Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00261
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 28. November 2023
in Sachen
CSS Kranken-Versicherung AG
Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___, geb. 2012
Beigeladene
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
Sachverhalt:
1. X.___, geboren am 24. Dezember 2012, wurde am 9. Juli 2021 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ziff. 404 (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung [ADHS]) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/1). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, vom 2. August 2021 ein (Urk. 10/5). Am 14. September 2021 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 vom 10. April 2021 bis zum 31. Dezember 2026 übernehme (Urk. 10/6). Am 16. September 2021 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Kosten für eine ambulante Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 vom 10. April 2021 bis zum 31. Dezember 2026 übernehme (Urk. 10/8).
Vom 20. März bis zum 18. Mai 2022 wurde die Versicherte im Zentrum für Kinderpsychiatrie der Psychiatrischen Klinik A.___ stationär behandelt. Die IV-Stelle holte den Bericht des Zentrums für Kinderpsychiatrie der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 20. Oktober 2022 ein, in welchem die zuständigen medizinischen Fachpersonen nebst einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) diagnostizierten (Urk. 10/13). Vom 16. November 2022 bis zum 9. Januar 2023 wurde die Versicherte erneut im Zentrum für Kinderpsychiatrie der Psychiatrischen Klinik A.___ stationär behandelt. Anschliessend erfolgte eine Behandlung in der Tagesklinik B.___. Die IV-Stelle holte den Bericht der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 30. Dezember 2022 ein (Urk. 10/20). Nach entsprechenden Vorbescheiden vom 13. Dezember 2022 und vom 31. Januar 2023 (Urk. 10/18 und Urk. 10/27) verneinte sie mit Verfügungen vom 7. Februar und 28. März 2023 (Urk. 10/31 und Urk. 10/40) einen Anspruch auf Kostengutsprache für die genannten stationären Behandlungen der Versicherten in der Psychiatrischen Klinik A.___ und in der Tagesklinik B.___.
Mit Vorbescheid vom 31. Januar 2023 stellte die IV-Stelle der Versicherten die revisionsweise Aufhebung der Mitteilungen vom 14. und vom 16. September 2021 in Aussicht (Urk. 10/28). Dagegen erhob die CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS) am 3. März 2023 Einwand (Urk. 10/32). Daraufhin holte die IV-Stelle den Bericht der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 20. März 2023 (Urk. 10/37) sowie die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. März 2023 ein (Urk. 10/38/2). Mit Verfügung vom 28. März 2023 (Urk. 2) hob die IV-Stelle die Mitteilungen vom 14. und vom 16. September 2021 revisionsweise auf. Die Leistungen würden auf das Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung aufgehoben.
2. Dagegen erhob die CSS am 11. Mai 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 28. März 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Geburtsgebrechen Ziff. 404 gemäss der Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV [SR 831.232.21, in Kraft bis 31. Dezember 2021]; Anhang) bei X.___ anzuerkennen und dafür medizinische Massnahmen zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung aufgrund ungenügender Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Mit Verfügung vom 11. September 2023 lud das Gericht X.___, gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___, zum Prozess bei und setzte ihr Frist an, um zu den Eingaben der Parteien Stellung zu nehmen (Urk. 12). Die Beigeladene liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Dies wurde den Parteien am 6. November 2023 angezeigt (Urk. 14). In der Folge bemerkte das Gericht, dass sich die Stellungnahme von Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 24. Februar 2023 (Beilage 6 der Beschwerde) nicht bei den Akten befand und holte diese von der Beschwerdeführerin ein (Urk. 15-17). Am 15. November 2023 stellte das Gericht der Beschwerdegegnerin die Stellungnahme von Dr. C.___ zu (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da ein vor dem 1. Januar 2022 festgestellter Anspruch auf medizinische Massnahmen im Streit liegt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.3 Beim Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 Anhang GgV handelt es sich um Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt worden sind; kongenitale Oligophrenie ist ausschliesslich als Ziff. 403 zu behandeln.
Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der objektiven Bedingung der Diagnosestellung und des Beginns der Behandlung vor der Vollendung des 9. Lebensjahres um zwei kumulativ zu erfüllende Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Abgrenzungskriterien, um zu entscheiden, ob die Störung angeboren oder erworben ist. Das Fehlen von wenigstens einem der beiden Merkmale begründet die unwiderlegbare Rechtsvermutung, es liege kein Geburtsgebrechen im Rechtssinne vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4; BGE 122 V 113 E. 3c/bb und E. 4c).
1.4 Das Kreisschreiben des BSV über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME; in der ab 1. Juli 2021 gültigen Fassung) enthält weitere Vorgaben, welche die IV-Stellen bei der Beurteilung eines im Sinne von Ziff. 404 Anhang GgV zu beachten haben: Wenn bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der im Titel (resp. in Ziff. 404 Anhang GgV) erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraussetzungen für Ziffer 404 GgV nicht erfüllt. In diesen Fällen ist aus medizinischer Sicht sorgfältig zu überprüfen, ob die geforderten Kriterien gemäss dem medizinischen Leitfaden zur Ziffer 404 GgV (Anhang 7) effektiv erfüllt sind. Die IV-Stelle entscheidet danach, ob allenfalls weitere (externe) Experten beizuziehen sind (Rz. 404.5).
1.5
1.5.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je m.w.H.).
Keine ausdrückliche Regelung hat die Frage erfahren, ob sich die Revision auch auf Entscheide beziehen kann, die im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG gefällt wurden. Dies ist – in Entsprechung zu den Verhältnissen bei der Wiedererwägung – zu bejahen, soweit solche Entscheide eine mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist bei formellen Entscheiden vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht haben, was der Fall ist, wenn beim formlosen Entscheid die der Rechtsmittelfrist entsprechende Zeitspanne – das heisst in der Regel mindestens 30 Tage – verstrichen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_415/2020 vom 17. Mai 2021 E. 4.1; Kieser, Kommentar ATSG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 20 zu Art. 53 mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
1.5.2 Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; BGE 144 V 245 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2020 vom 14. April 2021 E. 3.2).
Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch der das Revisionsgesuch stellenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.2, je m.w.H.). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, vorgenanntes Urteil 8C_531/2020 E. 2.3, je m.w.H.).
Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-)diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2021 vom 11. Mai 2021 E. 4.3.4, je m.w.H.).
1.6
1.6.1 UV170510Beweiswert eines Arztberichts11.2022Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
1.6.2 Berichten des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass bei der Versicherten gemäss den aktuellen ärztlichen Berichten eine frühkindliche PTBS bestehe. Dies sei erst Anfang 2022 bekannt geworden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die zuvor diagnostizierte ADHS und die damit verbundene Symptomatik Folge der PTBS. Aufgrund der neu entdeckten Tatsachen handle es sich somit nicht um ein Geburtsgebrechen, sondern um ein erworbenes Leiden. Aus diesem Grund werde eine weitere Kostenübernahme der medizinischen Massnahmen und der Psychotherapie abgelehnt (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass Dr. Z.___ am 13. März 2021 eine ADHS diagnostiziert habe. Mit der medikamentösen Behandlung sei am 10. April 2021 begonnen worden. Die Diagnosestellung und Behandlung seien damit vor dem 9. Altersjahr der Versicherten erfolgt. Die PTBS sei erstmals im Rahmen der stationären Behandlung im Zentrum für Kinderpsychiatrie der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 20. März bis zum 18. Mai 2022 festgestellt worden. Die danach eingeleiteten Abklärungs-massnahmen der Beschwerdegegnerin hätten nicht mehr zuverlässig Aufschluss über die Abgrenzungsfrage geben können, ob die ADHS angeboren gewesen sei oder im Zusammenhang mit der PTBS stehe und als erworbenes Leiden zu qualifizieren sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin könne zudem nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die PTBS (alleinige) Ursache der ADHS sei bzw. die ADHS durch die PTBS quasi konsumiert würde. Eine solche Auffassung finde weder in der medizinischen Wissenschaft noch in der Rechtsprechung eine rechtsgenügliche Grundlage (Urk. 1 S. 4 ff.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass gemäss Bericht der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 30. Dezember 2022 die traumafokussierte Behandlung mit Bezug auf die PTBS - und nicht mehr die ADHS - im Vordergrund gestanden habe. Die Voraussetzungen für das Geburtsgebrechen Ziff. 404 seien nicht gegeben. Im Weiteren sei zu beachten, dass es sich bei der Psychotherapie in der Regel um eine nicht von der Invalidenversicherung zu übernehmende Leidensbehandlung handle. Die medikamentöse Behandlung der ADHS stelle eine therapeutische Vorkehr dar, deren Wirkung sich in der Unterdrückung von Symptomen erschöpfe, was nicht als medizinische Massnahme gelten könne. Die bisherige Therapie weise dauerhaften Charakter auf und die Prognose sei nur im Zusammenhang mit dem individuellen Setting innerhalb der Tagesklinik gestellt worden. Ausserhalb des Settings sei die Prognose fraglich, zumal eine regelhafte Beschulung in der Herkunftsschule bislang nicht möglich gewesen sei. Die Voraussetzungen nach Art. 12 IVG seien ebenfalls nicht erfüllt (Urk. 9).
3.
3.1 Dr. Z.___ hielt im Arztbericht zum infantilen psychoorganischen Syndrom (POS) Ziff. 404 GgV vom 2. August 2021 fest, dass die Auffälligkeiten der Motorik (Probleme beim Einbeinstand, unsicherer Strichgang, erschwerter Fersengang, assoziierte tonische Reaktion der rechten Hand) für eine angeborene Hirnerkrankung sprechen würden. Aus den Angaben des Vaters lasse sich vermuten, dass er auch eine ADHS haben könnte. Er habe grosse Mühe, sich zu organisieren. Zudem habe er eine schwierige Schulzeit gehabt. Es könne also auch eine vererbte Belastung für ADHS vorliegen. Die Versicherte sei seit dem 27. Februar 2021 alle zwei bis drei Wochen in Behandlung. Seit dem 10. April 2021 nehme sie Medikamente, zurzeit Concerta 27 mg morgens. Der IQ der Versicherten betrage 106. Am 13. März 2021 seien eine neuromotorische und
-psychologische Untersuchung, ein Raven-CPM, Zahlennachsprechen aus dem HAWIK-IV, CAPT, FBB-ADHS und SDQ-Deu durchgeführt worden (Urk. 10/5/
4-6).
3.2 Die medizinischen Fachpersonen der Psychiatrischen Klinik A.___ diagnostizierten im Bericht vom 20. Oktober 2022 eine PTBS (ICD-10 F43.1) und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Sie führten aus, dass die Versicherte gemäss Angaben der Mutter Anfang 2022 von einem jahrelangen sexuellen Missbrauch durch ihren leiblichen Vater berichtet habe. Der Missbrauch habe im Kindergartenalter begonnen. Die Versicherte leide unter massiven Ängsten. Sie habe jahrelang nur mit Licht und offener Tür schlafen können und habe auch suizidale Gedanken gehabt. Eine psychotherapeutische und medikamentöse, ergotherapeutische und logopädische Behandlung sowie eine individuelle schulische Förderung könnten einen günstigen Einfluss auf die weitere Entwicklung haben (Urk. 10/13/2-4).
3.3 RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, erklärte in der Stellungnahme vom 6. Dezember 2022, dass sich die Frage stelle, ob die Impulsivität der ADHS und die weitere beschriebene Symptomatik des POS nicht Folge der PTBS und damit des sexuellen Missbrauchs sei. Gerade der hohe IQ-Wert lasse diese Frage zu. Oft habe die ADHS-Symptomatik andere Hintergründe, die sich erst im Verlauf zeigen würden, wie eben auch hier (Urk. 10/17/2).
3.4 E.___, Assistenzarzt der Psychiatrischen Klinik A.___, führte im Bericht vom 30. Dezember 2022 aus, dass die Behandlung (auch) im Zusammenhang mit der ADHS der Versicherten stehe. Die Symptome seien im Rahmen der ADHS zu sehen. Aktuell erfolge eine Stabilisierung im geschützten und therapeutischen Stationssetting. Die Versicherte erlerne Emotionsregulationsstrategien. Die ADHS werde medikamentös behandelt. In Bezug auf die PTBS werde eine traumafokussierte Behandlung durchgeführt (Urk. 10/20/2-3).
3.5 RAD-Arzt Dr. D.___ erklärte in seiner Stellungnahme vom 17./20. Januar 2023, die vorliegende Symptomatik sei Folge der PTBS. Die PTBS sei auch Ursache für das AD(H)S. Es handle sich somit um ein erworbenes Leiden. Die Voraussetzungen des Geburtsgebrechens Ziff. 404 seien aufgrund dieser neuen Tatsachen nicht erfüllt (Urk. 10/26/2).
3.6 Dr. C.___, Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin, hielt in der Stellungnahme vom 24. Februar 2023 fest, dass die Trennung einer PTBS und eines Aufmerksamkeitsdefizits-Syndrom (ADS) nicht möglich sei. Die äusserst knappe Stellungnahme des RAD-Arztes sei nicht nachvollziehbar. Das AD(H)S könne selbstverständlich jederzeit unabhängig von einer PTBS bestehen. Die PTBS könne auf vorbestehende psychische Störungen treffen und die Symptome des AD(H)S triggern. Um die Situation zu klären, wäre ein kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten erforderlich. Dies wiederum sei in Bezug auf die psychische Verfassung der Versicherten mit dem aktuellen Therapeuten abzustimmen. Aus vertrauensärztlicher Sicht falle die Behandlung der PTBS in die Zuständigkeit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Behandlung des AD(H)S/POS im Sinne des Geburtsgebrechens Ziff. 404 falle in den Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung (Urk. 17).
3.7 Auf entsprechende Rückfrage im Auftrag des RAD (vgl. Urk. 10/35/1, Urk. 10/38/1) erklärten die medizinischen Fachpersonen des Zentrums für Kinderpsychiatrie der Psychiatrischen Klinik A.___ im Bericht vom 20. März 2023, dass die ADHS komorbid zur PTBS vorliege. Sowohl die Diagnosekriterien einer ADHS als auch jene einer PTBS seien erfüllt. Bezogen auf die ADHS weise die Versicherte eine verminderte Impulskontrolle auf, sei rasch ablenkbar und unaufmerksam. Sie zeige eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit. Gleichzeitig zeige sie Symptome der PTBS im Sinne von wiederholtem Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen und eines Vermeidungsverhaltens gegenüber Aktivitäten und Situationen, die sie an das Trauma erinnern würden. Im Zusammenhang mit den Erinnerungen an das Trauma zeige die Versicherte Ausbrüche von Angst und Aggression sowie Zustände vegetativer Übererregtheit. Beide Diagnosen würden bei ihr zu einem geringen Selbstwertgefühl und Empfindsamkeiten gegenüber sensorischen Reizen führen (Urk. 10/37/1).
3.8 RAD-Arzt Dr. D.___ erklärte in der Stellungnahme vom 22. März 2023, dass kein Geburtsgebrechen Ziff. 404 vorliege. Die Kriterien seien nicht erfüllt. Die ADHS mit der Symptomatik Impulsivität, Ablenkbarkeit und Konzentrationsminderung sei in diesem Fall definitiv Komorbidität der PTBS gemäss der Psychiatrischen Klinik A.___ (Urk. 10/38/2).
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt sind.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2023 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 17./20. Januar 2023 (E. 3.5) und vom 22. März 2023 (E. 3.8), wonach die PTBS Ursache für das ADS sei und es sich um ein erworbenes Leiden handle.
4.3 Diese nicht näher begründeten Beurteilungen von Dr. D.___, der keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, entsprechen den Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (E. 1.6) zweifellos nicht und vermögen nicht zu überzeugen. Dr. Z.___ stellte im März 2021 im Rahmen ihrer Untersuchungen
– und gestützt auf eine Reihe durchgeführter Tests - eine ADHS fest. Der Bericht von Dr. Z.___ vom 2. August 2021 enthält dabei eine aus-führliche Befundbeschreibung. Sie wies insbesondere darauf hin, dass die Versicherte zu Hause und in der Schule häufig ein aggressives Verhalten zeige. Die Versicherte sei hyperaktiv und vermehrt impulsiv. Die auditive Erfassungsspanne sei deutlich vermindert und entspreche einem Kind, das mindestens zwei Jahre jünger sei. Zudem würden sich Störungen des Erfassens und Erkennens auch im Zahlennachsprechen vorwärts zeigen. Im Raven-CPM habe die Versicherte Probleme mit der Raumerfassung. Im Weiteren zeige sie im CAPT deutliche Konzentrationsstörungen mit sehr vielen Auslassungsfehlern und einer unregelmässigen Arbeitsweise. Die auditive Merkfähigkeit sei vermindert, so dass die Versicherte nicht im Stande sei, sich mehrere Aufträge gleichzeitig zu merken (Urk. 10/5/5-6). Gestützt auf diesen Bericht von Dr. Z.___ kam die Beschwerdegegnerin zum nachvollziehbaren Schluss, dass die Anerkennungskriterien des Geburtsgebrechens Ziff. 404 erfüllt seien (vgl. Urk. 10/7/2). Nachdem bei der Versicherten in der Folge eine PTBS festgestellt worden war, erkundigte sich die Beschwerdegegnerin beim zuständigen Assistenzarzt der Psychiatrischen Klinik A.___, ob die stationäre Behandlung (auch) im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 bzw. der ADHS stehe. Dies bejahte der Assistenzarzt unter Hinweis auf die Symptomatik explizit (vgl. E. 3.4). Zudem legten die medizinischen Fachpersonen der Psychiatrischen Klinik A.___ im Bericht vom 20. März 2023 begründet dar, weshalb sowohl die Diagnosekriterien einer ADHS als auch jene einer PTBS erfüllt seien (vgl. E. 3.7). Die Aussage von Dr. D.___, wonach die vorliegende Symptomatik Folge der PTBS sei und die PTBS auch Ursache für das ADS-Syndrom bilde, findet in den medizinischen Akten damit keine Stütze.
Hätte die Beschwerdegegnerin vor Erlass der Mitteilungen vom 14. und vom 16. September 2021 Kenntnis der (später) diagnostizierten PTBS gehabt, hätte sie ergänzende Stellungnahmen mit differenzialdiagnostischen Überlegungen eingeholt (vgl. Ziff. 2.2 KSME-Anhang 7). Da gemäss den Weisungen des BSV Komorbiditäten zwar Anlass zu vertieften Abklärungen geben können, ein Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 Anhang GgV aber nicht ausschliessen, kann nicht als erstellt gelten, dass die ADHS nicht angeboren, sondern erworben ist. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund, der in Betracht fällt, wenn die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt im ursprünglichen Verfahren das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätte ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen, ist nicht gegeben.
4.4 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen bei bis zu
20-jährigen Versicherten gemäss Art. 13 IVG - anders als nach der allgemeinen Bestimmung des Art. 12 IVG - unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung in das Erwerbsleben besteht. Die Behandlung des Leidens an sich ist hier nicht ausgeschlossen. Art. 13 IVG nimmt mit der weitgehenden Privilegierung seiner Anwendungsfälle eine besondere Stellung im System der Invalidenversicherung ein. Er trägt der Erkenntnis Rechnung, dass es sich bei den Geburtsgebrechen weder um Krankheiten noch um Unfälle handelt, so dass deren Behandlung begrifflich weder in das Gebiet der Krankenversicherung noch in das der Unfallversicherung fällt (BGE 122 V 113 E. 3a/cc).
Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG sind damit nicht erfüllt.
5. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung deshalb ersatzlos aufzuheben.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Funktion als Versicherungsträgerin, die öffentlichrechtliche Aufgaben zu erfüllen hat, trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; Art. 61 lit. g ATSG; BGE 128 V 124 E. 5b).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. März 2023 ersatzlos aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CSS Kranken-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl