Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00255


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 27. November 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1995 geborene X.___, gelernte Fachfrau Gesundheit EFZ, arbeitete ab 14. November 2016 zu 100 % als Fachfrau Gesundheit bei der Y.___ AG (Urk. 11/2/1-6). Am 24. September 2021 meldete sie sich unter Hinweis auf Frakturen der Brustwirbelkörper 1 und 2, welche sie bei einem Unfall vom 1. Mai 2021 erlitten habe, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche Abklärungen und holte die Akten der Unfallversicherung, der AXA Versicherungen AG, ein (Urk. 11/15, 11/19-21). Per 31. Oktober 2021 wurde das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin gekündigt (Urk. 11/15/50-51). Mit Verfügung vom 11. August 2022 stellte die AXA ihre Leistungen per Ende August 2022 ein (Urk. 11/21). Am 31. August 2022 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Übernahme der Kosten für eine Umschulung zur Taxifahrerin (Urk. 11/24). Mit Vorbescheid vom 18. Januar 2023 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens sowohl bezüglich eines Rentenanspruchs als auch beruflicher Eingliederungsmassnahmen in Aussicht (Urk. 11/39), wogegen die Versicherte am 24. Januar 2023 Einwand erhob und um Kostengutsprache für die Umschulung zur Taxifahrerin ersuchte (Urk. 11/41). Mit Verfügung vom 4. April 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 8. Mai 2023 Beschwerde und beantragte die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Gewährung beruflicher Massnahmen, namentlich einer Umschulung. Eventualiter sei die Streitsache zwecks weiterer medizinischer und erwerblicher Abklärungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen Kurzaustrittsbericht der Klinik Z.___ vom 3. Juli 2023 ein (Urk. 7 und Urk. 8). Mit Vernehmlassung vom 21. August 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auch in Kenntnis dieser Eingabe (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 25. September 2023 an den gestellten Anträgen fest (Urk. 14), die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (Urk. 16), worüber die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 17). Auf telefonische Rückfrage des Gerichts zu seinem erwägungsweise gestellten Antrag auf eine öffentliche Verhandlung (Urk. 14 S. 2 f.) erklärte der Vertreter der Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2023, dass er nicht auf dieselbe bestehe, nachdem das Gericht zur Kenntnis genommen habe, wie klein und zierlich seine Mandantin sei (Urk. 18).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

a.    das Alter;

b.    der Entwicklungsstand;

c.    die Fähigkeiten der versicherten Person; und

d.    die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1novies der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich.



1.3

1.3.1    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.3.2    Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung im angefochtenen Entscheid mit der Begründung, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Unfall vom 1. Mai 2021 verbessert, was auch im von der Unfallversicherung eingeholten Gutachten bestätigt worden sei. Inzwischen liege keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Eine Anstellung als Fachfrau Gesundheit in einem weniger körperlich belastenden Umfeld wie in der Psychiatrie oder der Palliativpflege wäre sinnvoll. Insgesamt stünden der Beschwerdeführerin genügend Einsatzmöglichkeiten offen, die sie trotz der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen bewältigen könne (Urk. 2).

    In der Beschwerdeantwort vom 21. August 2023 führte die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf die medizinische Aktenlage ergänzend aus, da die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, sei keine Invalidität und damit auch kein Anspruch auf Umschulung ausgewiesen. Aus dem eingereichten Bericht der Klinik Z.___ vom 3. Juli 2023 seien keine Hinweise ersichtlich, welche Anlass zu weiteren Abklärungen gäben (Urk. 10).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, eine Tätigkeit in der Palliativpflege sei ihr ebenso wie eine Pflegetätigkeit in der Psychiatrie angesichts ihrer Rückenproblematik und ihrer zierlichen Gestalt (40-41 kg Körpergewicht bei einer Körpergrösse von 153 cm) nicht mehr zumutbar, weshalb eine Umschulung notwendig sei. Auch sei sie aus psychischen Gründen nicht mehr in der Lage, einen Pflegeberuf auszuüben. Diesbezüglich sei noch kein Endzustand erreicht, weshalb sich ein bidisziplinäres Gutachten aufdränge, bevor zur Frage der weiteren beruflichen Massnahmen abschliessend Stellung genommen werden könne. Sie wolle keine Rente, fühle sich dafür als zu jung. Sie habe ursprünglich den Beruf als Fahrlehrerin in Aussicht genommen, habe dies indes noch nicht realisieren können, sei aber für weitere Ideen offen, wofür ihr auch eine Berufsberatung der Beschwerdegegnerin helfen könnte (Urk. 1 S. 2 ff.).

    In der Replik vom 25. September 2023 ergänzte sie im Wesentlichen, dass sie in der Zwischenzeit den Beruf als Fahrlehrerin (nicht als Taxifahrerin) angenommen habe. Weil sie nicht länger auf die Unterstützung der Invalidenversicherung habe warten können, habe sie sich deshalb ab 1. September 2023 zu 50 % arbeitsfähig schreiben lassen. Um die Unterstützung ihrer Eltern mindestens teilweise zurückzahlen zu können, werde diese (gemeint wohl: die Unterstützung der Invalidenversicherung in Form der Leistungen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Umschulungsanspruch) nach wie vor gefordert. Die Schadenminderung sei keine Einbahnstrasse. Vielmehr sei diese auch vom Versicherer zu leisten, wenn im Rahmen einer beruflichen Massnahme – wie in casu – eine drohende Invalidität verhindert werden könne oder solle (Urk. 14 S. 3 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Umschulung in Form der Ausbildung zur Fahrlehrerin, welche die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bereits anhand genommen zu haben scheint (E. 2.2). Dabei gilt es mit Blick auf die Parteivorbringen insbesondere zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin hierfür die invaliditätsmässige Voraussetzung der verlangten Erwerbseinbusse von 20 % (E. 1.3.2) erfüllt respektive ob eine drohende Invalidität in Sinne von Art. 1novies IVV (E. 1.2) Anspruch auf die beantragte Eingliederungsmassnahme verleiht. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin hierfür auf die von der AXA eingeholten ärztlichen Berichte, welche sie ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) im Rahmen einer Fallbesprechung zur Stellungnahme vorlegte (Urk. 11/38/3-4).


3.

3.1    Gemäss Bericht von Dr. med. A.___, leitender Arzt Radiologie, Spital B.___, zur MR-Untersuchung der Hals- und Brustwirbelsäule (HWS und BWS) vom 24. September 2021 (Urk. 11/15/67-68) lagen bei der Beschwerdeführerin am 1. September 2021 bei einem Status nach Frontalkollision noch starke Nacken- und BWS-Schmerzen vor. In der MRI vom 21. Mai 2021 (Bericht dazu liegt nicht bei den Akten) seien frische Deckplattenimpressionen der BWK 1 und 2 mit angedeuteten Keilwirbelbildungen beschrieben worden, wobei die Frakturlinien jeweils knapp bis an die Hinterkante gereicht hätten. Die aktuelle Untersuchung führte zur Beurteilung, dass bei bekannter leichtgradiger Deckplattenimpression BWK 1 und 2 keine zwischenzeitliche Sinterung eingetreten sei, kein Knochenmarksödem mehr sichtbar sei und insofern mehrheitlich konsolidierte Frakturen vorlägen. Im Übrigen lägen keine wesentlichen degenerativen Veränderungen und keine Neurokompression, insbesondere auch nicht an der HWS vor.

3.2    Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 23. Dezember 2021 (Urk. 11/15/64-65) über immer noch bestehende Schmerzen im Nacken- und oberen BWS-Bereich. Die Beschwerdeführerin fühle sich niedergeschlagen und hoffnungslos bei chronischen Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in den Hinterkopf. Sie berichte, den Kopf immer gerade halten zu müssen, um Schmerzen zu vermeiden. Bei den Diagnosen eines chronifizierten cervicalen und thorakovertebralen Schmerzsyndroms und einer mittelgradigen Depression bei chronischer Schmerzsituation sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit seit dem Unfall arbeitsunfähig. Aus somatischer Sicht bestehe zwar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Tätigkeit. Indes resultiere in Zusammenschau mit der psychischen Situation auch hierfür eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.3    Dipl. Arzt D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und dipl.  Psychologin E.___ führten in ihrem Bericht vom 17. Januar 2022 (Urk. 11/15/59-62) aus, die Beschwerdeführerin stehe seit 15. November (wohl: 2021) bei ihnen in wöchentlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Mit einer durchaus indizierten medikamentösen Behandlung wolle sie noch zuwarten. Anamnestisch habe die Beschwerdeführerin berichtet, nach dem Unfall über starke Angst sowie Übelkeit beim Autofahren gelitten zu haben, welche Beschwerden zwischenzeitlich besser geworden seien. Dennoch leide sie im Alltag des Öfteren an Flashbacks und beschreibe eine deutlich steigende Angst und innere Unruhe, wenn sich ein Fahrzeug beschleunige. Aktuell könne sie aber wieder selbst Auto fahren und auch mit ihrer Angst als Beifahrerin gut umgehen. In letzter Zeit bemerke sie jedoch trotzdem eine innere Unruhe, grössere Müdigkeit und das Bedürfnis nach Schlaf sowie eine traurige Stimmung im Alltag. Die Kündigung seitens der Arbeitgeberin habe bei der Beschwerdeführerin grosse Existenzangst ausgelöst und die depressive Verstimmung verstärkt (S. 2 f.). Bei diagnostizierter mittelgradiger depressiver Episode erachteten die Fachpersonen die Arbeitsfähigkeit aktuell als durch die somatische Erkrankung begründet. Aus psychischen Gründen sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig, wenn auch der Zustand labil sei. Im Verlauf der bisher durchgeführten vier Sitzungen habe sich der psychische Zustand stabilisiert. Auch lasse sich die Beschwerdeführerin auf die Behandlung ein, weshalb weitere Fortschritte erwartet würden (S. 3).

3.4    Gemäss undatiertem Bericht (Eingang bei der AXA am 23. Februar 2022, vgl. Urk. 15/1) der seit 1. September 2021 behandelnden Physiotherapeutin F.___ leidet die Beschwerdeführerin nur noch unter Problemen bei statischer Belastung über längere Zeit, dies mit einer Schmerzintensität von VAS 4/10. Die physiotherapeutische Behandlung könne voraussichtlich am 3. März 2022 abgeschlossen werden (Urk. 11/15/57-58).

3.5    Gemäss Beurteilung von Dr. C.___ in seinem Verlaufsbericht zu Händen der Unfallversicherung vom 7. April 2022 kam es insgesamt zu einer leichten Besserung. Weiterhin lägen aber bei unveränderten Diagnosen belastungsabhängige Schmerzen vor, aufgrund welcher die Arbeit in der Pflege, welche mittelschwere und schwere Arbeiten beinhalte, immer noch nicht möglich sei (Urk. 11/19/32-33).

3.6    Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, untersuchte die Beschwerdeführerin im Auftrag der Unfallversicherung am 31. Mai 2022 konsiliarisch (Bericht vom 11. Juni 2022, Urk. 11/19/23-31). Seine Diagnose lautete wie folgt (S. 7):    

- Zervikovertebrales und zervikozephales Syndrom mit/bei

- Vorwiegend myofaszialen Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich beidseits

- Psychosozialen Belastungsfaktoren (Langzeitarbeitsunfähigkeit, depressive Entwicklung, Job)

- Radiologisch bzw. kernspintomographisch Status nach konsolidierten Deckplattenimpressionsfrakturen Th1 und Th2 mit minimster Keilwirbelbildung, aber ohne Kyphosenbildung (MRI vom 24. September 2021)

- Status nach Frontalkollision innerorts mit Deckplattenimpressionsfraktur Th1 und Th2 am 1. Mai 2021

- Status nach HWS-Distorsion am 7. Dezember 2018 mit refraktärem Schmerzverlauf und Therapiebedürftigkeit intermittierend bis November 2019.

    Die Beschwerdeführerin habe sich am 7. Dezember 2018 eine erste HWSDistorsion zugezogen, als sie als Lenkerin eines Personenwagens in eine Seitenkollision verwickelt worden sei. Läsionen hätten keine objektiviert werden können, indes sei der Heilverlauf refraktär ausgefallen mit intermittierenden Beschwerden bis zirka November 2019. Bei der am 1. Mai 2021 erlittenen Frontalkollision habe sich die Beschwerdeführerin als Beifahrerin eine Deckplattenimpressionsfraktur Th1 und Th2 zugezogen, welche erst am 21. Mai 2021 bildgebend zur Darstellung gekommen sei. Die Behandlung in der Universitätsklinik H.___ sei nach regelrechtem Heilverlauf und Konsolidierung der Fraktur Mitte August 2021 beendet worden. In der darauf durchgeführten MR-Untersuchung habe sich eine abgeheilte Fraktur mit minimster Keilwirbelbildung Th1 und Th2 gezeigt.

    Aktuell gebe die Beschwerdeführerin an, noch immer an Schmerzen im Nacken mit intermittierender Ausstrahlung in den Hinterkopf beziehungsweise bis in die Stirn ohne Bewegungseinschränkung der HWS oder der Schultergelenke zu leiden. Die Schmerzen würden auf der visuellen Analogskala von 0-10 zwischen 3,5 und 7, aktuell bei 5 eingereiht. Die stechenden Schmerzen mit gelegentlich pochendem Charakter träten vor allem bei Belastung beziehungsweise bei längerer vornübergebeugter Haltung auf und fänden im Liegen im Bett Linderung. Nebst diesen Beschwerden bestehe eine gelegentliche Übelkeit mit Appetitlosigkeit, eine Schlafstörung sowie Unmotiviertheit und Unlust (S. 8).

    Gemäss Beurteilung von Dr. G.___ lagen im Untersuchungszeitpunkt lediglich noch myofasziale Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich beidseits mit intermittierender Cephalea vor, wobei die Universitätsklink H.___ den Fall bereits im August 2021 abgeschlossen und eine normale Belastbarkeit der Wirbelsäule attestiert habe. Durch den Unfall vom 1. Mai 2021 seien nebst den zwischenzeitlich konsolidierten geringen Frakturen der Deckplatten Th1 und Th2 keine Kyphose, keine Skoliose, keine Osteochondrose und keine Diskushernie entstanden. Die Funktion der Wirbelsäule sei altersentsprechend unauffällig, ohne Schmerzprovokation bei der Bewegungsprüfung. Die beklagten Schmerzen seien lediglich myofaszial bedingt und könnten durch Palpation vor allem des M. trapezius und des M. levator scapulae beidseits reproduziert werden. Ausserdem fänden sich Druckdolenzen an den Ansatzstellen an der Linea nuchalis superior beziehungsweise an den Dornfortsätzen C5 bis Th4 sowie lumbal.

    Zusammengefasst seien die Unfallfolgen ausgeheilt, die Beschwerdeführerin aus rheumatologisch rehabilitativer Sicht wieder voll belastbar und 100 % arbeitsfähig in der angestammten Tätigkeit. Funktionell sei von einem Zustand wie vor dem Unfall auszugehen, während kernspintomographisch eine minime Keilwirbelbildung Th1 und Th2 nachweisbar sei, aber ohne jegliche Kyphosenbildung (S. 8 f.).

    Am 31. Juli 2022 beurteilte Dr. G.___ den Integritätsschaden mit 0 %, dies unter Berücksichtigung dessen, dass die Keilwirbelbildung nur wenige Grade betrage, so dass hieraus aus funktioneller Sicht keine negativen Folgen resultieren würden und auch keine voraussehbare Verschlimmerung zu befürchten sei (Urk. 11/19/18).

3.7    Am 28. Juni 2022 erstattete Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Aktenbeurteilung zu Händen der AXA. In Auseinandersetzung mit der Aktenlage kam er zum Schluss, dass sich die psychischen Beschwerden verbessert hätten, indes seien sie noch nicht remittiert (Urk. 11/19/21-22).

3.8    Anlässlich der Fallbesprechung vom 29. September 2022, an welcher die zuständigen Fachpersonen der Eingliederung- und der Berufsberatung sowie Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD teilnahmen, wurde unter der nicht signierten Stellungnahme des RAD von Seiten der Somatik notiert, funktionsrelevant bestünden eine Funktions- und Belastungsminderung der HWS und der BWS und eine Arbeitsunfähigkeit angestammt wegen eines drohenden IV-relevanten Gesundheitsschadens (Urk. 11/38/5). Aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht liege kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden vor. Infolge der drohenden Invalidität schlossen die Berufs- und die Eingliederungsberatung in der Folge auf einen Umschulungsanspruch (Urk. 11/38/4).

    Gemäss Protokoll zu einer Fallbesprechung der zuständigen Fachperson der Kundenberatung mit Dr. J.___ (hka) vom 9. November 2022, erklärte der letztere zur Frage, weshalb ein Umschulungsanspruch bestehe, obwohl eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit gegeben sei, dass es zu weiteren Beschwerden kommen könne, wenn die Beschwerdeführerin diese körperlich belastende Tätigkeit fortsetze. Das Günstigste wäre, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen Tätigkeit bleiben könnte, aber an einer Arbeitsstelle/-umgebung mit weniger belastenden Tätigkeiten. Gemäss Dr. J.___ sei im Ergebnis keine Umschulung angezeigt, mit hoher Wahrscheinlichkeit genüge eine Stellenvermittlung an einen Arbeitsplatz mit weniger körperlich belastenden Tätigkeiten (Urk. 11/40/2).

3.9    Nach Erlass des angefochtenen Entscheids unterzog sich die Beschwerdeführerin vom 1. Juni bis 8. Juli 2023 einer stationären Rehabilitation in der Klinik Z.___. Im Kurzaustrittsbericht vom 3. Juli 2023 wurden die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und eines chronischen cervico-brachialen Schmerzsyndroms angeführt (Urk. 8 S. 1). Vom 1. Juni bis 23. Juli 2023 attestierte Dr. med. L.___, Chefarzt Psychosomatik, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und hielt fest, dass im Rahmen der Symptome und der Hauptdiagnosen hinsichtlich der Arbeit als Fachangestellte Gesundheit funktionelle Einschränkungen in Bezug auf die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit persistierten. Körperlich bestünden Einschränkungen zum Beispiel in Bezug auf die Mobilisation vom Patienten. Daher werde eine Rückkehr in den bisherigen Beruf als Fachangestellte Gesundheit als nicht nachhaltig erachtet (S. 3).


4.

4.1    In Würdigung der medizinischen Aktenlage ist in somatischer Hinsicht festzustellen, dass die beim Verkehrsunfall vom 1. Mai 2021 erlittenen Deckplattenimpressionsfrakturen Th1 und Th2 bereits im September 2021 (MRI vom 24. September 2021) konsolidiert waren und abgesehen von einer minimen Keilwirbelbildung Th1 und Th2, aus welcher gemäss Beurteilung von Dr. G.___ indes keine negativen Folgen resultieren (Urk.11/19/18), keine objektivierbaren Schäden im Bereich der Wirbelsäule vorliegen, welche die Belastbarkeit derselben einschränken. Die persistierenden Nackenschmerzen mit intermittierenden Ausstrahlungen in den Hinterkopf beurteilte Dr. G.___ im Lichte dessen sowie seiner klinischen Untersuchungsbefunde nachvollziehbar als myofaszial. Seine Schlussfolgerung im Konsiliarbericht vom 11. Juni 2022, wonach die Beschwerdeführerin funktionell aus rheumatologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, erweist sich auch vor dem Hintergrund, dass die Nackenschmerzen gemäss der Physiotherapeutin F.___ im Februar 2022 im Wesentlichen nur noch bei statischer Belastung über längere Zeit auftraten (E. 3.4), als nachvollziehbar. Dabei war Dr. G.___ die zierliche Statur der Beschwerdeführerin durchaus bewusst (vgl. Systemanamnese in: Urk. 11/19/27). Der Schluss von Dr. C.___, wonach bereits aufgrund des Umstandes, dass bei der angestammten Tätigkeit Aufgaben anfallen, welche Schmerzen verursachen (können), die Zumutbarkeit derselben gänzlich entfällt (E. 3.5), überzeugt dagegen nicht und trägt insbesondere der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin nicht Rechnung, welche gegebenenfalls auch die Einnahme von Schmerzmitteln zumindest für einen vorübergehenden Zeitraum umfasst (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, litt die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage nach dem Unfall vom 1. Mai 2021 an Ängsten und Übelkeit beim Autofahren, welche sich zwischenzeitlich gebessert hätten. Die sich nach der Kündigung der Arbeitsstelle vom 10. August 2021 (Urk. 11/15/50) verstärkende depressive Verstimmung stabilisierte sich gemäss Einschätzung des Psychiaters D.___ und der Psychologin E.___ vom 17. Januar 2022 bereits nach vier Sitzungen. Die Beschwerdeführerin verzichtete denn auch vorderhand auf eine antidepressive medikamentöse Behandlung. Dass die psychiatrisch/psychologischen Behandler/Innen der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode angesichts der schnellen Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustandes unter Behandlung, des noch bestehenden erheblichen therapeutischen Potentials sowie des Umstands, dass keine psychiatrischen Komorbiditäten vorlagen, keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeiten beimassen (E. 3.3), überzeugt und macht eine Indikatorenprüfung erlässlich (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Dr. C.___ berichtete am 7. April 2022 sodann über eine leichte Besserung. Die Behandlung fand dannzumal zweiwöchentlich statt, eine medikamentöse antidepressive Behandlung war offensichtlich weiterhin nicht installiert (Urk. 11/19/32-33). Hinweise auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 4. April 2023 (Urk. 2) sind den Akten keine zu entnehmen. Der im gerichtlichen Verfahren eingereichte Bericht der Klinik Z.___ vom 3. Juli 2023 zum Aufenthalt vom 1. Juni bis 8. Juli 2023 (E. 3.9) lässt sodann keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Verfügungszeitpunkt zu. Insbesondere kann auch aufgrund der nur tiefdosierten antidepressiven Medikation bei Austritt (Urk. 8 S. 3) nicht auf eine diesbezügliche Verschlechterung geschlossen werden.

    Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem angefochtenen Entscheid die Annahme zugrunde legte, die Beschwerdeführerin könnte in ihrer angestammten Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu 100 % tätig sein. Zuzustimmen ist ihr auch insoweit, als für die Belange der Invaliditätsbemessung eine Bezugnahme auf den gesamten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu erfolgen hat. Dass derselbe im angestammten Sektor der Beschwerdeführerin durchaus Stellen offenhält, die für sie geeigneter wären, als ihre letzte Tätigkeit in der Altenpflege, bei welcher wohl überdurchschnittlich viele körperlich anspruchsvolle Arbeitsvorgänge anfallen, so bei Hilfestellungen bei Positionswechseln oder der Körperpflege, ist überwiegend wahrscheinlich. Dass solche Hilfestellungen zum Beispiel im von der Beschwerdegegnerin angeführten Bereich der Psychiatrie- wie auch der Palliativpflege deutlich seltener anfallen dürften und zumindest bei letzterer auch kontrollier- und vorhersehbarer sind (Urk. 2 S. 2), ist ohne Weiteres anzunehmen. Entsprechend verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen einer invaliditätsbedingten Leistungseinbusse von etwa 20 %, welche der Anspruch auf Umschulung im Regelfall voraussetzt (E. 1.3.2).

4.2    Was den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung unter dem Titel einer drohenden Invalidität anbelangt, setzt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen seit 1. Januar 2008 nur noch eine drohende, und nicht mehr eine unmittelbar drohende Invalidität (Art. 8 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) voraus (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision] vom 22. Juni 2005, BBl 2005 S. 4560). Der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit muss aber gemäss Art. 1novies IVV überwiegend wahrscheinlich sein (E. 1.2). Nach der Legaldefinition von Art. 7 Abs. 1 ATSG kann zudem erst dann von einer Erwerbsunfähigkeit gesprochen werden, wenn sie vorgängiger zumutbarer Behandlung und Eingliederung widerstanden hat (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, S. 103 N. 15). In diesem Sinne sah denn auch RAD-Arzt Dr. J.___ gemäss Verlaufsprotokoll vom 9. November 2022 von seinem ursprünglichen Schluss auf eine drohende Invalidität ab, dies mit der Begründung, weitere Beschwerden könnten überwiegend wahrscheinlich durch eine Stelle im angestammten Bereich mit weniger belastenden Tätigkeiten, mithin durch eine der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbare Selbsteingliederung, vermieden werden (E. 3.8, beide Stellungnahmen nicht signiert). Einen Eingliederungsversuch im angestammten Bereich hat die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage bis anhin aber nicht unternommen, sondern offensichtlich bereits die angestrebte Tätigkeit respektive Umschulung zur Fahrlehrerin anhand genommen (E. 2.2).

    Sodann sprach sich Dr. L.___ im Kurzaustrittsbericht vom 3. Juli 2023 zwar dafür aus, dass für die Arbeit als Fachangestellte Gesundheit funktionelle Einschränkungen im Bereich der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit und körperliche Einschränkungen zum Beispiel bei der Mobilisation von Patienten persistierten, weshalb eine Rückkehr in diesen Beruf als nicht nachhaltig beurteilt werde. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er indes nur für die Zeit des Rehabilitationsaufenthaltes und anschliessend bis 23. Juli 2022 (E. 3.9). Auch lassen seine Ausführungen nicht darauf schliessen, dass überwiegend wahrscheinlich mit einer weiteren Zunahme der Beschwerden im Sinne einer Dekompensation durch eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit zu rechnen wäre. Soweit sich die erwähnten körperlichen Einschränkungen auf die für eine Tätigkeit in der Pflege möglicherweise nicht ideale Grundkonstitution der eher kleingewachsenen und leichtgewichtigen Beschwerdeführerin beziehen, handelt es sich hierbei per se nicht um eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit im Sinne von Art. 3 und 4 ATSG, welche eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG nach sich ziehen kann. Eine objektivierbare Verschlechterung der unfallversehrten HWS bei Aufnahme einer Tätigkeit in der Pflege steht angesichts der weitgehend blanden bildgebenden Befunde nach Konsolidierung der Frakturen Th1 und Th2 und der Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. G.___, wonach keine voraussehbare Verschlimmerung zu befürchten sei (E. 3.6), nicht im Raume. Auch bieten die Akten nicht genügend Anlass, auf eine überwiegend wahrscheinliche psychische Dekompensation infolge der Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit zu schliessen. In diesem Zusammenhang ist denn auch nicht schlüssig, weshalb die psychische Widerstands- und Durchhaltefähigkeit der Beschwerdeführerin in einer solchen Tätigkeit geringer ausfallen sollte, als in einer anderen Arbeit (vgl. dazu: Urk. 8 S. 3).

    Entsprechend rechtfertigt sich jedenfalls bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids, dem massgeblichen Zeitpunkt für die richterliche Überprüfung (BGE 129 V 167 E. 1), der Schluss auf einen überwiegend wahrscheinlichen Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit bei Aufnahme einer Tätigkeit im angestammten Bereich und damit auf eine leistungsbegründende drohende Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1novies IVV nicht.

    Sonstige berufliche Eingliederungsmassnahmen sind, da die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Fahrlehrerin nach eigenen Angaben bereits aufgenommen hat, weder notwendig noch sind solche beantragt.

    Der angefochtene Entscheid erweist sich im Ergebnis als richtig. Die Beschwerde ist abzuweisen.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher