Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00273
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 23. April 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1971 geborene X.___ ist seit 2009 als Mitarbeiter Zustellung Pakete bei der Y.___ AG tätig (Urk. 6/26). Am 20. Juli 2020 meldete er sich unter Hinweis auf Kniearthrose und Multiple Sklerose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm in der Folge medizinische - insbesondere holte sie die Akten des Krankentaggeldversicherers ein (Urk. 6/10, Urk. 6/18-20, Urk. 6/23-24, Urk. 6/33, Urk. 6/40-44) - und erwerbliche Abklärungen vor und sprach dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/51) mit Verfügung vom 24. April 2023 eine halbe Invalidenrente vom 1. September 2021 bis 31. März 2022, eine ganze Invalidenrente vom 1. bis 30. April 2022, und eine halbe Invalidenrente vom 1. Mai 2022 bis 30. Juni 2022 zu (Urk. 6/55 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 8. Mai 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. April 2023 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen (Urk. 1). Am 31. August 2023 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Mit Beschluss vom 11. Januar 2024 gab das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur möglichen Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen Stellung zu nehmen (Urk. 9). Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da vorliegend ein Rentenanspruch ab dem 1. September 2021 zu prüfen ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
1.6 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 24. April 2023 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres im September 2021 in seiner bisherigen Tätigkeit in einem Pensum von 50 % habe arbeiten können. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei keine höhere Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen. Entsprechend habe der Invaliditätsgrad 50 % betragen. Am 19. Januar 2022 habe eine weitere Knieoperation stattgefunden. Anschliessend sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig gewesen. Der Invaliditätsgrad habe ab April 2022 100 % betragen. Im Mai 2022 habe der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit wieder in einem Pensum von 50 % aufnehmen können. Seit Juli 2022 könne er wieder in einem Pensum von 100 % arbeiten (Begründung S. 1).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund seiner Einschränkungen der Gehfähigkeit habe er bei der Arbeit als Paketlieferant am 16. März 2023 einen Stolpersturz mit einer starken Schulterprellung rechts, einer Fingerluxation, einer Zahnverletzung sowie Gesichtsprellungen als dessen Folge erlitten. Wegen der rechten Schulter sei er zurzeit immer noch in orthopädischer Behandlung. Ausserdem befinde er sich noch in zahnärztlicher Behandlung. Aufgrund dieser Umstände könne er die Verfügung, mit welcher von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiter Paketzustellung ausgegangen werde, nicht nachvollziehen (S. 1).
2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2023 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde und führte aus, aufgrund der Abfolge mit unterschiedlicher Ausprägung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei dem Beschwerdeführer eine befristete Rente mit unterschiedlichen Abstufungen zugesprochen worden. Ab Juli 2022 habe der Beschwerdeführer aufgrund der Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Paketzulieferer keinen Rentenanspruch mehr (S. 1 unten f.). Es sei ihr bis zum Erhalt der Beschwerdeschrift nicht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung einen Unfall erlitten habe. Der Beschwerdeführer habe sich am 19. Juli 2023 erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Das Leistungsgesuch sei aufgrund des hängigen Gerichtsverfahrens bis zum Abschluss desselben sistiert worden (S. 3 oben).
2.4 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, Neuromed, nannte mit Bericht vom 9. Juli 2020 (Urk. 6/3/3-4) folgende, hier verkürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1 f.):
- schubförmig-remittierende Multiple Sklerose (MS), Erstmanifestation 1986
- Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom rechts, Erstmanifestation 2015
- anamnestisch Kniearthrose links
Seitens der MS zeige sich eine stabile Situation. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die neurologische Erkrankung nicht eingeschränkt (S. 2).
3.2
3.2.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, speziell Rheumatologie, diagnostizierte mit Bericht zu Händen des Krankentaggeldversicherers vom 30. August 2020 (Urk. 6/10/19) eine belastungsabhängige Funktionsstörung des linken Knies bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen. Vom 15. bis 28. Juni 2020 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, ab 29. Juni 2020 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine solche attestierte Dr. B.___ mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 9. Juli 2020 (Urk. 6/10/22) weiterhin bis zum 16. August 2020 (vgl. auch Urk. 6/9).
3.2.2 Am 10. Januar 2021 teilte Dr. A.___ dem Krankentaggeldversicherer mit (Urk. 6/20), dass dem Beschwerdeführer am 25. November 2020 eine Knietotalprothese eingesetzt worden sei. Der Verlauf sei der Gesamtsituation geschuldet. Zurzeit sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben.
3.3
3.3.1 Dr. med. C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte mit Bericht vom 7. Juni 2022 (Urk. 6/37/4-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2):
- Status nach Lockerung einer implantierten Knietotalendoprothese (Tep) links, auswärts im November 2020
- kompletter Wechsel Tep links am 19. Januar 2022
Der Beschwerdeführer sei recht zufrieden mit dem operierten Knie, die Beweglichkeit sei ordentlich. Bei stärkerer Belastung habe er noch Schmerzen (S. 1 Ziff. 1.3). Der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess habe am 2. Mai 2022 in einem Pensum von 50 % stattgefunden. Bei der letzten Kontrolle vom 2. Juni 2022 habe der Beschwerdeführer einen weiteren Belastungsaufbau gewünscht, worauf ein Arbeitsunfähigkeitsattest für eine 100%ige Arbeitstätigkeit mit 70%iger Belastbarkeit vom 6. Juni bis 1. Juli 2022 ausgestellt worden sei. Der Arbeitsversuch in einem Pensum von 100 % ohne Einschränkung der Belastung finde ab dem 2. Juli 2022 statt (S. 1 Ziff. 2.1). Die Prognose sei gut, der Beschwerdeführer sei sehr motiviert. Er möchte wieder an seinen ursprünglichen Arbeitsplatz zurück (S. 3 Ziff. 3.3).
3.3.2 Zum Verlauf führte Dr. C.___ am 3. Juni 2022 (Urk. 6/37/7-10) aus, der Beschwerdeführer habe am 30. September 2021 erstmals zu einer Zweitmeinung vorgesprochen. Er sei mit dem Operationsergebnis vom November 2020 nicht zufrieden. Er habe immer Schmerzen im Knie und arbeite seit dem 17. Mai 2021 wieder zu 50 %. Es sei geplant gewesen, das Pensum sukzessive zu steigern, es bestehe aber weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Mitte).
Dr. C.___ hielt am 18. Oktober 2021 fest, bildgebend zeige sich eine beginnende Lockerung vom Tibiaplateau, jedoch kein Hotspot an der Patella. Es bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis 30. November 2021 (S. 1 unten f.).
Am 5. Januar 2022 führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer habe sich fest zur Operation entschlossen. Er könne kaum noch gehen. Es sei ein kompletter Knie-Tep-Wechsel auf den 19. Januar 2022 geplant. Vom 10. Januar bis 31. Januar 2022 sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 2 Mitte). Die Operation habe am 19. Januar 2022 stattgefunden, der Beschwerdeführer sei vom 19. Januar bis 8. Februar 2022 hospitalisiert gewesen. In der Folge attestierte Dr. C.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum13. März 2022 (S. 2 unten).
Der Beschwerdeführer stellte sich am 2. März 2022 bei Dr. C.___ vor. Das Knie sei insgesamt noch etwas geschwollen, die Beweglichkeit aber frei. Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis zum 8. April 2022 weiterhin 100 % (S. 3 oben).
Dr. C.___ hielt am 7. April 2022 fest, dass der Beschwerdeführer seit drei Wochen plötzlich wieder sehr starke Schmerzen im Knie habe. Er habe gedacht, dass er ab April wieder arbeiten könne, merke aber, dass er dies nicht schaffe. Eine Rückkehr in den Paketdienst sei viel zu früh und wahrscheinlich auch nicht mehr möglich. Es bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 11. April bis 14. Mai 2022 (S. 3 Mitte).
Am 13. April 2022 führte Dr. C.___ aus, dem Beschwerdeführer gehe es viel besser. Seit er mit der Physiotherapie aufgehört habe, habe er kaum noch Schmerzen. Er wolle unbedingt versuchen, seinen alten Job wieder zu machen. Ab 2. Mai 2022 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 3 unten).
Am 12. Mai 2022 wurde weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, am 2. Juni 2022 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei 70%iger Belastung und ab 2. Juli 2022 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkungen bescheinigt (S. 4 Mitte).
3.4 Gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. vorstehende E. 3.1-2) führte Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), mit Stellungnahme vom 2. November 2022 (Feststellungsblatt vom 23. Januar 2023, Urk. 6/49) aus, es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Bezüglich der MS werde in einem Bericht von September 2020 ein stabiler Verlauf beschrieben. Aktuell bestünden bezüglich der Erkrankung keine funktionellen Einschränkungen. Der lange Krankheitsverlauf betreffend das Knie sei durch eine Komplikation erklärt und nachvollziehbar. Aktuell liege eine gute Funktion in der Beweglichkeit vor, es werde noch ein muskuläres Defizit beschrieben. Der Beschwerdeführer arbeite seit Sommer 2022 wieder in seiner angestammten Tätigkeit in vollem Pensum. Die angestammte Tätigkeit sei mittel- bis langfristig nicht als leidensgerecht anzusehen. Es handle sich um eine hohe körperliche und kniebelastende Tätigkeit. Auch bezüglich der vorliegenden MS sei die Tätigkeit bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht geeignet. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, überwiegend sitzend, sei zu empfehlen (S. 8 oben).
4.
4.1 Gemäss der Aktenlage war der Beschwerdeführer aufgrund der Kniebeschwerden links vom 15. bis 28. Juni 2020 zu 100 % und vom 29. Juni bis 16. August 2020 zu 50 % arbeitsunfähig (E. 3.2.1). Laut Auskunft des Krankentaggeldversicherers übte der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Paketzusteller ab dem 17. August 2020 wieder in vollem Pensum aus, und der Fall wurde seitens des Krankentaggeldversicherers abgeschlossen (Urk. 6/9). Nachdem der Beschwerdeführer lediglich vom 15. Juni bis 16. August 2020 (teilweise) arbeitsunfähig war, lag ein vorübergehender eingeschränkter Gesundheitszustand vor, der keine IVLeistungen auslöste. Da dem Beschwerdeführer - wie im Folgenden zu zeigen sein wird (vgl. nachstehende E. 4.2) - erst wieder ab dem 21. September 2020 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, bleibt die Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 15. Juni und 16. August 2020 auch bei der Ermittlung des Wartejahrs unberücksichtigt (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29ter IVV).
4.2 Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer nach der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit erneut an Kniebeschwerden litt, wobei die Berichterstattung lückenhaft ist. Bis zum Bericht von Dr. C.___ (E. 3.3.1), welche der Beschwerdeführer erstmals am 30. September 2021 konsultierte, ist über seinen Gesundheitszustand aus dem Bericht von Dr. A.___ (E. 3.2.2) lediglich zu erfahren, dass das linke Knie am 25. November 2020 erstmals operativ behandelt wurde und der Beschwerdeführer im Berichtszeitpunkt vom 10. Januar 2021 vollständig arbeitsunfähig war. Für den Zeitraum ab 10. Januar 2021 sind weder medizinischen Berichte noch Arbeitsunfähigkeitsatteste vorhanden, bis Dr. C.___ im Verlaufsbericht (E. 3.3.2) festhielt, dass der Beschwerdeführer seit dem 17. Mai 2021 wieder zu 50 % arbeite. Gestützt auf die Abrechnungen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/18 und Urk. 6/44) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom 21. bis 25. September 2020 zu 100 %, vom 26. September bis 1. November 2020 zu 50 %, vom 2. November 2020 bis 15. Mai 2021 wieder zu 100 % und vom 16. Mai bis 30. September 2021 zu 50 % arbeitsunfähig war.
Vom 1. Oktober 2021 bis 9. Januar 2022 attestierte Dr. C.___ (E. 3.3.2) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Januar 2022 fand die zweite Knieoperation statt, was eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 10. Januar bis Ende April 2022 nach sich zog. Am 2. Mai 2022 nahm der Beschwerdeführer die Arbeit zu einem 50%igen Pensum wieder auf, ab 2. Juni 2022 betrug die Belastungsfähigkeit 70 % und ab 1. Juli 2022 ging der Beschwerdeführer seiner Tätigkeit wieder vollumfänglich nach (vgl. Urk. 6/47).
Damit steht zusammenfassend fest, dass das Wartejahr am 21. September 2020 zu eröffnen war und mit Ablauf des Wartejahres am 20. September 2021 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestand. Vom 10. Januar (kurz vor der zweiten Operation) bis 1. Mai 2022 lag eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Ab 2. Mai 2022 bestand eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, ab 2. Juni 2022 eine solche von 70 % und ab 1. Juli 2022 bestand eine vollständige Arbeitsfähigkeit.
4.3 Der Beschwerdeführer verwertete die ihm attestierte Arbeitsfähigkeit effektiv und ging im ärztlich attestierten Umfang seiner angestammten Tätigkeit nach. Aus diesem Grund hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf vertiefte Abklärungen betreffend eine allfällige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit verzichtet (vgl. Art. 6 ATSG). Der Vergleich des Einkommens ohne Gesundheitsschaden mit demjenigen mit Gesundheitsschaden (vgl. vorstehende E. 1.4) ergibt den Invaliditätsgrad der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit.
Gemäss Art. 88a IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Abs. 2 Satz 1). Die Dreimonatsfrist nach Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV ist die Regel (Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 5.1), auf die Einräumung einer Wartedauer bis zur Aufhebung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen zu verzichten (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E. 5). Eine solche Ausnahme mit der Wirkung einer sofortigen Aufhebung liegt nicht vor, da keine Hinweise für eine bereits seit geraumer Zeit anzunehmende Verbesserung bestanden, der Zeitpunkt dieser Änderung der Arbeitsfähigkeit nirgends dokumentiert war, und da sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit anhand der medizinischen Akten annähernd genau bestimmen lässt (Urteile des Bundesgerichts 9C_23/2023 vom 21. August 2023 E. 5.1 und 5.2; 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E. 5 mit Hinweisen). Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen im Nachgang zur Operation von Januar 2022 Schwankungen unterlagen, indem die 100%ige Arbeitsunfähigkeit am 7. April 2022 aufgrund plötzlicher sehr starker Knieschmerzen bis 14. Mai 2022 verlängert wurde, am 13. April 2022 jedoch bereits eine Neubeurteilung erfolgte mit einer attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit ab 2. Mai 2022, da der Beschwerdeführer unbedingt versuchen wollte, seinen alten Job wieder zu machen. Zwar setzte er in der Folge die weiteren attestierten Arbeitsfähigkeiten bis 100 % ab Juli 2022 um, indes konnte zu jenem Zeitpunkt aufgrund der zeitlichen Nähe zur Operation und den aufgetretenen Schwankungen nicht sofort und ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, als dass der arbeitswillige Beschwerdeführer beschwerdeweise eine verminderte Belastung und Gangunsicherheit geltend machte (Urk. 1) und auch der RAD auf die krankheitsbedingten Schwierigkeiten am angestammten Arbeitsplatz aufmerksam machte (vgl. vorstehend E. 3.4). Damit ist die Verbesserung erst drei Monate später zu berücksichtigen.
Vorliegend ist somit für die Veränderung des Rentenanspruchs die am 10. Januar 2022 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab April 2022, die ab 2. Mai 2022 eingetretene Verbesserung ab August 2022 und die ab 2. Juni 2022 eingetretene Verbesserung ab September 2022 massgebend. Damit besteht von September 2021 bis März 2022 Anspruch auf eine halbe, von April bis Juli 2022 Anspruch auf eine ganze und im August 2022 Anspruch auf eine halbe Rente. Bei einem Invaliditätsgrad von 30 % besteht ab September 2022 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. In diesem Sinne ist die angefochtene Verfügung zu korrigieren.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei am 16. (richtig wohl: 6.; vgl. Urk. 7/1; Urk. 7/2 Ziff. 4.3 ) März 2023 (und damit vor Verfügungserlass) gestürzt und habe sich an der rechten Schulter, am kleinen linken Finger und an den Zähnen verletzt. Vor dem Unfall hätten zweifelsohne eine Gangunsicherheit und eine verminderte Belastbarkeit bestanden (E. 2.2).
5.2 Ärztliche Unterlagen betreffend das Unfallereignis sind nicht aktenkundig. Zwar ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zur strittigen Verfügung vom 24. April 2023 (Urk. 2) entwickelte (BGE 130 V 445 E. 1, 129 V 167 E. 1). Nachdem aber der Beschwerdeführer nach der Sanierung seines linken Knies ab 1. Juli 2022 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit erlangte, diese auch verwertete und es sich bei den beim geltend gemachten Sturz erlittenen Verletzungen um neue Gesundheitsschäden (an der rechten Schulter, am linken kleinen Finger und am Gebiss) handelt, könnte ein Anspruch auf eine Invalidenrente hierfür frühestens nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres ab März 2024 wieder eintreten. Einen Einfluss auf den Rentenanspruch bis September 2022 (vgl. vorstehende E. 4.3), hat das Unfallereignis vom 6. März 2023 damit nicht. Die Beschwerdegegnerin wird jedoch eine allfällige Verschlechterung abklären (vgl. Urk. 7/3). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass sie angesichts der Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. D.___ (E. 3.3), wonach die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter Zustellung Pakete mittel- bis langfristig aufgrund des Knieschadens und der MS nicht als leidensgerecht anzusehen ist, auch Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 IVG zu prüfen gehabt hätte.
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2023 dahingehend abzuändern ist, dass der Beschwerdeführer von September 2021 bis März 2022 Anspruch auf eine halbe, von April bis Juli 2022 Anspruch auf eine ganze und im August 2022 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Folgen des Unfalls vom 6. März 2023 sowie Eingliederungsmassnahmen prüfe und darüber entscheide.
7. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600. festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dahingehend abgeändert wird, dass der Beschwerdeführer von September 2021 bis März 2022 Anspruch auf eine halbe, von April bis Juli 2022 Anspruch auf eine ganze und im August 2022 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine allfällige Verschlechterung sowie Eingliederungsmassnahmen im Sinne der Erwägungen prüfe und darüber entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensTiefenbacher