Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00276
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Sherif
Urteil vom 18. Oktober 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1989 geborene X.___, ohne abgeschlossene berufliche Ausbildung, arbeitete vom 6. März 2017 bis am 31. Januar 2023 als Verzinker/Allrounder bei der Y.___ AG (Urk. 6/19/1, 3). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten am 15. November 2022 per 31. Januar 2023 (Urk. 6/19/13). Am 10. Oktober 2022 unterzeichnete der Versicherte unter Hinweis auf eine seit dem 9. Mai 2022 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit das Formular der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente; Urk. 6/6), wobei die Anmeldung erst am 6. Februar 2023 durch den Krankentaggeldversicherer der Verzinkerei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zugestellt wurde (Urk. 6/7). Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/14), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/12) ein und tätigte medizinische Abklärungen beim Hausarzt (Urk. 6/15). Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2023 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, er sei aus medizinischer Sicht in der bisherigen körperlich schweren Tätigkeit zwar eingeschränkt, eine angepasste, körperlich leichte Arbeit sei ihm aber im Vollzeitpensum zumutbar und damit könne er ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen (Urk. 6/17/2). Am 21. März 2023 reichte die frühere Arbeitgeberin des Versicherten den Fragebogen für Arbeitgebende ein (Urk. 6/19). Am 20. April 2023 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne und wies das Leistungsbegehren sowohl bezüglich beruflicher Massnahmen als auch einer Invalidenrente ab (Urk. 2 [= Urk. 6//20]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Mai 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. September 2023 angezeigt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
1.4 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in seiner bisherigen körperlich schweren Tätigkeit zwar eingeschränkt sei, eine angepasste, körperlich leichte Arbeit ihm aber im Vollpensum zumutbar sei. Mit einer angepassten Tätigkeit könne er ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Es bestehe daher kein Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Invalidenrente (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, er habe immer in der gleichen Fabrik gearbeitet, die Arbeit als Verzinker könne er aber nicht mehr ausführen. Für ihn sei es sehr schwer, wieder Fuss zu fassen, da er über keinen Lehrabschluss und damit auch über keinen Fähigkeitsausweis verfüge. Durch Eingliederungsmassnahmen könne er etwas Neues anlernen. Nach einem Kurs habe er bessere Chancen, eine leichte Arbeit im Vollzeitpensum zu finden. Er werde alles geben, um eine Arbeit zu finden und diese pflichtbewusst wahrzunehmen, da er wieder arbeiten möchte (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 9. Mai 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/14/11). Im Bericht vom 1. September 2022 führte er als Diagnosen ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom, eine Nervenwurzeltangierung L5 sowie ein cervicovertebrales und thorakovertebrales Schmerzsyndrom auf (Urk. 6/14/9). Dr. Z.___ erachtete im Bericht vom 20. Oktober 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als klar gegeben, da er nicht mehr heben oder tragen könne. Die Einschränkungen würden sich auch durch medizinische Massnahmen nicht vermindern. Eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit ohne körperlich grössere Belastung sei dem Beschwerdeführer gegebenenfalls möglich (Urk. 6/14/3-4).
3.2 Im Bericht des Spitals A.___ vom 14. September 2022 führte Dr. med. B.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, der Beschwerdeführer sei ihm bereits im Juni zugewiesen worden. Den Termin zur Infiltration habe der Beschwerdeführer damals nicht wahrgenommen. Er sei nun aber mit Wunsch zur Infiltration vorstellig geworden. Es würden weiterhin lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein bestehen. Die persistierenden Beschwerden des Beschwerdeführers hätten mit der leichten Neurokompression in Einklang gebracht werden können. Aufgrund der unzureichenden Beschwerdelinderung unter Analgesie und Physiotherapie sei dem Beschwerdeführer das infiltrative Vorgehen im Sinne eines Sakralblocks erläutert worden, woraufhin er den Sakralblock gewünscht habe, weshalb sie im Anschluss an die Sprechstunde durchgeführt worden sei (Urk. 6/14/5-6). Nach der Infiltration und bei unauffälliger Überwachung habe der Beschwerdeführer das Spital verlassen können. Es sei vereinbart worden, dass er sich nach einer Woche melden werde, um über den Beschwerdeverlauf zu berichten. Bei zwischenzeitlicher Beschwerdeprogredienz oder sensomotorischen Auffälligkeiten könne er sich aber frühzeitig melden (Urk. 6/14/7-8).
3.3 Der beratende Arzt des Krankentaggeldversicherers, Dr. med. C.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere Medizin, hielt in seiner Kurzbeurteilung vom 24. Oktober 2022 fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 9. Mai 2022 zu 100 % arbeitsunfähig (Arbeitsfähigkeit 0 %). In einer angepassten Tätigkeit sei er ab dem 1. November 2022 jedoch zu 50 %, ab dem 1. Dezember 2022 zu 75 % sowie ab 1. Januar 2023 zu 100 % arbeitsfähig. Dem Beschwerdeführer seien leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Aus medizinischer Sicht seien keine weiteren Massnahmen vorgeschlagen worden, diesbezüglich seien die fachärztlichen Dokumente schlüssig (Urk. 6/14/2).
3.4 Am 10. Februar 2023 erläuterte Dr. Z.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei seit dem 6. April 2020 in ambulanter Behandlung. Seit dem 9. Mai 2022 sei er arbeitsunfähig, da es zu einer Zunahme der Rückenschmerzen gekommen sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit wiederholte Dr. Z.___ seine im Bericht vom 1. September 2022 gemachten Angaben (E. 3.1 hiervor) und hielt fest, der Beschwerdeführer zeige eine starke Motivation, die für die Eingliederung hilfreich sein könnte, je nach Beruf sei eine Eingliederung daher möglich (Urk. 6/15/6).
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vorgehen. Letztere werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Mass eingegliedert werden kann. Für die Abklärungspflicht der IV-Stelle bedeutet dies, dass sie bei der erstmaligen Prüfung eines Leistungsgesuchs zuerst untersuchen muss, ob Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, bevor über den Rentenanspruch zu entscheiden ist. Eine Invalidenrente soll erst und nur dann gesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten. Denn die bestmögliche Verminderung der nachteiligen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens auf die Erwerbsfähigkeit gestaltet sich bei der Eingliederung vor Rente in der Regel einfacher als die Wiedereingliederung von Rentenbeziehenden (Urteil des Bundesgerichts 8C_585/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweisen).
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus (unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).
4.2 Gestützt auf die medizinischen Unterlagen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen schweren Tätigkeit als Verzinker zu 100 % eingeschränkt ist. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer dem Wirbelsäulenleiden angepassten Tätigkeit ohne körperlich grössere Belastung (Dr. Z.___; E. 3.1 und 3.4 hiervor) respektive einer leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit (Dr. C.___; E. 3.3 hiervor) liegen jedoch keine verlässlichen Angaben vor: Dr. C.___ äusserte sich im Oktober 2022, ohne den Beschwerdeführer selber untersucht zu haben, in einem Formularkurzbericht lediglich prospektiv zum weiteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit bis Dezember 2022, eine erneute Vorlage des Falles hielt er nicht für sinnvoll (Urk. 6/14/2), weshalb eine Verifizierung seiner Einschätzung unterblieb. Dr. Z.___ hielt in seinen Berichten, letztmals am 10. Februar 2023, lediglich fest, eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit wäre gegebenenfalls möglich, ohne körperlich grössere Belastung. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssten und in welchem prozentualen Ausmass sich eine Tätigkeit gegebenenfalls realisieren liesse, legte der Hausarzt des Beschwerdeführers nicht dar.
Die Beschwerdegegnerin legte das medizinische Dossier nicht ihrem RAD vor (Art. 59 Abs. 2bis IVG, Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), anstatt dessen hielt der Kundenberater am 24. Februar 2023 unter Hinweis auf die prospektive Einschätzung von Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer sei angepasst 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/16/2). Auch wenn in der Beschwerde (Urk. 1) die Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit nicht beanstandet wurde, erscheint der medizinische Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin in Verletzung von Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht genügend abgeklärt worden zu sein, und es ist daher gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht überwiegend wahrscheinlich belegt, dass dem Beschwerdeführer in einer Verweisungstätigkeit körperlich leichte Arbeit im Vollpensum (Urk. 2) zugemutet werden kann. Kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch verneinte – was vom Beschwerdeführer explizit anerkannt wurde (Urk. 1) –, obschon das Wartejahr (Beginn am 9. Mai 2022) bei Verfügungserlass am 20. April 2023 noch gar nicht abgelaufen war.
Doch selbst wenn der Invaliditätsgrad wie von der Beschwerdegegnerin berechnet 21 % betragen sollte (Urk. 6/16/3) – es kann offen bleiben, ob die Nebenerwerbstätigkeit bei der D.___ GmbH (Urk. 6/12/2) bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen zu Recht unberücksichtigt blieb – wäre offensichtlich, dass das Wirbelsäulenleiden des Beschwerdeführers einen zwar nicht rentenbegründenden aber dennoch wesentlichen Einfluss auf seine Erwerbsfähigkeit (Art. 7 ATSG) zeitigen würde.
Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wie von ihm beantragt (Urk. 1) Anspruch auf die von der Beschwerdegegnerin verneinten beruflichen Massnahmen hat. Er hat in seiner Beschwerde nicht konkretisiert, welche spezifischen Massnahmen er verlangt; er führte einzig «Kurse» an, die ihm dienlich sein könnten (Urk. 1). In casu kommen aufgrund des Wirbelsäulenleidens als Massnahmen beruflicher Art insbesondere die Berufsberatung (Art. 15 IVG) oder eine Umschulung (Art. 17 IVG) in Frage.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung. Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 Abs. 2 IVG). Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 564/04 vom 14. April 2005 E. 4 mit Hinweisen). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht.
4.3.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person sodann Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Für einen Anspruch auf eine Umschulung muss unter anderem eine drohende oder eine bereits eingetretene Invalidität vorliegen, die es der versicherten Person nicht mehr erlaubt, den bisherigen Beruf auszuüben (Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM] des Bundesamtes für Sozialversicherungen, Rz. 1702, Stand 1. Januar 2023). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen).
4.3.3 Aus medizinischer Sicht steht fest, dass der Beschwerdeführer seine bisherige schwere Tätigkeit als Verzinker/Allrounder aufgrund der Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule nicht mehr ausüben kann (vgl. E. 3). Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG wurde denn auch per 31. Januar 2023 aufgelöst (Urk. 6/19/13). Eine berufliche Umstellung ist daher aus gesundheitlichen Gründen notwendig, wobei der Kreis an möglichen beruflichen Tätigkeiten infolge der körperlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht nur geringfügig ist. Ein Anspruch auf Berufsberatung kann vor diesem Hintergrund nicht prinzipiell ausgeschlossen werden. Der Umschulungsanspruch setzt zudem eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeit voraus (E. 4.3.2). Der Beschwerdeführer scheint grundsätzlich die erforderliche subjektive Bereitschaft und den Willen für berufliche Massnahmen mitzubringen, zumal auch sein Behandler festhielt, er zeige eine starke Motivation (vgl. E. 3.4). Eine Prüfung der subjektiven und objektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie des Anspruchs auf berufliche Massnahmen im Allgemeinen nahm die Beschwerdegegnerin aber nicht vor. Sie hat weder konkrete Massnahmen noch die (weiteren) Anspruchsvoraussetzungen geprüft. Mit dem Beschwerdeführer wurde auch kein Standortgespräch durchgeführt und es wurden keine anderweitigen Abklärungen vorgenommen (vgl. Urk. 6/16/1-3). Angesichts des von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrades von 21 % kann aber ein Anspruch auf eine Umschulung nicht ohne Weiteres verneint werden, weshalb grundsätzlich berufliche Massnahmen zu prüfen gewesen wären (vgl. E. 4.1). Mithin sind vorliegend weiterführende Abklärungen angezeigt.
4.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich gestützt auf die aktuelle medizinische Aktenlage kein Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellen lässt, und dass die Akten nicht erkennen lassen, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen hinreichend geprüft hat. Entsprechend findet sich in der angefochtenen Verfügung (und im Übrigen auch im Feststellungsblatt für den Beschluss [Urk. 6/16/1-3]) keine nachvollziehbare Begründung für die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen. Damit ist die Beschwerdegegnerin nicht nur der ihr obliegenden Abklärungspflicht (Art. 43 ATSG) ungenügend nachgekommen, sondern hat auch den verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine sachgerechte Begründung (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung) verletzt.
Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Aktenlage in medizinischer Hinsicht ergänzt und hernach den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf Berufsberatung und Umschulung, prüft und erneut entscheidet.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. April 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSherif