einer streckenweise subdepressiv herabgesetzten Stimmungslage ohne weitere Auffälligkeiten gezeigt. Es könne die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Störung von Gefühlen und Sozialverhalten gestellt werden. Ausserdem könne bei Tendenzen zur Aggravation der körperlichen Beschwerden eine Schmerzverarbeitungsstörung sowie weiter akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge gestellt werden. Die Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und es bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 7/213/13).

4.7.3    Der allgemein-internistische Gutachter führte zusätzlich an, aufgrund der Mitralinsuffizienz seien dem Beschwerdeführer körperlich mittelschwer- und schwerbelastende berufliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Körperlich nur leicht belastende Tätigkeiten seien jedoch weiterhin möglich, aufgrund der chronischen Eisenmangelanämie könne jedoch eine Einschränkung von mindestens 20 % seit Februar 2022 attestiert werden (Urk. 7/213/47-48).

    Der orthopädische Gutachter führte im Einzelnen weiter aus, aktuell seien folgende Befunde objektivierbar: das Gangbild auf der Treppe und ebenem Terrain erfolge einschliesslich der geprüften Varianten regelrecht. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte, indem der initial vermehrte Finger-Boden-Abstand später durch eine verbesserte Auslenkung im Langsitz habe relativiert werden können. Auch an den oberen und unteren Extremitäten habe sich eine weitgehend freie Auslegung mit Ausnahme der linken Schulter oberhalb der Horizontalen gezeigt. Weiter habe der Beschwerdeführer demonstriert, dass er das rechte Daumenglied aktiv nicht strecken könne. Aufgefallen sei, dass der Beschwerdeführer zumeist nicht konkrete Beschwerden genannt habe, sondern, unter Verwendung medizinischer Nomenklatur, Befunde und Diagnosen. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen habe bei ausreichender Kooperation problemlos durchgeführt werden können. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer trotz seines Übergewichts im Langsitz spontan mit den Armen hochgestemmt habe, um auf der Unterlage seine Position zu verändern, sei mit einer höhergradigen funktionellen Einschränkung der oberen Extremitäten kaum vereinbar. Ungewöhnlich sei auch die Angabe, dass der leichte Druck auf den Kopf untere Rückenbeschwerden auslöse, während weit höhere axiale Belastungen im Rahmen der resistierten Schulteruntersuchung ganz offensichtlich schmerzfrei hätten toleriert werden können. In Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten weitgehend blanden Befundes werde auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet (Urk. 7/213/67).

4.7.4    Zur Arbeitsfähigkeit wurde aus interdisziplinärer Sicht zusammenfassend festgehalten, zuletzt habe der Beschwerdeführer von 2014 bis 2021 zu 100 % als Kurier gearbeitete und habe Pakte bis maximal 10 kg Gewicht ausgeliefert. In seiner bisherigen Tätigkeit bestehe eine leichte Leistungseinschränkung bei etwas erhöhtem Pausenbedarf, wodurch der Beschwerdeführer 80 % arbeitsfähig sei. In einer optimal angepassten, körperlich leichten Tätigkeit ohne Sturzgefährdung bestehe ebenfalls eine leichte Leistungseinschränkung bei etwas erhöhtem Pausenbedarf und demnach eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Es könnten keine medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit empfohlen werden.

    In retrospektiver Hinsicht hielten die Gutachter interdisziplinär insbesondere gestützt auf das orthopädische Teilgutachten fest, nach vorangehend und nachfolgend nicht invalidisierender Erkrankung sei die Arbeitsfähigkeit bei postoperativen Rekonvaleszenzen von Juni 2020 bis Februar 2021 aufgehoben gewesen. Nach erneut postoperativ aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Januar 2022 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit April 2022 angenommen werden
(Urk. 7/213/14 f., vgl. auch Urk. 7/213/70).

4.7.5    Auf die Fragen zur Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, welche der Verfügung vom 9. August 2010 (Urk. 7/127) zugrunde lag, wurde interdisziplinär geantwortet, aus allgemeininternistischer Sicht werde die Mitralklappeninsuffizienz des Beschwerdeführers durch die Kardiologie des C.___ Spitals gemäss Bericht vom 2. November 2022 als mittelschwer bis schwer bezeichnet. Neu werde auch die Diagnose einer chronischen Eisenmangelanämie gestellt und aus ORL-Sicht sei eine intermittierende Schwindelproblematik aufgetreten. Die Veränderung bestehe seit 2022
(Urk. 7/213/15).

5.

5.1    Im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Beurteilung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 9. August 2010 (Urk. 7/127) lagen beim Beschwerdeführer insbesondere thorakolumbale Beschwerden und damit einhergehende Ausstrahlungen in den Nacken-/Schultergürtel sowie in die oberen und unteren Extremitäten vor, die zu einer qualitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit führten und Arbeiten mit schwerer körperlicher Belastung unzumutbar machten. In leichten und mittelschweren Tätigkeiten war der Beschwerdeführer uneingeschränkt arbeitsfähig. Ferner lagen damals eine leichte depressive Störung und eine Schmerzverarbeitungsstörung sowie ein diskret ausgeprägter Mitralklappenprolaps des Anterior- und Posteriorsegels vor, die jedoch ohne Einfluss auf die zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit blieben (E. 3.2). Aus den Akten ergibt sich und wird auch nicht bestritten, dass seither neue gesundheitliche Probleme aufgetreten sind. So ist gemäss Z.___-Gutachten vom 7. Januar 2023 (Urk. 7/213) neu aus allgemeininternistischer Sicht eine mittelschwere bis schwere Mitralklappeninsuffizienz, eine chronische Eisenmangelanämie und aus ORL-Sicht eine intermittierende Schwindelproblematik dokumentiert (E. 4.7.5). Insbesondere ist jedoch den Berichten der Somatiker zu entnehmen, dass die neu aufgetretenen Beschwerden an der rechten Hand, aufgrund welcher drei operative Eingriffe stattfanden, und die Einschränkungen an der linken Schulter, beiden Ellbogen sowie beiden Füssen sowohl einen Einfluss auf die bisherige als auch auf eine leidensangepasste Tätigkeit haben (E. 4.1 – E. 4.2 und E. 4.4 – E. 4.6), was auch Dr. med. S.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie RAD-Arzt, in seiner Stellungnahme vom 21. April 2022 entsprechend beurteilte und daher eine polydisziplinäre Beurteilung empfahl (Urk. 7/217/7). Demnach sind die Veränderungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geeignet, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen und rechtfertigen daher eine umfassende Neubeurteilung des Rentenanspruches, was auch nicht bestritten wird. Uneinigkeit besteht jedoch bezüglich der Auswirkung des verschlechterten Gesundheitszustandes auf die Leistungsfähigkeit.

5.2    Das Z.___-Gutachten vom 7. Januar 2023 (Urk. 7/213) erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung an eine beweiswertige medizinische Expertise gestellten Anforderungen (vgl. vorstehende E. 1.6.1). Es wurde namentlich in umfassender Kenntnis der Vorakten erstellt, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich insbesondere auch einlässlich mit abweichenden Meinungen behandelnder Arztpersonen auseinander, so dass es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation ohne Weiteres einleuchtet.

    Was der Beschwerdeführer dagegen in der Beschwerde vorbringen lässt, verfängt nicht. Insbesondere trifft nicht zu, dass Dr. med. M.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, keine pathologischen Befunde erhoben habe und den Bericht über die Ellenbogen nicht habe lesen können (Urk. 1 S. 3). Vielmehr lag ihm der Bericht über die Ellenbogen schriftlich vor. Dr. M.___ bestätigt auch im Wesentlichen die objektiven Befunde der behandelnden Ärzte, hält aber im Anschluss an die Prüfung der Konsistenz und Plausibilität in der Untersuchungssituation einleuchtend fest, dass sich die subjektiv geklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen liessen. Nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck bei Tendinitis calcarea der linken Schulter, Fasciitis plantaris sowie wiederholt an der rechten Hand erfolgtem Eingriff, doch lasse die diskrepante klinische Präsentation im Sinne fehlender höhergradiger funktioneller Defizite des Bewegungsapparates an eine klare nicht-organische Beschwerdekomponente denken (Urk. 7/213/67). Aus der einlässlichen Diskussion zu den Akten und früheren Untersuchungen aus orthopädischer Sicht erhellt ferner, dass die Einschätzung von Dr. M.___ auch in dieser Hinsicht wohlbegründet ist und der objektiven Aktenlage nicht widerspricht.

    Demnach ist auf das Gutachten abzustellen.


6.    

6.1    Der Beschwerdeführer meldete sich am 15. Dezember 2021 erneut an, weshalb ein Rentenanspruch frühestens ab Juni 2022 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer - nach einer lediglich kurzen, vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit von Januar bis April 2022 - wieder wie zuvor in angestammter Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Mithin hat er keinen Anspruch auf eine Rente (vgl. Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV), weshalb die angefochtene Verfügung, soweit sie einen Rentenanspruch verneint, zu schützen ist.

6.2    Die Beschwerdegegnerin geht komplett fehl, wenn sie der Auffassung ist, dass ein aus medizinisch-theoretischer Sicht mögliches rentenausschliessendes Einkommen zur Verneinung beruflicher Massnahmen führt. Keine der ab Art. 15 IVG aufgezählten beruflichen Massnahmen kann alleine aus diesem Grund verneint werden.

    Bezüglich eines allfälligen Anspruchs auf Umschulung sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass ein solcher lediglich voraussetzt, dass eine versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3). Zu betonen ist, dass eine generelle Unterscheidung zwischen Versicherten mit und ohne Berufsausbildung bei der Prüfung des Umschulungsanspruchs nicht vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.2).

    Mithin hält die Begründung der Verneinung beruflicher Massnahmen in der Verfügung einer Prüfung nicht stand. Zu Recht wurde allerdings die Verneinung beruflicher Massnahmen in der Beschwerde nicht gerügt, da der Beschwerdeführer, wie aus den Akten zweifelsfrei hervorgeht, subjektiv nicht eingliederungsfähig ist (Urk. 7/213/45, 63, 75; Urk. 7/195/3). Mithin wurde der Anspruch beruflicher Massnahmen im Resultat zu Recht verneint, so dass die angefochtene Verfügung auch in dieser Hinsicht zu schützen ist. Der Beschwerdeführer kann sich bei der Beschwerdegegnerin für die Prüfung beruflicher Massnahmen neu anmelden, wenn er sich eingliederungsfähig fühlt.


7.    Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen.


8.     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz