Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00259
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 28. September 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, Rechtsanwältin Karin Moser
Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, arbeitete vom 1. März 2016 bis zum 31. März 2022 (letzter effektiver Arbeitstag: 24. Juli 2021) bei der Y.___ AG als Verkäuferin (Urk. 7/16). Wegen Arthrose an den kleinen Fingergelenken beidseits meldete sich die Versicherte am 13. Januar 2022 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung «Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft» bei (Urk. 7/9/1-22, Urk. 7/36/1-8). Am 14. Februar 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/15). Im Weiteren holte sie den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 15. Februar 2022 (Urk. 7/16) ein und nahm das von der «Mobiliar» in Auftrag gegebene rheumatologische Gutachten des Z.___ vom 12. September 2022 (Urk. 7/25) zu den Akten. Ausserdem holte die IV-Stelle die Arztberichte von Dr. med. A.___, FMH Rheumatologie, vom 2. November 2022 (Urk. 7/28; unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 7/29-34), von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, vom 28. November 2022 (Urk. 7/37, Urk. 7/38) und von Dr. med. C.___, Leitender Arzt Handchirurgie am Spital D.___, vom 4. Dezember 2022 (Urk. 7/40) ein. Am 11. Januar 2023 nahm Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 7/44/5-7). Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2023 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie ab Juli 2022 eine ganze Rente und ab März 2023 eine Rente von 52 % einer ganzen Rente ausrichten werde (Urk. 7/46). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG am 3. Februar 2023 (Urk. 7/48) bzw. am 9. März 2023 (Urk. 7/56) Einwand. Mit Verfügung vom 5. April 2023 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab dem 1. März 2023 eine Rente von 52 % einer ganzen Invalidenrente zu (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG am 12. Mai 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1.Die Verfügung vom 05.04.2023 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei ab Juli 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 21. Juni 2023 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin die Sprechstundenberichte von Dr. C.___ vom 2. Mai 2023 (Urk. 10/1) und vom 8. Juni 2023 (Urk. 10/2) ein. Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 7. August 2023 zugestellt (Urk. 11).
3. Mit Beschluss vom 31. August 2023 teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, dass es allenfalls zum Schluss gelangen könnte, dass auf der Grundlage der bestehenden medizinischen Akten keine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin möglich sei, was zur Folge hätte, dass die angefochtene Verfügung vom 5. April 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuer Entscheidung nach ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen wäre. Das Gericht machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass im Falle eines Urteils im Sinne der Erwägungen eine Schlechterstellung resultieren könnte und setzte ihr Frist an, um dazu Stellung zu nehmen und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen (Urk. 12). Mit Eingabe vom 13. September 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie ausdrücklich an der Beschwerde festhalte (Urk. 14).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend frühestens ab Juli 2022 in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b. Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, Rn 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
1.7 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2023 (Urk. 2) aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 26. Juli 2021 dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Nach Ablauf des Wartejahres im Juli 2022 sei sie in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe deshalb Anspruch auf eine ganze Rente. Seit Dezember 2022 könne ihr die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu 50 % zugemutet werden. Dabei sollte es sich um Tätigkeiten handeln, bei denen keine wesentliche Funktion der Hände und der Finger wie beispielsweise repetitives Greifen erforderlich sei und kein vollständiger Faustschluss benötigt werde. Für das Arbeitsumfeld sei zudem Wärme erforderlich, Tätigkeiten in kühler und feuchter Umgebung seien nicht möglich. Mit einer solchen Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 24'409.95 erzielen. Verglichen mit dem Einkommen von Fr. 51'357.--, welches die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erzielen würde, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'947.05 bzw. 52 %. Die Verbesserung werde berücksichtigt, sobald sie drei Monate angedauert habe. Die Beschwerdeführerin habe somit ab März 2023 Anspruch auf eine Rente von 52 % einer ganzen Invalidenrente.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 12. Mai 2023 (Urk. 1) geltend, sie sei im Jahr 2018 bei der Arbeit auf die Hände gestürzt und leide seither unter grossen Beschwerden an beiden Händen, die Diagnose laute erosive Fingerpolyarthrose. Es sei eine Operation der rechten Hand im Sommer 2021 mit schlechtem Verlauf erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 26. Juli 2021 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin bzw. der RAD hätten lediglich auf die Beurteilung der behandelnden orthopädischen Fachärzte abgestellt und hätten jene der behandelnden Rheumatologin sowie das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene rheumatologische Gutachten unberücksichtigt gelassen. Aufgrund der abweichenden rheumatologischen Einschätzungen bestünden erhebliche Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung des RAD, weshalb die Beschwerdegegnerin zwingend weitere Abklärungen hätte in die Wege leiten müssen. Die Beschwerdeführerin sei am 17. April 2023 am rechten Zeigefinger operiert worden und es müssten noch weitere Finger operiert werden. Während dieser Zeit liege eindeutig eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten vor, was von der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht korrekt gewürdigt worden sei. Zudem würden Abklärungen betreffend die Rückenschmerzen vorgenommen.
3.
3.1 Gemäss dem rheumatologischen Gutachten des Z.___ vom 12. September 2022 (Urk. 7/25) besteht bei der Beschwerdeführerin mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine erosive Fingerpolyarthrose, Differentialdiagnose: Psoriasisarthritis sine Psoriasis (bei Status nach Silikon Arthroplastik PIP IV und V Hand rechts am 26. Juli 2021, Methotrexat 20 mg/Woche seit 10. Mai 2022 und Operation PIP-Gelenke II-IV links geplant). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden belastungsabhängige Knieschmerzen links, Differentialdiagnose: beginnende Gonarthrose, sowie ein Diabetes mellitus Typ 2 seit 2012. Die präsentierten Beschwerden und die geltend gemachten Einschränkungen seien im Licht der entzündlichen destruktiven Fingergelenkveränderungen plausibel. Die berichteten Einschränkungen im Alltag und die im Umgang damit getroffenen Dispositionen wie Entlastung vom eigenen Haushalt und Inanspruchnahme der Hilfe der Tochter seien konsistent mit den erhobenen Befunden. Der bisherige Verlauf sei trotz adäquater handchirurgischer und rheumatologischer Behandlung leider unbefriedigend. Geplant seien jetzt die operative Sanierung der PIP-Gelenke II-V an der linken Hand und die Revision der Basisbehandlung mit Methotrexat. Die Prognose werde abhängen vom Resultat der bevorstehenden handchirurgischen Eingriffe und davon, ob eine alternative Basistherapie, zum Beispiel mit einem Biologikum, wirksam sei.
Die Beschwerdeführerin sei zurzeit in allen manuellen Verrichtungen erheblich beeinträchtigt. Auch feinmotorische Tätigkeiten seien nicht möglich, kraftaufwendige Manipulationen ohnehin nicht. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit auch für die Besorgung des Haushaltes und zum Teil für die Körperpflege auf Unterstützung angewiesen. Als Ressource zu werten sei die abgeschlossene Ausbildung als Einzelhandelskauffrau. Ungünstig im Hinblick auf eine spätere Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess seien die derzeitige Stellenlosigkeit und das fortgeschrittene Alter. Zurzeit könne kein Belastungsprofil definiert werden. Abzuwarten sei das Resultat der geplanten handchirurgischen und rheumatologischen Therapien. Zurzeit sei die Beschwerdeführerin für jede Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.
3.2 Laut dem Arztbericht der Rheumatologin Dr. A.___ vom 2. November 2022 bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 7/28/4):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1. Frozen hands bei
- Status nach Sturz auf Hände bei bestehender Fingerpolyarthrose, DD Psoriasisarthritis sine Psoriasis
- Positive FA für Psoriasis vulgaris (Vater), fraglich früher geringe Hautmanifestationen bei Patientin
- Röntgen Hände beidseits mit proliferativen Veränderungen an den DIPGelenken, fast Ankylosierung DIP V rechts, IV links
- 2-Phasen-Skelettszintigraphie vom 12.4.22: Arthritiden/Synovitiden der PIPGelenke II-V der linken Hand (Pmax Dig III) und der DIP-Gelenke II und III rechts, aufgrund Verteilungsmuster vereinbar mit Psoriasisarthritis. Verdacht auf Enthesitis Achillessehne rechts. Kein Hinweis auf andere Gelenkentzündungen.
- Labor: CRP 6, BSQ normal, ANA neg., RF neg., anti-CPP neg
2. Erosive Fingerpolyarthrose (Heberdenarthrosen)
- Status nach Siliconarthroplastiken der PIP-Gelenke IV und V Hand rechts sowie Steroidinfiltration der PIP-Gelenke II und III vom 26.7.21 bei ausgeprägter Polyarthrose beider Hände
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
3. Diabetes mellitus Typ II, seit 2012 bekannt
- ungenügend kontrolliert
- Orale Antidiabetika unregelmässig
- HbAlc DCCT 10.9%, HbAlc IFCC 96mmol/mol
4.Mediale Gonarthrose links
- Intermittierender Erguss
5. Akute Prurigo
- Wahrscheinlich KM-Gabe bei Skelettszintigraphie
Die Beschwerdeführerin habe 2018 einen Sturz rückwärts nicht klar auf die Hände erlitten. Danach seien aber beide Hände angeschwollen, was als schwere Prellung interpretiert worden sei. Zuvor habe die Beschwerdeführerin mit den Händen keine Probleme gehabt. Eine Fraktur sei durch Röntgenaufnahmen ausgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin habe dann auch starke Schmerzen in den PIP-Gelenken beidseits gehabt. Im Verlauf sei links eine Besserung eingetreten, rechts hätten die Schmerzen angehalten, besonders am Dig IV und V. Deshalb sei am 26. Juli 2021 eine Siliconarthroplastik der PIP-Gelenke IV und V rechts sowie eine Stereoidinfiltration der PIP-Gelenke II und III rechts erfolgt. Aktuell bestünden starke Schmerzen am Dig III links, es seien aber eigentlich alle Finger geschwollen. Daneben bestünden auch Schmerzen am Knie links, schon seit der Kindheit.
Eine Wiederaufnahme der Arbeit werde kaum möglich sein. Die Beschwerdeführerin sei seit dem Unfall von 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. Ihre Arbeit als Verkäuferin in einem Matratzengeschäft sei mit schwerer Arbeit für die Hände verbunden. Das Greifen mit den Händen sei ihr nicht mehr möglich. Auch die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit sei ihr nicht möglich. Die Prognose sei ungünstig wegen des bisher frustranen Verlaufs der Behandlung an den Händen.
3.3 Gemäss dem Arztbericht des Neurologen Dr. B.___ vom 28. November 2022 (Urk. 7/37, Urk. 7/38) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:
•Intermittierendes Brennen der Hände beidseits unklarer Ätiologie, DD muskulär bedingt, im Rahmen einer Small-Fiber-Polyneuropathie, DD unklar
•Frozen-Hands bei Status nach Sturz auf bestehende Fingerpolyarthrose, DD Psoriasis-Arthritis
•Erosive Fingerpolyarthrose
•Diabetes mellitus Typ 2, seit 2012
•Mediale Gonarthrose links
•Akute Prurigo
In der Befundzusammenschau bestehe weder ein Hinweis auf ein Karpaltunnelsyndrom noch ein Sulcus-ulnaris-Syndrom noch für ein Thoracic-Outlet-Syndrom. Das Brennen in den Händen sei möglicherweise muskulär bedingt. Wenn es neuropathisch wäre, wäre lediglich eine Small-Fiber-Polyneuropathie möglich, da sich elektrophysiologisch die Nerven unverändert darstellen würden (Urk. 7/38/2). Die Fragen nach der Arbeitsfähigkeit könnten aus neurologischer Sicht nicht beantwortet werden (Urk. 7/37/5).
3.4 Laut dem Bericht des Orthopäden Dr. C.___ vom 4. Dezember 2022 (Urk. 7/40) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein (1.) Frozen Hands beidseits (Differentialdiagnose: Psoriasisarthritis sine Psoriasis), (2.) eine erosive Fingerpolyarthrose an den Händen beidseits und (3.) ein Status nach Silikon-Arthroplastiken PIP 4 + 5 an der Hand rechts vom 26. Juli 2021 sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Diabetes mellitus Typ 2 und eine mediale Gonarthrose links. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit seit dem 26. Juli 2021 zu 100 % arbeitsunfähig. In manuellen Tätigkeiten sei sie erheblich beeinträchtigt. Es seien ihr keine kraftvollen und feinmotorischen Tätigkeiten mehr möglich. In den nächsten Monaten könne die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht erwartet werden. Die Beschwerdeführerin werde weiter rheumatologisch behandelt und es seien für das Frühjahr 2023 erneut handchirurgische Operationen (Arthroplastiken der PIP-Gelenke an der linken Hand) vorgesehen. Das bisherige Arbeitsverhältnis sei von der Arbeitgeberin aufgelöst worden und die Ausübung dieser Tätigkeit, bei welcher die Beschwerdeführerin schwere Matratzen habe heben und transportieren müssen, sei auch nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit wäre dagegen sicher mit mindestens 50 % des zeitlichen Pensums zumutbar. Für die Wiedereingliederung in eine Erwerbstätigkeit ungünstig seien die aktuelle Stellenlosigkeit der Beschwerdeführerin und ihr fortgeschrittenes Alter.
3.5 Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 11. Januar 2023 (Urk. 7/44/5-7) liegt bei der Beschwerdeführerin ein dauerhafter Gesundheitsschaden im Bereich beider Hände vor bei dringendem Verdacht auf Psoriasis Arthritis. Bedingt durch diesen Gesundheitsschaden seien sämtliche Tätigkeiten, die unter Einsatz der Hände und der Finger vorgenommen werden müssten, nicht mehr möglich. In dem angestammten Beruf als Verkäuferin von Matratzen und Bettwaren bestehe seit dem 26. Juli 2021 dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, welche in dieser Grössenordnung verbleibe. In angepasster Tätigkeit bestehe seit dem 4. Dezember 2022 nach Einschätzung des RAD gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ entsprechend dem Belastungsprofil eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Es könnten Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen keine wesentliche Funktion der Hände und der Finger wie beispielsweise repetitives Greifen erforderlich sei und welche einen vollständigen Faustschluss benötigen würden. Eine wechselbelastende leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit des Sitzens, Laufens und Gehens sei möglich. Mittelschwere und schwere Arbeiten seien nicht möglich. Für das Arbeitsumfeld sei Wärme erforderlich. Tätigkeiten in kühler oder feuchter Umgebung seien nicht möglich.
4.
4.1 Es ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass bei der Beschwerdeführerin erhebliche gesundheitliche Probleme im Bereich beider Hände bestehen, welche ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Insbesondere scheint die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin in einem Matratzen- und Bettwarengeschäft nicht mehr möglich. In diesem Punkt stimmen die vorhandenen Einschätzungen überein, wobei es aber anzumerken gilt, dass Dr. A.___ der Beschwerdeführerin seit dem Unfall im Jahr 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 7/28/5), obwohl sie bis zur Operation im Juli 2021 ihrer Erwerbstätigkeit grösstenteils nachgegangen ist (Urk. 7/16/8). Die übrigen Berichte attestieren der Beschwerdeführerin dementsprechend eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit erst seit der Operation vom 26. Juli 2021.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehen dagegen unterschiedliche Einschätzungen. Während sowohl die behandelnde Rheumatologin Dr. A.___ als auch das von der Krankentaggeldversicherung eingeholte rheumatologische Gutachten des Z.___ der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, gehen der behandelnde Orthopäde Dr. C.___ und gestützt auf seine Beurteilung auch der RAD-Arzt Dr. E.___ von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. RAD-Arzt Dr. E.___ setzt sich aber mit den rheumatologischen Beurteilungen nicht auseinander und stellt ohne weitere Begründung auf die Einschätzung von Dr. C.___ ab. Soweit sich RAD-Arzt Dr. E.___ auf den Standpunkt stellt, es könne von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zwischen dem rheumatologischen Gutachten vom 12. September 2022 (Urk. 7/25) und dem Bericht von Dr. C.___ vom 4. Dezember 2022 (Urk. 7/40) bzw. ab diesem Zeitpunkt ausgegangen werden, scheint dies nicht nachvollziehbar. Dr. C.___ hielt bereits in seinem Arztzeugnis vom 22. Oktober 2021 (Urk. 7/9/7-8) fest, dass der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit (Bürotätigkeiten, beratende Tätigkeiten ohne manuelle Belastung und ähnliches) eine Tätigkeit in Vollzeit möglich sei. In Kenntnis dieser Einschätzung wird der Beschwerdeführerin dagegen im rheumatologischen Gutachten des Z.___ vom 12. September 2022 (Urk. 7/25) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten bescheinigt. Es bestehen mithin unterschiedliche Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus rheumatologischer und aus orthopädischer Sicht und es kann nicht einzig auf die Einschätzung von Dr. C.___ abgestellt werden mit der Begründung, dass es sich bei dieser um die aktuellste handelt, sondern es bedarf einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit der Frage, warum auf die Beurteilung von Dr. C.___ und nicht auf die davon abweichenden rheumatologischen Beurteilungen abgestellt werden soll. Soweit auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. C.___ abgestellt wird, ist ausserdem nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dieser eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem 4. Dezember 2022 ergeben soll, sondern es verhält sich vielmehr so, dass laut der Einschätzung von Dr. C.___ die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit grundsätzlich arbeitsfähig ist, auch schon in der Zeit vor dem 4. Dezember 2022. Wird auf die Einschätzung von Dr. C.___ abgestellt, müsste mithin von einer Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit spätestens ab dem 22. Oktober 2021 ausgegangen werden und es wäre zu prüfen, ob sich diese verschlechtert hat, von einer vollzeitigen Arbeitsfähigkeit zu einer solchen von lediglich noch mindestens 50 %, wobei eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % nicht ausschliesst, dass ein höheres Pensum möglich wäre.
Es scheint denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nach dem ersten operativen Eingriff an der rechten Hand vom 26. Juli 2021 bis zum 4. Dezember 2022 und damit während der Dauer von gut 16 Monaten vollständig arbeitsunfähig gewesen sein soll, weitere operative Eingriffe und Behandlungen demgegenüber lediglich noch eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit verursachen sollen.
4.2 Insgesamt scheint damit die medizinische Aktenlage nicht als genügend, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilen zu können. Es scheinen weitere Abklärungen über den Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin und über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit dem 26. Juli 2021 notwendig. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vorzunehmen hat.
4.3 Die angefochtene Verfügung vom 5. April 2023 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen über den Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin und über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit dem 26. Juli 2021 vornimmt und anschliessend den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin aufgrund eines Einkommensvergleichs neu berechnet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. April 2023 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger