Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00269
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Barblan
Urteil vom 14. März 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1983, lebt seit dem Jahr 2008 in der Schweiz und war ab Dezember 2010 bei der Y.___ angestellt, zuletzt als Fachverantwortlicher Food (Urk. 8/3 Ziff. 1.4, Urk. 8/13 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7-8). Am 9. August 2020 zog er sich bei einem Autounfall eine Prellung des linken Unterschenkels zu und war in der Folge aufgrund persistierender Beschwerden im linken oberen Sprunggelenk arbeitsunfähig (vgl. Urk. 8/11/521-522, Urk. 8/11/513-514, Urk. 8/11/490-491, Urk. 8/11/487-488). Der Unfallversicherer erbrachte bis zum 16. März 2021 die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. Urk. 8/11/289-290). Ab dem 17. März 2021 bezog der Versicherte Taggelder des Krankentaggeldversicherers (vgl. Urk. 8/28/16, Urk. 8/28/183). Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ endete per 31. Dezember 2021 infolge Kündigung durch die Arbeitgeberin (Urk. 8/19).
1.2 Am 21. Mai 2021 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Fussverletzung, Panikattacken sowie Ängste bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 8/13, Urk. 8/23) und medizinische Abklärungen zur Prüfung des Rentenanspruchs (vgl. Mitteilung betreffend Unmöglichkeit von Eingliederungsmassnahmen vom 21. Oktober 2021, Urk. 8/21). Dabei zog sie unter anderem die Akten des Unfallversicherers im Zusammenhang dem Unfallereignis vom 9. August 2020 (Urk. 8/11) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/28) bei. Letztere beinhalteten insbesondere ein vom Taggeldversicherer in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, vom 18. Mai 2022 (Urk. 8/28/241-338) inklusive neuropsychologischem Gutachten von Dr. sc. hum. Dipl.-Psych. A.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Zentrum B.___, vom 13. Mai 2022 (Urk. 8/28/346-360) sowie die ergänzende Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 28. Juni 2022 (Urk. 8/28/400-409) nach Einsicht in die Ergebnisse einer durch den Krankentaggeldversicherer veranlassten Observation des Versicherten (vgl. Ermittlungsbericht der C.___ GmbH vom 18. Mai 2022, Urk. 8/28/364-387).
Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 (Urk. 8/28/416-418) informierte der Krankentaggeldversicherer den Versicherten, dass die bisher geleisteten Taggeldzahlungen infolge betrügerischer Anspruchsbegründung zurückgefordert würden. Die IV-Stelle ihrerseits unterbreitete die Akten ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme (Urk. 8/38 S. 8 f.) und verneinte - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/39, Urk. 8/48) und erneuter Konsultation des RAD (Urk. 8/50 S. 2 f.) - mit Verfügung vom 3. April 2023 (Urk. 8/51 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Der Versicherte erhob am 16. Mai 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. April 2023 (Urk. 2) und beantragte, ihm seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm insbesondere eine unbefristete, ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell seien berufliche Massnahmen anzuordnen. Subeventuell sei ein monodisziplinäres Gerichtsgutachten im Fachbereich Psychiatrie einzuholen. Sub-subeventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2023 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2023 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).
1.4 Einem vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2019 vom 12. November 2019 E. 4.3). Folglich sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind ergänzende Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens oder einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.5 Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465
E. 4.5).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, die Prüfung der eingeholten Akten durch den RAD habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitliche Einschränkung vorliege. Dieser könnte seit Mai 2021 einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen und sei damit in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (S. 1 unten). Sowohl der behandelnde Psychiater als auch der Gutachter Dr. Z.___ seien vom Vorliegen einer Aggravation ausgegangen (S. 2 oben). Bei diametral gegenteiliger Schlussfolgerung der beiden Psychiater (hinsichtlich des funktionellen Leistungsvermögens) sei eine Objektivierung der Befunde wesentlich. Dazu sei einerseits die Observierung und andererseits die testdiagnostische neurokognitive Abklärung hilfreich, wobei bekannt sei, dass bei psychischen Erkrankungen eine Observation nur beschränkt Informationen über das Innenleben der observierten Person geben könne (S. 2 Mitte). Insbesondere aufgrund der objektivierten Resultate der neurokognitiven Untersuchung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer deutlichen Aggravation auszugehen. Eine allfällig zusätzlich vorhandene psychische Beeinträchtigung lasse sich in dieser Situation nicht erfassen, entsprechend lasse sich kein invalidisierender Gesundheitsschaden fassbar machen (S. 2 unten).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt, wonach aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), an dem vom Krankentaggeldversicherer eingeholten Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ bestünden – aus näher dargelegten Gründen, wie sie insbesondere aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 24. November 2022 hervorgingen (S. 7 ff. Ziff. 26-35) - massive Zweifel, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Basierend auf der Einschätzung des behandelnden Psychiaters sei von einer fortbestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 10 Ziff. 36). Daran änderten weder die Observation noch die Stellungnahme von Dr. Z.___ zum Observationsergebnis etwas (S. 10 Ziff. 37). Das Innenleben einer Person widerspiegle sich nicht in einer Momentaufnahme. Daher könne nicht aufgrund einer Observation auf das Nichtvorhandensein psychischer Beschwerden geschlossen werden (S. 11 Ziff. 39). Auffallend sei zudem die zeitliche Überlappung der Observation mit den Untersuchungsterminen bei den Gutachtern. Es sei höchst missbräuchlich, ihn (den Beschwerdeführer) zur Mitwirkung bei zwei Begutachtungen aufzufordern und ihm dann vorzuhalten, die Tatsache, dass er sich zu den Untersuchungsterminen begeben habe, spreche gegen das Vorliegen einer Angsterkrankung (S. 11 f. Ziff. 40-41). Der Observationsbericht enthalte zudem falsche Feststellungen und die Videoaufnahmen seien unvollständig und zeigten lediglich einzelne Ausschnitte (S. 12 ff. Ziff. 42-52). Die Stellungnahme von Dr. Z.___ zum Observationsergebnis zeuge sodann von einem falschen Umkehrschluss und drücke ein Fehlverständnis von Angsterkrankungen und des damit einhergehenden Vermeidungsverhaltens aus (S. 15 Ziff. 58). Die RAD-Beurteilungen schliesslich seien widersprüchlich und vermöchten – aus näher dargelegten Gründen - nicht zu überzeugen (S. 15 ff. Ziff. 59-70).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die medizinische Aktenlage, insbesondere das vom Krankentaggeldversicherer eingeholte psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 13. und 18. Mai 2022, eine abschliessende Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eines Rentenanspruchs, zulässt.
3.
3.1 In seinem am 21. Juni 2021 im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstatteten Gutachten (Urk. 8/28/93-97) diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), die aktuell floride verlaufe. Den Verlaufstyp bezeichnete er als ängstlich beziehungsweise agitiert und er erachtete eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit vorläufig weiterhin als ausgewiesen (S. 4 Mitte).
3.2 Dr. med. univ. E.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie
des Bewegungsapparates, verneinte in seinem am 28. Juni 2021 im Auftrag
des Krankentaggeldversicherers erstatteten orthopädischen Gutachten (Urk. 8/28/112-123) das Bestehen von Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Stauts nach Prellung der linken Fussregion ohne bildgebend objektivierbare strukturelle Läsionen im Bereich des linken Sprunggelenks und Fusses und einen Status nach Sinus tarsi-Syndrom links (S. 9 unten). Dr. E.___ ging vom Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung aus (S. 10 Ziff. 5) und hielt fest, die seit mehr als neun Monaten durchgeführten physiotherapeutischen Behandlungen könnten sistiert werden, da im unbeobachteten Setting (vgl. dazu S. 4 Mitte) ein ungestörtes Gangbild als Hinweis auf eine intakte Sensomotorik habe festgestellt werden können (S. 10 Ziff. 6).
3.3 Am 1. Oktober 2021 (Urk. 8/28/161-165) berichtete Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu Handen des Krankentaggeldversicherers, der Beschwerdeführer stehe seit dem 23. Juli 2021 in seiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und sei davor vom 9. Juni bis 22. Juli 2021 im Ambulatorium G.___ des Zentrums H.___ der psychiatrischen Klinik I.___ behandelt worden (S. 1 unten). Im Vordergrund stehe eine im Ausmass recht massive und multilaterale Angstsymptomatik, die das Denken, Erleben und Verhalten des Beschwerdeführers durch und durch bestimme. Er leide unter einer kontinuierlichen ängstlichen Grundspannung und erlebe eine Zunahme von Ängsten im Zusammenhang mit verschiedenen Körperwahrnehmungen, die er jeweils mit eskalierend katastrophisierenden Gedanken der Gesundheitssorge verbinde. Eine Zunahme von Ängsten erlebe er auch beim Alleinsein sowie in geschlossenen Räumen, des Weiteren auch beim Verlassen der eigenen Wohnung oder der Präsenz von unvertrauten Menschen, im Zusammenhang mit Briefen und Administration sowie bei der Nutzung von Verkehrsmitteln, wobei in diesem Kontext regelmässig Panikattacken aufträten. Der Beschwerdeführer sei generell schreckhaft, lärmempfindlich und hochreagibel und schildere schwere Angstkrisen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Sommergewittern, verbunden mit ängstlichem Monitoring der Wettervorhersage. Auch wenn es sich dabei im Wesentlichen um subjektive Schilderungen handle, sei das Vorliegen und auch das Ausmass der Symptomatik im Behandlungskontakt gut beobachtbar, nachvollziehbar und stütze sich auch auf Schilderungen der Partnerin (S. 2 oben). Diese nicht konklusive Liste situativer Angstverstärker führe zu einem ausgeprägten Vermeidungsverhalten – Angst vor der Angst -, welches dann wiederum zentraler Grund für die funktionellen Beeinträchtigungen sei. Es bestehe ein Rückzug auf basale Alltagsfunktionen wie Essen, Schlafen, Fernsehen. Die Angstsymptomatik steigere sich wiederholt zu ein bis drei Mal pro Woche auftretenden Panikattacken mit akuter Zunahme körperlicher Angststigmata inklusive Dissoziationen, Derealisationsphänomenen und Depersonalisation. Es bestehe zudem eine Verhaltensabhängigkeit von der Partnerin, deren ebenfalls bestehende psychische Beeinträchtigung wechselseitig verstärkt werde (S. 2 Mitte). Die Depressivität stehe nicht im Zentrum der Erkrankung (S. 2 unten).
Als Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit weiterhin beeinflussten, seien eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), eine Panikstörung (ICD-10 F40.1) sowie eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; S. 3 Mitte) zu nennen. Vor dem Unfallereignis vom 9. August 2020 hätten keine funktionalen Beeinträchtigungen und auch kaum eine Angstsymptomatik bestanden. Es gäbe aber sehr deutliche Hinweise auf prägende traumatische Faktoren und deutlich beeinträchtigende Persönlichkeitsmuster (S. 3 unten, S. 4 oben), so einen vom Beschwerdeführer berichteten systematischen sexuellen Missbrauch durch den Vater in der Kindheit und eine langjährige, missbräuchliche und durch Abhängigkeitsmuster geprägte Partnerschaft mit einem deutlich älteren Mann. Die Situation nach dem Unfall vom 9. August 2020 stelle – als Behandlungshypothese – eine Dekompensation der zugrundeliegenden Faktoren dar (S. 2 unten, S. 3 oben). Im bisherigen Behandlungsverlauf mit wöchentlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Sitzungen habe noch keine wesentliche symptomatische Veränderung erzielt werden können, Vermeidungsmuster dominierten, auch hinsichtlich einer Intensivierung der therapeutischen Bemühungen (S. 4 oben, S. 4 Mitte).
Die subjektiven Schilderungen stellten die zentrale Grundlage der psychopathologischen Beurteilung dar. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien konstant und auch im Verhalten beobachtbar. Eine gewisse Aggravationstendenz müsse als Teil der Erkrankung mitberücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer erlebe seine Ängste dramatisch stark und stelle diese entsprechend sprachlich und interaktionell dar (S. 4 Ziff. 7). Grundsätzlich sei die Prognose offen, viele Faktoren sprächen aber für eine eher zögerlich und möglicherweise unvollständige berufliche Rehabilitation (S. 4 Ziff. 9). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres (S. 5 Ziff. 10). Im Gutachten von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.1) sei die Exploration der Angstsymptomatik nicht ausreichend erfolgt. Diese gehe über eine ängstlich-agitierte Färbung einer Depression deutlich hinaus (S. 5 Ziff. 11).
3.4 Am 15. Januar 2022 (Urk. 8/26) berichtete Dr. F.___ zu Handen der Beschwerdegegnerin, trotz guter Adhärenz der psychotherapeutischen Behandlung und Etablierung einer tragfähigen und vertrauensvollen Therapiebeziehung habe sich noch kein wirklicher therapeutischer Fortschritt bezogen auf die Funktionalität und Symptomstärke erzielen lassen (S. 6 Ziff. 2.7). Eine psychopharmakologische Unterstützung der bisherigen psychotherapeutischen Behandlung lehne der Beschwerdeführer nachdrücklich ab, ebenso die grundsätzlich indizierte «Durchbrechung» der Vermeidung durch stärkere Expositionsverfahren in der Psychotherapie sowie eine teilstationäre oder stationäre Behandlung. Seine Ablehnung sei als «pathologischer Selbstschutz» und als Teil der Erkrankung zu verstehen. Eine Verpflichtung zur Medikation oder Intensivierung der Behandlung seien allerhöchstwahrscheinlich kontraproduktiv. Der Plan sei somit eine fortgesetzte hochfrequente – wöchentliche - psychotherapeutische Behandlung, in der der Beschwerdeführer einerseits erfahre, dass sein starkes Leidensgefühl ernstgenommen werde, und andererseits eine kleinschrittige Rückkehr in ein funktionaleres Verhalten gefördert werde, deren Geschwindigkeit er selbst kontrolliere und im Rahmen welcher die Gesundheitsentwicklung nicht als Reaktion auf externen Druck und Fremdbestimmung erlebt werde (S. 6 Ziff. 2.8). Zu den Funktionseinschränkungen führte Dr. F.___ aus, es bestünden ein starkes Vermeidungsverhalten und eine Verstärkung des Angsterlebens bei Annahme auch geringer Herausforderungen. Das Misstrauen und die beschriebene gedankliche Einengung auf eine «Eigenlogik zum Selbstschutz» führten zu einer funktionalen Unfähigkeit in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer ohne Begleitung die Wohnung nicht verlassen und keine unbekannten Orte aufsuchen, den Haushalt nicht selbst führen, sich nicht um die eigene Administration kümmern, nicht mit unbekannten Menschen in Beziehung treten oder keine professionelle Rolle wahrnehmen könne. Der Beschwerdeführer sei auch in alltäglichen Situationen auf basale Unterstützung angewiesen (S. 6 Ziff. 3.4). Aktuell sei krankheitsbedingt keine Erwerbstätigkeit möglich (S. 7 Ziff. 4.1). Es bestehe eine Chronifizierungsgefahr und es müsse von einer offenen Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, wahrscheinlich über viele weitere Monate (S. 2 oben lit. b).
3.5
3.5.1 Am 16. März 2022 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Krankentaggeldversicherers durch Dr. Z.___ psychiatrisch begutachtet (Urk. 8/28/241 ff.). Im Rahmen der Begutachtung wurde am 14. April 2022 auch eine testpsychologische Untersuchung durch lic. phil. J.___ durchgeführt (S. 51-54), und auf Empfehlung von Dr. Z.___ (vgl. S. 70 Mitte) erfolgte am 28. April 2022 eine neuropsychologische Zusatzbegutachtung durch Dr. A.___ (vgl. S. 54-58; neuropsychologisches Gutachten vom 13. Mai 2022, Urk. 8/28/346 ff.).
In der Konsensbeurteilung (S. 99-102) nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 99 unten):
- andere gemischte Angststörungen (ICD-10 F41.3)
- Differentialdiagnose (DD) nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10 F41.9)
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- mit/bei Status nach Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion, gemischt (ICD-10 F43.22)
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurden Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von abhängigen sowie ausgeprägt histrionisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (S. 99 unten).
Die Gutachter sahen sich ausser Stande, die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu beantworten, dies unter Hinweis auf eine (ausgeprägte) Aggravation. Zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit führten sie aus, aus neuropsychologischer Sicht lasse sich diese wegen aggravierenden Verhaltens nicht beurteilen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit, zum Beispiel im Backoffice oder einer Tätigkeit im Homeoffice, insbesondere ohne Tätigkeiten, die einen längeren Arbeitsweg voraussetzten, ab dem Untersuchungszeitpunkt zu 100 % arbeitsfähig bei vollem Rendement (S. 100 unten, S. 101 oben). Die Gutachter empfahlen dringend eine Intensivierung der psychopharmakologischen Behandlung und erachteten eine stationäre Behandlung für den Fall, dass der Beschwerdeführer weiterhin invalidisierende diffuse Ängste sowie hochgradige funktionelle Einschränkungen geltend machen sollte, als dringend indiziert und in vollem Umfang zumutbar (S. 101 Mitte).
3.5.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 18. Mai 2022 (Urk. 8/28/241-338) führte Dr. Z.___ aus, im objektiven psychopathologischen Befund (vgl. S. 47 ff.) seien eine allenfalls leicht gedrückte, zum depressiven Pol verschobene Stimmung sowie eine leicht verminderte affektive Modulationsfähigkeit aufgefallen. Inhaltlich sei der Beschwerdeführer auf diffuse Ängste eingeengt gewesen. Vorgetragen worden seien Panikattacken, generalisierte Ängste, Flugangst/Agoraphobie, früher auch Angst vor Hunden und eine Schlangenphobie, agoraphobische Ängste mit Vermeidungsverhalten bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, darüber hinaus Symptome posttraumatischer Ängste, Angst vor Gewittern und Blitzen und hypochondrische Ängste. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer Derealisationserlebnisse im Rahmen von Panikattacken geltend gemacht. Eruierbar gewesen sei eine Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer Aufmerksamkeitsfokussierung. Darüber hinaus hätten keine psychopathologischen Auffälligkeiten bestanden (S. 69 unten). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten kognitiven Defizite, sowohl Gedächtnis- als auch Konzentrationsschwierigkeiten, hätten im Rahmen der Untersuchung klinisch nicht objektiviert werden können (S. 70 Mitte).
Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung komme dem Gespräch mit dem Patienten im Hinblick auf die Diagnostik eine besondere Bedeutung zu. Wie der Behandler sei auch der Gutachter bei der Diagnosestellung, zum Beispiel betreffend Ängste und weiterer Symptome, die nicht überprüfbar seien, da man es den Betroffenen gegebenenfalls nicht ansehe, auf die korrekten Angaben der Betroffenen angewiesen. Die Selbstschilderungen müssten gemäss den diagnostischen Leitlinien immer auf ihre Zuverlässigkeit und Verwertbarkeit hin geprüft werden (S. 71 unten, S. 72 oben). Die Korrektheit der Angaben müsse im Falle des Beschwerdeführers erheblich angezweifelt werden. Gemäss den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung habe ein massives aggravatorisches Verhalten objektiviert werden können. Aufgrund der ausgeprägten Aggravation seien die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung nicht verwertbar. Auch im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer ein ausgeprägt aggravatorisches Verhalten gezeigt (S. 72 oben).
Bei der Erhebung des psychischen beziehungsweise psychopathologischen Befundes müssten die einzelnen Symptome immer im Kontext des Gesamtbefundes interpretiert werden. Im Falle des Beschwerdeführers habe lediglich rein klinisch ein leicht ausgeprägtes depressives Syndrom objektiviert werden können. Weitere von ihm geltend gemachte Symptome, insbesondere die geltend gemachten bizarren Ängste, könnten nicht objektiviert werden. Es blieben somit vernünftige und erhebliche Zweifel übrig, ob die subjektiven Symptome hinsichtlich Qualität und Quantität tatsächlich vorhanden seien (S. 72 unten).
Im Beck-Angst-Inventar (BAI) habe der Beschwerdeführer insgesamt den Summenwert von 55 Punkten erzielt (vgl. S. 52 unten). Das Mass seiner subjektiv empfundenen Ängstlichkeit entspreche somit einer klinisch relevanten Angst
(26-63 Punkte), was jedoch nicht durch weitere Befunde gestützt werden könne (S. 75 oben). Unter Berücksichtigung der Informationen aus der Versicherungsakte sowie der aktuellen Exploration und psychiatrischen Untersuchung sei gegenwärtig eine leichte depressive Episode zu diagnostizieren (S. 75 unten), wobei die aktuelle psychopharmakologische Behandlung insbesondere aufgrund der geltend gemachten ausgeprägten Ängste als unzureichend zu beurteilen sei (S. 76 Mitte). Zusätzlich liege – soweit die Angaben des Beschwerdeführers überhaupt der Wahrheit entsprächen – eine diffuse Angststörung vor (S. 77 Mitte). Trotz des Ausmasses der geltend gemachten diffusen Ängste und hochgradigen funktionellen Beeinträchtigungen werde keine leitliniengerechte psychopharmakologische Behandlung durchgeführt. Ein erheblicher Leidensdruck sei trotz der geltend gemachten hochgradigen Beeinträchtigungen nicht erkennbar. Grundsätzlich solle bei Angsterkrankungen eine multimodale Therapie, das heisse Psycho- und Pharmakotherapie, angeboten werden. Zahlreiche randomisierte kontrollierte Studien hätten eindrucksvoll belegt, dass spezifisch für die Angstbehandlung entwickelte Psychotherapieangebote hochgradig erfolgreich seien (S. 77 unten).
Simulation und Aggravation könnten in Form von – im Einzelnen näher dargelegten - Inkonsistenzen zum Ausdruck kommen. Gemäss den Leitlinien «Diagnostic criteria for malingered neurocognitive dysfunction» nach Slick et al (1999) sei in einem ersten Schritt zu prüfen, ob überhaupt ein externer Anreiz für Simulation/Aggravation vorliege, was im Falle des Beschwerdeführers bei Vorliegen eines Leistungsbegehrens zu bejahen sei (S. 78 unten, S. 79 oben). Im zweiten Schritt sei bei Klagen über kognitive oder psychomotorische Funktionsstörungen die Anwendung psychologischer Funktions- und Leistungstests notwendig. Neuropsychologische Beschwerdevalidierungstests könnten für die Beurteilung motivationaler Einflüsse und die Glaubhaftmachung bestimmter Testergebnisse zudem wichtige Zusatzinformationen liefern. Im Falle des Beschwerdeführers fielen Diskrepanzen zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsychologischen Tests, einschliesslich spezieller Beschwerdevalidierungstests, auf. Der Beschwerdeführer habe beide Symptomvalidierungstests mit Werten, die extrem weit unter denen gelegen hätten, die bei motivierter Mitarbeit erzielt werden könnten, absolviert. Es habe ein stark aggravierendes Verhalten beobachtet werden können. Die Testergebnisse könnten nicht mit den Modellen normaler oder pathologischer Hirnfunktion erklärt werden. Die eklatanten mnestischen Funktionsverluste bei den Symptomvalidierungstests hätten darüber hinaus nicht dem im Gespräch gewonnenen Eindruck entsprochen. Es seien Inkonsistenzen bei der Bearbeitung unterschiedlicher Tests aufgefallen, sowohl im Rahmen der neuropsychologischen als auch der psychiatrischen Untersuchung. Die verlangsamten Reaktionszeiten des Beschwerdeführers hätten eine Variabilität aufgewiesen, die physiologisch nicht erklärt werden könne (S. 79 Mitte). Der Beschwerdeführer habe des Weiteren einen sprachfreien Intelligenztest absolviert, der das logische, analytische Schlussfolgern prüfe. Er habe einen Prozentrang von 0 erreicht, was einem IQ von 55 entspreche. Dieses Ergebnis liege unter dem Durchschnitt, was aufgrund des vom Beschwerdeführer in seiner Heimat absolvierten Studiums nicht plausibel erscheine. Auch im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe er ein ausgeprägt aggravatorisches Verhalten gezeigt. Im Self-Report Symptom Inventory (SRSI) habe er einen sehr auffälligen Testwert erzielt (vgl. S. 53 unten). So habe er eine stark erhöhte Zahl an Pseudobeschwerden (total 23) bejaht. Der Wert habe damit weit oberhalb des empirisch ermittelten Grenzwertes (total 9) für die Feststellung negativer Antwortverzerrungen gelegen. Anhand dieses Testverfahrens sei eine Beschwerdeausweitung nachweisbar und es bestünden grosse Zweifel an der Gültigkeit der gelieferten Beschwerdeschilderung (S. 79 unten). Im dritten Schritt seien die Angaben zu den Beschwerden auf Inkonsistenzen hin zu untersuchen. Die Konsistenzprüfung im Rahmen der Untersuchung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Es bestünden Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität und der Vagheit der Beschwerden, zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation, zwischen den eigenen Angaben und den fremdanamnestischen Informationen einschliesslich der Aktenlage, zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und dem psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung, zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe sowie zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsychologischen Tests, einschliesslich spezieller Beschwerdevalidierungstests (S. 80 oben).
Zusammenfassend stehe die Präsentation einer erheblichen Behinderung («ich kann überhaupt nicht arbeiten») nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund, sei klinisch untypisch und daher nicht plausibel. Die kritische Würdigung der vorliegenden Befunde ergebe ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild (Aktenlage, Eigenanamnese, Beobachtung, Untersuchungsbefunde, Beschwerdevalidierungstests, Selbsteinschätzungsskalen, Medikamenten-Monitoring), weshalb nicht nur von einer Symptomausweitung, sondern bei dem gebildeten Versicherten von einer ausgeprägten Aggravation auszugehen sei (S. 80 unten).
Unabhängig von der beruflichen Tätigkeit vor der Krankheit sei der Beschwerdeführer für Tätigkeiten mit hohem Kundenkontakt sowie Tätigkeiten, die längere Anfahrtszeiten in Anspruch nähmen, eingeschränkt. Das Ausmass der Einschränkung könne aufgrund der ausgeprägten Aggravation nicht plausibel beurteilt werden (S. 97 lit. b).
3.5.3 Im neuropsychologischen Gutachten vom 13. Mai 2022 (Urk. 8/28/346-360) führte Dr. A.___ aus, zur Prüfung der kognitiven Funktionen sei eine standardisierte neuropsychologische Testuntersuchung mit normierten Testresultaten durchgeführt worden. Zur Beurteilung der Ergebnisse seien, soweit vorhanden, alters- und bildungskorrelierte Testnormen verwendet worden (S. 7 Mitte). Die Testergebnisse des Beschwerdeführers seien als nicht valide anzusehen (S. 8 oben). Die Befunde der Symptomvalidierungstests liessen auf ein Aggravationsverhalten schliessen. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht interpretiert werden und lieferten wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbildeten. Unter diesen Umständen bestehe andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differentialdiagnostisch nicht festgestellt werden könnten (S. 10 oben).
3.6 Am 16. März 2022 beauftragte der Krankentaggeldversicherer die C.___ GmbH mit einer durch Bild- und Filmaufzeichnungen zu dokumentierenden Personenüberwachung des Beschwerdeführers (Urk. 8/46). Gemäss Ermittlungsbericht vom 18. Mai 2022 (Urk. 8/28/363-387) wurde der Beschwerdeführer am 16., 19., 22., 23. und 29. März sowie am 21. und 28. April 2022 observiert (S. 7).
Am 28. Juni 2022 nahm Dr. Z.___ auf Ersuchen des Krankentaggeldversicherers Stellung zu den Observationsergebnissen (Urk. 8/28/400-409) und erachtete den Schluss auf eine Aggravation oder Simulation als bestätigt (S. 8 Ziff. 2). Als Beispiel führte er unter anderem an, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung durch ihn etwa angegeben habe, generell Angst vor Menschen zu haben und jeden Menschen auch als Gefahr zu sehen. Die Videodokumentation zeige eine Szene beim Einkaufen im Coop. Dabei stehe der Beschwerdeführer seitlich vor einem Regal mit Lebensmitteln, als eine fremde Person von hinten an ihn herantrete. Er habe darauf keinerlei Reaktion und keine Zeichen einer Ängstlichkeit gezeigt. Darüber hinaus sei seine Aussage, er könne nicht Einkaufen gehen, eindrucksvoll widerlegt (S. 9 Mitte). Des Weiteren habe der Beschwerdeführer ihm gegenüber angegeben, dass er die meiste Zeit zu Hause bleibe, wobei er auch kurz spazieren gehe, wenn es ihm besser gehe, solange er Menschen vermeiden und sein Haus im Auge behalten könne. Im Zeitraum der Personenüberwachung sei der Beschwerdeführer mehrfach dabei beobachtet worden, wie er allein das Haus verlassen und dabei keineswegs ängstlich gewirkt habe. Am 23. März 2022 habe er mit einem Trainingsanzug bekleidet das Haus um 16:42 Uhr verlassen und sei erst um 18:13 Uhr zurückgekehrt. Von einem kurzen Spaziergang könne also nicht die Rede sein. Ebenso könne nicht von einer Vermeidung fremder Menschen gesprochen werden (S. 9 unten). Es müsse überwiegend wahrscheinlich nicht nur von einer Aggravation, sondern einer Simulation der Beschwerden ausgegangen werden (S. 10 oben).
3.7 Am 24. November 2022 nahm Dr. F.___ Stellung zum Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___, zum Observationsbericht sowie zur ergänzenden Stellungnahme von Dr. Z.___ (Urk. 8/47). Dabei stützte er sich auf seine Behandlungserfahrung in bislang 36 psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungssitzungen in mehrheitlich wöchentlichem Rhythmus sowie auf seinen Austausch mit den Kollegen im H.___ der I.___, wo der Beschwerdeführer vom 9. Juni bis 22. Juli 2021 und – infolge ausgesetzter Arbeitstätigkeit durch Dr. F.___ (vgl. Urk. 8/34) - vom 16. März bis 27. Oktober 2022 für drei respektive neun Sitzungen in Behandlung stand (S. 1 f. Ziff. 1).
Dr. F.___ führte aus, trotz der intensiven Behandlungsbemühungen habe sich die Symptombelastung bislang nur in Teilen positiv beeinflussen lassen und eine entscheidende Besserung, insbesondere des Funktionsniveaus und der Arbeitsfähigkeit, sei leider zu keinem Zeitpunkt gelungen. Zwischenzeitlich habe eine weitgehend leitliniengerechte medikamentöse Behandlung mit Escitalopram 20mg und Pregabalin 75mg etabliert werden können, eine weitere Dosissteigerung sei beabsichtigt, gemäss Verträglichkeit. Bis im April 2022 und so auch zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___ hätten starke subjektive Nebenwirkungen und auch Vorbehalte beziehungsweise die Medikation betreffende Ängste eine adäquate Pharmakotherapie verhindert, dies als Ausdruck des Vermeidungsverhaltens (S. 2 Mitte). Im Zusammenhang mit dem Entscheid des Krankentaggeldversicherers vom 6. Juli 2022 habe sich die subjektive und im Alltag erlebte Gesundheitssituation nochmals verschlechtert und die Erfahrung der detektivischen Beobachtung habe die bereits vorbestehenden Ängste um paranoide Ängste vor Beobachtung ausserhalb der Wohnung erweitert (S. 2 unten). Was die Glaubwürdigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers anbelange, so habe er keinen Zweifel daran, dass seine Darstellungen im therapeutischen Kontakt der authentische Ausdruck seines inneren Erlebens seien. Die Schilderungen seiner Gefühle, Überlegungen und seines Verhaltens seien über Wochen und Monate hinweg konstant und widerspruchsfrei und – wenngleich sehr subjektiv und durch «Eigenlogik» und Klageverhalten geprägt – inhaltlich schlüssig im Sinne einer Kohärenz von Kognitionen, Emotionen und Verhaltensausdruck gewesen (S. 3 Mitte).
Zur im Gutachten festgestellten Aggravation sei festzuhalten, dass das Kommunikationsverhalten des Beschwerdeführers auch im Behandlungskontakt mit ihm und den Kollegen der I.___ über weite Strecken einen tendenziell dramatisierenden Charakter habe und auch immer wieder sehr ungefiltert wirke. Es lasse sich konstant ein Klageverhalten mit einer übersteuerten Erwartung an Hilfe von aussen beobachten. Die katastrophisierende Verzerrung oder «Aggravation» von intuitiven Bewertungen und den resultierenden Schutzreaktionen stelle einen wesentlichen Pathomechanismus von Angsterkrankungen dar. Die Neigung des Beschwerdeführers zu übertrieben negativer Wahrnehmung seines Körpers, seiner Selbstwirksamkeit und auch seiner kognitiven Fähigkeiten und generell seiner Bewältigungsfähigkeiten seien direkter Ausdruck seiner Erkrankung. Seine Schilderungen in der Kommunikation nach aussen oder im Beantworten von diagnostischen Selbstbeurteilungsfragebögen machten dieses «dramatische» innere Erleben musterhaft deutlich und seien nicht als willentliche Täuschung zu werten (S. 3 f. Ziff. 4).
Die psychiatrische Untersuchung und Beurteilung durch Dr. Z.___ sei grundsätzlich korrekt erfolgt, komme auch zu nachvollziehbaren diagnostischen Schlussfolgerungen, sei aber im Bereich der Funktionalität und der Wertung der Symptomauswirkungen für die Arbeitsfähigkeit falsch gewichtet: die Arbeitsunfähigkeit ergebe sich – bei Angsterkrankungen im überwiegenden Fall und so auch beim Beschwerdeführer – durch das angstbedingte Vermeidungsverhalten. Das Vermeidungsverhalten sei wesentlicher Bestandteil von Angsterkrankungen generell und sei nur sehr eingeschränkt willentlich oder absichtsvoll für Betroffene zu beeinflussen (S. 5 oben).
Die neuropsychologische Zusatzuntersuchung durch Dr. A.___ und die psychometrischen Teiluntersuchungen durch J.___ seien grundsätzlich fachlich korrekt und nachvollziehbar durchgeführt worden, dies aber mit der Limitation, dass der Beschwerdeführer nach Behandlungswiederaufnahme bei ihm (Dr. F.___) am 28. Oktober 2022 sehr glaubhaft geschildert habe, dass er sich in beiden Untersuchungssituationen mit der Mitarbeit und dem Ausfüllen überfordert gefühlt habe, sowohl inhaltlich wie auch sprachlich (S. 5 Mitte). Insoweit diese – basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers näher dargelegten – Umstände zutreffend seien, müsse dies in der Darstellung und vor allem der Bewertung der Untersuchung auch zum Ausdruck kommen. Da die neuropsychologischen und psychometrischen Untersuchungen einen wesentlichen Stellenwert in der späteren gutachterlichen Schlussfolgerung hätten, sei der Einbezug der Untersuchungsumstände erheblich. Noch entscheidender sei, die negativen Antworttendenzen, die sich durch die ganzen Untersuchungsergebnisse zögen, richtig zu verstehen und zu bewerten. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht nur im direkten Untersuchungskontakt, sondern auch in den Selbstbeurteilungsfragebögen und kognitiven Testungen versuche, sein subjektives Leid, sein subjektives Beeinträchtigungserleben und seine subjektive Hilflosigkeit und Überforderung darzustellen. Dies tue er in einer aggravierenden Weise, wie es seiner Erkrankung, seinem Selbsterleben und seinem Kommunikationsverhalten aufgrund der histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung entspreche. Dadurch entstehe eine verstehbare Verzerrung. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit, die wissenschaftlich ohnehin nicht ganz unfragliche Anwendung von Symptomvalidierungsverfahren im Bereich von Angsterkrankungen richtig im Kontext der Gesamtuntersuchung zu gewichten. Aus den Ergebnissen auf eine absichtliche Täuschung und Simulation zu schlussfolgern, stelle den wesentlichen logischen Fehler der Begutachtung dar und zeuge von einem Nicht-Verständnis sowohl der Subjektivität der Angsterkrankung selbst als auch des histrion-abhängig-selbstunsicher gefärbten Kommunikationsverhaltens und der sprachlichen Limitation des Beschwerdeführers. Analog seien auch die in der Begutachtung zur Anwendung gebrachten Selbstbeurteilungsfragebögen durch negative Antworttendenzen verzerrt (S. 5 unten, S. 6 oben). Dass Dr. A.___ und Dr. Z.___ schlussfolgerten, die psychiatrische Beeinträchtigung sei durch ihre Untersuchungen wegen Antwortverzerrungen nicht zu objektivieren und nicht zu validieren, sei soweit korrekt. Die Ursache der Antwortverzerrung in ihren Untersuchungen werde dann falsch attribuiert: es gehe aller Wahrscheinlichkeit nach um aggravierenden Ausdruck des Selbsterlebens und sprachlich-interaktionelle Überforderung mit den Fragebögen, teilweise auch der ganzen Untersuchungssituation
(S. 6 Mitte).
Die Protokolle und das Bildmaterial der durchgeführten Observation stünden nicht im Widerspruch zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Beurteilung, weder seiner eigenen noch der durch Dr. D.___ und Dr. Z.___ (S. 6 Mitte). Entscheidend für die Funktionalität und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht, ob jemand «nicht ängstlich wirke» bei einem begleiteten Supermarktbesuch, sondern vor allem, wie stark er durch Angstvermeidung limitiert sei (S. 6 unten). Eine entscheidende Non-Konsistenz der Untersuchungsergebnisse zu den anamnestischen Darstellungen des Beschwerdeführers sei nicht gegeben (S. 7 oben).
Die Missinterpretation der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse als Ausdruck willentlicher Beschwerdeaggravation und die Missinterpretation der detektivischen Untersuchung als Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Alltagsbeeinträchtigungen beeinflussten Dr. Z.___ in seiner abschliessenden Bewertung entscheidend: Er devalidiere abschliessend die Ergebnisse seiner eigenen psychiatrischen Untersuchung und seiner Diagnosestellung und spreche nicht mehr nur von Aggravation, sondern plötzlich auch von Simulation. Dieser letzte Schlussfolgerungsschritt sei wie dargelegt fehlerhaft. Korrekt wäre es, festzustellen, dass trotz der Bemühung um Symptomvalidierung und Konsistenzprüfung eine Objektivierung der Beschwerden nicht gelungen sei. Ebenso wäre es korrekt, festzustellen, dass die detektivischen Untersuchungen keine wesentlichen Inkonsistenzen zu den Beschwerdeangaben offenbarten, dass die Beobachtung von fehlenden Hinweisen auf körperliche Einschränkungen und von fehlendem «ängstlich Wirken» in der Verhaltensbeobachtung wenig verwunderlich seien und dass diese in der Fragestellung der Beeinträchtigung von Arbeitsfähigkeit durch eine psychische Erkrankung irrelevant seien. Weiterhin wäre es korrekt, die Bedeutung von Symptomvalidierungsverfahren im Gutachtenkontext differenzierter und relativierender zu bewerten, auf deren korrekte Durchführung bei sprachlich beeinträchtigten Personen sehr genau zu achten und vor allem auf Art und individuelle Prägung der Krankheit zu beziehen, in diesem Fall auf das «verzerrte» Hilfesuchverhalten und die klinisch schlüssige Aggravationstendenz bei Angsterkrankungen (S. 7 Mitte). Zusammenfassend sei eine Objektivierung der Beschwerden nicht gelungen, aber ebensowenig der Nachweis einer absichtsvollen Simulation (S. 7 unten). Für die weitere Prognose und die mittelfristige Perspektive einer Arbeitsintegration sei es entscheidend, die Bewertung der Begutachtungsergebnisse richtig zu stellen und den Betrugsvorwurf einzuschränken. Mehr als noch vor dem Gutachten drohe eine Chronifizierung und ein langfristiger Funktionalitätsverlust (S. 8 unten).
3.8 Im zu Handen der Beschwerdegegnerin verfassten Verlaufsbericht vom 9. Januar 2023 (Urk. 8/35) bestätigte Dr. F.___, dass er den Vorwurf einer willentlichen Aggravation für unbegründet erachte (S. 3 oben). Die Angstsymptomatik des Beschwerdeführers sei im Behandlungskontakt gut beobachtbar, nachvollziehbar und auch durch die in die Behandlung immer wieder involvierte Partnerin validierbar. Es bestehe eine kontinuierliche ängstliche Grundspannung. Es träten in diversen Situationen niederschwelliger Exposition nach wie vor Panikattacken, Derealisationen und/oder eine starke Zunahme des körperlichen und psychischen Stresserlebens auf, verbunden mit katastrophisierenden Gedanken und starken Vermeidungsimpulsen. Punktuell könne sich der Beschwerdeführer überwinden und zum Beispiel das Haus für einen Spaziergang in bekannter und möglichst menschenarmer Umgebung alleine verlassen, was als therapeutischer Fortschritt zu werten sei (S. 3 unten). Das Denken des Beschwerdeführers sei stark auf antizipatorisches Vermeidungsverhalten eingeengt und schwer argumentativ oder relativierend zu erreichen. Die Überzeugung, angstverstärkenden Bedingungen aus dem Weg gehen zu müssen, um sich nicht zu schädigen, habe wahn-nahen Überzeugungscharakter (S. 4 Mitte).
Dr. F.___ bestätigte die bereits im Bericht vom 1. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.3) genannten Diagnosen, wobei er statt der damals diagnostizierten Panikstörung (ICD-10 F40.1) eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) diagnostizierte (S. 5 Ziff. 2.5). Zur Prognose führte er aus, nach nunmehr über zweijährigem Verlauf und über einjährigem Therapieverlauf sei noch deutlicher als im Bericht vom 15. Januar 2022 dargestellt von einer Chronifizierungsgefahr auszugehen. Grundsätzlich bleibe die Prognose für eine berufliche Reintegration langfristig offen, kurzfristig sei sie sehr schlecht (S. 5 Ziff. 2.7). Die zwischenzeitlich etablierte Medikation habe keine wesentliche symptomatische Besserung gebracht. Da die Verträglichkeit sehr eingeschränkt sei und eher zu Misstrauen und Attribuierung körperlicher Phänomene an die Medikation beigetragen habe, erscheine keine weitere Optimierung naheliegend (S. 6 Ziff. 2.8). Aufgrund der Stärke der funktionalen Beeinträchtigung und des nur sehr zögerlichen therapeutischen Ansprechens sei in den nächsten 12 Monaten kein Eingliederungspotential ersichtlich und eine vorläufige vollständige Berentung mit Überprüfung im jährlichen Rhythmus zu empfehlen, auch im Hinblick auf den zu erwartenden grossen therapeutischen Nutzen (S. 7 Ziff. 5).
3.9 RAD-Ärztin Dr. med. K.___, Fachärztin für Neurologie, nahm am 25. Januar 2023 Stellung zu den Akten und bezeichnete die gutachterliche Beurteilung aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht als nachvollziehbar. Eine nennenswerte gesundheitsbedingte Einschränkung sei nicht ausgewiesen (Urk. 8/38 S. 8 f.).
3.10 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahmen die RAD-Ärztinnen Dr. K.___ und Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 27. März 2023 gemeinsam Stellung zu den Akten (Urk. 8/50/2-3), dies nach Kenntnisnahme von der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. F.___ vom 24. November 2022 (vorstehend E. 3.7). Sie führten aus, der behandelnde Psychiater zeige keine neuen oder grundlegend anderen Beschwerden auf als die im Gutachten festgestellten und interpretiere diese auch nicht anders. Beide Fachexperten gingen von einer Aggravation aus (S. 2 unten). Eine grosse Differenz zeige sich hingegen in der Beurteilung der funktionellen Auswirkung der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit. Während der behandelnde Psychiater die Präsentation der Beschwerden als Teil der psychischen Erkrankung, insbesondere einer Angststörung und Persönlichkeitsakzentuierung, interpretiere, und dabei betone, dass die Übertreibungen nicht bewusst seien, gehe der gutachterlich tätige Psychiater von einer Aggravation mit Selbstlimitierung bis hin zur Simulation aus. Bei diametral gegenteiligen Schlussfolgerungen sei eine Objektivierung der Befunde wesentlich. Dazu sei einerseits die Observierung und andererseits die testdiagnostische neurokognitive Abklärung hilfreich (S. 3 oben). Im Rahmen der Observierung habe die Angabe des Beschwerdeführers, dass er die meiste Zeit zu Hause bleibe, nicht verifiziert werden können. Er habe mehrmals alleine das Haus verlassen, längere Spaziergänge oder Einkäufe gemacht und dabei nicht ängstlich oder misstrauisch gewirkt. Es sei auch keine Vermeidung fremder Menschen aufgefallen. Es sei bekannt, dass bei psychischen Erkrankungen eine Observation nur beschränkt Informationen über das Innenleben geben könne (S. 3 Mitte). Eine objektivierte, nicht vom persönlichen Eindruck des Untersuchers abhängige Abklärung gelinge jedoch in der neurokognitiven Testdiagnostik. Der behandelnde Psychiater erkläre die auffälligen Resultate mit Ängsten des Beschwerdeführers und sprachlicher Überforderung, welche zu «dummen Antworten» geführt hätten. Sprachliche Einschränkungen seien jedoch in den Untersuchungen berücksichtigt worden und die vom Beschwerdeführer gegebenen überzufällig falschen Antworten liessen sich nicht mit einer Angststörung erklären, diesbezüglich würden erratische Antworten und keine Fokussierung auf schlechte Antworten erwartet. Aufgrund der objektivierbaren Resultate der neurokognitiven Untersuchung liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine deutliche Aggravation, verstanden als ein bewusstes und in der Regel auf die Erlangung von Vorteilen ausgerichtetes Übertreiben tatsächlich vorhandener Beschwerden (vgl. S. 2 unten) vor. Eine allfällig zusätzlich vorhandene psychische Beeinträchtigung lasse sich in dieser Situation nicht erfassen, entsprechend lasse sich kein invalidisierender Gesundheitsschaden fassbar machen. Daher sei versicherungsmedizinisch-theoretisch von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 3 unten).
4.
4.1 In ihrer Stellungnahme vom 27. März 2023 (vorstehend E. 3.10) stellten die RAD-Ärztinnen Dr. K.___ und Dr. L.___ zutreffend fest, dass der behandelnde Psychiater Dr. F.___ und der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___ beim Beschwerdeführer grundsätzlich eine deckungsgleiche Beschwerdeproblematik erhoben und diese im Wesentlichen – zumindest hinsichtlich ihrer diagnostischen Einordnung - gleich interpretierten. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zentrum steht demnach eine Angststörung, welche Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.5.1) als andere gemischte Angststörung (ICD-10 F41.3) beziehungsweise differentialdiagnostisch als nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10 F41.9) und Dr. F.___ (vorstehend E. 3.3 und E. 3.8) als generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) einordnete. Zudem bestätigten beide Fachärzte das Vorliegen einer leichtgradigen (Dr. Z.___) beziehungsweise leicht- bis mittelgradigen (Dr. F.___) depressiven Symptomatik, wobei Dr. F.___ explizit betonte, dass die Depressivität nicht im Zentrum der Erkrankung stehe (vorstehend E. 3.3). Im Weiteren beschrieben beide Fachärzte abhängige sowie (gemäss Dr. Z.___ ausgeprägt) histrionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (vorstehend E. 3.5.1, vorstehend E. 3.7). Im Unterschied zu Dr. Z.___ diagnostizierte Dr. F.___ überdies eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.0; vorstehend E. 3.8).
4.2 In den fachpsychiatrischen Beurteilungen besteht indessen eine grosse Diskrepanz hinsichtlich der - für die Beurteilung eines Leistungsanspruchs zentralen - Frage nach den funktionellen Auswirkungen der Beschwerdeproblematik, wie auch die RAD-Ärztinnen Dr. K.___ und Dr. L.___ zutreffend erkannten (vorstehend E. 3.10).
Dr. Z.___ gelangte zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer von einer ausgeprägten Aggravation (vorstehend E 3.5.2) beziehungsweise gar einer Simulation (vorstehend E. 3.6) der Beschwerden auszugehen sei. Er attestierte dem Beschwerdeführer in einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Rendement. Hinsichtlich Tätigkeiten mit hohem Kundenkontakt sowie Tätigkeiten, die längere Anfahrtszeiten in Anspruch nehmen, ging er von Einschränkungen aus, deren Ausmass er aufgrund der ausgeprägten Aggravation jedoch nicht plausibel beurteilen konnte (vorstehend E. 3.5.1-2).
Dr. F.___ dagegen erachtete den Beschwerdeführer aufgrund eines ausgeprägten, angstbedingten Vermeidungsverhaltens als nicht arbeits- und eingliederungsfähig (vorstehend E. 3.3-4, E. 3.7-8). Er verneinte eine willentliche Aggravation oder gar Simulation der Beschwerden und interpretierte die Art und Weise der Beschwerdedarstellung als direkten Ausdruck der psychischen Erkrankung (vorstehend E. 3.7-8).
4.3 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
4.4 Bei der psychiatrisch-neuropsychologischen Expertise von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 13. und 18. Mai 2022 (vorstehend E. 3.5.1-3) handelt es sich um ein vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten, womit ihm der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zukommt und an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind. Auf das Ergebnis der Expertise kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vorstehend E. 1.4).
4.5 Dr. Z.___ begründete seine Schlussfolgerung, wonach beim Beschwerdeführer von einer ausgeprägten Aggravation auszugehen sei, unter Hinweis auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. A.___ sowie das im Rahmen der psychiatrischen inklusive testpsychologischer Untersuchung gezeigte Verhalten. Vor dem Hintergrund des Gesamtbefundes äusserte er grosse Zweifel an der Gültigkeit der Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers und wies darüber hinaus auf festgestellte Diskrepanzen im Rahmen der Konsistenzprüfung hin (vorstehend E. 3.5.2).
4.6 Bereits im Bericht vom 1. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.3) hatte auch Dr. F.___ auf eine gewisse Aggravationstendenz in den Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers hingewiesen, jedoch schon damals festgehalten, dass diese als Teil der Erkrankung mitberücksichtigt werden müsse. In seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 24. November 2022 (vorstehend E. 3.7) betonte er, dass die katastrophisierende Verzerrung oder «Aggravation» von intuitiven Bewertungen und den resultierenden Schutzreaktionen einen wesentlichen Pathomechanismus von Angsterkrankungen darstelle, und kritisierte die gutachterliche Interpretation der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse als Ausdruck willentlicher Beschwerdeaggravation. Gemäss Dr. F.___ seien die sowohl im direkten Untersuchungskontakt als auch in den Selbstbeurteilungsfragebögen und den kognitiven Testungen feststellbaren negativen Antworttendenzen Ausdruck einer der Erkrankung, dem Selbsterleben und dem Kommunikationsverhalten aufgrund der histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung entsprechenden aggravierenden Beschwerdedarstellung, was die entstehenden Antwortverzerrungen erkläre. Im Weiteren betonte Dr. F.___ die Notwendigkeit, Symptomvalidierungsverfahren im Bereich von Angsterkrankungen richtig im Kontext der Gesamtuntersuchung zu gewichten und diese im Falle des Beschwerdeführers auf das «verzerrte» Hilfesuchverhalten und die klinisch schlüssige Aggravationstendenz zu beziehen.
4.7 Angesichts der von Dr. F.___ am Gutachten von Dr. Z.___ erhobenen Kritik stellt sich die Frage, ob in der gutachterlichen Beurteilung die Ergebnisse der neuropsychologischen und psychometrischen Untersuchungen einseitig bezüglich der Möglichkeit einer Aggravation gewertet wurden und Angsterkrankungen inhärente Pathomechanismen unberücksichtigt blieben. Soweit in der RAD-Stellungnahme vom 27. März 2023 (vorstehend E. 3.10) darauf hingewiesen wurde, dass bei einer Angststörung in der neurokognitiven Testdiagnostik mit erratischen und nicht überzufällig falschen Antworten zu rechnen wäre, vermag dies die angebrachte Kritik nicht hinreichend plausibel auszuräumen. Abgesehen davon ist mit Blick auf die im Raum stehende Angsterkrankung für den medizinischen Laien nicht ohne weiteres nachvollziehbar, inwiefern psychometrische und neuropsychologische Untersuchungen relevante Aufschlüsse hinsichtlich allfälliger funktioneller Beeinträchtigungen zulassen, zumal gemäss Dr. Z.___ psychologische Funktions- und Leistungstests bei Klagen über kognitive oder psychomotorische Funktionsstörungen notwendig seien und neuropsychologische Beschwerdevalidierungstests für die Beurteilung motivationaler Einflüsse und die Glaubhaftmachung bestimmter Ergebnisse wichtige Zusatzinformationen liefern könnten (Urk. 8/28/319 Mitte; vgl. auch Urk. 8/28/310 Mitte). Dementsprechend bezeichnete denn auch Dr. F.___ die Anwendung von Symptomvalidierungsverfahren im Bereich von Angsterkrankungen als wissenschaftlich nicht ganz unfraglich (Urk. 8/47 S. 6 oben).
4.8 Gemäss Dr. F.___ resultiere die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus dem angstbedingten Vermeidungsverhalten (vorstehend E. 3.7). Mit diesem Aspekt setzte sich Dr. Z.___ in seiner gutachterlichen Beurteilung nicht auseinander, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinwies (Urk. 1 S. 8 Ziff. 31). Dies insbesondere auch nicht bei der Würdigung des einzigen ihm (Dr. Z.___) vorliegenden Berichts von Dr. F.___ vom 1. Oktober 2021 (vgl. Urk. 8/28/324-328), in welchem Dr. F.___ das ausgeprägte Vermeidungsverhalten bereits als zentralen Grund für die funktionellen Beeinträchtigungen angeführt hatte (vorstehend
E. 3.3). Dr. Z.___ monierte, Dr. F.___ stütze sich bei seiner Beurteilung und den gestellten Diagnosen allein auf nicht objektivierbare Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin (Urk. 8/28/327 unten) und wies darauf hin, dass alle subjektiven Angaben und deren geltend gemachtes Ausmass aufgrund der ausgeprägten Aggravation angezweifelt werden müssten (Urk. 8/28/328 Mitte). Dass die gutachterlich gezogene Schlussfolgerung auf das Vorliegen einer ausgeprägten Aggravation angesichts der von Dr. F.___ erhobenen Kritik nicht vorbehaltlos zu überzeugen vermag, wurde bereits dargelegt (vorstehend E. 4.7). Im Unterschied zu Dr. F.___, welcher die Schilderungen des Beschwerdeführers als über Wochen und Monate hinweg konstant und widerspruchsfrei sowie inhaltlich schlüssig und auch im Verhalten beobachtbar bezeichnete und an der Glaubwürdigkeit der Schilderungen keinen Zweifel hegte (Urk. 8/28/124 Ziff. 7, Urk. 8/47 S. 3 Mitte, vorstehend E. 3.7), zweifelte Dr. Z.___ die Beschwerdeschilderungen im Weiteren auch unter Hinweis auf Diskrepanzen im Rahmen der Konsistenzprüfung an. Die von ihm im einzelnen angeführten Diskrepanzen (Urk. 8/28/320 oben) sind jedoch sehr allgemein gehalten und lassen eine Konkretisierung anhand von Beispielen vermissen. Hinsichtlich der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe (Ziff. 5) geht aus den Akten immerhin hervor, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2021 in hochfrequenter, mehrheitlich wöchentlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung steht (vorstehend E. 3.3, E. 3.7). Dass eine Intensivierung der therapeutischen Bemühungen durch Etablierung einer adäquaten Pharmakotherapie nicht beziehungsweise nur zögerlich erfolgen konnte, führte Dr. F.___ bereits im Bericht vom 1. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.3) auf der Erkrankung zuzuschreibende Vermeidungsmuster zurück. Auch diese Beurteilung wurde von Dr. Z.___ nicht näher beleuchtet und diskutiert. Abgesehen davon bejahte – im Gegensatz zu Dr. Z.___ (Urk. 8/28/317 unten) – Dr. A.___ einen spürbaren Leidensdruck (Urk. 8/28/352 oben). Die von Dr. Z.___ im Rahmen der Würdigung des Berichts von Dr. F.___ vom 1. Oktober 2021 angeführten Widersprüchlichkeiten in den somatischen Akten im Zusammenhang mit den Folgen des Unfalls vom 9. August 2020 sowie in den Angaben zur Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (Urk. 8/28/324-327) erscheinen sodann als nicht wirklich eklatant beziehungsweise - soweit somatische Beschwerden betreffend - im Hinblick auf die im Raum stehende Beschwerdesymptomatik von ausschlaggebender Relevanz. Hinsichtlich Letzterer kritisierte denn auch Dr. F.___, dass Dr. Z.___ diesen überproportional viel Raum eingeräumt habe (Urk. 8/47 S. 4 unten). Im Übrigen konnte Dr. Z.___ immerhin das vom Beschwerdeführer geklagte ausgeprägte Gefühl der inneren Unruhe und Nervosität mehrfach im Rahmen der Untersuchung beobachten (Urk. 8/28/281 Mitte), was mit der von Dr. F.___ beschriebenen ängstlichen Grundspannung (vorstehend E. 3.3, E. 3.8) zu korrelieren scheint. Ungeachtet dieser Feststellung hielt Dr. Z.___ im psychiatrischen Befund dann aber fest, der Antrieb und die Psychomotorik des Beschwerdeführers seien unauffällig gewesen, ebenso die Mimik und Gestik (Urk. 8/28/289 unten). Dies erscheint widersprüchlich.
4.9 Soweit Dr. Z.___ seine Schlussfolgerung auf eine Aggravation durch die Observationsergebnisse bestätigt sah beziehungsweise nunmehr gar von einer Beschwerdesimulation ausging (vorstehend E. 3.6), hielt Dr. F.___ dem entgegen, dass eine entscheidende Non-Konsistenz zu den anamnestischen Darstellungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich und dass für die Funktionalität und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht entscheidend sei, ob jemand «ängstlich wirke» bei einem begleiteten Supermarktbesuch, sondern vor allem (wiederum), wie stark er durch Angstvermeidung limitiert sei (vorstehend E. 3.7).
Bei der Sichtung der Videoaufzeichnungen der durchgeführten Observation (USB-Stick, Urk. 3/7 = Urk. 7) stechen in der Tat weder Angst – namentlich vor anderen Menschen (vgl. Urk. 8/28/280 oben) - noch ein Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführers offensichtlich ins Auge. Die beobachteten Aktivitäten des Beschwerdeführers stehen sodann teilweise auch im Widerspruch zu gewissen Angaben, die er Dr. Z.___ gegenüber machte, insbesondere zu der Aussage, dass er nicht Einkaufen gehen könne (Urk. 8/28/286 Mitte). Aufgrund der Sichtungen des Beschwerdeführers in der Zeitspanne der durchgeführten Observation nicht zwangsläufig in Frage gestellt ist dagegen seine Aussage, wonach er die meiste Zeit zu Hause bleibe und das Haus nur für kurze Spaziergänge verlasse (Urk. 8/28/286 Mitte). Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbrachte (Urk. 1 S. 11 Ziff. 41), wurde er an drei von sieben Observationstagen nicht gesichtet und wurde er an den vier Tagen mit Sichtung (16. und 23. März 2022, 21. und 28. April 2022) an zwei Tagen vor oder nach den Untersuchungsterminen bei Dr. Z.___ (16. März 2022) und Dr. A.___ (28. April 2022) beobachtet. Des Weiteren lässt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 23. März 2022 rund 1.5 Stunden – auf unbekannter Route - unterwegs war, keine eindeutigen Rückschlüsse auf sein Angsterleben und insbesondere sein Funktionsniveau zu. Dementsprechend wiesen auch die RAD-Ärztinnen Dr. K.___ und Dr. L.___ in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2023 (vorstehend E. 3.10) darauf hin, dass eine Observation nur beschränkt Informationen über das Innenleben geben könne. Aufgrund einer Gesamtwürdigung erweist sich die von Dr. F.___ hinsichtlich der Interpretation der Observationsergebnisse angebrachte Kritik jedenfalls nicht als offensichtlich unbegründet.
4.10 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Berichte von Dr. F.___ – insbesondere seine fachärztliche Stellungnahme vom 24. November 2022 (vorstehend E. 3.7) - zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des vom Krankentaggeldversicherer eingeholten psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 13. und 18. Mai 2022 begründen, welche durch die RAD-Stellungnahme vom 27. März 2023 (vorstehend E. 3.10) nicht ausgeräumt werden können. Angesichts der von Dr. F.___ am Gutachten erhobenen Kritik, zu welcher der Gutachter im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens keine Stellung nehmen konnte, lässt sich der Schluss der Beschwerdegegnerin auf eine einen Leistungsanspruch ausschliessende Aggravation (vgl. vorstehend E. 4.3) ohne weitere Abklärungen nicht bestätigen. Es bleibt unklar, ob eine allfällige Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers (einzig oder zumindest teilweise) auf Aggravation beruht, oder ob von einer als Ausdruck der Angststörung und des Kommunikationsverhaltens aufgrund der histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung zu sehenden Aggravations- beziehungsweise Verdeutlichungstendenz auszugehen ist.
4.11 Grundsätzlich unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer die klassifikatorischen Merkmale einer psychischen Störung gegeben sind, wobei insbesondere auch Dr. Z.___ von einer psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausging (vorstehend E. 3.5.1). Eine Auseinandersetzung mit den seit BGE 143 V 418 für alle psychischen Erkrankungen massgebenden Standardindikatoren ist daher unerlässlich, um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Einklang mit der geltenden Rechtslage vornehmen zu können (vgl. zum strukturierten Beweisverfahren BGE 143 V 418 und BGE 141 V 281). Den vorhandenen medizinischen Akten lassen sich keine hinreichenden Ausführungen zu den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 und eine Auseinandersetzung mit diesen entnehmen. Insofern erweist sich auch der Sachverhalt als nicht rechtsgenügend abgeklärt. Daher ist die Sache – dem Sub-Subeventualantrag des Beschwerdeführers folgend – zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2022 vom 27. Juni 2022 E. 5.3). Die Beschwerdegegnerin wird zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein versicherungsexternes Gutachten einzuholen haben, welches sich insbesondere mit den Divergenzen der aktenkundigen fachpsychiatrischen Beurteilungen und – falls eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fachärztlich zu bestätigen sein sollte – mit den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 auseinandersetzt. Hernach wird die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben.
Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.
Soweit der Beschwerdeführer eventualiter berufliche Massnahmen beantragte, bleibt festzuhalten, dass solche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu befinden ist, zumal der Antrag auch nicht näher begründet wurde.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen. In Nachachtung dieser Bemessungsgrundsätze ist die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Prozessentschädigung auf Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslaugen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser liegt der praxisgemässe Stundenansatz von Fr. 220.-- zu Grunde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. April 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensBarblan