Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00248


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 30. Oktober 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, ist Mutter von drei 1992, 1995 und 1997 geborenen Kindern und hat eine Lehre zur Verkäuferin abgeschlossen (Urk. 7/2). Zuletzt war sie von Januar 2010 bis Dezember 2012 bei der Y.___ GmbH ihres zwischenzeitlich von ihr geschiedenen Ehemannes in Z.___ in einem 10%-Pensum angestellt (Urk. 7/40/3 f., 7/52/2). Am 3. Mai 2021 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nebst Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/7, 7/39 und 7/52) insbesondere Berichte der behandelnden Arztpersonen einholte (Urk. 7/10, 7/11/7-10, 7/16/4, 7/24, 7/26, 7/30 und 7/34 f.). Des Weiteren veranlasste sie eine Haushaltabklärung (Bericht vom 16. November 2022, Urk. 7/40) und nahm Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahmen vom 13. April und 8. August 2022, Urk. 7/41/3 f., 7/41/6 f.). Mit Vorbescheid vom 30. Dezember 2022 nahm die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/42), wogegen die Versicherte am 1. Februar 2023 Einwand erhob (Urk. 7/45). Am 29. März 2023 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 7/49).


2.    Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Stephanie C. Elms, am 9. Mai 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr ab Anspruchsbeginn eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen. Des Weiteren sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin Elms eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf die Beschwerdeführerin mit Replik vom 26. Juni 2023 unter Beilage eines Berichtes von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Oberarzt der Klinik B.___ AG, vom 11. Juni 2023 (Urk. 10) an ihren Rechtsbegehren festhielt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Juli 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend in Anbetracht der ab 30. März 2021 attestierten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/10/2, 7/41/7) frühestens ab März 2022 in Betracht fällt (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reforma-torisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 29. März 2023, angesichts der Aktenlage bestehe seit dem 30. März 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Zur Ermittlung der gesundheitlichen Einschränkungen im Haushaltbereich habe eine Abklärung vor Ort stattgefunden. Ohne gesundheitliche Einschränkungen ginge die Beschwerdeführerin keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nach, womit 100 % auf den Haushaltbereich entfielen. Gemäss den Abklärungen liege in diesem Bereich eine Einschränkung von 13.4 % vor, welche dem Invaliditätsgrad entspreche. Der Anspruch auf eine Invalidenrente sei demnach mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zu verneinen (Urk. 2).

2.2    In ihrer Beschwerdeschrift vom 9. Mai 2023 rügte die Beschwerdeführerin, sie sei zu Unrecht als zu 100 % im Haushalt tätig qualifiziert worden. Es könne nicht der Schluss gezogen werden, dass sie im Gesundheitsfall heute nicht erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin habe in diesem Zusammenhang insbesondere ausser Acht gelassen, dass sie im Jahr 2012 nur in einem kleinen Pensum gearbeitet habe, da ihre drei Kinder damals noch zu Hause gewohnt hätten und sie daher Betreuungsaufgaben zu erfüllen gehabt habe. Nach der häuslichen Trennung von ihrem Ex-Ehemann im Jahr 2013 habe sie Unterhaltsbeiträge erhalten. Später hätten sie ihr Freund und ihre Mutter finanziell unterstützt (Urk. 1 S. 7 Ziff. 18). Als Gesunde hätte sie zudem spätestens ab Oktober 2020 nach einer 100%-Stelle suchen müssen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, da sie ab diesem Zeitpunkt habe Sozialhilfe beziehen müssen. Das Sozialamt habe ihr keine Auflage zur Stellensuche erteilt, da sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Bereits ab 2019 habe sie betreffend die Kinder keine Betreuungsaufgaben mehr gehabt, weshalb sie im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seither voll erwerbstätig gewesen wäre. Da sie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsunfähig sei, bestehe folglich Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 8). Sollte das Gericht nicht ebenfalls zu diesem Schluss gelangen, wäre zu berücksichtigen, dass auf den Haushaltabklärungsbericht vom 16. November 2022 nicht abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 8 Ziff. 22). Namentlich hätten sich aufgrund der von der Abklärungsperson vor Ort gemachten Beobachtungen Rückfragen an die psychiatrischen Fachpersonen aufgedrängt. Nur im engen Zusammenwirken mit diesen wäre in Erfahrung zu bringen gewesen, in welchem Umfang die psychischen Beeinträchtigungen bei den einzelnen Verrichtungen im Aufgabenbereich zu werten seien. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei sie aufgrund ihrer psychischen Einschränkungen derart schwer eingeschränkt, dass auch im Haushalt eine 80%ige Einschränkung ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 11 Ziff. 31). Sollte das Gericht diesen Ausführungen nicht folgen können, wäre die Sache zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da weder der Status noch die Einschränkung im Haushalt rechtsgenüglich abgeklärt worden seien (Urk. 1 S. 12 Ziff. 32).

    Mit Replik vom 26. Juni 2023 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und bestritt unverändert, dass sie als Nichterwerbstätige zu qualifizieren sei. Darüber hinaus machte sie unter Verweis auf einen beigelegten Bericht von Dr. A.___ vom 11. Juni 2023 (Urk. 10) geltend, auch im Haushalt erheblich eingeschränkt zu sein.


3.

3.1    Vom 30. März bis 27. Mai 2021 befand sich die Beschwerdeführerin in der Klinik B.___ AG, in C.___, in stationärer psychiatrischer Behandlung, wobei während dieses Zeitraums gemäss Bericht vom 22. Juli 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeit vorgelegen habe (Urk. 7/10/2). Beim Eintritt hätten eine depressive Symptomatik sowie psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund gestanden (langjährige Arbeitslosigkeit, Wohnungsverlust, finanzielle Abhängigkeit vom Sozialamt etc.). Die Beschwerdeführerin habe geschildert, sich kaum noch aus dem Haus zu trauen, innerlich sehr angespannt zu sein und an starkem Gedankenkreisen, gedrückter Stimmung, häufigem Weinen, sozialem Rückzug und Schlafstörungen zu leiden. Unter medikamentöser Behandlung habe sich eine Besserung der Stimmung und des Antriebs gezeigt (Urk. 7/10/3). Die angestammte Tätigkeit als Schmuck-/Uhrenverkäuferin sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Für eine leidensangepasste Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von je zwei Stunden an vier Tagen pro Woche, wobei eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt aufgrund der Ausprägung der Symptomatik und der jahrelangen Arbeitslosigkeit als ungünstig erachtet werde (Urk. 7/10/5).

3.2    Die seit 2017 behandelnde Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 23. Juli 2021 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/11/9):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1)

- soziale Phobie (ICD-10 F40.1).

    Seit dem Austritt aus der Klinik B.___ AG Ende Mai 2021 habe sich die Stimmung der Beschwerdeführerin etwas aufgehellt; die soziale Ängstlichkeit bestehe jedoch bis heute. Sie versuche, sich so zu organisieren, dass sie täglich das Haus verlassen müsse, um nicht in ihr altes Vermeidungsverhalten zurückzufallen. Durch intrusive, sich aufdrängende Gedanken mit Flashbacks, die mit den schweren traumatischen Erlebnissen in der Kindheit zusammenhingen (regelmässiger sexueller Missbrauch, körperliche und psychische Gewalt durch die Mutter, emotionaler Missbrauch durch Beziehungspartner), sei die Beschwerdeführerin in ihrem Alltag stark belastet (Urk. 7/11/9). Für die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten könne derzeit nicht beurteilt werden, sondern erst nach Durchführung der nun geplanten stationären Traumatherapie (Urk. 7/11/10, vgl. auch Urk. 7/11/7).

3.3    Vom 23. August bis 3. Dezember 2021 befand sich die Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Klinik E.___ in tagesklinischer Behandlung (Urk. 7/26/1). Laut Austrittsbericht vom 3. Januar 2022 seien bei Eintritt die operationalisierten ICD-10-Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode sowie eine PTBS erfüllt gewesen. Durch ein multimodales Behandlungsregime habe im Laufe des teilstationären Aufenthalts eine Teilremission der depressiven und der Angstsymptomatik erreicht werden können. Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung hätten zum Zeitpunkt des Austritts nicht bestanden (Urk. 7/26/5).

3.4

3.4.1    Ab dem 7. Dezember 2021 nahm die Beschwerdeführerin erneut in der Klinik B.___ AG eine stationäre Therapie wahr (Urk. 7/24/3). Dr. A.___ äusserte sich mit Bericht vom 18. Januar 2022 dahingehend, dass die Befunde im Vergleich zum letzten stationären Aufenthalt im Wesentlichen unverändert seien (Urk. 7/24/2). Schwere Einschränkungen bestünden im Bereich der Gruppenfähigkeit, der Spontanaktivitäten, der Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der Fähigkeit zum Eingehen von familiären bzw. intimen Beziehungen. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Dies gelte auch für angepasste Tätigkeiten ohne ausgeprägte soziale und Kundenkontakte, wobei aber die realistische Möglichkeit für eine künftige Besserung bestehe (Urk. 7/24/3).

3.4.2    Am 3. März 2022 wurde die Beschwerdeführerin aus dem stationären Aufenthalt entlassen (vgl. Austrittsbericht vom 7. April 2022; Urk. 7/34). Mit Bericht vom 29. April 2022 informierte Dr. A.___ darüber, dass die Beschwerdeführerin seither durch ihn im Rahmen wöchentlicher Konsultationen ambulant weiterbehandelt werde (Urk. 7/30/3). Die erhoffte Besserung des Befindens und des psychosozialen Funktionsniveaus sei erfreulicherweise eingetreten. Es bestehe die realistische Hoffnung, dass es zu einer weiteren Stabilisierung und Besserung komme. Die Entwicklung sei allerdings noch fragil; Rückfälle seien noch jederzeit möglich (Urk. 7/30/4). Für die bisherige Tätigkeit bestehe unverändert eine Arbeitsunfähigkeit angesichts der eingeschränkten Fähigkeit zu sozialen und Kundenkontakten. Dies gelte auch für insofern angepasste Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt. In Anbetracht der stattgefundenen Besserung der depressiven Symptomatik sei eine regelmässige Tätigkeit ohne Leistungsdruck insbesondere ohne Druck, sich in sozialen Situationen bewähren zu müssen möglich. Zu denken sei dabei an eine ehrenamtliche oder eine andere Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Pausen, die ohne Leistungsdruck und ohne intensive Sozial-kontakte einhergehe (Urk. 7/30/3).

3.4.3    Auf entsprechende Zusatzfrage der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2022 (Urk. 7/32) hielt Dr. A.___ am 28. Juni 2022 schriftlich fest, dass aktuell eine 80%ige Einschränkung für eine optimal angepasste Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe. Diese Tätigkeit sollte keine oder nur minimale Teamarbeit und keinen Kundenkontakt umfassen. Geeignet seien inhaltlich naturnahe Tätigkeiten (Landwirtschaft, Tierpflege, Naturschutz) oder evtl. handwerkliche oder kunsthandwerkliche Tätigkeiten (Urk. 7/35).

3.5    In seiner RAD-Stellungnahme vom 8. August 2022 ging Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, von folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/41/7):

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; im Sinne einer komplexen posttraumatischen Belastung nach ICD-11)

- rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1); April 2022 mittelgradige Episode, Juni 2022 leichte bis mittelgradige Episode.

    Es bestehe eine komplexe Störung der Selbstorganisation in Form eines unangemessen negativen Selbstbildes, von Schwierigkeiten der Emotionsregulation und von Problemen bei der Gestaltung von zwischenmenschlichen Beziehungen. Die Symptomatik beeinträchtige die Lebensgestaltung deutlich. Für die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin bestehe seit dem 30. März 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dem Belastungsprofil entsprächen inhaltlich naturnahe oder allenfalls hand- oder kunsthandwerkliche Tätigkeiten ohne bzw. mit minimaler Teamarbeit sowie ohne Kundenkontakt und Leistungsdruck. Für eine derart angepasste Tätigkeit habe ab dem 30. März 2021 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seit April 2022 sei diesbezüglich von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Prognose sei offen; eine Besserung sei möglich, derzeit seien aber keine quantitativen Aussagen darüber möglich (Urk. 7/41/7).


4.

4.1    Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Uneinigkeit besteht einerseits in Bezug auf die Statusfrage und andererseits hinsichtlich des Beweiswerts des Haushaltabklärungsberichts vom 16. November 2022, derweil die Parteien betreffend die Restarbeitsfähigkeit für den Zeitraum nach Ablauf des Wartejahres im April 2022 übereinstimmend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin und einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehen (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 21, Urk. 2 S. 1 und Urk. 7/41/8).

4.2    Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bleiben erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2023 vom 5. Juni 2023 E. 4.1-4.2 mit Hinweisen).

4.3    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. F.___ vom 8. August 2022 (Urk. 7/41/6 f.). Nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende ärztliche Stellungnahmen können praxisgemäss nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen lediglich um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2 mit Hinweisen). Zu betonen ist überdies nochmals, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, falls auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (vgl. vorstehende E. 1.5).

    Zunächst gilt es zu berücksichtigen, dass Dr. F.___ über keine fachärztliche Ausbildung im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Er setzte sich denn auch weder mit den Feststellungen der behandelnden Arzt-personen namentlich denjenigen von Dr. A.___ auseinander, sondern über-nahm diese kritiklos, noch bezog er die von der Rechtsprechung konzipierten Standardindikatoren in seine Einschätzung mit ein, obwohl das indikatorengeleitete Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 prinzipiell für sämtliche psychischen Leiden Anwendung findet (BGE 143 V 409 und 418). Mangels jeder expliziten Bezugnahme auf die massgeblichen Indikatoren erweist sich die RAD-Einschätzung als unzulänglich und sie vermag als zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Leistungseinschränkung nicht zu genügen.

    Auch die von einer Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang vorgenommene «Ressourcenprüfung» genügt den Anforderungen nicht, da sie sich im Wesentlichen darin erschöpft, die in der RAD-Beurteilung genannten Diagnosen und Funktionseinschränkungen gemäss MINI-ICF-APP dem als Testverfahren höchstens eine ergänzende Funktion zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2021 vom 23. November 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen) wiederzugeben (Urk. 7/41/7 f.). Hervorzuheben ist ausserdem, dass grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein kann, wobei den medizinischen Unterlagen keine nachvollziehbaren Aussagen zum Schweregrad der PTBS zu entnehmen sind. Rechtsprechungsgemäss lässt sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren, sofern keine nennenswerten Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten vorliegen. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Ob bedeutsame Wechselwirkungen zwischen der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung mit leicht- bis mittelgradigen Episoden und namentlich der PTBS bestehen, wird anhand der medizinischen Akten nicht deutlich. Die Behandlungsmöglichkeiten sind aus ärztlicher Sicht jedenfalls noch nicht ausgeschöpft (Urk. 7/30/4, 7/41/7). In Nachachtung der zitierten bundesgerichtlichen Praxis hätte demnach detailliert aufgezeigt werden müssen, weshalb im konkreten Fall dennoch von einer invalidisierenden Erkrankung auszugehen ist.

4.4    Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich abgeklärt, da auf die RAD-Aktenbeurteilung aufgrund mindestens geringer Zweifel an deren Zuverlässigkeit nicht abgestellt werden kann. Weitere medizinische Abklärungen sind daher in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes unumgänglich, bevor über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entschieden werden kann. Es ist in erster Linie Aufgabe der Beschwerdegegnerin, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2023 vom 8. August 2023 E. 5.7 mit Hinweisen). Sie wird im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein psychiatrisches Gutachten einzuholen haben, welches sich insbesondere unter Würdigung der in BGE 141 V 281 definierten Standardindikatoren über die Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit und allenfalls im Haushalt auszusprechen haben wird.

4.5    Weiter fällt ins Gewicht, dass der Haushaltabklärungsbericht, dem ein Invaliditätsgrad von 13.4 % im Aufgabenbereich zu entnehmen ist (Urk. 7/40/8), erheblich von den ärztlichen Einschätzungen abweicht, die sich nicht zur Einschränkung im Haushalt äusserten und in Bezug auf eine Erwerbstätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 80-100 % ausgingen. Dieser Widerspruch ist angesichts der psychischen Erkrankung mittels einer fachmedizinischen Beurteilung zu klären (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).


5.

5.1    Ergänzend sind bereits an dieser Stelle Ausführungen zur zwischen den Parteien umstrittenen Statusfrage angezeigt, welche für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidend ist. Die Parteien vertreten in diesem Kontext diametral gegensätzliche Meinungen. Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, die Beschwerdeführerin wäre im hypothetischen Gesundheitsfall zu 100 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig, vertritt diese den Standpunkt, sie wäre ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem Vollzeitpensum erwerbstätig (vgl. vorstehende E. 2.1 f.). Die Feststellung der IV-Stelle, die Beschwerdeführerin sei als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren (Urk. 2 S. 1), entbehrt jeder Begründung, zumal die Beschwerdeführerin bloss ihren eigenen Haushalt zu besorgen und keine Betreuungsaufgaben mehr hat (Urk. 7/40/3). Mit Blick auf die derzeitige Aktenlage sind beide im Raum stehenden Varianten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.

    Die Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Rechtsprechungsgemäss ist jener Tätigkeit ein starker Indizwert beizumessen, welche bei Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich - und unter Umständen seit längerer Zeit - ausgeübt wurde. Selbst ein Einpersonenhaushalt schliesst einen Aufgabenbereich nicht von vornherein aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2021 vom 15. März 2022 E. 6.1).

5.2    Einerseits spricht hier insbesondere die bisherige Erwerbsbiographie der
51-jährigen Beschwerdeführerin mit mehrjähriger Abwesenheit vom Arbeits-markt (vgl. Urk. 7/52) eher gegen eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesund-heitsfall; andererseits sind sowohl die Betreuungsaufgaben gegenüber den drei volljährigen Kindern als auch die zunächst von 2013 bis 2017 durch den Ex-Ehemann erbrachten Unterhaltsleistungen sowie die danach vom Freund und der Mutter erfolgte finanzielle Unterstützung seit längerem entfallen, ohne dass Bemühungen zur Erwerbsaufnahme ersichtlich oder geltend gemacht wären (Urk. 7/40/4). Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nun seit Oktober 2020 von der Sozialhilfe unterstützt wird (Urk. 7/40/3), lässt sich nicht ableiten, dass sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2021 vom 15. März 2022 E. 5.3.2). Für eine abschliessende Beurteilung der Statusfrage sofern die derzeitige Aktenlage dies überhaupt zulässt besteht zum jetzigen Zeitpunkt allerdings kein Anlass, da die Beschwerdegegnerin (wie zuvor dargelegt) zunächst den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären und danach im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades erneut mittels einlässlicher Würdigung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalls (BGE 117 V 194; SVR 1996 IV Nr. 67) über die Statusfrage zu entscheiden haben wird, wobei auch eine Einstufung als
(Teil-)Erwerbstätige mit oder ohne Aufgabenbereich (vgl. dazu auch Meyer Ulrich/Reichmuth Marco, in: Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invaliden-versicherung IVG, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 5 N. 24) oder als Nichterwerbstätige in Betracht fallen könnte.


6.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die medizinische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als unzureichend erweist. Nach Erstattung des von der Beschwerdegegnerin einzuholenden psychiatrischen Gutachtens wird sie neu über die Statusfrage zu befinden und gegebenenfalls nochmals eine Haushaltabklärung zu veranlassen haben, um hiernach den Leistungsanspruch neu beurteilen zu können. In diesem Zusammenhang erscheint es bereits an dieser Stelle angebracht, den Parteien den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bzw. «Eingliederung statt Rente» in Erinnerung zu rufen, demgemäss ein Rentenanspruch nur bejaht werden kann, wenn keine geeigneten Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Frage kommen (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG; BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3 mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung vom 29. März 2023 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und gegebenenfalls auf eine Invalidenrente neu verfüge.


7.

7.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).

    Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7.3    Ausgangsgemäss erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. März 2023 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



FehrWürsch