Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00257
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 6. Oktober 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
Advokatin Graziella Salamone
Aeschenvorstadt 50, 4051 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1969 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und Mutter zweier 1993 und 2001 geborener Kinder, war vom 1. Oktober 2014 bis zur Kündigung am 25. August per 30. November 2022 als Servicemitarbeiterin (70 %) bei der Altersstiftung Y.___, Z.___, angestellt (Urk. 6/11/1, Urk. 6/46/6, Urk. 6/69/6). Infolge einer unter Hinweis auf eine Frozen Shoulder erfolgten Anmeldung zur Früherfassung durch die behandelnde Rheumatologin vom 18. Juni 2019 (Urk. 6/1) sowie Anmeldung zum Leistungsbezug durch die Versicherte vom 18. Juli 2019 (Urk. 6/16) tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach Aufnahme einer angepassten Teilzeittätigkeit (zwei Tage pro Woche mit beabsichtigter Steigerung auf das initiale 70%-Pensum) bei der bisherigen Arbeitgeberin im Herbst 2019 schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen Arbeitsplatzerhalt anfangs 2020 ab und tätigte im Hinblick auf die Rentenprüfung weitere Abklärungen (vgl. Schreiben vom 28. Januar 2020, Urk. 6/26). Mit Mitteilung vom 2. April 2020 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 6/36).
1.2 Am 26. Oktober 2022 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen im Handgelenk erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 6/46; vgl. auch 6/39 und Urk. 6/42). Diese tätigte erneut Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/69/1-48). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/73, Urk. 6/84) verneinte sie mit Verfügung vom 13. April 2023 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 15. Mai 2023 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen und Ausrichtung von IVLeistungen in noch zu bestimmendem Umfang an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Einräumung eines Replikrechts (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht wurde; gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht notwendig erachte (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).
Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.5 UV170510Beweiswert eines Arztberichts11.2022Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin als Servicemitarbeiterin nicht mehr arbeitsfähig sei. Hingegen bestehe in einer angepassten Verweistätigkeit ohne Lastenheben und -tragen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Mithin könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Ferner sei davon auszugehen, dass keine rentenrelevante Einschränkung im Haushaltsbereich bestehe (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt zu wenig abgeklärt. Die angefochtene Verfügung stütze sich auf eine dürftige Aktenlage. Insbesondere würden für den Zeitraum nach dem 9. September 2022 insgesamt lediglich fünf Berichte vorliegen, welche sich hinsichtlich Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit diametral entgegenstünden. Entsprechend habe auch der Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung weitere Abklärungen als notwendig erachtet. Weiter sei die Beschwerdeführerin als teilzeiterwerbstätigte Hausfrau zu qualifizieren und seien folge dessen auch die Einschränkungen im Haushalt abzuklären. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin allfällige Integrationsmassnahmen abzuklären (Urk. 1).
3.
3.1 Der seit Februar 2022 behandelnde Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2022 fest, die Beschwerdeführerin habe im Februar 2022 über seit Monaten bestehende, belastungsabhängige, zunehmende Schmerzen im Bereich beider Handgelenke, teilweise mit Ausstrahlung in den Ellbogen und Daumen berichtet. Dadurch sei sie im Beruf und auch privat eingeschränkt. In diagnostischer Hinsicht bestehe eine symptomatische Scapho-Trapezo-Trapezoidal(STT)-Arthrose beidseits, rechtsbetont, vermutlich aufgrund einer lunotriquetralen Koalitio beidseits und sekundärer mediocarpalen Instabilität beidseits. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 9. September 2022 zu 100 % arbeitsunfähig als Serviceangestellte; eine angepasste Tätigkeit sei ihr ebenfalls nicht zuzumuten (vgl. Urk. 6/51/3 f.).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Handchirurgie, Zentrum C.___ für Orthopädie, hielt im Sprechstundenbericht vom 3. Juni 2022 im Wesentlichen folgende Diagnosen fest (Urk. 6/49/1):
- (1) Laterale Epicondylitis humeri radialis rechts der Kategorie 1 (ED: 14. März 2022)
- Indikation für physiotherapeutische Massnahmen
- Behandlung mit Nitric oxyd donor mit lokaler Anwendung: Unverträglichkeit mit Kopfschmerzen
- (2) STT-Arthrose beidseits rechtsbetont und zusätzliche Pisotriquetralarthrose beidseits rechtsbetont (SPECT-CT vom 31. Mai 2022)
- in Zusammenhang mit Diagnose 3
- Durchführung einer STT-Gelenksinfiltration in Lokalanästhesie mit 10mg Kenacort rechts am 14. März 2022: Dauer Beschwerdeverminderung 7 Wochen
- (3) Lunotriquetral Koalitio-Synostose Typ 3 nach Minnaar Klassifikation beidseits (Röntgen vom 14. März 2022).
Die Beschwerdeführerin habe belastungsabhängige Schmerzen im STT-Gelenk beidseits, rechtsbetont, und eine schmerzhafte Pisotriquetral-Schublade berichtet. Er (Dr. B.___) empfehle ein – näher beschriebenes - operatives Vorgehen. Die Beschwerdeführerin sei davon nicht begeistert. Sobald sie sich dafür entscheiden könne, dürfe sie sich wieder melden (Urk. 6/49/2).
3.3 Der zwecks Zweitmeinung konsultierte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Handchirurgie und Orthopädie, Klinik E.___, hielt im Konsiliarbericht vom 24. August 2022 folgende Diagnosen fest (Urk. 6/69/24):
- Eingeschränkte Belastung Handgelenk beidseits, rechtsbetont, bei
- Symptomatischer STT-Arthrose beidseits, rechtsbetont, vermutlich auf Grundlage Diagnose 2
- Infiltration mediokarpal rechts am 14. März 2022
- Lunotriquetrale Koalitio beidseits
- Sekundäre mediokarpale Instabilität beidseits
Die Handgelenksbeweglichkeit sei sehr gut und weitgehend uneingeschränkt. Bei der Arbeit sei die Beschwerdeführerin trotz (therapeutischer) Massnahmen (Ergotherapie, Anpassung des Arbeitsplatzes, Tragen einer stabilisierenden Handgelenksorthese) nie beschwerdefrei. Demgegenüber sei sie während den Ferien und bei normaler Alltagsbelastung praktisch beschwerdefrei. Die Four-Corner-Arthrodese als sicherste Variante zur Schmerzberuhigung sei mit einem Bewegungsverlust von 50 % verbunden. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei einer Belastung durch den normalen Alltag praktisch beschwerdefrei sei, halte er eine berufliche Umorientierung am vielversprechendsten. Eine weitere medizinische Kontrolle sei zurzeit nicht vorgesehen (Urk. 6/69/22 ff.).
3.4 Die ebenfalls zur allgemeinen Evaluation konsultierte Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie, Rheumaklinik G.___, hielt im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2022 keine neuen Diagnosen und ebenfalls fest, die Beschwerdeführerin beklage belastungsabhängige Schmerzen im Handgelenk rechts mehr als links; in Ruhe seien die Beschwerden weniger. Die Schmerzen würden durch Tragen oder Halten ausgelöst; eine Ruhigstellung mittels Handgelenksschiene habe nicht viel geholfen. Infolge der angeborenen Fehlstellung und bereits vorhandenen Arthrose im STT-Gelenk komme es bei wiederholten Belastungen des Handgelenks erwartungsgemäss zu Schmerzen, sodass längerfristig eine Arbeitstätigkeit im Servicebereich unwahrscheinlich sei. Eine angepasste Tätigkeit sei jedoch zu 100 % möglich (Urk. 6/57).
3.5 Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), notierte in der internen Stellungnahme vom 30. März 2023, es bestehe eine rechts aktivierte Arthrose in den kleinen Handwurzelknochen. Die Ursache sei fachärztlich ausführlich abgeklärt worden; ebenso die Behandlungsoptionen. Ein operatives Vorgehen habe die Beschwerdeführerin bisher abgelehnt und würde die Belastungsfähigkeit des rechten Handgelenks mit hoher Wahrscheinlichkeit nur teilweise verbessern. Zudem sei mit wiederkehrenden Arthrose-Schüben zu rechnen. Mithin sei von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicemitarbeiterin auszugehen; für eine angepasste Tätigkeit bestehe zusammen mit den behandelnden Fachärzten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/90/4).
4.
4.1 Ausweislich der kongruenten medizinischen Aktenlage besteht bei der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund einer radiologisch ausgewiesenen (angeborenen) Lunotriquetralen Koalitio eine aktivierte STT-Arthrose beidseits, rechtsbetont, mit belastungsabhängigen schmerzbedingten Einschränkungen beider Handgelenke. Mithin ergeben sich weder in diagnostischer Hinsicht noch hinsichtlich der daraus resultierenden Einschränkungen ärztliche Differenzen. Alsdann hat Dr. H.___ (kongruent mit Dr. D.___, E. 3.3) unter Hinweis darauf, dass ein operatives Vorgehen die Einschränkungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nur teilweise beheben könnte und zudem mit rezidivierenden Arthrose-Schüben zu rechnen sei, nachvollziehbar dargetan, dass hinsichtlich der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Serviceangestellte dauerhaft von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Weiter kamen Dr. D.___ und Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie sowie beratender Arzt der zuständigen Krankentaggeldversicherung übereinstimmend zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer ergonomisch angepassten Verweistätigkeit, ohne Lastenheben und -tragen, zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 6/57/6; Aktenbeurteilung vom 12. Januar 2023, Urk. 6/69/11 f.), was schliesslich auch RAD-Ärztin Dr. H.___ bestätigte (Urk. 6/90/4). Dass und inwiefern die Beschwerdeführerin in einer - wie beschrieben - optimal angepassten Verweistätigkeit eingeschränkt sein soll, ist nicht einsichtig und hat sie auch nicht konkret behauptet resp. dargetan. Wenn Dr. I.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 12. Januar 2023 «aufgrund des Fehlens eindeutiger und klinisch bestätigter Diagnosen sowie des Fehlens eines weiteren konkreten Therapieplans» eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit für notwendig hielt (Urk. 6/69/11 f.), weil er die anhaltende Arbeitsunfähigkeit als Servicemitarbeiterin angesichts diverser Behandlungsmassnahmen als nicht nachvollziehbar erachtete, lässt sich daraus offensichtlich nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ableiten. Soweit schliesslich einzig Dr. A.___ der Beschwerdeführerin – ohne jegliche Begründung - für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 6/51/7), kann ihm damit nicht gefolgt werden. Kommt hinzu, dass es sich bei Dr. A.___ nicht um einen Facharzt für Orthopädie oder Chirurgie handelt. Im Übrigen räumte er auf entsprechende Rückfragen der IVStelle im Schreiben vom 12. Februar 2023 selbst ein, eine Tätigkeit mit wenigen Handgelenksbelastungen sei theoretisch für eine kurze Zeit möglich. Ebenfalls sei die Beschwerdeführerin in der Lage, den Haushalt dosiert zu bewältigen (Urk. 6/70).
4.2 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin in zutreffender Würdigung der hinreichend aufschlussreichen medinischen Aktenlage zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin als Servicemitarbeiterin andauernd zu 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Verweistätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig ist.
Bei diesem Beweisergebnis erübrigen sich – entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1) – weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen).
5.
5.1 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV:
a. das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b. das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV:
a. der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b. der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
5.3 Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 68'421.43, indem sie den Lohn im bisherigen 70%igen Pensum auf ein volles Pensum hochrechnete (Urk. 6/72). Gemäss Angaben der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/69/6) stand der Beschwerdeführerin vertraglich ein Monatslohn von Fr. 3'499.65 zuzüglich eines 13. Monatslohnes sowie Wochenendzulagen von Fr. 200.-- monatlich zu; gemäss Eintrag im individuellen Konto (Urk. 6/61/2) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahre 2021 ein Jahreseinkommen von Fr. 48'103.--, was hochgerechnet auf ein 100%-Pensum Fr. 68'718.55 ergeben würde. Letztlich ist eine Präzisierung indes im Resultat nicht erheblich und die Höhe des Valideneinkommens auch nicht strittig.
Das Invalideneinkommen bemass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung 2020 und rechnete nominal auf den 2021 geltenden Wert hoch (Urk. 6/72/4), was in allen Teilen korrekt ist.
Eine Hochrechnung beider Werte auf die im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns zu berücksichtigende Nominallohnerhöhung erübrigt sich, weil die Anpassung beider Werte parallel verlaufen würde.
Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'904.85 bzw. prozentuale Erwerbseinbusse von 21,69 % und ein gewichteter (x 0,7) Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von rund 15,18 %.
5.4 Angesichts dieses Resultats konnte die Beschwerdegegnerin - wie sie zutreffend ausführte (Urk. 5 Ziffer 3) - auf eine Abklärung im Aufgabenbereich Haushalt verzichten. Die Schwelle für einen Rentenanspruch von 40 % wäre nur bei einer Einschränkung von mindestens 82,73 % im Aufgabenbereich zu erreichen, was angesichts der medizinisch attestierten Restarbeitsfähigkeit ohne weiteres ausgeschlossen werden kann.
5.5 Bei diesem Ergebnis kann schliesslich auch offengelassen werden, ob ein Rentenanspruch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, bis wohin sich die richterliche Überprüfungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht erstreckt (BGE 129 V 167 E. 1), bereits am Erfordernis des Wartejahrs (vgl. hievor E. 1.4) scheitern würde. Eine Arbeitsunfähigkeit als Serviceangestellte ist erst seit dem 9. September 2022 ausgewiesen (vgl. Urk. 6/51/3; vgl. auch Urk. 6/69/6, Urk. 6/69/8, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2022 ein Krankentaggeld auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit erhielt), wobei sie seit Februar 2022 über belastungsabhängige Schmerzen klagte und seitens der Fachärzte schliesslich eine Umstellung der Tätigkeit befürwortet wurde (E. 3.3 f.).
6. Die Beschwerdegegnerin verneinte auch zu Recht einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung, da die Beschwerdeführerin bei der Stellensuche selber nicht gesundheitsbedingt eingeschränkt ist (Urk. 2 S. 2). Infolge der 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit ist ferner nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf andere Eingliederungsmassnahmen ohne Weiterungen sinngemäss verneinte. Gemäss Art. 14a Abs. 1 lit. a IVG setzen Integrationsmassnahmen (nebst anderem) eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit während mindestens sechs Monaten voraus, die sich nicht nur auf den bisherigen Beruf, sondern auch auf die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich bezieht (BGE 137 V 1 E. 7).
7. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als korrekt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
8. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger