Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00266


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 16. November 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1999, leidet unter einer hochgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit links und einer Taubheit rechts (Urk. 9/162/1). Am 9. März 2006 (Eingangsdatum) wurde die Versicherte erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/1). In der Folge gewährte die IV-Stelle insbesondere Sonderschulmassnahmen und erteilte Kostengutsprachen für Hörgeräte und FM-Anlagen (Urk. 9/6, Urk. 9/14, Urk. 9/21, Urk. 9/30-31 und Urk. 9/82-83). Am 11. Mai 2016 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung vom 8. August 2016 bis zum 3. Juli 2019 an der Fachmittelschule der Kantonsschule Y.___ in Kooperation mit dem Z.___ (Urk. 9/74). Am 9. Juli 2019 teilte sie der Versicherten mit, dass im Rahmen der Fachmaturität die Mehrkosten für die audiopädagogische Beratung und Begleitung vom 12. August 2019 bis zum 3. Juli 2020 und für den Einzelunterricht ab dem 1. November 2019 durch das Z.___ übernommen würden (Urk. 9/120). Am 25. Juni 2020 schloss die Versicherte den Fachmaturitätsgang Pädagogik erfolgreich ab (Urk. 9/132). Vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021 absolvierte sie ein Praktikum in einer Wohngruppe des Schulheims A.___ (Urk. 9/131). Am 15. Juli 2020 teilte die IV-Stelle mit, dass während des Ausbildungspraktikums die Mehrkosten für die audiopädagogische Betreuung und Begleitung durch das Z.___ übernommen würden (Urk. 9/133). Ende August 2021 trat die Versicherte eine weitere Praktikumsstelle bei der B.___, C.___, im Bereich Kinder- und Jugendarbeit an (vgl. Urk. 9/159/1 und Urk. 2 S. 2). Am 9. November 2021 teilte die IV-Stelle mit, dass die Berufsberatung abgeschlossen werde (Urk. 9/160).

1.2    Am 5. Juli 2022 (Eingangsdatum) stellte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten des Studiengangs Modedesign an der Schule D.___ (nachfolgend: Schule D.___; Urk. 9/173). Mit Entscheid vom 11. August 2022 hielt die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich fest, dass die Versicherte während der Ausbildung vom 29. August 2022 bis zum 28. August 2025 zur diplomierten Gestalterin HF, Produktdesign mit Vertiefungsrichtung Modedesign, an der Schule D.___ für die Lebenshaltungskosten gemäss Richtlinien der Sozialbehörde unterstützt werde. Die Ausbildungskosten von Fr. 54'750.-- würden subsidiär finanziert (Urk. 9/188). Am 29. August 2022 nahm die Versicherte das Studium Modedesign an der Schule D.___ auf (vgl. Urk. 9/175). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Dezember 2022, Urk. 9/182, und Einwand vom 20. Januar 2023, Urk. 9/189) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. April 2023 (Urk. 2) einen Anspruch auf Kostenübernahme des Studiengangs Modedesign an der Schule D.___.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 15. Mai 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien die Mehrkosten für ihre erstmalige berufliche Ausbildung von der Invalidenversicherung zu übernehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), unter Beilage der Stellungnahme ihrer Berufsberaterin vom 15. August 2023 (Urk. 8). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 31. August 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

a.    das Alter;

b.    der Entwicklungsstand;

c.    die Fähigkeiten der versicherten Person; und

d.    die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).

    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen (Art. 16 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gilt als erstmalige berufliche Ausbildung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:

a.    die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG);

b.    der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule;

c.    die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

1.3    Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die erstmalige berufliche Ausbildung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2022 vom 8. März 2023 E. 2.2).

1.4    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass das Studium an der Schule D.___ im Vergleich zu einem Studium an einer öffentlichen Hochschule deutlich teurer sei. Ein Studium an einer öffentlichen Hochschule wäre der Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt jedoch zumutbar. Der von ihr gewählte Ausbildungsweg sei nicht als einfach und zweckmässig einzustufen. Hinsichtlich des Einwands, wonach der Beschwerdeführerin das Studium an einer öffentlichen Hochschule aufgrund der Klassengrössen nicht zumutbar sei, sei darauf hinzuweisen, dass sie ab 2016 die Y.___ Kantonsschule, eine öffentliche Fachmittelschule, besucht habe. Die Klassengrösse an der Fachmittelschule habe in einem ähnlichen Rahmen gelegen wie jene an einer Hochschule. Der Beschwerdeführerin könnten für das Studium an der öffentlichen Hochschule audiopädagogische Massnahmen und Hilfsmittel zugesprochen werden. Weiter bestehe die Möglichkeit, dass sie von der Fachstelle Studium und Behinderung Unterstützung erhalte. Schliesslich gehe die Beschwerdegegnerin gemäss ihrem Ermessen nicht davon aus, dass der Abschluss in Modedesign HF eingliederungswirksam sei. Der betreffende Abschluss führe nicht mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu einer selbständigen und nachhaltigen Integration ins Berufsleben (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass ihr das Studium an einer öffentlichen Hochschule nicht zumutbar sei. An den öffentlichen Fachhochschulen betrage die Anzahl der Mitstudierenden bis zu 100. Auch die Unterrichtsräume seien nicht für Personen mit Hörbeeinträchtigung geeignet. Dass die Klassengrösse an einer öffentlichen Fachhochschule mit derjenigen an der Fachmittelschule vergleichbar sei, sei unzutreffend. Die Fachmaturität habe für die Beschwerdeführerin eine grosse Herausforderung dargestellt, welche sie nur mit viel Unterstützung des Z.___s und der Kantonsschule Y.___ habe abschliessen können. Diese Unterstützung hätte sie an einer öffentlichen Hochschule nicht. Die audiopädagogischen Massnahmen würden nicht genügen, um das Studium an einer öffentlichen Hochschule erfolgreich abschliessen zu können. Für die Beschwerdeführerin sei es aufgrund ihrer Schwerhörigkeit unerlässlich, dass sie das Studium in Kleingruppen absolvieren könne. In einer normal grossen Klasse sei der Geräuschpegel grösser und es sei für die Beschwerdeführerin schwieriger, den Aussagen der Mitschülerinnen und Mitschüler zu folgen. Sie sei auf das Mundbild angewiesen und die Distanz zur sprechenden Person sei entscheidend dafür, wie viel sie verstehe. In der Schule D.___ betrage die maximale Klassengrösse 10 Studierende. Zudem seien individuelle Absprachen mit den Dozierenden möglich, so dass eine psychische und physische Überlastung vermieden werden könne. Die Beschwerdeführerin habe ihr ursprüngliches Ziel, soziale Arbeit zu studieren, fallen gelassen, da sie im absolvierten Praktikum wegen der schwierigen Hörsituation und des grossen Kommunikationsbedarfs immer wieder an ihre Grenzen gestossen sei. Zudem habe sie festgestellt, dass sie dieser Arbeit von ihrer eigenen psychischen Verfassung her nicht gewachsen gewesen sei, da durch die Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen immer wieder ihre eigenen Traumata hervorgerufen worden seien. Mit der Schule D.___ habe sie nach langem Suchen eine Ausbildung gefunden, welche zu ihren Fähigkeiten und Einschränkungen passe. Seit sie das Studium begonnen habe, würden sich grosse Fortschritte in Bezug auf die emotionale Stabilität zeigen. Die Beschwerdeführerin sei überzeugt, dass dank des Studiums eine nachhaltige Integration ins Berufsleben gelingen werde. Die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich sei im Entscheid vom 11. August 2022 zum Schluss gekommen, dass die Ausbildung an der Schule D.___ eingliederungswirksam sei (Urk. 1).


3.    

3.1    Dem Bericht zur Hörsituation vom 15. April 2020 (Eingangsdatum) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf dem rechten Ohr gehörlos sei. Auf dem linken Ohr sei sie hochgradig schwerhörig; ohne Hörgerät verstehe sie keine Sprache. Auch mit dem Hörgerät müsse sie jeweils die Wörter richtig ergänzen, wofür sie das Mundbild zu Hilfe nehme. Mit dem Hörgerät höre sie mit 30 dB Lautheitsverlust bzw. so, wie wenn sie ständig einen Pamir tragen würde. Das Hörgerät mache alles lauter, die Stimmen und die Störgeräusche. Einseitig Hörbeeinträchtigte könnten zu Unrecht beschuldigt werden, selektiv zu hören, das heisse nur zu hören, was ihnen passe. Die Beschwerdeführerin verstehe in ruhiger Umgebung nahezu alles. Sobald aber Umgebungslärm auftrete, verstehe sie nichts mehr (Urk. 9/130).

3.2    Die Audiopädagogin des Stützpunktes Gymnasium/Mittelschule G.___ hielt im Schlussbericht vom 1. Juni 2021 fest, dass das Praktikumsjahr Sozialpädagogik im Schulheim A.___, das auf die Betreuung normalbegabter männlicher Kinder und Jugendlicher mit erheblicher sozialer Beeinträchtigung spezialisiert sei, zu Ende gehe. Es sei für die Beschwerdeführerin ein sehr anspruchsvolles Jahr gewesen. Sie habe sich mehrmals überlegt, das Praktikum abzubrechen, da sie immer wieder an ihre Grenzen gestossen sei. Zum einen Teil sei die Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen anspruchsvoll. Zum anderen Teil habe sie sich in einem Team von Erwachsenen befunden, welche sich trotz Informationen und Sensibilisierungslektion kaum in ihre schwierige Hörsituation hätten hineinversetzen können. Die Herausforderung für die Beschwerdeführerin sei gewesen, wie weit sie für sich einstehe, ihre Bedürfnisse äussere und ihre Rechte als Angestellte einfordere, ohne dass sie als Querulantin eingestuft werde. Mit dem Praktikum sei ein Jahr vorbeigegangen, das zwar sehr fordernd gewesen sei, welches aber auch gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin Durchhaltewillen habe, dass sie viel gelernt habe und mit schwierigen Situationen umgehen könne. Obwohl beim neuen Praktikumsplatz am B.___ Kinder- und Jugendarbeit C.___ jeweils ältere Praktikanten eingestellt würden, habe die Beschwerdeführerin die Leitung mit ihrem reflektierten und reifen Auftreten überzeugt. Die Beschwerdeführerin stelle sich vor, dass sie am neuen Arbeitsplatz auf eine Unterstützung einer Audiopädagogin verzichten könne. Wenn sie in einem Jahr an der H.___ das Studium der Sozialen Arbeit in Angriff nehme, wäre aufgrund der schwierigen Hörsituation als Unterstützung das Schriftdolmetschen von SWISS TXT sehr empfehlenswert (Urk. 9/145).

3.3    E.___, Psychologin FSP, legte in ihrer (undatierten) Stellungnahme, die mit der Anmeldung am 5. Juli 2022 bei der Beschwerdegegnerin einging, dar, dass sie die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, Typ Borderline (ICD-10 F60.31), und einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4) seit eineinhalb Jahren im ambulanten psychotherapeutischen Setting betreue. Die Beschwerdeführerin sei trotz ihrer schwierigen Lebensgeschichte mit erlebter physischer und psychischer Gewalt, Ausgrenzungserlebnissen, finanzieller Not, Schwerhörigkeit und ihrer emotionalen Instabilität eine äusserst mutige junge Frau mit vielen Ressourcen. Sie habe die Fachmittelschule abgeschlossen und suche nun nach einer geeigneten Ausbildung, die zu ihren Fähigkeiten, aber auch zu ihren Einschränkungen passe. Die geeignete Ausbildung habe sie an der Schule D.___ gefunden. Die Beschwerdeführerin habe ein grosses Talent und eine Leidenschaft für gestalterisches Arbeiten. Das Fachgebiet motiviere sie mehr als jeder bisherige Bereich (sie habe bereits Praktika und Anstellungen in anderen Branchen ausprobiert). Die Studierenden an der Schule D.___ würden in kleinen Gruppen und mit intensiver individueller Förderung unterrichtet. In der Arbeit und im Lernen sei die Beschwerdeführerin aber auch sehr selbständig, was aufgrund ihrer Konstitution sehr wichtig sei, da enge Vorgaben und grosse Gruppen schnell erhöhten Stress und emotionale Instabilität auslösen würden. E.___ erklärte, sie sei überzeugt, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung mit der richtigen Unterstützung erfolgreich bewältigen werde, da sie in ihrem bisherigen Leben viel Ausdauer, Mut und Intelligenz bewiesen habe (Urk. 9/170).

3.4    Die Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin hielt in der mit der Beschwerdeantwort eingereichten Stellungnahme vom 15. August 2023 fest, dass Modedesignerinnen und -designer nicht nur kreativ, sondern auch sehr gut - idealerweise akademisch - ausgebildet sein sollten. Sie müssten mit digitalisierten Medien umgehen können, über eine hohe Kommunikationskompetenz, Fremdsprachenkenntnisse und Erfahrung in der Modeindustrie verfügen können. Bei der Arbeit sollten sie zeitlich flexibel sein, sich gut in einem internationalen Umfeld zurechtfinden und nicht zwingend an einen Standort gebunden sein, da Reisen ein integrativer Bestandteil des Anforderungsprofils in vielen Unternehmen der Modebranche sei. Da die Modebranche sehr schnelllebig sei, sollten Modedesignerinnen und -designer auch gut mit Stress und Druck umgehen können. Auch wenn es sich bei den Entwürfen um persönliche Kreationen handle, sei die soziale Kompetenz, gut in einem Team arbeiten zu können, nicht weniger wichtig. Dementsprechend benötigten Modedesignerinnen und -designer ein gutes Auftritts- und Durchsetzungsvermögen, um in einem hoch kompetitiven Umfeld bestehen zu können. Gemäss den medizinischen Unterlagen sei bei der Beschwerdeführerin nebst einer hochgradigen Hörbeeinträchtigung eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, Typ Borderline, sowie eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden. Gemäss Angaben der Psychotherapeutin sei die Beschwerdeführerin während der Tätigkeit in der Jugendarbeit emotional instabil und nicht in der Lage gewesen, die nötige professionelle Distanz zu wahren. Des Weiteren werde im Bericht der Psychotherapeutin aufgeführt, dass eine individuelle und enge Begleitung von Fachpersonen in Bezug auf die Schwerhörigkeit und auf die psychische Instabilität äusserst wichtig sei, um den Lernerfolg der Beschwerdeführerin zu ermöglichen. Diese Beschreibung des notwendigen Ausbildungsumfeldes entspreche einem geschützten Rahmen und stimme nicht mit dem angestrebten Arbeitsumfeld überein. Gemäss dem Bericht der Audiopädagogin bestehe bei der Beschwerdeführerin die Schwierigkeit darin, dass ein Ohr gehörlos sei und sie den Störschall mit ihrer einseitigen Hörbeeinträchtigung nicht ausblenden könne. Dadurch sei kein Richtungshören möglich. Die Beschwerdeführerin verstehe nur Lückentext, deren Inhalt sie dank ihrer raschen Kombinationsgabe meistens richtig erschliessen könne. Bei Überbelastung würden Migräneanfälle auftreten. In der Fachmittelschule sei es regelmässig vorgekommen, dass die Beschwerdeführerin dem Unterricht ferngeblieben sei und den verpassten Stoff habe nachholen müssen. Ihre Lehrperson und Mitschülerinnen hätten sie dabei unterstützt. Die für die Arbeit als Modedesignerin nötige Kommunikationskompetenz und Teamarbeit seien durch die Hörbeeinträchtigung sowie die emotional-instabile Persönlichkeitsstörung stark erschwert. Ob es möglich sein werde, eine entsprechende Arbeitsstelle als Modedesignerin zu finden, bei der die Beschwerdeführerin unterstützt werde und in einer kleinen Gruppe arbeiten könne, sei fraglich. In der Schweiz sei Modedesignerin bzw. -designer keine geschützte Berufsbezeichnung. Da das Berufsbild ein hohes Mass an Eigenständigkeit und Verantwortung erfordere, würden potenzielle Arbeitgeber in der Regel nach Modedesignerinnen und -designern mit einem Studienabschluss suchen. Die Aufnahmebedingungen an einer Privatschule mit Abschluss auf HF Niveau seien nicht gleichzusetzen mit denjenigen einer Fachhochschule mit Bachelor Abschluss, wo in der Regel ein gestalterischer Vorkurs vorausgesetzt und ein strenges Aufnahmeverfahren durchgeführt werde. Gemäss der Webseite der Schule D.___ würden nachfolgende berufliche Perspektiven aufgeführt: freiberufliche/r Modedesigner/in; Assistent/in in Designer/innen-Teams, in Ateliers für individuelle Kunden/innen; Mitarbeiter/in in einem Trendbüro, im Handel (Einkauf, Kundenberatung, Merchandising etc.), im Verlagswesen (Moderedaktion, Werbung etc.) oder beim Theater und Film (Ausstattung, Kostüme etc.). Auf dem Stellenmarkt seien jedoch kaum entsprechende Jobs ausgeschrieben. Daraus lasse sich schliessen, dass auf dem Arbeitsmarkt eine äusserst geringe Nachfrage bestehe. Das Studium ziele sodann hauptsächlich auf eine selbständige Erwerbstätigkeit ab. Dadurch könne nicht von einem regelmässigen Einkommen ausgegangen werden. Wer selbständig Modedesign betreibe und seine Erzeugnisse verkaufen wolle, müsse zudem mit hohen Ausgaben für Material und Modeschau rechnen. Da betreffend Einkommen keine konkreten Zahlen aus der Schweiz vorliegen würden, würden die Zahlen aus Deutschland herangezogen. Dort würden die Verdienstmöglichkeiten nach dem Modedesign-Studium mit einem Einstiegsgehalt von Euro 2'000 beziffert. Mit einem Masterabschluss sei das Einkommen höher. Je nach Bundesland, Berufserfahrung und Zusatzqualifikation liege das Gehalt eines angestellten Modedesigners etwa zwischen Euro 3'000 und 4'500. Vorliegend könne nicht von einer nachhaltigen Integration ins Berufsleben ausgegangen werden. Die Ausbildung zur Modedesignerin HF werde weiterhin als nicht eingliederungswirksam beurteilt. Der gewählte Beruf sei den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht angepasst (Urk. 8).


4.

4.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostenübernahme für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Modedesignerin HF an der Schule D.___ zu Recht verneint hat.

4.2    Nachdem die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2022 (Eingangsdatum) das Gesuch um Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten des Studiengangs Modedesign an der Schule D.___ gestellt hatte (Urk. 9/173), erkundigte sich die Beschwerdegegnerin am 18. August 2022 bei der Fachhochschule F.___ nach der Klassengrösse im Studiengang Modedesign (Urk. 9/179/3). Seitens der Fachhochschule F.___ wurde mit E-Mail vom 29. August 2022 mitgeteilt, dass an den Lehrveranstaltungen 25 bis maximal 30 Studierende teilnehmen würden. Die Lehrveranstaltungen würden den Grossteil des Studiums ausmachen. In den Werkstätten seien es kleinere Gruppen. An den Seminaren und Kursen würden zwischen 16 und 25 Studierende teilnehmen. In einer Vorlesung könnten bis zu 100 Personen sitzen. Zum Teil würden die Vorlesungen auch hybrid angeboten. Dies sei aber nicht garantiert (Urk. 9/179/1). Weitergehende Abklärungen tätigte die Beschwerdegegnerin nicht.

    Aus den Akten geht nicht hervor, wie gross die Klassen der Fachmittelschule der Kantonsschule Y.___ waren, an welcher die Beschwerdeführerin mit Unterstützung des Z.___s im Juni 2020 die Fachmaturität erwarb. Es ist allerdings davon auszugehen, dass es an der Kantonsschule Y.___ – anders als an der Fachhochschule F.___ - keine Vorlesungen gab, an welchen bis zu 100 Studierende teilnehmen. Das Argument, wonach die Klassengrössen an der Fachhochschule mit jenen an der Fachmittelschule vergleichbar seien, weshalb der Beschwerdeführerin auch ein Studium an einer öffentlichen Hochschule zumutbar sei, vermag deshalb nicht zu überzeugen. Im Weiteren hielt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung fest, dass sie nicht davon ausgehe, dass der Abschluss in Modedesign HF eingliederungswirksam sei. Begründet hat sie dies allerdings erst mit der Stellungnahme vom 15. August 2023 (Urk. 8), welche in der Beilage zur Beschwerdeantwort vom 30. August 2023 (Urk. 7) eingereicht wurde. Dies stellt eine Verletzung der Begründungspflicht dar (vgl. E. 1.4).

4.3    In der Stellungnahme vom 15. August 2023 umschrieb die Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin ausführlich, welche Anforderungen an eine Modedesignerin gestellt würden. Fraglich ist, ob die genannten Anforderungen, wonach eine Modedesignerin nicht nur kreativ sein müsse, sondern idealerweise auch akademisch ausgebildet, sich auch in einem internationalen Umfeld gut zurecht finden, über eine hohe Kommunikationskompetenz, Fremdsprachenkenntnisse, Erfahrung in der Modeindustrie, zeitliche Flexibilität, kein Gebundensein an einen bestimmten Standort, Stressresistenz, Auftritts- und Durchsetzungsvermögen in einem hoch kompetitiven Umfeld, Teamfähigkeit, Selbstbewusstsein und professionelle Distanz verfügen müsse, für alle Berufsfelder gelten. Dies vor dem Hintergrund, dass gemäss Webseite der Schule D.___ als mögliche berufliche Perspektiven etwa auch Tätigkeiten als Assistentin in einem Designerteam, im Handel (Einkauf, Merchandising etc.) oder als Mitarbeiterin in einem Trendbüro in Frage kommen. Überdies stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin mit einem Abschluss in Modedesign HF nicht auch Jobs als Schneiderin oder dergleichen offen stehen. Im Rahmen dieser Tätigkeiten sind nicht sämtliche Anforderungen, die von der Berufsberaterin genannt wurden, erforderlich. Entgegen dem Vorbringen der Berufsberaterin leuchtet sodann nicht ein, weshalb das Studium als Modedesignerin HF hauptsächlich auf eine selbständige Erwerbstätigkeit abzielen soll. Ferner ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben von E.___ vom 5. Juli 2022 (Eingangsdatum) über viele Ressourcen verfügt und im Rahmen ihres bisherigen Werdegangs mit dem erfolgreichen Abschluss der Fachmaturität und dem Absolvieren des einjährigen Praktikums in der Schule A.___ Ausdauer und Durchhaltevermögen gezeigt hat. Dass die Beschwerdegegnerin die Eingliederungswirksamkeit einer Ausbildung zur Modedesignerin HF unter diesen Umständen – anders als die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich – von vornherein verneint hat, ist nicht nachvollziehbar.

4.4    Da das Hörgerät der Beschwerdeführerin gemäss Bericht zur Hörsituation vom 15. April 2020 (Eingangsdatum) sowohl die Stimmen als auch die Störgeräusche lauter macht und die Beschwerdeführerin dementsprechend in einer ruhigen Umgebung nahezu alles respektive bei Umgebungslärm kaum etwas versteht sowie die trotz Hörgerät bestehenden Lücken aufgrund des Mundbilds erschliesst (vgl. E. 2.1), erscheint plausibel, dass sie für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums auf kleinere Klassengrössen, die eine individuellere Förderung ermöglichen, angewiesen ist. Eine versicherungsmedizinische Beurteilung des Leistungsvermögens für die hier infrage stehende Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Modedesignerin HF hat die Beschwerdegegnerin bislang jedoch nicht eingeholt. Insbesondere wurde nicht abgeklärt, ob und gegebenenfalls welche Einschränkungen aufgrund der psychischen Beschwerden bestehen. Selbst wenn die von E.___ angeführten Diagnosen von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie gestellt worden sein sollten, liesse sich daraus noch keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse ableiten (BGE 148 V 49 E. 6.2.2). Auf die Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin, welche diese unter dem Titel «Befürwortung der Bewilligung von behinderungsbedingten Mehrkosten» abgab, nahm die Beschwerdegegnerin respektive die Berufsberaterin überdies erstmals im Beschwerdeverfahren Bezug und leitete daraus ab, die Beschreibung des notwendigen Ausbildungsumfeldes entspreche einem geschützten Rahmen. Da die Beschwerdeführerin seit mindestens (vgl. Urk. 9/59) 26. April 2019 psychische Probleme beklagt, worauf ihr die Berufsberaterin einen Link Therapievermittlung sandte (Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 9/159/7 f.), am 12. Juli 2021 mitteilte, dass sie aktuell sehr instabil und krank geschrieben sei und mit ihrer Therapeutin besprochen habe, ob sie in eine Tagesklinik gehen könnte (Urk. 9/159/13 f.), wäre zumindest ein Verlaufsbericht zur psychotherapeutischen Behandlung sowie eine Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes einzuholen gewesen, die sich auch über die Eignung für das Berufsbild einer Modedesignerin sowie die Rahmenbedingungen eines adäquaten Ausbildungssettings ausspricht.

    Damit erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.


5.    Die angefochtene Verfügung vom 6. April 2023 (Urk. 2) ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - zumindest - einen Verlaufsbericht zur psychotherapeutischen Behandlung sowie eine Stellungnahme des RAD im erwähnten Sinne (E. 4.4) einhole und danach beziehungsweise nach Vornahme sämtlicher sich als notwendig erweisenden Abklärungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für die erstmalige berufliche Ausbildung zur Modedesignerin HF an der Schule D.___ neu verfüge.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.    

6.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. April 2023 (Urk. 2) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl