Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00244


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 28. Juni 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1978, war letztmals vom 1. August 2008 bis 1. Februar 2010 (Urk. 7/13/1-7 Ziff. 2.1) bei der Y.___ AG, Z.___, als Betriebsmitarbeiter beim Sortieren von Altpapier beziehungsweise als Lader auf einem Presslastwagen (Urk. 7/13/1-7 Ziff. 2.7) im vollzeitlichen Umfang erwerbstätig, als er sich am 12. Februar 2010 bei der Invalidenversicherung erstmals zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/6). Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 7/30-31) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2. März 2011 (Urk. 7/33) einen Rentenanspruch des Versicherten.

1.2    Der Versicherte war seit 1. Februar 2020 bei der A.___ GmbH, B.___, als Gerüstbauer tätig, als er am 27. Februar 2020 auf einer Baustelle arbeitete und dabei mitbekam, wie ein anderer Gerüstbauer aus grosser Höhe vom Gerüst zu Boden stürzte und anschliessend verstarb (Urk. 7/66/436, Urk. 7/66/332). Am 5. August 2020 meldete sich der Versicherte mit dem folgenden Hinweis: «schweres Trauma, psychisch angeschlagen, tödlicher Unfall meines Arbeitskollegen» (Urk. 7/42 Ziff. 6.1) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge zog die IV-Stelle bei der Suva, Luzern, die den Versicherten betreffenden Akten zum Ereignis vom 27. Februar 2020 (Urk. 7/66/1-442, Urk. 7/71/1-129) bei und verneinte nach Erlass des Vorbescheids vom 15. Februar 2023 (Urk. 7/78) mit Verfügung vom 27. März 2023 (Urk. 7/83 = Urk. 2) erneut einen Leistungsanspruch des Versicherten.


2.    Gegen die Verfügung vom 27. März 2023 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
9. Mai 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Rente, ab Anspruchsbeginn auszurichten; eventuell sei die Sache zur Veranlassung einer verwaltungsexternen psychiatrischen Begutachtung und erneuter Verfügung über den Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2023 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer davon Kenntnis gegeben und es wurden ihm antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Mit Eingabe vom 11. Juli 2023 (Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht (Urk. 13) ein, worauf die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 10. August 2023 (Urk. 15) auf eine erneute Stellungnahme verzichtete, wovon dem Beschwerdeführer am 11. August 2023 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.6    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

    Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.7    Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ist einerseits bei einer offensichtlich psychosozialen Genese der nicht überwiegend wahrscheinlich verselbständigten psychischen Beschwerden entbehrlich (Urteile des Bundesgerichts 9C_171/2020 vom 12. Mai 2020 E. 5.2, 9C_32/2018 vom 26. März 2018 E. 2.3 und 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.6). Andererseits ist von der Prüfung der Standardindikatoren rechtsprechungsgemäss dann abzusehen, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint wird, und allfällig gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 215 E. 7 und 143 V 409 E. 4.5.3). Sodann ist in aller Regel ein strukturiertes Beweisverfahren insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 8C_62/2020 E. 4.3 und 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1; BGE 143 V 409 E. 4.5.3).

1.8    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2023 (Urk. 2) davon aus, dass eine zeitlich befristete Arbeitsunfähigkeit auf Grund des belastenden Ereignisses zwar nachvollziehbar sei, dass eine gesundheitliche Einschränkung, welche geeignet sei, die Arbeitsfähigkeit längerfristig beziehungsweise dauerhaft zu beeinträchtigen, nicht erstellt sei, weshalb ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen sei.

2.2    Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er weiterhin unter den Folgen des traumatischen Ereignisses vom 27. Februar 2020 leide, und dass ein Rentenanspruch bestehe (Urk. 1 S. 8). Gemäss der Beurteilung durch die behandelnden Ärzte leide er unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung und unter einer schweren depressiven Episode (S. 9). Die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem sie sich auf die beigezogenen Akten der Suva gestützt habe. Diesbezüglich gelte es insbesondere zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin selbst dann für die Folgen einer Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes, welche durch ein Schreckereignisses verursacht wurde, einzustehen haben sollte, wenn der Unfallversicherer den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Schreckereignis und dessen psychischer Folgen verneint hätte (Urk. 1 S. 11). Die Beschwerdegegnerin hätte sich zudem nicht ausschliesslich auf eine anhand der Akten verfasste Stellungnahme eines Arztes ihres regionalen ärztlichen Dienstes stützen dürfen, sondern hätte eine verwaltungsexterne psychiatrische Begutachtung zur abschliessenden Klärung des Sachverhalts anordnen sollen (Urk. 1 S. 13).


3.

3.1    Im Folgenden gilt es die für den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers massgeblichen medizinischen Akten zu prüfen.

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt bei der Privatklinik D.___, erwähnte im Austrittsbericht vom 25. November 2020 (Urk. 7/57/30-31), dass der Beschwerdeführer seit dem 28. Oktober 2020 in seiner Behandlung stehe. Er stellte die folgenden Diagnosen (S. 1):

- posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)

- schwere depressive Episode

    Der Arzt führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Ereignis vom 27. Februar 2020 unter einem schweren depressiven Syndrom mit starker Antriebsstörung, gedrückter Stimmung, Anhedonie, einem Gefühl der Sinnlosigkeit sowie unter Grübeln mit starker Gedankeneinengung auf den tödlichen Unfall eines Arbeitskollegen leide. Es bestehe zudem eine PTBS-Symptomatik mit regelmässigen Intrusionen (Bild vom tödlichen Sturz des Kollegen), Albträumen und Vermeidungsverhalten. Es bestehe ein vollständiger, vermeidender sozialer Rückzug. Der Beschwerdeführer unterhalte bis auf Telefonanrufe der Familie aus dem Kosovo keine Kontakte zu anderen Menschen. Insbesondere verlasse er seine Wohnung nur, wenn es unbedingt notwendig sei (beispielsweise für den Einkauf von Lebensmitteln). Es bestehe ein deutlich eingeschränktes psychosoziales Funktionsniveau (S. 1). Der Beschwerdeführer werde antidepressiv medikamentös behandelt. Einer indizierten stationären Behandlung stehe der Beschwerdeführer ablehnend gegenüber, weil ein Kontakt mit anderen Menschen für ihn beängstigend und belastend wäre. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in einem Umfang von 100 % bis auf Weiteres (S. 2).

3.3    Mit Bericht vom 7. Mai 2021 (Urk. 7/62/102-103) erwähnte Dr. C.___, dass der Beschwerdeführer weiterhin unverändert unter einer extremen Denkeinengung auf den Unfall, unter einem intensiven Erleben von Intrusionen und unter einer starken körperlichen Anspannung leide. Er sei zudem weiterhin nicht fähig, seine Wohnung zu verlassen. Er könne auch innerhalb seiner Wohnung kaum Aktivitäten ausüben und leide unter starken Schlafstörungen. Prognostisch günstig zu werten sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem traumatisierenden Ereignis vom 27. Februar 2020 noch nie psychisch krank gewesen sei, und dass er unter einer klassischen beziehungsweise einfachen PTSB (beziehungsweise post-traumatic stress disorder, PTSD) leide (S. 1). Ungünstig seien hingegen der langandauernde und therapieresistente Verlauf sowie die fehlende Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Aktivierung und zu einer Tagesstrukturierung (S. 2).

3.4    In seinem Bericht vom 23. Juni 2021 (Urk. 7/59/1-5) diagnostizierte Dr. C.___ eine PTBS und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und führte aus, dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2020 mitansehen haben müssen, wie ein Freund und Arbeitskollege beim Gerüstbau tödlich verunglückt sei. Er habe insbesondere auch den Fall des Arbeitskollegen in die Tiefe und dessen tödlichen Aufprall auf dem Boden ansehen müssen. Seither leide er unter einer klassischen PTBS mit anhaltenden Flashbacks, Intrusionen, starkem vegetativen Arousal, innerer Unruhe und mit einer schweren depressiven Symptomatik. Die depressive Symptomatik im Sinne einer stark gedrückten Stimmung, einer starken Antriebslosigkeit und einem starken sozialen Rückzug sei für die aktuelle schwere Funktionseinschränkung in erster Linie verantwortlich (Ziff. 2.1).

    Auf Grund der schweren PTBS-Symptomatik sei nicht von einer erneuten Arbeitsfähigkeit als Gerüstbauer auszugehen. Sollte sich die Depression verbessern, könne jedoch eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erreicht werden. Aufgrund der aktuell immer noch sehr schweren depressiven Symptomatik sei gegenwärtig die Stellung einer Prognose nicht möglich (Ziff. 2.7). Die ambulanten Therapiemöglichkeiten seien ausgeschöpft. Es sei indes eine teilstationäre oder stationäre Behandlung dringend indiziert (Ziff. 2.8). Der Beschwerdeführer verfüge über keine Ressourcen (Ziff. 3.5). Einer beruflichen Eingliederung stünde die schwere depressive Symptomatik entgegen. Der Beschwerdeführer verfüge auf Grund des Umstandes, dass sich seine Familienangehörigen in Serbien aufhielten, zudem über kein soziales Netz (Ziff. 4.4). Nach einer allfälligen Besserung der depressiven Symptomatik sei indes von einer günstigen Prognose hinsichtlich einer beruflichen Eingliederung auszugehen (Ziff. 4.3). Gegenwärtig sei dem Beschwerdeführer weder die Ausübung der bisherigen Tätigkeit noch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zuzumuten (Ziff. 4.1 f.).

3.5    Mit Bericht vom 29. September 2021 (Urk. 7/62/10-11) erwähnte Dr. C.___, dass der Beschwerdeführer weiterhin regelmässig psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt werde, wobei die Termine 1-2 wöchentlich stattfänden. Weiterhin finde eine primär ressourcenorientierte aktivierende Behandlung statt, wobei die psychopharmakologische Behandlung intensiviert worden sei. Er habe sodann eine tagesklinische Behandlung an einer traumaspezifischen Tagesklinik in die Wege geleitet (S. 1). Bisher habe sich ein therapieresistenter Verlauf gezeigt, wobei eine traumaspezifische Behandlung im ambulanten Rahmen, abgesehen von zwei Terminen einer Behandlung mittels Eye Movement Desensitization and Reprocessing (EMDR), bisher nicht stattgefunden habe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich die vorgesehene traumaspezifische tagesklinische Behandlung, mit Beginn ab Ende Oktober 2021, günstig auf die Prognose auswirken werde (S. 2).

3.6    Die Ärzte der integrierten Psychiatrie E.___ erwähnten im Abschlussbericht vom 8. April 2022 (Urk. 7/71/93-95), dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 31. Januar bis 2. März 2022 ambulant psychiatrisch behandelt worden sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):

- PTBS

- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome

    Die Ärzte erwähnten, dass     eine verbale Beteiligung an der Gruppentherapie beim Beschwerdeführer erheblichen Stress ausgelöst habe, wobei er sich verbal in einer Gruppe nicht habe beteiligen können (S. 2). Die Einzelgespräche seien durch soziale und finanzielle Belastungen dominiert gewesen. Nachdem die Suva entschieden habe, die Kosten der täglichen Bahnreise zur Behandlung in E.___ nicht zu übernehmen, habe der Beschwerdeführer an der tagesklinischen Behandlung nicht mehr teilgenommen. Auf Grund vieler Fehlzeiten des Beschwerdeführers sei die Behandlung anschliessend vorzeitig sistiert worden. Es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer nur über geringe Ressourcen verfüge, um sich auf eine klassische traumafokussierte Psychotherapie im Gruppensetting sowie auf eine solche in Einzelgesprächen einzulassen. Der Beschwerdeführer sei jedoch sehr motiviert gewesen, eine Verbesserung seines Zustandes anzugehen. Er habe insbesondere versucht, regelmässig Sport zu machen und sich auf eine therapeutische Beziehung einzulassen.

    Der Beschwerdeführer leide unter einer PTBS. Das Traumakriterium ergebe sich aus der Beobachtung eines tödlichen Arbeitsunfalls eines Mitarbeiters. Der Beschwerdeführer habe angegeben, intrusive Bilder des Unfalls wieder zu erleben und alles zu vermeiden, was mit Baustellen zu tun habe. Er habe angegeben, unter einen ausgeprägten Hyperarousal mit Schlafstörungen und einer Reiz- und Emotionsüberflutung zu leiden. Er leide zudem auch unter den Erlebnissen des Niederbrennens seines Heimatdorfs im Kosovo während des Krieges und der anschliessenden Flucht aus dem Kosovo. Zudem habe er auch Erdbeben und Überschwemmungen mit Todesfolgen miterlebt. Aus diesem Grunde lösten Gewitter und Nachrichten von Überschwemmungen bei ihm ein erhöhtes Stresserleben aus.hrend der tagesklinischen Behandlung habe sich auch eine schwere depressive Episode mit den Hauptsymptomen der depressiven Verstimmung, Interessen- und Freudeverlust sowie eines verminderten Antriebs gezeigt. Als Zusatzsymptome seien eine Verminderung des Selbstvertrauens, Suizidgedanken, Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafstörungen und Schuldgefühle festzustellen gewesen. Die Ärzte der E.___ haben sodann festgestellt, dass sie zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine Stellung nehmen könnten, und dass diesbezüglich auf Grund der Angaben in ihrem Bericht keine Rückschlüsse auf eine solche gezogen werden könnten (S. 3).

3.7    Med. pract. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 14. Februar 2023 (Urk. 7/77/57), aus, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an keinem, die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkenden Gesundheitsschaden leide (S. 7). Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2020 miterlebt habe, dass ein Arbeitskollege in seiner Anwesenheit einen Arbeitsunfall erlitten habe und anschliessend im Spital an den Unfallfolgen verstorben sei, sei eine zeitlich befristete Arbeitsunfähigkeit nach dem belastenden Ereignis nachvollziehbar. Die Beurteilung durch die behandelnden Ärzte, wonach ein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden bestehe, sei indes nicht nachvollziehbar. Dagegen sprächen insbesondere die Alltagsfertigkeiten des Beschwerdeführers. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführes gegenüber seinem psychiatrischen behandelnden Arzt stimmten nicht mit der Wirklichkeit überein. Der Beschwerdeführer habe insbesondere wiederholt angegeben, seine Wohnung, abgesehen von Arztterminen und dem Einkauf von Lebensmitteln, auf Grund der Beschwerden nicht verlassen zu können. Demgegenüber sei erstellt, dass er am 21. Juni 2020 mit dem Reisebus von einem mehrmonatigen Aufenthalt im Kosovo bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit in die Schweiz zurückgereist sei. Weitere Aufenthalte im Kosovo hätten in der Zeit ab Dezember 2021 und im Jahre 2022 stattgefunden. Zudem habe der Beschwerdeführer am 3. Februar 2022 um Übernahme einer Beteiligung an einem Fitnessabonnement ersucht. Sodann seien geplante Eintritte in die Tagesklinik der E.___ ab Oktober 2021 vom Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf eine Abwesenheit im Kosovo über Weihnachten oder auf Erkältungssymptome abgesagt worden. Ein am 31. Januar 2022 begonnener Aufenthalt in der Tagesklinik der E.___ an fünf Halbtagen pro Woche sei schliesslich auf Grund der vielen Fehlzeiten vorzeitig abgebrochen worden. Auch sei ein Aufenthalt in der Tagesklinik der psychiatrischen Klinik G.___ wegen Erkältungssymptomen oder Hämorrhoidalbeschwerden nicht zustande gekommen (S. 3).


4.

4.1     Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2020 an seinem Arbeitsplatz miterlebt hat, wie ein Arbeitskollege vom Gerüst gestürzt ist und sich dabei tödliche Verletzungen zugezogen hat. Dr. C.___ diagnostizierte eine PTBS und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und attestierte dem Beschwerdeführer sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Gerüstbauer als auch in Bezug auf angepasste Tätigkeiten für die Zeit ab 27. Februar 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.2-3.5). Demgegenüber vertrat med. pract. F.___ die Ansicht, dass eine zeitlich befristete Arbeitsunfähigkeit nach dem belastenden Ereignis vom 27. Februar 2020 nachvollziehbar sei, dass indes ein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender psychischer Gesundheitsschaden nicht nachzuvollziehen beziehungsweise nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei (vorstehend E. 3.7).

4.2    Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) verlangt eine umfassende, inhaltsbezogene, verantwortliche und der behördlichen Begründungspflicht genügende Prüfung aller Beweismittel (BGE 140 V 193 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_711/2020 vom 2. Juli 2021 E. 4.3 und 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E. 3.1), unabhängig von ihrer Herkunft und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten. Vielmehr gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 und 125 V 352 E. 3a). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E. 3.1).

4.3    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (Administrativgutachten) darf voller Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 und 135 V 465 E. 4.4). Praxisgemäss sind auch reine Aktenbeurteilungen beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 9C_651/2019 vom 18. Februar 2020 E. 4.3). Bei den Stellungnahmen von Ärzten des RAD beziehungsweise bei RAD-Berichten handelt es sich nicht um im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten. Diesen Stellungnahmen und Berichten kommt lediglich der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu. Falls auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen, sind ergänzende Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens oder einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 5 und 8C_296/2023 vom 14. November 2023 E. 4).

4.4    Geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Berichten können rechtsprechungsgemäss namentlich mit - nachvollziehbar begründeten - Stellungnahmen anderer medizinischer Fachpersonen geweckt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_399/2020 vom 28. September 2020 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung würde es einen Verstoss gegen Bundesrecht bedeuten, wenn die Rechtsanwender beziehungsweise die Gerichte die Eignung der Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte zur Weckung derartiger Zweifel von letztlich unerfüllbaren Anforderungen abhängig machten. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt rechtsprechungsgemäss deshalb der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Ebenfalls kann nicht bloss darauf verwiesen werden, diese Berichte erfüllten die Anforderungen an Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a nicht oder nur unvollständig. Damit die versicherte Person eine vernünftige Chance hat, ihre Sache dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber dem Versicherungsträger klar benachteiligt zu sein, darf bei Bestand solcher Zweifel nicht auf Grund der von der versicherten Person aufgelegten Berichte einerseits und den versicherungsinternen medizinischen Berichten andererseits eine abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen werden. Um solche Zweifel auszuräumen, wird das Gericht vielmehr entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.6; Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E. 5.1).


5.

5.1    Den erwähnten Beurteilungen durch Dr. C.___, wonach dem Beschwerdeführer seit dem 27. Februar 2020 sowohl die angestammte Tätigkeit als Gerüstbauer, als auch die Ausübung angepasster Tätigkeiten aus psychischen Gründen nicht mehr zuzumuten sei, vermag in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Denn seinen Beurteilungen lassen sich keine nachvollziehbaren Begründungen für die von ihm postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit und in angepassten Tätigkeiten entnehmen. Insbesondere ist daraus nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer in funktioneller Hinsicht durch die festgestellten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit eingeschränkt sein sollte. Denn gemäss der Rechtsprechung haben psychiatrische Experten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.1; BGE 143 V 418 E. 6). Diese Voraussetzungen vermögen die erwähnten Beurteilungen durch Dr. C.___ nicht zu erfüllen. Sodann gilt es in Bezug auf Dr. C.___ die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_821/2018 vom 18. Juni 2019 E. 5.2; 8C_180/2017 vom 21. Juni 2017 E. 4.4.2 und 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3). Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Beurteilungen durch Dr. C.___ vorliegend jedenfalls nicht ausschliesslich beziehungsweise nicht abschliessend abgestellt werden.

5.2    Auf die Stellungnahme durch die Ärzte der E.___ vom 8. April 2022 (vorstehend E. 3.6) kann vorliegend schon deshalb nicht abgestellt werden, weil sich dieser keine Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit entnehmen lässt. Die Ärzte der E.___ hielten darin vielmehr ausdrücklich fest, dass sie zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine Stellung nehmen könnten, und dass zu dieser Frage aus ihrem Bericht auch keine Rückschlüsse zu ziehen seien.

5.3    Die Beurteilung durch den RAD-Arzt med. pract. F.___ vom 14. Februar 2023 (vorstehend E. 3.7) erfüllt grundsätzlich die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.8). Denn als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt er über die für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angezeigte fachärztliche Aus- und Weiterbildung. Er hatte insbesondere auch Kenntnis sämtlicher massgeblicher medizinischer Vorakten und setzte sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander. Der RAD-Arzt hat sich in seiner auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 14. Februar 2023 (vorstehend E. 3.7) indes in Übereinstimmung mit Art. 54a Abs. 3 IVG ausschliesslich mit der Beurteilung der für die Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit befasst. Da es sich dabei um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts handelte, ändert am Beweiswert der Stellungnahme von med. pract. F.___ vom 14. Februar 2023 der Umstand, dass es sich dabei um eine reine Aktenbeurteilung handelte, grundsätzlich nichts. Da es sich bei seiner Stellungnahme indes um eine versicherungsinterne und nicht um eine im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Stellungnahme handelt, sind nach der erwähnten Rechtsprechung bereits bei nur geringen Zweifeln an Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wobei solche Zweifel die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen rechtsprechungsgemäss insbesondere durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes geweckt werden können (vorstehend E. 4.4). Vorliegend kann auf die erwähnten Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der funktionellen Leistungsfähigkeit durch Dr. C.___ mangels einer nachvollziehbaren Begründung zwar nicht alleine abgestellt werden (vorstehend E. 5.1). Dennoch enthalten dessen Beurteilungen gewisse Hinweise auf Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit hinsichtlich angepasster Tätigkeiten aus psychischen Gründen. Mithin enthalten seine Beurteilungen konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme von med. pract. F.___ vom 14. Februar 2023. Die erwähnten Beurteilungen durch Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2-3.5) sind daher jedenfalls geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der versicherungsinternen Beurteilung durch med. pract. F.___ hervorzurufen. Demzufolge kann auf die Beurteilung durch med. pract. F.___ vom 14. Februar 2023 (vorstehend E. 3.7) vorliegend nicht alleine beziehungsweise nicht abschliessend abgestellt werden, weshalb der Sachverhalt weiterer Abklärung bedarf.


6.    

6.1    Das Gericht holt gemäss Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4) in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Gericht insbesondere dann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde.

6.2    Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.5) - grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (unter Vorbehalt der Fälle, in welchen davon aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann; vgl. vorstehend E. 1.7). Vorliegend fehlt es an einer umfassenden Beurteilung nach Massgabe der bei beim Beschwerdeführer anamnestisch, aktuell und prognostisch relevanten Indikatoren.

6.3    Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt, weshalb die vorhandenen medizinischen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
- nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälliger weiterer wesentlicher Entscheidgrundlagen - die Frage nach einem im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne erheblichen psychischen Gesundheitsschaden neu beurteile und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Sinnvollerweise wird die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlassen und dabei die begutachtende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht anhand der einschlägigen Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.5) beauftragen.

    Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen.


7.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


8.

8.1    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessentschädigung zugesprochen (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GebV SVGer).

8.2    Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Kostennote vom 11. Juli 2023 (Urk. 10-11) sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen) auf Fr. 2'368.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. März 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, eine Parteientschädigung von Fr. 2’368.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensVolz