Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00245
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 19. Juni 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Advokatur am Stampfenbach
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1968 geborene X.___ war vom 1. September 1999 bis zur Kündigung auf den 31. Dezember 2002 als Betriebsmechaniker bei der Y.___ AG tätig (Urk. 2/9/3/5, Urk. 2/9/16/4, Urk. 2/9/16/6, Urk. 2/9/228/20). Am 6. April 2005 meldete er sich unter Hinweis auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2002 wegen einer psychischen Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Mai 2006 ein (Urk. 2/9/31). Gestützt darauf (vgl. Urk. 2/9/32/4) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 22. September 2006 ab 1. Februar 2006 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % zu (Urk. 2/9/49).
1.2 Nach einer Revision ab November 2007 (vgl. Urk. 2/9/57, Urk. 2/9/61-64) bestätigte die IV-Stelle die laufende Rente mit Mitteilung vom 27. März 2008 (Urk. 2/9/65).
Aufgrund einer anonymen Meldung vom 25. Juli 2008 (Urk. 2/9/66) liess die IVStelle die vorhandenen Akten durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) versicherungsmedizinisch würdigen (Urk. 2/9/71/1-2) und holte auf dessen Empfehlung hin das Verlaufsgutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. April 2009 ein (Urk. 2/9/70). Gestützt darauf und auf ergänzende Ausführungen von Dr. A.___ vom 19. August 2009 (Urk. 2/9/79) ermittelte sie neu einen Invaliditätsgrad von 56 % (Urk. 2/9/71/4; vgl. auch Urk. 2/9/84) und setzte die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 15. April 2010 ab 1. Juni 2010 auf eine halbe Rente herab (Urk. 2/9/83, Urk. 2/9/85). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/9/86/3 ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2010.00389 vom 19. Juli 2011 gut und stellte fest, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 2/9/94/13). Dies begründete es in erster Linie damit, Dr. A.___ habe bloss eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes vorgenommen (Urk. 2/9/94/10-12). In Umsetzung des Urteils verfügte die IV-Stelle am 26. Januar 2012 die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente ab dem 1. Juni 2010 (Urk. 2/9/99, Urk. 2/9/113).
Im Rahmen eines weiteren, im Februar 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 2/9/168) ermittelte die IV-Stelle eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes und demzufolge eine Erhöhung des Invaliditätsgrades von bisher 70 % auf 100 % (Urk. 2/9/178). Dies führte zur Bestätigung der ganzen Rente mit Mitteilung vom 28. Juni 2012 (Urk. 2/9/180).
1.3 Im Juli 2014 leitete die IV-Stelle erneut eine Rentenrevision ein (Urk. 2/9/185). In diesem Rahmen liess sie den Versicherten durch Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. C.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, bidisziplinär begutachten (Gutachten vom 25. Oktober 2019 [Urk. 2/9/228]). Gestützt auf diese Expertise, in der unter anderem eine Aggravation festgestellt wurde (Urk. 2/9/228/45), sowie auf Stellungnahmen des RAD und des Rechtsdienstes ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 3 % (Urk. 2/9/231, Urk. 2/9/232/6-8, Urk. 2/9/233). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 2/9/234-235, Urk. 2/9/247-249, Urk. 2/9/251, Urk. 2/9/254) hob sie die laufende ganze Rente mit Verfügung vom 25. Juni 2020 auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf (Urk. 2/2 = Urk. 2/9/255).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, am 25. August 2020 Beschwerde mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente (Urk. 2/1 S. 2). Mit Urteil IV.2020.00544 vom 28. Juni 2021 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab (Urk. 2/17). Das vom Beschwerdeführer dagegen eingereichte Rechtsmittel (Urk. 2/20) hiess das Bundesgericht mit Entscheid 8C_553/2021 vom 13. April 2023 teilweise gut, indem es die Sache zu neuer Entscheidung ans hiesige Gericht zurückwies (Urk. 1 = Urk. 2/21).
3. In Nachachtung des höchstrichterlichen Urteils nahm das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Verfahren unter der Prozess-Nummer IV.2023.00245 wieder auf und setzte den Parteien zunächst Frist an, um zum Bundesgerichtsurteil Stellung zu nehmen (Urk. 4). Während der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 8. August 2023 an seinem Antrag auf Weiterausrichtung der ganzen Rente festhielt (Urk. 6), beantragte die IV-Stelle am 31. August 2023 die Abänderung der angefochtenen Verfügung zum Nachteil des Beschwerdeführers (reformatio in peius): Die Rente sei rückwirkend per 1. Mai 2014 aufzuheben und die in den letzten sieben Jahren ausgerichteten Rentenbetreffnisse seien vom Beschwerdeführer zurückzufordern (Urk. 7 S. 9). Ferner reichte sie weitere Beweismittel ein (Urk. 8/1-4). Hierzu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2023 (Urk. 10), ebenfalls unter Beilage neuer Unterlagen (Urk. 11/1-3). Die IV-Stelle nahm dazu mit Eingabe vom 31. Januar 2024 Stellung (Urk. 16) und legte zusätzliche Dokumente ins Recht (Urk. 17/1-2, Urk. 18/1-6). Zu dieser Stellungnahme liess sich der Beschwerdeführer am 28. Februar 2024 vernehmen (Urk. 21), was der IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand ist noch immer die Verfügung vom 25. Juni 2020, mit welcher die ganze Rente aufgehoben wurde; deren Rechtmässigkeit bildet der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
1.2 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten sind.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).
1.3 Die massgebenden Rechtsgrundlagen betreffend die Begriffe Invalidität (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; E. 1.1 [Urk. 2/17 S. 4]), die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 409 und 418; 141 V 281; E. 7.2 [Urk. 2/17 S. 19]), die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG; E. 1.3 [Urk. 2/17 S. 4]), die Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG, BGE 141 V 9 E. 2.3) sowie die für den Vergleich des Sachverhalts massgebenden Zeitpunkte (BGE 133 V 108; E. 1.4 [Urk. 2/17 S. 4 f.]) wurden bereits im Urteil IV.2020.00544 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2021 dargelegt. Gleiches gilt für die Bestimmung des Invaliditätsgrads mittels eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; E. 8 [Urk. 2/17 S. 21]) und die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis, welche hier der Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2020 bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; E. 3. [Urk. 2/17 S. 7]). Darauf kann, wie dies bereits das Bundesgericht in seinem Rückweisungsurteil 8C_553/2021 vom 13. April 2023 gemacht hat (E. 4.1 [Urk. 1 S. 4]), verwiesen werden.
1.4 Hervorzuheben ist, dass wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.5 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_553/2021 vom 13. April 2023 E. 4.2.4 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1
2.1.1 Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV.2020.00544 vom 28. Juni 2021, zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des Invaliditätsgrades bildeten die Verfügung vom 15. April 2010 sowie die aktuell angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2020, welche zudem die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bilde (E. 3 [Urk. 2/17 S. 6 f.]). Erstere habe auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 16. April 2009 beruht, der gemäss dem ersten Urteil IV.2010.00389 vom 19. Juli 2011 - im Vergleich zu dem der Rentenzusprechung zugrunde liegenden Gutachten des Psychiaters Dr. Z.___ vom 22. Mai 2006 - im Wesentlichen eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vorgenommen habe. Dr. Z.___ habe in seinem Gutachten eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen und einer Störung der Impulskontrolle sowie einer Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus diagnostiziert, die durch die 2003 erfolgte Trennung von der Ehefrau und die Familienzerrüttung ausgelöst worden sei. Weiter habe Dr. Z.___ diagnostisch auch eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus erwogen. Laut ihm sei die Störung zwar durch die Trennung ausgelöst worden, habe jedoch eine Eigendynamik entwickelt, welche unabhängig von diesen Faktoren zu einem Andauern des psychischen Leidens geführt habe. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für Hilfsarbeiten von mehr als 70 % (E. 4.1-2 [Urk. 2/17 S. 8]). Mit Gutachten vom 16. April 2009 habe Dr. A.___ demgegenüber die Diagnosen einer depressiven Episode, in der Ausprägung schwankend zwischen leicht und mittelschwer, gestellt, bei Status nach einer mittelschwer bis schwer ausgeprägten Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion infolge der Trennung von der Ehefrau im Jahr 2003. Die Grundhaltung des Beschwerdeführers sei authentisch und er habe bei der testpsychologischen Untersuchung kooperativ und speditiv mitgearbeitet. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 50 %. Ob eine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ im Mai 2006 eingetreten sei, habe Dr. A.___ in seiner Gutachtensergänzung vom 19. August 2009 nicht mit Sicherheit beantworten können, da er das Gutachten von Dr. Z.___ als kaum nachvollziehbar erachtet habe. Dr. A.___ sei zur Einschätzung gelangt, dass bis April 2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, da Dr. Z.___, warum auch immer, offensichtlich von einem schwer ausgeprägten Gesundheitsschaden ausgegangen sei. Die in der wissenschaftlichen Literatur dokumentierte Tatsache einer überzufällig häufigen spontanen Remission depressiver Zustandsbilder nach 9 bis 12 Monaten spreche für eine gesundheitliche Besserung seit Juni 2007. Das Sozialversicherungsgericht habe die Kritik von Dr. A.___ an der Diagnosestellung von Dr. Z.___ bereits im Urteil IV.2010.00389 vom 19. Juli 2011 als nicht berechtigt erachtet und zudem keine gesundheitliche Verbesserung feststellen können, weshalb es zur Beurteilung gelangt sei, dass Dr. A.___ den im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustand bloss anders beurteilt habe, was keinen Grund für eine Rentenrevision darstelle (E. 4.3 [Urk. 2/17 S. 8 ff.]).
2.1.2 Vergleichsweise zog das Sozialversicherungsgericht sodann das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten des Prof. B.___ und der Dr. phil. C.___ vom 25. Oktober 2019 heran. Zunächst liess es offen, ob sich aus dem Gutachten ein Revisionsgrund im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ergebe (E. 6.1 [Urk. 2/17 S. 13 f.]). Sodann erwog es, Prof. B.___ habe als Psychiater die Diagnose einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und des Sozialverhaltens, bestehend seit 2003, über mehrere Monate anhaltend, sowie einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gestellt. Weiter habe er auf deutliche Inkonsistenzen hingewiesen, wobei die aggraviert geschilderten körperlichen Beschwerden, die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Dauer seiner Schulzeit, die Diskrepanz zwischen den verordneten Medikamenten und deren Nachweisbarkeit im Blut sowie die von der neuropsychologischen Gutachterin Dr. phil. C.___ als wahrscheinlich erachtete Aggravation hervorzuheben seien (E. 6.4 [Urk. 2/17 S. 15 f.]). Zusammenfassend hielt das Sozialversicherungsgericht fest, es sei von einer bewusstseinsnahen Aggravation des Beschwerdeführers während der Begutachtung durch Prof. B.___ sowie Dr. phil. C.___ auszugehen. Demgegenüber hätten vor der Begutachtung im August 2019 keine hinreichend klaren Hinweise auf aggravatorisches Verhalten des Beschwerdeführers bestanden (E. 5.1 und E. 6.5 [Urk. 2/17 S. 10 ff. und 17]). Das entsprechend neu festgestellte Aggravationsverhalten stelle einen Revisionsgrund dar, weshalb der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen sei (E. 6.6 [Urk. 2/17 S. 17 f.]).
2.1.3 Weiter erkannte das Sozialversicherungsgericht, der psychiatrische Gutachter habe die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar auf 60 % in der angestammten und auf 80-100 % in einer adaptierten Beschäftigung geschätzt. Rechtsprechungsgemäss sei bei der ärztlichen Angabe einer Bandbreite der Arbeitsfähigkeit auf den Mittelwert abzustellen, womit in einer behinderungsgerechten Beschäftigung eine Arbeitsfähigkeit von 90 % resultiere. Nachdem der Gutachter seine Einschätzung im Umfang der Aggravation bereinigt habe, liege somit auch keine - jeglichen Rentenanspruch ausschliessende - Aggravation vor, sondern eine Gesundheitsschädigung, wobei sich das aggravierende Verhalten lediglich auf das Ausmass der Störung beziehe (E. 6.6 [Urk. 2/17 S. 17 f.]). Im Rahmen der Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 gelangte das Sozialversicherungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Prof. B.___ nachvollzogen werden könne (E. 7.3.1-5 [Urk. 2/17 S. 19 ff.). Ausgehend von der Arbeitsfähigkeit von 90 % in angepassten Tätigkeiten ermittelte es in erwerblicher Hinsicht schliesslich einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % (E. 8.1-3 [Urk. 2/17 S. 21 f.]).
2.2 Das Bundesgericht stellte in seinem Entscheid 8C_553/2021 vom 13. April 2023 auf die Feststellung des Sozialversicherungsgerichts ab, dass vor der Begutachtung im August 2019 keine hinreichend klaren Hinweise auf aggravatorisches Verhalten bestanden hätten und dass in dieser Hinsicht aufgrund der vom psychiatrischen Gutachter Prof. B.___ erhobenen Inkonsistenzen und des Verhaltens des Beschwerdeführers in der neuropsychologischen Abklärung von einem bewusstseinsnahen Verhalten auszugehen sei. Damit liege im Vergleich zur Verfügung vom 15. April 2010 ein veränderter Sachverhalt vor, der auf seine revisionsrechtliche Relevanz hin zu prüfen sei (E. 6.3.1-2 [Urk. 1 S. 10 f.]). Sodann erwog das Bundesgericht, gestützt auf das Gutachten von Prof. B.___ könne mit dem Sozialversicherungsgericht davon ausgegangen werden, dass die Aggravation nicht jeglichen Rentenanspruch ausschliesse. Sie mache laut dem psychiatrischen Gutachter 10 % des Umfangs der Störung aus. Die Auswirkungen des aggravatorischen Verhaltens auf das funktionale Leistungsvermögen liessen sich entsprechend ausscheiden (E. 6.3.3 [Urk. 1 S. 11]). Da die neu festgestellte Aggravation bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausser Betracht falle, vermöge sie sich nicht auf den bestehenden Rentenanspruch auszuwirken, womit sie auch keinen Revisionsgrund darstelle. Das schliesse indessen nicht aus, dass es im massgeblichen Vergleichszeitraum zu einer anspruchserheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Zur Frage, ob sich dem Gutachten von Prof. B.___ eine revisionsrechtlich relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes entnehmen lasse und ob der Expertise in dieser Hinsicht ebenfalls Beweiswert zukomme, habe das Sozialversicherungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen (E. 6.3.4 [Urk. 1 S. 11 f.]). Die Sache sei deshalb zur weiteren Prüfung und allfälligen Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 6.4 [Urk. 1 S. 12]).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 8. August 2023 neu vor, Prof. B.___ habe einen seit Jahren chronifizierten Zustand festgestellt und sei der Meinung, die Arbeitsfähigkeit habe sich jedenfalls seit 2009 nicht verändert. Deshalb sei für die massgebende Zeitperiode vom 15. April 2010 bis zum 25. Juni 2020 keine veränderte Befundlage nachgewiesen, womit es auch unter diesem Aspekt an einem Revisionsgrund und an der Voraussetzung für eine Anpassung der bisherigen ganzen Rente fehle. In Gutheissung der Beschwerde sei deshalb festzustellen, dass ihm weiterhin die bisherige ganze Invalidenrente zustehe (Urk. 6 S. 3 f.).
3.2 Die IV-Stelle ihrerseits macht am 31. August 2023 im Wesentlichen neu geltend, im Sinne einer reformatio in peius sei die Rente rückwirkend per 1. Mai 2014 aufzuheben, und die in den letzten sieben Jahren ausgerichteten Rentenbetreffnisse seien vom Beschwerdeführer zurückzufordern (Urk. 7 S. 9). Sie habe im Hinblick auf die Neubeurteilung des Falles durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ergänzende Abklärungen vorgenommen (Urk. 7 S. 1). Recherchen im Internet hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 22. Februar 2022 Geschäftsführer der neu gegründeten D.___ GmbH sei, welche die Erbringungen von Umbau-, Renovations-, Bodenbelags-, Maler-, Sanitär- und Elektroarbeiten bezwecke. Der Geschäftsbereich dieses Unternehmens decke sich mit den Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer gemäss den bei der IV-Stelle im Jahr 2014 eingegangenen anonymen Meldungen vom 6. Mai und 15. September 2014 ausgeübt haben solle (Hauswarttätigkeiten, Renovationen, Transporte). Damit wäre auch die auf der Webseite der D.___ GmbH beworbene langjährige Erfahrung begründet (Urk. 7 S. 2). Obwohl die Verfügung vom 25. Juni 2020 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bilde, vermöchten diese Erkenntnisse auch ein neues Licht auf die Verhältnisse vor Erlass der Verfügung zu werfen. Dass der Beschwerdeführer seit mindestens dem Jahr 2014 Arbeiten im Rahmen der von der D.___ GmbH angebotenen Dienstleistungen ausgeführt und organisiert habe, erscheine überwiegend wahrscheinlich (Urk. 7 S. 4). Auch aufgrund der zwischenzeitlich beigezogenen Steuerunterlagen des Beschwerdeführers (und seiner Ehefrau) für die Jahre 2014 bis 2022 müsse geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ein Erwerbseinkommen erzielt, dieses aber nicht deklariert habe (Urk. 7 S. 4 f.). Zudem könne anhand von Facebook-Posts festgestellt werden, dass er im Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof. B.___ und Dr. phil. C.___ entgegen seinen damaligen Angaben mit mindestens einer seiner Töchter in Kontakt gestanden habe (Urk. 7 S. 5). Indem er gegenüber dem psychiatrischen Gutachter im Jahr 2019 auch ausgeführt habe, seit der Kündigung durch seinen ehemaligen Arbeitgeber ohne Arbeit zu sein sowie nur noch mit der Ehefrau und ihren Kindern soziale Kontakte zu pflegen - was durch die aktuellen Recherchen widerlegt werde – stehe fest, dass er gegenüber den Gutachtern unwahre Angaben gemacht habe (Urk. 7 S. 5 f.). Verschiedene Beschwerden und Symptome seien vom psychiatrischen Gutachter allein gestützt auf seine Schilderungen angenommen worden. Auf diese könne nach dem Gesagten nicht abgestellt werden. Der vom psychiatrischen Gutachter erhobene Befund und die von ihm gestellten Diagnosen seien mit den neuen Erkenntnissen nicht vereinbar (Urk. 7 S. 6).
Da der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe, dass es ihm mit den Medikamenten besser gehe, und er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, liege ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor. Die Bemessung der Aggravation mit 10 %, wie sie im Gutachten erfolgt sei, könne aufgrund der neuen Erkenntnisse nicht aufrecht erhalten werden. Angesichts der erstellten schwergradigen Aggravation könne ein erhebliches Krankheitsgeschehen nicht mehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Beim Beschwerdeführer könne nach dem Gesagten nicht mit wahrheitsgemässen Angaben gerechnet werden. Da von einer weiteren Begutachtung bei dieser Ausgangslage keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten seien, könne darauf – in antizipierter Beweiswürdigung – verzichtet werden. Die Beweislosigkeit betreffend Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens gehe zu Lasten des Beschwerdeführers (Urk. 7 S. 7 f.). Indem er der IV-Stelle weder die Verbesserung seines Gesundheitszustands noch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit spätestens im Jahr 2014 gemeldet habe, habe er seine Meldepflicht schuldhaft verletzt. Deshalb sei die Rente gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend per 1. Mai 2014, dem Datum der ersten anonymen Meldung seiner Arbeitstätigkeit (Urk. 7 S. 2), aufzuheben (Urk. 7 S. 8). Aufgrund von Art. 25 ATSG sei er zu verpflichten, die Rentenbetreffnisse der letzten sieben Jahre zurückzuerstatten (Urk. 7 S. 8 f.).
Eventualiter werde das Sozialversicherungsgericht ersucht, von seinem Urteil IV.2020.00544 vom 28. Juni 2021 abzuweichen und die mit der Mitteilung vom 28. Juni 2012 abgeschlossene Rentenrevision als «materielle» Revision einzustufen. Da die Mitteilung in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangen sei, sei sie zweifellos unrichtig. Weil ihre Berichtigung zudem von erheblicher Bedeutung sei, liege ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vor. Das Gericht könne auf die Mitteilung vom 28. Juni 2021 im Sinne einer substituierten Begründung wiedererwägungsweise zurückkommen. Danach könne es eine umfassende Neuprüfung vornehmen, die aufgrund der Meldepflichtverletzung und der unwahren Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls zur rückwirkenden Rentenaufhebung führe (Urk. 7 S. 9).
3.3 Dazu führte der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2023 ergänzend aus, der Umstand, dass er per 1. März 2022 eine Stelle als Geschäftsführer der im Februar 2022 neu gegründeten D.___ GmbH angetreten habe (und zwar mit einem Beschäftigungsgrad von 42 %), sei für das vorliegende Verfahren, in welchem die Renteneinstellung mit Verfügung vom 25. Juni 2020 strittig sei, nicht von Bedeutung (Urk. 10 S. 3 f.). Insbesondere könne damit keine frühere Erwerbstätigkeit bewiesen werden (Urk. 10 S. 5 und 8). Die von der IV-Stelle erwähnten anonymen Meldungen vom 6. Mai und 15. September 2014 seien durch eine Observation überprüft worden, deren Ergebnisse die IV-Stelle indessen nicht verwertet habe (Urk. 10 S. 4). Zutreffend sei auch, dass er wieder Kontakt zu seinen Töchtern habe, allerdings erst, seit diese nicht mehr bei ihrer Mutter lebten. Anfänglich habe es eine schriftliche Kontaktaufnahme gegeben, nach den gutachterlichen Untersuchungen auch eine persönliche (Urk. 10 S. 5). Da es gemäss Art. 61 lit. c ATSG nach Eingang der Beschwerdeantwort Sache des Gerichts sei, die weiteren notwendigen Beweise zu erheben, sei der Beizug seiner Steuerakten am 20. Juli 2023 widerrechtlich erfolgt, und diese dürften nur schon aus diesem formellen Grund nicht verwendet werden (Urk. 10 S. 6). Die IV-Stelle zeige zudem nicht auf, inwiefern es für seinen Gesundheitszustand relevant sein solle, seit wann er wieder Kontakt zu seinen beiden Töchtern habe. Da es verschiedene Formen von Kontakt gebe (z.B. persönlich, mündlich, schriftlich), sei nicht erstellt, dass er diesbezüglich unwahre Angaben gemacht habe. Aus rechtlicher Sicht seien die neuen Behauptungen der IV-Stelle als unechte Noven zu qualifizieren, welche nicht zu berücksichtigen seien, insbesondere auch deshalb, weil die IVStelle nicht dargetan habe, dass das Vorbringen der neuen Tatsachen oder das Einbringen der neuen Beweismittel trotz hinreichender Sorgfalt vor Erlass der Verfügung vom 25. Juni 2020 prozessual unmöglich oder objektiv unzumutbar gewesen sei (Urk. 10 S. 7). Der IV-Stelle sei beizupflichten, dass es keines neuen Gutachtens bedürfe; allerdings liege dies daran, dass dem Gutachten von Prof. B.___ voller Beweiswert zukomme, auch bezüglich der Frage, ob sich sein Gesundheitszustand in der massgebenden Zeitperiode revisionsbegründend verändert habe. Eine solche Veränderung sei entgegen der Ansicht der IV-Stelle nicht ausgewiesen, ebenso wenig wie es diesbezüglich aus den dargelegten Gründen neue Erkenntnisse gebe, welche im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen wären (Urk. 10 S. 8). Zudem habe er weder seine Meldepflicht verletzt noch unrechtmässig Leistungen bezogen, noch seien die Voraussetzungen für eine substituierte Begründung gegeben (Urk. 10 S. 8 f.).
3.4 In ihrer weiteren Stellungnahme vom 31. Januar 2024 entgegnet die IV-Stelle den Argumenten des Beschwerdeführers, sie habe vor der (schliesslich nicht verwerteten) Observation bereits eine Internetrecherche durchgeführt, die aber keine relevanten Erkenntnisse gebracht habe; ansonsten wären diese in die Akten aufgenommen worden. Die erst nach Erlass des Urteils des Bundesgerichts 8C_553/2021 vom 13. April 2023 gewonnene Erkenntnis über die am 22. Februar 2022 im Handelsregister eingetragene D.___ GmbH und die dortige Funktion des Beschwerdeführers habe es ermöglicht, über die Facebookseite dieser Unternehmung das Facebookprofil des Beschwerdeführers und von Familienmitgliedern zu identifizieren. Diese hätten nämlich nicht auf ihre richtigen Namen gelautet. Deshalb hätten die neuen Tatsachen/Beweismittel trotz hinreichender Sorgfalt nicht in einem früheren Verfahrensstadium beigebracht werden können. Die neuen Erkenntnisse führten dazu, dass die Bindungswirkung des Rückweisungsurteils dahinfalle (Urk. 16 S. 2). Die Erkenntnisse über die D.___ GmbH liessen es unter Berücksichtigung der im Feststellungsblatt Spezialabklärungen vom 12. März 2019 (Urk. 2/9/260) festgehaltenen anonymen Meldungen vom 6. Mai und 15. September 2014 als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer bereits seit mindestens 2014 im gleichen Geschäftsbereich gearbeitet habe (Urk. 16 S. 3). Seine am 11. Oktober 2023 vorgebrachte Behauptung, er habe erst wieder Kontakt zu seinen Töchtern, seit diese nicht mehr bei ihrer Mutter lebten, treffe nicht zu. Gemäss einer den Akten der Ausgleichskasse zu entnehmenden Adressauskunft lebten beide Töchter ab 31. Mai 2017 beziehungsweise 15. Juni 2018 in der gleichen Wohnsiedlung wie der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 17/2). Dass damals und im Vorfeld des Umzugs der Töchter kein persönlicher Kontakt bestanden haben solle, sei lebensfremd und nicht glaubhaft (Urk. 16 S. 4). Da die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers damit generell in Frage gestellt sei (Urk. 16 S. 5), könne auf seine nicht objektiv überprüfbaren Angaben nicht abgestellt werden (Urk. 16 S. 6).
3.5 Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2024 entgegen, er habe am 30. Juni 2020 von der IV-Stelle die Akten erhalten. Damals sei das von ihr erwähnte Feststellungsblatt (Urk. 2/9/260) über angebliche Meldungen vom 6. Mai und 15. September 2014 noch nicht dabei gewesen; das Dokument müsse somit nach dem 30. Juni 2020 erstellt worden sein. Echtzeitliche Aktennotizen gebe es folglich nicht, womit die IV-Stelle die beiden Meldungen nicht rechtsgenüglich beweisen könne (Urk. 21 S. 2). Zudem bestreite er, dem Gutachter wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben, schon gar nicht willentlich und wissentlich (Urk. 21 S. 5).
4.
4.1 Aufgrund des Abklärungsauftrags im Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 8C_553/2021 vom 13. April 2023 (vgl. vorstehend E. 2.2) ist zunächst zu prüfen, ob sich dem psychiatrischen Gutachten von Prof. B.___ vom 25. Oktober 2019 eine revisionsrechtlich relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Situation bei Erlass der Verfügung vom 15. April 2010 entnehmen lässt (vgl. vorstehend E. 1.4), beziehungsweise ob der Expertise in dieser Hinsicht Beweiswert zukommt. Unbestrittenermassen müssen dabei Sachverhalte, die sich erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2020 zugetragen haben, unberücksichtigt bleiben, da die Verfügung die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. Urk. 7 S. 4, Urk. 10 S. 3 f., Urk. 16 S. 3 sowie vorstehend E. 2.1.1).
4.2 Wie bereits dargelegt, basierte die Verfügung vom 15. April 2010 (Urk. 2/9/83, Urk. 2/9/85), welche mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2010.00389 vom 19. Juli 2011 abgeändert wurde (Urk. 2/9/94), in medizinischer Hinsicht auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 16. April 2009 (Urk. 2/9/70) und dessen Ergänzung vom 19. August 2009 (Urk. 2/9/79). Diesbezüglich stellte das Sozialversicherungsgericht im vorerwähnten Urteil fest, dass mangels genügender Hinweise auf eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands seit der letzten Begutachtung durch den Psychiater Dr. Z.___ (Expertise vom 22. Mai 2006 [Urk. 2/9/31]) die positivere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. A.___ im Jahr 2009 bloss eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts darstelle (vgl. vorstehend E. 2.1.1).
4.3 Prof. B.___ hielt in seiner Expertise vom 25. Oktober 2019 fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im Laufe der Jahre chronifiziert (Urk. 2/9/228/37-38). Die Symptomatik sei in diagnostischer Hinsicht für die Zeit von 2003 bis 2005 als Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25) und – da diese Diagnose definitionsgemäss von beschränkter Dauer sei - von 2003 bis heute als andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) zu klassifizieren (Urk. 2/9/228/28-29, Urk. 2/9/228/33-24). Aufgrund der aktuellen Befundlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Betriebsmechanik zu 60 % arbeits- und leistungsfähig sei (Urk. 2/9/228/41-42). In einer optimal angepassten Tätigkeit liege die zumutbare Arbeitsfähigkeit bei 80-100 % eines Vollzeitpensums (Urk. 2/9/228/43). Für eine Zunahme kognitiver Störungen in den letzten Jahren, nachdem im ersten Vorgutachten noch ein kognitiv weitgehend unauffälliger Befund berichtet worden sei, bestünden keinerlei Anhaltspunkte (Urk. 2/9/228). Die aktuelle Beurteilung der Symptomatik komme derjenigen im Gutachten von Dr. A.___ am nächsten, wobei in diagnostischer Hinsicht im Anschluss an die Anpassungsstörung nicht von einer depressiven Episode, sondern von einer Persönlichkeitsveränderung ausgegangen werde (Urk. 2/9/228/45). Aufgrund der Aktenlage könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass in den Jahren nach der traumatisierenden Trennung von der ersten Ehefrau bis etwa 2008 eine höhere Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Die Argumentation von Dr. A.___, dass 2009 aufgrund des zeitlichen Abstands zum traumatisierenden Ereignis mit einer Teilverarbeitung desselben und damit auch einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne, erscheine plausibel. Allerdings gelte die aktuelle (etwas strengere) Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seit etwa 2009 (Urk. 2/9/228/42, Urk. 2/9/228/45-46).
4.4 Mithin ging Prof. B.___ gestützt auf die medizinischen Vorakten davon aus, dass die letzte relevante gesundheitliche Besserung bereits im Jahr 2009 erfolgte und die von ihm erhobene Symptomatik im Wesentlichen derjenigen entsprach, die bereits der Vorgutachter Dr. A.___ erhoben hatte. Die entsprechenden Darlegungen von Prof. B.___ sind hinreichend klar und nachvollziehbar, um die Frage, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands seit der Beurteilung durch Dr. A.___ vom 16. April 2009 stattgefunden hat, zu beantworten. Zudem lässt ein Vergleich der von beiden Gutachtern erhobenen Befunde die Einschätzung von Prof. B.___ als plausibel erscheinen, dass die Symptomatik im Wesentlichen gleich geblieben ist: Während Dr. A.___ am 12. Februar 2009 (vgl. Urk. 2/9/70/1) eine Störung der Impulskontrolle, ausgeprägte aggressive Gefühle gegenüber der ersten Ehefrau und deren Partner (Urk. 2/9/5-6) sowie einen klagsam-jammerigen, angespannten und kindlichen Affekt erhob (Urk. 2/9/70/6), den er anhand des angewandten Fremdbeurteilungstests als mindestens leichtgradiges depressives Syndrom einstufte (Urk. 2/9/70/7, Urk. 2/9/70/10-11), zeigte sich Prof. B.___ ein dysphorisch-gereiztes und leicht ausgeprägtes depressives Syndrom (Urk. 2/9/228/24-25). Prof. B.___ gegenüber gab der Beschwerdeführer zudem an, schnell Konflikte mit anderen zu haben und dann auszurasten (Urk. 2/9/228/17, Urk. 2/9/228/20-21), und der Gutachter beobachtete einen immer wieder auf die Scheidung von der ersten Ehegattin fokussierten Gedankengang (Urk. 2/9/228/24).
Dem Gutachten von Prof. B.___ kommt damit auch bezüglich der Frage nach einer erheblichen Sachverhaltsänderung Beweiswert zu (vgl. vorstehend E. 1.5). Auf dieser Basis steht mit dem Beweisgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass seit der Begutachtung durch Dr. A.___ – und damit im massgeblichen Vergleichszeitraum zwischen dem Erlass der Verfügung vom 15. April 2010 und demjenigen der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2020 – keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Die im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. A.___ unterschiedliche diagnostische Einordnung der Symptomatik und leichtgradig optimistischere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Prof. B.___ seit 2009 – Dr. A.___ hatte dem Beschwerdeführer noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 2/9/70/14) - stellt eine andere Beurteilung des gleich gebliebenen Gesundheitszustands dar, gleich wie Dr. A.___ den im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand im Hinblick auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit etwas optimistischer beurteilte als sein Vorgutachter Dr. Z.___, der noch von einer Arbeitsunfähigkeit von über 70 % ausging. Demnach kann die am 25. Juni 2020 verfügte Aufhebung der Rente nicht mit dem Gutachten von Prof. B.___ vom 25. Oktober 2019 begründet werden.
5.
5.1 Die IV-Stelle macht gestützt auf aktuelle Internetrecherchen und weitere Abklärungen geltend, die Bemessung der Aggravation mit 10 %, wie sie im Gutachten von Prof. B.___ erfolgt sei, könne nicht aufrechterhalten werden. Aufgrund ihrer neusten Abklärungen sei eine schwergradige Aggravation erstellt, so dass ein erhebliches Krankheitsgeschehen nicht mehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwiesen sei (Urk. 7 S. 7).
Zu prüfen bleibt die Relevanz dieser nach der höchstrichterlichen Rückweisung der Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vorgebachten neuen Tatsachen und Beweismittel (Urk. 7-8, Urk. 16-18), wobei zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis wie bereits dargelegt die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2020 bildet (vgl. vorstehend E. 4.1).
5.2
5.2.1 Gemäss Rechtsprechung sind nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit der die Rückweisung begründet wurde, und zwar grundsätzlich auch hinsichtlich der Punkte, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Vorbehalten bleibt einzig, dass sich aus dem Rückweisungsverfahren neue revisionsbegründende Tatsachen oder Beweismittel ergeben (Urteile des Bundesgerichts 9C_542/2022 vom 15. November 2023 E. 4.2 und 8C_717/2010 vom 15. Februar 2011 E. 7.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.2.1).
5.2.2 Bei den von der IV-Stelle in ihren neusten Eingaben vorgebrachten neuen Tatsachen/Beweismitteln - soweit sie überhaupt geeignet sind, die materiellrechtliche Beurteilung des Rentenanspruchs im fraglichen Zeitraum zu beeinflussen, was hier offen bleiben kann – handelt es sich um solche, die den vom Bundesgericht gesteckten verbindlichen Abklärungsrahmen überschreiten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts U 151/06 vom 15. November 2006 E. 5). Denn das Bundesgericht schützte in seinem Rückweisungsurteil 8C_553/2021 vom 13. April 2023 die Einschätzung von Prof. B.___ und gestützt darauf des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, dass die gezeigte Aggravation keinen eigentlichen Ausschlussgrund darstelle, sondern lediglich 10 % des Ausmasses der gesundheitlichen Störung ausmache (E. 6.3.3 [Urk. 1 S. 11]). Die IV-Stelle bringt demgegenüber im vorliegenden Verfahren neu vor, dass eine so schwere Aggravation vorliege, dass ein erhebliches Krankheitsgeschehen nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwiesen sei (Urk. 7 S. 7). Diese von der bundesgerichtlichen Festlegung abweichende Darstellung muss deshalb grundsätzlich unbeachtet bleiben.
5.3
5.3.1 Fraglich bleibt aufgrund der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung, inwiefern die von der IV-Stelle vorgebrachten neuen Tatsachen/Beweismittel eine Aufhebung der strittigen Rente unter dem Titel einer (prozessualen) Revision zu begründen vermögen.
5.3.2 So wie es der Verwaltung verwehrt ist, in sinngemässer Anwendung der Grundsätze über die prozessuale Revision auf eine frühere Verfügung zurückzukommen, soweit diese seinerzeit durch ein Gericht überprüft worden ist (vgl. BGE 109 V 119 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts U 22/07 vom 6. September 2007 E. 4.2; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, N. 37 zu Art. 53; Flückiger, in: BSK-ATSG 2020, N. 19 zu Art. 53), ist es auch dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nicht erlaubt, in Anwendung von Art. 61 lit. i ATSG in Verbindung mit § 29 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf sein Urteil IV.2020.00544 vom 28. Juni 2021 zurückzukommen, soweit dieses mit dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 8C_553/2021 vom 13. April 2023 bestätigt wurde. Denn insofern trat das höchstrichterliche Urteil an die Stelle seines vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheids (BGE 138 II 386 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 8F_7/2022 vom 9. September 2022 E. 1.1 und 8C_602/2011 vom 30. September 2011 E. 1.3).
Mithin ist die höchstrichterliche Feststellung, dass die Aggravation lediglich 10 % des Ausmasses der psychischen Störung des Beschwerdeführers ausmacht, für das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verbindlich (vgl. das Urteil des Bundesgerichts U 151/06 vom 15. November 2006 E. 5). Auf das sinngemässe Gesuch um Revision des Urteils IV.2020.00544 vom 28. Juni 2021 ist nicht einzutreten. Der IV-Stelle verbliebe allenfalls die Möglichkeit, beim Bundesgericht die Revision des Rückweisungsurteils 8C_553/2021 vom 13. April 2023 zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts 8F_7/2022 vom 9. September 2022 E. 1.1-2).
6.
6.1 Die IV-Stelle macht schliesslich geltend, das Sozialversicherungsgericht müsse von seinem Urteil IV.2020.00544 vom 28. Juni 2021 abweichen und die mit der Mitteilung vom 28. Juni 2012 abgeschlossene Rentenrevision als massgebliche zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des Invaliditätsgrades einzustufen. Da diese Mitteilung zweifellos unrichtig und von erheblicher Bedeutung sei, könne das Gericht darauf im Sinne einer substituierten Begründung wiedererwägungsweise zurückkommen (Urk. 7 S. 9).
6.2 Es ist kein Grund ersichtlich, von der im Urteil IV.2020.00544 vom 28. Juni 2021 E. 3 (Urk. 2/17 S. 6 f.) ausführlich begründeten und vom Bundesgericht im Rückweisungsurteil 8C_553/2021 vom 13. April 2023 unbeanstandet gebliebenen (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.) Heranziehung der Verfügung vom 15. April 2010 als Vergleichszeitpunkt für die Beurteilung, ob eine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, abzuweichen. Deshalb kann offen bleiben, ob dies im aktuellen Verfahrensstadium überhaupt noch zulässig wäre, zumal das Vorliegen eines Revisionsgrunds im Sinne von § 29 lit. a GSVGer wegen des Erfahrens erheblicher neuer Tatsachen oder des Auffindens neuer Beweismittel hier nicht geltend gemacht wird. Mithin kann der IV-Stelle auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden.
7.
7.1 Es ergibt sich, dass die IV-Stelle die laufende Rente mangels einer ausgewiesenen erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands mit der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2020 nicht aufheben durfte.
Dass im massgeblichen Zeitraum zwischen dem Erlass der Verfügung vom 15. April 2010 und demjenigen der Verfügung vom 25. Juni 2020 bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand ein (rein) erwerblicher Revisionsgrund (vgl. vorstehend E. 1.4 sowie Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, N. 22 zu Art. 30-31 mit Hinweisen) eingetreten wäre, lässt sich zudem durch die von der IV-Stelle vorgebrachten neuen Tatsachen/Beweismittel nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen. Selbst wenn der IV-Stelle in ihrer Argumentation gefolgt würde, dass durch die am 22. Februar 2022 erfolgte Eintragung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der neu gegründeten D.___ GmbH (Urk. 8/2/3; vgl. auch Urk. 11/1-3) und die anonymen Meldungen vom 6. Mai und 15. September 2014 (Urk. 2/9/260/1-2; vgl. auch Urk. 16 S. 3) hinreichend belegt wird, dass er bereits seit 2014 erwerbstätig ist (Urk. 7 S. 2, Urk. 16 S. 3), kann die IV-Stelle daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn damit ist weder der Umfang einer entsprechenden Erwerbstätigkeit noch das dabei erzielte Erwerbseinkommen bewiesen. Die IV-Stelle geht davon aus, dass sich den von ihr beigezogenen Steuerunterlagen, in welchen für die Jahre 2014 bis 2020 keine Erwerbstätigkeit deklariert wurde, keine zuverlässigen Angaben über tatsächlich erzielte Erwerbseinkünfte entnehmen lassen (Urk. 7 S. 4 f.; vgl. Urk. 8/3/3-11, Urk. 16 S. 6). Dass sich allfällige Erwerbseinkünfte des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum anderweitig beweisen liessen, macht sie aber nicht geltend, und dies ist mangels hinreichender Anhaltspunkte auch nicht anzunehmen. Nicht jede Erwerbstätigkeit ist im vorliegenden Fall geeignet, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. dazu vorstehend E. 1.4). Es fehlen genügende Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum Erwerbseinkünfte erzielte, die im Vergleich mit dem Einkommen, das er als Gesunder hätte erzielen können (Valideneinkommen), zu einem Invaliditätsgrad von weniger als 70 % führen. Dies wäre aber nötig, um den laufenden Anspruch auf eine ganze Rente (bei einem Invaliditätsgrad von 100 %; Urk. 2/9/178, Urk. 2/9/180) zu beeinflussen.
Da kein erwerblicher Revisionsgrund nachgewiesen ist, kann offen bleiben, ob ein solcher im aktuellen Verfahrensstadium noch berücksichtigt werden könnte oder nicht, weil dies den vom Bundesgericht im Rückweisungsurteil definierten Abklärungsrahmen überschreiten würde.
Immerhin bleibt anzumerken, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Februar/März 2022 möglicherweise einen – hier nicht mehr zu beurteilenden (vgl. vorstehend E. 4.1) – materiell-rechtlichen Revisionsgrund darstellt, der eine erneute, allseitige Prüfung des Rentenanspruchs erlauben würde.
7.2 Dies führt – in Gutheissung der Beschwerde – zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. Auf das mit ihren Eingaben vom 31. August 2023 (Urk. 7, Urk. 8/1-4) und 31. Januar 2024 (Urk. 16, Urk. 17/1-2, Urk. 18/1-6) gestellte (sinngemässe) Gesuch der IV-Stelle um Revision des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2020.00544 vom 28. Juni 2021 ist nicht einzutreten.
8.
8.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
8.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien, und da der Beschwerdeführer auch für das erste kantonale Verfahren IV.2020.00544 Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der IV-Stelle hat, ist die ihm zuzusprechende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 7‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
Auf das sinngemässe Gesuch der Beschwerdegegnerin um Revision des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2020.00544 vom 28. Juni 2021 wird nicht eingetreten;
und erkennt sodann:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Juni 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 7’300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt