Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00253


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 30. Oktober 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, erlernte nach der obligatorischen Schulzeit in Portugal keinen Beruf (Urk. 11/9/1, Urk. 11/9/5). Er reiste im Jahr 2011 in die Schweiz ein (Urk. 11/9/3). Ab dem 1. März 2012 arbeitete er für die Y.___ AG als Bauarbeiter (Urk. 11/15/1). Nachdem ihm dies von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Rahmen einer Früherfassung empfohlen wurde (Urk. 11/7), meldete sich der Versicherte am 3April 2018 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Kniegelenksbeschwerden links (Urk. 11/9/6) zum Leistungsbezug an (Urk. 11/9, Urk. 11/12/1). Hernach tätigte die IV-Stelle Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht. Mit Verfügung vom 26. September 2019 verneinte sie einen Rentenanspruch, da der Versicherte seit April 2019 wieder zu 100 % arbeite, womit eine langandauernde gesundheitliche Einschränkung zu verneinen sei (Urk. 11/41/1). Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.2    Alsdann wurde der Versicherte von seiner Arbeitgeberin am 1. November 2019 (Eingangsdatum) erneut zur Früherfassung gemeldet (Urk. 11/46). Dadurch erfuhr die IV-Stelle, dass der Versicherte aufgrund einer Operation am rechten Knie seit dem 3. April 2019 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 11/49/2). Sie teilte ihm am 4. Dezember 2019 mit, dass eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung nötig sei (Urk. 11/48), woraufhin der Versicherte am 9. Dezember 2019 (Eingangsdatum) ein Leistungsgesuch stellte (Urk. 11/51, Urk. 11/53). Die IV-Stelle tätige Abklärungen zum medizinischen und beruflich-erwerblichen Sachverhalt. In der Verfügung vom 27. November 2020 hielt sie fest, dass kein Rentenanspruch bestehe, da der Versicherte in einer nicht kniebelastenden Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 11/87). Gegen diese Verfügung wurde ebenfalls kein Rechtsmittel erhoben.

1.3    In der Folge meldete sich der Versicherte am 17. November 2021 (Eingangsdatum) wieder zum Leistungsbezug an (Urk. 11/88, Urk. 11/91). Im Anmeldeformular gab er an, dass nunmehr beide Knie mit Prothesen versorgt worden seien. Er sei bereits drei Mal operiert worden und es sei eine weitere Operation geplant (Urk. 11/88/6). Die IV-Stelle am 18. März 2022 verfügte zunächst Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren, weil der Versicherten nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung vom 27. November 2020 wesentlich verändert hätten (Urk. 11/98). Daraufhin liess der Versicherte am 3. Mai 2022 den Bericht der orthopädischen Klinik des Spitals Z.___ vom 26. April 2022 zur Verlaufskontrolle vom 22. April 2022 nach dem sekundären Retropatellarersatz Knie rechts vom 16. März 2022 einreichen (Urk. 11/101-102), was auf die IV-Stelle die Verfügung vom 18. März 2022 mit Verfügung vom 23. Mai 2022 wiedererwägungsweise aufhob (Urk. 11/106). Der Versicherte reichte sodann das Schreiben von prakt. med. A.___, Assistenzarzt, Spital Z.___, vom 20. Mai 2022 (Urk. 11/104) und den Bericht von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 23. Mai 2022 (Urk. 11/107) ein. Die IV-Stelle stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Juli 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Zur Begründung führte sie aus, dass spätestens zwölf Wochen nach der Knieoperation vom 16. März 2022 für nicht kniegelenkbelastende Berufe wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Im Vergleich zur Beurteilung im September 2019 habe sich Gesundheitszustand somit nicht wesentlich verschlechtert (Urk. 11/112). Dagegen erhob der Versicherte am 3. August 2022 Einwand (Urk. 11/114). Die IV-Stelle holte den Verlaufsbericht des Spitals Z.___ vom 17. Oktober 2022 (Urk. 11/118) ein. Am 16. Dezember 2022 nahm Dr. med. C.___, Fachärztin für Orthopädie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, Stellung (Urk. 11/121/3-4). Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab (Urk. 2).


2.    

2.1    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 9. Februar 2023 Beschwerde und beantragte, dass sein Anspruch auf Invalidenrente noch einmal zu prüfen sei (Urk. 1; Überweisung durch die IV-Stelle an das Sozialversicherungsgericht mit Eingabe vom 11. Mai 2023, Urk. 4).

    Alsdann reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2023 (Urk. 7) Arztberichte (Urk. 8/2-7, Urk. 8/9) ein.

2.2    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2023 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 11/1-127), was dem Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass er die IV-Akten am Sitz des Gerichts einsehen könne mit Verfügung vom 22. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Vorliegend kommen die ab 1. Januar 2022 gültigen Gesetzesbestimmungen zur Anwendung, da der Rentenanspruch nach der Neuanmeldung vom 17. November 2021 frühestens am 1. Mai 2022 entstehen könnte (Urk. 11/88, Urk. 11/91; Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; anwendbar im Bereich der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 1 IVG und Art. 2 ATSG). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 4, Art. 28 ff. IVG) erfüllt, besteht Anspruch auf eine Invalidenrente.

1.3    Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    

1.4.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

1.4.2    Die RAD beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) frei wählen (Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Sie können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind aber auch reine Aktengutachten beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).


2.    Mit der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass sich sein Gesundheitszustand seit der leistungsablehnenden Verfügung vom 27. November 2020 (Urk. 11/87) nicht wesentlich verschlechtert habe (Urk. 2 S. 1). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erhoben hat, ist dieser Entscheid vom Sozialversicherungsgericht zu überprüfen. Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seines Standpunktes auf die Berichte und Schreiben der behandelnden Ärzte verwiesen (Urk. 1). Dazu gehört namentlich das Schreiben vom 10. Februar 2023, in welchem Dr. B.___ insbesondere ausführte, dass der Beschwerdeführer in einer seiner gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit mit reduziertem Arbeitspensum das bisherige Einkommen nicht mehr erzielen könne (Urk. 3/4, vgl. zu den weiteren entscheidrelevanten ärztlichen Berichte und Stellungnahmen, E. 3 nachstehend).


3.

3.1    Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin, notierte im Arztzeugnis vom 30. Juni 2020, dass der Beschwerdeführer für eine leichte Arbeit ohne Belastung des Kniegelenks ab dem 15. Juli 2020 wieder voll arbeitsfähig sei (Urk. 11/83/17).

    In der Folge erbrachte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in einer Rahmenfrist vom 15. Juli 2020 bis 31. August 2022 bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Arbeitslosentschädigung (Urk. 11/84/1).

3.2

3.2.1    Vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2023 (Urk. 2) und im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die folgenden entscheidrelevanten ärztlichen Berichte und Stellungnahmen aufgelegt worden:

3.2.2    Im Brief vom 20. Mai 2022 führte med. prakt. A.___ aus, dass er den Beschwerdeführer zuletzt am 22. April 2022 in der Sprechstunde gesehen habe. Der Beschwerdeführer sei mit seinen 61 Jahren nun am 16. März 2022 ein weiteres Mal, diesmal am rechten Knie, operiert worden (sekundärer Retropatellarersatz). Angesichts des bisherigen Rehabilitationsverlaufs sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer für einige weitere Wochen arbeitsunfähig sein werde. Die bisher vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter sei aus ärztlicher Sicht nach beidseitigem totalen Kniegelenksersatz nicht mehr möglich. Er habe bereits Bemühungen unternommen, eine Arbeit mit körperlich weniger belastenden Tätigkeiten zu finden (Urk. 11/104).

3.2.3    Im Bericht vom 23. Mai 2022 führte Dr. B.___ die folgenden Diagnosen an (Urk. 11/107):

- Anhaltende Gehschwäche, Gelenkschwellung und Schmerzproblematik beidseits mit/bei:

- Gonarthrose beidseits seit mindestens 2011

- Status nach Knie-Prothese beidseits (links: August 2018, rechts: Mai 2020)

- Metabolisches Syndrom mit zunehmender Verschlechterung des Stoffwechsels (HbA1c am 1. November 2021 erhöht auf 10,8 %) mit/bei:

- familiärer Belastung bezüglich Stoffwechsel (ein Bruder: Diabetes, Vater: Hirnschlag, Mutter: Demenz)

- Bewegungseinschränkung wegen Arthrose

    Dazu hielt Dr. B.___ fest, dass er den Beschwerdeführer im Jahr 2018 aufgefordert habe, sich bei der IV zu melden und eine Früherfassung zu beantragen. Es sei damals absehbar gewesen, dass der Beschwerdeführer die Arbeit auf der Baustelle nicht weitere Jahre machen könne. Inzwischen seien die Einschränkungen und die Beschwerden grösser geworden. Mit der Implantation der Knieprothesen habe der Zustand leider nicht verbessert werden können (Urk. 11/107).

3.2.4    Im Verlaufsbericht vom 17. Oktober 2022 stellten Dr. med. E.___, Chefarzt, orthopädische Klinik, Spital Z.___, und med. pract. A.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 11/118/1):

- Status nach (St. n.) sekundärem Retropatellarersatz Knie rechts am 16. März 2022 mit/bei Status nach Implantation einer Knieprothese rechts am 7. Mai 2020

- St. n. Implantation einer Knieprothese links am 22. August 2018

    Im selben Bericht äusserten sie sich unter «Procedere» dahingehend, dass ein hartnäckiges Rehabilitationsdefizit, am ehesten basierend auf einer schmerzhaften Kapselreizung, bestehe. Angesichts des Verlaufs sei der Entscheid getroffen worden, eine Kniegelenkspunktion zum Ausschluss eines Low-grade Infektes durchzuführen. Die bakteriologische Untersuchung der Punktion sei erfreulicherweise ohne Nachweis eines Infektes geblieben. Konsekutiv sei mit dem Beschwerdeführer eine probatorische Einnahme von Dexamethason 4 mg über einen Zeitraum von 14 Tagen besprochen worden. Es sei eine Verlaufskontrolle vereinbart worden. Hinsichtlich der beruflichen Reintegration werde der Beschwerdeführer bis zur Verbesserung der Situation des rechten Kniegelenkes weiterhin zu 100 % krankgeschrieben bleiben. Vom heutigen Standpunkt aus sei die Aussicht auf eine berufliche Reintegration als Bauarbeiter als gering einzuschätzen. Die endgültige Beurteilung könne frühestens ein Jahr postoperativ erfolgen (Urk. 11/118/2).

3.2.5    Gemäss der Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 16. Dezember 2022 liegen die folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 11/121/3):

- St. n. sekundärem Retropatellarersatz am 16. März 2022 bei sekundärer Retropatellararthrose bei St. n. Knieprothese rechts am 7. Mai 2020 bei St. n. arthroskopischer Teilmeniskektomie im September 2019

- St. n. Knieprothese links am 22. August 2018

    Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (Urk. 11/121/3):

- Dyslipidämie

- Diabetes mellitus Typ II

- Arterielle Hypertonie

- Adipositas permagna (ohne Gewichtsangabe, Diagnose 2020, aktuelles Gewicht nicht bekannt)

    RAD-Ärztin Dr. C.___ führte weiter aus, dass der 61jährige Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Bauarbeiter auf Dauer nicht mehr ausüben könne. Ihm sei jedoch eine Belastungsfähigkeit in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit ganztags möglich. Es handle sich um einen verzögerten Heilverlauf. Eine Infektion sei durch eine Punktion ausgeschlossen worden. In den Unterlagen vom Januar 2020 werde von dem Hausarzt eine Adipositas permagna ohne Gewichtsangabe erwähnt. Alsdann habe er am 23. Mai 2022 von einem erhöhten HbA1c Wert am 1. November 2021 berichtet. Der nicht optimal eingestellte Diabetes mellitus und falls weiterhin bestehend das erhöhte Körpergewicht würden dazu beitragen, dass noch Beschwerden bestünden und die Heilung verzögert sei (Urk. 11/121/4).

3.2.6    Bei der Verlaufskontrolle im Spital Z.___ vom 20. Januar 2023 betrat der Beschwerdeführer das Untersuchungszimmer in leicht hinkendem Gangbild ohne Hilfsmittel. Beim rechten Knie fand sich inspektorisch ein mässiger Reizerguss, eine leichte Überwärmung, keine Rötung und eine reizlose Operationsnarbe. Die Testung der Beweglichkeit ergab eine Flexion/Extension von 90/0/0°. Zudem wurde eine Hypersensibilität im Bereich der Operationsnarbe vor allem im anteromedialen Gelenkspalt festgestellt (Urk. 11/124/2).

3.2.7    Dr. B.___ hielt am 10. Februar 2023 fest, dass er bei der gleichentags erfolgten Untersuchung beim operierten rechten Knie eine deutliche Schwellung festgestellt habe. Die Zonen bei der Kniescheibe seien auf Druck äusserst schmerzempfindlich gewesen. Die Beweglichkeit sei deutlich eingeschränkt gewesen: Bei der Beugung habe der Patient die 90 Grad nicht erreicht, die vollständige Streckung sei ebenfalls unmöglich gewesen. Der Beschwerdeführer werde auch in einer angepassten Tätigkeit mit einem reduzierten Pensum das bisherige Einkommen nie mehr generieren können. Eine vollständige Beurteilung durch eine konsiliarische orthodische Untersuchung (Zweitmeinung) und eine Erfassung der ganzen Krankengeschichte bei ihm als Hausarzt sei bisher nicht erfolgt und müsse nachgeholt werden (Urk. 11/124/1).

3.2.8    Bei der Verlaufskontrolle im Spital Z.___ vom 15. März 2023 wurde der folgende Befund erhoben (Urk. 8/9 S. 1): «Der Patient betritt das Untersuchungszimmer mit sicherem Gangbild, wobei rechtsseitig ein leichtes Entlastungshinken besteht. Knie rechts: Reizlose, gut abgeheilte Operationsnarbe. Mehrere kleine Hämatome peripatellar. Keine Überwärmung oder Gelenkserguss. Ausgeprägte, elektrisierende Druckdolenz bereits bei Berührung der Haut peripatellar. Beweglichkeit: Flexion/Extension 95/0/0°, Stabile Kollateralbänder, geprüft in 0° und in 30° Flexion. Keine Schmerzangabe bei Valgus oder Varusstress. Keine erhöhte PA-Translation. Gute zentrale Patellaführung in der Flexion. Keine Schmerzangabe am dorsalen Knie».

    Im selben Bericht wurde überdies ausgeführt, dass sich bei der SPECT-CT vom 30. Januar 2023 kein Hinweis auf eine Lockerung oder auf ein infektiöses Geschehen und bei der Röntgenuntersuchung vom 15. März 2023 (Knie rechts a.p. lateral und Patella tangential) im Vergleich zu den Voruntersuchungen eine unverändert gute Prothesenlage, keine Lockerungszeichen, keine periprothetischen, ossären Läsionen und in der axialen Aufnahme eine gut zentrierter Patella gezeigt hätten (Urk. 8/9 S. 1-2). Radiologisch und laborchemisch sowie SPECT-szintigraphisch hätten sich somit keinerlei Hinweise auf eine Ursache der vom Beschwerdeführer beschriebenen Schmerzen gezeigt. Es handle sich am ehesten um eine neuropathische Schmerzursache, insbesondere da der Beschwerdeführer die Schmerzen als stechend und elektrisierend beschreibe. Die Schmerzen würden bei leichter Palpation der Haut auftreten. Radiologisch zeige sich eine korrekt implantierte Prothese, ohne Hinweise auf eine Lockerung. Die Kollegen der Neurologie würden um ein Aufgebot des Beschwerdeführers in die Schmerzsprechstunde gebeten. Dort könne gegebenenfalls eine Ursache der vom Patienten beschriebenen Schmerzen oder zumindest eine Therapie gefunden werden (Urk. 8/9 S. 2).


4.    

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerblichen Auswirkungen seit der letzten Verfügung vom 27. November 2020 (Urk. 11/85/3) derart wesentlich verändert haben, dass der Beschwerdeführer nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

4.2    Beim Erlass der Verfügung vom 27. November 2020 stellte die Beschwerdegegnerin auf das Arztzeugnis von Dr. D.___ vom 30. Juni 2020 ab (Urk. 11/85/3). So hielt sie fest, dass kein Rentenanspruch bestehe, da der Beschwerdeführer in einer nicht kniebelastenden Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 11/87/1). Alsdann wurde der Beschwerdeführer am 16. März 2022 erneut im Spital Z.___ am rechten Knie operiert, was eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten zur Folge hatte (Urk. 11/121/3). Es überzeugt, dass RAD-Ärztin Dr. C.___ in ihrer Beurteilung vom 16. Dezember 2022 festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kniebeschwerden die Tätigkeit als Bauarbeiter (Urk. 11/121/3) nicht mehr ausüben kann (E. 3.2.5). Dies ist auch nicht strittig. Entscheidend ist vielmehr, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten, das heisst in einer überwiegend sitzen ausgeübten Tätigkeit (E. 3.2.5), verhält. Unter Berücksichtigung der Befunde der Untersuchungen im Spital Z.___ gelangte RAD-Ärztin Dr. C.___ zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit ganztags möglich sei (E. 3.2.5). Der Hausarzt des Beschwerdeführers führte im Bericht vom 10. Februar 2023 aus, der Beschwerdeführer werde auch in einer angepassten Tätigkeit mit einem reduzierten Pensum das bisherige Einkommen nie mehr generieren können. Dr. B.___ begründete zwar nicht, weshalb der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit nur noch in einem Teilzeitpensum arbeiten kann, stellte sich aber auf den Standpunkt, dass eine vollständige konsiliarische orthopädische Untersuchung (Zweitmeinung) und eine Erfassung der ganzen Krankengeschichte noch nicht erfolgt sei und nachgeholt werden müsse (E. 3.2.7). Nach Lage der Akten wurde der Beschwerdeführer in der Folge am 15. März 2023 anlässlich der Jahreskontrolle nach der Operation vom 16. März 2022 im Spital Z.___ untersucht. Gemäss den Angaben in diesem Bericht waren die Befunde der klinischen Untersuchung vom 15. März 2023 besser, als jene, die Dr. B.___ bei seiner Untersuchung vom 10. Februar 2023 erhoben hatte (E. 3.2.7 f.). Zudem hielten die Fachärzte der orthopädischen Klinik fest, dass radiologisch und laborchemisch sowie SPECT-szintigraphisch sich keinerlei Hinweise auf eine Ursache der vom Beschwerdeführer beschriebenen Schmerzen gezeigt hätten. Sie empfahlen einer Untersuchung durch die Neurologinnen und Neurologen des Spital Z.___s (E. 3.2.8). Alsdann hielten sie im ärztlichen Zeugnis vom 30. Mai 2023 fest, dass der Beschwerdeführer wegen der postoperativ aufgetretenen neuropathischen Schmerzen, Differentialdiagnose (DD:) Polyneuropathie, sowie einem Rehabilitationsdefizit am rechten Kniegelenk seine tägliche Arbeit als Maurer nicht länger ausüben könne. Es werde eine Umschulung auf eine weniger körperlich belastende Arbeit empfohlen (Urk. 8/2). Somit gehen auch die behandelnden Ärzte davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Kein behandelnder Arzt nimmt aber dazu Stellung, mit welchen qualitativen und quantitativen Einschränkungen eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar ist und sie empfahlen weitere Untersuchungen auf dem Gebiet der Orthopädie und Neurologie. Damit liegt kein lückenloser Befund vor, weshalb das reine Aktengutachten der RAD-Ärztin Dr. C.___ sich als nicht beweiskräftig (vgl. E. 1.4.2) und der Sachverhalt sich als zu wenig abgeklärt erweist.

4.3    Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher