Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00271
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 19. Dezember 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann
Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, war zuletzt als Raumpflegerin und Mitarbeiterin Produktion tätig (Urk. 6/7 und Urk. 6/8). Am 23. März 1999 meldete sie sich unter Hinweis auf eine langanhaltende depressive Episode mittleren bis schweren Grades erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 und Urk. 6/15/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 4. Mai 2000 mit Wirkung ab 1. Mai 1999 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Ehegatten- und Kinderrente zu (Urk. 6/23).
Im Rahmen amtlicher Revisionsverfahren wurden die Rentenleistungen mit Mitteilung vom 12. September 2002 (Urk. 6/40) sowie Mitteilung vom 23. September 2004 (Urk. 6/58) jeweils bestätigt.
1.2 Anlässlich eines weiteren Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte psychiatrisch und orthopädisch-rheumatologisch begutachten (Expertisen vom 16. Juni und 1. Juli 2011; Urk. 6/115). Am 14. Dezember 2011 (Urk. 6/120) verfügte die IV-Stelle die Einstellung der bisherigen ganzen Rente. Auf eine Neuanmeldung vom 27. Februar 2014 (Urk. 6/145) trat sie mit Verfügung vom 24. Juni 2014 (Urk. 6/158) und auf eine weitere Neuanmeldung vom 31. Mai 2016 (Urk. 6/164) mit Verfügung vom 29. November 2016 (Urk. 6/181) nicht ein.
1.3 Am 20. Februar 2018 (Urk. 6/184) meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Auf die Neuanmeldung trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. August 2019 (Urk. 6/208) nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2019.00641 vom 9. September 2020 in dem Sinne gut, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie auf die Neuanmeldung vom 20. Februar 2018 eintrete und diese materiell prüfe (Urk. 6/215/10).
In Umsetzung des Urteils aktualisierte die IV-Stelle die medizinischen Akten und veranlasste eine polydisziplinäre Abklärung im Y.___ (Gutachten vom 19. Mai 2022, Urk. 6/258). Am 21. Oktober 2022 führte sie eine Haushaltsabklärung am Wohnort der Versicherten durch (Urk. 6/272) und stellte mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2022 (Urk. 6/275) die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt sie, nachdem Einwand erhoben worden war (Urk. 6/276), mit Verfügung vom 11. April 2023 (Urk. 2) fest.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 16. Mai 2023 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte (S. 2), die Verfügung vom 11. April 2023 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2023 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert und ist auf die neue Anmeldung einzutreten, ist bei der materiellen Abklärung in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Das heisst, stellt die Verwaltung fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs-aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück-sichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozial-versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.4 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es
– unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.6 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Rentenentscheid damit, dass aufgrund der medizinischen Untersuchung im November 2021 und der erfolgten Prüfung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % bezogen auf sämtliche berufliche Tätigkeiten ausgewiesen worden sei. Da die Beschwerdeführerin als Vollzeit im Haushalt tätig eingestuft worden sei, sei eine neue Haushaltsabklärung veranlasst worden. Aus diesen Abklärungen gehe hervor, dass im Haushaltsbereich keine wesentlichen gesundheitsbedingten Einschränkungen vorhanden seien. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, die Haushaltstätigkeiten in mehreren Etappen oder verlangsamt zu verrichten. Damit bestehe jedenfalls ein IV-Grad von unter 40 %. Zwar habe sich die Beschwerdeführerin im Abklärungsgespräch dahingehend geäussert, dass sie bei guter Gesundheit 100 % arbeiten würde. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto habe die Beschwerdeführerin jedoch nur wenige Jahre in einem annähernden 100 %-Pensum gearbeitet. Da sie die medizinisch ausgewiesene, volle Arbeitsfähigkeit nicht verwertet habe und auch keine weiteren Versuche unternommen worden seien, um einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, sei die Aussage, dass sie bei guter Gesundheit voll arbeiten würde, nicht nachvollziehbar.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1
S. 3 f.), im MEDAS-Gutachten sei aufgrund der psychiatrischen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit attestiert worden. Die körperlichen Beschwerden seien dabei als nicht invalidisierend erachtet worden, obschon sie nachweislich unter massiven somatischen Einschränkungen leide. Die gutachterlichen Feststellungen seien in diesem Punkt nicht nachvollziehbar. Die Qualifikation als Hausfrau sei willkürlich. Sie habe mehrmals mitgeteilt, dass sie im Gesundheitsfall 100 % arbeiten würde, und es könne nicht sein, dass ihr einfach die Rente gestrichen und sie dann als Hausfrau qualifiziert werde, nur weil sie seit der Rentenaufhebung nicht mehr gearbeitet habe. Es seien auch durchgehend Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vorhanden und aufgrund der psychiatrischen Diagnosen hätten die (Haushalts-)Abklärungen auch ärztlicherseits vorgenommen werden müssen. Aufgrund des Beschwerdebildes sei die durchgeführte Abklärung vor Ort grundsätzlich in Frage zu stellen, da keine Einschränkungen verortet worden seien, sondern die Haushaltsführung als Schadenminderungspflicht einfach dem Ehemann übertragen worden sei. Bei einer Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen und unter Berücksichtigung eines angemessenen Abzugs vom Tabellenlohn sei erstellt, dass ihr mindestens eine Viertelsrente zustehe.
3.
3.1 Im polydisziplinären Gutachten des Y.___ vom 19. Mai 2022 (Urk. 6/258), beruhend auf internistischen, rheumatologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen im November und Dezember 2021, wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 6/258/10):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41)
-Differentialdiagnostisch chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F41.45)
2.Anamnestisch rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33)
3.Hochgradiger Verdacht auf respiratorische Bronchiolitis mit interstitieller Lungenerkrankung (RB-ILD)
-diffuse zentrilobuläre Ground-Glass-Opazitäten und Mikronoduli, Erstdiagnose CT Thorax 29. Juni 2019
-chronische Bronchitis, persistierender Nikotinkonsum, 35 py
-Bronchoskopie mit BAL 12. November 2020: leicht erhöhte Gesamtzellzahl. Nachweis von pigmentierten Alveolarmakrophagen, vereinbar mit RB-ILD
4.Schiefnase, Höckersattelnase, ausgeprägte columelläre Vernarbung
-Status nach Septorhinoplastik, Ethmoidektomie und Turbinoplastik beidseits am 8. April 2015
-Status nach Revisionsseptumplastik und Conchotomie beidseits am 4. Juni 2015
-Status nach offener Revisions-Septorhinoplastik am 30. August 2017
-Status nach Wundinfekt postoperativ an der Nase
-Status nach Re-Revisions-Rhinoplastik mit Kadaverknorpel in der Türkei 2019
-Radiofrequenzbehandlung der unteren Muscheln in LA am
26. Februar 2020
-Radiofrequenzbehandlung der unteren Muscheln in LA am 19. März 2021
5.Mischinkontinenz
-Descensus urogenitalis POP-Q Grad II
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.Deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung (4/5 positive Waddell-Zeichen, 18/18 schmerzhafte Fibromyalgie-Druckpunkte und 3/3 positive Kontrollpunkte, pseudoneurologische motorische Ausfälle und Gegeninnervationen) nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend
2.Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius und Rhomboidei)
3.Chronische unspezifische panvertebrale Rückenschmerzen
4.Coccygodynie
5.Spreizfüsse, Tendenz zum Knick-Senkfuss und beginnender Hallux valgus beidseits
6.Status nach Riesenzelltumor-Exzision Daumen rechts Dezember 2013
7.Adipositas Grad I, BMI 32 kg/m2
8.Status nach Laserevaporisation bei Rezidiv Condylomata acuminata 25. Februar 2021
-Status nach Laserevaporisation bei Condylomata acuminata 2018
9.Prolaktinom, Erstdiagnose Juli 1996
-unauffällige Laborkontrolle im September 2015 und Mai 2017
10.Erworbene Deformität des Brustkorbes und der Rippen
-Nach Rippenknorpelresektion zur Nasenrekonstruktion im August 2017
11.Strassenverkehrsunfall am 12. Januar 2018
-Glasgow Coma Scale 15
-Nasenkontusion, WS Distorsion, Thorax Kontusion
3.2 Die Experten führten in ihrer Konsensbeurteilung aus (Urk. 6/258/6 f.), gemäss Aktenlage seien einerseits veränderte psychiatrische Diagnosen ins Feld geführt worden. Anderseits habe sich die Beschwerdeführerin seit April 2015 mehreren operativen Eingriffen an der Nase, mit mehrfachen Re-Operationen, unterzogen. Es sei zu postoperativen Infekten gekommen. Die letzte Operation sei am 30. August 2017 im Universitätsspital Z.___ und danach noch eine weitere Korrekturoperation in der Türkei durchgeführt worden. Im Weiteren werde seit 2019 ein hochgradiger Verdacht auf eine respiratorische Bronchiolitis (RB-ILD) mit interstitieller Lungenerkrankung gestellt. Dies bei diffusen zentrilobulären Ground-Glass-Opazitäten und Mikronoduli mit Erstdiagnose CT Thorax am 29. Juni 2019 und bestätigter Bronchoskopie mit BAL (broncho-alveoläre Lavage) vom 12. November 2020 bei chronischer Bronchitis und bei persistierendem Nikotinkonsum.
3.3 Aus rheumatologischer Sicht entsprächen die erhobenen Befunde einer Schmerzfehlverarbeitung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, wie dies bereits in den früheren Berichten des Universitätsspitals Z.___, der Rehazentren A.___ und der Klinik B.___ aufgeführt worden sei. Dies stimme auch mit der psychiatrischen Begutachtung überein, welche die Schmerzstörung differentialdiagnostisch unter die psychiatrisch führende Angststörung subsumiert habe. Ein eigentliches Fibromyalgie-Syndrom liege nicht vor, da gemäss den ACR-Kriterien 1990 und 2010, die formal erfüllt seien, diese Diagnose nicht gestellt werden solle, wenn eine andere Diagnose die diffusen Schmerzen erkläre, was vorliegend mit der Schmerzstörung der Fall sei. Hinweise auf ein chronisch entzündliches rheumatologisches Krankheitsbild ergäben sich keine. Die panvertebralen Rückenschmerzen seien unspezifisch und ohne Hinweise auf Facettensyndrom, segmentale diskogene Beschwerden oder eine radikuläre Symptomatik. Damit sei die rheumatologische Situation vergleichbar zu früher und es sei hier weiterhin nicht von einer somatisch begründbaren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.
3.4 Aus internistischer Sicht bestünden eine Reihe von Diagnosen, die eine körperlich schwere Tätigkeit einschränkten, eine wechselbelastende, primär leichte Tätigkeit jedoch uneingeschränkt zuliessen. Da die angestammten Tätigkeiten aber weit zurücklägen, seien die Diagnosen aufgrund ihrer qualitativen Einschränkungen als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden. So ginge eine respiratorische Bronchiolitis mit interstitieller Lungenerkrankung (RB-ILD) als Entzündung der kleinen Atemwege mit Husten und Dyspnoe unter körperlicher Anstrengung einher. Dabei wäre die effektivste und die wichtigste Therapiemassnahme eine Nikotinkarenz, was bisher von der Beschwerdeführerin aber nicht umgesetzt werde. Bei aktenkundiger Mischinkontinenz bei Descensus urogenitalis sei ebenfalls eine körperlich schwere Tätigkeit aufgrund des erhöhten intraabdominellen Drucks ungeeignet, während leichte wechselbelastende Tätigkeiten jedoch weiterhin möglich seien. In vergleichbarer Weise führe die Schiefnase mit ausgeprägter columellärer Vernarbung nach mehrfachen operativen Eingriffen bei nunmehr befriedigendem kosmetischem Resultat zwar zu einer behinderten Nasenatmung. Dies führe zwar auch zu einer Einschränkung für körperlich schwere Tätigkeiten, nicht aber für leichte Tätigkeiten. Bezüglich des im Juli 1996 diagnostizierten Prolaktinoms seien Laborkontrollen im September 2015 und Mai 2017 dokumentiert. Diese Diagnose habe aber per se keinen erkennbaren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/258/7 f.).
3.5 Zentral sei, wie schon im Vorfeld, die psychiatrische Beurteilung. Hier könne zum einen eine generalisierte Angststörung bestätigt werden, da entsprechende Symptome bis in Kindheit und Jugend zurückverfolgt werden könnten. Damit einhergehend und für die Diagnose einer generalisierten Angststörung typisch werde von Herzrasen, Atemnot, Zittern und dem Gefühl des Kontrollverlusts berichtet. Zudem bestünden somatische Beschwerden wie Schmerzen im Rücken und Steissbeinbereich, im rechten Fuss sowie dauerhafte Probleme beim Atmen, Engegefühl im Hals, häufiges Wasserlassen und eine zu Ekzemen neigende Haut. Es werde auch über Schlaf- und Appetitstörungen und subjektiv von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen berichtet. Die genannten Beschwerden bestünden sodann seit vielen Jahren und schienen als chronifiziert. Es bestehe auch eine erhebliche, mit Ängsten verbundene Fixation auf den eigenen Gesundheitszustand, verbunden mit einer starken Störung der Vitalgefühle und erheblichen Insuffizienzgefühlen. Dies sei ebenfalls den Diagnosekriterien einer generalisierten Angststörung immanent.
Wenngleich die Beschwerdeführerin auch von Panikattacken berichte, sei aus den Schilderungen ersichtlich, dass aufgrund der Symptomatik in Kombination mit der dauerhaften Sorge bezüglich des eigenen Gesundheitszustands von der Diagnose einer generalisierten Angststörung statt von einer Panikstörung auszugehen sei. Es sei auch nicht der Eindruck entstanden, dass Schmerzen im Fokus der Beschwerdeführerin stünden, sondern dass vielfältige, fluktuierende somatische Beschwerden stark angstbehaftet verarbeitet würden. Entsprechend seien auch die Diagnosekriterien einer chronischen Schmerzstörung im engeren Sinne nicht als vollumfänglich erfüllt in Erscheinung getreten. Es liege hier eher eine Überlagerung zur Angststörung im Sinne einer dysfunktionalen Verarbeitung tatsächlich vorhandener körperlicher Beschwerden vor, weshalb die Diagnose der Schmerzstörung als Differentialdiagnose unter die Angststörung zu subsumieren sei (Urk. 6/258/8).
Dabei sei aufgrund von verschiedenen Diskrepanzen zwischen den geschilderten Beschwerden, der Funktionalität im Alltag und der zu objektivierenden Untersuchungsbefunde am ehesten von einem leichten bis mittleren Schweregrad der generalisierten Angststörung auszugehen. Im Vergleich zur Vorbegutachtung aus dem Jahr 2011 stelle sich das Zustandsbild in Anbetracht der verschiedenen Diskrepanzen und vorhandener Ressourcen bezüglich einer depressiven Entwicklung äquivalent dar. Die Angaben bezüglich des Affekts hätten nicht den zu objektivierenden Befunden in der Untersuchungssituation entsprochen. Es sei jedoch möglich, dass es im Verlauf immer wieder, vor allem im Zuge einer zusätzlichen psychosozialen Belastung, zur Ausprägung von Depressionssymptomen gekommen sei, die in Art und Ausmass die Diagnosekriterien für eine depressive Störung erfüllt hätten. Die Diagnose sei deshalb anamnestisch mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden (Urk. 6/258/9).
3.6 Zur funktionellen Leistungsfähigkeit führten die Experten aus (Urk. 6/258/10), psychiatrisch stünden die Symptome einer generalisierten Angststörung einschränkend im Vordergrund. Hierbei bestehe ein dauerhaftes Gefühl von Anspannung, Angst und Besorgnis, welches mit einer Vielzahl von somatischen Symptomen in einem fluktuierenden Ausmass verbunden sei. Es würden starke Insuffizienzgefühle, eine starke Störung der Vitalgefühle wahrgenommen. Dabei zeigten sich verschiedene Diskrepanzen in den objektiven und subjektiven Untersuchungsbefunden und auch hinsichtlich der Darstellung in der Aktenlage. Die Beschwerdeführerin gebe eine massive Deprivation in ihrem Alltagsverhalten an, welches in diesem Ausmass aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar erscheine. Es werde somit davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Symptomatik über leicht- bis maximal mittelgradige Einschränkungen hinsichtlich der Erfüllung von täglichen Routine- und Organisationsabläufen und der Fähigkeit, anstehende Aufgaben zu planen, zu strukturieren und diese in einer angemessenen Zeit durchzuführen, verfüge. Auch sei sie aufgrund der dauerhaft ängstlich-sorgenvollen Grundstimmung, teilweise in Verbindung mit der Ausprägung von Depressionssymptomen, nur reduziert in der Lage, sich im Denken, Leben und Verhalten an wechselnde Situationen anzupassen. Gesamthaft erscheine es nicht möglich, ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten. Hinsichtlich der sozialen Kontakte gebe die Beschwerdeführerin eine starke soziale Rückzugstendenz an, gleichzeitig habe sie jedoch einen guten Kontakt zur Familie des zweiten Ehemanns, verfüge offensichtlich über Freundschaften und sei auch in der Lage gewesen, nach der Scheidung eine neue Beziehung einzugehen. Es könne postuliert werden, dass zumindest innerhalb der Familie zum zweiten Ehemann eine enge Verbindung bestehe, sodass die intimen Beziehungen in Anbetracht der Situation als belastbar erschienen. Sie gebe des Weiteren enorme Defizite in der Selbstpflege an, was sich anlässlich der Untersuchungssituation aber nicht habe objektivieren lassen. Auch die Verkehrsfähigkeit stelle sich uneingeschränkt dar (Urk. 6/258/11).
3.7 Zur Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus (Urk. 6/258/13), jede körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht uneingeschränkt möglich. Aufgrund der zusätzlichen internistischen Diagnosen erscheine eine weitere Eingrenzung des Belastungsprofils auf eine leichte wechselbelastende Tätigkeit gerechtfertigt. Eine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei psychiatrisch begründet und hierbei sei von einer Einschränkung von 30 % auszugehen. Die Einschränkung sei mit dem Vorhandensein einer generalisierten Angststörung und dem intermittierenden Auftreten einer rezidivierenden depressiven Störung, bei limitiert zur Verfügung stehenden suffizienten Umgangs- und Bewältigungsstrategien für psychosoziale Belastung, begründet. Das Leistungsniveau könne nicht durchgängig für ein volles Arbeitspensum aufrechterhalten werden.
Im Verlauf zeigten sich im Vergleich zum Vorgutachten vom 16. Juni 2011 keine relevanten Veränderungen in rheumatologischer Hinsicht. Aus internistischer Sicht seien diverse Diagnosen dazugekommen und es könne damit das etwas weiter eingeschränkte Belastungsprofil ab 2017 angenommen werden. Die Operationen an der Nase hätten jeweils zu kürzeren Arbeitsunfähigkeiten im Rahmen der postoperativen Phasen geführt und die behinderte Nasenatmung dürfte seit 2017 als dauernd anzusehen sein, weshalb ab dann eine leichte Tätigkeit möglich bleibe. Ab Diagnosestellung der Lungenkrankheit (ED 2019) sei ein zusätzlicher Grund für diese qualitative Limitierung gegeben. Aus psychiatrischer Sicht sei die aktuelle Symptomatik in Grossteilen mit jener im Jahr 2011 vergleichbar. Es habe sich hinsichtlich verschiedener Symptome jedoch eine Chronifizierung vor dem Hintergrund einer erheblichen Fixierung auf die körperlichen Symptome und Defizite eingestellt. Des Weiteren sei eine erhebliche Dekonditionierung im Laufe der Jahre zu beachten. In der Summe sei ab Februar 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einem leichten wechselbelastenden Tätigkeitsprofil entsprechend den früher ausgeübten Tätigkeiten für möglich zu erachten.
4.
4.1 Aus dem Gutachten des Y.___ vom 19. Mai 2022 (Urk. 6/258) geht hervor und wird auch nicht bestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowohl in somatischer wie auch in psychischer Hinsicht verschlechtert hat. Da diese Veränderungen grundsätzlich geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung des Leistungsanspruchs zu führen, womit ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG vorliegt, ist der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nachfolgend umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3).
Das Gutachten des Y.___ basiert auf umfassenden psychiatrischen, neuropsychologischen und somatischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter erhoben detaillierte und nachvollziehbare Diagnosen und setzten sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen in der Konsensbeurteilung nachvollziehbar begründet. In diesem Sinne legten die Gutachter insbesondere nachvollziehbar dar, inwiefern im Vergleich zur psychiatrischen und orthopädisch-rheumatologischen Begutachtung vom 16. Juni und 1. Juli 2011 (Urk. 6/115) neue Diagnosen im somatischen Bereich hinzugekommen sind, während sich die psychiatrische Befundlage nicht wesentlich verändert hat, sich aber eine Fixierung im Sinne einer Chronifizierung auf die körperlichen Symptome und Defizite zeigt. Dem Y.___-Gutachten kommt daher volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.7 hiervor).
4.2 Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin, wonach im Gutachten ihre körperlichen Beschwerden gar nicht berücksichtigt worden seien, obwohl sie nachweislich unter massiven somatischen Beschwerden leide, treffen nicht zu. Denn die Experten setzten sich eingehend mit den somatisch erhobenen Befunden auseinander. Dabei wurden insbesondere die Einschränkungen aufgrund der zahlreichen Nasenoperationen ab April 2015, ein seit 2019 bestehender hochgradiger Verdacht auf eine Lungenerkrankung (RB-ILD) bei persistierendem Nikotinkonsum sowie eine Mischinkontinenz bei Descensus urogenitalis als Grund dafür gesehen, dass Limitierungen bei der Arbeitsfähigkeit bestehen. Aufgrund der von rheumatologischer Seite erhobenen Befunde wurde eine Schmerzfehlverarbeitung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erhoben, deren Auswirkung von psychiatrischer Seite als Differentialdiagnose unter der aber führenden Angststörung berücksichtigt wurde. Dabei wurde von den Experten nachvollziehbar dargelegt, dass mit lediglich diffusen Schmerzen, ohne Hinweise auf ein chronisch entzündliches Geschehen und bei unspezifischen panvertebralen Rückenschmerzen ohne Hinweise auf Facettensyndrom, segmentale diskogene Beschwerden oder eine radikuläre Komponente, sich aus rein rheumatologischer Sicht keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lässt.
Mit Blick auf die Neuanmeldung vom 20. Februar 2018 stehen der auf somatischer Ebene erhobenen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Y.___-Gutachter auch keine anderen begründeten medizinischen Einschätzungen entgegen. Insoweit der Hausarzt Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, im Bericht vom 9. April 2018 und im wortwörtlich identischen Bericht vom 16. April 2021 (Urk. 6/236/1) durchgehend Arbeitsunfähigkeiten von 100 % attestiert hat, wurde dies mit der psychischen Symptomatik begründet (Urk. 6/189). Die Berichte des Universitätsspitals Z.___ standen sodann im Zusammenhang mit der Schiefnasenproblematik und den damit verbundenen zahlreichen Eingriffen
(vgl. Urk. 6/191/5-17). Im Weiteren wurde auch im Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. September 2020 erkannt, dass insbesondere die geltend gemachte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gemäss den Berichten des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___, FMH Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Anlass zu weiteren medizinischen Abklärung geben
(vgl. Urk. 6/215 E. 5). Schliesslich zogen die Gutachter auch die Berichte etwa der Pneumologie des Stadtspitals E.___ und der Frauenklinik F.___, den Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie und den Austrittsbericht der Klinik B.___ in ihre Beurteilung mit ein (vgl. Urk. 6/258/39-42). Damit haben die Gutachter das Belastungsprofil aufgrund der in den somatischen Untersuchungen erhobenen Befunde nachvollziehbar dargelegt und schlüssig begründet. Der medizinische Sachverhalt ist damit insoweit erstellt, als in rheumatologischer Hinsicht der Beschwerdeführerin körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar sind und die zusätzlichen internistischen Befunde die Restarbeitsfähigkeit weiter auf eine leichte wechselbelastende Tätigkeit einschränken.
4.3 Auch bezüglich der psychiatrischen Beschwerden kann von der im Y.___-Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausgegangen werden. Dieser Abklärung ging eine neuropsychologische Untersuchung voraus
(vgl. Urk. 6/258/52-67). Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6/258/68-90) wurde die psychiatrische Symptomatik aufgrund der Untersuchung und aufgrund der Akten im Verlauf ausführlich aufgezeigt. Einen Grossteil seiner Expertise räumte der psychiatrische Experte dabei der Herleitung der Diagnose in Auseinandersetzung mit den zahlreich erstellten Vorgutachten seit dem Jahr 2000 ein (vgl. Urk. 6/258/78-86). Dies war einerseits erforderlich, da die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 1998/1999 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und ausser einem gescheiterten Arbeitsversuch im Februar 2010 gar keine Arbeitsbemühungen mehr unternommen hat (vgl. Urk. 6/80/5 und Urk. 6/87/1). Anderseits führte diese lange Zeit mit wiederholten Anmeldungen bei der Invalidenversicherung und mit wechselnder psychiatrischer Behandlung dazu, dass bei ähnlichem Beschwerdebild zahlreiche unterschiedliche psychiatrische Diagnosen geführt wurden. So etwa die Diagnosen Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, schwere Depression mit neurasthenischer Entwicklung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Störung mit mittlerer bis schwerer Episode, Angststörung mit Panikattacken, posttraumatische Belastungsstörung sowie kombinierte Persönlichkeitsstörung. Dass in diesem Zusammenhang die Diagnose einer generalisierten Angststörung einzig führend ist, zeigte der Experte schlüssig auf. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren bei psychischen Störungen (vgl. E. 1.5 hiervor) wurden im Gutachten hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität die verschiedenen Diskrepanzen in den subjektiven und objektiven Untersuchungsbefunden und auch in der Schilderung gemäss den Akten aufgezeigt (Urk. 6/258/84-85). So etwa hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin von stärksten Rücken- und Steissbeinbeschwerden, eines extrem eingeschränkten Lebensstils verbunden mit einem starken sozialen Rückzug, einer massiven Antriebsstörung und einer Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit. Im Rahmen der Untersuchungssituation liess sich dies alles einerseits nicht objektivieren. Anderseits konnte diskrepant dazu festgehalten werden, dass dennoch längere Flugreisen und Auslandaufenthalte, selbständige längere Autofahrten (vgl. dazu auch Urk. 6/272/3), das Eingehen einer neuen Beziehung nach der Scheidung vom Ex-Mann, welche in eine neue Heirat mündete, und das Aufrechterhalten von stabilen Beziehungen zur Familie des jetzigen Ehemannes möglich sind. Die Gutachter verwiesen dabei auch auf das Vorgutachten aus dem Jahr 2011, in welchem bereits festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage ist, sich bei verschiedenen Personen für ihre eigenen Belange einzusetzen.
Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 141 V 281), wonach solchen rechtserheblichen Indikatoren im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit Rechnung zu tragen ist, wurde im Gutachten schlüssig dargelegt, dass hinsichtlich der psychischen Symptomatik und diagnostizierten generalisierten Angststörung am ehesten von einer leicht- bis mittelgradigen Ausprägung auszugehen ist (vgl. Urk. 6/258/84). Damit überzeugt auch die vom psychiatrischen Experten beurteilte Arbeitsunfähigkeit von 30 %.
4.4 Zusammengefasst ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin ab Februar 2018 in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen im Aufgaben- und/oder Erwerbsbereich sowie die anzuwendende Bemessungsmethode (vgl. E. 1.3 ff. hiervor). Die Beschwerdeführerin monierte diesbezüglich, dass sie zu Unrecht als zu 100 % im Haushaltsbereich tätig eingestuft worden sei und ihr bei der Qualifikation als Erwerbstätige unter Anwendung der Einkommensvergleichsmethode mindestens eine Viertelsrente zustehe (E. 2.2 hiervor).
5.2 Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) hat die Beschwerdeführerin seit der Renteneinstellung im Dezember 2011 ihre erwiesenermassen bestehende Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertet und abgesehen von Beiträgen aus der Arbeitslosenentschädigung im Jahr 2012 seither als Nichterwerbstätige abgerechnet (Urk. 6/262/2). Den Akten sind auch sonst keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seither willens war, ihre Restarbeitsfähigkeit erwerblich zu verwerten. So wurde bereits im psychiatrischen Gutachten vom 1. Juli 2011 festgehalten, dass kein reales Interesse an einer Integration vorhanden zu sein scheine und sich die Beschwerdeführerin in Wirklichkeit gar nicht wiedereingliedern lassen wolle, wobei die Passivität und Motivationslosigkeit aber nicht die Auswirkung einer psychischen Störung sei (vgl. Urk. 6/115/17). Eine zumindest unklare Motivationslage hinsichtlich einer beruflichen Wiedereingliederung hielt auch der psychiatrische Experte im Y.___-Gutachten fest, wobei insbesondere auch festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage ist, verschiedene Personen einzusetzen, wenn es um ihre eigenen Belange geht (Urk. 6/258/89). Dies bestätigte sich auch in der Haushaltsabklärung vom 3. August 2022 (Urk. 6/272). In deren Rahmen gab die Beschwerdeführerin an, sich derart krank zu fühlen, dass sie gar nichts mehr machen könne, nicht einmal mehr denken könne und auch kein Wille bestehe, irgendetwas zu tun. Dabei führte sie aus, dass auch der arbeitslose Ehemann im Haushalt nichts mache und die Heirat mit ihm im Nachhinein ein Fehlentscheid gewesen sei, da sie gemeint habe, dass sie mit der Heirat vom Sozialamt wegkomme (Ziff. 2.2). An anderer Stelle gab sie zudem an, dass sie wegen Geldmangels am liebsten die Wohnung für immer verlassen und in ein Pflegeheim ziehen möchte (Ziff. 6.2).
5.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin nicht weiterhin als im Gesundheitsfall erwerbstätig qualifiziert hat. Denn das passive Verhalten der Beschwerdeführerin und ihre Motivationslosigkeit ohne die geringsten Hinweise darauf, dass ein Interesse an einer auch nur teilweisen Wiedereingliederung im Arbeitsmarkt bestehen könnte, lassen sich nach dem hiervor Gesagten nicht auf medizinische Gründe zurückführen. Damit ist mit der Beschwerdegegnerin von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige mit Haushaltsbereich auszugehen. Die Feststellungen der Abklärungsperson, wonach - unter Berücksichtigung einer freien Zeiteinteilung und der Mithilfe des arbeitslosen Ehegatten (vgl. Urk. 6/272/11 und E. 1.6 hiervor) - keine rentenrelevanten behinderungsbedingten Einschränkungen bei der Führung des Zweipersonen-Haushalts vorliegen, stehen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin fraglos im Einklang mit der fachmedizinischen Beurteilung gemäss dem Y.___-Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin in leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit lediglich zu 30 % eingeschränkt ist. Demnach besteht kein Anlass, vom Beweiswert der entsprechenden Berichterstattung abzuweichen.
Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ist damit nicht ausgewiesen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Baumann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef