Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00243


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 28. Juni 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1984 geborene X.___ verfügt über einen im Jahr 2010 an der ETH in Y.___ erlangten Master-Abschluss in angewandter Mathematik (Urk. 7/1/5). Am 7. September 2012 heiratete sie (Urk. 7/1/2). Ab November 2015 (richtig wohl: ab November 2014, vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto
[IK-Auszug], Urk. 7/28 oder Urk. 7/42) war sie vollzeitlich als Quanten-analytikerin bei der Z.___ AG (nachfolgend: Z.___) angestellt (Urk. 7/1/6). Unter Hinweis auf einen im November 2016 erlittenen Nervenzusammenbruch (Urk. 7/1/6), eine Depression (Urk. 7/1/7) und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Anfang 2017 (Urk. 7/1/4) meldete sie sich am 13. Juni 2017 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Nachdem die Versicherte lediglich noch eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit aufgewiesen hatte (Urk. 7/25/3), teilte die IV-Stelle ihr am 15. Januar 2018 mit, dass kein Leistungsanspruch entstanden sei (Urk. 7/26-27). Die Versicherte verzichtete auf die angegebene Möglichkeit, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen (vgl. Urk. 7/27/1). Sie kündigte ihr Arbeitsverhältnis bei der Z.___ per Ende Januar 2018 (Urk. 7/21, Urk. 7/22).

1.2    Nach einem Arbeitsverhältnis mit der Bank A.___ AG von Februar bis August 2018 (Urk. 7/34) war die Versicherte ab 1. November 2018 vollzeitlich als «Risk Modeling & Analytics Specialist» für die B.___ AG (nachfolgend: B.___) tätig (Urk. 7/28, Urk. 7/29/6, Urk. 7/64/1-2). Am 1. November 2019 meldete sie sich erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an, wobei sie angab, seit dem 6. Mai 2019 aufgrund eines Burnouts zu 100 %, zwischenzeitlich zu 80 % und ab 1. Oktober 2019 wieder zu 100 % arbeitsunfähig zu sein (Urk. 7/29). Die Stelle bei der B.___ wurde ihr per Ende April 2020 gekündigt (Urk. 7/43/27).

    Die IV-Stelle holte Berichte der behandelnden Ärzte sowie einen Arbeitgeberfragebogen ein, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers Visana (nachfolgend: Visana; Urk. 7/35 f.) bei und liess die Versicherte psychiatrisch begutachten durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher sein Gutachten am 20. Juli 2022 erstattete (Urk. 7/74). Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 7/76) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. September 2022 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/78). Dagegen erhob die Versicherte am 14. September 2022 (Urk. 7/79), ergänzt am 4. Oktober 2022 (Urk. 7/89) unter Beilage des Berichts der behandelnden Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Oktober 2022 (Urk. 7/86), Einwand. Die IV-Stelle legte das Dossier erneut dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vor, für welchen Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 7. November 2022 Stellung nahm (Urk. 7/90/4-5). Nach Anpassung des Valideneinkommens (Urk. 7/90/6) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 23. März 2023 für die Zeit von Oktober 2020 bis Mai 2022 eine befristete Viertelsrente zu und verneinte einen Rentenanspruch ab Juni 2022 (Urk. 7/101 und Urk. 7/92 = Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 8. Mai 2023 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese hernach erneut über ihre gesetzlichen Ansprüche entscheide (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 22. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, regelt jedoch einen Rentenanspruch auch für die Zeit davor. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im November 2019 anhängig gemachten Neuanmeldung könnten allfällige Leistungen frühestens ab dem Jahr 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist für das Entstehen des Rentenanspruchs die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend. Hinsichtlich der vor der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Befristung des Rentenanspruchs ist demgegenüber zu beachten, dass für Fälle erstmaliger abgestufter beziehungsweise befristeter Rentenzusprachen und Revisionsfälle der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend ist (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand am 1. Januar 2024, Rz. 9102). Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit habe (spätestens) im Zeitpunkt der gutachterlichen Exploration vom 6. Mai 2022 vorgelegen (vgl. Urk. 7/74/25). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist für die Befristung oder Abstufung die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).

1.5    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).     Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.6    Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2023 zusammengefasst dar, gemäss dem Gutachten von Dr. C.___ habe die Beschwerdeführerin bis zum 5. März 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit und ab dem 6. März 2022 eine von 90 % in angepasster Tätigkeit aufgewiesen. Bei einer angepassten Tätigkeit sei zu beachten, dass keine Führungsverantwortung wahrzunehmen sei, ein kleines Arbeitskollektiv mit einem wertschätzenden Umgang mit «supportet employment», kein Zeitdruck, keine Schicht- und Wochenendarbeit und keine flankierende Weiterbildung und Möglichkeiten von regelmässigen Pausen vorkämen. Für das Valideneinkommen sei von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der B.___ im Finanzwesen auszugehen, welches angepasst an die Nominallohnentwicklung Fr. 123'024.54 betrage. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens seien die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) massgebend, wobei vom Sektor Finanz- und Versicherungsdienstleistungen und vom Kompetenzniveau 3 auszugehen sei. Das Invalideneinkommen betrage bei einem Pensum von 70 % Fr. 74'080.79, womit ein Invaliditätsgrad von 40 % resultiere. Bei einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 90 % weise sie bei einem Invalideneinkommen von Fr. 95'246.73 einen nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 23 % auf. Mangels erheblicher Einschränkung der Flexibilität werde kein leidensbedingter Abzug gewährt. Die subjektiven funktionellen Einschränkungen seien nicht zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten habe die Beschwerdeführerin von Oktober 2020 bis Mai 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung und ab Juni 2022 bestehe kein Rentenanspruch mehr. Ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen sei bei der vorhandenen Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Berufliche Massnahmen in Form von Unterstützung bei der Stellensuche würden erneut geprüft, wenn sich die Beschwerdeführerin mit einem Zusatzgesuch inklusive Motivationsschreiben melde (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 8. Mai 2023 in formeller Hinsicht gegen das Gutachten von Dr. C.___ vor, dass die Personalangaben der Dolmetscherin im Gutachten fehlten, obwohl diese zwingend zu vermerken wären (Urk. 1 S. 5). Sodann habe der Gutachter postuliert, im Hinblick auf die subjektiv geschilderten Einschränkungen in der Alltagsaktivität sei mangels Korrelation mit den objektiv weitgehend unauffälligen klinischen Befunden von Aggravation auszugehen. Indes habe Dr. C.___ eine eingehende Diskussion betreffend die Abgrenzung zwischen blosser Verdeutlichung und Aggravation unterlassen, was unerlässlich gewesen wäre (Urk. 1 S. 5-6). Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ habe das Vorliegen einer Aggravation in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2022 mit objektiver Begründung verneint (Urk. 1 S. 6). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei sodann nicht schlüssig. Eine Einschränkung von lediglich 20 % in der hoch anspruchsvollen angestammten Tätigkeit sei mit dem definierten Belastungsprofil mit den erheblichen Einschränkungen nicht vereinbar (Urk. 1 S. 4 und S. 6). Zusammenfassend bestünden objektiv begründete Zweifel am eingeholten psychiatrischen Gutachten, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei zwecks weiterer Abklärung. Zudem hätte die Beschwerdegegnerin im Einwandverfahren zumindest den Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art zu prüfen gehabt bei den spezifischen Einschränkungen des Belastungsprofils und aktenkundiger subjektiver Eingliederungsfähigkeit (Urk. 1 S. 6).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023 merkte die Beschwerdegegnerin an, aus dem Gutachten sei ersichtlich, dass eine englischsprechende Dolmetscherin mitgewirkt habe. Ob deren Personalien tatsächlich hätten angegeben werden müssen, könne offen bleiben, zumal es bei der Durchführung einer medizinischen Abklärung in erster Linie um die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gehe. Inwiefern konkrete Missverständnisse entstanden seien, zeige die Beschwerdeführerin indes nicht auf. Bezüglich der gutachterlich festgehaltenen Aggravation wies sie darauf hin, dass dem Gutachter eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit möglich gewesen sei. Das Gutachten erfülle sämtliche Kriterien, die an dessen Beweiskraft zu stellen seien (Urk. 6 S. 2).


3.

3.1    Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 18. September 2019 zuhanden der Krankentaggeldversicherung, im März 2019 seien erste Symptome eines Burnouts aufgetreten. Die Beschwerdeführerin werde seit dem 29. April 2019 von seinem Team behandelt und sei von dann bis Ende Juni 2019 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und seit 1. Juli 2019 sei sie noch zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 7/43/18). Aktuell sei ihr dieselbe Tätigkeit auch nicht bei einem anderen Arbeitgeber möglich. Er rechne indes mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu 100 % in neun bis zwölf Monaten (Urk. 7/43/19).

3.2    Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dipl.-Psych. G.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, berichteten am 27. Januar 2020, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 6. Oktober 2017 bei ihnen in Behandlung (Urk. 7/38/2). Sie schilderten, im Jahr 2017 sei das ängstlich-depressive Syndrom im Verlauf der Therapie und nach Kündigung des belastenden Anstellungsverhältnisses bei der Z.___ zunächst vollständig remittiert. Nach der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit in ihrem Ausbildungsberuf als Mathematikerin im Januar 2018 sei es jedoch erneut zu einer schleichenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gekommen. Vorherrschende Symptome seien dabei eine sehr ausgeprägte Antriebsminderung, ein tiefes Energieniveau, starke Konzentrationsstörungen, Gedankenkreisen um negative Kognitionen sowie ausgeprägte Schlafstörungen. Aufgrund der erneuten schweren depressiven Episode bestehe seit dem 6. Mai 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin setze sich selber unter Druck und habe nach einer ersten Symptomreduktion auf einen Arbeitsversuch mit einem Pensum von 20 % gedrängt, wofür indes ihre Leistungsfähigkeit trotz angepasster Arbeitsaufgaben nicht ausgereicht habe (Urk. 7/38/3). Als objektive Befunde lägen ein ängstlich-depressives Syndrom mit ausgeprägter Antriebsminderung, reduzierter Belastbarkeit und Erschöpfung und starker kognitiver Einschränkung vor. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode in partieller Remission (ICD-10 F33.2; Urk. 7/38/4). Anhand der bisher erreichten langsamen, aber stetigen Symptomverbesserung sei die Prognose grundsätzlich recht günstig. Aufgrund des bisherigen Verlaufs und der vorhandenen Ressourcen der Beschwerdeführerin, die möglichst rasch wieder arbeitsfähig werden wolle, rechne sie innerhalb der nächsten Monate mit einer weiteren Verbesserung der Symptomatik und einer Erhöhung der Belastbarkeit (Urk. 7/38/5). Aktuell sei aber auch eine leidensadaptierte Tätigkeit nicht zumutbar, ansonsten drohe eine erneute Zustandsverschlechterung (Urk. 7/38/7).

    In ihrem Verlaufsbericht vom 30. Mai 2020 hielten Dr. D.___ und Dipl.-Psych. G.___ fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nach erfolgter Kündigung durch die Arbeitgeberin B.___ im Februar 2020 und nach Auftreten der Corona-Krise verschlechtert. Die rezidivierende depressive Störung befinde sich gegenwärtig in einer schweren Episode (ICD-10 F33.2). Als objektive Befunde nannten sie ein ängstlich-depressives Syndrom mit ausgeprägter Antriebsminderung, reduzierter Belastbarkeit und Erschöpfung und starker kognitiver Einschränkung. Pandemiebedingt habe sie weiterhin starke Angst, ihre Wohnung zu verlassen. Zugleich leide sie unter der erneuten sozialen Isolation (Urk. 7/45/1). Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/45/2) und sie weise keine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung auf (Urk. 7/45/4).

    In einem ausführlichen Bericht vom 22. Juni 2020 zu Händen des Krankentaggeldversicherers über die Hintergründe, die Zusammenhänge und den Verlauf der Krankheit führten Dr. D.___ und Dipl.-Psych. G.___ aus, die Beschwerdeführerin zeige eine schwere depressive Symptomatik. Sie leide unter einer sehr ausgeprägten Antriebsminderung, Scham und Schuldgefühlen wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit, unter einem hohen ängstlichen Anspannungszustand und Unruhe, niedergedrückter Stimmung und Gereiztheit, einem Verlust von Interesse und Freude. Sie sei geprägt von Gefühlen der Hoffnungslosigkeit, habe Schlafstörungen und Appetitlosigkeit und starke kognitive Einschränkungen mit Konzentrationsstörungen und Denkhemmungen. Sie zeige eine rasche Erschöpfung und eine allgemeine reduzierte Belastbarkeit (Urk. 7/55/5). Als Diagnose nannten die Therapeutinnen wiederum die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2). Sie gaben weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit an und hielten fest, aktuell sowie in den kommenden drei Monaten liege noch keine Belastbarkeit vor für eine berufliche Reintegration (Urk. 7/55/5-6).

    Im Verlaufsbericht vom 7. November 2020 führte Dr. D.___ an, die Beschwerdeführerin leide nebst der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Infolge des schwer depressiven Zustands und der sozialen Isolation der Beschwerdeführerin hätten die wenigen Telefonate, die sie mit ihrer Herkunftsfamilie geführt habe, zunehmend Erinnerungen an Kindheitstraumata getriggert. Sie erleide jetzt immer wieder Intrusionen im Tagesverlauf und werde dabei überflutet mit Gefühlen der Wut, Traurigkeit, Einsamkeit und Angst (Urk. 7/48/1). Als funktionelle Einschränkungen nannte Dr. D.___ Energielosigkeit, rasche Erschöpfung, starke soziale Ängste und hohe Verletzbarkeit in sozialen Interaktionen, fehlende Stresstoleranz, kognitive Einschränkungen (stark reduzierte Konzentrationsfähigkeit, psychomotorische Hemmung mit Denkblockaden). Sie verlasse die Wohnung nur einmal in der Woche für einen Einkauf und für die Therapie. Die Beschwerdeführerin sei für jegliche Erwerbstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/48/2). Gegenwärtig sei noch keine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung gegeben (Urk. 7/48/3).

    Am 30. Mai 2021 berichtete Dr. D.___, im Vergleich zum Bericht vom 7. November 2020 sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär, wobei sie etwas mehr Zugang zu ihren Gefühlen gewonnen habe. Im psychopathologischen Befund sei sie ängstlich angespannt und scheu im Kontakt, rasch von starken Gefühlen überflutet. Sie weine immer wieder im Gespräch. Themenabhängig seien sehr starke Angst oder Wut in der Übertragung spürbar. Die Psychomotorik sei gehemmt und die Konzentrationsfähigkeit reduziert. Im Gespräch weise sie indes eine normale Auffassung auf. Gedanklich sei sie eingeengt auf die traumatischen Erfahrungen und erlittenen Ungerechtigkeiten. Die Grundstimmung sei stark herabgesenkt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei vermindert, ein affektiver Rapport sei indes möglich. Es überwiege ein ängstlicher Anspannungszustand, quälende Einsamkeit, Wut. Die Beschwerdeführerin weise eine schwere Störung der Vitalgefühle auf. Sie lebe noch immer sehr zurückgezogen und verlasse die Wohnung nur selten für notwendige Besorgungen und die Therapie (Urk. 7/62/
1-2). Trotz des hohen Leidensdrucks und der (unverändert) beschriebenen funktionellen Einschränkungen aufgrund der psychischen Erkrankung habe die Beschwerdeführerin einen starken Willen zu einem ersten Schritt der beruflichen Reintegration. Sie habe sich zur Arbeitssuche mit einer 20%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem 1. Mai 2021 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet. Demnach liege ab dann noch eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vor, wobei die Leistungsfähigkeit für das Pensum von 20 % vermindert sei (Urk. 7/62/2). Es handle sich um einen Belastungsversuch, wobei die Belastbarkeit für ein Belastbarkeitstraining der Invalidenversicherung noch nicht gegeben sei. Das Ziel sei, per Anfang 2022 eine Belastbarkeit für berufliche Integrationsmassnahmen zu gewinnen (Urk. 7/62/2-3).

3.3    Dr. C.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 20. Juli 2022 folgende Diagnosen (Urk. 7/74/15):

- sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

- anankastische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1)

    Er führte aus, das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) habe anlässlich der Exploration vom 5. Mai 2022 nicht vorgelegen. Der schulische, soziale und berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin mache ein Vollbild einer leistungseinschränkenden PTBS-Symptomatik seit der Kindheit oder Jugend unwahrscheinlich. Psychiatrische Brückensymptome seien nicht auszumachen. Die vorhandene Symptomatik, nämlich Vermeidungsverhalten über traumatische Lebensereignisse zu berichten sowie eine passagere themenzentrierte Affektlabilität, sei als sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) zu diagnostizieren. Sodann hätten ungünstige familiäre Entwicklungsbedingungen mit emotionaler Vernachlässigung, häuslicher Gewalt und berichtetem sexuellen Missbrauch durch eine Hausangestellte im Kindesalter später zur Ausbildung einer anankastisch-perfektionistischen Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) beigetragen (Urk. 7/74/15). Dementsprechend präsentiere die Beschwerdeführerin einen ausgeprägten Leistungsfokus und sei tendenziell mit ihren eigenen Leistungen und gegebenenfalls auch mit den Leistungen anderer nie endgültig zufrieden. Auf Kritik reagiere sie - typisch für diesen Persönlichkeitsstil - höhergradig sensibel und verletzt. Der soziale Rückzug und die eingeschränkten Kontakte seien auch dadurch zu erklären, dass Arbeit und Erfolgsstreben über Vergnügen und soziale Beziehungen gestellt würden (Urk. 7/74/16). Eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) liege demgegenüber unter Berücksichtigung und bei nicht evidenten Brückensymptomen nicht vor (Urk. 7/74/16-17). Die anankastische Persönlichkeitsakzentuierung qualifiziere neben der sonstigen Reaktion auf schwere Belastung als Risikofaktor für das Entwickeln einer depressiven Episode, gerade wenn berufliche Leistungsanforderungen das übliche Mass übersteigen. Die von den psychiatrischen Behandlungsstellen unter den Diagnosen einer (wiederkehrenden) schweren bis mittelgradigen depressiven Episode konzeptualisierten Befunde seien nicht losgelöst von psychosozialen Belastungsfaktoren (berufliche Belastung, familiäre Probleme, Stellenkündigung mit sozioökonomischen Problemen und Abhängigkeit von Krankentaggeldzahlungen) zu beurteilen. Die anankastische Persönlichkeitsstruktur habe in Verbindung mit der Traumafolgestörung sehr wahrscheinlich zu einer Amplifikation psychischer Beschwerden beigetragen, wobei überwiegend wahrscheinlich zu keinem Zeitpunkt das Ausmass einer schwergradigen depressiven Episode erreicht worden sei. Anlässlich der Exploration vom 6. Mai 2022 habe sich eine klinisch weitgehend unauffällig wirkende Beschwerde-führerin präsentiert. Die sehr detailreiche Erinnerungsfähigkeit, zum Beispiel über biografische Aspekte, stünden im Widerspruch zu den in den Akten festgehaltenen Konzentrationsstörungen bei zuletzt beurteilter schwergradiger depressiver Episode. Die Beschwerdeführerin habe keine depressive Motivationslosigkeit und auch keine Interessenlosigkeit gezeigt. Sie nehme u.a. an Online-Workshops teil und interessiere sich für spirituelle Themen. Es sei auch nicht festzustellen gewesen, dass bei der Begutachtung ein andauerndes Nachlassen der Aufmerksamkeit eingetreten wäre oder relevante dauernde objektivierbare kognitive Einschränkungen vorgelegen hätten, was bei höhergradig ausgeprägten Depressionen oder einer PTBS im Allgemeinen zu erwarten sei. Vitalität und Reagibilität seien unauffällig gewesen, die Auffassungsgabe schnell. Die Beschwerdeführerin habe Fragen flüssig und kohärent beantwortet. Gelegentlich habe sie die englische Übersetzung nicht abgewartet, sondern spontan geantwortet, was auf erhaltene kognitive Umstellfähigkeiten schliessen lasse. Sie habe die Dolmetscherin u.a. bei der Übersetzung korrigiert. Die Aufmerksamkeit sei intakt gewesen. Eine nachlassende Konzentration und Ermüdung, wie diese im Allgemeinen bei depressiven Episoden klinisch festzustellen seien, seien am 6. Mai 2022 nicht evident gewesen. Der Affekt sei nicht verflacht gewesen und die Stimmung modulierbar (Urk. 7/74/17-18). Eine gedrückte Stimmung sowie eine Verminderung von Antrieb und Aktivität seien nicht feststellbar gewesen. Ebensowenig sei eine psychomotorische Hemmung zu objektivieren gewesen. Damit habe es bereits an den mindestens zwei Hauptsymptom-Clustern für eine depressive Störung gefehlt. Eine subjektive Einschränkung der Alltagsfunktionalität sei bei der reisefähigen Beschwerdeführerin anhand objektiver - weitgehend unauffälliger psychopathologischer Befunde - nicht aus psychischen Krankheitsgründen heraus zu erklären. Soziale Einschränkungen habe sie überdies auch mit Sprachproblemen begründet (Urk. 7/74/18). Bei überwiegend wahrscheinlich fehlenden depressiven Krankheitszeichen sei unter Ausklammerung der Aggravation psychischer Krankheitszeichen und Funktionseinschränkungen unter Berücksichtigung der Aktenlage mit früheren depressiven Episoden die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), zu stellen (Urk. 7/74/18-19).

    Anhand des Mini-ICF-Ratingbogens beschrieb Dr. C.___ hinsichtlich vieler Merkmale keine Einschränkungen, eine leichte Einschränkung bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, bei der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie bei der Selbstbehauptungsfähigkeit und eine mässige Einschränkung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (Urk. 7/74/20-23). Er zog die Schlussfolgerung, in einer Gesamtschau sei bei der Beschwerdeführerin unter Ausklammerung psychosozialer Belastungsfaktoren und der festzustellenden Aggravation aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Perspektive keine höhergradige Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit gegeben. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sei mit 80 % (100 % Präsenz, 80 % Leistung) zu beurteilen (Urk. 7/74/23-24). In einer Tätigkeit mit weniger Anforderungen an die soziale und emotionale Anpassungsfähigkeit liege eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 90 % (100 % Präsenz, 90 % Leistung) vor. Die Anforderungen für eine solche angepasste Tätigkeit seien: keine Führungsverantwortung, kleines Arbeitskollektiv, wertschätzender Umgang, reizarmes Arbeitsklima, keine Schicht- und Wochenendarbeit, keine flankierende Weiterbildung, kein Zeitdruck, «supportet employment», Möglichkeit für regelmässige Pausen. Statt vermehrter Kunden- und Teamkontakte seien - aufgrund ihrer jahrelangen Berufserfahrung und höhergradigen Ausbildung - bildungsangepasste rein administrative Einzeltätigkeiten und Projektarbeiten, zum Beispiel in einem Backoffice, angepasst (Urk. 7/74/24). Langfristig sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erreiche. Im Hinblick auf berufliche Massnahmen empfehle sich ein «supportet employment» (Urk. 7/74/19).

    Im Verlauf ging Dr. C.___ von folgenden Einschränkungen aus: Vom 1. Oktober 2019 bis am 16. Januar 2020 von einer vollumfänglichen Erwerbsunfähigkeit, vom 20. Januar bis am 29. Mai 2020 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit und einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit, vom 30. Mai 2020 bis am 5. Mai 2022 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter und einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit sowie ab 6. Mai 2022 von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter und einer 10%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 7/74/25).

3.4    Dr. D.___ äusserte sich am 15. Oktober 2022 zum Gutachten von Dr. C.___. Sie legte dar, dass im Zeitraum zwischen Mai 2019 bis Ende 2021 ein depressives Zustandsbild mit Schwankungen der Symptomausprägung zwischen mittelgradig und schwer bestanden habe. In Phasen mit schwerer Symptomausprägung (wie im Mai 2021) habe die Beschwerdeführerin eine schwer bedrückte Stimmung mit tiefer Traurigkeit und Verzweiflung gezeigt, wechselnd mit Phasen der inneren Leere und Taubheit und Zeiten mit starker ängstlicher Unruhe, besonders bei hoher Belastung mit Flashbacks, mit beständigem Gedankenlaufen und Grübeln, geprägt durch negative Kognitionen. Zwar habe ein Interesse an der Auseinandersetzung mit spirituellen Lehren bestanden, doch seien Auffassung und Konzentrationsfähigkeit so stark eingeschränkt gewesen, dass sie den Inhalt der entsprechenden Vorträge nicht habe erfassen können. Ihr Antrieb sei stark reduziert gewesen und sie habe immer wieder das Bett über mehrere Tage nicht verlassen können. Die typischen Depressionssymptome seien alle stark ausgeprägt gewesen: Verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl, Scham und Schuldgefühle wegen ihrer Leistungsunfähigkeit, negative Zukunftsperspektiven insbesondere bezüglich der beruflichen Reintegration, Suizidgedanken, Schlafstörungen und verminderter Appetit (Urk. 7/86/2). Zur PTBS führte Dr. D.___ aus, die Kindheit der Beschwerdeführerin sei geprägt gewesen von traumatisierenden Erlebnissen, welche sie bis ins Erwachsenenalter nicht habe verarbeiten können. So habe sie emotionale Vernachlässigung und häufige schwere physische Gewalt durch die Mutter erlebt ohne erkennbare Auslöser oder Erklärungen. Im Alter zwischen vier und sechs Jahren sei sie zudem von einem 15-jährigen Kindermädchen sexuell missbraucht worden. Als Überlebensstrategie habe sich die Beschwerdeführerin den Rollenerwartungen und den einseitigen Leistungszielen der Eltern angepasst und ihren hohen Leidensdruck hinter einer recht unauffällig wirkenden Fassade versteckt. Durch die schwere Erkrankung der Mutter zwischen 2012 und 2015, welche die Beschwerdeführerin als älteste Tochter sehr nah habe begleiten müssen, seien die Traumaerinnerungen reaktiviert worden. Die ab 2014 psychotherapeutisch behandelten depressiven Episoden seien vor allem auf der Basis der schweren Traumatisierungen durch die Mutter in der Kindheit und dem dadurch blockierten Trauerprozess nach deren Tod erklärbar. Seit Anfang 2021 sei es infolge des schweren depressiven Zustands und der sozialen Isolation zur Ausprägung des Vollbildes einer PTBS gekommen. Seltene Telefonate mit der Herkunftsfamilie hätten die Erinnerungen an Kindheitstraumata belebt. Im Tagesverlauf habe sie immer wieder Intrusionen erlitten und sei dabei von Gefühlen überflutet worden. Die typische Symptomtrias sei mit häufigen Intrusionen, Versuch der Vermeidung der Erinnerungen durch Ablenkung und Hyperarousal voll ausgeprägt gewesen (Urk. 7/86/2). Bereits während der stationären Behandlung in der Klinik H.___ von Juli bis September 2017 sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, vor dem Hintergrund traumatischer Erlebnisse diagnostiziert worden. Die primäre hohe Belastung durch unverarbeitete Traumata bedinge das niedrige Selbstwertgefühl und die hohe Verletzbarkeit in zwischenmenschlichen Interaktionen, die einseitige Ausrichtung auf schulische und berufliche Ziele als Überlebensstrategie unter Vernachlässigung anderer Ressourcen, das ausgeprägte Vermeidungsverhalten und die seit Kindheit bestehende wiederkehrende Suizidalität, die von der Beschwerdeführerin ebenfalls stark tabuisiert worden sei. Sowohl die intensive Ressourcenaktivierung in der ersten Therapiephase (2017 bis 2018) als auch die kognitive Verhaltenstherapie und Hypnotherapie in der zweiten Therapiephase hätten nur eine vorübergehende Symptomlinderung gebracht. Wenn es sich, wie im Gutachten postuliert worden sei, überwiegend um eine psychische Störung aufgrund exogener psychosozialer Belastungsfaktoren gehandelt hätte, hätten bereits die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und die kognitive Verhaltenstherapie zu nachhaltigeren Therapieeffekten geführt. Aktuell sei die rezidivierende depressive Störung leicht- bis mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.0). Daneben liege eine sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) vor. Das depressive Syndrom sei deutlich gebessert, aber noch nicht vollständig remittiert (Urk. 7/86/3). In einer Umgebung ohne äussere Stressoren und ohne Leistungsdruck könne die Beschwerdeführerin wieder Ressourcen nutzen, jedoch breche das Energieniveau unter Stressbelastungen rasch ein. Generell zeige die Beschwerdeführerin noch eine deutlich erhöhte Erschöpfbarkeit und benötige lange Erholungsphasen. Es bestünden weiterhin Einschränkungen im Funktionsniveau durch eine Instabilität des Energieniveaus, eine erhöhte Ermüdbarkeit, eine stark verminderte Stresstoleranz, Ängste vor Überforderung und Zurückweisung, intermittierend ängstliche Blockaden durch Versagensängste oder Intrusionen mit verminderter Konzentrationsfähigkeit. Aufgrund dieser Einschränkungen sei ihr eine berufliche Reintegration in der freien Wirtschaft noch nicht zumutbar. Innerhalb kurzer Zeit der beruflichen Belastung wäre eine deutliche Zustandsverschlechterung zu befürchten. Aufgrund des Krankheitsbildes benötige sie eine schrittweise Vorbereitung auf die berufliche Reintegration. Gegenwärtig sei die Belastbarkeit für eine Belastbarkeitstraining im geschützten Rahmen hergestellt (Urk. 7/86/4).

    Weiter merkte Dr. D.___ zum Gutachten an, eine Aggravation sei zu Unrecht postuliert worden. Die Beschwerdeführerin neige eher dazu, ihren Leidensdruck zu verstecken. Die Differenzen zu den Beschwerdeschilderungen in den Akten seien darin begründet, dass die medizinischen Akten den Zustand bis zum 30. Mai 2021 beschrieben und es bis zur Begutachtung zu Therapieerfolgen gekommen sei. Zudem könne in einer einmaligen Untersuchung über 75 Minuten immer nur eine Momentaufnahme wiedergegeben werden und es seien nicht alle Krankheitsphänomene unter Alltagsbelastungen oder gar unter beruflichen Belastungsfaktoren erfasst. Sodann habe der Gutachter die psychosozialen Belastungsfaktoren viel zu hoch und die frühe schwere Traumatisierung und die ungünstigen Entwicklungsbedingungen zu wenig gewichtet. Sie beantrage berufliche Massnahmen, beginnend mit einem Belastbarkeitstraining und anschliessendem Arbeitstraining (Urk. 7/86/5).

3.5    Die RAD-Psychiaterin Dr. E.___ hielt am 7. November 2022 fest, die behandelnde Psychiaterin beurteile den gleichen Sachverhalt einfach anders als der Gutachter. Der Gutachter habe anhand des Befundes nachvollziehbar dargelegt, dass bei der klinisch weitgehend unauffällig wirkenden Beschwerdeführerin nicht einmal mehr eine leichte Depression vorliege. Bezüglich der funktionellen Einschränkungen stelle Dr. D.___ auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei selbst bei den von Dr. D.___ angegebenen Einschränkungen und Diagnosen nicht nachvollziehbar und die subjektiven Einschränkungen korrelierten nicht mit den anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunden, sodass darauf weiterhin nicht abgestellt werden könne (Urk. 7/90/4). Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien gemäss Mini-ICF-APP nicht erheblich, sondern mässig eingeschränkt. Auch aus dem Belastungsprofil gehe keine erhebliche Einschränkung der Flexibilität hervor. Auf das Gutachten könne trotz des erfolgten Einwands abgestellt werden (Urk. 7/90/5).


4.

4.1    Zunächst in formeller Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin am Gutachten von Dr. C.___, dass die Personalangaben der an der Exploration mitwirkenden Übersetzungshilfe im Gutachten nicht vermerkt worden seien, obwohl dies im Anhang IV des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) gefordert werde (Urk. 1 S. 5).

    Dem Anhang IV des KSVI (gültig ab 1. Januar 2022, Stand am 1. Januar 2024) betreffend Gliederung des Gutachtens ist unter dem Titel «1. Ausgangslage und Formelles, 1.1 Abwicklung des Gutachtensauftrages / Formelles» zu entnehmen:

- Angaben zum Auftraggeber

- Angaben zur versicherten Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, AHV-Nummer, Angaben zur Überprüfung der Identität)

- Angaben zur / zum Sachverständigen (Name, Adresse, Facharzttitel)

- Auftragsdatum, Eingangsdatum, Explorationsdaten (mit Uhrzeit von-bis) und Datum der Gutachtenfertigstellung

- Angaben bzgl. Beteiligung eines Dolmetschers, ggf. in welcher Sprache

    Angesichts dessen, dass beim Sachverständigen vermerkt ist, dass Name, Adresse und Facharzttitel genannt werden müssen, beim Dolmetscher hingegen lediglich die Sprache als zu nennende Angabe aufgeführt wird, ist nicht davon auszugehen, dass die Personalien der dolmetschenden Person zwingend aufgeführt werden müssen. Mit Blick darauf, dass keine Übersetzungsfehler gerügt werden, ist dem Gutachten selbst für den Fall, dass die Personalien dennoch genannt werden müssten, nicht aufgrund der fehlenden Personalien die Beweiskraft abzusprechen.

4.2    

4.2.1    Inhaltlich kritisiert die Beschwerdeführerin die Annahme von Dr. C.___, es liege ein aggravatorisches Verhalten vor (Urk. 1 S. 5-6). Dr. C.___ erwähnte eine Aggravation in dem Zusammenhang, dass die Beschwerdeschilderungen in den Akten nicht mit den objektiv weitgehend unauffälligen klinischen Untersuchungsbefunden korrelierten (Urk. 7/74/18).

4.2.2    Die vom Gutachter angeführten Differenzen zu den Beschwerdeschilderungen in den Akten erklärte Dr. D.___ unter anderem damit, dass die medizinischen Akten den Zustand bis zum 30. Mai 2021 beschrieben hätten und es bis zur Begutachtung über ein Jahr später mit intensiver Therapie zu Therapieerfolgen gekommen sei (Urk. 7/86/5). Das depressive Syndrom habe im Therapieverlauf seit Mai 2021 deutlich gebessert werden können (Urk. 7/86/3). Dieser Einwand ist berechtigt. Mit der Gegenüberstellung vom aktuell durch Dr. C.___ erhobenen Zustand mit den in den Akten geklagten Beschwerden und den Befunden eines zurückliegenden gesundheitlichen Zustandes, ohne sich über den Therapieverlauf in der Zwischenzeit zu erkundigen, erscheint die getroffene Schlussfolgerung, es müsse relevantes aggravatorisches Verhalten vorliegen, als fraglich.

    Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen werden; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Eine Aggravation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zeichnet sich aus durch eine Übertreibung oder Ausweitung von Beschwerden, indem tatsächlich vorhandene Symptome zur Erreichung eines Ziels (im hier interessierenden Kontext die Zusprechung einer Rente) verstärkt werden. Externe Motivation (Erreichen einer Rente) und Bewusstseinsnähe sind somit starke (in der Praxis allerdings oft schwierig nachzuweisende) Anhaltspunkte für eine anspruchshindernde Aggravation (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

4.2.3.    Der Gutachter hat aus dem Alltag der Beschwerdeführerin ihre Reisefähigkeit hervorgehoben, sowie den Umstand betont, dass soziale Einschränkungen auch mit Sprachproblemen begründet worden seien (Urk. 7/74/18). Eine leistungsausschliessende Aggravation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist damit jedoch nicht dargetan. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass die Beschwerdeführerin bewusstseinsnah Symptome verstärkt dargestellt hätte zur Erreichung eines Ziels beziehungsweise zwecks Leistungsbezugs. Dass die Beschwerdeführerin plante, ihre Familie in Tunesien zu besuchen, reicht hierfür nicht aus. Dr. D.___ beschrieb in ihrer fachärztlichen Zustimmung zur geplanten Reise ins Heimatland vom 10. Juli 2020, es sei für den Genesungsprozess der Beschwerdeführerin wichtig, dass sie ihre Herkunftsfamilie in Tunesien besuchen könne. Überdies sei die behandelnde Fachpsychologin während des genannten Monats ohnehin ferienabwesend, sodass die Beschwerdeführerin infolge ihrer Reise keine Psychotherapie-Termine verpasse (Urk. 7/54). Diese Darlegung erachtete auch die beratende Psychiaterin der Krankentaggeldversicherung Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, als nachvollziehbar, indem sie anmerkte, aus psychiatrischen und arbeitsrehabilitativen Gründen spreche nichts gegen einen Aufenthalt im Heimatland (Urk. 7/53/1). Abgesehen davon merkte Dr. D.___ an, dass die Reise in der Folge und bis zu ihrer Berichterstattung im Oktober 2022 gar nicht angetreten worden sei (Urk. 7/86/4).

    Den Akten lässt sich im Übrigen entnehmen, dass die Beschwerdeführerin laut der behandelnden Dr. D.___ eine sehr hohe Motivation zur Genesung und zur Wiedereingliederung (maximale Punktzahl von 10) aufweist (Urk. 7/45/5, Urk. 7/43/15, Urk. 7/48/3). Diese zeigte sich auch darin, dass sie nach einer ersten Symptomverbesserung auf einen Arbeitsversuch drängte (Urk. 7/38/3). Dr. D.___ führte entschieden aus, eine Aggravation sei zu Unrecht postuliert worden. Die Beschwerdeführerin neige im Gegenteil dazu, ihren Leidensdruck hinter einer recht unauffällig wirkenden Fassade zu verstecken (Urk. 7/86/2, Urk. 7/86/5). Auch ihre Suizidalität habe sie stark tabuisiert (Urk. 7/86/3). Sodann nahm und nimmt die Beschwerdeführerin regelmässig, in hoher Kadenz und konsequent seit 2017 verschiedene anerkannte Psychotherapien (inklusive einer medikamentösen Therapie) wahr (Urk. 7/86/1), was auch der Gutachter einräumte (Urk. 7/74/19) und was deutlich gegen ein aggravatorisches Verhalten spricht, sondern vielmehr auf einen erheblichen tatsächlichen Leidensdruck hinweist.

    Es ist somit festzustellen, dass Dr. C.___s Gutachten in einem wesentlichen Punkt - der angenommenen Aggravation - nicht nachvollziehbar begründet wurde.

4.3    Weiter fällt auf, dass Dr. C.___ sich nicht ausreichend mit den Vorakten sowie mit den abweichenden Beurteilungen auseinandergesetzt hat. So hat er nicht dazu Stellung genommen, dass Dr. D.___ und Fachpsychologin G.___ in ihrem Bericht vom 27. Januar 2020 angegeben hatten, auch eine leidensadaptierte Tätigkeit sei nicht zumutbar, ansonsten eine erneute Zustandsverschlechterung drohe (Urk. 7/38/7). Dies wäre notwendig gewesen, zumal nicht nur arbeitsunfähig ist, wer gesundheitsbedingt die bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch beschränkt ausüben kann, sondern auch eine Person, welcher die weitere Verrichtung ihrer Berufsarbeit nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 6.1 mit Hinweisen). Eine solche manifeste Rückfallgefahr ist gegebenenfalls auch bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu berücksichtigen. Überdies war die Befürchtung einer erneuten Verschlimmerung infolge einer beruflichen Belastung plausibel mit Blick darauf, dass der von der Beschwerdeführerin angestrebte und am 1. Juli 2019 begonnene Arbeitsversuch ebenfalls zu einer raschen Verschlechterung des Zustandsbilds geführt hatte (Urk. 7/43/10).

4.4    Zur Begründung einer ab Mai 2020 vorhandenen höheren Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit sowie 30 % in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/74/25) wies Dr. C.___ auf den Bericht der beratenden Psychiaterin der Visana, Dr. J.___, hin, welche in ihrem Bericht vom 3. Juni 2020 zunächst Skepsis an der Diagnose einer mittel- bis schwergradigen Depression geäussert habe. So führte er an, versicherungsmedizinisch sei korrekt eingeschätzt worden, dass es sich primär um eine Arbeitsplatzproblematik handle (Urk. 7/74/14).

    Dem besagten Bericht ist die Einschätzung von Dr. J.___ zu entnehmen, die Aktenlage sei versicherungspsychiatrisch unzureichend, weshalb streng formal keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (Urk. 7/56/2). Aufgrund des Fehlens der notwendigen anamnestischen Angaben könne sie die Diagnose nicht nachvollziehen, indes liege angesichts des stark alterierten psychopathologischen Befundes sehr wahrscheinlich eine krankheitswertige Störung vor. Diese müsse sämtliche Lebensbereiche gleichermassen betreffen, wozu wiederum Angaben fehlten. Sie monierte in verschiedener Hinsicht die medizinische Aktenlage, gleichzeitig aber auch die Einschätzung der Massgeblichkeit der Arbeitsproblematik als vorherrschenden Grund für die Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/56/2). Anders als von Dr. C.___ in seinem Gutachten dargestellt, hinterfragte sie also gerade die Annahme der Arbeitsplatzproblematik als massgeblichen Grund, fand aber die Aktenlage als ungenügend und verlangte mehr Auskünfte von der behandelnden Ärztin (Urk. 7/56/2). In ihrem späteren Bericht vom 20. Juli 2020, welchem der Verlaufsbericht des psychiatrischen Behandlungsteams vom 10. Juli 2020 vorangegangen war (Urk. 7/54), hielt Dr. J.___ dann die Diagnose F33.2 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode) für nachvollziehbar und bezeichnete den Bericht von Dr. D.___ als umfassend und aussagekräftig vor allem auch hinsichtlich der Symptombeschreibung und der kongruenten Befunderhebung, und sie attestierte ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit (Urk. 7/53/1). Ihres Erachtens hatte also Dr. D.___ die Zweifel ausgeräumt, welche sie (Dr. J.___) am 3. Juni 2020 geäussert hatte und auf welche sich der psychiatrische Gutachter später bezogen hat (Urk. 7/74/14). Diesen zustimmenden zweiten Bericht von Dr. J.___ vom 20. Juli 2020 überging Dr. C.___ in seiner Beurteilung jedoch gänzlich (Urk. 7/74/14).

    Er selber zweifelte an, dass jemals eine schwergradige depressive Episode im Verlauf vorgelegen habe, ohne sich jedoch mit den detaillierten Darlegungen von Dr. D.___ zu den klinischen Befunden und Beschwerden (sehr ausgeprägte Antriebsminderung, Scham und Schuldgefühle wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit, hohe ängstliche Anspannung, Unruhe, niedergedrückte Stimmung und Gereiztheit, Verlust von Interesse und Freude, von Hoffnungslosigkeit, Schlafstörungen und Appetitlosigkeit sowie starke kognitive Einschränkungen, rasche Erschöpfung und allgemeine reduzierte Belastbarkeit; Urk. 7/55) und den von ihr hergestellten Zusammenhängen zu befassen. Vielmehr meinte er, diese Befunde seien durch verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren verstärkt worden, und relativierte sie deshalb sehr (Urk. 7/74/17). Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass psychosoziale Belastungsfaktoren nach der Rechtsprechung durchaus mittelbar zur Invalidität beitragen können, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisgemäss spielt es dabei keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Während also die beiden anderen Psychiaterinnen Dr. D.___ und Dr. J.___ von einem solchen in seiner Gesamtheit zu sehenden Gesundheitsschaden ausgegangen sind und auch weiterhin ausgehen, weicht hier der Gutachter in einem weiteren wesentlichen Punkt ab, was allerdings nicht überzeugt. In der Einschätzung des gesundheitlichen Verlaufs kann dem Gutachter so also nicht gefolgt werden. Dass es der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. C.___ besser ging, ist unbestritten und wurde auch von der behandelnden Dr. D.___ bestätigt. Die Begutachtung erfolgte zu Recht über den ganzen zeitlichen Krankheitsverlauf und die Einschätzung des Gesundheitsschadens und der entsprechenden Arbeitsfähigkeiten müssen gesamthaft überzeugen, was jedoch nicht der Fall ist. Damit sind jedoch auch die Schlussfolgerungen des Gutachters für die Zeit der Begutachtung und des Verfügungszeitpunkts ungewiss und nicht zuverlässig genug.

4.5    Eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kommt im Streitfall kaum je in Frage (BGE 135 V 465 E. 4.5). So auch vorliegend nicht, wo die Beurteilung von Dr. D.___ erheblich von jener des Gutachters divergiert. Hinzu kommt, dass eingedenk der doch deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustands, welche auch die Beschwerdeführerin selber bestätigte (Urk. 7/74/8, Urk. 7/86/4), nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin weiterhin vollumfänglich erwerbsunfähig ist. Ferner ist bei behandelnden Arztpersonen die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, wonach diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ebenso wenig darf das Gericht eigene medizinische Überlegungen anstellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_447/2023 vom 18. April 2024 E. 5.3 mit Hinweisen).

4.6    Nach dem Gesagten ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung zur weiteren Abklärung und hernach erneutem Entscheid über ihre gesetzlichen Ansprüche (Urk. 1 S. 2) gutzuheissen. Dazu ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin namentlich auch an Eingliederungsmassnahmen interessiert ist (Urk. 1 S. 6, Urk. 7/74/10, Urk. 7/87/2, Urk. 7/86/5). Die IV-Stelle hat den Anspruch auf Integrationsmassnahmen mit der Begründung verneint, dass die Beschwerdeführerin eine zu hohe Arbeitsfähigkeit aufweise (Urk. 2 S. 2 des Begründungsteils). Diese Annahme ist nicht erstellt, weshalb auch die Frage nach dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen wieder offen ist.

    Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 23. März 2023 ist aufzuheben und die Sache ist an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen, damit diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aktuell sowie im Verlauf neu abkläre und den allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die gesamte Zeit neu festlege. In diesem Zusammenhang ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat.


5.

5.1    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).

    Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten daher - und im Übrigen weil der Antrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich gutgeheissen wird - der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Sodann hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die der Beschwerdeführerin zustehende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 23. März 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach weiteren Abklärungen neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrWidmer