Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00242
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 15. November 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, verheiratet und aus der Türkei stammend, reiste im Jahr 2003 in die Schweiz ein, wo sie zunächst als Tänzerin tätig war und im Juni 2003 ein Asylgesuch stellte unter Hinweis darauf, dass sie in ihrem Heimatland Verfolgung (durch ihre Onkel) ausgesetzt gewesen sei (Urk. 10/203/9-15). Im Jahr 2004 war X.___ für kurze Zeit als Reinigungshilfe (Urk. 10/13) und ab dem Jahr 2005 als Mitarbeiterin an einem Kebabstand tätig, welche Stelle sie per 31. Mai 2006 verlor (Urk. 10/1/9-11). Im Juni 2007 meldete sich X.___ unter Hinweis auf verschiedene Gesundheitsschäden (St. nach laparoskopischer Ovarialzystenfensterung rechts mit Dünndarmperforation und mehrfacher Revision, Ileum-Resektion 2003, Vitamin B12-Mangel, depressive Episode, Abdominalkrampf) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Nach getätigten Abklärungen, insbesondere nach durchgeführter polydisziplinärer Begutachtung der Versicherten durch das Z.___(Z.; Gutachten vom 7. August 2008; Urk. 10/55), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Januar 2009 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 10/72), was unangefochten blieb. Auf eine Neuanmeldung vom 11. Mai 2010 (Urk. 10/80) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. August 2010 nicht ein (Urk. 10/87). Diese Verfügung blieb ebenfalls unbeanstandet.
1.2 Mit weiterem Gesuch vom 18. Dezember 2012 beantragte X.___ unter Hinweis auf psychische Leiden (rezidivierende depressive Störung/posttraumatische Störung) abermals Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 10/96). Die IV-Stelle führte Abklärungen durch, veranlasste namentlich eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Gutachten vom 12. November 2013; Urk. 10/113). Gestützt auf die Ergebnisse der vorgenommenen Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Februar 2014 ab (Urk. 10/126). Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde (Urk. 10/130/3-6), welche das hiesige Gericht mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 12. März 2015 ebenfalls abwies (Urk. 10/147). Auf eine weitere Neuanmeldung vom 13. März 2019 (Urk. 10/160) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Mai 2019 nicht ein, was sie damit begründete, dass unveränderte Diagnosen und Befunde vorliegen würden (Urk. 10/174). Diese Verfügung blieb unbeanstandet.
1.3 Am 14. Februar 2022 meldete sich X.___ unter Hinweis auf seit dem Jahr 2014 bestehende seelische Beschwerden abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/175) und reichte auf entsprechende Aufforderung der IV-Stelle hin, eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu belegen (vgl. Urk. 10/179), medizinische Unterlagen, namentlich einen ärztlichen Bericht des behandelnden Psychiaters ins Recht (Urk. 10/185; vgl. auch Unterlagen der Klinik für Rheumatologie des B.___, Urk. 10/189-191). Nach Einholung einer Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (Urk. 10/205/4) verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28. Februar 2023 abermals den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/206). Daran hielt sie nach erhobenem Einwand der Versicherten (Urk. 10/210) mit Verfügung vom 19. April 2023 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___, vertreten durch Y.___, mit Eingabe vom 8. Mai 2023 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt SVA Zürich vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (1.), es sei die Vorinstanz anzuweisen, ein Gutachten zu organisieren (2.), es sei der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente rückwirkend zu erteilen (3.), es sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen (4.), eventuell sei dem Beschwerdeführer (wohl: der Beschwerdeführerin) eine halbe IV-Rente zuzusprechen (5.), es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (6.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz (7.; Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).
1.6 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens-verfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Abklärungen unter Berücksichtigung der Berichte des behandelnden Psychiaters ergeben hätten, dass bei der Beschwerdeführerin zwar eine gesundheitliche Beeinträchtigung gegeben sei. Diese begründe jedoch keine IV-relevante Erwerbsunfähigkeit (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin – zusammengefasst - ausführen, dass sie neben den bereits bekannten Beschwerden seit 2022 neu an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt sei. Gemäss Angaben des behandelnden Psychiaters bestehe eine vollständige Erwerbsunfähigkeit (Urk. 1).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2022 eingetreten. Entsprechend ist im Folgenden zu prüfen, ob seit der letzten materiellen Anspruchsprüfung (gerichtlich bestätigte Verfügung vom 13. Februar 2014) bis zum Ergehen der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 19. April 2023 eine neuanmeldungsrechtlich relevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Namentlich ist zu prüfen, ob sich - was beschwerdeweise geltend gemacht wird - der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.
3.
3.1 Die Verfügung vom 13. Februar 2014 stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 12. November 2013 (Urk. 10/113). Darin hatte dieser bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, derzeitig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert (S. 13 f.).
Zum aktuellen Leiden führte Dr. A.___ damals aus, die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie keine Freude mehr habe, schwach sei, ständig müde, keine Energie mehr habe, nicht mehr weiterwisse und sich stark zurückgezogen habe. Sie könne nachts nicht schlafen, gehe erst frühmorgens zu Bett und schlafe dann bis zum Mittag. Seit Jahren höre sie eine Stimme, einen Mann, welcher böse Worte zu ihr sage. Es komme auch vor, dass sie plötzlich Afrikaner in einem Raum sitzen sehe, was sie ebenfalls beängstige. Auch habe sie Schmerzen im Nacken, in der Leiste, in der Gegend ihres Bauchnabels, vor allem seit ihren Operationen im 2003, am Innenknöchel des rechten Fusses sowie in beiden Händen zwischen Daumen und Zeigefinger. Seit Jahren sei sie beim Psychiater Dr. C.___ in Behandlung (S. 5 f.).
Zum Befund führte Dr. A.___ damals zur Hauptsache aus, es hätten ein mittelgradig deprimierter Affekt, eine mittelgradige Ratlosigkeit, eine mittelgradige Lustlosigkeit, Freudlosigkeit, Interesseverlust, negativ pessimistische Zukunftsgedanken, eine mittelgradige Antriebsarmut und -hemmung, Müdigkeit und Kraftlosigkeit, ein mittelgradiger sozialer Rückzug, Ein- und Durchschlafstörungen, Tag-/Nachtumkehr, eine Verminderung des sexuellen Appetits, eine mittelgradige Einbusse der Konzentration und der Merkfähigkeit ausgemacht werden können. Das Denken sei leichtgradig gehemmt, verlangsamt, umständlich und eingeengt. Anamnestisch bestünden optische und akustische Halluzinationen und ängstlich paranoide Gedanken. Inwiefern ein Realitätsaspekt eine Rolle spiele, könne nicht definitiv angegeben werden. Die Beschwerdeführerin sei wohl durch ihre Onkel verfolgt worden. Inwiefern es sich um psychotische Symptome handle, könne nicht angegeben werden (S. 10 f.).
Weiter gab Dr. A.___ an, die von Dr. C.___ im Jahr 2007 diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, könne bestätigt werden. Die von ihm des Weiteren diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung auf dem Hintergrund einer Verfolgungsproblematik sei sicherlich nicht gegeben. Nicht jeder Patient entwickle auf Verfolgung eine derart ausgeprägte Psychopathologie. Flashbacksituationen hätten ebenfalls nicht ausgemacht werden können (S. 14 f.).
Unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchungsbefunde sei aus rein psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % zu begründen für einfache Tätigkeiten in der freien Wirtschaft. Eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht (S. 16).
3.2 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 14. Februar 2022 fanden folgende ärztliche Verlautbarungen Eingang in die Akten:
3.2.1 Dr. med. (TR) D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie seit dem Jahr 2018 behandelnder Psychiater der Beschwerdeführerin, stellte in seinem Bericht vom 16. Februar 2022 (Urk. 10/185) die folgenden Diagnosen: Paranoide Schizophrenie (F20.0), rezidivierende depressive Störung, schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.2), posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0), Angststörung (F41.1) sowie anhaltende Schmerzstörung (F45.40; S. 6).
Dr. D.___ führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin gebe an, sie sei müde, erschöpft, niedergeschlagen. Sie fühle sich innerlich leer. Sie rege sich sehr schnell auf. Die Gedanken kreisten um ihren Kopf, wodurch sie sich nicht distanzieren könne. Sie klage über Schlafstörungen. Es falle ihr schwer einzuschlafen, in der Nacht werde sie oft wach, sodass sie nicht durchschlafen könne. Die Arbeit gehe ihr nicht von der Hand. Sie habe die Lebensfreude verloren. Nichts mache ihr Spass. Sie ziehe sich von Menschen zurück. Sie klage über Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit und verschiedene Schmerzen. Sie fühle sich wertlos und habe kein Selbstwertgefühl und habe mehrmals an Selbstmord gedacht (S. 1). Sie leide an Angst, innerer Unruhe und Angst zu sterben. Auch leide sie an Schmerzen am Nacken, an der Schulter, am Kopf, am Rücken, an den Hüften, am Arm, an den Gelenken und an den Knien. Sie höre auch Stimmen, die kommentierend oder dialogisch seien und es fühle sich an, als ob sie andere Personen in sich habe, die sie steuerten. Oder diese Person habe übermenschliche Kräfte und Fähigkeiten. Ihre Gedanken gehörten nicht ihr allein. Sie achte weniger als früher auf ihre persönlichen Bedürfnisse (S. 2).
Im Befund (Psychostatus) führte Dr. D.___ zur Hauptsache aus, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinswach und zu allen Qualitäten voll orientiert. Mimik und Gestik seien unruhig, in der Psychomotorik wirke sie verlangsamt. Die Stimmungslage sei depressiv, bedrückt und traurig, es bestehe ein Mangel an Schwung, Spontaneität und Initiative. Im Antrieb wirke sie gemindert. Emotional wirke sie nicht ausreichend schwingungsfähig. Als sie über ihre Biographie gesprochen habe, sei es zum Affektausbruch gekommen, sie habe geweint. Das formale Denken sei verlangsamt, gehemmt, teilweise umständlich. Das inhaltliche Denken sei durch ihre Traumatisierung geprägt, die Aufmerksamkeit und die Konzentration seien reduziert. Die Urteils- und Kritikfähigkeit seien eingeschränkt. Es hätten Interessen- und Lustlosigkeit bestanden, Verlust der Freude, geringes Selbstwertgefühl, Resignation, Hilflosigkeit, Perspektivlosigkeit sowie Ein- und Durchschlafstörungen (S. 4). Es hätten auch Hinweise auf psychotische Symptome wie Halluzinationen, Wahn und Ich-Störungen bestanden. Die kognitive Erlebnis- und Bewertungsebene sei nicht beeinträchtigt. Es seien frei flottierende oder situativ bzw. interpersonell ausgelöste Ängste geschildert worden und somatisierte Angstkorrelate. Es hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Handlungs-, Kontroll- oder Gedankenzwängen ergeben. Auch hätten keine Anhaltspunkte auf Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden. Es hätten Schmerzen bestanden, die teilweise körperlich und teilweise psychisch bedingt seien. Ausserdem hätten typische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung bestanden (S. 5). Es liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor (S. 6; vgl. auch identischer Bericht von Dr. D.___ vom 21. März 2023; Urk. 3/4).
3.2.2 In ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 27. Oktober 2022 führte Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle im Wesentlichen aus, als wirklich neue Diagnose werde nun eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) angegeben. Diese sei jedoch aufgrund des vorliegenden Berichts nicht nachvollziehbar. Die genannten anderen Diagnosen seien bereits früher schon erwähnt worden. Bei den Leistungseinschränkungen und Symptomen stelle der Behandler in erster Linie auf die Beschwerdeführerin ab. Von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber 2014 und 2019 könne aktuell nicht ausgegangen werden. Optische und akustische Halluzinationen seien bereits 2010 und im Gutachten 2013 von Dr. A.___ beschrieben worden (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 28. Februar 2023, Urk. 10/205/4; vgl. auch S. 6).
4.
4.1 Ein Vergleich der Ausführungen von Dr. A.___ (E. 3.1) mit denjenigen von Dr. D.___ (E. 3.2.1) zeigt, dass nicht nur von praktisch unveränderten subjektiven Beschwerdeangaben auszugehen ist, indem die Beschwerdeführerin nach wie vor zur Hauptsache Freudlosigkeit, Müdigkeit, Schlafbeschwerden, Halluzinationen und Schmerzen sowie sozialen Rückzug schildert. Insbesondere ergibt ein Vergleich der Ausführungen von Dr. A.___ und Dr. D.___, dass die objektive Befunderhebung durch die jeweiligen Fachärzte nicht wesentlich voneinander abweicht und dass in beiden Berichten – die genaue diagnostische Einordnung ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_126/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.4.2 mit Hinweis) – zur Hauptsache von einem depressiven Geschehen, einer Schmerzproblematik sowie vom Vorhandensein von Halluzinationen und ängstlich paranoiden Gedanken ausgegangen wird. Daraus folgt aber, dass verglichen mit der Situation, wie sie der letzten leistungsverneinenden Verfügung vom 13. Februar 2014 zugrunde lag, ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand gegeben ist. Eine relevante Gesundheitsverschlechterung, d.h. eine solche, die den Rentenanspruch berühren könnte, ist nicht zu erblicken.
4.2 Soweit die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend macht, ihr Gesundheitszustand habe sich dahin verschlechtert, als sie seit dem Jahr 2022 - wie von Dr. D.___ neu diagnostiziert – auch an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt sei, und dass sie Stimmen höre, die ihr befehlen würden (vgl. Urk. 1 S. 8 und 14), ergibt dies nichts zu ihren Gunsten. Wie erwähnt, hatte bereits Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 12. November 2013 über anamnestisch bestehende akustische und optische Halluzinationen berichtet und ängstlich paranoide Gedanken benannt (vgl. E. 3.1 hiervor). Die fraglichen Symptome bzw. Befunde standen mithin bereits im Jahr 2013 zur Debatte, womit sie schon im Rahmen der letzten materiellen Anspruchsprüfung (gerichtlich bestätigte Verfügung vom 13. Februar 2014) Eingang in die Beurteilung fanden. Das Ergebnis der damaligen (rechtskräftigen) Beurteilung hat sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Neuanmeldeverfahren daher entgegenhalten zu lassen (vgl. E. 1.6 hiervor). Insbesondere ändert nichts, dass Dr. D.___ die bereits anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ geschilderte Symptomatik nun - anders als Dr. A.___ – diagnostisch als paranoide Schizophrenie erfasst und er überdies eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert. Wie ausgeführt (E. 1.5 hiervor) genügt revisions- bzw. neuanmeldungsrechtlich für die Annahme eines veränderten Gesundheitszustands nicht, dass das geltend gemachte Leiden diagnostisch unterschiedlich eingeordnet oder die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestiert wird; vielmehr ist eine tatsächliche Veränderung des Gesundheitszustandes, somit eine veränderte Befundlage, vorausgesetzt (vgl. E. 1.5 hiervor). Die neu gestellte Diagnose paranoide Schizophrenie stellt daher vorliegend keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar. Dass die übrigen von Dr. D.___ gestellten Diagnosen alsdann auf eine effektive Änderung der Befundlage zurückzuführen sind, wird auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 7 «bereits bekannte Beschwerden»).
4.3 Zur Begründung ihrer Neuanmeldung vom 14. Februar 2022 hatte die Beschwerdeführerin allein seelische Probleme angeführt (Urk. 10/175/6). Auch beschwerdeweise wird zur Begründung des veränderten Gesundheitszustandes die Verschlechterung der psychiatrischen Situation (infolge Erkrankung an einer paranoiden Schizophrenie) geltend gemacht. Weiterungen zur somatischen Situation erübrigen sich damit, zumal den im vorliegenden Neuanmeldeverfahren aufgelegten weiteren Unterlagen keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Situation, wie sie bei Erlass der Verfügung vom 13. Februar 2014 bestand, zu entnehmen ist (vgl. insbesondere Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des B.___ vom 4. April 2022, welcher als Hauptdiagnose die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren enthält; Urk. 10/194; sowie die zuvor bereits von Dr. A.___ gestellte, das nämliche Beschwerdebild erfassende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung; vgl. E. 3.1 hiervor).
4.4 Zusammengefasst ist in Bezug auf den vorliegend massgebenden Vergleichszeitraum aufgrund der Akten, namentlich aufgrund der Berichte von Dr. D.___ (vom 16. Februar 2022 und vom 21. März 2023 hinsichtlich welcher im Übrigen festzustellen ist, dass die biografischen Daten der Beschwerdeführerin teilweise unstimmig sind), keine revisionsrechtlich bedeutsame Veränderung des Gesundheitszustandes auszumachen, wie denn auch die zuständige Psychiaterin des RAD in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2022 festgehalten hat (E. 3.2.2). Daher und nachdem sich aus den Akten und den Vorbringen der Parteien auch kein Hinweis auf eine anderweitige revisionsbegründende Tatsachenänderung (etwa im erwerblichen Bereich) ergibt, fehlt es an einem Revisionsgrund. Für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung des Rentenanspruchs verbleibt unter diesen Umständen kein Raum (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Aufgrund des Erfüllens der Voraussetzungen (vgl. Urk. 3/5) ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
5.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 8. Mai 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann