Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00262


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 21. August 2023

in Sachen

X.___, geb. 2015

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren am 10. Januar 2015, kam als Frühgeburt zur Welt. Am 20. Januar 2015 wurde er von seiner Mutter bei der Invalidenversicherung für medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 494 (Neugeborenes mit einem Geburtsgewicht unter 2000 g bis zur Erreichung eines Gewichts von 3000 g) und Ziff. 498 (schwere neonatale metabolische Störungen) des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) angemeldet (Urk. 6/2; vgl. auch Urk. 6/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 20. Juli 2015 (Urk. 6/8) und 17. September 2015 (Urk. 6/10) jeweils Kostengutsprache für medizinische Massnahmen.

1.2    Am 25. Juni 2018 ersuchte die Mutter des Versicherten zudem um medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 466 (angeborene Störungen der Gonaden-Funktion) GgV-Anhang (Urk. 6/12; vgl. auch Urk. 6/14). Die IV-Stelle erteilte hierfür am 27. Juli 2018 Kostengutsprache (Urk. 6/15). Auf entsprechendes Gesuch hin (Urk. 6/19, 6/24) übernahm sie ausserdem am 19. Februar 2020 und 25. Juni 2021 jeweils die Kosten für ambulante Ergotherapie im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 466 GgV-Anhang (Urk. 6/21, 6/36). Eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 488 (Turner-Syndrom) GgV-Anhang lehnte sie demgegenüber mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 30. März 2020 ab (Urk. 6/23).

1.3    Am 14. Juli 2022 (Eingangsdatum: 13. September 2022) ersuchte die Mutter des Versicherten unter Hinweis auf eine ADHS-Problematik um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen in Form einer psychotherapeutischen Behandlung durch Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (Urk. 6/38). Die IV-Stelle gelangte mit Schreiben vom 14. September 2022 an Dr. A.___ (Urk. 6/40), welcher mit E-Mail vom 21. November 2022 mitteilte, die Eltern hätten die Behandlung abgebrochen. Sie wünschten nicht, dass er einen Bericht erstelle, wozu er aufgrund mangelnder Informationen auch nicht in der Lage sei (Urk. 6/42). Unter Hinweis auf dieses Schreiben ersuchte die IV-Stelle daraufhin die Mutter des Versicherten am 22. November 2022 schriftlich um Bekanntgabe des behandelnden Arztes, welcher die Diagnose ADHS gestellt hatte (Urk. 6/41/1). Da eine Antwort ausblieb, erinnerte die IV-Stelle mit Schreiben vom 2. Januar 2023 an ihre Anfrage und ersuchte um Rückmeldung innert zehn Tagen (Urk. 6/43). Am 2. Februar 2023 forderte sie die Mutter des Versicherten letztmals auf, den Namen und die Adresse des behandelnden Arztes, welcher die Diagnose ADHS gestellt hatte, mitzuteilen. Hierfür gewährte sie eine Frist bis 16. Februar 2023 und drohte gleichzeitig an, im Säumnisfall aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden (Urk. 6/44). Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2023 nahm die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da sie die geforderten Angaben nicht erhalten hatte (Urk. 6/45). Am 19. April 2023 verfügte sie in diesem Sinne (Urk. 2 = Urk. 6/46).


2.    Dagegen erhob X.___, gesetzlich vertreten durch seine Eltern Y.___ und Z.___, am 11. Mai 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Sinne des Gesuchs vom 14. Juli 2022 beziehungsweise für das Geburtsgebrechen Ziff. 404 (angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung) gemäss Schreiben des Kinderarztes vom 9. Mai 2023 zu erteilen (Urk. 1 S. 1). Der Beschwerde wurde insbesondere ein Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom genannten Datum beigelegt (Urk. 3/6). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Die Verfahrenskosten seien dem Versicherten aufzuerlegen (Urk. 5). Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2023 beantragte dieser unverändert die Gutheissung der Beschwerde; auf eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen sei zu verzichten. Zudem sei von der Kostenauferlegung abzusehen (Urk. 9 S. 1). Darüber wurde die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juli 2023 in Kenntnis gesetzt (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie eine Neufassung der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; neu GgV-EDI) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 2 Abs. 1 GgV, Art. 3ter Abs. 1 nIVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2016 vom 18. Juli 2016 E. 4.4). Vorliegend wurde das Leistungsgesuch betreffend die ADHS-Problematik am 14. Juli 2022 gestellt. Damit sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verweigert. Art. 28 Abs. 2 ATSG verpflichtet diese, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. Kommt die Leistungen beanspruchende Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise (vgl. dazu Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Art. 43 N. 103) nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 5 mit Hinweisen).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2023 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, mit Schreiben vom 22. November 2022 sei die Mutter des Versicherten erstmals um Bekanntgabe des behandelnden Arztes, welcher die Diagnose ADHS gestellt habe, ersucht worden. Mit eingeschriebenem Brief vom 2. Februar 2023 sei unter ausdrücklichem Hinweis auf die Säumnisfolgen eine letzte Frist bis zum 16. Februar 2023 angesetzt worden. Da die gewünschten Angaben nicht eingegangen seien, könne aufgrund der Aktenlage die Kostenübernahme für die ambulante Psychotherapie und die medikamentöse Behandlung nicht geprüft werden. Die Kostenübernahme werde daher abgelehnt (Urk. 2).

2.2    Die Eltern des Versicherten machten in ihrer Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2023 zusammengefasst geltend, das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. November 2022 liege ihnen nicht vor. Mit der Mahnung vom 19. Januar 2023 habe die Beschwerdegegnerin angeblich einen Bericht von Dr. A.___ verlangt. Da sie nicht mehr bei diesem Arzt gewesen seien, hätten sie auch nicht auf die Aufforderung geantwortet (Urk. 1 S. 1). Auf den Vorbescheid vom 23. Februar 2023 hätten sie ebenfalls nicht reagiert, da sie davon ausgegangen seien, dieser betreffe alleine Dr. A.___. Nach Erhalt der Verfügung hätten sie sich an ihren Kinderarzt gewandt, welcher nun mit Schreiben vom 9. Mai 2023 (vgl. Urk. 3/6) die von der Beschwerdegegnerin offenbar verlangten Unterlagen zur Verfügung gestellt habe. Die Mitwirkungspflicht sei somit erfüllt. Im Übrigen sei ihnen von Beginn an unklar gewesen, weshalb erstmals sie und nicht wie bisher die Ärzte ein Gesuch um Kostengutsprache einreichen sollten. Aus diesem Grund hätten sie auch nicht auf die Aufforderungen der Beschwerdegegnerin reagiert (Urk. 1 S. 2).

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2023 wies die Beschwerdegegnerin insbesondere darauf hin, dass die versicherte Person im Rahmen der Sachverhaltsabklärungen von Leistungsansprüchen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen beibringen müsse (Urk. 5 S. 2 Ziff. 5). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Versicherte nicht auf die vielen Schreiben gemeldet habe. Die Bekanntgabe des behandelnden Arztes sei für die Anspruchsprüfung einer Kostenübernahme notwendig. Sie, die Beschwerdegegnerin, habe keine Informationen darüber, so dass sie auf die Angaben des Versicherten angewiesen sei und diese nicht ohne übermässigen Aufwand selbst beibringen könne. Alle Schreiben seien an den Versicherten adressiert gewesen, wobei sich deren klarer Inhalt direkt an ihn gerichtet habe. Auch wenn er sich nicht direkt angesprochen gefühlt haben sollte, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich zumindest telefonisch bei ihr informiere. Spätestens nach Erhalt des Vorbescheids hätte von ihm erwartet werden dürfen, dass er sich mit ihr in Verbindung setze (Urk. 5 S. 3 Ziff. 6).

    Dem mit Beschwerde eingereichten Bericht des Kinderarztes sei zu entnehmen, dass der Versicherte seit April 2023 zur Psychotherapie angemeldet, eine solche aber noch nicht etabliert worden sei. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sei abzuklären, ob zwischenzeitlich mit einer entsprechenden Therapie begonnen worden sei. Da somit nicht sämtliche für die Beurteilung des streitigen Rechtsverhältnisses erforderlichen Tatsachen rechtsgenügend festgestellt worden seien, werde die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung beantragt. Aufgrund der offensichtlichen Verletzung der Mitwirkungspflicht und der Tatsache, dass durch die Bekanntgabe der Angaben des behandelnden Arztes das vorliegende Gerichtsverfahren hätte vermieden werden können, werde beantragt, die Kosten dieses Verfahrens dem Versicherten aufzuerlegen (Urk. 5 S. 3 Ziff. 7 f.).

2.4    Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2023 sprachen sich die Eltern des Versicherten gegen eine Rückweisung der Sache aus, da die Diagnose im Schreiben des Kinderarztes ausdrücklich gestellt worden sei. Zurzeit warte der Versicherte auf einen Behandlungsplatz bei lic. phil. C.___. Es sei schlicht nicht klar, was es noch abzuklären gelte (Urk. 9 S. 1). Im Übrigen liege keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor. Bisher hätten stets die Ärzte die Gesuche um Kostengutsprache eingereicht. Weshalb sie nun erstmals selbst ein solches einreichen sollen, sei immer noch nicht klar. Aus diesem Grund hätten sie auch nicht auf die sehr technischen und unverständlichen Aufforderungen der Beschwerdegegnerin reagiert. Telefonisch sei dort auch trotz diverser Versuche nie jemand erreichbar gewesen, um Klarheit zu schaffen (Urk. 9 S. 2).


3.     Verwaltungsverfügungen sind nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend verfassten) Wortlaut zu verstehen, sondern es ist vorbehältlich der hier nicht interessierenden Problematik des Vertrauensschutzes nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen (BGE 132 V 74 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung vom 19. April 2023 (Urk. 2) trägt zwar den Titel «Keine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen» und es wurde die Abweisung des Leistungsbegehrens verfügt. Tatsächlich fand jedoch keine materielle Anspruchsprüfung statt; die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass die Kostenübernahme für die ambulante Psychotherapie und für die medikamentöse Behandlung aufgrund der Aktenlage nicht geprüft werden könne. Faktisch wurde damit auf das Leistungsgesuch des Versicherten nicht eingetreten (vgl. auch Rz. 5012 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand: 1. Februar 2023, wonach der Entscheid aufgrund der Akten nur dann gefällt werden kann, wenn anhand der vorhandenen [unvollständigen] Akten eine Leistungsabweisung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründet werden kann).

    Strittig und zu prüfen ist demnach im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 3 ATSG) zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin geht von einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Versicherten beziehungsweise dessen Eltern aus, da die notwendigen Angaben zum behandelnden Arzt nicht erteilt worden seien (Urk. 2 S. 2, Urk. 5 S. 3). Demgegenüber stellen sich die Eltern des Versicherten auf den Standpunkt, ihnen könne keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden (Urk. 1, Urk. 9 S. 2).

4.2    Die Verletzung der Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt (vgl. vorstehende E. 1.2). Es muss sich demnach um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 43 N. 103).

4.3

4.3.1    Anhand der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin wiederholt schriftlich an die Mutter des Versicherten gelangt ist und jeweils um Bekanntgabe des behandelnden Arztes ersucht hat, nachdem ihr von Dr. A.___ - den die Mutter in der Anmeldung vom 14. Juli 2022 noch als behandelnden Arzt genannt hatte (Urk. 6/38) - am 21. November 2022 mitgeteilt worden war, dass er den Versicherten nicht mehr behandle und auch keinen Bericht erstellen könne (Urk. 6/42). Beschwerdeweise wurde zwar der Erhalt des ersten nicht eingeschrieben versandten Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 22. November 2022 (Urk. 6/41) bestritten (vgl. Urk. 1 S. 1). Die Eltern des Versicherten stellen jedoch nicht in Abrede, die weiteren schriftlichen Aufforderungen zur Bekanntgabe des behandelnden Arztes vom 2. Januar 2023 (Urk. 6/43) und 2. Februar 2023 (Urk. 6/44) erhalten zu haben. Gleiches gilt für den Vorbescheid vom 23. Februar 2023 (Urk. 6/45).

4.3.2    Sämtliche unbestrittenermassen zugestellten Schreiben waren an die Mutter des Versicherten adressiert. In auch für juristische Laien verständlicher Sprache wurde sie jeweils direkt und persönlich aufgefordert, den behandelnden Arzt, welcher die Diagnose ADHS gestellt hatte, bekannt zu geben. Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 wurde ausserdem in Nachachtung von Art. 43 Abs. 3 ATSG ausdrücklich auf die Rechtsfolge aufmerksam gemacht, dass aufgrund der vorliegenden Akten entschieden und das Leistungsgesuch womöglich abgewiesen werden könnte, falls die erforderlichen Auskünfte über den behandelnden Arzt nicht bis spätestens 16. Februar 2023 erteilt würden (Urk. 6/44). Damit wurde der Mutter des Versicherten eine angemessene Bedenkzeit im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG eingeräumt, um die angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen, und sie wurde korrekt auf die Folgen im Säumnisfall hingewiesen.

    Die Eltern des Versicherten stellen nicht in Abrede, auf die Schreiben der Beschwerdegegnerin nicht reagiert zu haben (Urk. 1). Dieser ist beizupflichten, dass darin eine unentschuldbare Verletzung der Auskunftspflicht zu erkennen ist. Den Eltern musste in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der diversen, an sie adressierten Schreiben, bewusst sein, dass von ihnen persönlich eine Rückmeldung erwartet wurde und dass die Beschwerdegegnerin nach dem Abbruch der Behandlung beim bisherigen Kinderarzt auf die gewünschte Auskunft angewiesen ist, um über den Leistungsanspruch auf medizinische Massnahmen materiell befinden zu können. Ihr Einwand, wonach sie davon ausgegangen seien, die Schreiben seien für den Arzt bestimmt (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 9 S. 2), erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht stichhaltig. Die Schreiben waren weder an Dr. A.___ noch an einen anderen Mediziner adressiert und wurden einem solchen auch nicht in Kopie zugestellt; sie werden in diesen Schreiben auch nicht erwähnt. Auch aus dem Umstand, dass die Eltern selbst und nicht die Ärzte das Kostengutsprachegesuch stellten (Urk. 6/38), vermögen sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So trifft es nach Lage der Akten entgegen ihrer Behauptung nicht zu, dass sie erstmals persönlich mit einem Gesuch bei der Beschwerdegegnerin vorstellig wurden (vgl. Urk. 6/2, 6/12 und 6/24). Davon abgesehen ändert dies nichts daran, dass die unmissverständlich formulierten Aufforderungen der Beschwerdegegnerin zur Auskunftserteilung direkt an die Eltern gerichtet waren, wobei dieses Vorgehen umso mehr einleuchtet, da sie eigenständig als Gesuchsteller auftraten. Soweit die Eltern des Versicherten im Übrigen ohne konkrete Belege vorbringen, mehrere Male vergeblich versucht zu haben, mit der Beschwerdegegnerin telefonisch in Kontakt zu treten, vermag auch dies ihr passives Verhalten bezüglich Auskunftserteilung nicht zu rechtfertigen. Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, erschliesst sich nicht, inwiefern es ihnen verwehrt gewesen wäre, auf elektronischem oder schriftlichem Weg mit der Beschwerdegegnerin respektive der zuständigen Sachbearbeiterin Verbindung aufzunehmen. Die entsprechenden Kontaktdaten konnten den jeweiligen Schreiben ohne Weiteres entnommen werden.

4.4    Unter Würdigung der gesamten Umstände ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb die Eltern des Versicherten der mehrfachen, persönlich an sie gerichteten Aufforderung zur Bekanntgabe des behandelnden Arztes nicht nachkamen und gänzlich untätig blieben. Obschon der offenbar mit der Behandlung befasste Dr. B.___ (Urk. 3/6) der IV-Stelle bereits früher über den Versicherten Bericht erstattet hatte (Urk. 6/14, 6/19, 6/27, 6/31), musste und durfte die Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres annehmen, dass der Versicherte dort in Behandlung stehe, da die Eltern ausdrücklich Dr. A.___ als Behandler bezeichnet hatten (Urk. 8/38). Im Übrigen wurde weder aufgezeigt noch ist ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin ohne übermässigen Aufwand anderweitig die für die Leistungsprüfung notwendigen Informationen hätte erhältlich machen können (vgl. Rz. 5004 KSVI). Das von ihr faktisch verfügte Nichteintreten auf das Leistungsgesuch war folglich gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zulässig und ist nicht zu beanstanden.

    Da sich die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses als rechtmässig erweist, besteht weder Raum für die von der Beschwerdegegnerin beantragte Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 5), noch die von den Eltern des Versicherten beantragte Gutheissung der Beschwerde mit direkter Kostengutsprache ohne weitere vorhergehende Abklärungen (Urk. 9 S. 1). Zwar wurde der Beschwerdeschrift ein Bericht von Dr. B.___ vom 9. Mai 2023 beigelegt (Urk. 3/6), womit die Eltern des Versicherten ihre Widersetzlichkeit aufgegeben haben und die Beschwerdegegnerin nun über Kenntnis von der Person des behandelnden Arztes verfügt. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Einer Prüfung des Leistungsanspruchs für die Zukunft im Rahmen einer Neuanmeldung steht allerdings nichts im Wege (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_494/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 4.1 und 8C_281/2012 vom 30. Mai 2012 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es rechtfertigt sich angesichts der erst im Beschwerdeverfahren erfolgten Auskunftserteilung, die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Behandlung als Neuanmeldung an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.


5.    Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 19. April 2023 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Die Angelegenheit wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung als Neuanmeldung überwiesen.


6.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen und ausgangsgemäss den Eltern des unterliegenden Beschwerdeführers aufzuerlegen. Auf die Kostenauferlegung kann gemäss § 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) verzichtet werden, wenn die Umstände es rechtfertigen. Dem dahingehend lautenden Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 9) kann allerdings nur schon in Anbetracht der schuldhaften Verletzung der Auskunftspflicht im Verwaltungsverfahren nicht entsprochen werden.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Behandlung als Neuanmeldung im Sinne der Erwägungen überwiesen.

3.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Eltern des Beschwerdeführers auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___ und Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch