Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00252


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 23. November 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler

AsyLex

Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972 und afghanische Staatsbürgerin, verfügt über keinen erlernten Beruf und war nie arbeitstätig. Sie führt den Haushalt und widmet sich der Kindererziehung (vier Kinder mit Jahrgängen 1990, 1994, 2006 und 2009; Urk. 7/13 S. 1 und S. 3-6). Am 18. Oktober 2015 reiste sie in die Schweiz ein (Urk. 7/13 S. 1) und erhält seit Januar 2016 im Rahmen der Asylfürsorge wirtschaftliche Hilfe der Stadt Y.___ (Urk. 3). Unter Hinweis auf eine seit dem Jahr 2011 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung (seropositive erosive rheumatoide Arthritis) meldete sich die Versicherte am 20. Juni 2022 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Die eingeholten medizinischen Berichte legte sie dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (vgl. Urk. 7/19 S. 3 und Urk. 7/30 S. 2 f.).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/20, Urk. 7/26) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. März 2023 einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 10. Mai 2023 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. März 2023 und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, Zürich, als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin (S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige, Flüchtlinge sowie Staatenlose (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 1 Abs. 1 des Bundes-beschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [FlüB]). Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Laut Art. 1 Abs. 1 FlüB haben Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Invalidenversicherung.

1.2    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.

1.3    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Fall einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht. Demnach setzt der Rentenanspruch voraus, dass die versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinn von Art. 6 ATSG gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinn von Art. 8 ATSG ist.

    Nach ständiger Rechtsprechung begründet eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes grundsätzlich keinen neuen Versicherungsfall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_93/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.4    Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

1.5    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee).

    Reine Aktengutachten sind praxisgemäss beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 7.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentengesuchs mit Verfügung vom 23. März 2023 (Urk. 2) damit, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin bereits vor der Einreise im Jahr 2015 bestanden hätten, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Bei den psychischen Verdachtsdiagnosen in den medizinischen Berichten handle es sich nicht um gestellte Diagnosen (S. 1 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen in ihrer Beschwerde vom 10. Mai 2023 (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin verletze den Untersuchungsgrundsatz, indem sie auf die RAD-Beurteilungen abgestellt und keine Haushaltsabklärung durchgeführt habe. Um ihren Anspruch zu prüfen, seien weitere Abklärungen (Haushaltsabklärung und Begutachtung) notwendig. Erst dann lasse sich die Frage beantworten, ob die Invalidität bereits vor der Einreise im Oktober 2015 bestanden habe oder erst danach eingetreten sei. Zudem sei zu bemerken, dass ein Rentenanspruch selbst dann entstehen könne, wenn sie als vorläufig Aufgenommene noch keine Beiträge im IK-Auszug verbucht habe. Die Abklärungen für die versicherungsmässigen Voraussetzungen könnten erst dann getätigt werden, wenn klar sei, dass aus medizinischer Sicht ein Rentenanspruch bestehe (S. 4-6).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. März 2023 zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat und dabei insbesondere, ob der Sachverhalt für diesen Leistungsentscheid genügend abgeklärt wurde. Im Zentrum steht dabei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich Haushalt, wobei bei Verfügungserlass das jüngste Kind 14 Jahre alt war (Urk. 7/13 Ziff. 3)


3.

3.1    Dr. med. Z.___ von der Abteilung für Rheumatologie und Physikalische Medizin von der Universitätsklinik A.___ nannte in ihrem Bericht vom 8. März 2022 (Urk. 7/12/1-7) unter anderem folgende Diagnosen (S. 1-3):

- Seropositive erosive rheumatoide Arthritis, Erstmanifestation circa im Jahr 2011:

- keine Hinweise auf rheumatologische Genese (März 2021), Polyarthralgien der Hand und Finger sowie Fussgelenke, gelegentlich Cervicalgien

- Abklärung Immunologie Universitätsspital B.___: ohne wegweisenden Befund, ebenso neuroimmunologische Abklärung im Januar 2021 am B.___

- Symptomatische MTP-Arthrose rechts; Ende Mai 2021 exazerbiert

- Klinisch Verdacht auf beginnende Heberdenarthrose

- Anhaltende Anstrengungsdyspnoe NYHA II, Erstmanifestation ca. im Dezember 2015

- Computertomographisch keine Hinweise auf Lungenparenchymveränderungen, Veränderung der Atemwege oder Hinweise auf Verkalkungen, soweit beurteilbar ohne Kontrastmittel unauffällige mediastinale Lymphknoten (CT Thorax Februar 2016)

- Normwertige forcierte Vitalkapazität und FEV1 sowie bodyplethysmographisch für die totale Lungenkapazität (Februar 2016)

- Pneumologisch Ausschluss einer methrotrexatassoziierten Pneumopathie

- Deutliche Knick-/Senkfussstellung

- medial abstützende Schuheinlagen vorhanden

- Erosive Veränderung zwischen Manubrium und Corpus Sterni (differentialdiagnostisch: entzündlich/mechanisch)

- Chronisches, aktuell wieder exazerbiertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- Anterolisthese LWK4 gegenüber LWK5 von 11 mm (Meyerding Typ 2) bei Spondylolyse, ausgeprägter Osteochondrose und Facettenarthrose in diesem Segment sowie weniger Höhe, LWK5/S1 und Facettenarthrose LWK3/4 (Röntgen LWS ap/lateral 2. Juni 2016)

- Bilaterale isthmische Spondylolyse Segment L4/5 mit Anterolisthese Grad I nach Meyerding mit Osteochondrose und Diskusprotrusion und konsekutiv hochgradiger bilateraler foramineller Stenose, hochgradige foraminale Stenose auch Segment L5/S1 links bei Diskusprotrusion (MRI LWS 19. August 2016)

- Stressfraktur Os metatarsale III mit perifokatem Reizzustand (Erstdiagnose Dezember 2016)

- kein Nachweis von entzündlichen Veränderungen im Sinne von Erosionen oder einer Synovitis (MRI ganzer Fuss 21. Dezember 2016)

- Symptomatische Rhizarthrose links (März 2018)

- Ausgeprägter 25-OH-Vitamin D-Mangel

- unter Substitution unauffällig

- Manifeste Osteoporose

- Normochrome normozytäre Anämie

- Deutlicher Eisenmangel

- Aktuell symptomatisch (Müdigkeit, Haarausfall)

- Hypertriglyceridämie und Hypercholesterinämie

- Verdacht auf dementielle Entwicklung unklarer Ätiologie, Differentialdiagnose: depressive Entwicklung

- Altersentsprechender Normalbefund des Neurokraniums (MRI Neurokranium nativ und mit i.v.-Kontrastmittel 29. März 2017, Spital C.___)

- Neurologische Abklärung Mai 2017 Spital C.___

3.2    KD Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Innere Medizin, vom RAD führte in seiner aktengestützten Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 (Urk. 7/19 S. 3) aus, als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen eine seropositive erosive rheumatoide Arthritis mit Erstmanifestation ca. im Jahr 2011 und ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom vor sowie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine MTP-Arthrose rechts, Knick-/Senkfüsse, ein klinischer Verdacht auf beginnende Fingerpolyarthrosen (Heberdenarthrosen, Rhizarthrose links), eine anhaltende Anstrengungsdyspnoe NYHA II mit Erstmanifestation ca. im Dezember 2015, eine Osteoporose, ein Vitamin-D3-Mangel sowie ein Status nach Stressfraktur MT III im Dezember 2016. Daneben hielt KD Dr. D.___ fest, die rheumatoide Arthritis bestehe seit 2011. Diesbezüglich würden die entsprechenden Berichte (A.___) stets gleich lauten und es sei keine Veränderung in den letzten Jahren feststellbar. Die Leitende Ärztin Rheumatologie am A.___ habe am 17. Juni 2021 geschrieben, dass die wiederkehrenden Beschwerden des Bewegungsapparates zusätzlich zur rheumatoiden Arthritis eine IV-Anmeldung begründeten, womit sie keine neuen Diagnosen angebe («wiederkehrend»). Auch die MTP-Arthrose werde seit dem Jahr 2017 mit Einlagen behandelt (Bericht 29. Dezember 2021). Es seien keine neurologischen Befunde und keine Änderung der vorbekannten Dyspnoe festgestellt worden (einmalige Notfallkonsultation C.___). Zusammenfassend fänden sich in den Akten keine Hinweise, dass neue Aspekte zur bekannten rheumatoiden Arthritis, der bekannten Anstrengungsdyspnoe und den bereits im Jahr 2015 bekannten degenerativen Veränderungen (Gelenkarthrosen Hände und Füsse, Wirbelsäule) für den aktuellen Gesundheitszustand verantwortlich zu machen seien. Die Befunde hätten sich naturgemäss im vergangenen 7-Jahres-Verlauf akzentuiert. Die gesundheitlichen Einschränkungen hätten bereits vor der Einreise bestanden.

3.3    Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin nach Einwand der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf psychische Beschwerden und eine Demenz in den Berichten der Behandler hielt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom RAD in seiner aktengestützten Stellungnahme vom 17. März 2023 (E. 3.3) fest, die RAD-Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 (E. 3.2) sei unter Berücksichtigung von sämtlichen wesentlichen medizinischen Berichten erfolgt. Bei der in den Vorberichten wiederkehrend übernommenen Verdachtsdiagnose auf demenzielle Entwicklung unklarer Ätiologie und als Differentialdiagnose einer depressiven Entwicklung handle es sich nicht um eine im Jahr 2017 gesicherte Diagnose. Vielmehr habe diese im Rahmen der neurologischen Untersuchung im Jahr 2017 nicht festgestellt werden können. Von Seiten des Neurologen finde sich in der Anamnese der Hinweis auf die belastende Situation sowie die Beurteilung, die Beschwerdeführer wirke eher depressiv verstimmt, mit vielen Sorgen belastet. Es sei die Medikation mit Venlafaxin begonnen worden. Darüber hinaus seien keine spezifischen Massnahmen empfohlen worden. Der Untersuchungsbericht des Neurologen sei im Rahmen der RAD Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 berücksichtigt worden. Eine weitere Abklärung sei nicht angezeigt.


4.

4.1    Als Grundlage für die angefochtene Verfügung vom 23. März 2023 (Urk. 2) dienten der Beschwerdegegnerin gemäss den versicherungsinternen Feststellungsblättern vom 19. Dezember 2022 (Urk. 7/19) und vom 23. März 2023 (Urk. 7/30) insbesondere die aktengestützten Stellungnahmen der RAD-Ärzte KD Dr. D.___ vom 13. Dezember 2022 (E. 3.2) und Dr. E.___ vom 17. März 2023 (E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin schloss gestützt auf diese, dass die Einschränkungen der Beschwerdeführerin bereits vor der Einreise im Jahr 2015 bestanden hätten und keine relevanten psychischen Beschwerden vorlägen, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (E. 2.1).

4.2

4.2.1    Was die somatischen Beschwerden angeht, leidet die Beschwerdeführerin an zahlreichen - vor allem rheumatologischen - Erkrankungen (E. 3.1).

4.2.2    RAD-Arzt KD Dr. D.___s Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 (E. 3.2) beruht auf einem lückenlosen Befund. So lagen dieser die Berichte der Universitätsklinik A.___ vom 15. Januar, 1. März, und 16. Mai 2017, vom 20. Dezember 2019, vom 15. Januar, 18. Mai, 29. Mai, 30. September 2020 und 10. Dezember 2020, vom 17. Juni, 16. August und 29. Dezember 2021 sowie vom 8. März 2022, die Berichte des Spitals C.___ vom 30. Juli 2018 und 15. Mai 2019, das MR Neurokranium vom Institut für Radiologie MRI F.___ vom 29. März 2017 und der Bericht von der Neurologie G.___ vom 1. Juni 2017 zu Grunde (vgl. Urk. 7/19 S. 3 oben). Gestützt darauf zeigte er auf, dass an Beschwerden, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, einzig die im Vordergrund stehende rheumatoide Arthritis und das lumbospondylogene Schmerzsyndrom bestehen (E. 3.2). Entgegenstehende medizinische Berichte liegen nicht vor. Den der Stellungnahme zugrundeliegenden Berichten lassen sich keine dazu im Widerspruch stehenden Aussagen entnehmen, in dem Sinne, als in diesen andere Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit oder überhaupt dauerhafte Arbeitsunfähigkeiten postuliert würden (vgl. die oben aufgeführten Berichte sowie E. 4.2.4 nachstehend).

4.2.3    KD Dr. D.___ legte als Facharzt für Rheumatologie dar (E. 3.2), dass weder die symptomatische MTP-Arthrose (behandelt mit Einlagen), noch die wohl beginnende Heberdenarthrose und Rhizarthrose als beginnende Fingerpolyarthrose, die Knick-/Senkfussstellung (behandelt mit medial abstützenden Schuheinlagen), die Osteoporose oder der Status nach Stressfraktur des OS metatarsale III (bei stattgehabter Fraktur im Dezember 2016 ohne Hinweis auf entzündliche Veränderungen [E. 3.1]; fünf Monate nach der Fraktur zeigte sich deren Konsolidierung [Urk. 7/17-18 S. 2 unten]) invalidisierende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Haushalt haben. Daneben erläuterte KD Dr. D.___ nachvollziehbar, dass auch die Anstrengungsdyspnoe bei einmaliger Notfallkonsultation im Dezember 2015 (ohne Hinweise auf Lungenparenchymveränderungen, Veränderung der Atemwege oder Hinweise auf Verkalkungen bei normwertigen Vitalkapazität und FEV1; E. 3.1) sowie der Vitamin-D-Mangel (unter Substitution unauffällig; E. 3.1) keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen. Ferner wies KD Dr. D.___ zu Recht darauf hin, dass keine neurologischen Befunde - also keine neurologischen Ausfälle mit Auswirkung auf die funktionelle Leistungsfähigkeit - bestehen. Was die im Raum stehende Frage einer allfälligen Demenz betrifft, erläuterte RAD-Arzt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 17. März 2023 (E. 3.3) ergänzend zu KD Dr. D.___, dass die diesbezüglichen neurologischen Untersuchungen im Jahr 2017 keine Hinweise auf eine Demenz lieferten. Zudem war das MRI des Neurokraniums vom 29. März 2017 bei altersentsprechendem Normalbefund unauffällig (E. 3.1). Von einer somatisch bedingten objektivierbaren dementiellen Entwicklung, welche sich allenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnte, ist nicht auszugehen.

    Was die im Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 8. März 2022 (E. 3.1) aufgeführten erosiven Veränderungen zwischen Manubrium und Corpus Sterni - welche KD Dr. D.___ nicht eigens erwähnte - angeht, ist nicht ersichtlich, wie sich diese Veränderungen des Brustbeins überhaupt in irgendeiner Form auf die funktionelle Leistungsfähigkeit auswirken könnten. Ebenso wenig wird eine diesbezügliche Leistungseinschränkung in einem der vorliegenden Berichte erwähnt oder von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Schliesslich handelt es sich bei den im besagten Bericht aufgelisteten Diagnosen der normochromen normozytären Anämie, Hypertriglyceridämie und Hypercholesterinämie - welche von KD Dr. D.___ nicht diskutiert wurden (E. 3.2) - um Erkrankungen, welche sich durch einen gesunden Lebensstil respektive durch eine entsprechende Medikation behandeln liessen. Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.1), womit eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz dieser Erkrankungen - sofern diese vorliegend überhaupt eine allfällige Auswirkung auf die funktionelle Leistungsfähigkeit haben könnten, worauf aber keine Hinweise bestehen - nicht gegeben ist.

4.2.4    Mit Blick auf die rheumatoide Arthritis und das lumbospondylogene Schmerzsyndrom äusserten sich die Behandler der Universitätsklinik A.___, bei welchen sich die Beschwerdeführer seit mindestens Januar 2017 in Behandlung befindet (vgl. Bericht vom 15. Januar 2017; Urk. 7/7/21-22) und welchen daher der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei regelmässigen klinischen Untersuchungen bestens bekannt war, in einem ärztlichen Zeugnis vom 7. März 2022 (Urk. 7/12/8) insofern konkret zur Arbeitsunfähigkeit, als sie der Beschwerdeführerin wegen intermittierenden Schmerzschüben im Rahmen der Grunderkrankung im März 2022 - nicht aber wegen den eigentlichen Krankheiten selbst - und erstmals eine «gelegentliche», nicht aber eine für einen Rentenanspruch relevante dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestierten. Im Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 8. März 2022 wurde zudem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gebeten wurde, sich bei starken Beschwerden frühzeitig zu melden, damit keine Arbeits-/Schulungsausfälle auftreten (Urk. 7/12/7). Die Fachärzte der Universitätsklinik A.___ wiesen also ausdrücklich darauf hin, dass eine solche vorübergehende Arbeitsunfähigkeit durch rechtzeitiges Eingreifen (wohl mittels medikamentöser Behandlung) verhindert werden kann. KD Dr. D.___ erwähnte die genannten Leiden zwar als solche mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, ohne aber diese Auswirkungen zu konkretisieren oder zu quantifizieren. Aufgrund dieser ärztlichen Stellungnahmen ist stark zu bezweifeln, dass sich dieser Gesundheitsschaden in rentenbegründendem Mass auf die Haushaltführung auswirkt. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend aber ohnehin offenbleiben. Denn KD Dr. D.___ erläuterte plausibel, dass die genannten Leiden bereits im Jahr 2015 und somit im Zeitpunkt der Einreise vom 18. Oktober 2015 in die Schweiz (vgl. Urk. 7/13 S. 1) in im Wesentlichen gleichen Ausmass bestanden hatten (E. 3.2). So wies er zutreffend daraufhin, dass die rheumatoide Arthritis seit dem Jahr 2011 besteht und in den Berichten der Universitätsklinik A.___ trotz naturgemässer Akzentuierung keine Veränderung festzustellen ist. Damit liegt seit der Einreise in die Schweiz ein diesbezüglich im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand vor. Gleiches gilt hinsichtlich des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms, wobei KD Dr. D.___ dafür auf die im Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 17. Juni 2021 (Urk. 7/7/12-16 S. 5) angeführte Benutzung des in diesem Zusammenhang verwendeten Wortes «wiederkehrend» und die bereits seit dem Jahr 2015 bekannten degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule verwies sowie zutreffend bemerkte, dass keine neurologischen Befunde vorliegen (E. 3.2), welche neurologisch bedingte funktionelle Ausfälle und damit funktionelle Einschränkungen (Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) erklären könnten. Eine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes in Bezug auf die rheumatoide Arthritis oder das lumbospondylogene Schmerzsyndrom seit der Einreise im Oktober 2015 liegt nach dem Gesagten also nicht vor, womit aufgrund einer allfällig mit diesen in Zusammenhang stehenden Arbeitsunfähigkeit ein Rentenanspruch nicht hatte entstehen können.

4.2.5    Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte vor, dass im für den vorliegenden Entscheid massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 23. März 2023 (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, welche die RAD-Ärzte nicht berücksichtigt hätten. Zwar datiert der jüngste medizinische Bericht, welcher den RAD-Ärzten für ihre Stellungnahmen vom 13. Dezember 2022 und vom 17. März 2023 (E. 3.2-3) als Grundlage diente, vom 8. März 2022 (E. 3.1) und war damit bei Verfügungszeitpunkt über ein Jahr alt, jedoch bestehen keine Hinweise auf eine mögliche Verschlechterung im Nachgang. Eine solche wird denn von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, vielmehr verwies sie selbst betreffend ihren Gesundheitszustand sowohl in ihrem Einwand vom 16. Januar 2023 (Urk. 7/26) als auch in der Beschwerde vom 10. Mai 2023 (Urk. 1) immer auch auf die den RAD-Ärzten bereits bekannten Berichte. Auch reichte sie keine neuen Berichte ein, welche auf eine Verschlechterung schliessen lassen könnten.

4.3    Schliesslich ist gestützt auf die medizinischen Akten davon auszugehen, dass keine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Erkrankung vorliegt.

    Bei der erwähnten depressiven Entwicklung handelt es sich - wie Dr. E.___ plausibel ausgeführt hat - um eine als Differentialdiagnose aufgeführte Verdachtsdiagnose aus dem Jahr 2017 zu einer möglichen somatischen Demenzerkrankung, welche ausgeschlossen werden konnte (vgl. dazu E. 4.2.3 vorstehend). Die Diagnose wurde in der Folge über die Jahre in den Berichten der Universitätsklinik A.___ jeweils lediglich übernommen, ohne dass sie jemals wieder inhaltlicher Gegenstand in einem der Berichte gewesen wäre (vgl. die unter E. 4.2.2 vorstehend aufgeführten Berichte). Die somatischen Fachärzte der Universitätsklinik A.___ nahmen denn weder eine Überweisung an einen Psychiater vor, noch erfolgte jemals eine psychische oder psychotherapeutische Behandlung, welche darauf schliessen lassen könnte, dass die Beschwerdeführerin an einer relevanten psychischen Erkrankung leidet. In ihrer Anmeldung vom 20. Juni 2022 (Urk. 7/13) führte sie selbst unter der Rubrik zur gesundheitlichen Beeinträchtigung auch lediglich die rheumatoide Arthritis auf, psychische Beschwerden wurden nicht erwähnt (S. 6).

4.4    Aus den medizinischen Unterlagen ergeben sich nach dem Dargelegten keine Hinweise, dass invalidenversicherungsrechtlich massgebliche Befunde und funktionelle Einschränkungen von den RAD-Ärzten KD Dr. D.___ und Dr. E.___ unberücksichtigt geblieben wären oder sich im Nachgang zu ihren Beurteilungen eine wesentliche Verschlechterung eingestellt hätte, weshalb sich an der Zuverlässigkeit ihrer Aktenbeurteilungen keine Zweifel aufdrängen.

    Nachdem aus somatischer Sicht die Beschwerden mit allfälliger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (rheumatoide Arthritis und das lumbospondylogene Schmerzsyndrom) im gleichen Ausmass bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden (E. 4.2.4), die sich danach entwickelten nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (E. 4.2.3), keine Hinweise auf eine mögliche gesundheitliche Verschlechterung bis zum massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 23. März 2023 vorliegen (E. 4.2.5) und keine relevanten psychischen Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehen (E. 4.3), war die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, weitere Abklärungen - insbesondere ein Gutachten oder eine Haushaltsabklärung durchzuführen - da von diesen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten wären (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). Der Sachverhalt ist demnach abschliessend abgeklärt.

    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Eine Überprüfung der versicherungsmässigen Voraussetzungen erübrigt sich damit.


5.    

5.1    Die Beschwerdeführerin beantragte (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 3) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihr ist daher die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

5.2    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, Zürich, ist als unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Kostennote vom 27. Juni 2023 wies die Rechtsvertreterin einen Zeitaufwand von 9.4 Stunden und Barauslagen von Fr. 17.40 aus, mithin einen Aufwand von Fr. 2'085.40 (Urk. 10). Diese Aufwendungen erscheinen gerechtfertigt und die Entschädigung ist auf diesen Betrag festzulegen.

    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuches vom 10. Mai 2023 wird der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, Zürich, wird mit Fr. 2'085.40 (inkl. Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lea Hungerbühler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller