Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00251
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 19. September 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1981 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und Vater eines 2007 geborenen Kindes, reiste im Mai 1991 aus der Türkei in die Schweiz ein (vgl. Urk. 7/4/1), war nach eigenen Angaben seit Mai 2004 als Hausmann tätig und bezog wirtschaftliche Sozialhilfe (vgl. Urk. 7/8/3). Im Mai 2014 meldete er sich erstmals unter Hinweis auf seit seiner Kindheit vorbestehende Depressionen, Schlafstörungen und ein ADHS bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Nach medizinischen Abklärungen, insbesondere der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), vom 19. Februar 2015 (vgl. Urk. 7/16/1-7) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/18) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 18. Mai 2015 einen Leistungsanspruch mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (Urk. 7/19).
1.2 Auf die Neuanmeldungen des Versicherten vom Februar 2021 (Urk. 7/25) und September 2021 (Urk. 7/31) trat die IV-Stelle nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/27, Urk. 7/36) mit Verfügungen vom 25. Mai 2021 (Urk. 7/30) und 17. März 2022 (Urk. 7/44) jeweils mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung nicht ein.
1.3 Am 11. August 2022 meldete sich der Versicherte abermals unter Hinweis auf seit der Kindheit vorbestehende psychische Beeinträchtigungen bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/45). Nachdem die IV-Stelle den Versicherten zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung seit Erlass der letzten Verfügung aufgefordert hatte, innert angesetzter Frist entsprechende Beweismittel einzureichen (Urk. 7/48, Urk. 7/50), reichte Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ärztliche Unterlagen ein (Urk. 7/51/1-12). Nach Einholen einer internen Stellungnahme sowie Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/53/6, Urk. 7/58) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. März 2023 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 10. Mai 2023 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2023 auf sein Leistungsbegehren einzutreten und ihm nach entsprechenden Abklärungen die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Anjushka Früh, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Leistungsanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens nach diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.
1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 6.1 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen).
1.4 Indem gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden muss, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat, kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versicherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt..
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, im Rahmen der Neuanmeldung vom 11. August 2022 seien keine Veränderungen glaubhaft gemacht worden (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, aus den Ausführungen von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, spez. Verhaltensneurologie, im Untersuchungsbericht vom 10. Mai 2022 ergebe sich eine relevante Verschlechterung; die berichteten neurokognitiven Einschränkungen seien bisher nie Teil der Prüfung des Leistungsanspruchs gewesen. Infolge des langen Zeitraums zum Referenzzeitpunkt im Februar 2015 seien zudem keine hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen. Schliesslich seien nach der Bundesgerichtspraxis nicht nur direkt anspruchsbegründende Veränderungen, sondern sei das gesamte anspruchserhebliche Tatsachenspektrum von Relevanz. Dies treffe auch auf eine wegfallende frühere Beweislosigkeit zu. Soweit kognitive Beeinträchtigungen bereits 2015 vorgelegen, objektive Befunde nach Auffassung des RAD (Stellungnahme vom 19. Februar 2015) demgegenüber gefehlt hätten, so würden ebensolche mit dem Bericht von Dr. A.___ nunmehr vorliegen. Da eine Verschlechterung damit glaubhaft gemacht worden sei, sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und es seien dem Beschwerdeführer – nach Durchführung des Abklärungsverfahrens - die gesetzlichen Leistungen zu gewähren (Urk. 1).
3.
3.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).
Soweit der Beschwerdeführer die Zusprache der «gesetzlichen Leistungen» beantragt (Urk. 1 S. 2), liegt sein Rechtsbegehren folglich ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 11. August 2022 zu Recht nicht eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV ist stets die letzte anspruchsverneinende Verfügung (BGE 133 V 108 E. 4.1 und E. 5.2-3 S. 109 ff.), mithin die Verfügung vom 18. Mai 2015 (Urk. 7/19). Die medizinische Aktenlage stellte sich damals wie folgt dar:
4.
4.1 Im testpsychologischen Untersuchungsbericht vom 14. Februar 2014 hielt Dr. phil. B.___ fest, die vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome (Probleme in der Organisation von Dingen und Vorhaben, leichte Ablenkbarkeit, Ungeduld, innere Unruhe, Impulsivität) liessen sich mit einer Hyperkinetischen Störung (aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung; ICD-10: F 90.0) in Zusammenhang bringen. Weitere Diagnosen müssten genauer exploriert werden (Urk. 7/9).
4.2 Der seit Februar 2014 behandelnde Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 21. Juni 2014 eine rezidivierende depressive, teilweise agitierte Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10: F 33.1 bis F 33.2) und Anteile einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1), DD eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10: F 60.30, Urk. 7/12/9 f.). Der Beschwerdeführer habe ihn wegen einer schwerwiegenden psychischen Störung mit konsekutiven gravierenden Lebensproblemen aufgesucht. In biographischer Hinsicht habe er berichtet, er sei 9-jährig aus der Türkei in die Schweiz emigriert und infolge sprachlicher Schwierigkeiten in eine Sonderschule gekommen, wo er sich unwohl und unverstanden gefühlt habe. Schliesslich sei er nicht mehr zur Schule gegangen, was gravierende Zusammenstösse mit dem Vater zur Folge gehabt habe. Daraufhin sei er in ein Durchgangsheim (D.___) und ca. 13-jährig in ein Heim in E.___ gekommen, wo ein Pfleger ihn geschlagen und eingesperrt habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb das Weite gesucht und daraufhin bis zum 16. Lebensjahr auf der Strasse unter Punks gelebt. Er habe gekifft und viel Elend gesehen. Alsdann habe er vom Jugendamt die Bewilligung für ein begleitetes Wohnen (F.___) erhalten und dort seine zukünftige Ehefrau, mit welcher er noch immer verheiratet sei, kennengelernt. Seit der Geburt seiner Tochter kiffe er weniger; seit ca. 10 Monaten gar nicht mehr. Er wolle immer allen Menschen helfen und könne nicht mitansehen, wenn jemand leide oder wenn jemandem Unrecht geschehe. Andererseits könne er, wenn er sich gekränkt, missverstanden oder angegriffen fühle, auch schnell in Wut und Jähzorn geraten. Er habe dann auch Angst, die Kontrolle zu verlieren. Laut seinem Vater sei er schon als Kind jähzornig gewesen. Mangels Ausbildung und wegen gescheiterten, früheren Unternehmungen sei er inzwischen hochverschuldet und sehe für sich keine befriedigende, berufliche Zukunft. Seit Jahren könne er erst gegen 4 Uhr morgens einschlafen; zwischen 13.00 Uhr 14.00 Uhr stehe er jeweils auf. Diesen Schlafrythmus habe er seit dem Heimaufenthalt. Er schaffe es nicht, früher aufzustehen. Er fühle sich antriebslos und unflexibel, sei passiv, tue nichts und sehe – trotz seiner Frau und 6-jährigen Tochter – keinen Sinn im Leben, leide unter unspezifischen Ängsten, Selbstzweifeln und «Todesgedanken». Seine existentiell vom Sozialamt abhängige Situation plage ihn quasi Tag und Nacht und lasse ihm keine Ruhe. Er fühle sich dadurch minderwertig und unfähig, das Leben an die Hand zu nehmen. Psychopathologisch bestünden ausgeprägte Schlaf- und Aufwachprobleme, die ein Aufwachen vor dem Mittag verhindern würden, schnelle Ermüdbarkeit, diffuse Ängste, Selbstzweifel, Gereiztheit, Ohnmachtsgefühle mit Jähzorn und Angst vor Kontrollverlust, Antriebsstörungen, Lust- und Freudlosigkeit, eine ausgeprägte Rückzugstendenz und Suizidgedanken. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer seit Jahren und vorerst bis auf Weiteres zu 90-100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/12).
4.3 RAD-Arzt Dr. Y.___ diagnostizierte im psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 20. Februar 2015 akzentuierte Persönlichkeitszüge, abhängig, unselbständig (ICD-10: Z 73.1). Der Beschwerdeführer habe Fr. 50'000.-- Schulden beim Sozialamt, lebe zurückgezogen und habe kaum noch Kontakte ausser zu seiner Frau und Tochter. Im Moment gehe es ihm ganz schlimm, besonders seit Einnahme der Medikamente Trazodon, Citalopram, Mirtazapin, Quetiapin und Paroxetin. Er nehme derzeit keine Medikamente mehr ein, zumal diese alles verschlimmert hätten und er davon 17 kg zugenommen und Verstopfung bekommen habe; in der Sexualität «tue sich seither auch nichts mehr». Seit Jahren gehe er kaum noch ausser Haus. Seine Ängste würden seit ca. 4 Jahren allmählich schlimmer. Er müsse immerzu denken, habe immer wieder wie drei Gedanken gleichzeitig und sehe seine Gedanken wie einen Film vor sich. Er befürchte Schlimmes um seine Tochter. So könnte ihr etwas zustossen, könnte sie umfallen oder stolpern und sich das Gesicht verletzen oder vom Auto angefahren werden. Er sterbe schier jeden Tag und «bremse sich, um zu schauen, wie es ihr gehe». Wenn sich seine Frau um 5 Minuten verspäte, werde er unruhig und rufe sie an. Unter Menschenmengen fühle er sich unwohl und angespannt, so auch im öffentlichen Verkehr. Er fahre auch nicht mehr selber Auto. Dies seitdem er unkonzentriert über rote Ampeln gefahren und gefährlich überholt habe. Zudem leide er an einem Tic; ein Schulterzucken, das ihn beim Liegen auf dem Sofa störe, weshalb er nachts auch nicht mehr auf dem Rücken, sondern nur noch auf dem Bauch schlafen könne. Einschlafen könne der Beschwerdeführer erst um 7.00 Uhr morgens; um 15.00 Uhr stehe er auf. Er brauche zwei Stunden, um in die Gänge zu kommen. In dieser Zeit finde er das Leben besonders sinnlos und beschissen. Alsdann komme seine Tochter heim. Er höre sie an und spiele ein wenig mit ihr. Seine Frau mache mit der Tochter die Hausaufgaben und kümmere sich um das Abendessen. Nachdem die Frau und Tochter zu Bett gegangen seien, sitze er noch auf dem Sofa, schaue TV und Löcher in die Luft oder lese im Internet. Dabei rauche er sehr viel, 3 Packungen am Tag. Die im Februar 2014 bei Dr. C.___ angefangene Therapie habe er (der Beschwerdeführer) Ende 2014 beendet. Er sei enttäuscht gewesen von dieser Therapie. Dr. C.___ habe ihn reden lassen, währenddem er (der Beschwerdeführer) weiterführende Hinweise von diesem erwartet habe.
Aus objektiver Sicht habe sich der um 09.00 Uhr pünktlich erschienene Beschwerdeführer im Kontakt freundlich und bereitwillig präsentiert, ohne erkennbare Zeichen von Müdigkeit. Sein Gedankengang sei flüssig und zusammenhängend, ohne Anhalt für Sinnestäuschungen und Ich-Störungen oder inhaltliche Denkstörungen. Der Beschwerdeführer sei affektiv schwingungsfähig, ohne äusserlich erkennbare Angstzeichen (kein Erblassen, Tremor oder kalte Hände). Mimik, Gestik und Antrieb seien unauffällig und der Beschwerdeführer sei während der 75 Minuten dauernden Untersuchung entspannt, ruhig, aufmerksam und konzentriert gewesen. Klinisch habe sich weder ein Anhalt für Ängste oder Gedächtnisstörungen ergeben noch ein Schulterzucken gezeigt. Mithin sei der objektive Befund weithin unauffällig. Der subjektiv berichtete Jähzorn und Kontrollverlust sowie die beschriebene Antriebsstörung seien während der Untersuchung nicht zu beobachten gewesen. Die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht erfüllt. Ebenso fehlten die objektiven Befunde einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung; tatsächlich zeige sich der Beschwerdeführer freundlich und gutmütig. Symptome von Müdigkeit, Depression oder einer hyperkinetischen Störung hätten sich auch nicht ergeben. Die geschilderten Symptome würden vielmehr für abhängige und unselbständige Persönlichkeitszüge sprechen; der Beschwerdeführer überlasse die Haushaltsarbeiten der Ehefrau, lasse sich vom Bruder chauffieren und ergreife keine erkennbaren Initiativen zur eigenen Finanzierung. Insbesondere ziehe er keine Nachmittagsarbeit in Betracht. Bei alle dem ergäbe sich aus objektiver Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/16/1-7).
5.
5.1 Anlässlich der Neuanmeldung vom 11. August 2022 lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte bei den Akten:
5.2 Im Konsiliarbericht vom 10. Mai 2022 hielt Dr. A.___ aufgrund der verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchungen vom 10. und 16. Mai 2022 eine erhöhte Ablenkbarkeit durch externe und interne Interferenzen, ein leicht vermindertes Durchhaltevermögen mit raschem Aufgeben bei Schwierigkeiten sowie eine aktuell demonstrierte mittelschwer bis punktuell schwer eingeschränkte psychophysische/neurokognitive Gesamtbelastbarkeit mit Stressanfälligkeit unter Zeitdruck sowie Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfluktuationen fest. Dabei stünden das dysattentionale Syndrom leichter bis mittelschwerer Ausprägung, das dysexekutive Syndrom leichter und vereinzelt auch mittelschwerer sowie schwerer Ausprägung sowie die verbale anterograd-amnestische Störung leichter bis mittelschwerer Ausprägung im Vordergrund. Im sprachlichen Bereich bestünden zudem eine leichte Dyslexie und Dysorthographie (DD ungenügend erworben) sowie Dyskalkulie (DD attentional mitbedingt) sowie leichte visuokonstruktiv-planerische Schwierigkeiten. Diese Befunde seien einer Funktionsstörung frontolimbischer, deutlich linkshemisphärisch akzentuierter Regelkreise zuzuordnen, assoziiert mit einer frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung (DD perinatal bei Geburtskomplikationen) mit Entwicklung kognitiver Teilleistungsschwächen und vordergründiger Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (gemäss DSM 5: Gemischtes Erscheinungsbild). Die sonstige Störung schulischer Fertigkeiten (Dysorthographie, Dyslexie, Zeichenschwäche) stehe auch im Zusammenhang mit dem ungenügenden Erwerb schulisch-kognitiver Fähigkeiten infolge unregelmässigen Schulbesuchs. Erschwerend hinzu kämen entwicklungspsychologisch relevante Stressoren (Gewalt im Elternhaus, später in der Institution, Vernachlässigung durch das familiäre Umfeld, jahrelange Obdachlosigkeit), welche die Entwicklung des heteromodalen frontalen Assoziationskortex während der Kindheit/Adoleszenz beeinflusst hätten und die individuellen Copingstrategien des Beschwerdeführers bis heute massgeblich limitieren würden. Eine Minderintelligenz bestehe nicht. Zu vermerken sei auch, dass frühkindliche zerebrale Entwicklungsstörungen auch einen wesentlichen Risikofaktor für die spätere Entwicklung affektpathologischer Störungen und von Suchterkrankungen darstellten. Beim Beschwerdeführer sei eine Suchtkomponente vorbestehend. Die Symptomvalidierung habe keinerlei Auffälligkeiten ergeben. Zusammenfassend bestehe eine überwiegend mittelschwere Beeinträchtigung der geistig-mentalen/neurokognitiven Leistungsfähigkeit und sei von einer deutlich eingeschränkten beruflichen Funktionsfähigkeit auszugehen. Vorliegend dürften sich vor allem die attentionalen und exekutiven, aber auch mnestischen Einschränkungen limitierend auswirken (deutlich erhöhter Zeitbedarf bei der Ausübung jeglicher Aufgaben, aber auch beim Erwerb neuer Inhalte mit zusätzlicher Notwendigkeit externer Erinnerungsstrategien sowie bei Aufgaben mit planerischen Aspekten, deutlich erhöhte Fehlerneigung bei längerfristigen Aufgaben). Der Beschwerdeführer sei zudem auf gut strukturierte Arbeitsabläufe sowie eine relativ reizarme Arbeitsumgebung angewiesen. Entsprechend sei aus neurokognitiver Sicht von einer 50-70%igen Arbeitsunfähigkeit für die meisten beruflichen Anforderungen auszugehen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des verminderten Durchhaltevermögens und eingeschränkten Belastbarkeit sei eine Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt fraglich (Urk. 7/51/6 ff.).
5.3 Der seit anfangs 2021 behandelnde Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 23. August 2022 fest, die Befunde und Beurteilung von Dr. A.___ bestätigten in allen Teilen das klinisch-psychopathologische Störungsbild im Erleben und Verhalten des Beschwerdeführers. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine ausgeprägte Emotionsregulationsstörung mit durchgehend impulsivem, reizbar-aversivem Sozialverhalten, sensitiver Kränkbarkeit mit regelmässigen Affektdurchbrüchen und situativer/psychosozialer Überforderung durch ein kumulatives Versagen in allen Lebensbereichen bei biographisch-traumatogener Strukturvulnerabilität im Sinne einer komplexen Traumafolgestörung. Die verminderte Selbststeuerung, Impulskontrolle und Affektregulation stehe im Zeichen einer Borderline-Störung vom impulsiven Typus mit ausgeprägtem Leidensdruck, sei berufslimitierend und klinisch oberflächlich kompensiert. Infolge seiner regelmässigen Affektdurchbrüche/Überforderung mit Tendenz zu Gewaltanwendung sei der Beschwerdeführer keinem Arbeitgeber im ersten Arbeitsmarkt zuzumuten. Es bestehe eine 80-100%ige Arbeitsunfähigkeit. Therapeutische Massnahmen zur Verbesserung seien nicht ersichtlich, es sei von einem konsolidierten Verlauf auszugehen (Urk. 7/51/1).
5.4 Auf entsprechende Vorlage kam RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, am 22. September 2022 zum Schluss, aus den Berichten von Dres. A.___ und Z.___ ergäben sich keine neuen medizinischen Tatsachen. Dr. A.___ habe sich fachfremd auch zu psychiatrischen Auffälligkeiten geäussert und es fehlten Angaben zur genauen Symptomvalidierung. Es bestehe ein seit Jahren unveränderter Gesundheitszustand (Urk. 7/52/2).
6.
6.1 Die im Neuanmeldungsverfahren fristgerecht aufgelegten medizinischen Unterlagen enthalten keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung seit der abschlägigen Verfügung vom 18. Mai 2015 (Urk. 7/19).
6.2 Eine Emotionsregulationsstörung in Form von Wutausbrüchen und Jähzorn vor dem Hintergrund biographisch-traumatogener Belastungsfaktoren wurde bereits von Dr. C.___ im Juni 2014 berichtet und als Anteile einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: 43.1) resp. differenzialdiagnostisch als emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10: 60.30, Urk. 7/12/9 f.) interpretiert. Zusätzliche und/oder eine Verschlechterung der vorbestehenden psychischen Befunde sind dem Bericht von Dr. Z.___ vom 23. August 2022 nicht zu entnehmen (Urk. 7/51/1). In neuropsychologischer Hinsicht wurden bereits im Februar 2014 attentionale und exekutive Schwierigkeiten im Sinne einer hyperkinetischen Störung dokumentiert (Urk. 7/9, vgl. E. 4.1). Dazu passend wies Dr. A.___ ausdrücklich auf vorbestehende kognitive Teilleistungsschwächen hin. Alsdann stellte sie die neurokognitiven Funktionsstörungen in einen Kontext mit der frühkindlich erworbenen, zerebralen Entwicklungsstörung und der vorbestehenden Suchtkomponente, aggraviert durch die fehlende Schulbildung und entwicklungspsychologische Stressoren (Urk. 7/51/7). Kommt hinzu, dass beim seit 2004 nicht im ausserhäuslichen Bereich erwerbstätigen Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/4/5; vgl. auch IK-Auszug, Urk. 7/10) und darüber hinaus zumindest fraglichen Aufgabenbereich (vgl. hievor E. 4.3) mit der von Dr. A.___ neu diagnostizierten Dyslexie, Dysorthographie und Dyskalkulie von einer anspruchsrelevanten Veränderung nicht die Rede sein könnte. Hervorzuheben bleibt schliesslich, dass der Beschwerdeführer in seinen Anmeldungen zum Leistungsbezug, so auch zuletzt am 11. August 2022, jeweils selbst angegeben hat, der geltend gemachte Gesundheitsschaden bestehe seit seiner Kindheit (Urk. 7/45/7).
6.3 Da der Untersuchungsgrundsatz im Neuanmeldungsverfahren nicht spielt (vgl. oben E. 1.4), ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin mangels einer glaubhaft gemachten, wesentlichen Veränderung der tatsächlichen oder gesundheitlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung vom 11. August 2022 nicht eingetreten ist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer - antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 8).
7.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3 Rechtsanwältin Anjushka Früh ist nach § 34 Abs. 3 GSVGer (vgl. auch Verfügung vom 4. Juli 2023, Disp.-Ziffer 3, Urk. 8) beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.--/Stunde ermessensweise mit Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Anjushka Früh, Zürich, wird mit Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Anjushka Früh
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger