Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00254


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 17. Januar 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1969, war seit dem 1. August 2011 als Koch beziehungsweise im Service für seinen Imbissstand Y.___ sowie seit 21. Januar 2013 in einem bis am 31. Mai 2013 befristeten Arbeitsvertrag als Bodenleger für die Z.___ AG tätig, als er am 28. Mai 2013 in der Küche des Imbisses ausrutschte und eine Luxation des rechten Ellenbogens erlitt (Urk. 10/13/67, Urk. 10/15/1). Am 17. Oktober 2014 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen, eine Knieoperation sowie einen Fersensporn bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und verneinte mit Verfügung vom 30. Juni 2015 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 10/21).

1.2    Seit Juni 2016 rechnete der Versicherte keine Einkommen für seine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ab, verabgabte von da an jedoch Einkommen aus verschiedenen unselbständigen Erwerbstätigkeiten und aus Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/127/4). Eine am 28. Juni 2016 erfolgte erneute Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 10/24), zog der Versicherte am 1. September 2016 zunächst zurück (Urk. 10/48). Nachdem dennoch weitere ärztliche Berichte bei der IV-Stelle eingegangen waren, veranlasste sie am 29. November 2016 eine Untersuchung durch Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom regionalärztlichen Dienst (RAD; Untersuchungsbericht vom 5. Dezember 2016, Urk. 10/69) und wies das Leistungsbegehren des Versicherten hernach mit Verfügung vom 11. Juli 2018 wiederum ab (Urk. 10/99).

1.3    Ab dem 1. Oktober 2019 war der Versicherte als Bodenleger bei der B.___ AG angestellt (Urk. 10/112). Am 22. Juli 2020 meldete er sich unter Hinweis auf Störungen des Blutdurchflusses in den Händen und Armen mit schmerzenden, unbeweglichen und einschlafenden Händen wiederum bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/100). Die IV-Stelle führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und holte ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie bei der C.___ AG, polydisziplinäre medizinische Abklärungen, ein, das am 16. September 2022 erstattet wurde (Urk. 10/170). Mit Vorbescheid vom 15. November 2022 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/173), wogegen der Versicherte am 28. November 2022 Einwand erhob (Urk. 10/176). Nach Eingang weiterer Berichte der behandelnden Ärzte legte die IV-Stelle die Sache am 27. Februar 2023 RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zur Stellungnahme vor und verneinte mit Verfügung vom 6. April 2023 wie angekündigt einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 10/196).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte, unterstützt durch seinen Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, mit seitens der IV-Stelle am 11. Mai 2023 dem Gericht überwiesener Eingabe (Urk. 3) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 6. April 2023 sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Am 24. Mai 2023 reichte Dr. E.___ dem Gericht einen eigenen Bericht (Urk. 6/1) und weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 6/2-5). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Am 29. Juni 2023 und am 1. Juli 2023 informierten der Beschwerdeführer und Dr. E.___ das Gericht über den Antritt einer neuen Teilzeitstelle (Urk. 12-14), wovon der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juli 2023 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs aufgrund der am 22. Juli 2020 erfolgten Neuanmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 10/100) vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt (Art. 29 Abs. 1 IVG), sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.5    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).

1.6    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei gemäss ihren Abklärungen in der bisherigen Tätigkeit als Boden- und Parkettleger gesundheitlich eingeschränkt. Da ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf eines Jahres mit durchschnittlich mindestens einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % entstehen könne, habe sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab Februar 2021 geprüft (Urk. 2 S. 1). Der medizinischen Beurteilung des RAD zufolge könne der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit nicht mehr ausüben, jedoch bestehe in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei gelte ein Belastungsprofil von körperlich leichten, wechselbelastenden und sitzenden Tätigkeiten (Urk. 2 S. 1). Der gestützt darauf durchgeführte Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 16 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehe (Urk. 2 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, das Belastungsprofil für die ihm zumutbaren Tätigkeiten treffe vor allem für Bürotätigkeiten zu. Er verfüge jedoch nicht über eine entsprechende Ausbildung, sondern habe während den vergangenen dreissig Jahren vor allem in handwerklichen Berufen gearbeitet (Urk. 1 S. 1).

    In seiner Eingabe vom 29. Juni 2023 ergänzte der Beschwerdeführer, er habe am 8. Juni 2023 (vgl. Urk. 13/2) eine Stelle als Schulbusfahrer angenommen, wobei er jeweils morgens und abends eine Stunde (richtig: 1.6 Stunden; Urk. 13/1) arbeite und keiner körperlichen Belastung ausgesetzt sei. Er habe sich während mehr als einem Jahr beworben und keine andere passende Stelle finden können (Urk. 12).

2.3    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2020 (Urk. 10/100) eingetreten und hat diese materiell beurteilt. Demnach gilt es zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, verändert hat (vgl. E. 1.5 hiervor). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zuletzt mit Verfügung vom 11. Juli 2018 (Urk. 10/99) materiell geprüft. Dabei hat sie es indessen trotz Anhaltspunkten für eine im Vergleich zur Verfügung vom 30. Juni 2015 eingetretene Änderung der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes - namentlich von RAD-Arzt Dr. A.___ festgehaltene veränderte Diagnosen, welche gemäss seiner Einschätzung zu einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Imbissinhaber beziehungsweise Bodenleger sowie einer um 10 bis 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führten (Urk. 10/97/6) - unterlassen, einen Einkommensvergleich durchzuführen. Diese Verfügung beruht somit nicht auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und kann nicht als Vergleichsbasis dienen. Vielmehr ist von der erstmaligen rentenabweisenden Verfügung vom 30. Juni 2015 (Urk. 10/21) auszugehen und zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither massgeblich verändert hat.


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der rentenabweisenden Verfügung vom 30. Juni 2015 (Urk. 10/21) massgeblich auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___ vom 27. April 2015. Dieser berücksichtigte insbesondere die Leistungseinstellungsverfügung des Unfallversicherers Swica vom 19. September 2014 (Urk. 10/16) - der von keiner dauerhaften Arbeitsunfähigkeit aufgrund der am 28. Mai 2013 erlittenen Ellenbogenluxation ausging - sowie das undatierte ärztliche Zeugnis von Dr. E.___, der bis am 5. März 2014 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte (Urk. 10/14/2). Der RAD-Arzt ging davon aus, dass kein Gesundheitsschaden mit dauerhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 10/17/5).

3.2    

3.2.1    Im mittels Neuanmeldung vom 22. Juli 2020 eingeleiteten Verfahren wurden die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten genommen:

    Dr. med. F.___, Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 5. Februar 2020 die folgenden Diagnosen (Urk. 10/109/27):

- Karpaltunnelsyndrom (CTS) links mehr als rechts

- Fasciitis plantaris beidseits bei Fersensporn

- Status nach Ellenbogenluxation rechts im Mai 2013

- beginnende Polyneuropathie der Beine

- arterielle Hypertonie

- Hypercholesterinämie

- Adipositas Grad I

    Dr. F.___ hielt fest, bei stark symptomatischem CTS beidseits sei eine endoskopische Spaltung des Retinaculum flexorum links geplant. Im Frühverlauf werde zudem die Operation der Gegenseite zu planen sein. Somit sei insgesamt von einer Arbeitsunfähigkeit von mehreren Monaten auszugehen (Urk. 10/109/28).

    Dr. F.___ führte die genannten Operationen linksseitig am 19. Februar 2020 und rechtsseitig am 2. Juni 2020 durch und attestierte dem Beschwerdeführer in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/109/24).

    Einen Monat postoperativ am 7. Juli 2020 schilderte Dr. F.___, aktuell zeige sich rechts ein stadiengerechter und links ein etwas protrahierter Verlauf bei jedoch klinisch reizlosen Verhältnissen. Die leichten Kribbelparästhesien der ulnaren Finger seien auf eine persistierende Schwellung im Operationsgebiet und eine konsekutive Reizung des Nervus ulnaris zurückzuführen. Für schwere manuelle Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bis zur nächsten klinischen Verlaufskontrolle in einem Monat, eine weitere Arbeitsunfähigkeit für mindestens zwei Monate sei zu erwarten (Urk. 10/109/21 f.).

3.2.2    In seinem Bericht vom 8. September 2020 hielt Dr. med. G.___, Facharzt für Handchirurgie und Allgemeinchirurgie, fest, in der elektrophysiologisch-neurologischen Verlaufsbeurteilung hätten sich keine Hinweise auf eine Stammnervenkompression des Nervus ulnaris gezeigt, bei bekannten Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) ohne strukturelle Foraminalstenosen. Somit bestehe keine echte strukturelle Läsion der Stammnerven ulnarseitig, bei Hinweis auf eine beginnende Polyneuropathie allseits. Eine Arbeitsfähigkeit für die Arbeit als Bodenleger könne so nicht ausgestellt werden (Urk. 10/114/10).

3.2.3    Vom 15. bis am 30. September 2020 hielt sich der Beschwerdeführer zur multimodalen Schmerztherapie in der Universitätsklinik H.___ auf. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten im Austrittsbericht vom 30. September 2020 neben den bereits bekannten Diagnosen ein chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine symptomatische Gonarthrose beidseits (links mehr als rechts; Urk. 10/111/1 f.) und bescheinigten von Februar bis 12. Oktober 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % wegen der Hände (Urk. 10/111/4). Sie legten dar, zusammenfassend bestehe eine multifaktorielle Beschwerdesymptomatik bei degenerativen Veränderungen, Haltungsinsuffizienz sowie deutlichen myofaszialen Befunden. Unter etablierter Therapie habe insgesamt eine Reduktion der Schmerzen sowie eine verbesserte Belastbarkeit erzeugt werden können. Die Möglichkeit einer diagnostisch-therapeutischen Infiltration der lumbalen Facettengelenke sei vom Beschwerdeführer deutlich abgelehnt worden (Urk. 10/111/6).

3.2.4    Dr. F.___ führte am 15. Oktober 2020 aus, unter der stationären multimodalen Schmerztherapie habe der Beschwerdeführer tendenziell Verbesserungen verspürt. In den Händen gebe er beidseits weiterhin Kribbelparästhesien im Bereich der ulnaren Finger an sowie eine deutliche Kraftminderung beidseits. Gemäss den Berichten des stationären Aufenthaltes in der Universitätsklinik H.___ sowie den Angaben des Beschwerdeführers könne die Arbeit als Bodenleger noch nicht aufgenommen werden (Urk. 10/124/19 f.).

    Am 17. November 2020 stellte Dr. F.___ neu die Diagnose einer beginnenden Epicondylitis humeri radialis mehr als ulnaris rechts und ergänzte, es zeige sich weiterhin eine generalisierte Schmerzproblematik. Aus diesem Grund sei der Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag noch nicht möglich und der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/124/18).

3.2.5    Hausarzt Dr. E.___ legte am 18. Oktober 2020 dar, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sei komplex. Es bestünden multiple gesundheitliche Beschwerden. In Zusammenschau der Befunde werde die erneute Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess ohne Unterstützung der Invalidenversicherung kaum möglich sein. Voraussetzung dafür sei eine genaue Evaluation der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Assessments. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit wegen der CTS-Beschwerden noch nicht gegeben (Urk. 10/114/1).

3.2.6    Die behandelnden Ärzte der Handchirurgie der Universitätsklinik H.___ hielten anlässlich der am 26. November 2020 erfolgten Erstkonsultation fest, es würden sich diverse Probleme hinsichtlich der Ellbogengelenke beidseits respektive des entsprechenden Nervus ulnaris im Kubitaltunnel sowie zusätzlich residuelle Beschwerden im Bereich der Handgelenke beidseits zeigen. Dort zeige sich auch eine Instabilität des distalen radioulnaren Gelenks (DRUG) rechtsseitig (Urk. 10/136/23).

3.2.7    Bei Verdacht auf eine Neuritis des Nervus ulnaris wurde der Beschwerdeführer an die Orthopädie der Universitätsklinik H.___ überwiesen. Die behandelnden Ärzte hielten in ihrem Bericht vom 30. Dezember 2020 fest, beim Beschwerdeführer zeige sich eine wahrscheinlich chronifizierte Epicondylitis humeri ulnaris mit im MRI dargestellter Partialruptur des Flexorenursprungs und Vernarbung der Bänder. Zudem bestehe eine Instabilität des Nervus ulnaris mit Verdacht auf eine Neuritis (Urk. 10/136/17).

    Nach Durchführung einer neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung (vgl. Urk. 10/120/5 ff.) stellten die behandelnden Ärzte der Orthopädie der Universitätsklinik H.___ in ihrem Bericht vom 7. Januar 2021 nunmehr die Diagnosen einer Neuritis Nervus ulnaris mit instabilem Nervus ulnaris sowie einer TFCC-Läsion beidseits, rechts mehr als links (Urk. 10/119/1). Sie legten dar, es bestünden verschiedene Ursachen für die Beschwerden des Beschwerdeführers. Es bestehe eine Nervenveränderung des Nervus ulnaris rechts, welche elektroneurographisch habe nachgewiesen werden können. Ebenso hätten sich MR-tomographisch beidseits TFCC-Verletzungen gezeigt sowie eine beidseitige Degeneration im Bereich des distalen Radioulnargelenks. Aufgrund dieser Diagnosen sähen sie keine Möglichkeit einer Rückkehr in einen manuellen Beruf. Eine Verbesserung der Schmerzsituation sei operativ sicherlich mittels einer Dekompression des Nervus ulnaris auf der rechten Seite und gegebenenfalls gleichzeitiger TFCC-Rekonstruktion mit einer Ulnaverkürzungsosteotomie rechts möglich. Auch mit dieser Operation sähen sie jedoch keine Möglichkeit der Rückkehr in einen manuellen Beruf (Urk. 10/119/2 f.).

    Am 22. März 2021 führten die Orthopäden der Universitätsklinik H.___ aus, zusätzlich zur persistierenden Schmerzsymptomatik aufgrund des chronischen zerviko- und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms leide der Beschwerdeführer derzeit unter einem konstanten Einschlafen beider Hände sowie Schmerzen in beiden Handgelenken, wobei das rechte Handgelenk deutlich stärker betroffen sei. Bei Status nach Ellbogenluxation des rechten Ellenbogens zeige sich ebenfalls eine sehr verfahrene Situation mit stärksten Schmerzen. Eine Neuritis des Nervus ulnaris beidseits sei nachgewiesen worden (Urk. 10/136/5). Aufgrund des multimodalen Beschwerdekomplexes insbesondere der Nerven sowie der Degeneration der beiden distalen Radioulnargelenke, sähen sie derzeit keine Möglichkeit für eine Rückkehr in einen manuellen Beruf (Urk. 10/136/6).

3.2.8    Im Bericht vom 2. Juni 2021 legten die behandelnden Handchirurgen der Universitätsklinik H.___ dar, die Dekompression des Nervus ulnaris mit Vorverlagerung des Nervs finde am 3. Juni 2021 statt. Nachfolgend sei der Beschwerdeführer etwa sechs bis acht Wochen arbeitsunfähig. Eine weitere Prognose könne erst postoperativ abgegeben werden. Aufgrund einer bereits fortgeschrittenen Arthrose des distalen Radioulnargelenks zeige sich keine Indikation für eine Rekonstruktion des verletzten TFCC. Diesbezüglich sei gegebenenfalls ein Gelenksersatz oder eine Resektion des Ulnakopfes im Verlauf notwendig. Dies führe jedoch weder zu einer gesicherten Verbesserung der Beschwerden noch zu einer Rückkehr in einen handwerklichen Beruf. Zur Zeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, sicherlich noch bis mindestens zur Operation und bis zur postoperativen Nachbehandlung. Eine Prognose könne noch nicht gestellt werden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, langandauernde, repetitive Tätigkeiten von über 3 bis 5 kg auszuüben. (Urk. 10/133/1 f.).

    Nachdem am 3. Juni 2021 in der Handchirurgie der Universitätsklinik H.___ eine problemlose Dekompression des Sulcus ulnaris mit Vorverlagerung rechts durchgeführt worden war (Urk. 10/139/2, vgl. auch Urk. 10/139/4 f.), berichtete Dr. med. I.___, Assistenzärztin Handchirurgie, am 10. Dezember 2021 über eine Verbesserung der Sensibilität. Ein leichtes Kribbeln sei jedoch noch vorhanden. Weiterhin bestünden Schmerzen bei der Mobilisation des Ellenbogens. Zurzeit zeige sich ein leichter Behandlungsrückstand postoperativ. Der Beschwerdeführer sei vom 15. April bis am 20. Oktober 2021 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne momentan nicht abgegeben werden (Urk. 10/144/1 f.).

3.2.8    Im bidisziplinären Gutachten vom 14. September 2022 stellten Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. K.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von der C.___ die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit / Belastbarkeit (Urk. 10/170/20 f.).

- Status nach Sulcus ulnaris-Operation rechts am 3. Juni 2021 mit diskreten sensiblen Residuen

- Status nach CTS-Operation beidseits im Juni 2020 mit diskreter residueller Affektion des Nervus medianus am Handgelenk links

- leichtgradiges Sulcus ulnaris-Syndrom links

- Läsion von Hautnerven um eine reizlose Narbe am Knie rechts ohne assoziiertes neuropathisches Schmerzsyndrom

- bildmorphologische höhergradige degenerative zervikale Veränderungen ohne namhaftes lokales oder radikuläres klinisches Befundkorrelat

- Diskusläsion (TFCC) der Handgelenke

- bildmorphologisch höhergradige Gonarthrose links

- plantarer Fersensporn und Plantarfasziitis beidseits

    Die Experten führten aus, die körperliche Belastbarkeit sei im Rahmen der genannten Gesundheitsstörungen deutlich reduziert (Urk. 10/170/21). In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 0 % arbeitsfähig. Im zeitlichen Verlauf seien seit der Ellenbogenluxationsverletzung rechts im Mai 2013 schwere armbelastende Tätigkeiten als nur noch eingeschränkt leidensgerecht zu bewerten, eine angestammte posttraumatische Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei seit dem Trauma ausgewiesen. Die von Dr. I.___ seit dem 15. April 2021 attestierten Arbeitsunfähigkeiten für die angestammte Tätigkeit von 100 % seien ausgewiesen und gälten infolge der degenerativen und posttraumatischen Verursachung auf Dauer (Urk. 10/170/22). In einer körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer dagegen zu 100 % arbeitsfähig. Dies gelte auch rückblickend und seit jeher. Aktenkundig fänden sich keine Hinweise für eine fundiert begründete dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 10/170/23).

    Neben den bereits 2018 aufgeführten degenerativen Alterationen des Bewegungsapparates seien eine manifeste linksseitige Gonarthrose sowie bildgebend höhergradige degenerative Alterationen der Halswirbelsäule hinzugetreten, welche spätestens per September 2021 zu terminieren seien. Eine Änderung der bereits im Jahr 2018 als aufgehoben angesehenen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Arbeitstätigkeit sei nicht vorzunehmen, ebensowenig liege eine Beeinflussung der seit jeher erhaltenen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor, aktualisiert unter Berücksichtigung der Gonarthrose und der degenerativen zervikospinalen Alterationen (Urk. 10/170/24 f.).

    Dr. J.___ legte im neurologischen Teilgutachten dar, der Beschwerdeführer habe vorrangig über Schmerzen im rechten Ellbogen-, Schulter- und Nackenbereich sowie über lumbale Schmerzen und wiederholtes, insbesondere nächtliches Einschlafen der Hände beidseits, insbesondere der Finger 4 und 5 rechts berichtet. Der Untersuchungsbefund habe keine nervalen Dehnungszeichen gezeigt, weder zervikal noch lumbal. Die Hirnnerven hätten sich regelrecht dargestellt. Manifeste oder latente Paresen hätten nicht vorgelegen. Die Muskeleigenreflexe hätten sich seitengleich auf mittellebhaftem Niveau normal auslösen lassen und hätten die Intaktheit der Reflexbögen angezeigt. Hinweise auf eine Rückenmarksläsion hätten sich nicht ergeben. Bei der Überprüfung der Sensibilität sei eine leichte Minderung für das Oberflächen- und Schmerzempfinden bei erhaltener Spitz-/Stumpfdiskrimination im Versorgungsbereich des Nervus ulnaris rechts angegeben worden sowie eine Unempfindlichkeit entlang einer reizlosen Narbe über dem rechten Knie. Das Tinel’sche Zeichen sei sowohl im Sulcus-Bereich beidseits als auch im Bereich des Handgelenkes und um das rechte Kniegelenk negativ gewesen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer eine Normästhesie und Normalgesie angegeben. Es hätten sich normale vegetative Funktionen gezeigt. Auch die koordinativen Eigenschaften hätten sich regelrecht dargestellt. Aus neurophysiologischer Sicht lägen Hinweise für eine leichtgradige Affektion des Nervus medianus am Handgelenk links sowie im Sulcus-Bereich für den Nervus ulnaris links vor (Urk. 10/170/72). Angesichts der - wenn auch klinisch geringen - nervalen Schäden seien aus neurologischer Sicht Arbeiten mit hohen Arm- und Handbelastungen weniger geeignet und zumindest im Rendement auf etwa 50 % reduziert, dies betreffe auch die angestammte Tätigkeit. In anderen, körperlich überwiegend leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten lasse sich aus den Befunden jedoch keine namhafte Einschränkung ableiten, zumal auch kein erhebliches spinales Syndrom klinisch nachweisbar sei. Die degenerativen Bildbefunde blieben ohne namhaftes klinisch-neurologisches Korrelat. Aus neurologischer Sicht fänden die angegebenen intensiven Schmerzen weder im Ellbogenbereich noch im Schulter- und Nackenbereich oder im Lumbalbereich eine hinreichende Erklärung. Im Labor habe sich kein wirksamer Spiegel des Analgetikums Paracetamol gezeigt (Urk. 10/170/73).

    Anlässlich der orthopädischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer über polytope Schmerzen des gesamten Bewegungsapparates (Nacken, Kreuz, Schulter beidseits, Unterarme, Unterschenkel, Knie beidseits, Fersen beidseits), die seit etwa 2016 bestünden, berichtet. Aktenkundig sei eine Kubitaltunneloperation rechts im Juni 2021, eine Ellenbogenluxation rechts im Mai 2013, beidseitige TFCC-Läsionen der Handgelenke, ein Status nach Karpaltunneloperationen beidseits, eine Kniegelenk-Bursektomie rechts im Jahr 2013 sowie eine beidseitige Fersenoperation. Die aktuellen Befunde würden das Achsenskelett betreffend keine Zeichen eines namhaften Vertebralsyndroms, namentlich keine relevante funktionelle Restriktion und keine radikulären Störungsbefunde zeigen. Am rechten Ellbogen sei ein residuelles postoperatives Kubitalsyndrom als möglich zu erachten. Beide Kniegelenke würden degenerative Krepitationen zeigen. An beiden Füssen seien klinische Zeichen einer Plantarfasziitis objektiviert. Bildgebend würden sich fortgeschrittene degenerative Alterationen der Halswirbelsäule ohne neurokompressive Alterationen zeigen. Lumbal fänden sich im MRI altersentsprechende degenerative Befunde ohne Neurokompression. Im linken Kniegelenk seien höhergradige arthrotische Pathologien im medialen Gelenkfach dargestellt. Beide Fersenbeine würden plantar einen kleinen Fersensporn sowie eine Plantarfasziitis zeigen (Urk. 10/170/119). Aus den erhobenen Befunden resultiere eine Beeinträchtigung mit Einfluss bei überwiegend stehend oder gehend ausgeübten Tätigkeiten, in knienden oder hockenden Arbeitspositionen, auf unebenem Untergrund, mit häufigem Treppengehen, bei Reklinationsbelastungen des Nackens und mit häufiger / überwiegender grobmotorischer Belastung der Hände. In angepassten, körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten ergäben sich jedoch aus den Befunden keine namhaften Limitationen (Urk. 10/170/120). Der klinische Eindruck, die Spontanmotorik und die erhobenen Befunde würden nicht mit der in hoher Ausprägung (Intensität 78 von 10) reklamierten Schmerzangabe korrelieren. Die angegebene Medikation Paracetamol sei in der Laboruntersuchung nicht mit einem wirksamen Serumspiegel nachweisbar (Urk. 10/170/122).

3.2.9 Im Einwandschreiben vom 28. November 2022 führte Dr. E.___ aus, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer körperlich leichte Arbeiten ausüben könne. Auch diese würden nach kurzer Zeit zu starken Ellbogen-, Knie-, Fuss-, Fersen- und Rückenschmerzen führen. Der Beschwerdeführer müsse fast dauernd Therapien in Anspruch nehmen und Schmerzmittel einnehmen, um den Alltag bewältigen zu können. Eine leichteste Arbeit sei lediglich / maximal für eine bis zwei Stunden täglich möglich, entsprechend einem Pensum von 20 % (Urk. 10/176/1).

3.2.10    In ihrem Bericht vom 5. Januar 2023 stellten die behandelnden Ärzte der Orthopädie der Universitätsklinik H.___ neu die Verdachtsdiagnose einer periskapulären Schwäche mit sekundärem subacromialem Impingement der rechten Schulter (dominant; Urk. 10/186/1). Sie hielten fest, der Beschwerdeführer dürfte schmerzbedingt in seiner bisherigen Tätigkeit als Bodenleger eingeschränkt sein, eine Arbeitsunfähigkeit sei von ihnen jedoch nicht attestiert worden. Eine nicht das Schultergelenk oder allgemein die rechte obere Extremität betreffende Tätigkeit sollte wie gewohnt durchführbar sein (Urk. 10/186/2).

3.2.11    Am 11. Januar 2023 erfolgte eine neurologische und neurophysiologische Untersuchung in der Universitätsklinik H.___ (Urk. 10/180/1). Die behandelnden Ärzte der Handchirurgie führten dazu aus, es zeige sich kein Hinweis für ein erneutes Sulcus ulnaris Syndrom. Die aktuellen Messungen seien den Nervus ulnaris betreffend nahezu normwertig, dies sei gegenüber der Voruntersuchung verbessert. Eine chirurgische Intervention sei nicht zielführend. Die residuellen Beschwerden könnten sich gegebenenfalls im Spontanverlauf noch leicht bessern, jedoch sei von gewissen chronischen Restbeschwerden auszugehen. Sie empfählen diesbezüglich die Einleitung von Bewältigungsstrategien und die Akzeptanz der Situation (Urk. 10/184/6).

3.2.12    Eine am 19. Januar 2023 auf Veranlassung durch Dr. E.___ durchgeführte MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule ergab im Segment L2-L4 leichte Osteochondrosen mit diskreten Aktivierungszeichen und im Segment L4/L5 eine leichte osteodiskoligamentär bedingte Einengung des Spinalkanals rezessal beidseits. Konsekutiv bestehe hier der Verdacht einer Irritation der Nervenwurzel L5 beidseits. Im Übrigen zeigten sich keine relevanten Einengungen an den Neuroforamina und im Spinalkanal sowie keine fassbare Irritation oder Kompression der Nervenwurzel S1 beidseits (Urk. 6/2 S. 1).

3.2.13    RAD-Arzt Dr. D.___ legte in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2023 dar, die neuen Berichte würden keine wesentlichen neuen medizinischen Fakten präsentieren. Der neurologische Status sei unverändert, tendenziell gebessert. Die Schulterproblematik werde als diffus, ohne wesentliche funktionelle Einschränkungen beschrieben und als Folge der bekannten Diagnosen definiert. Die schulterchirurgische Einschätzung, die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit dagegen möglich, entspreche der Beurteilung der Gutachter. Das Belastungsprofil sollte unter Berücksichtigung aller Diagnosen und Befunde dahingehend präzisiert werden, dass monoton-repetitive manuelle Tätigkeiten, wiederholte Flexionsbewegungen im Ellenbogen oder Umwendbewegungen der Hand, grobmotorische Belastung, Arbeiten über Schulterhöhe, in Armvorhaltehaltung sowie mit Schlag- oder Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extremität vermieden werden sollten. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Greifkraft und monoton-repetitive feinmotorische Aufgaben, wie das Hantieren mit kleinen Werkstücken, seien ungeeignet. Leichte, wechselbelastende Tätigkeiten seien zumutbar (Urk. 10/195/4).

3.2.14    Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. Mai 2023 neben den bereits bekannten Diagnosen neu multiple Gelenks- und Muskelschmerzen mit Beteiligung des Nackens, der Schultern, der Ellenbogen, des Rückens, der Hüfte und Knie sowie der Fersen beidseits mit wiederkehrenden Muskelkrämpfen in den Füssen und Händen sowie Schmerzen in der Rückenmuskulatur beidseits. Er legte dar, der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter multiplen orthopädischen Problemen. Leichte, mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten würden bei ihm schon nach kurzer Zeit zu Schmerzexazerbationen führen. Die Summe der Beschwerden und der körperlichen Begrenzungen seien sicherlich arbeitsrelevant und sollten von der Beschwerdegegnerin entsprechend gewürdigt werden. Aufgrund der gestellten Diagnosen, welche den ganzen Bewegungsapparat umfassen würden, sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer für körperlich leichte, wechselbelastende und sitzende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei, nicht nachvollziehbar (Urk. 6/1).


4.    

4.1    Die angefochtene Verfügung vom 6. April 2023 (Urk. 10/196) basiert in medizinischer Hinsicht massgeblich auf dem bidisziplinären Gutachten der C.___ vom 14. September 2022 (Urk. 10/170; vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 10/172/10). Dieses erfüllt die formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.6 vorstehend), ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und sein Verhalten und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der Beweiswert der Expertise wird von den Parteien aus formellen Gründen denn auch nicht in Zweifel gezogen.

4.2    Es ist unbestritten und steht gestützt auf die Akten zweifelsfrei fest, dass seit der letzten materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs vom 30. Juni 2015 (Urk. 10/21), anlässlich derer die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___ vom 24. April 2015 davon ausging, dass kein Gesundheitsschaden mit dauerhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 10/17/5), neue orthopädische und neurologische Leiden, welche eine Abnahme des beruflich relevanten Leistungsvermögens zur Folge haben, hinzugekommen sind, weshalb eine erhebliche gesundheitliche Veränderung offensichtlich ausgewiesen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2020 vom 8. Juli 2020 E. 6.1). Damit liegt ein Revisionsgrund vor und der Rentenanspruch ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

4.3

4.3.1    Gestützt auf die gemäss der gutachterlichen Gesamtbeurteilung vorliegenden diversen, den Bewegungsapparat betreffenden, neurologischen und orthopädischen Diagnosen leuchtet die Schlussfolgerung der Experten, wonach die körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers deutlich reduziert ist und er die bisherige, schwere und den ganzen Körper belastende Tätigkeit als Bodenleger seit April 2021 bzw. seit dem Jahr 2018 (vorstehend E. 3.2.8) nicht mehr ausüben kann (Urk. 10/170/21 f.), ohne weiteres ein. Ebenfalls überzeugend ist sodann die Einschätzung der Gutachter, dass der Beschwerdeführer seit jeher bei der Ausübung einer körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit nicht eingeschränkt ist (Urk. 10/170/23). Denn zum einen sind die diagnostizierten sensiblen Residuen bei Status nach Sulcus ulnaris-Operation rechts am 3. Juni 2021, die residuelle Affektion des Nervus medianus am Handgelenk links und das Sulcus ulnaris Syndrom links allesamt lediglich diskret beziehungsweise leichtgradig ausgeprägt (Urk. 10/170/20 f.). Das stimmt mit der Einschätzung der Handchirurgen der Universitätsklinik H.___ überein, die hinsichtlich des Nervus ulnaris von normwertigen Messungen berichteten und zur weiteren Behandlung lediglich die Entwicklung von Bewältigungsstrategien empfahlen (vorstehend E. 3.2.11). Im Weiteren bleibt die Läsion der Hautnerven um eine reizlose Narbe am Knie rechts ohne assoziiertes neuropathisches Schmerzsyndrom und die Gutachter konnten für die bildmorphologisch nachgewiesenen höhergradigen degenerativen zervikalen Veränderungen kein namhaftes lokales oder radikuläres klinisches Befundkorrelat feststellen (Urk. 10/170/21), was die Bildgebung in Bezug auf die Lendenwirbelsäule bestätigte (vorstehend E. 3.2.12). Eine bei diesem objektiv nicht sehr ausgeprägten Krankheitsbild uneingeschränkte Leistungsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit ist daher nachvollziehbar. Zum anderen schlossen die Gutachter mittels des genannten Belastungsprofils auch handgelenks-, knie- und fussbelastende Arbeiten weitgehend aus, wodurch sie auch der ebenfalls diagnostizierten höhergradigen Gonarthrose links, der Diskusläsion der Handgelenke sowie dem plantaren Fersensporn und der Plantarfasziitis beidseits (Urk. 10/170/21) Rechnung trugen. Eine Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit entspricht im Übrigen auch der Einschätzung der behandelnden Handchirurgen und Orthopäden der Universitätsklinik H.___, welche dem Beschwerdeführer jeweils lediglich eine Arbeitsunfähigkeit für manuelle / handwerkliche Tätigkeiten attestierten beziehungsweise langandauernde, repetitive Tätigkeiten mit einer Belastung von mehr als 3 bis 5 kg ausschlossen (Urk. 10/119/2 f., Urk. 10/133/1, Urk. 10/136/6 f.).

4.3.2    Die weiteren befassten Ärzte attestierten ihrerseits eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, aber sie äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Eine aufgrund der Schmerzen in verschiedenen Körperregionen eingeschränkte beziehungsweise fehlende Zumutbarkeit von leichten Tätigkeiten lässt sich einzig den hausärztlichen Berichten von Dr. E.___ entnehmen (Urk. 6/1, Urk. 10/176/1). In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).

    Vorliegend erwähnte der Beschwerdeführer die von Dr. E.___ geschilderten Schmerzen auch gegenüber den Gutachtern (Urk. 10/72, Urk. 10/170/119), die indessen einerseits festhielten, der klinische Eindruck und die Spontanmotorik stimmten nicht mit der angegebenen Schmerzintensität überein und auch die Schmerzmittelmedikation liege nicht im angegebenen und wirksamen Bereich (Urk. 10/170/73). Andererseits stellten sie mit den Schmerzangaben nicht gänzlich korrelierende objektive Befunde fest (Urk. 10/170/73, Urk. 10/170/122). Letztere erwähnte auch Dr. E.___ nicht, seine Einschätzung scheint somit weitgehend auf den subjektiven Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers zu basieren. Dass Dr. E.___ sich mit den Interessen des Beschwerdeführers über das Mass hinaus identifiziert, das bei einem behandelnden Arzt oder Therapeuten zu erwarten ist, ergibt sich auch aus den auf seinem Briefpapier verfassten und von ihm unterzeichneten Einwand zum Vorbescheid (Urk. 10/176) und aus der diesbezüglich identischen Beschwerdeschrift (Urk. 1) wie auch aus den im Gerichtsverfahren unaufgefordert aufgelegten Eingaben (Urk. 6/1, Urk. 14). Dies zeigt illustrativ auf, dass ein Rollenwechsel vom behandelnden Therapeuten zum Parteivertreter stattgefunden hat, was rechtsprechungsgemäss den Beweiswert seiner medizinischen Beurteilung erheblich mindert (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_695/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3 und 8C_79/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.2). Im Weiteren setzte sich Dr. E.___ nicht mit der Expertise auseinander und bezeichnete keine von den Gutachtern unerkannte oder ungewürdigte Aspekte. Seine abweichende Einschätzung ist demgemäss nicht geeignet, die beweiskräftige gutachterliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen.

    Am Beweiswert des vorliegenden Gutachtens ändert auch nichts, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen Anfang Oktober 2023 auf Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für die Qualität bei der medizinischen Begutachtung (EKQMB) den IV-Stellen untersagt hat, bei der C.___ weitere Gutachten in Auftrag zu geben. Selbst wenn die EKQMB in ärztlichen Gutachten der C.___ formale und inhaltliche Mängel festgestellt hat, führt dies nicht dazu, dass sämtlichen C.___-Gutachten a priori der Beweiswert abzusprechen ist, sondern dass diese kritisch zu beurteilen sind. Im Konkreten hat die gerichtliche Prüfung ergeben, dass dem vorliegenden C.___-Gutachten voller Beweiswert beigemessen werden darf.

4.4    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das C.___-Gutachten vom 14. September 2022 abgestellt und ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

    Was eine allfällige, nach dem Gutachtenszeitpunkt eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers betrifft, stellten die behandelnden Ärzte der Orthopädie der Universitätsklinik H.___ in ihrem Bericht vom 5. Januar 2023 zwar neu die (Verdachts-)Diagnose einer periskapulären Schwäche mit sekundärem subacromialem Impingement, hielten jedoch eine nicht das Schultergelenk oder allgemein die rechte obere Extremität belastende Tätigkeit für durchführbar (Urk. 10/186/1 f.). Die behandelnden Handchirurgen konnten zudem keine Hinweise für ein erneutes Sulcus ulnaris Syndrom feststellen und gingen gar von einer gegenüber der Voruntersuchung eingetretenen Verbesserung aus (Urk. 10/184/6). Die Schlussfolgerung von RAD-Arzt Dr. D.___, wonach seit der Begutachtung keine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und leichte wechselbelastende Tätigkeiten weiterhin zumutbar sind (Urk. 10/195/4), erscheint daher ohne weiteres als überzeugend.


5.    

5.1    

5.1.1    Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich sinngemäss vor, er könne seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, da das Belastungsprofil vor allem für Bürotätigkeiten zutreffe und er in diesem Bereich nicht ausgebildet sei (Urk. 1).

5.1.2    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

    Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).

5.1.3    Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende beziehungsweise sitzende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2022 E. 4.4.2, 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen). Entgegen dem Beschwerdeführer handelt es sich dabei nicht nur um Bürotätigkeiten, vielmehr ist auch etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an einfache Montagearbeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_263/2022 vom 8. September 2022 E. 5.2) oder an die von der Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 11. Mai 2023 (Urk. 4) erwähnten leichten Verpackungs- und Sortierarbeiten zu denken, welche allesamt keine allzu hohen Anforderungen an das Bildungsniveau stellen. Davon, dass eine zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint, kann daher nicht gesprochen werden, weshalb von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.

5.2

5.2.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

5.2.2    Für die Berechnung des Valideneinkommens übernahm die Beschwerdegegnerin das vom Beschwerdeführer im Jahr 2020 als Boden- und Parkettleger bei der B.___ AG erzielte Einkommen von Fr. 78‘260.-- (Urk. 10/112/5), was unbestritten blieb. Dieser Betrag liegt gemäss IK-Auszug (Urk. 10/127/4-5) erheblich höher als der bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit im Jahr 2015 und in den Folgejahren erzielte Jahreslohn. Zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hat die IV-Stelle die vom Jahr 2020 bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn im Februar 2021 (sechs Monate nach der Anmeldung im Juli 2020; Art. 29 Abs. 1 IVG; Urk. 10/100) eingetretene negative Nominallohnentwicklung von -0.7 (vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T 39, Männer, www.bfs.admin.ch; Urk. 10/171/1). Dies ist nicht zu beanstanden.

5.2.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn. 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    In Bezug auf die Bemessung des Invalideneinkommens hat die am 8. Juni 2023 aufgenommene Tätigkeit als Buschauffeur im Pensum von 35 % (Urk. 13/2) ausser Acht zu bleiben, da der Beschwerdeführer damit seine Restarbeitsfähigkeit nicht vollständig ausschöpft. Zudem beurteilt das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss den Sachverhalt, der bei Erlass der angefochtenen Verfügung gegeben war. Da der Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Februar 2021 (Art. 29 Abs. 1 IVG) noch bei Verfügungserlass einer Arbeitstätigkeit nachging, hat die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht die Lohnstrukturerhebung 2020 des Bundesamtes für Statistik herangezogen und auf den Zentralwert des monatlichen Bruttolohns für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art männlicher Angestellter von Fr. 5‘261.-- (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1) abgestellt. Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2‘298 Punkten im Jahr 2020 auf 2’281 Punkte im Jahr 2021 ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 65‘328.-- (Fr. 5‘261.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2298 * 2’281).

5.2.4    Das Invalideneinkommen von Fr. 65‘328.-- liegt um rund 16 % tiefer als das Valideneinkommen von Fr. 78‘260.--. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entsteht selbst bei einem - kaum gerechtfertigten - maximalen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc) nicht, weshalb auf weitere Ausführungen dazu verzichtet werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


6.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrEngesser