Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00267
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 17. Februar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Januar 1961 geborene X.___ ist gelernter Kellner (Urk. 8/1/3). Nachdem er zudem als Magaziner (Urk. 8/1/3) sowie im Hotel seiner Eltern gearbeitet hatte (Urk. 8/5/1), meldete er sich am 29. November 1982 unter Hinweis auf Kniebeschwerden mit Behinderung der Gehfähigkeit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 8/1). Zuvor, das heisst im Juli 1982, hatte sich der Versicherte aufgrund des Knieleidens einer operativen Behandlung unterziehen müssen (Urk. 8/21/2). Im Rahmen einer von der Invalidenversicherung finanzierten Umschulung (von September 1983 bis Juni 1986, Urk. 8/21/4) erlangte er das Handelsdiplom der Handelsschule Y.___ (Urk. 8/12/1). Ebenso wurde eine EDV-Schule mit Fremdsprachen finanziert (Urk. 8/11/4, Urk. 8/13/2 und Urk. 8/15/1). Im Anschluss daran trat der Versicherte eine vollzeitliche Arbeitsstelle in der
EDV-Branche an (vgl. Urk. 8/18/4, Urk. 8/21/4). Der Anspruch auf eine Invalidenrente wurde nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 8/22/4 ff.) mit Verfügung vom 1. April 1987 verneint (Urk. 8/23).
1.2 Nach weiteren Knieoperationen - zuletzt am 24. Juli 1990 (Urk. 8/31/1 ff.) - meldete er sich am 18. März 1991 unter Hinweis auf sein Knieleiden, eine
50-100%ige Arbeitsunfähigkeit sowie das Anstehen einer weiteren Operation erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/33). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Wallis, IV-Stelle, sprach ihm mit Beschluss und Verfügung vom 25. Mai 1992 für die Zeit vom 1. April 1990 bis zum 31. Juli 1991 eine halbe Rente, vom 1. August 1991 bis 30. November 1991 eine ganze Rente sowie ab 1. Dezember 1991 wiederum eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/41, Urk. 8/45-46).
1.3 Im Rahmen diverser Rentenrevisionsverfahren (Urk. 8/48 ff.) wurde der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente in den Jahren 1993, 1995, 1997, 1999, 2002 und 2008 jeweils unverändert von der IV-Stelle des Kantons Wallis bestätigt (Urk. 8/55/4, Urk. 8/80, Urk. 8/93/2, Urk. 8/99, Urk. 8/113 und Urk. 8/134).
1.4 Im Rahmen des Ende 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens holte die mittlerweile zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Auskünfte des Versicherten (Urk. 8/148, Urk. 8/167, Urk. 8/169, Urk. 8/191) sowie Auszüge aus seinem individuellen Konto
(IK-Auszüge, Urk. 8/151-152, Urk. 8/186, Urk. 8/196) ein, nahm Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/153, Urk. 8/156-157, Urk. 8/163-166, Urk. 8/168, Urk. 8/195) sowie den Arbeitgeberfragebogen der A.___ AG vom 6. Februar 2012 (Urk. 8/154) zu den Akten. Des Weiteren zog sie die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/170-171) und liess den Versicherten polydisziplinär begutachten (Gutachten der AO.___ vom 24. Oktober 2013 [Urk. 8/180]). In seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2014 resp. 14. Juli 2014 empfahl der Rechtsdienst der IV-Stelle, die Rente revisionsweise - infolge Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. September 2009 - aufzuheben (Urk. 8/189). Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 8/197) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 5. September 2016 mit, man habe keine rentenrelevante Änderung festgestellt, weshalb er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % habe (Urk. 8/199). Aufgrund einer Inhaftierung des Versicherten ab Dezember 2019 (Urk. 8/206) wurde die Invalidenrente von Januar 2020 bis Ende Juli 2020 sistiert und hernach ab August 2020 wieder ausgerichtet (Verfügung vom 3. Februar 2020 [Urk. 8/208] sowie Mitteilung vom 23. September 2020 [Urk. 8/229]).
1.5 Am 3. Juli 2020 hatte der Versicherte die Erhöhung der halben auf eine ganze Rente beantragt. Dies unter Hinweis darauf, dass ihm das rechte Bein und der Rücken nach nunmehr 45 Operationen immer mehr zu schaffen machen würden und in den letzten Jahren physische und psychische Probleme mit je einem Suizidversuch in den Jahren 2016 und 2019 hinzugetreten seien (Urk. 8/212). Im Rahmen dieses Revisionsverfahrens liess die IV-Stelle aktuelle IK-Auszüge erstellen (Urk. 8/214, Urk. 8/264), holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/231, Urk. 8/256, Urk. 8/260), schriftliche Auskünfte des Versicherten (Urk. 8/242), das im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich betreffend den Versicherten eingeholte Gutachten von Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. November 2020 (Urk. 8/263/5-111) und die Akten der Ausgleichskasse den Versicherten betreffend (Urk. 8/272/1-774) ein. Nach Vorliegen der fachärztlichen Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. Oktober 2021 (Urk. 8/273/5-8) und vom 20. Januar 2022 (Urk. 8/279/8) sowie der Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 19./20. Januar 2022 (Urk. 8/275) stellte die
IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 24. Januar 2022 die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Januar 2015 in Aussicht und kündigte an, dass sie die Rentenleistungen der letzten sieben Jahre mittels separater Verfügung zurückfordern werde. Zudem hielt sie fest, dass Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt seien (Urk. 8/276). Dagegen erhob der Versicherte am 22. Februar 2022 (Urk. 8/281), ergänzt am 7. April 2022 (Urk. 8/290), Einwand. Alsdann wurden weitere Arztberichte eingereicht (Urk. 8/296, Urk. 8/305), welche vom RAD am 29. November 2022, am 2. Dezember 2022 sowie am 8. Februar 2023 gewürdigt wurden (Urk. 8/320/14-18). Zu weiteren Abklärungen der IV-Stelle (Urk. 8/310/1-81) nahm der Versicherte am 13. März 2023 Stellung (Urk. 8/316). Nachdem der Rechtsdienst am 7. resp. 15. März 2023 erneut Stellung genommen hatte (Urk. 8/318), verfügte die IV-Stelle am 30. März 2023 im angekündigten Sinne: Sie hob die Revisionsmitteilung vom 5. September 2016 auf, hob die bisherige halbe Rente rückwirkend per 1. Januar 2015 auf und hielt fest, die unrechtmässig bezogenen Leistungen würden ab 1. Februar 2015 zurückgefordert, wobei der Versicherte diesbezüglich eine separate Verfügung erhalten werde (Urk. 8/319 = Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. März 2023 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 8. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwältin Susanne von Aesch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. Zugleich wurden dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort (Urk. 7) sowie deren separate Beilage (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 14. September 2023, Urk. 12; Duplik vom 28. Dezember 2023, Urk. 17). Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 3. Januar 2024 zugestellt (Urk. 18). Mit Eingaben vom 25. Oktober 2024 reichte die unentgeltliche Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein (Urk. 19 und 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
Streitgegenstand bildet der in Wiedererwägung gezogene (oder alternativ mittels prozessualer Revision aufgehobene) Anspruch auf eine Invalidenrente (Dauerleistung) ab dem 1. Januar 2015. Hinsichtlich der Rückforderung wurde demgegenüber eine separate Verfügung in Aussicht gestellt (Urk. 2 S. 1). Zwar wurde der Wille zur Rückforderung bekundet, doch wurde über die Rückforderung nicht dergestalt - namentlich nicht betragsmässig - entschieden, dass diese bereits anfechtbar wäre. Die Rechtmässigkeit einer allfälligen Rückforderung ist demnach im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
1.2 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung vom 30. März 2023 (Urk. 2) erging nach dem 1. Januar 2022. Streitgegenstand bildet die Einstellung der Rente rückwirkend per 1. Januar 2015. Vorliegend steht damit ein Rentenanspruch zur Diskussion, der vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist. Rentenansprüche, die vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, werden nach dem im damaligen Zeitpunkt gültigen Recht beurteilt. Vorliegend gelangen somit hinsichtlich der Rentenaufhebung per 1. Januar 2015 die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen zur Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert, soweit nichts anderes angeführt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_641/2023 vom 31. Januar 2024 E. 2.2.1 und 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024, Rz. 9100 ff.).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2
2.2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
2.3
2.3.1 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_335/2022 vom 2. März 2023 E. 2.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3). In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 148 V 195 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2023 vom 31. Januar 2024 E. 5.2).
2.3.2 Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als zweifellos unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann – nach damaliger Sach- und Rechtslage – erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 77 E. 3.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 4.1.2 und 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.2.1).
Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 2 IVV). Dabei ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3).
Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion (vgl. dazu etwa BGE 119 V 431 E. 2, 110 V 298 E. 2, je mit Hinweisen), erfolgt die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder -herabsetzung in der Regel vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2 und 9C_258/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2, je mit Hinweisen). Eine rückwirkende Rentenaufhebung oder -herabsetzung kommt in diesem Bereich nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht in Frage (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV sowohl in der bis Ende Dezember 2014 als auch in der seither geltenden Fassung), wobei diese seit der Revision von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV per 1. Januar 2015 für den unrechtmässigen Leistungsbezug nicht – mehr – kausal gewesen sein muss (BGE 142 V 259 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_813/2016 vom 10. März 2017 E. 5 und 8C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2).
Wird eine Rente revisionsweise (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) herauf- oder herabgesetzt, so tritt die Revisionsverfügung an die Stelle der zu revidierenden Verfügung. Dasselbe gilt auch dann, wenn in einem Revisionsverfahren die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs bestätigt wird (vgl. BGE 147 V 167 E. 6, 140 V 514 E. 5.2, je mit Hinweis auf BGE 133 V 108). Dies bedeutet aber auch, dass selbst dann, wenn nachträglich auf den Wegen der Wiedererwägung oder der Revision auf diese Revisionsverfügung zurückgekommen wird, die ursprüngliche Verfügung von der Revisionsverfügung konsumiert bleibt und daher nicht wieder auflebt, sondern deren Schicksal teilt. Vorbehalten bleiben dabei lediglich jene seltenen Fälle, in denen die Revisionsverfügung nichtig ist. Somit ist bei einem wiedererwägungsweisen Zurückkommen auf eine zweifellos unrichtige Revisionsverfügung der Rentenanspruch ex nunc und pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen, ohne dass zunächst geprüft werden müsste, ob auch bezüglich der ursprünglichen Verfügung ein Rückkommenstitel gegeben wäre (BGE 147 V 167 E. 6, 140 V 514 E. 5.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_544/2018 vom 5. Februar 2019 E. 5.3 und 9C_530/2017 vom 23. März 2018 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 30. März 2023 zusammengefasst, anhand der medizinischen Aktenlage sowie der effektiv ausgeübten Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers sei ihr Entscheid vom 5. September 2016, mit welchem sie den Anspruch auf eine unveränderte halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bestätigt habe, zweifellos unrichtig gewesen und daher wiedererwägungsweise aufzuheben. Namentlich der - abweichend von der Empfehlung des Rechtsdienstes - vorgenommene Einkommensvergleich sei offensichtlich unrichtig gewesen. Überdies sei die rentenbestätigende Mitteilung in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangen, da die Unterlagen zur damals aktuellen beruflichen Tätigkeit gefehlt hätten. Es sei aktenwidrig davon ausgegangen worden, der Beschwerdeführer sei erwerbslos. Ebenso unrichtig sei die Annahme gewesen, bei der medizinischen Beurteilung gemäss dem Gutachten der AO.___ aus dem Jahr 2013 handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, zumal der Rentenzusprechung kurz nach verschiedenen Operationen erstattete Arztberichte zugrunde gelegen hätten. Da die Berichtigung des zweifellos unrichtigen Entscheids vom 5. September 2016 von erheblicher Bedeutung sei, sei er wiedererwägungsweise aufzuheben (Urk. 2 S. 4-9 und S. 16).
Die Rente sei rückwirkend per 1. Januar 2015 aufzuheben (Urk. 2 S. 12), denn rechtsprechungsgemäss sei Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV anwendbar und eine rückwirkende Rentenanpassung vorzunehmen, wenn die (Weiter-)Ausrichtung der Rente unrechtmässig erwirkt oder die Meldepflicht verletzt worden sei. Dies sei beides der Fall (Urk. 2 S. 10). Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des 2011 eingeleiteten und mit Mitteilung vom 5. September 2016 abgeschlossenen Revisionsverfahrens unwahre und unvollständige Angaben gemacht. So habe er seine Anmeldung als Selbständigerwerbender und die umfangreichen Vorbereitungen zu dieser Tätigkeit verschwiegen und auf die Rückfrage der
IV-Stelle vom 6. Februar 2013 hin nur darauf hingewiesen, dass er zu 100 % krankgeschrieben sei. Auch gegenüber den Gutachtern habe er im August 2013 lediglich angegeben, eine selbständige Tätigkeit sei in Planung, nicht erwähnt habe er hingegen die entsprechenden Vorbereitungen und das in den Jahren 2012 und 2013 hiermit erzielte Einkommen. Auch hinsichtlich seiner Gehfähigkeit habe er in den Jahren 2013 und 2020 unterschiedliche Angaben gegenüber den Gutachtern gemacht. Des Weiteren habe er im Revisionsfragebogen vom 22. Dezember 2011 die Ausübung eines 50 %-Pensums bei der A.___ AG angegeben gehabt, was laut dem Arbeitgeberfragebogen vom 6. Februar 2012 (Urk. 8/154) sowie gemäss den im Jahr 2020 gegenüber dem Gutachter gemachten Angaben nicht der Wahrheit entsprochen habe. Mittels seiner unwahren und unvollständigen Angaben habe er die Weiterausrichtung der Rente unrechtmässig erwirkt (Urk. 2 S. 10-11). Seit dem 1. Januar 2015 sei die Rente unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung gewesen sei, rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der für den Anspruch erheblichen Änderung hin aufzuheben (Urk. 2 S. 11 und S. 24). Der Beschwerdeführer habe die Meldepflicht mehrfach verletzt. Er habe zumindest seit 1994 jeweils zu 100 % gearbeitet, was ebenso wenig gemeldet worden sei wie relevante Einkommenssteigerungen. Auch über die Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit und das mit dieser erzielte Einkommen habe er die IV-Stelle nicht informiert. Zudem habe er die Verbesserung seines Gesundheitszustands - ab Anfang 2013 die Gehfähigkeit wieder erlangt zu haben - nicht gemeldet. Auch seine diversen nebenberuflichen Tätigkeiten und absolvierten Ausbildungen habe er nicht gemeldet. Dies, obwohl er wiederholt auf die Meldepflicht hingewiesen worden sei, diese auch während eines laufenden Revisionsverfahrens gelte und welcher man mit einer Mitteilung ausschliesslich an die Ausgleichskasse nicht nachkomme. Dass die dortige Sachbearbeiterin ihm bestätigt habe, sie werde die IV-Stelle informieren, sei nicht glaubhaft. Überdies habe er auch der Ausgleichskasse die Höhe seines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zeitnah gemeldet. Der Untersuchungsgrundsatz entbinde den Beschwerdeführer sodann nicht von seiner Meldepflicht (Urk. 2 S. 11 und S. 21-24).
Im Übrigen wären auch die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision der Mitteilung vom 5. September 2016 erfüllt, da verschiedene erhebliche Tatsachen im Zeitpunkt der Mitteilung bereits vorgelegen hätten, jedoch nicht bekannt gewesen seien. Die prozessuale Revision wirke ex tunc, was eine Aufhebung der Rente ab Datum des aufgehobenen Entscheids bedeute (Urk. 2 S. 12 und
S. 20-21). Die 90-tägige Frist für die prozessuale Revision sei gewahrt, da sie frühestens mit der RAD-Stellungnahme vom 8. Oktober 2021 zu laufen begonnen habe (Urk. 2 S. 21).
Hinsichtlich der Erforderlichkeit von Eingliederungsmassnahmen führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit seit jeher zu 100 % arbeitsfähig und habe diese Arbeitsfähigkeit seit (spätestens) 1994 die meiste Zeit umgesetzt. Er sei daher aufgrund seiner beruflichen Laufbahn nicht auf Eingliederungsmassnahmen angewiesen. Sein Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt Ende 2018 sei sodann aus invaliditätsfremden Gründen erfolgt. Hinzu komme, dass eine rückwirkende Renteneinstellung nicht von vorgängigen Eingliederungsmassnahmen abhängen könne (Urk. 2 S. 13).
Des Weiteren nahm die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu den insbesondere zum Gutachten der AO.___ erhobenen Einwänden Stellung (Urk. 2 S. 14-16). Ob darin eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vorgenommen worden sei, sei nicht relevant. Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei zuvor gar nicht beantwortet worden und ein Revisionsgrund sei auch in der effektiv ausgeübten 100%igen Tätigkeit zu sehen (Urk. 2 S. 17). Zudem legte sie dar, die mit Mitteilung vom 5. September 2016 erfolgte Rentenbestätigung habe die (qualifizierte) Unrechtmässigkeit der Rentenzusprechung vom 25. Mai 1992 fortgesetzt. Damals sei die Frage einer Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit nicht geprüft worden. Die Tätigkeit im Aussendienst sei nicht optimal angepasst gewesen. Werde - wie vorliegend - allein von der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, ohne Prüfung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, auf eine Invalidität geschlossen, beruhe dies auf einem rechtlich falschen Invaliditätsbegriff. Mithin sei der rentenzusprechende Entscheid vom 25. Mai 1992 zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn gewesen, was bestätige, dass die Mitteilung vom 5. September 2016 in Wiedererwägung zu ziehen sei (Urk. 2 S. 16-17).
Zur Entwicklung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass eine Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht nicht dargetan sei und Prof. B.___ in seinem Gutachten vom 16. November 2020 keine psychiatrischen Diagnosen gestellt habe. Laut dem Fazit des RAD (Psychiatrie) seien weder in der Vergangenheit noch aktuell psychiatrische Diagnosen ausgewiesen (Urk. 2 S. 17-18). Gemäss den Berichten der C.___ vom 16. April 2020 (richtig: 2021, vgl. Urk. 8/256) und vom 1. Dezember 2022 sei der Beschwerdeführer nur noch im geschützten Bereich respektive auf dem sekundären Arbeitsmarkt arbeitsfähig, jedoch habe er parallel zur Tätigkeit bei der Einrichtung D.___ weitere Tätigkeiten ausgeübt, welche gegen eine Arbeitsfähigkeit lediglich noch auf dem zweiten Arbeitsmarkt sprächen. Aufgrund des verwertbaren Gutachtens von Prof. B.___ sowie unter Berücksichtigung der seitherigen Entwicklung sei die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nicht erforderlich (Urk. 2 S. 18). Eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands werde nur unter Hinweis auf fachfremde Arztberichte geltend gemacht, welche sich wiederum auf subjektive Angaben des Beschwerdeführers stützten, zumal er sich nicht in fachärztlicher Behandlung befinde. Die mittels MRI-Untersuchung vom 13. April 2021 dokumentierten leichtgradigen degenerativen Veränderungen an der rechten Schulter änderten nichts an der bisherigen gutachterlichen Beurteilung und die kardiologischen Berichte seien laut dem RAD invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant. Zusammenfassend sei eine relevante somatische Verschlechterung gegenüber dem Zeitpunkt des Gutachtens der AO.___ weder substantiiert geltend gemacht noch glaubhaft, weshalb keine weiteren Abklärungen angezeigt seien (Urk. 2 S. 19).
Weiter führte sie an, die vorgenommenen Internetrecherchen stützten die im Gutachten der AO.___ angegebene 100%ige Arbeitsfähigkeit. Zudem zeigten sie auf, dass der Beschwerdeführer, sie (die IV-Stelle) nicht über relevante Tätigkeiten informiert habe (Urk. 2 S. 19).
3.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen in seiner Beschwerde vom 15. Mai 2023 im Wesentlichen vor, die Mitteilung vom 5. September 2016 sei nicht zweifellos unrichtig gewesen, weshalb es sich nicht rechtfertige, diese in Wiedererwägung zu ziehen. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch die AO.___ erneut verschlechtert, sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht. Es liege bei ihm nach wie vor eine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit vor, weshalb sein Rentenanspruch weiterhin bestehe. Weder sei der Rentenbezug unrechtmässig erfolgt, noch habe er seine Meldepflicht verletzt. Auch die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision der Mitteilung vom 5. September 2016 seien nicht erfüllt. Eventualiter wären ihm vor der Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 12).
Der Rechtsdienst habe sich in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2014 hinsichtlich der bei ihm (dem Beschwerdeführer) vorliegenden Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der AO.___ vom 24. Oktober 2013 abgestützt. Diesem komme indes kein Beweiswert zu (Urk. 1 S. 13). Namentlich die neurophysiologisch objektivierte Nervenläsion in der Kniegelenksumgebung links mit funktionellen Defiziten sowie die damit einhergehenden Schmerzen in Form von Dauerbeschwerden auch bei Ruhe hätten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu Unrecht keine Berücksichtigung gefunden. Daher sei das Gutachten unvollständig (Urk. 1 S. 14 f.). Auch dass die Gutachter von einer höheren Arbeitsfähigkeit ausgegangen seien als der behandelnde Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 15). Bereits gemäss ärztlichem Bericht vom 29. September 2008 - mithin vor der sich im Jahr 2011 verschlechternden Situation am linken Knie - habe er häufig einen Lagewechsel vornehmen müssen und er habe immer nur morgens gearbeitet. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Gutachter der AO.___ der Ansicht seien, dass er schon immer in sitzender Position vollständig arbeitsfähig gewesen sei. Des Weiteren könne bereits aufgrund der Notwendigkeit wöchentlicher physikalischer und physiotherapeutischer Massnahmen keine volle Arbeitsfähigkeit vorliegen. Sodann sei er mangels Kenntnis von der im AO.___-Gutachten neu gestellten Diagnose des sensomotorischen Störungsbildes nie auf dieses behandelt worden, weshalb sich die Schmerzsituation entgegen der Prognose im Gutachten nie habe stabilisieren können (Urk. 1 S. 16 f.).
Zusammenfassend sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er seit jeher in einer sitzenden Tätigkeit als Salesmanager zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Angesichts dessen, dass die
IV-Stelle von unveränderten Umständen ausgegangen sei, habe er keinen Anlass gehabt, das Gutachten einzusehen (Urk. 1 S. 17). Er habe nicht seit 1994 praktisch immer zu 100 % gearbeitet. Falls er in den Jahren 2009 und 2010 im Rahmen seiner Tätigkeit für die A.___ AG teilweise mehr als 50 % gearbeitet habe, könne daraus nicht auf die Zumutbarkeit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Möglicherweise sei die 2011 eingetretene Verschlechterung auf eine Überschreitung seines Leistungspotentials zurückzuführen gewesen. Bei der Tätigkeit als Salesmanager im EDV-Bereich habe es sich sodann nicht um eine rein sitzende Arbeit gehandelt. In einer solchen Tätigkeit sei er seit 1989 nur noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 1 S. 17). Bereits früher seien seine Beschwerden exazerbiert, nachdem sein Aufgabenprofil körperlich anspruchsvoller geworden sei. Seither - seit 1989 - sei er in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr voll arbeitsfähig. Die A.___ AG müsse sich in ihrem Bericht vom 6. Februar 2012 verschrieben haben, als sie angegeben habe, er habe 42 Stunden pro Woche gearbeitet (Urk. 1 S. 18). Dies könne der damalige Treuhänder bezeugen (Urk. 1 S. 29). Nach seiner Anstellung bei der A.___ AG und bis Ende 2016 sei er nur noch als selbständig Erwerbender von zuhause aus arbeitstätig und -fähig gewesen (Urk. 1 S. 18-19). Auf das zehnjährige Gutachten der AO.___ dürfe aus Gründen der Waffengleichheit nicht mehr abgestellt werden, weil seine behandelnden Ärzte jetzt nicht mehr dazu Stellung nehmen könnten. Sowohl der behandelnde Arzt der Universitätsklinik F.___ als auch der Hausarzt hätten in ihren Berichten vom Oktober 2012 beziehungsweise 28. Januar 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bis anhin ausgeübten Tätigkeit angegeben, womit der am 5. September 2016 mitgeteilte Invaliditätsgrad von 50 % nicht zu beanstanden sei (Urk. 1 S. 19). Selbst wenn auf das AO.___-Gutachten abgestellt werden könnte, sei der Einkommensvergleich vom 1./5. September 2016 nicht zweifellos unrichtig, zumal der rechtsanwendenden Behörde bei der Durchführung eines Einkommensvergleichs grosses Ermessen anheimgestellt sei (Urk. 1 S. 19-20). Da die Beschwerdegegnerin dabei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen sei, spiele es keine Rolle, dass er die angekündigten Berufsunterlagen nicht zugestellt habe, und es sei irrelevant, ob er erwerbslos gewesen sei oder nicht. Überdies sei auch das Valideneinkommen korrekt berechnet worden (Urk. 1 S. 20). Eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 5. September 2016 komme nach dem Gesagten nicht in Frage (Urk. 1 S. 21).
Auch bei der Beurteilung der Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 4. April 1992 handle es sich um einen Ermessensentscheid, der selbst nach den Beurteilungen des Rechtsdienstes vom 20. Juni 2014 beziehungsweise 14. Juli 2014 vertretbar gewesen sei (Urk. 1 S. 21). Demnach habe auch in angepasster Tätigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorgelegen. Daher könne auch die ursprüngliche Verfügung, mit welcher eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden sei, nicht in Wiedererwägung gezogen werden (Urk. 1 S. 22).
Zur gesundheitlichen Entwicklung bis zum Erlass des Vorbescheids führte der Beschwerdeführer an, laut den behandelnden Ärzten der C.___ sei er nur noch im geschützten Bereich arbeitsfähig (Urk. 1 S. 22-23). Prof. B.___ habe zwar keine psychiatrischen Diagnosen gestellt, jedoch habe er andere Fragen zu beantworten gehabt. Im Übrigen sei der Bericht der C.___ aktueller. Ferner habe sich die RAD-Psychiaterin nicht damit auseinandergesetzt, dass die festgestellten kognitiven Beeinträchtigungen nicht nur auf den Schlafmangel, sondern auch auf den langjährigen Schmerzmittelkonsum zurückzuführen seien. Ihre Schlussfolgerung, wonach sich der Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht nicht verändert habe, sei daher nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 23). Werde nicht auf die Berichte der C.___ vom April 2021 beziehungsweise 1. Dezember 2022 abgestellt, so sei ein aktuelles psychiatrisches Gutachten einzuholen. Auch ob sich die zwischenzeitlich hinzugetretene kardiologische Erkrankung nicht - allenfalls zusammen mit allen übrigen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen - negativ auf seine Arbeitsfähigkeit auswirke, könne ohne entsprechende polydisziplinäre Beurteilung nicht gesagt werden. Laut dem Bericht der C.___ vom 1. Dezember 2022 leide er an den Folgen der im Oktober 2022 erfolgten Herzoperation. Gestützt auf die psychiatrische Einschätzung sei er sodann seit dem zweiten Suizidversuch vollumfänglich erwerbsunfähig, weshalb er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 24).
Zu den von der Beschwerdegegnerin getätigten Internetrecherchen merkte der Beschwerdeführer an, diese liessen keine Rückschlüsse auf seinen Gesundheitszustand oder seine Arbeitsfähigkeit zu, sondern die daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien in spekulativer Weise erfolgt. Er habe nicht mitgearbeitet, sondern lediglich seine Social Media-Profile und die darin enthaltenen Kontakte zur Verfügung gestellt, respektive mit der Nennung der fiktiven Firma «G.___» habe er den Konkurs seiner Firma H.___ verdeckt gehalten (Urk. 1 S. 25).
Zur Möglichkeit der Aufhebung der Mitteilung vom 5. September 2016 mittels prozessualer Revision brachte der Beschwerdeführer vor, die vom Rechtsdienst mit Stellungnahme vom 19. Januar 2022 angeführten Tatsachen wie Arbeitstätigkeit von mehr als 50 % seit 1994, Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ab 2011 mit Einkommen ab 2012 und Tätigkeit für die I.___ AG ab 2014 liessen den Einkommensvergleich nicht ohne Weiteres als ursprünglich falsch erscheinen. Damit seien sie auch nicht erheblich im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG (Urk. 1 S. 26). Ebenso wenig könne aus der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit für die Jahre 2012 bis 2016 oder aus einem Tätigwerden für die I.___ AG auf ein höheres Invalideneinkommen geschlossen werden (Urk. 1 S. 26-27). Sodann basierten die geltend gemachten Revisionsgründe auf dem forensischen Gutachten von Prof. B.___, welches am 24. Juni 2021 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen sei. Die 90-tägige Frist sei damit im Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheids vom 24. Januar 2022 abgelaufen gewesen. Dies gelte selbst für den Fall, dass die Frist ab Erstattung der RAD-Stellungnahme vom 8. Oktober 2021 unter Berücksichtigung der Gerichtsferien über Weihnachten berechnet würde (Urk. 1 S. 27).
Hinsichtlich des Vorwurfs der Meldepflichtverletzung führte der Beschwerdeführer aus, er habe nur für die befristete Zeit von März 2009 bis März 2010 ein deutlich höheres Einkommen erzielt, weil er während dieser Zeit das Amt eines CEO (Chief Executive Officer) ausgeübt habe. Darüber habe er die IV-Stelle des Kantons Wallis informiert gehabt. Bezüglich seines Arbeitspensums habe er widersprüchliche Angaben gemacht, was Prof. B.___ damit erklärt habe, dass er die Persönlichkeitsproblematik eines instabilen Realitätsbezugs aufweise. Da nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass er während seiner Tätigkeit bei der A.___ AG mehr als 50 % gearbeitet habe, könne ihm keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden (Urk. 1
S. 28-30). Auch dass er für die J.___ AG entgegen der Angaben der Arbeitgeberin mit einem Pensum von 100 % gearbeitet habe, stelle eine reine Spekulation dar. Vielmehr sei für die Zeit ab 1994 eine 50%ige Arbeitstätigkeit belegt (Urk. 1 S. 30). Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit habe er sowohl gegenüber den Gutachtern der AO.___ als auch gegenüber der Ausgleichskasse gemeldet, und dieses Ansinnen überdies der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, womit er seiner Meldepflicht nachgekommen sei. Überdies habe er, was die Sachbearbeiterin ihm bestätigt habe, davon ausgehen dürfen, dass die Ausgleichskasse die Beschwerdegegnerin informieren werde (Urk. 1 S. 30-31). Im Übrigen sei die Beschwerdegegnerin von der IV-Stelle des Kantons Wallis über den fast doppelt so hohen Lohn und über die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit orientiert worden, weshalb es an der Beschwerdegegnerin gewesen wäre, im Rahmen der Untersuchungspflicht weitere Abklärungen zu treffen. Im Jahr 2012 habe er gemäss IK-Auszug ein Einkommen von Fr. 29'852.-- und damit kein erhebliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit generiert und ab 2015 hätten sämtliche Einkünfte tiefer gelegen als diejenigen der Jahre 2003 bis 2008 (Urk. 1 S. 31). Hinzu komme, dass es nicht erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer die im IK-Auszug aufgeführten Einkünfte tatsächlich erzielt habe, zumal diese auf einer Ermessenveranlagung durch die Steuerbehörden beruhten und er bereits 2014 wegen ausstehender Beitragsforderungen betrieben worden sei. Mangels eines höheren Einkommens habe ihn keine Meldepflicht getroffen (Urk. 1 S. 31 f.) Für die I.___ AG sei er ab 1. Dezember 2014 im Rahmen eines Auftragsverhältnisses tätig gewesen und habe weniger Einkommen generiert als bis 2008 bei der A.___ AG, weshalb er sich nicht veranlasst gesehen habe, dieses zu melden. Zudem habe er den Sachbearbeiter am 5. Oktober 2015 über die Arbeitsaufnahme informiert gehabt. Hinsichtlich nebenberuflicher Tätigkeiten sei er nicht meldepflichtig. Nach dem Gesagten liege keine Meldepflichtverletzung vor (Urk. 1 S. 32 f.). Eine rückwirkende Rentenaufhebung scheide mangels eines Rückkommenstitels (Revision oder Wiedererwägung) aus. Überdies habe er den Stratfatbestand von Art. 87 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG (Vergehen durch unwahre oder unvollständige Angaben) nicht erfüllt (Urk. 1 S. 33).
Zum Anspruch auf Eingliederung vor der Rentenaufhebung merkte der Beschwerdeführer an, er sei 62 Jahre alt und zurzeit bloss während drei bis vier Stunden pro Tag auf dem zweiten Arbeitsmarkt beschäftigt. Er sei bereit für Eingliederungsmassnahmen, wobei noch abzuklären sei, was ihm überhaupt noch zumutbar sei (Urk. 1 S. 33).
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2023 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die selbständige Erwerbstätigkeit sei aus invaliditätsfremden Gründen nicht erfolgreich verlaufen. Prof. B.___ habe in diesem Zusammenhang keine psychiatrische Diagnose gestellt (Urk. 7 S. 2 und S. 4). Unabhängig davon, ob das AO.___-Gutachten beweiskräftig sei, liege infolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ein Wiedererwägungsgrund vor. Sodann habe der Beschwerdeführer gemäss den Akten und gemäss eigenen Angaben zumindest zeitweise 100 % gearbeitet, was die gutachterliche Einschätzung untermaure (Urk. 7 S. 2 f.). Beim Aufbau einer selbständigen Tätigkeit von zuhause aus handle es sich auch dann um eine Erwerbstätigkeit, wenn in einer ersten Phase kein Gewinn/Einkommen generiert werde. Der Einkommensvergleich vom 1. September 2016 sei zwar unter Annahme der gutachterlich statuierten 100%igen Arbeitsfähigkeit erfolgt, basiere jedoch auf falschen Einkommenszahlen, womit die Rentenbestätigung zweifellos unrichtig gewesen sei. Es sei nicht begründet worden und nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht - wie gutachterlich bestätigt - weiterhin die gleiche Tätigkeit als EDV-Berater/-Verkäufer ausüben könne. Abgesehen von postoperativer Rekonvaleszenz sei auch von den Behandlern keine Verschlechterung des Gesundheitszustands statuiert worden (Urk. 7 S. 3). Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Gastgewerbe tätig wäre, wonach sich das Valideneinkommen (rechtsprechungsgemäss trotz «Invalidenkarriere») zu richten gehabt hätte (Urk. 7 S. 3-4). Die Berufsunterlagen zur selbständigen Erwerbstätigkeit hätten bei deren Vorliegen zu einem anderen Invalideneinkommen geführt und beim Vorliegen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit wären die effektiv erzielten Einkommen allenfalls hochzurechnen gewesen. Mithin sei ein Wiedererwägungsgrund gegeben (Urk. 7 S. 4).
Hinsichtlich der Arztberichte vom 16. April 2021 und vom 1. Dezember 2022 verwies die IV-Stelle auf die RAD-Stellungnahme vom 8. Februar 2023 und wies darauf hin, dass ein Suizidversuch nicht per se einer Depression zugeordnet werden könne und im Bericht vom April 2021 keine neu eingetretene Veränderung beschrieben worden sei. Der Auftrag an Prof. B.___ habe auch die Psychopathologie umfasst und er habe sich mit den in den Arztberichten gestellten psychiatrischen Diagnosen auseinandergesetzt, diese aber nicht bestätigen können, weshalb keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestehen könne und keine neuerliche Abklärung angezeigt sei (Urk. 7 S. 5). Auch eine relevante somatische Verschlechterung sei nicht glaubhaft, zumal im Zusammenhang mit der Herzoperation vom Oktober 2022 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 7 S. 5 f.).
Mit detaillierter Begründung legte die Beschwerdegegnerin sodann dar, dass die Internetrecherchen auf Aktivitäten und Ressourcen des Beschwerdeführers hinweisen würden (Urk. 7 S. 6-7).
Hinsichtlich der Voraussetzung der prozessualen Revision wies sie unter anderem darauf hin, dass sich erst aus den Akten der Ausgleichskasse sichere Kenntnis über die neuen erheblichen Tatsachen der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ab 2011 sowie zu seiner Tätigkeit bei der I.___ AG ergeben hätten (Urk. 7 S. 8).
Punkto Meldepflichtverletzung respektive unrechtmässige Erwirkung von Leistungen wies die Beschwerdegegnerin erneut darauf hin, dass der Beschwerdeführer beispielsweise auf schriftliche Rückfrage vom 6. Februar 2013 hin verschwiegen habe, dass er inzwischen selbständig erwerbstätig sei. Auch gegenüber den Gutachtern der AO.___ habe er unwahre beziehungsweise unvollständige Angaben gemacht (Urk. 7 S. 8 f.). Sodann führte die IV-Stelle Gründe dafür an, dass der Beschwerdeführer zu 100 % gearbeitet habe und schloss, auch die Reisefähigkeit vom Wallis nach L.___ untermaure eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7 S. 8). Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seines gemäss Gutachter nicht sehr ausgeprägten instabilen Realitätsbezugs unkorrekte Angaben bezüglich seiner Arbeitsanamnese hätte machen sollen. Insgesamt sei aufgrund der Akten überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer zumindest zeitweise - namentlich für die A.___ AG ab 2009 - mehr als 50 % beziehungsweise sogar 100 % gearbeitet habe, auch wenn er formell nur in einem Pensum von 50 % angestellt gewesen sei (Urk. 7 S. 9). Ab November 2012 habe der Beschwerdeführer selbst ausgehend von seinen Angaben ein namhaftes Einkommen erzielt. Dass ab 2015 wieder ein tieferes Einkommen ausgewiesen sei, sei auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen (Urk. 7 S. 9-10). Gegenüber der I.___ AG habe der Beschwerdeführer sodann eine Lohnforderung von Fr. 195'000.-- geltend gemacht. Aufgrund des Sitzes der I.___ AG im Fürstentum Liechtenstein sei das entsprechende Einkommen nicht aus dem IK-Auszug ersichtlich. Im vor Erlass der Revisionsmitteilung vom 5. September 2016 eingeholten IK-Auszug vom 11. Juli 2016 sei ab 2013 gar kein Einkommen ausgewiesen gewesen. Die vom Beschwerdeführer ausgeübten nebenberuflichen Tätigkeiten seien zumindest teilweise auf einen Zusatzerwerb ausgerichtet gewesen und hätten aufgrund ihres potentiellen Einflusses auf den Invaliditätsgrad ebenfalls gemeldet werden müssen. Die rückwirkende Rentenaufhebung stütze sich auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, wofür kein strafbares Verhalten nötig sei (Urk. 7 S. 10).
3.4 In seiner Replik vom 14. September 2023 wies der Beschwerdeführer darauf hin, die hohen Lohnzahlungen seien nicht auf eine Pensumserhöhung zurückzuführen, sondern auf eine zwischenzeitliche Tätigkeit als CEO, und seien am 3. März 2010 von der Arbeitgeberin der IV-Stelle des Kantons Wallis gemeldet worden (Urk. 12 S. 2). Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2017 vom 7. Juni 2018 machte er sodann geltend, sein Valideneinkommen sei anhand der Verdienstmöglichkeiten nach der Umschulung zu bestimmen, die eine rentenausschliessende Eingliederung ermögliche (Urk. 12 S. 2-3). Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung sei der medizinische Sachverhalt weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht genügend abgeklärt gewesen (Urk. 12 S. 3). Angesichts seines instabilen Realitätsbezugs könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er Deklarationen nur gegenüber der SVA und nicht zusätzlich gegenüber der IV-Stelle vorgenommen habe. Bezüglich unwahrer Angaben sei zu berücksichtigen, dass diese dem gutachterlich attestierten instabilen Realitätsbezug entsprungen seien. Es könne ihm daher auch aus gesundheitlichen Gründen keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden (Urk. 12 S. 4-5).
3.5 Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Duplik vom 28. Dezember 2023 vor, das Valideneinkommen könne letztlich offen bleiben, da der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit als EDV-Berater nicht eingeschränkt sei (Urk. 17 S. 1). Das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG sei aus gesundheitsfremden Gründen beendet worden, und dass er anschliessend kein so hohes Einkommen mehr habe erzielen zu können wie jenes als Interims-CEO, sei ohne Bedeutung. Die 90-tägige Revisionsfrist sei am Tag der Eröffnung des Vorbescheids, am 24. Januar 2022, abgelaufen und damit nicht verpasst worden. Im Übrigen habe sie die Akten der Ausgleichskasse erst am 19. Januar 2022 erhalten. Der nicht sehr ausgeprägte «instabile Realitätsbezug» vermöge den Beschwerdeführer, welcher vorübergehend CEO eines KMUs und später selbständig erwerbstätig gewesen sei, mit Blick auf seine intellektuellen Fähigkeiten nicht vom Vorwurf der Meldepflichtverletzung zu entlasten. Eine Meldung an die Ausgleichskasse reiche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht aus. Sodann habe der Beschwerdeführer allfällige undurchsichtige finanzielle Verhältnisse zu vertreten (Urk. 17 S. 2 f.).
4.
4.1 Bezüglich der Wiedererwägung ist hier die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG aufgrund des Charakters der strittigen Invalidenrente als periodischer Dauerleistung ohne Weiteres erfüllt (E. 2.3.1 vorstehend). Die wiedererwägungsweise aufgehobene rentenbestätigende Mitteilung vom 5. September 2016 (Urk. 8/199) erfolgte gestützt auf das Gutachten der AO.___ vom 24. Oktober 2013 (Urk. 8/180), laut welchem eine Veränderung des Gesundheitszustands als nicht wahrscheinlich beurteilt worden war (Urk. 8/180/40, vgl. ferner Urk. 8/198/8-9). Angesichts dieser gutachterlichen Sachverhaltsabklärung ist die rentenbestätigende Mitteilung vom 5. September 2016 (Urk. 8/199) an die Stelle der früheren Entscheide getreten (E. 2.3.2 vorstehend). Zu prüfen ist, ob die Mitteilung vom 5. September 2016 zweifellos unrichtig und daher der erfolgten Wiedererwägung zugänglich war. Während bei einer prozessualen Revision auch später zu den Akten genommene Unterlagen herangezogen werden dürfen, sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung respektive der Mitteilung - hier am 5. September 2016 - präsentierten, zu beurteilen (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_212/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 4.5.3, 9C_544/2018 vom 5. Februar 2019 E. 6.2.1, je mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 Der Mitteilung vom 5. September 2016 waren die rentenzusprechenden Verfügungen vom 25. Mai 1992 (vgl. Urk. 8/44-46; Beginn Rentenanspruch ab April 1990) sowie in den Jahren 1993, 1995, 1997, 1999, 2002 und 2008 jeweils rentenbestätigende Mitteilungen vorangegangen (Urk. 8/55, Urk. 8/80, Urk. 8/93, Urk. 8/99, Urk. 8/113 und Urk. 8/134). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). Den erwähnten rentenbestätigenden Mitteilungen lagen jeweils nur rudimentäre Berichte der behandelnden Ärzte, Angaben des Beschwerdeführers sowie der jeweiligen Arbeitgebenden zugrunde (vgl. Urk. 8/48-54, Urk. 8/76-79, Urk. 8/87-92, Urk. 8/95-98, Urk. 8/109-112, Urk. 8/120-122 u. Urk. 8/131-133), weshalb nicht von einer materiellen Rentenprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung auszugehen ist. Demnach bildeten damals (für die Mitteilung vom 5. September 2016) die rentenzusprechenden Verfügungen vom 25. Mai 1992 (vgl. Urk. 8/44/46) den Vergleichszeitpunkt.
4.2.2Die genannten Verfügungen vom 25. Mai 1992 basierten auf den Angaben der behandelnden Ärzte sowie auf der Stellungnahme des Psychologen der Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 4. April 1992.
Den Berichten des Kantonsspitals M.___ vom 15. und 31. Mai 1991 und einem weiteren, nicht datierten Bericht der Klinik (Urk. 8/31/10-13, Urk. 8/36) ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei vom 6. Mai 1991 bis am 25. Mai 1991 in der Klinik hospitalisiert gewesen. Man habe eine Teilpatellektomie respektive eine Patellaverkleinerung links durchgeführt. Mit der durchgeführten Operation dürfte eine Steigerung der Erwerbstätigkeit erreicht werden, möglicherwiese in vollem Umfang. Um wieviel könne jedoch noch nicht mit voller Sicherheit beurteilt werden. Bei genügend aufgebauter Muskulatur und sicherer Stabilisierung des Kniegelenkes könne dann zu einer Vollbelastung und stockfreiem Gehen übergegangen werden (Urk. 8/31/12, Urk. 8/36/1 f.). Infolge der Operation vom 7. Mai 1991 ging die IV-Stelle vorerst von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 8/37/2-3).
Am 3. September 1991 berichtete der Assistenzarzt des Kantonsspitals M.___, der Beschwerdeführer sei seit dem Vortag wieder bei ihnen hospitalisiert. Mittels einer arthroskopischen Weichteilrevision sowie einer Lyse des adhärenten Ligamentum patellae könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden. Ab wann der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit als
EDV-Kundenberater wieder aufnehmen könne, könne noch nicht bestimmt werden (Urk. 8/37/4-5). Der operative Eingriff wurde am 5. September 1991 vorgenommen (Bericht vom 4. Oktober 1991, Urk. 8/38/1). Dem Bericht des Kantonsspitals M.___ vom 26. November 1991 ist sodann zu entnehmen, vom 18. November 1991 bis auf Weiteres bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/38/2).
Im Bericht der Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 4. April 1992 wurde die Tätigkeit als EDV-Berater als ideal betrachtet und eine Steigerung der 50%igen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit war laut dem Psychologen der Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom Finden einer tatsächlich effizienten Therapiemethode abhängig und für das Jahr 1992 jedenfalls noch nicht absehbar (Urk. 8/43/3).
Die IV-Stelle ging dementsprechend ab 18. November 1991 respektive ab 1. Dezember 1991 - nach einer vorübergehenden vollständigen Erwerbsunfähigkeit und damit einer 100%igen Invalidität - bei einer 50%igen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit von einem Invaliditätsgrad von 50 % aus (Urk. 8/41/1, Urk. 8/41/3, Urk. 8/43/1).
4.2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
Dem vor Erlass der Mitteilung vom 5. September 2016 eingeholten Gutachten der AO.___ vom 24. Oktober 2013 (Urk. 8/180) ist im Ergebnis zu entnehmen, aus interdisziplinärer Sicht bestehe für eine überwiegend sitzend ausgeübte, körperlich leichte Tätigkeit (wie vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübt und nunmehr wieder im Rahmen einer Selbständigkeit geplant) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/180/37). Auf Dauer nicht zumutbar seien schwere körperliche Arbeiten sowie Arbeiten, die ein häufiges Gehen und Stehen erforderten. Grund hierfür seien die Kniegelenkspathologie links sowie die sensomotorische Störung des linken Beins. Letztere bedürfe der weiteren medizinischen Klärung und gegebenenfalls Behandlung, wie im neurologischen Teilgutachten ausgeführt, ohne dass das Ergebnis die Bewertung der Arbeitsfähigkeit tangieren würde. Eine psychische Erkrankung oder psychische Fehlverarbeitung der somatischen Gesundheitsbeeinträchtigung liege nicht vor. Die aktenkundigen vorangehenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit seien versicherungsmedizinisch nicht haltbar, da diese die Möglichkeit einer angepassten (hier überwiegend sitzenden) Tätigkeit, in der sich die Störungen im Bereich der Beine nicht namhaft auswirken könnten, nicht ausreichend berücksichtigt hätten. Hinzu komme die bislang ausgebliebene schlüssige Erklärung des sensomotorischen und die Blasenentleerung betreffenden Störungsbildes, dessen Klärung und gegebenenfalls Behandlung auch eine Stabilisierung des Schmerzsyndroms (nicht jedoch des motorischen Defektsyndroms) bewirken könne (Urk. 8/180/38). Ferner hielten die Experten fest, der Gesundheitszustand sei wahrscheinlich unverändert. Aufgrund versicherungsmedizinisch fehlerhafter Vorbewertungen sei der Sachverhalt nunmehr anders beurteilt worden (Urk. 8/180/40).
RAD-Ärztin Dr. med. N.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2013 fest, aus medizinischer Sicht sei dem Gutachten zu folgen (Urk. 8/198/7). Zugleich merkte sie an, ab dem 26. Juli 2011 sei im Rahmen der orthopädischen Behandlung (TP [Totalendoprothese, vgl. Urk. 8/150/11] und Komplikationen) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen gewesen (Urk. 8/198/8).
Die behandelnde Ärztin Dr. med. O.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, ging in ihrem Bericht vom 28. Januar 2016 von einem stationären Gesundheitszustand aus (Urk. 8/195/3). Sie attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als County Manager seit 1991 (Urk. 8/195/2).
4.2.4Dass in der Mitteilung vom 5. September 2016 davon ausgegangen wurde, aus gesundheitlicher Sicht sei keine relevante Veränderung eingetreten (Urk. 8/199), ist mit Blick darauf, dass im AO.___-Gutachten vom 24. Oktober 2013 von einem wahrscheinlich unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen worden war (Urk. 8/180/40), jedenfalls nicht zweifellos unrichtig. In Übereinstimmung damit ging auch Dr. O.___ in ihrem Bericht vom 28. Januar 2016 weiterhin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus (Urk. 8/195/2) und bezeichnete den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär (Urk. 8/195/3).
Es trifft sodann auch nicht zu, dass die Rentenzusprechung aufgrund vorübergehender operationsbedingter Einschränkungen erfolgt war, wie die Beschwerdegegnerin dies sinngemäss postulierte (Urk. 2 S. 9). Nach dem operativen Eingriff vom Mai 1991 war eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 8/37/2-3) und erst nach erfolgter Rehabilitation beziehungsweise ab dem 18. November 1991 wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/38/2). Auch vor dem operativen Eingriff vom Mai 1991 und dem weiteren vom 5. September 1991 (Urk. 8/38/1) war der Beschwerdeführer nach dem damaligen Stand der Akten nur maximal zu 50 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 8/37/2, vgl. auch Urk. 8/40/3-4). Diese Arbeitsfähigkeit hatte er bereits wieder erreicht gehabt, als ihm die halbe Rente ab Dezember 1991 zugesprochen worden war. Folglich kann nicht deswegen auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers geschlossen werden, weil er im Zeitpunkt der Rentenzusprechung noch operationsbedingt rekonvaleszent gewesen wäre. Es trifft zwar zu, dass die Operationen noch nicht lange Zeit zurücklagen, jedoch verbesserte sich die Arbeitsfähigkeit auch im Verlauf der Zeit nicht weiter. So wurde Ende 1992 von der Regionalstelle für berufliche Eingliederung festgehalten, an eine Steigerung der Arbeits- und Erwerbstätigkeit sei unter den gegebenen Umständen nicht zu denken. Der Beschwerdeführer sei beruflich ausgezeichnet eingegliedert. Für die nächste Zeit sei keine höhere Arbeitsbelastung möglich. Der Beschwerdeführer müsse zuerst lernen, mit der neuen Oberschenkelschiene umzugehen, und sich daran zu gewöhnen (Urk. 8/52/1). Damit wurde weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen - ebenso laut dem Bericht des Kantonsspitals M.___ vom 4. Januar 1993, welcher auf der Untersuchung vom 2. November 1992 basierte (Urk. 8/54). Ferner war hinsichtlich des Rentenanspruchs ab 1. Februar 1992 auch bereits vor der Rentenzusprechung im Mai 1992 der postoperative Verlauf abgewartet worden (vgl. Urk. 8/41/3), sodass die Rentenzusprechung nicht auf einer Momentaufnahme kurz nach der Operation beruhte. Der Hausarzt Dr. med. P.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, attestierte in seinen Berichten vom 21. April 1994 sowie vom 10. Januar 1995 die 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Computerfachmann vom 18. November 1992 bis «auf immer» (Urk. 8/67/1, Urk. 8/75/4), was dafür spricht, dass ein relativ stabiler Zustand erreicht war. Die der Rentenbestätigung vom 5. September 2016 zugrunde liegende Annahme der IV-Stelle, es sei keine relevante Veränderung der (rein) gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten, ist auch unter diesen Gesichtspunkten nicht zweifellos unrichtig.
4.3
4.3.1Die Beschwerdegegnerin begründete die zweifellose Unrichtigkeit des Weiteren damit, dass sich mit der Mitteilung vom 5. September 2016 die (qualifizierte) Unrechtmässigkeit der Rentenzusprechung vom 25. Mai 1992 fortgesetzt habe. Damals sei von einem rechtlich falschen Invaliditätsbegriff ausgegangen worden, indem die Frage einer Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit nicht geprüft worden sei (Urk. 2 S. 16-17).
4.3.2Zum Tätigkeitsprofil der bei der Rentenzusprechung ausgeübten Tätigkeit ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer als EDV-Kundenberater im Innen- und Aussendient für die Q.___ AG arbeitete (vgl. Urk. 8/39). Es fielen auch physische Belastungen an, die dem Beschwerdeführer seit 1989 nicht mehr in vollem Umfang zugemutet werden konnten (Urk. 8/37/3, Urk. 8/35, Urk. 8/39). Gemäss Feststellungsblatt vom 17. Februar 1992 bildete das hausärztliche Zumutbarkeitsprofil betreffend die Tätigkeit als EDV-Berater Grundlage bei der Q.___ AG für die Invaliditätsbemessung (50 % ab 1. Oktober 1990; Urk. 8/40/3 f.). Zwar hatte der Psychologe der IV-Regionalstelle angegeben gehabt, der Beschwerdeführer sei als EDV-Berater «ideal im Erwerbsleben eingegliedert» (Urk. 8/43/3). Aus - angesichts der körperlichen Einschränkungen massgebender - somatischer Sicht wurde die Frage nach der Zumutbarkeit einer optimal angepassten Tätigkeit hingegen nicht beantwortet, zumal noch Hoffnung bestand, dass der Beschwerdeführer als EDV-Berater bei der Q.___ AG wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erlangen könnte (Urk. 8/43/3). Dementsprechend, respektive da einzig die Arbeits(un)fähigkeit in der damals tatsächlich ausgeübten Tätigkeit beachtet wurde, fehlt ein Einkommensvergleich. Daran änderte sich bei den nachfolgenden Revisionen nichts (vgl. Urk. 8/54/1, Urk. 8/72/2, Urk. 8/75/5, Urk. 8/89/2, Urk. 8/90, Urk. 8/92/2, Urk. 8/94-99, Urk. 8/110-111, Urk. 8/132-133).
Mit dem AO.___-Gutachten vom 24. Oktober 2013 erfolgte erstmals eine polydisziplinäre Beurteilung. Diese ergab, dass die Arbeitsfähigkeit in angepasster, d.h. körperlich leichter Tätigkeit, wie zuvor ausgeübt, nicht beeinträchtigt sei (Urk. 8/180/37). Den Gesundheitszustand bezeichneten die Experten als wahrscheinlich unverändert (Urk. 8/180/40). Sie stellten insbesondere auch auf neurologischer Ebene relevante Beeinträchtigungen fest, die aber im Ergebnis nichts an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit änderten. Laut Gutachten sind die vorangehenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit versicherungsmedizinisch nicht haltbar, da seinerzeit die Möglichkeit einer angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit, in welcher sich die Störungen im Bereich der Beine nicht namhaft auswirken können, nicht ausreichend berücksichtigt worden sei (Urk. 8/180/38).
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Invaliditätsbemessung bei der Rentenzusprechung offensichtlich die damals tatsächlich ausgeübte Tätigkeit bei der Q.___ AG zu Grunde lag, die nach dem Dargelegten nicht optimal angepasst war. Dies wurde im Rahmen der nachfolgenden Revisionen nicht korrigiert, obschon insbesondere auch Stellenwechsel erfolgt waren (vgl. Urk. 8/77/2 und Urk. 8/121/1). Der bereits auf die ursprüngliche Rentenzusprechung zurückgehende Mangel ist erheblich und kann als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne qualifiziert werden, dies entgegen der vom Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin am 14./15. Juli 2014 vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 8/189/2 und Urk. 8/198/8). Mithin ist die mit Verfügung vom 25. Mai 1992 erfolgte anfängliche Rentenzusprechung, zumindest die Zusprechung der unbefristeten halben Rente, qualifiziert mangelhaft. Auf eine Wiedererwägung verzichtete die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Revisionen ab 2011.
4.3.3Anlass zur Rentenrevision gibt nicht nur eine Veränderung des Gesundheitszustands im engeren Sinne. Vielmehr liegt auch dann eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor, wenn sich das Leiden bei im Wesentlichen gleich gebliebenem objektivierbarem Gesundheitszustand in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat oder wenn es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.3.2 mit Hinweisen, E. 4.2.3 hiervor).
In diesem Sinne sah der zur Zeit des 2011 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens in Kraft stehende Art. 31 Abs. 1 IVG vor, dass die Rente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren ist, wenn eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen kann und die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt. Seitens des Invalideneinkommens galt dies selbst dann, wenn der Versicherte wider Erwarten, gleichsam im Sinne eines Glückfalls, eine besser entlöhnte Stelle gefunden hatte, vorausgesetzt nur, es resultierte daraus eine zumutbare und dauerhafte Einkommenserzielung (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz. 24 zu Art. 30–31).
Bei Erlass der Mitteilung vom 5. September 2016 lag der IV-Stelle in erwerblicher Hinsicht die Auskunft der A.___ AG vom 3. März 2010 vor, wonach der Beschwerdeführer zu 50 % für sie arbeite und sein monatliches Einkommen inklusive Provisionen momentan Fr. 12'200.-- betrage, wobei es sich nicht um eine feste Summe handle (Urk. 8/141/2). Demgegenüber hatte das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2008 bei einem 50 %-Pensum erst Fr. 5'600.-- pro Monat betragen (Urk. 8/135/4), womit eine Verdoppelung des Einkommens vorlag. Aus den dem Arbeitgeberfragebogen vom 6. Februar 2012 angehängten Kumulativjournalen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von Januar bis Juli 2009 ein monatliches Einkommen von Fr. 5'600.-- brutto erzielte und von August 2009 bis August 2011 eines von Fr. 12'200.--. Zudem erhielt er im August sowie im September 2009 Bonuszahlungen und im Dezember beziehungsweise bei seinem Austritt (pro rata temporis) jeweils einen 13. Monatslohn
(Urk. 8/154/6-8). Auch aus dem vor Erlass der Mitteilung vom 5. September 2016 eingeholten IK-Auszug ergab sich fürs Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 157'623.-- und fürs Jahr 2010 eines von Fr. 158'600.-- (Urk. 8/196/1; vgl. auch Urk. 8/189/2).
Die für die Beurteilung einer zweifellosen Unrichtigkeit massgebende Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses der Mitteilung vom 5. September 2016 stellte sich nach dem Gesagten so dar, dass der Beschwerdeführer von August 2009 bis August 2011 ein wesentlich höheres, nämlich ein rund doppelt so hohes Einkommen erzielt hatte (Urk. 8/154/6-8). Nachdem die Arbeitgeberin diese Anstellung gekündigt hatte (Urk. 8/154/9; vgl. auch Urk. 8/154/1), bezog der Beschwerdeführer noch Krankentaggelder basierend auf dem zuletzt erzielten Lohn (bis und mit Dezember 2011; Urk. 8/154/8). Hernach war der Beschwerdeführer gemäss RAD-ärztlicher Beurteilung bis 22. Oktober 2012 vorübergehend nicht und danach wieder zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/198/8) und er arbeitete dann auch wieder in diesem Umfang (Urk. 8/191). Auf selbständiger Basis (vgl. Urk. 8/272/171-173) erzielte er gemäss dem IK-Auszug vom 9. Juli 2021 wechselnd hohe Einkommen, namentlich Fr. 132'800.-- im Jahr 2013, Fr. 114'700.-- im Jahr 2014 und Fr. 69'200.-- im Jahr 2015 (Urk. 8/264/2). In dem vor dem Revisionsentscheid vom 5. September 2016 eingeholten IK-Auszug vom 11. Juli 2016 waren die genannten Einkommen zwar noch nicht vermerkt (Urk. 8/196), indessen hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration durch die AO.___ vom 28. August 2013 hinsichtlich seiner erwerblichen Situation ausgeführt, er strebe eine berufliche Selbständigkeit im Bereich kaufmännischer Beratung an und habe bereits entsprechende Vorbereitungen getroffen (Urk. 8/180/15, Urk. 8/180/20, Urk. 8/180/35). Mithin war der Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer geplante und hernach auch tatsächlich umgesetzte berufliche Veränderung im Zeitpunkt der Mitteilung vom 5. September 2016 bekannt. Soweit der Beschwerdeführer die erwähnten Eintragungen im IK-Auszug mit dem Argument relativiert, diese beruhten auf einer Ermessenveranlagung (Urk. 1 S. 31 f.), ändert dies gleichwohl nichts an der grundsätzlichen Verbindlichkeit.
Es kam nach dem Gesagten mehrmals zu Veränderungen in erwerblicher Hinsicht. Gemäss den zutreffenden Darlegungen der Beschwerdegegnerin war damit im Rahmen des 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens das Vorliegen eines Revisionsgrundes naheliegend, was eine umfassende Rentenprüfung ohne Bindung an frühere Beurteilungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 5 mit Hinweisen) und damit auch die Berücksichtigung der im AO.___-Gutachten vorgenommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlaubt hätte, obwohl es sich dabei möglicherweise um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts handelte, und dass auch ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin ging stattdessen von «unveränderten Revisionsbefunden» (Urk. 8/198/9) beziehungsweise vom Fehlen rentenrelevanter Veränderungen aus (Urk. 8/199/1). Soweit die rentenbestätigende Mitteilung vom 5. September 2016 damit auf der Annahme beruhte, es habe sich keine wesentliche Veränderung ergeben, war sie angesichts der effektiven erwerblichen Veränderungen (Verdoppelung des Einkommens, Stellenverlust, Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit) zweifellos unrichtig.
Auch mit Blick auf den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen im AO.___-Gutachten (Urk. 8/197/1-2) ist von einer qualifizierten Fehlerhaftigkeit auszugehen. Da dem Beschwerdeführer gemäss dem AO.___-Gutachten eine Tätigkeit im bisherigen Bereich ohne körperliche Belastungen und überwiegend sitzend weiterhin zu 100 % zumutbar war (Urk. 8/180/37), hätte aus einem korrekten Einkommensvergleich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren dürfen. Der Einkommensvergleich, bei welchem fürs Valideneinkommen von einer Führungsposition ausgegangen sowie der öffentliche Sektor mitberücksichtigt wurde und fürs Invalideneinkommen demgegenüber auf das tiefste Kompetenzniveau im privaten Sektor abgestellt wurde (Urk. 8/197), ist nicht haltbar. Ein Wiedererwägungsgrund gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist nach dem Gesagten auch in diesem Zusammenhang zu bejahen. Mithin leidet der Entscheid vom 5. September 2016 in jedem Fall an einem qualifizierten Mangel, der ein Rückkommen rechtfertigt.
4.3.4Im Übrigen kann bereits eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes eine qualifizierte Unrichtigkeit darstellen, wie sie für einen Wiedererwägungsentscheid vorausgesetzt wird (E. 2.3.1 vorstehend). Die Beschwerdegegnerin hätte vor dem Hintergrund des ehemals erzielten sehr hohen Einkommens und infolge der Angabe einer 50%igen Erwerbstätigkeit die effektiven Erwerbsverhältnisse des Beschwerdeführers konkreter abklären müssen. Namentlich hätte sie auf die Edition der vom Beschwerdeführer telefonisch in Aussicht gestellten Unterlagen zu seiner beruflichen Tätigkeit (Urk. 8/191) nicht verzichten dürfen. Sodann trifft das Vorbringen der Beschwerdegegnerin zu, dass sie aktenwidrig davon ausgegangen war, der Beschwerdeführer sei erwerbslos (vgl. Urk. 8/189/3, Urk. 8/197/1, Urk. 8/198/9).
4.3.5Die Mitteilung vom 5. September 2016 (Urk. 8/199) ist nach dem Gesagten zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2017 vom 26. September 2017 E. 2 mit Hinweis und E. 4.1).
4.4 Bei der - wie hier zutreffenden - Bejahung der zweifellosen Unrichtigkeit der Revisionsmitteilung vom 5. September 2016 lebt die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung nicht wieder auf, sondern bleibt von der Revisionsmitteilung konsumiert und teilt deren Schicksal (vgl. E. 2.3.2 vorstehend). Somit ist infolge des wiedererwägungsweisen Zurückkommens auf die zweifellos unrichtige Revisionsmitteilung der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen, ohne dass zunächst geprüft werden müsste, ob auch bezüglich der ursprünglichen Verfügung ein Rückkommenstitel gegeben wäre. Diese neue Beurteilung hat hinsichtlich des zukünftigen Rentenanspruchs nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (hier vom 30. März 2023) zu erfolgen, wofür es einer umfassenden aktuellen Sachverhaltsgrundlage bedarf (BGE 140 V 514 E. 5 und E. 6; Urteil des Bundesgerichts 9C_208/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.2; vorstehende E. 2.3.2). Da im Sinne der Wiedererwägung ein Rückkommensgrund gegeben ist, braucht auf die zwischen den Parteien ebenfalls erörterte Frage, ob auch die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt sind (Urk. 1 S. 26 f., Urk. 2 S. 20 f.), nicht näher eingegangen zu werden. Auch im Rahmen einer prozessualen Revision werden die invaliditätsmässigen Voraussetzungen überprüft und es gilt auch hier der in Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV statuierte Grundsatz, dass die Rentenreduktion oder Aufhebung grundsätzlich ex nunc zu erfolgen hat, es sei denn, die versicherte Person hat die Leistung zu Unrecht erwirkt oder die Meldepflicht nach Art. 77 IVV verletzt, was eine rückwirkende Korrektur erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2022 vom 13. Juli 2022 E. 3.1).
5.
5.1 Den für die Beurteilung des Rentenanspruchs ex nunc et pro futuro massgebenden Sachverhalt, bezogen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2023, beurteilte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die RAD-Stellungnahmen vom 29. November 2022, 2. Dezember 2022 und 8. Februar 2023 (Urk. 8/320/14-18). Die Aktenlage präsentierte sich bis dahin im Wesentlichen wie folgt:
5.2 Zu den medizinischen Erkenntnissen anlässlich der Zusprechung der Rente ist auf das in vorstehender Erwägung 4.2.2 Ausgeführte zu verweisen. Im Rahmen der ab 2011 eingeleiteten Revision sodann führte Dr. E.___ in seinem Bericht vom 24. Oktober 2012 folgende Diagnosen an (Urk. 8/168/1):
- Axonotmesis N. peronaues communis links (wahrscheinlich im Bereich des Fibulaköpfchens)
- Neurapraxie N. tibialis links in der Fossa bei massiver, postoperativer Schwellung nach Knie-TP (Totalendoprothese, vgl. Urk. 8/150/11) links am 24. Oktober 2011
- Status nach mehrfachen Knieoperationen links (insgesamt 25)
- Status nach Hämatomevakuation, Inlay-Wechsel Knie links am 1. Dezember 2011 bei Hämatom Knie links mit Peronaeus-Parese bei Status nach Knie-TP links am 24. Oktober 2011
Er führte aus, der Beschwerdeführer habe über einen in etwa unveränderten Verlauf berichtet. Zuhause könne er mit Abstützen an den Wänden einige Schritte gehen, jedoch sei er hauptsächlich auf den Rollstuhl angewiesen (Urk. 8/168/1). Letztlich erscheine klinisch keine relevante Veränderung. Die neurologische Beurteilung sei etwas positiver, indem eine Erholung möglich sei. Der Beschwerdeführer habe ab Februar 2013 eine neue Anstellung zu 50 % nebst der IV-Berentung zu 50 %, was insgesamt eine gute Lösung zu sein scheine (Urk. 8/168/2; vgl. auch Urk. 8/153).
Mit Zeugnis vom 23. Oktober 2012 attestierte Dr. E.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Januar 2013 (Urk. 8/171/7).
5.3 Aus den Akten der Ausgleichskasse ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer am 20. September 2012 dort als für die Einzelfirma H.___ tätig anmeldete mit Erwerbsaufnahme am 1. November 2012 (Urk. 8/272/55) - dies zu 50 % (Urk. 8/272/59). Am 25. Januar 2013 teilte der Rechtsdienst der SVA Zürich dem Beschwerdeführer mit, er könne vorläufig nicht als Selbständigerwerbender anerkannt werden, da unklar sei, ob er seine Erwerbstätigkeit überhaupt aufgenommen habe (Urk. 8/272/123-124). Nachdem der Beschwerdeführer weitere Unterlagen eingereicht hatte (Urk. 8/272/125 ff.), teilte die Ausgleichskasse ihm mit Schreiben vom 14. Februar 2013 mit, er sei nun ab 1. November 2012 als selbständigerwerbende Person registriert (Urk. 8/272/171-173).
5.4PD Dr. med. R.___, Facharzt für Neurologie, Zentrum für Paraplegie der Universitätsklinik F.___, nannte in seinem Bericht vom 9. Januar 2013 folgende Diagnosen (Urk. 8/171/4):
- Inkomplette und rückbildende Nervenläsion linker Unterschenkel (Nervus ischiadicus, peroneal betont); klinisch diskrepant fehlende Willküraktivierung bei klinisch und neurophysiologisch nachweisbarer Besserung)
- Status nach mehrfachen Knieoperationen, zuletzt am 24. Oktober 2011 mit Hämatomevakuation am 1. Dezember 2011; Vielzahl von Voroperationen (insgesamt 25)
Der Beschwerdeführer habe eine leichte Besserung der Schmerzen und Beschwerden am linken Bein, ruhebetont und vor allem nachts, angegeben. Er beschreibe typische neuropathische Schmerzen mit Ausstrahlungen in Richtung der linken Grosszehe und er nehme Schmerzmittel ein. Zuhause könne er sich inzwischen mit Stöcken fortbewegen und ausserhalb der Wohnung benutze er den selbstkonfektionierten Rollstuhl (Urk. 8/171/4).
In seiner Beurteilung gelangte PD Dr. R.___ zum Schluss, es liege eine klinisch und neurophysiologisch nachweisbare Besserung der kombinierten Nervenschädigung vor. Ein Hinweis für Störungen im Bereich des rechten Beines finde sich elektrophysiologisch anhand der SEP-Untersuchungen nicht. Denervierungszeichen seien auf den Unterschenkel begrenzt und eine neurogene Ursache der Oberschenkelatrophie zeige sich anhand der gleichentags erfolgten Untersuchungen nicht. Die Prognose bezüglich der organischen Schädigung sei weiter günstig und der Verlaufszeit entsprechend (Urk. 8/171/5).
5.5Im weiteren Verlauf wurde dem Beschwerdeführer von seiner Hausarztpraxis auch für die Zeit vom 2. Februar 2013 bis 3. Mai 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/171/2-3, Urk. 8/171/6).
Dr. O.___ gab in ihrem Zeugnis vom 7. März 2013 eine inkomplette und rückbildende Nervenläsion am linken Unterschenkel bei Status nach Knie-TP im Oktober 2011, aktuell mit typischen neuropathischen Schmerzen und Mobilitätsausfällen, an. Die Arbeitsunfähigkeit sei wegen der starken, invalidisierenden Schmerzen und der fehlenden Mobilität verlängert worden. Für den Sommer 2013 werde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angestrebt, wobei nur sitzende Tätigkeiten möglich seien (Urk. 8/171/3).
5.6 In Ergänzung zu den Darlegungen in vorstehender E. 4.2.3 ist festzuhalten, dass die Experten der AO.___ in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 24. Oktober 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten (Urk. 8/180/39; vgl. auch vorstehend E. 4.2.3):
- Defektsyndrom nach vor über 30 Jahren stattgehabter spinaler Erkrankung mit initialer schmerzhafter Paraparese der Beine (Differentialdiagnose: Neuroborreliose, Myeloradikulitis anderer Genese)
- Funktionsstörung und Instabilität des linken Kniegelenks nach Endoprothesen-Versorgung im Oktober 2011 infolge Gonarthrose (ICD-10 M17.9) und Patellaresektion nach zahlreichen Voroperationen
- leichtgradige Kniegelenksarthrose rechts (ICD-10 M17.9)
In ihrer zusammenfassenden Konsensbeurteilung gelangten sie zum Schluss, aus interdisziplinärer Sicht bestehe für eine überwiegend sitzend ausgeübte, körperlich leichte Tätigkeit (wie vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübt und nunmehr wieder im Rahmen einer Selbständigkeit geplant) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Pensum und Rendement von 100 %; Urk. 8/180/37). Auf Dauer nicht zumutbar seien schwere körperliche Arbeiten sowie Arbeiten, die ein häufiges Gehen und Stehen erforderten. Grund hierfür seien die Kniegelenkspathologie links sowie die sensomotorische Störung des linken Beins. Letztere bedürfe der weiteren medizinischen Klärung und gegebenenfalls Behandlung, wie im neurologischen Teilgutachten ausgeführt, ohne dass das Ergebnis die Bewertung der Arbeitsfähigkeit hier tangieren würde. Eine psychische Erkrankung oder psychische Fehlverarbeitung der somatischen Gesundheitsbeeinträchtigung liege nicht vor. Die aktenkundigen vorangegangenen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit seien versicherungsmedizinisch nicht haltbar, da diese die Möglichkeit einer angepassten (überwiegend sitzenden) Tätigkeit, in der sich die Störungen im Bereich der Beine nicht namhaft auswirken könnten, nicht ausreichend berücksichtigt hätten. Hinzu komme die bislang ausgebliebene schlüssige Abklärung des sensomotorischen und die Blasenentleerung betreffenden Störungsbildes, dessen Klärung und gegebenenfalls Behandlung auch eine Stabilisierung des Schmerzsyndroms (nicht jedoch des motorischen Defektsyndroms) bewirken könne (Urk. 8/180/38).
RAD-Ärztin Dr. N.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2013 dazu fest, aus medizinischer Sicht sei dem Gutachten zu folgen (Urk. 8/198/7). Zugleich merkte sie an, ab dem 26. Juli 2011 sei im Rahmen der orthopädischen Behandlung (TP und Komplikationen) noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen worden (Urk. 8/198/8; vgl. auch vorstehend E. 4.2.3).
5.7 Am 31. Oktober 2013 wurde die Neugründung der H.___ im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert, deren Inhaber mit Einzelunterschrift der Beschwerdeführer war (Urk. 8/310/79-80, Urk. 8/272/217).
Am 13. November 2014 wurde die I.___ AG ins Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragen. Der Beschwerdeführer war zunächst als Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und vom 14. März 2016 bis 25. Juli 2017 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift eingetragen. Am 7. Januar 2015 gab der Beschwerdeführer an, die I.___ AG habe ihren Geschäftsbetrieb am 1. Januar 2015 aufgenommen. Von November 2014 bis November 2016 erbrachte der Beschwerdeführer über seine Einzelfirma H.___ verschiedene Dienstleistungen für die I.___ AG und stellte diese im Namen der H.___ in Rechnung. Demzufolge überwies die I.___ AG der H.___ im Jahr 2015 total Fr. 53'880.-- und im Jahr 2016 Fr. 50'071.40, wovon die AHV-IV-FAK-Anstalten des Fürstentums Liechtenstein (nachfolgend: AHV-IV-FAK FL) erst im Zuge der später durchgeführten Arbeitgeberkontrolle Kenntnis erlangten (Urk. 8/272/468).
Am 3. November 2015 folgte die Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer als Inhaber des Einzelunternehmens H.___ (Urk. 8/272/267).
Am 10. Dezember 2015 wurde zugunsten der I.___ AG ein Patent angemeldet für einen vom Beschwerdeführer erfundenen Steckdosenadapter
(Urk. 8/310/69-78).
Am 7. September 2016 unternahm der Beschwerdeführer einen Suizidversuch (Urk. 8/263/20, vgl. auch Urk. 8/263/52).
Ab 1. Dezember 2016 war der Beschwerdeführer laut seinen Angaben gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons Zürich bei der I.___ AG angestellt (Urk. 8/272/365, vgl. auch Urk. 8/272/471), weshalb er sich per Ende November 2016 als selbständig Erwerbstätiger abmeldete (Urk. 8/272/399).
Die AHV-IV-FAK FL führte aus, am 24. November 2016 sei über die Landesverwaltung eine Beschäftigungsmeldung an sie erfolgt, wonach der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2016 in einem 100%-Pensum als Arbeitnehmer angestellt sei. Die I.___ AG deklarierte für Dezember 2016 einen Lohn des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 6'000.--. Mit E-Mail vom 12. Juli 2017 machte der Beschwerdeführer gegenüber dem Geschäftsführer der I.___ AG im Hinblick auf eine Gleichstellung mit ihm eine offene Forderung in der Höhe von Fr. 195'000.-- geltend, woraufhin er aus dem Verwaltungsrat ausgeschlossen wurde (Urk. 8/272/468). Am 19. Juli 2017 erklärte er gegenüber der AHV-IV-FAK FL, er sei von November 2014 bis 30. November 2016 von der I.___ AG als unselbständiger Arbeitnehmer angestellt gewesen, respektive habe es sich um eine Scheinselbständigkeit gehandelt (Urk. 8/272/468 f.). An dieser Darstellung hielt er nach einer mit der I.___ AG erzielten Einigung nicht mehr fest (Urk. 8/272/469-470). Mit Entscheidung vom 23. September 2019 qualifizierte die AHV-IV-FAK FL den Beschwerdeführer für die Zeit vom November 2014 bis November 2016 als selbständig Erwerbstätigen in der Schweiz (Urk. 8/272/475).
5.8 Prof. B.___ erstattete sein im Rahmen eines gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens betreffend versuchte Tötung, Brandstiftung und Vergewaltigung (Urk. 8/263/11 f.) eingeholtes psychiatrisches Gutachten am 16. November 2020 (Urk. 8/263/5-111). Als Problembereiche respektive Risiko-Eigenschaften bezeichnete er das fragile basale Wahrnehmungsmuster des Beschwerdeführers, seine zwanghafte Persönlichkeit, eine chronische Abspaltung aggressiver Gefühle sowie einen instabilen Realitätsbezug (Urk. 8/263/74, Urk. 8/263/82). Hinsichtlich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers führte Prof. B.___ aus, der Beschwerdeführer berichte alle seine Lebensereignisse sehr authentisch und auskunftsbereit und so, dass in jenem Moment ein stimmiges Bild entstehe. Mit der Zeit seien aber Ereignisse aufgetaucht, welche der Beschwerdeführer einmal so und ein anderes Mal ganz anders berichtet habe (Urk. 8/263/77). Es sei eine Persönlichkeitsproblematik zum Ausdruck gekommen, die einen Bezug zum Anlassdelikt habe und daher risikorelevant sei. Hierfür gebe es aber keine Entsprechung in einem allgemein-psychiatrischen - und für forensische Fragestellungen unspezifischen - Diagnosesystem wie zum Beispiel ICD oder DSM. Dies bedeute, dass beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Diagnose im engeren Sinn gemäss solchen allgemein-psychiatrischen Diagnosesystemen gestellt werden könne (Urk. 8/263/79).
Prof. B.___ nahm Bezug auf den Austrittsbericht vom 23. März 2020 der psychiatrischen Klinik AP.___ (AP.___), Klinik für Forensische Psychiatrie in S.___, wo der Beschwerdeführer vom 19. Dezember 2019 bis am 21. Januar 2020 stationär behandelt worden war (Urk. 8/263/32). Zur von der AP.___ gestellten Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung merkte er an, der beschriebene depressive Zustand während des stationären Aufenthaltes sei angesichts der Vorgänge im Vorfeld der stationären Behandlung nicht verwunderlich. Der Bericht differenziere allerdings nicht ausreichend zwischen dem Zustand vor den Anlassdelikten und dem Zustand danach, so wie er in der Klinik dann beobachtet worden sei. Unter Hinweis auf den im Jahr 2016 erfolgten Suizidversuch sei dann die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt worden. Eine rezidivierende depressive Störung könne zwar ab zwei klar diagnostizierten depressiven Episoden gestellt werden. Beim Beschwerdeführer seien allerdings - wenn überhaupt - während der gesamten bisherigen Lebensgeschichte lediglich genau zwei solcher Zustände bekannt. Nicht zu übersehen sei aber in beiden Fällen, dass die mit depressiven Symptomen einhergehenden Zustände stark durch äussere Ereignisse und eine zugespitzte Lebenssituation verursacht gewesen seien. Dieser deutliche Zusammenhang werde dadurch erhärtet, dass die depressive Symptomatik alsbald nach einer Veränderung der belastenden Lebenssituation nicht mehr nachweisbar gewesen sei. Demnach wäre für die Zeit vor dem stationären Aufenthalt am ehesten das Vorliegen einer akuten Belastungsreaktion oder allenfalls einer Anpassungsstörung zu diskutieren. Aus den Beschreibungen des Beschwerdeführers liessen sich die entsprechenden Symptome indes nicht ausreichend beziehungsweise in klinisch relevanter Ausprägung ableiten (Urk. 8/263/79-80). Auch die Diagnose der bipolaren oder gar schizoaffektiven Störung sei nicht nur unzureichend begründet worden, sondern könne mit Sicherheit verworfen werden. Zwar sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer viel, ausführlich und bisweilen etwas weitschweifig berichte. Ein pathologisches Ausmass erreiche dieser Kommunikationsstil indes nicht. Überdies sei die Beobachtung eines expansiven Kommunikationsverhaltens etwas anderes als das psychopathologische Phänomen eines gesteigerten Gedankenflusses. Letzteres sei weder für die Vergangenheit beschrieben worden noch anlässlich der gutachterlichen Untersuchung zu beobachten gewesen (Urk. 8/263/80). Die Feststellung von Perseverationen, welche anlässlich der Begutachtung nicht aufgetreten seien, stehe in einem gewissen Widerspruch zum postulierten beschleunigten Gedankengang. Auch der aktuell behandelnde Psychotherapeut Dipl. Psych. T.___ habe den Beschwerdeführer während der bisherigen Therapiestunden als psychopathologisch völlig unauffällig erlebt. Nach dem Gesagten hätten weder zum Zeitpunkt der Tat(en) noch aktuell psychische Störungen gemäss allgemein-psychiatrischen Diagnosesystemen vorgelegen (Urk. 8/263/81, Urk. 8/263/101).
Des Weiteren führte Prof. B.___ aus, Grundlage des instabilen Realitätsbezugs sei die Entkoppelung von subjektiven Wirklichkeitswahrnehmungen, realitätsbezogenen Kognitionen und realitätsbezogenen Emotionen. Das zentrale Merkmal des instabilen Realitätsbezugs sei somit die fehlende Verbindung eigener Wirklichkeitskonstruktionen zu realitätsbezogenen Parametern. Frei erfundene Geschichten könnten so beliebig anstelle realer Geschehnisse oder ergänzend zur Realität eingesetzt werden, wenn dies einem inneren Bedürfnis entspreche (wahr ist, was sich gut anfühlt). Aufgrund der Entkopplung entstehe kein störender kognitiver oder emotionaler Widerspruch im eigenen Erleben (Urk. 8/263/87). Beim Beschwerdeführer sei der instabile Realitätsbezug indessen nicht sehr stark ausgeprägt. Vielmehr handle es sich um eine leichte, aber stetig nachweisbare Tendenz, widrige äussere Realitäten so zu verformen, dass sie durch bequemere, angenehmere und vertraute innere Sichtweisen der Wirklichkeit ersetzt werden. Daraus resultiere, dass bestimmte Überzeugungen und Sichtweisen nicht ausreichend mit der Realität abgeglichen und nicht realitätsbezogen korrigiert würden (Urk. 8/263/91). Aufgrund der Eigenschaft des instabilen Realitätsbezugs könne sich der Beschwerdeführer Situationen schönreden. Die zwanghaften Persönlichkeitsanteile stellten einerseits eine Ressource dar in Form von einer kämpferischen Seite mit viel Durchhaltevermögen, einer Orientierung auf Ordnungen und Details und einer hohen Aktivität, seien aber andererseits auch anstrengend und brächten die Gefahr der Überlastung mit sich (Urk. 8/263/92). Die Abspaltung aggressiver Gefühle führe dazu, dass sich heftige Gemütsbewegungen, aggressive Impulse oder Wut lange Zeit unter dem Radar entwickeln und aufbauen könnten. Durch deren mangelnde Integration bestehe die Gefahr, dass diese aggressiven Gefühle in einer bestimmten Situation - unterstützt durch den mangelnden Realitätsabgleich - mit Wucht an die Oberfläche träten und direkt in eine Handlung umgesetzt würden (Urk. 8/263/92 f.). Die Brandlegung sei nach dem Gesagten auf die Kombination der psychosozialen Belastungsreaktion mit einer spezifischen Persönlichkeitsproblematik zurückzuführen. Dabei habe die psychosoziale Belastungssituation zu Symptomen wie gedrückte Stimmung, Unruhe und einem inneren psychischen Druck geführt. Gemessen an den diagnostischen Kriterien habe die Symptomatik aber nicht ein Ausmass erreicht, das zu einer psychiatrischen Diagnose zum Beispiel im Sinne einer akuten Belastungsreaktion führen würde (Urk. 8/263/94). Aus gutachterlicher Sicht lasse sich in einer Gesamtbewertung nicht von einer schweren psychischen Störung sprechen. Dennoch sei aus psychiatrisch-psychologischer Sicht eine Therapie sinnvoll, um dem vom Beschwerdeführer ausgehenden Risiko langfristig begegnen zu können und ein Risiko-Monitoring sicherzustellen (Urk. 8/263/99).
5.9 Dipl. Psych. T.___ und Dr. med. U.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___, gaben in ihrem Bericht vom 16. April 2020 (richtig: 2021) an, der Beschwerdeführer befinde sich seit Mitte September 2020 in ihrer Behandlung (Urk. 8/256/1). Sie hätten keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Beschwerdeführer sei zu 50 % berentet und arbeite im geschützten Rahmen während zwei bis drei Stunden pro Tag, um Ergänzungsleistungen zu erhalten. Dort erledige er einfache Büroarbeiten (Urk. 8/256/2). Zur aktuellen medizinischen Symptomatik führten sie aus, es lägen schwere schmerzhafte entzündliche Prozesse in den Beingelenken sowie der Knieprothese vor. Psychiatrisch seien die kognitiven Funktionen mittelgradig bis schwer eingeschränkt (Urk. 8/256/2). Unter den Befunden hielten sie fest, es würden starke Einschränkungen in der Aufrechterhaltung der Aufmerksamkeit geschildert und ebenso starke Einschränkungen in der Konzentrationsfähigkeit über die Zeit. Im formalen und inhaltlichen Denken seien keine Auffälligkeiten feststellbar. Affektiv sei der Beschwerdeführer leicht zum depressiven Pol hin ausgelenkt und er habe starke Schlafstörungen (Urk. 8/256/2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte das Behandlungsteam der C.___ eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine nichtorganische Insomnie, einen starken Schlafmangel mit Auswirkungen auf die Kognition und damit auf die Bewältigung der Alltagsaktivitäten (ICD-10 F51.0; Urk. 8/256/3). Dazu führten Dr. U.___ und Dipl. Psych. T.___ aus, die Einschränkung in Aufmerksamkeit und Konzentration über die Zeit sei wahrscheinlich durch den chronischen Schlafmangel und die regelmässig notwendige Einnahme von Schmerzmitteln mitbedingt (Urk. 8/256/4). Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen sie den akzentuierten Persönlichkeitszügen mit teilweiser Verdrängung oder Verkennung der Realität, leicht narzisstischen Zügen und Gutgläubigkeit (ICD-10 Z73.1) zu (Urk. 8/256/3). Sodann hielten sie fest, die bestehenden Einschränkungen seien chronifiziert und nicht mehr änderbar. Aus ihrer Sicht sei ausschliesslich eine Tätigkeit im geschützten Bereich möglich. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit werde sich im regulären Arbeitsmarkt nicht finden lassen (Urk. 8/256/4).
5.10 Die Ärzte des Universitätsspitals V.___, W.___, führten in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2022 die Diagnosen einer koronaren
3-Gefässerkrankung, rezidivierender Synkopen unklarer Ätiologie (am ehesten orthostatisch) mit Erstmanifestation im Februar 2022 (Urk. 8/296/1), eines persistierenden Foramen ovale, einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Migräne ohne Aura an (Urk. 8/296/2). In ihrer Beurteilung führten sie aus, anlässlich der elektiven Koronarangiographie habe sich eine koronare
3-Gefässerkrankung mit einer schweren Stenose im RCX (Ramus circumflexus) gezeigt. Sie hätten im RCX einen Stent gesetzt mit einem guten postinterventionellen Ergebnis mit promptem Fluss bis in die Peripherie. Der postinterventionelle Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Der Beschwerdeführer sei beschwerdefrei verblieben und elektrokardiographisch hätten sich keine neuen ischämietypischen Veränderungen oder neue Rhythmusstörungen gezeigt. Eine Therapie mit Plavix sei begonnen worden (Urk. 8/296/2).
5.11 RAD-Arzt Dr. med. AA.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, gelangte am 8. Oktober 2021 zum Schluss, trotz gewisser morphologischer Veränderungen am linken Knie sei im Wesentlichen von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Auch die Schulterbeschwerden samt mittels MRI-Untersuchung festgestellter leichtgradiger degenerativer Veränderungen änderten nichts an der 100%igen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkaufsmanager sowie in einer anderen angepassten Tätigkeit. Für körperlich schwere, überwiegend stehend und gehend auszuübende Arbeiten wie Magaziner sei seit der Rentenzusprache von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8/273/6 = Urk. 8/279/6).
In seiner Stellungnahme vom 29. November 2022 hielt er im Weiteren fest, das jetzt vorliegende spinale Defektsyndrom rechtfertige die Zuerkennung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für jedwelche Tätigkeiten, welche mit häufigem Gehen und Stehen verbunden seien, jedoch bestehe für überwiegend geistige und körperlich leichte sowie überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten kein Anhalt für eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/320/14). Anlässlich der Exploration durch die AO.___ habe weder ein Hinweis auf eine neuropsychologische Störung noch auf chronische neuropathische Schmerzen bestanden. Dass die behandelnden Fachleute der C.___ auf eine Verschlechterung des physischen Gesundheitszustands hingewiesen hätten, sei fachfremd gewesen. Der kardiologische Sachverhalt sei invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant, zumal postinterventionell ein komplikationsloser Verlauf und ein beschwerdefreier Patient beschrieben worden seien und das EKG ohne neue ischämische Veränderungen oder Rhythmusstörungen ausgefallen sei (Urk. 8/320/14-15).
5.12 Dr. med. AB.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 2. Dezember 2022 dahingehend Stellung, dass aus psychiatrischer Sicht seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei, da bisher und aktuell keine psychiatrische Diagnose ausgewiesen sei (Urk. 8/320/17). Im forensischen Gutachten vom 16. November 2020 sei klar verneint worden, dass eine psychische Störung vorliege, weshalb auch keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe. Die Behandler hätten sich demgegenüber nicht mit den
ICD-Kriterien auseinandergesetzt (Urk. 8/320/15). Ferner sei eine Insomnie gut behandelbar und nur bei schwerster Ausprägung arbeitsrelevant. Bisher sei weder eine Schlafabklärung noch eine neuropsychologische Untersuchung erfolgt, sondern ohne Wenn und Aber auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt worden. Die Einnahme von zentral wirkenden Medikamenten sei - mit Ausnahme des Antidepressivums Mirtazapin - nicht beschrieben. Eine Therapie habe der forensische Gutachter nicht wegen eines psychischen Leidens empfohlen, sondern um dem vom Beschwerdeführer ausgehenden Risiko langfristig begegnen zu können und um ein Risiko-Monitoring sicherzustellen. Akzentuierte Persönlichkeitszüge seien invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant (Urk. 8/320/16-17).
5.13 Die ebenfalls an der C.___ tätigen AC.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Psychologin MSc AD.___ stellten in ihrem Bericht vom 22. November 2022 die folgenden Diagnosen (Urk. 8/305/4):
- derzeit schwere Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und wiederkehrend suizidalen Gedanken und Impulsen (ICD-10 F43.2) als Reaktion auf ein Scheitern in der Berufstätigkeit mit finanzieller Notlage, ein laufendes Gerichtsverfahren sowie auf den überraschenden Tod des ambulanten psychotherapeutischen Behandlers T.___ im April 2022 (mehrjährig bestehend, fluktuierendes Ausmass)
- anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; langjährig vorbeschrieben)
- nichtorganische Insomnie (langjährig vorbeschrieben)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unter anderem Betonung narzisstischer Züge (ICD-10 Z73.1; lebensbegleitend)
Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilten sie dahingehend, dass ihm die anspruchsvolle Aussendiensttätigkeit mit häufigen und wechselnden Kundenkontakten anhaltend nicht mehr zumutbar sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit mit geregelten Arbeitszeiten, ohne zu grossen Leistungsdruck und mit verständnisvollem Umgang durch Kollegen und Vorgesetzte bestehe eine Arbeitsfähigkeit um die 50 %, welche sich derzeit durch die Tätigkeit in der Einrichtung D.___ abbilde (Urk. 8/305/5). Weiter führten sie aus, Prof. B.___ habe zwar keine der schweren psychiatrischen Grunderkrankungen wie Schizophrenie oder sonst psychotische Störungen oder schwere Persönlichkeitsstörungen und andere gefunden. Indem der Gutachter unbedingt die Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung empfehle, bejahe er implizit das Vorliegen eines psychiatrischen Leidens, welches man in den obgenannten Diagnosen erkenne. Seit dem letzten Bericht habe sich nichts an der Diagnosestellung oder Einschätzung der Arbeitsfähigkeit geändert. Hinsichtlich der Diagnose der chronischen Schmerzstörung merkte das Behandlungsteam an, Ausmass, Lokalisation und Wesen der Schmerzen würden die rein somatisch begründbaren Folgen vielfacher operativer Eingriffe überschreiten, sodass psychische Faktoren im Verlauf zur Chronifizierung der Schmerzstörung beigetragen hätten (Urk. 8/305/5). Der Einsatz von Mirtazapin und Risperidon seien ohne dokumentierte wesentliche Auswirkungen auf den Schlafmangel gewesen. Weitere psychopharmakologische Behandlungsversuche würden vom Beschwerdeführer abgelehnt (Urk. 8/305/5).
5.14 Dazu hielt RAD-Psychiaterin AB.___ am 8. Februar 2023 fest, daraus ergäbe sich keine Änderung ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2022. Ein psychopathologischer Befund sei nicht beschrieben worden. Die Herz-Operation vom Oktober 2022 habe sich als Stenteinlage entpuppt, welche mit Ausnahme einer spezifischen Medikamenteneinnahme folgenlos geblieben sei. Bei der angeführten Anpassungsstörung handle es sich um eine vorübergehende Störung aufgrund von psychosozialen Belastungsfaktoren, welche keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Chronische, somatisch bedingte Schmerzen könnten nicht einfach als psychische Störung diagnostiziert werden. An der Relevanz einer Einschränkung und am Leidensdruck hinsichtlich der Insomnie müsse gezweifelt werden, wenn eine Medikation abgelehnt werde (Urk. 8/320/17-18).
6.
6.1 Im Falle der Wiedererwägung gilt es, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (E. 2.3.2 vorstehend, BGE 144 I 103 E. 4.4.1).
Rückwirkend (ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung) ist eine Rentenaufhebung oder -herabsetzung zulässig, wenn die versicherte Person die Leistung zu Unrecht erwirkt oder die Meldepflicht nach Art. 77 IVV verletzt hat (Art. 85 Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 2 IVV; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2022 vom 13. Juli 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist seit dem 1. Januar 2015, per welchem Datum die angefochtene Rentenaufhebung erfolgt ist, keine Kausalität mehr erforderlich zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug (E. 2.3.2 vorstehend).
Art. 31 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass unter anderem (Leistungs-)Bezüger jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden haben. Gemäss Art. 77 IVV sind dabei namentlich wesentliche Änderungen des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten von Belang. Die Meldung hat unverzüglich an die IV-Stelle zu erfolgen (Art. 77 IVV sowohl in der aktuellen als auch in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2019 vom 4. Juli 2019 E. 3.3). Eine Meldung an die Steuerbehörde und die Ausgleichskasse reicht nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4.4 a.E. mit Hinweis).
6.2 Mit der in vorstehender E. 4.3.3 dargelegten Erhöhung des Einkommens lag eine wesentliche Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen vor, welche der Beschwerdeführer unverzüglich der IV-Stelle zu melden gehabt hätte. Dies sobald absehbar gewesen war, dass die Einkommenssteigerung mehr als drei Monate andauern würde respektive in jedem Fall, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern werde (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Letzteres war ausgehend von den Angaben der Arbeitgeberin ab November 2009 der Fall (Urk. 8/154/6 f.). Der Beschwerdeführer teilte der IV-Stelle am 18. November 2009 indessen lediglich seine Vermählung mit, nicht hingegen seine Einkommensveränderung (Urk. 8/137/1).
Am 4. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer unter anderem ersucht, sein Monatseinkommen für das Jahr 2010 mitzuteilen, wobei eine Bestätigung des Arbeitgebers erforderlich sei (Urk. 8/139/2). Daraufhin reagierte der Beschwerdeführer vorerst nicht, weswegen am 4. März 2010 die erste Mahnung erfolgte (Urk. 8/138/2). Mit am 8. März 2010 bei der IV-Stelle des Kantons Wallis eingegangener Bestätigung hielt die A.___ AG fest, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2003 zu 50 % angestellt (Urk. 8/140/1). Daraufhin ersuchte die IV-Stelle des Kantons Wallis den Beschwerdeführer am 17. März 2010 erneut, das Monats- und Jahreseinkommen 2010 mitzuteilen (Urk. 8/140/2). Der Beschwerdeführer teilte der IV-Stelle des Kantons Wallis am 30. März 2010 telefonisch mit, er werde ihr die Lohnbestätigung zukommen lassen und er habe seinen Wohnsitz seit dem 1. Oktober 2009 in Zürich (Urk. 8/141/1). Mit am 1. April 2010 eingegangenem Schreiben beantwortete die A.___ AG die noch offene Frage dahingehend, dass das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers inklusive Provisionen momentan Fr. 12'200.-- betrage. Dies sei keine feste Summe und dieser Betrag könne sich im Verlauf des Jahres noch nach unten korrigieren (Urk. 8/141/2). Am 15. April 2010 überwies die IV-Stelle des Kantons Wallis das Dossier an die IV-Stelle des Kantons Zürich, wobei sie darauf hinwies, dass sich das Einkommen im Vergleich zur letzten Rentenrevision mehr als verdoppelt habe (Urk. 8/144/2).
Nach dem Gesagten meldete der Beschwerdeführer das bereits ab August 2009 massiv höhere Einkommen (Urk. 8/154/6-8) von sich aus nicht respektive erst auf Nachfrage und auch dann nur verzögert, weshalb eine Meldepflichtverletzung zu bejahen ist. Damals waren auch noch keine kognitiven Einschränkungen dokumentiert und nach eigenen Angaben war der Beschwerdeführer (ad interim) als CEO tätig (vgl. Urk. 1 S. 28 Rz. 66). Sein Einwand, aufgrund seines instabilen Realitätsbezugs könne ihm keine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden (Urk. 1 S. 28-29, Urk. 12 S. 5), erscheint vor diesem Hintergrund als nicht zutreffend. Dies gilt umso mehr, als die entsprechende Eigenschaft des Beschwerdeführers nicht im Rahmen einer krankheitswertigen psychischen Störung gesehen wurde. Ferner attestierte Prof. B.___ dem Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der vorgeworfenen Straftaten (Dezember 2019) eine volle Schuldfähigkeit und verneinte namentlich eine relevante Einschränkung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (Urk. 8/263/94 f.).
Der Beschwerdeführer war zuvor in der rentenbestätigenden Mitteilung vom 7. Oktober 2008 darauf hingewiesen worden, dass er jede Änderung in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, so insbesondere Änderungen in den Einkommensverhältnissen, unverzüglich der IV-Stelle mitzuteilen habe (Urk. 8/134/1). Mithin musste für den Beschwerdeführer angesichts der massiven Einkommenssteigerung ab August 2009 der Eintritt eines meldepflichtigen Tatbestandes ohne Weiteres erkennbar gewesen sein. Die erforderliche mindestens leichte Fahrlässigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.1 mit Hinweisen) liegt aufgrund der gesamten Umstände vor.
Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass die Rentenaufhebung rückwirkend per August 2009 erfolgen könnte (Urk. 8/154/6), da Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV auch für Wiedererwägungen gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.2). Da jedoch im weiteren Verlauf infolge der Mitteilung durch die Arbeitgeberin vom 3. März 2010 (Urk. 8/141/2) die Kausalität zwischen der Meldepflichtverletzung und der Weiterausrichtung der Rente entfallen war, hat die Beschwerdegegnerin die Rente (hinsichtlich des Zeitpunkts) zu Recht erst ab 1. Januar 2015 aufgehoben, als aufgrund der Verordnungsänderung keine Kausalität mehr erforderlich war.
7.
7.1 Es bleibt der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers allseitig, unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, zu prüfen (Flückiger in: Basler Kommentar, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Auflage 2020 [BSK ATSG-Flückiger], N. 78 zu Art. 53). Da der Anspruch rückwirkend ab 1. Januar 2015 neu zu beurteilen ist, ist auch zu prüfen, ob es während dieses Zeitraums zu anspruchsrelevanten Veränderungen gekommen ist. Trifft dies zu, ist unter Umständen rückwirkend eine entsprechend abgestufte oder befristete Leistung zuzusprechen (vgl. BSK ATSG-Flückiger N. 81 zu Art. 53). Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten, das heisst körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit, wie er sie zum Beispiel als Verkaufsmanager bereits ausgeübt habe, aus (Urk. 2 S. 12 und S. 24). Dies gestützt auf seine Erwerbsbiographie (Urk. 2 S. 11), die aktuellen medizinischen Akten (Urk. 2 S. 4-6) sowie das AO.___-Gutachten vom 24. Oktober 2013 (Urk. 2 S. 14).
7.2 Gegen die Verwertung des bei Erlass der angefochtenen Verfügung rund zehnjährigen AO.___-Gutachtens (Urk. 8/180) wandte der Beschwerdeführer ein, dieses dürfe aus Gründen der Waffengleichheit nicht berücksichtigt werden, weil seine behandelnden Ärzte jetzt nicht mehr dazu Stellung nehmen könnten (Urk. 1 S. 19). Dem ist nicht beizupflichten. Bei den damals gegebenen Umständen respektive da die Beschwerdegegnerin die Rente mit Mitteilung vom 5. September 2016 (Urk. 8/199) unverändert beliess, war es seinerzeit nicht angezeigt, eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Gutachten einzuholen. Es liegt demnach kein Verfahrensmangel vor, der nunmehr nachträglich zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen würde.
7.3
7.3.1 Im internistischen Teilgutachten wurde festgehalten, die vorrangig vorgetragenen Beschwerden seien aufgrund der orthopädischen (die Kniegelenke betreffenden) und neurologischen Auffälligkeiten (sensomotorische Störungen einschliesslich deutlicher Lähmungen) schlüssig erklärt und in den entsprechenden Teilgutachten zu diskutieren und zu bewerten (Urk. 8/180/18), was nachvollziehbar ist. Dass hinsichtlich der Mikrohämaturie keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen wurde, überzeugt angesichts deren Asymptomatik (Urk. 8/180/18). Trotz berichteter, etwa im Jahr 1989 aufgetretener Pericarditis» (Urk. 8/180/13) war der erhobene kardiopulmonale Status ohne Hinweis auf eine namhafte Einschränkung. Empfohlen wurde eine serologische Abklärung bezüglich Borreliose, mit deren Behandlung allenfalls das Sistieren einer weiteren Progression der bestehenden Defekte erreicht werden könne (Urk. 8/180/18). Bei den fehlenden Einschränkungen im allgemeinmedizinischen Bereich wurde zu Recht nicht beanstandet, dass aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angegeben wurde.
7.3.2 Gestützt auf die Anamnese und die erhobenen Befunde wurde im neurologischen Teilgutachten festgehalten, der Beschwerdeführer habe vor über 30 Jahren eine Erkrankung des Rückenmarks sowie der Spinalnervenwurzeln erlitten. Die initiale Schmerzsymptomatik im Bereich beider Beine und die in der Folge sich ereignete Querschnittslähmung mit dem Verbleib eines Defektsyndroms in Form einer asymmetrischen proximal betonten Paraparese und einer Blasenentleerungsstörung (im Sinne erhöhter Restharnmenge) sowie der unauffällige bildgebende Befund in den vorliegenden Kernspintomographien sprächen am ehesten für eine seinerzeitige entzündliche Genese, zum Beispiel eine Neuroborreliose oder eine entzündliche Myeloradikulitis anderer Ursache (Urk. 8/180/25). Die asymmetrische proximale Lähmung beider Beine und die Blasenentleerungsstörung könnten nicht durch eine Kniegelenkserkrankung erklärt werden, sondern seien durch ein spinales Syndrom verursacht (Urk. 8/180/26). Das vorliegende spinale Defektsyndrom rechtfertige die Zuerkennung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, die mit einem häufigen Gehen und Stehen verbunden seien. Für überwiegend geistige und körperlich leichte sowie überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten (zum Beispiel eine Bürotätigkeit oder auch die jetzt geplante Berufstätigkeit) bestehe jedoch kein Anhalt für eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich liege also in einer derart angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vor (Urk. 8/180/26-27). Aufgrund der Gesamtheit der Beeinträchtigung im Bereich der Beine ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer körperlich belastende Tätigkeiten mit häufigem Stehen und Gehen nicht mehr ausüben kann, vorwiegend sitzende jedoch weiterhin uneingeschränkt zumutbar sind.
Dass dem nebenbefundlich diagnostizierten bilateralen leichtgradigen Karpaltunnelsyndrom kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen wurde, ist nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer nicht über assoziierte Symptome berichtet hatte (Urk. 8/180/26). Ebenso ist bei der verzögerten Miktion ohne Inkontinenz (Urk. 8/180/19) nicht ersichtlich, inwiefern sich diese einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
7.3.3 Der orthopädische Gutachter hielt eine persistierende und neurophysiologisch objektivierte Nervenläsion in Kniegelenksumgebung links, funktionelle Defizite der Fusshebung und -senkung als gesichert, jedoch war laut ihm aufgrund der im Januar 2013 erfolgten Untersuchungen ein Regenerationspotenzial erkannt worden (Urk. 8/180/27).
Der Beschwerdeführer berichtete beim orthopädischen Gutachter über Dauerbeschwerden von Seiten des gesamten linken Beins, ausgehend vom Kniegelenk. Das Gelenk sei auch in Ruhe nicht schmerzfrei und es bestünden erhebliche Belastungsschmerzen. Er habe eine Schwäche der Unterschenkel- und Fussmuskulatur mit höhergradiger Unsicherheit des kontrollierten Fusseinsatzes links beim Gehen. Von Seiten des rechten Kniegelenks bestünden intermittierend geringer ausgeprägte, vorwiegend belastungsabhängige Beschwerden. Des Weiteren berichtete der Beschwerdeführer auch über Schulterbeschwerden beidseits, wegen welcher konservative Therapiemassnahmen durchgeführt worden seien, Injektionsbehandlungen stattgefunden hätten und eine medikamentöse schmerzlindernde Behandlung bestehe. Des Weiteren berichtete er über wiederkehrende Beschwerden der Handgelenke durch den Einsatz der Gehstützen. Von Seiten der Schulter- und Handgelenke sei die schmerzfreie Beweglichkeit zeitweilig eingeschränkt (Urk. 8/180/28-29).
Die orthopädische Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer nur noch einer überwiegend sitzenden Tätigkeit mit leichter körperlicher Belastung nachgehen kann (Urk. 8/180/32), überzeugt vor dem Hintergrund der starken Einschränkung der Gehfähigkeit (Urk. 8/180/33). Dass der leichtgradigen Periarthropathie beider Schultergelenke mit Rotatorenmanschettensyndrom kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde, ist beim Fehlen wesentlicher funktioneller Einschränkungen nachvollziehbar (Urk. 8/180/31-32). Gleich verhält es sich mit den berichteten wiederkehrenden Handgelenksbeschwerden, zumal die Funktion der Handgelenke frei war mit symmetrisch kraftvollem Händedruck und erhaltener Finger-Grob- und Feinmotorik. Es bestand einzig eine Druckempfindlichkeit über dem Karpaltunnel beidseits (Urk. 8/180/31), was sich nachvollziehbarerweise beim Arbeiten ohne Druckbelastung auf den Karpaltunnel nicht einschränkend auswirkt. Folglich bestehen lediglich die geschilderten qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/180/32).
7.3.4 Anlässlich der psychiatrischen Exploration klagte der Beschwerdeführer einzig über Schmerzen (Urk. 8/180/33) sowie dadurch gestörten Schlaf (Urk. 8/180/34). Auf den psychiatrischen Gutachter wirkte der Beschwerdeführer ruhig und gelassen sowie nicht gequält durch die Symptomatik (Urk. 8/180/35). Lang- und Kurzzeitgedächtnis erwiesen sich als intakt, Konzentration und Aufmerksamkeit zeigten sich unauffällig und der Subtraktionstest wurde sicher durchgeführt. Mit zudem euthymer Stimmung, affektiv guter Schwingungsfähigkeit, unauffälligem Antrieb und ohne psychomotorische Auffälligkeiten (Urk. 8/180/36) zeigten sich durchgehend normale Befunde, sodass einleuchtet, dass keine psychische Erkrankung diagnostiziert wurde und aus psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestand. Der Experte wies zudem darauf hin, dass die geklagte Schmerzsymptomatik vollumfänglich somatisch verstanden und erklärt sei (Urk. 8/180/37), was schlüssig ist beim Fehlen von Hinweisen für eine Symptomausweitung oder eine psychische Fehlverarbeitung der nicht unwesentlichen somatischen Erkrankung. Aus psychiatrischer Sicht wurde daher nachvollziehbarerweise keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkannt (Urk. 8/180/37).
7.3.5 Der Beschwerdeführer wandte gegen das Gutachten ein, namentlich die neurophysiologisch objektivierte Nervenläsion in der Kniegelenksumgebung links mit funktionellen Defiziten sowie die damit einhergehenden Schmerzen in Form von Dauerbeschwerden auch bei Ruhe hätten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu Unrecht keine Berücksichtigung gefunden (Urk. 1 S. 14 f.). Die Gutachter hätten nicht ausgeführt, weshalb er in einer sitzenden Tätigkeit keine seine Arbeitsfähigkeit einschränkenden Schmerzen haben sollte (Urk. 1 S. 15). Bereits im ärztlichen Bericht vom 29. September 2008 - mithin vor der sich im Jahr 2011 verschlechternden Situation am linken Knie - habe er häufig einen Lagewechsel vornehmen müssen und er habe immer nur morgens gearbeitet (Urk. 1 S. 16).
Der Beschwerdeführer hatte bei der Exploration insbesondere über Schmerzen im Bereich des linken Beins sowie beider Kniegelenke rechtsbetont berichtet (Urk. 8/180/19). Er klagte über ganztägige belastungsabhängige Knieschmerzen, welche einer intensiven Schmerztherapie mit Zaldiar und Mephadolor bedürften. Zudem gab er an, zwei- bis dreimal pro Woche gegen Mitternacht Tramaltropfen zu nehmen aufgrund von Schmerzen. Die Schmerzintensität lag gemäss seinen Angaben bei 5 bis 6 vor und bei 3 bis 4 nach der Medikamenteneinnahme (Urk. 8/120/12, Urk. 8/180/20). Auch in Ruhe sei er nicht schmerzfrei (Urk. 8/180/28). Zusätzlich schilderte er chronische Rückenschmerzen, schmerzhafte Schultergelenke sowie intermittierend schmerzhafte Handgelenke, vor allem bei intensiver Nutzung des Rollstuhls (Urk. 8/120/12).
Die sensomotorische Störung des linken Beins wurde bei Festlegung des Zumutbarkeitsprofils im Rahmen der Konsensbeurteilung der AO.___-Gutachter mitberücksichtigt (Urk. 8/180/38). Den damit einhergehenden funktionellen Einschränkungen wurde mittels qualitativer Einschränkung des Belastungsprofils Rechnung getragen. Dass demgegenüber die Schmerzen nicht zu einer quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, ist nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung nicht schmerzgequält wirkte (Urk. 8/180/16). Sodann hatte der Beschwerdeführer zwar auch Ruheschmerzen angegeben, jedoch an anderer Stelle berichtet, die Schmerzen seien vor allem belastungsabhängig (Urk. 8/180/33). Vor diesem Hintergrund reicht es aus, belastende Tätigkeiten vom Zumutbarkeitsprofil auszunehmen. In diesem Sinne hielten auch die Ärzte der AE.___ in ihrem Austrittsbericht vom 29. Mai 2012 nach beinahe 6-wöchigem stationärem Aufenthalt des Beschwerdeführers fest, zurzeit sei nur eine Schreibtischarbeit denkbar. Obwohl der Beschwerdeführer über chronische neuropathische Schmerzen geklagt hatte, stellten sie keine entsprechende Diagnose (Urk. 8/163/1-2). Überdies wirkten sich offenbar weder die Schmerzen noch die geklagte schmerzbedingte Beeinträchtigung des Schlafes (vgl. Urk. 8/180/34) negativ auf die Arbeitsfähigkeit aus, zumal der Beschwerdeführer eine intakte Merkfähigkeit aufwies, dem Gespräch konzentriert und aufmerksam zu folgen vermochte und Fragen klar und präzise beantworten konnte (Urk. 8/180/24, Urk. 8/180/36). Lagewechsel respektive eine gewisse Wechselbelastung sind auch bei überwiegend sitzenden Tätigkeiten möglich und es wurde eine überwiegend und nicht eine rein sitzende Tätigkeit für optimal angepasst gehalten (Urk. 8/180/37).
7.3.6 Des Weiteren monierte der Beschwerdeführer, die gutachterliche Beurteilung sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Gutachter zwar zusätzlich zur vom behandelnden Prof. E.___ beschriebenen Funktionsstörung und Instabilität im linken Knie auch noch ein Defektsyndrom beider Beine diagnostiziert hätten, aber dennoch von einer höheren Arbeitsfähigkeit von 100 % (statt wie von Prof. E.___ angegeben 50 %) ausgegangen seien (Urk. 1 S. 15). Soweit ersichtlich richtete Prof. E.___ seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit primär nach den effektiven Gegebenheiten. So wies er darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente beziehe und eine 50%ige Arbeitstätigkeit in Aussicht habe (Urk. 8/168/2). Im Übrigen ist es nicht unüblich, dass behandelnde Ärzte die Arbeitsfähigkeit zurückhaltender beurteilen als Gutachter. Diesbezüglich ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Prof. E.___ benannte demgegenüber keine medizinischen Aspekte, welche im AO.___-Gutachten unberücksichtigt geblieben wären und dadurch Zweifel an der Vollständigkeit des AO.___-Gutachtens erwecken würden.
7.3.7 Dem Einwand des Beschwerdeführers, bereits aufgrund der Notwendigkeit wöchentlicher physikalischer und physiotherapeutischer Massnahmen (vgl. dazu (Urk. 8/180/33, wo solche als sinnvoll bezeichnet werden) könne keine volle Arbeitsfähigkeit vorliegen (Urk. 1 S. 16), ist nicht zu folgen. Denn zumutbare Büro- und EDV-Tätigkeiten sind (erst recht, wenn sie im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübt werden) in einem gewissen Ausmass zeitlich flexibel ausübbar und Therapien teilweise auch abends und samstags verfügbar.
7.3.8 Sodann brachte der Beschwerdeführer vor, er sei mangels Kenntnis von der im AO.___-Gutachten neu gestellten Diagnose des sensomotorischen Störungsbildes nie auf dieses behandelt worden, weshalb sich die Schmerzsituation entgegen der Prognose im Gutachten nie habe stabilisieren können (Urk. 1 S. 16 f.). Dies ist insofern ohne Relevanz, als im Gutachten explizit festgehalten worden war, dass das Ergebnis der weiteren Abklärungen und Behandlungen die Bewertung der Arbeitsfähigkeit nicht tangiere (Urk. 8/180/38). Dies ist stimmig vor dem Hintergrund, dass der Schmerzsymptomatik kein eigenständiger Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde, was wiederum nachvollziehbar ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung durch die Symptomatik nicht gequält wirkte (Urk. 8/180/35).
7.3.9 In der Zusammenschau der Teilgutachten überzeugt nach dem Dargelegten auch die Gesamtbeurteilung, wonach dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung einzig überwiegend sitzend ausgeübte, körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar waren, hierfür indes keine zeitliche oder qualitative Einschränkung bestand (Urk. 8/180/37-38). Dass es in der Folge zu einer längerdauernden erheblichen Verschlechterung, insbesondere im Anschluss an eine Herzoperation im Oktober 2022 gekommen sei, ist nicht dargetan. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf den C.___-Bericht vom 1. Dezember 2022, in welchem festgehalten wurde, neben den langjährigen Kniebeschwerden sei der Beschwerdeführer durch die Folgen der Herzoperation belastet (Urk. 8/306/2). Diese Angaben sind aber weder substantiiert noch erfolgten sie von Ärzten der entsprechenden Fachrichtung. Vielmehr ist von der Wiedergabe der Befindlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen, was eine relevante Einschränkung nicht hinreichend belegt. Aus dem Bericht des W.___ vom 6. Oktober 2022 sodann ergeben sich keine Hinweise auf eine längerfristige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erfolgreich behandelten koronaren Herzerkrankung des Beschwerdeführers (Urk. 8/296/1-4). Da nicht an einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu zweifeln ist, ist es darüber hinaus nicht erforderlich, näher auf die Internetrecherche der Beschwerdegegnerin einzugehen (vgl. Urk. 8/310/1-81), die nach deren Auffassung das Beweisergebnis des
AO.___-Gutachtens stützt (Urk. 2 S. 19).
7.4
7.4.1 Zur gesundheitlichen Entwicklung bis zum Erlass des Vorbescheids führte der Beschwerdeführer an, laut den behandelnden Ärzten der C.___ sei er nur noch im geschützten Bereich arbeitsfähig (Urk. 1 S. 22-23), respektive sei er seit dem zweiten Suizidversuch vollumfänglich erwerbsunfähig (Urk. 1 S. 24). Die Beschwerdegegnerin ging demgegenüber gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Prof. B.___ (E. 5.8 vorstehend) sowie die Stellungnahme der RAD-Psychiaterin, welche sich mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinandersetzte (E. 5.12 und E. 5.14), vom Fehlen einer psychiatrischen Diagnose - und damit auch vom Nichtvorhandensein einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht - aus (Urk. 2
S. 17-18).
7.4.2Prof. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer an mehreren Terminen zwischen dem 11. Juni 2020 (Urk. 8/263/36) und Ende September 2020 (Urk. 8/263/36-37) und er holte fremdanamnestische Angaben von namentlich der Ehefrau des Beschwerdeführers, der Ex-Frau, des behandelnden Psychiaters sowie der Hausärztin ein (Urk. 8/263/64-71). Er gewann im Verlauf der Begutachtung zusätzliche Erkenntnisse über den Beschwerdeführer, wie beispielsweise, dass seine auf den ersten Blick stimmigen Auskünfte unterschiedlich beziehungsweise sich widersprechend dargestellt wurden (Urk. 8/263/77-78). So gelangte Prof. B.___ zur Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsproblematik aufweise (Urk. 8/263/79). Er verfüge über ein fragiles basales Wahrnehmungsmuster, eine zwanghafte Persönlichkeit, eine chronische Abspaltung aggressiver Gefühle und einen instabilen Realitätsbezug (Urk. 8/263/74). Der Auftrag an Prof. B.___ umfasste zwar insbesondere die Beantwortung von Fragen der Psychopathologie, der Schuldfähigkeit, der Rückfallwahrscheinlichkeit und der Massnahmenindikation (Urk. 8/263/11). Nichtsdestotrotz äusserte er sich einlässlich zur diagnostischen Einordnung der erhobenen Psychopathologie (Urk. 8/263/79-81) und hielt explizit fest, für die Persönlichkeitsproblematik des Beschwerdeführers gebe es keine Entsprechung in einem allgemein-psychiatrischen, für forensische Fragestellung unspezifischen Diagnosesystem wie zum Beispiel ICD oder DSM. Es könne keine psychiatrische Diagnose im engeren Sinn gemäss solchen
allgemein-psychiatrischen Diagnosesystemen gestellt werden - weder zum Zeitpunkt der Tat(en; 2019) noch aktuell (Urk. 8/263/79 und Urk. 8/263/81). Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 23 Ziff. 53) verfängt daher nicht.
Zur von der AP.___ in deren Bericht vom 23. März 2020 gestellten Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung hielt Prof. B.___ fest, dass die beiden mit suizidalen Handlungen und depressiven Symptomen einhergehenden Zustände stark durch äussere Ereignisse und eine zugespitzte Lebenssituation verursacht gewesen seien (Urk. 8/263/79). Dies trifft zu. Der Beschwerdeführer legte den Brand in seiner Familienwohnung im Dezember 2019 in der Nacht vor dem Tag, an welchem die Zwangsräumung/Zwangsausweisung anstand (Urk. 8/263/20). Der Suizidversuch im September 2016 war vor dem Hintergrund des über ihn eröffneten Konkurses erfolgt, welcher auch das Ende seines Einzelunternehmens H.___ bedeutete und dazu führte, dass er und seine Familie die Familienwohnung im September 2016 verlassen mussten. Zudem lag eine als Mobbing empfundene Situation mit der I.___ AG vor (Urk. 8/263/15, Urk. 8/263/20, Urk. 8/263/24, Urk. 8/263/52, Urk. 8/272/267). Diesen Zusammenhang zwischen äusseren Ereignissen und Symptomen einer depressiven Störung sah Prof. B.___ durch den Umstand erhärtet, dass die depressive Symptomatik alsbald nach einer Veränderung der belastenden Lebenssituation nicht mehr nachweisbar war (Urk. 8/263/79). Dies ist schlüssig vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nach dem Suizidversuch vom September 2016 soweit aktenkundig keiner andauernden psychiatrischen oder psychologischen Betreuung bedurfte und per 1. Dezember 2016 eine
100%-Anstellung bei der I.___ AG zu erlangen vermochte (vgl. E. 5.7 vorstehend). Ebenso waren entsprechende Symptome in der Zeit vor den Anlassdelikten laut den Beschreibungen des Beschwerdeführers nicht durchgehend, mit der notwendigen Intensität und in verschiedenen Lebensbereichen spürbar vorhanden (Urk. 8/263/79). Dass auch keine bipolare Störung oder schizoaffektive Störung vorliegt, legte Prof. B.___ in Auseinandersetzung mit den von der AP.___ erwähnten Befunden in nachvollziehbarer Weise dar. Den beschriebenen Redefluss und eine gewisse Umständlichkeit konnte er mit den Beobachtungen während der gutachterlichen Untersuchungen in Einklang bringen, jedoch erreichte dieser Kommunikationsstil kein pathologisches Ausmass. Sodann grenzte Prof. B.___ das expansive Kommunikationsverhalten unter Hinweis darauf, dass expansives und umständliches Kommunikationsverhalten nicht mit einem beschleunigten Gedankenfluss gleichgesetzt werden könne, überzeugend von einem psychopathologischen Phänomen eines gesteigerten Gedankenflusses ab. Schlüssig legte er schliesslich dar, dass er die von der AP.___ angegebenen Perseverationen nicht nur nicht habe beobachten können anlässlich der Exploration, sondern dass solche überdies in einem gewissen Widerspruch stehen würden zum von der AP.___ postulierten beschleunigten Gedankengang (Urk. 8/263/80-81).
Eine Therapie erachtete Prof. B.___ für sinnvoll, um dem vom Beschwerdeführer ausgehenden Risiko für Straftaten langfristig begegnen zu können und um ein Risiko-Monitoring sicherzustellen (Urk. 8/263/99). Eine psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit kann daraus (entgegen der Auffassung der C.___, vgl. Urk. 8/305/5) nicht abgeleitet werden, wie die
RAD-Psychiaterin richtig festhielt (Urk. 8/320/18).
Ergänzend wies Prof. B.___ darauf hin, dass auch der behandelnde Psychologe T.___, welcher zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung drei Therapietermine mit dem Beschwerdeführer hinter sich gehabt habe, den Beschwerdeführer als psychopathologisch unauffällig erlebt habe (Urk. 8/263/69-70, Urk. 8/263/81). Insgesamt ist bei diesen Gegebenheiten und bei der bis zur Begutachtung vorliegenden Aktenlage schlüssig, dass Prof. B.___ das Vorliegen einer lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützten psychiatrischen Diagnose verneint hat.
7.4.3Das psychiatrisch-psychologische Behandlungsteam der C.___ hielt am 16. April 2021 fest, es habe dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/256/2). Im gleichen Bericht hielt es überdies fest, es sei ausschliesslich eine Tätigkeit im geschützten Bereich möglich. Zur Begründung führte es an, eine dem Leiden angepasste Tätigkeit werde sich im regulären Arbeitsmarkt nicht finden lassen (Urk. 8/256/4). Invalidenversicherungsrechtlich ist der sogenannte ausgeglichene Arbeitsmarkt - und nicht der reguläre - massgebend. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 4.2). Demnach kann nicht gestützt auf diesen Bericht der C.___ davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr aufweist. Hinzu kommt, dass aus dem Bericht nicht klar wird, ob die angegebenen Funktionseinschränkungen (Einschränkungen in den kognitiven Funktionen, insbesondere in der Aufmerksamkeit und der Konzentrationsfähigkeit über die Zeit, was wahrscheinlich auch mitbedingt sei durch den chronischen Schlafmangel und die regelmässig notwendige Einnahme von Schmerzmitteln; Urk. 8/256/4), auch objektivierbar vorhanden waren, zumal diese offenbar auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhten («werden geschildert», Urk. 8/256/2). Unter Hinweis darauf sowie auf die fehlende Auseinandersetzung mit den ICD-Kriterien hielt die RAD-Psychiaterin die von der C.___ gestellten Diagnosen für nicht ausgewiesen (Urk. 8/320/15), was nachvollziehbar ist. Einigkeit besteht darüber, dass sich die akzentuierten Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 8/256/3, Urk. 8/320/17).
Dem Bericht der C.___ vom 22. November 2022 ist sodann zu entnehmen, im Verlauf hätten auch psychische Faktoren zur Chronifizierung der Schmerzstörung beigetragen (Urk. 8/305/5). Die RAD-Psychiaterin hielt diesbezüglich sinngemäss fest, die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4, Urk. 8/305/4) sei nicht in nachvollziehbarer Weise hergeleitet worden (Urk. 8/320/18). Dem ist beizupflichten, wurde diese Diagnose doch in unbestimmter Weise damit begründet, dass Ausmass, Lokalisation und Wesen der Schmerzen die rein somatisch begründbaren Folgen vielfacher operativer Eingriffe überschreiten würden, sodass die psychischen Faktoren vielleicht nicht als primäre Ursache verantwortlich seien, aber im Verlauf zur Chronifizierung der Schmerzstörung beigetragen hätten (Urk. 8/305/5). Überdies wurden psychosoziale Probleme genannt, nämlich das Scheitern der Berufstätigkeit, eine finanzielle Notlage, ein laufendes Gerichtsverfahren sowie der überraschende Tod des psychotherapeutischen Behandlers im April 2022 (Urk. 8/305/4). Demnach lägen immerhin psychosoziale Probleme vor, welche im Zusammenhang mit den Schmerzen eine Rolle spielen könnten. Das vorherrschende Symptom der anhaltenden Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ist nämlich ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann, wobei der Schmerz in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auftritt (Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, Ziff. F45.4 S. 233).
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs ex nunc et pro futuro im Falle eines wiedererwägungsweisen Zurückkommens auf eine rentenzusprechende Verfügung ist eine umfassende und möglichst aktuelle Sachverhaltsgrundlage im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (hier vom 30. März 2023) erforderlich (E. 4.4 vorstehend). Die psychiatrisch-gutachterliche Exploration durch Prof. B.___ lag zu diesem Zeitpunkt schon zwei bis drei Jahre zurück. Hinzu kommt, dass bei der Beurteilung einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch Schmerzen, deren Genese nicht vollständig klar ist, grundsätzlich eine interdisziplinäre Beurteilung in Betracht fällt. Die
AO.___-Gutachter waren davon ausgegangen, die an mehreren Stellen des Gutachtens erwähnten (Urk. 8/263/25, Urk. 8/263/36, Urk. 8/263/41, Urk. 8/263/61) Schmerzen seien vollständig somatisch zu erklären (Urk. 8/180/37-38). Dementsprechend waren im Gutachten auf psychiatrischer Ebene Überlegungen entbehrlich, ob die Schmerzen teilweise auch auf einer psychischen Ursache beruhen könnten. Insofern entfalten die Schlussfolgerungen von Prof. B.___ auch mit Blick auf die invalidenversicherungsrechtlich massgeblichen Belange Gültigkeit. Die Umsetzung der zuletzt gutachterlich attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit mit einem Rendement von 100 % in einer körperlich angepassten Tätigkeit (Urk. 8/180/37) setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich ganztags im Normalbereich konzentrieren kann. Da Prof. B.___ sowohl bezogen auf den Zeitpunkt der Begutachtung als auch für die Zeit davor eine psychisch relevante Störung verneinte (Urk. 8/263/79 f.), muss nicht auf relevante kognitive Beeinträchtigungen geschlossen werden. Störungen dieser Art waren auch anlässlich der AO.___-Begutachtung nicht beschrieben worden (Urk. 8/180/36). Die von den Ärzten der C.___ erwähnte ungünstige Auswirkung der schmerzbedingten Medikamenteneinnahme auf die Aufmerksamkeit und Konzentration begründeten und bezifferten diese überdies nicht näher (Urk. 8/256/4). Da für den hier relevanten Zeitraum eine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkungen auf die erwerblichen Fähigkeiten nicht ausgewiesen ist, erübrigt sich auch die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3, 143 V 418 E. 7.1).
7.5 In einer Gesamtwürdigung ergibt sich, dass bezogen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung und bereits für die Zeit davor - jedenfalls seit der AO.___-Begutachtung - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unbeeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit bestand, deren Umsetzung überdies auch aus psychiatrischer Sicht zumutbar war. Von weiteren Abklärungen ist kein relevanter zusätzlicher Erkenntniswert zu erwarten, weswegen davon abzusehen ist.
8.
8.1 Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte, wäre der Gesundheitsschaden nicht eingetreten (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre als Kellner durchlaufen und diese 1981 mit der Erlangung des Fähigkeitsausweises abgeschlossen und hernach während kurzer Zeit als Magaziner in einem Fruchthandelsunternehmen und überdies im elterlichen Hotelbetrieb gearbeitet hat, wobei aufgrund des Knieleidens seit April 1982 praktisch eine ständige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Nach verschiedenen operativen Eingriffen war der Kellnerberuf aus ärztlicher Sicht als ungeeignet beurteilt und deswegen eine Umschulung (Handelsdiplom der Y.___, und eine EDV-Ausbildung an derselben Schule mit Fremdsprachen) in die Wege geleitet worden, die der Beschwerdeführer 1986 abschloss (Urk. 8/1/3, Urk. 8/4/1-3, Urk. 8/5, Urk. 8/7 ff., Urk. 8/11/4, Urk. 8/12/1, Urk. 8/13/2 und Urk. 8/15/1; vgl. auch Urk. 8/263/41). Die Verdienstmöglichkeiten in diesem Berufsbereich sind nach Auffassung des Beschwerdeführers für die Bemessung des Valideneinkommens massgeblich (Urk. 12 S. 2 f. Rz. 5), währenddem die Beschwerdegegnerin als angestammte Tätigkeit diejenige in der Gastronomie betrachtet (Urk. 7 S. 3 f. Rz. 12). Das Vorgehen gemäss dem Standpunkt des Beschwerdeführers ist angezeigt, wenn nach rentenausschliessender Eingliederung erneut eine Invalidität eintritt. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_887/2017 vom 7. Juni 2018 verwiesen (vgl. dort E. 4.3.2). Vorliegend hat der Beschwerdeführer wohl eine Umschulung absolviert, den Rentenanspruch hat die Invalidenkommission des Kantons Wallis in der Verfügung vom 1. April 1987 indessen mit der Begründung verneint, nach Eintritt einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Magaziner ab 6. April 1982 habe sich diese ab Februar 1982 auf 75 %, ab Januar 1983 auf 50 % und ab Februar 1983 auf 25 % reduziert, weswegen das Wartejahr als nicht bestanden anzusehen sei (Urk. 8/22/5, Urk. 8/23/2). Im Zeitpunkt der Verfügung vom 1. April 1983 war somit auch mit Blick auf die vor Eintritt der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug ausgeübten Tätigkeiten in der Gastronomie oder als Magaziner von einer rentenausschliessenden Eingliederung auszugehen. Für die Bemessung des Valideneinkommens auf die Verdienstmöglichkeiten in der Gastronomie abzustellen erweist sich vor diesem Hintergrund als zulässig, zumal keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Beschwerdeführer hätte ohne Eintritt des Gesundheitsschadens den erlernten Beruf als Kellner respektive die Gastronomiebranche ohnehin verlassen und einen Berufswechsel vorgenommen. Berufliche Weiterentwicklungen im Sinne einer Validenkarriere sind nur zu berücksichtigten, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). Hier erfolgte die berufliche Neuorientierung überwiegend aus gesundheitlichen Gründen; sie wurde auch von der Invalidenversicherung begleitet und finanziert (Urk. 8/7). Da die Tätigkeit im angestammten Berufsbereich zeitlich weit zurückliegt und angesichts der insgesamt nur kurzen Beschäftigungsdauer in jenem Berufsfeld (Urk. 8/34), ist für die Ermittlung des Valideneinkommens, da es sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau bestimmen lässt, auf die Grundlagen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zurückzugreifen (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2). Der Medianlohn (Vollzeitpensum) für männliche Beschäftigte im Gastgewerbe auf dem anspruchsvollsten Kompetenzniveau 4 (Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) betrug im Jahr 2022 Fr. 6'468.-- (LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 55-56; abrufbar im Internet). Im Zeitpunkt der Rentenbestätigung vom 5. September 2016 (Urk. 8/199) war dieser mit Fr. 6'663.-- gar noch etwas höher (LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 55-56; abrufbar im Internet). Tätigkeiten entsprechend dem Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst/ Fahrdienst) hingegen wurden im Jahr 2022 mit Fr. 5’325.-- und im Jahr 2016 mit Fr. 4’424.-- entlöhnt.
8.2 Auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne zurückzugreifen, wenn dessen Ermittlung aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles - was hier der Fall ist - nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7 mit weiteren Hinweisen). Nach seiner Umschulung war der Beschwerdeführer langjährig in der Informatik- resp. Elektronikbranche tätig (Urk. 8/180/14 f., Urk. 8/263/40 f., Urk. 8/264). Der Medianlohn für männliche Beschäftigte (Vollzeitpensum) im Bereich der Informationstechnologie und der Informationsdienstleistungen und auf dem anspruchsvollsten Kompetenzniveau betrug im Jahr 2022 Fr. 10’008.-- (LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 62-63; abrufbar im Internet) respektive Fr. 9'482.-- gemäss der nämlichen LSE-Tabelle das Jahr 2016 betreffend. Tätigkeiten entsprechend dem Kompetenzniveau 2 hingegen wurden im Jahr 2022 mit Fr. 7’250.-- und im Jahr 2016 mit Fr. 6’618.-- entlöhnt. Anpassungen der Vergleichseinkommen an die Nominallohnentwicklung (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2) und die betriebsübliche Arbeitszeit (BGE 129 V 472 E. 4.3.2) kann mit Blick auf das Ergebnis unterbleiben (vgl. nachstehende E. 8.3).
8.3 Es zeigt sich, dass das Berufsfeld, in welchem der Beschwerdeführer nach seiner Umschulung tätig war und das unter Berücksichtigung der somatisch bedingten Belastungsgrenzen weiterhin zumutbar ist, mindestens gleichwertige respektive gar deutlich höhere Erwerbsmöglichkeiten bietet als eine Tätigkeit in der Gastronomie sie ermöglicht. Auf eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse kann mithin nicht geschlossen werden. Eine rentenbegründende Einbusse von wenigstens 40 % ergäbe sich im Übrigen auch dann nicht, wenn vom Invalideneinkommen ein maximaler leidensbedingter Abzug von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc) vorgenommen würde. Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin, welcher der Revisionsmitteilung vom 5. September 2016 voraus ging (Urk. 8/197), hier nicht massgeblich sein kann, da dieser auf unzutreffenden Annahmen beruht. Insbesondere legte die Beschwerdegegnerin der Berechnung des Valideneinkommens das Einkommen einer Führungskraft in den dem Beschwerdeführer erst nach seiner Umschulung offen stehenden Tätigkeitsbereichen und dem Invalideneinkommen nur ein solches gemäss dem geringsten Kompetenzniveau zu Grunde (Urk. 8/197/1).
8.4 Ein Rentenanspruch ergäbe sich im Übrigen auch dann nicht, wenn gemäss dem Standpunkt des Beschwerdeführers (Urk. 12 S. 2 f. Rz. 5) für das Valideneinkommen auf die Verdienstmöglichkeiten abgestellt würde, welche die bis 1986 absolvierte (Urk. 8/11 ff.) Umschulung dem Beschwerdeführer eröffnete. Tätigkeiten im betreffenden Berufsfeld sind dem Beschwerdeführer, der hinsichtlich körperlich belastender Tätigkeiten eingeschränkt ist, trotz des Leidens vollschichtig zumutbar (vgl. vorstehende E. 7). Sind das Validen- und das Invalideneinkommen ausgehend von den nämlichen Lohnansätzen zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung, sondern es entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 mit Hinweisen). Vorliegend ergäbe sich somit kein respektive unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges ein Invaliditätsgrad von höchstens 25 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt.
9.
9.1 Bei Personen, deren Rente wiedererwägungs- oder revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).
9.2 Der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1961 hat das 55. Altersjahr bereits vor Längerem zurückgelegt und er hatte im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung während mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente bezogen. Diese war ihm im Jahr 1992 mit Wirkung ab Dezember 1991 zugesprochen worden (Urk. 8/41,
Urk. 8/45-46). Daneben war der Beschwerdeführer aber stets erwerbstätig geblieben (Urk. 8/263/44 f., Urk. 8/264). Von einer langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt kann mithin gar nicht erst ausgegangen werden, weswegen für eine Fortführung der Erwerbstätigkeit die nötigen Voraussetzungen, insbesondere hierzu befähigende berufliche Kenntnisse und Erfahrungen vorhanden sind. Aus gesundheitlichen Gründen steht einer erneuten Umsetzung der vorhandenen beruflichen Fähigkeiten sodann nichts entgegen (vgl. vorstehende E. 7.3.9). Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer derzeit tatsächlich nur eine teilzeitliche Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt ausübt (Urk. 1 S. 33 Rz. 82), ändert daran nichts.
10. Zusammenfassend ergibt sich was folgt: Da ein Wiedererwägungsgrund zu bejahen ist (vgl. vorstehende E. 4) und sich der Beschwerdeführer überdies eine Meldepflichtverletzung entgegenhalten lassen muss (vgl. vorstehende E. 6) ist es nach erneuter Prüfung der Leistungsvoraussetzungen (vgl. vorstehende E. 7-8) nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung die Revisionsmitteilung vom 5. September 2016 aufgehoben und den Anspruch auf eine Invalidenrente rückwirkend per 1. Januar 2015 verneint hat.
11.
11.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 1’000.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung sind die Gerichtskosten indessen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
11.2 Die als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellte (vgl. Urk. 10) Rechtsanwältin von Aesch machte mit Honorarnote vom 25. Oktober 2024 einen Aufwand von 26.4 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 198.-- geltend (Urk. 19 = Urk. 20). Dieser Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der obgenannten massgebenden Kriterien als angemessen. Für die ausgewiesenermassen bis Ende 2023 erbrachten Leistungen im Umfang von 23.5 Stunden gilt der Mehrwertsteuersatz von 7.7 %, für die übrigen 2.9 Stunden sowie für die Barauslagen, bei welchen nicht eruierbar ist, in welchem Jahr sie in welchem Umfang angefallen sind, gilt der Mehrwertsteuersatz von 8.1 %. Beim praxisgemässen Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsvertretungen von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) resultiert eine Entschädigung von Fr. 6'471.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; nämlich Fr. 5'568.09 plus Fr. 903.72). Diese ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
11.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Susanne von Aesch, Zürich, wird mit Fr. 6'471.80 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne von Aesch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer