Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00260
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 26. März 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Advokatur am Stampfenbach
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
AXA Leben AG
General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beigeladene
Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, war vom 2. August 1999 bis am 31. August 2011 in einem 100%-Pensum als Hilfsarbeiter für die Y.___ AG sowie vom 1. Juli 2004 bis November 2012 während 10 Stunden pro Woche als Reinigungsangestellter für die Z.___ AG angestellt, wobei er ab dem 17. November 2010 arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 9/6, Urk. 9/17, Urk. 9/18, Urk. 9/49). Am 13. Mai 2011 meldete er sich unter Hinweis auf bei einem Unfall am 17. November 2010 erlittene Verletzungen, namentlich einem gebrochenen Schlüsselbein und einer Rippenquetschung, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und verneinte mit Verfügung vom 17. September 2012 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 9/34).
1.2 Am 3. April 2022 meldete sich der zwischenzeitlich seit dem 1. September 2013 als Hilfsarbeiter bei der A.___ GmbH tätig gewesene Versicherte (Urk. 9/49/3) unter Hinweis auf einen am 4. November 2021 erlittenen Herzinfarkt, erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/35). Die IV-Stelle holte Berichte der behandelnden Ärzte ein, führte erwerbliche Abklärungen durch und zog die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers bei. Nachdem sie die Sache Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin vom Regionalärztlichen Dienst (RAD), zur Stellungnahme vorgelegt hatte, stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 24. Januar 2023 die Zusprechung einer Rente von 55 % einer ganzen Invalidenrente ab 1. November 2022 in Aussicht (Urk. 9/75), wogegen der Versicherte am 22. Februar 2023 Einwand erhob (Urk. 9/84). Mit Verfügung vom 29. März 2023 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt ab 1. November 2022 eine Rente von 55 % einer ganzen Invalidenrente zu (Urk. 9/92 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, am 12. Mai 2023 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm in Abänderung der angefochtenen Verfügung berufliche Massnahmen (insbesondere Arbeitsvermittlung) sowie mit Wirkung ab 1. November 2022 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 68 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 erfolgte sodann die Beiladung der AXA Leben AG zum Verfahren (Urk. 11), welche sich innert Frist nicht vernehmen liess.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs aufgrund der am 3. April 2022 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt (Art. 29 Abs. 1 IVG), sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
1.6 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
2.
2.1 Es ist unbestritten und aktenmässig ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer koronaren Dreigefässerkrankung mit Status nach einem akuten Hinterwandinfarkt am 4. November 2021, mehrfacher Stentimplantation und schliesslich einer koronaren Bypassoperation, seit November 2021 in der bisherigen, körperlich schweren Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe zu 100 % arbeitsunfähig ist. Auch in leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeiten bestand zunächst eine vollständige und im für die Prüfung des Rentenanspruchs massgeblichen Zeitpunkt per November 2022 (Art. 28 Abs. 1 lit. a und Art. 29 Abs. 1 IVG) noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/72/5 f.).
Nachdem im Zeitpunkt der anspruchsverneinenden Verfügung vom 17. September 2012 noch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ausgegangen worden war (Urk. 9/34), stellt die aufgrund des am 4. November 2021 erlittenen Herzinfarktes eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche nach dem Gesagten zu einer Reduktion des zumutbaren Arbeitspensums in einer leidensangepassten Tätigkeit auf 50 % führte, ohne Weiteres einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Daher ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. vorstehende E. 1.4). Dies blieb ebenfalls unbestritten.
Strittig sind das bei der Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleichs zu berücksichtigende Validen- und Invalideneinkommen und der daraus resultierende Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenanspruch sowie der Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG).
2.2 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung dar, für den Einkommensvergleich stütze sie sich für das Einkommen mit und ohne Invalidität jeweils auf die gleichen Werte der Lohnstrukturerhebung und berücksichtige beim Invalideneinkommen zusätzlich einen Teilzeitabzug von 10 %. Ein leidensbedingter Abzug werde gemäss neuem Recht nicht mehr berücksichtigt. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 55 %, demgemäss bestehe ab 1. November 2022 Anspruch auf eine Rente von 55 % einer ganzen Invalidenrente (Urk. 2
S. 5).
Was den Anspruch auf berufliche Massnahmen betreffe, habe der Beschwerdeführer keine Ausbildung abgeschlossen und seit jeher als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass im ersten Arbeitsmarkt genügend Stellen vorhanden seien, welche seinem Belastungsprofil entsprächen. Da damit keine Einschränkungen bei der Stellensuche ausgewiesen seien, sei er diesbezüglich an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum zu verweisen (Urk. 2 S. 6).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, im Zeitpunkt des Unfalls vom 17. November 2010 sei er einem Haupt- und einem Nebenerwerb nachgegangen. In der Verfügung vom 17. September 2012 habe die Beschwerdegegnerin festgestellt, dass seine Erwerbsfähigkeit aufgrund der Folgen des Unfalls dauerhaft eingeschränkt bleibe und er seinem vor dem Unfall regelmässig ausgeübten Nebenerwerb nicht mehr nachgehen könne. Entgegen der Beschwerdegegnerin sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass er seinen Nebenerwerb auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zwischenzeitlich freiwillig aufgegeben hätte (Urk. 1
S. 5 f.).
Es gebe keinen sachlichen Grund, der für eine freiwillige Aufgabe des Nebenerwerbs spreche. Es treffe nicht zu, dass er im Jahr 2012 für zwei minderjährige Kinder habe sorgen müssen. Zudem habe seine Ehefrau am 16. April 2003 ebenfalls eine Stelle als Reinigungsmitarbeiterin bei der Z.___ angetreten mit einem wöchentlichen Pensum von 10.25 Stunden. Auf Sommer 2004 habe sich ihm die Möglichkeit geboten, ebenfalls für die Z.___ zu arbeiten und zwar zeitgleich und im selben Gebäude. Die Ehefrau übe diese Tätigkeit immer noch aus. Dies hätte er auch getan, wenn ihm diese Stelle nicht aufgrund der Folgen des Unfalls gekündigt worden wäre. Es sei aus all diesen Gründen für die Bemessung des Valideneinkommens von den Verhältnissen im Zeitpunkt des Unfalls vom 17. November 2010 auszugehen (Urk. 1 S. 6).
Aufgrund der invalidisierenden Gesundheitsleiden sei er aktuell nicht mehr in der Lage, nebst einem leidensangepassten Haupterwerb mit einem Pensum von 50 % noch einem Nebenerwerb nachzugehen. Zudem sei der ermittelte Tabellenlohn um einen Leidensabzug von 10 % zu kürzen, da er selbst im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 7 f.).
Obwohl seine Teilarbeitsunfähigkeit auch in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit unbestritten sei, habe die Beschwerdegegnerin ihre Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes verweigert. Dies sei klar gesetzeswidrig, weshalb die Beschwerdegegnerin die ihm zustehenden Massnahmen beruflicher Art ohne Verzug zu gewähren habe (Urk. 1 S. 9).
2.4 Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer das 124%-Pensum bei guter Gesundheit weiterhin ausgeübt hätte, da sich aus den Akten dafür keinerlei Hinweise ergeben würden. Vielmehr gehe aus den Akten hervor, dass er weiterhin in einem 100%-Pensum auf dem Bau gearbeitet habe, obwohl gemäss der damaligen medizinischen Aktenlage die angestammte Tätigkeit als nicht mehr zumutbar und eine angepasste Tätigkeit zu 100 % als zumutbar erachtet worden sei. Dass er in seiner Leistungsfähigkeit derart eingeschränkt gewesen sei, dass kein Nebenerwerb mehr möglich gewesen sei, ergehe nicht aus den Akten und werde auch nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund könne das Valideneinkommen nicht mehr ausgehend vom damaligen 124%-Pensum ermittelt werden (Urk. 8 S. 1 f.).
Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung setze grundsätzlich eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art bei der Stellensuche voraus. Es sei nicht ersichtlich und es werde auch nicht vorgebracht, inwiefern er bei der Stellensuche durch eine zusätzliche Gesundheitsschädigung beeinträchtigt sei, weshalb kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe (Urk. 8 S. 2).
3.
3.1 Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkung, wobei nach dem Gesagten im massgeblichen Zeitpunkt im November 2022 (vgl. E. 2.1) von der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Tätigkeiten auszugehen ist.
3.2
3.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Die Invalidenversicherung bietet als Erwerbsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich nur Versicherungsschutz für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 E. 4.5.2). Ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand sind jedoch namentlich auch Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung zu berücksichtigen, sofern sie bereits im Gesundheitsfall erzielt wurden und weiterhin erzielt worden wären, wenn die versicherte Person keine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_890/2013 vom 29. April 2014 E. 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 E. 4.5.2 und 4.5.3). Ein vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzieltes Einkommen, welches bei einem überdurchschnittlichen zeitlichen Aufwand erarbeitet worden ist, muss im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Einkommensvergleichs nicht systematisch auf ein 100%-Pensum reduziert werden (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 E. 4.5; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E. 6.2 mit weiterem Hinweis).
3.2.2 Der Beschwerdeführer war vom 2. August 1999 bis am 31. August 2011 in einem 100%-Pensum als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG sowie vom 1. Juli 2004 bis November 2012 in einem Pensum von 10 Stunden pro Woche als Reinigungsangestellter bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 9/6, Urk. 9/17, Urk. 9/18), wobei er seit dem Unfallereignis vom 17. November 2010 beide Tätigkeiten nicht mehr ausübte (Urk. 9/6, Urk. 9/17, Urk. 9/18, Urk. 9/49).
Gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin med. pract. C.___ vom 3. Juli 2012 (Urk. 9/30/4 f.), hielt die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 17. September 2012 fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund von degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen ab November 2010 in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau nicht mehr arbeitsfähig. In einer leichten angepassten Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltepositionen und Überkopfarbeiten sei dem Beschwerdeführer eine 100%ige Tätigkeit ab Februar 2011 zumutbar (Urk. 9/34/1). Für den gestützt darauf durchgeführten Einkommensvergleich stellte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens auf die Lohnsummen beider Tätigkeiten ab, welche der Beschwerdeführer vor dem Gesundheitsschaden ausgeübt hatte, und errechnete ein Valideneinkommen von Fr. 71'188.50 (Urk. 9/34/2).
In der Folge war der Beschwerdeführer, nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit ab dem 1. September 2013 in einem 100%-Pensum als Hilfsarbeiter für die A.___ GmbH tätig, bis er am 4. November 2021 einen Herzinfarkt erlitt (Urk. 9/35/6, Urk. 9/49/2 f.).
3.2.3 Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, es sei für die Bemessung des Valideneinkommens auf den von ihm vor dem Unfall vom 17. November 2010 als Hilfsarbeiter für die Y.___ AG in einem 100 %- Pensum sowie den während 10 Stunden pro Woche als Reinigungsangestellter für die Z.___ AG - mithin in einem Pensum von insgesamt 124 % - erzielten Verdienst abzustellen (Urk. 1 S. 6). Die Beschwerdegegnerin geht dagegen davon aus, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Zeitpunkt im Gesundheitsfall keine Nebenerwerbstätigkeit mehr ausüben würde (Urk. 8 S. 1 f.).
3.2.4 Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erstmals im November 2002 eine Nebenerwerbstätigkeit bei der D.___ AG aufgenommen hatte (Urk. 9/49/1). Ab Juli 2004 bis im Unfallzeitpunkt im November 2010 war er dann im Nebenerwerb für die Z.___ AG tätig (Urk. 9/49/2). Somit erzielte er insgesamt während acht Jahren zusätzlich zu seiner Haupterwerbstätigkeit einen Nebenverdienst, davon während rund sechseinhalb Jahren bei der Z.___ AG. Somit liegt zwar eine jahrelange über das übliche hinausgehende Arbeitstätigkeit vor, der Beschwerdeführer war indessen zuvor während rund 14 Jahren bloss für einen einzigen Arbeitgeber tätig und übte auch seit dem Unfallereignis keine Nebenerwerbstätigkeit mehr aus (vgl. Urk. 9/49). Der Beschwerdeführer macht geltend, Letzteres sei gesundheitlichen Gründen geschuldet; im Gesundheitsfall würde er seine Nebenerwerbstätigkeit weiterhin in demselben Umfang ausüben, dies sei indessen seit dem Unfallereignis nicht mehr möglich und zumutbar (Urk. 1 S. 5 f.).
Der Beschwerdeführer war zwar gemäss der Verfügung vom 17. September 2012 in diesem Zeitpunkt für die bisherige schwere Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau zu 100 % arbeitsunfähig. Dies betraf grundsätzlich auch die Nebentätigkeit als Reinigungskraft, war doch dabei laut Arbeitgeberbericht vom 5. August 2011 das Heben von Gewichten bis zu 10 kg erforderlich (Urk. 9/18/5), das gemäss Einschätzung der RAD-Ärztin med. pract. C.___ vom 3. Juli 2012 nicht mehr zumutbar war (Urk. 9/30/4). Es erscheint daher nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Nebenerwerbstätigkeit gesundheitsbedingt aufgeben musste beziehungsweise ihm aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres schliessen, dass er im aktuell massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2023 - und mithin mehr als 10 Jahre später - im Gesundheitsfall weiterhin die damaligen Tätigkeiten beziehungsweise sonst eine Erwerbstätigkeit bestehend aus einer Haupt- und Nebenbeschäftigung ausüben würde, die ein normales 100%-Pensum übersteigt.
Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Nebenerwerbstätigkeit - nachdem er zuvor während 14 Jahren bloss für einen einzigen Arbeitgeber tätig gewesen war - während einer Zeit ausübte, in dem ihm deutlich erhöhte Ausgaben anfielen, musste er doch für die Unterhaltskosten der 1988 und 1997 geborenen Kinder aufkommen, die während eines Grossteils des fraglichen Zeitraums noch minderjährig waren, wobei sich zunächst (zumindest) die im Zeitpunkt der Aufnahme der Nebenerwerbstätigkeit 13jährige Tochter und später auch der damals fünfjährige Sohn in einem Alter befanden, in dem sie erfahrungsgemäss hohe finanzielle Aufwendungen verursachen. Zwischenzeitlich sind die Kinder längst volljährig und ist die finanzielle Mehrbelastung dementsprechend weggefallen. Zudem war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aufnahme der Nebentätigkeit 37 und bei der unfallbedingten Aufgabe der Tätigkeit 44 Jahre alt und befand sich mithin in einem Alter, in dem üblicherweise ein deutlich höherer Arbeitsaufwand möglich ist, als im aktuell fortgeschrittenen Alter von 57 Jahren, zumal es sich bei der Haupttätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau um eine körperlich anstrengende Arbeit handelte, wobei mit fortschreitendem Alter auch ohne gesundheitliche Einschränkungen ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit zu erwarten ist. Diese Umstände deuten allesamt darauf hin, dass es sich beim ausgeübten höheren Pensum um eine vorübergehende ausserordentliche Anstrengung handelte, welche aktuell vom Beschwerdeführer nicht mehr erbracht würde. Daran ändert auch nichts, dass seine Ehefrau bis heute dieselbe Tätigkeit ausübt, ist sie doch daneben nicht in einem 100%-Pensum für einen weiteren Arbeitgeber tätig, weshalb sich daraus von vornherein keine Schlüsse auf das hypothetische Pensum des Beschwerdeführers ziehen lassen.
Zum andern nahm der Beschwerdeführer ab September 2013 wiederum eine körperlich schwere Tätigkeit in einem 100%-Pensum als Hilfsarbeiter auf dem Bau auf (Urk. 9/49/3, Urk. 9/67/3) und übte diese während rund acht Jahren
- soweit ersichtlich problemlos - aus, weshalb als zweifelhaft erscheint, dass das im Jahr 2011 formulierte Belastungsprofil weiterhin Geltung hat und davon auszugehen ist, dass seit der Verfügung vom 17. September 2012 eine gewisse Besserung des Gesundheitszustandes oder zumindest von dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. Inwiefern es dem Beschwerdeführer daneben aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sein sollte, zusätzlich eine Nebenbeschäftigung - wie die deutlich leichtere Tätigkeit als Reinigungsangestellter - auszuüben, ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen nicht. Ohnehin war dem Beschwerdeführer eine dem damaligen Leiden angepasste, leichte Tätigkeit gemäss Einschätzung von med. pract. C.___ vom 5. August 2011 ab Februar 2011 uneingeschränkt zumutbar (Urk. 9/30/5). Obwohl somit Hinweise dafür fehlen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nur in einem - im Vergleich zu vor Eintritt des Gesundheitsschadens - zeitlich reduzierten Pensum tätig sein konnte, sind in den bis zum Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung am 4. November 2021 vergangenen Zeit von immerhin rund neun Jahren keine Bemühungen ersichtlich, eine dem Zumutbarkeitsprofil beziehungsweise der späteren gesundheitlichen Situation entsprechende Kombination von Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit zu finden. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdführer freiwillig und nicht aus gesundheitlichen Gründen auf die Wiederaufnahme einer zusätzlichen Nebenerwerbstätigkeit verzichtet hat.
Somit ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Nebenerwerb zwischenzeitlich auch ohne eine gesundheitliche Einschränkung aufgegeben hätte und nur noch in einem 100 % Pensum als Bauhilfsarbeiter tätig wäre.
3.3
3.3.1 Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV). Diese Bestimmung findet gemäss Art. 26 Abs. 3 IVV keine Anwendung, wenn:
a. das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder
b. das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurde.
3.3.2 Der Beschwerdeführer arbeitete bei seinem letzten Arbeitgeber, der A.___ GmbH in einem Pensum von 100 % als Hilfsarbeiter, wobei er vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung im Jahr 2020 einen Verdienst von Fr. 61'853.-- erzielte (Urk. 9/35/6, Urk. 9/49/3). Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2‘298 Punkten im Jahr 2020 auf 2’281 Punkte im Jahr 2021 (Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik,
T 39, Männer, www.bfs.admin.ch) - für das Jahr 2022 lagen im Verfügungszeitpunkt noch keine Daten vor - entspricht dies einem Einkommen von Fr. 61‘395.--.
Der Beschwerdeführer war während der letzten rund acht Jahre vor Eintritt der Gesundheitsschädigung als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig (Urk. 9/35/6), weshalb für die Frage der Notwendigkeit einer Parallelisierung vom branchenüblichen standardisierten Bruttomonatslohn im Baugewerbe (Ziff. 41-43) mit dem Kompetenzniveau 1 von Fr. 5‘731.-- (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) auszugehen ist. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden pro Woche im Wirtschaftszweig Baugewerbe (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziff. 41-43, im Internet abrufbar) sowie an die Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2021, resultiert für das Jahr 2021 ein branchenüblicher Jahreslohn von Fr. 70‘482.-- (Fr. 5‘731.-- : 40 x 41.3 : 2‘298 x 2‘281 x 12).
Da das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 61‘395.-- um Fr. 9‘087.-- beziehungsweise rund 13 % tiefer liegt als der branchenübliche Lohn von Fr. 70‘482.--, wird die Schwelle von 5 % deutlich unterschritten. Gestützt auf Art. 26 Abs. 2 IVV beträgt das Valideneinkommen deshalb 95 % des branchenüblichen LSE-Lohns von Fr. 70‘482.--, also Fr. 66‘958.--.
Dieses Einkommen liegt über dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Valideneinkommen von Fr. 65‘354.40, weshalb sich das von der Beschwerdegegnerin angewendete Vorgehen - entgegen deren Annahme (Urk. 9/71/1) - nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt und demnach nicht auf eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen verzichtet werden kann.
3.4
3.4.1 Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.4.2 Da der Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im November 2022 (Art. 29 Abs. 1 IVG) noch bei Verfügungserlass einer Arbeitstätigkeit nachging, hat die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht die Lohnstrukturerhebung 2020 des Bundesamtes für Statistik herangezogen und auf den Zentralwert des monatlichen Bruttolohns für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art männlicher Angestellter von Fr. 5‘261.-- (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1) abgestellt. Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2‘298 Punkten im Jahr 2020 auf 2’281 Punkte im Jahr 2021 sowie angepasst an das dem Beschwerdeführer noch zumutbare 50%-Pensum, ergibt dies ein vorläufiges Invalideneinkommen von Fr. 32‘664.-- (Fr. 5‘261.-- : 40 * 41.7 * 12 : 2298 * 2'281 x 0.5).
3.4.3 Unbestrittenermassen ist davon aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist, ein Abzug von 10 % vorzunehmen (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Der Beschwerdeführer vertritt indessen die Ansicht, dass zusätzlich dazu ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % vorzunehmen wäre.
Selbst wenn in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung ein Tabellenlohnabzug im Lichte weiterer Abzugskriterien zu prüfen wäre, würde sich die Gewährung eines solchen nicht rechtfertigen. Aus gesundheitlicher Sicht ist der Beschwerdeführer im Wesentlichen dahingehend eingeschränkt, dass ihm lediglich noch körperlich leichte Tätigkeiten in einem 50%-Pensum zumutbar sind. Dem Umstand, dass er dabei in quantitativer Hinsicht zu 50 % eingeschränkt ist, wird durch den gewährten Abzug von 10 % bereits Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer kann demgemäss aus dem von ihm angeführten Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2022 vom 18. April 2023, worin aufgrund der quantitativen Einschränkung ein leidensbedingter Abzug von 10 % gewährt wurde (E. 4.3.2), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte Arbeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt zudem altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen), so dass das Alter des Beschwerdeführers von zwischenzeitlich
57 Jahren ebenfalls keinen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würde. Weitere Gründe, welche einen zusätzlichen Abzug für erforderlich erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Somit ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 29'398.-- (Fr. 32'664.-- x 0.9) auszugehen.
3.5 Ein Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 66'958.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 29'398.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von 56 %, weshalb die Beschwerde dahingehend teilweise gutzuheissen ist, dass dem Beschwerdeführer ab 1. November 2022 eine Invalidenrente von 56 % einer ganzen Rente zuzusprechen ist.
4.
4.1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsvermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen).
Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es genügt ferner nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2 mit Hinweis).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung. Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 Abs. 2 IVG). Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 564/04 vom 14. April 2005 E. 4 mit Hinweisen). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).
4.2 Zwar genügt nach dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 IVG für die Entstehung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung bereits eine Arbeitsunfähigkeit, welches Kriterium beim Beschwerdeführer erfüllt ist. Allerdings müssen zusätzlich die Teilgehalte der Verhältnismässigkeit gegeben sein, insbesondere die Notwendigkeit der Massnahme (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG; vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 18 Rz. 6). Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50 % und die Beschränkung der zumutbaren Tätigkeiten auf körperlich leichte Tätigkeiten den Beschwerdeführer bei der Stellensuche behindern, fällt die Arbeitsvermittlung nicht in den Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung (vgl. vorstehend E. 1.4.2 sowie Rz 5005 KSBE). Eine Einschränkung der Fähigkeit des Beschwerdeführers zur beruflichen Neuorientierung infolge seines Gesundheitszustandes ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Ein Anspruch auf eine Berufsberatung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 IVG ist demnach zu verneinen.
Ferner ist nicht ersichtlich und wird nicht konkret geltend gemacht, auf welche weiteren Eingliederungsmassnahmen ein Anspruch bestehen könnte (vgl.
Art. 8-18 IVG).
Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen der beruflichen Eingliederung somit zu Recht verneint. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1 Da der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Rente von mindestens 68 % sowie von beruflichen Eingliederungsmassnahmen beantragt hat, unterliegt er grösstenteils. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind deshalb zu neun Zehnteln (Fr. 630.--) dem Beschwerdeführer und zu einem Zehntel (Fr. 70.--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Prozessentschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4).Wurden zusätzlich zu den Rechtsbegehren, hinsichtlich derer die Beschwerde führende Person obsiegt hat, weitere Leistungen beantragt, denen nicht entsprochen wurde, so ist die Prozessentschädigung zu reduzieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1).
Der Beschwerdeführer stellte zum einen neben dem Begehren um eine höhere Rente einen Antrag auf berufliche Massnahmen, dem nicht entsprochen wurde. Zum andern äusserte er sich in der Beschwerdeschrift lediglich zur weiteren Massgeblichkeit des im Jahr 2010 ausgeübten 124 %-Pensums und nicht zum letztlich für die teilweise Gutheissung massgebenden Punkt der Parallelisierung der Vergleichseinkommen. Somit beeinflussten seine Rechtsbegehren den Prozessaufwand wesentlich. Die unter Berücksichtigung der übrigen Kriterien gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessende Prozessentschädigung ist deshalb um neun Zehntel auf Fr. 210.-- zu kürzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle vom 13. März 2023 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente von 56 % einer ganzen Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zu neun Zehnteln (Fr. 630.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Zehntel (Fr. 70.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 210.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Axa Leben AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser