Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00277


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 26. Februar 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1959, hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war von Januar 2004 bis März 2010 als Geschäftsführer der Y.___ GmbH, in Z.___, tätig, über welche erstmals am 19. Januar 2010 der Konkurs eröffnet wurde. Die diesbezügliche Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. März 2010 aufgehoben. Am 7. Mai 2013 wurde über die Gesellschaft erneut der Konkurs eröffnet und das Verfahren in der Folge am 27. Juni 2013 mangels Aktiven eingestellt. Ab April 2010 war der Versicherte als Geschäftsführer für die A.___ GmbH, in Z.___, tätig (Urk. 5/9/4, 5/17 und 5/22). Am 20. September 2012 meldete er sich insbesondere unter Hinweis auf eine dilatative Kardiomyopathie unklarer Genese bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/8 f.). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie bei der Begutachtungszentrum B.___ GmbH, in C.___, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gab, welches am 19. August 2015 vorgelegt wurde (B.___-Gutachten; Urk. 5/76). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 5/45, 5/80, 5/88 und 5/99) wies sie das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 21. November 2017 ab (Urk. 5/130).

    Die vom Versicherten dagegen am 8. Januar 2018 erhobene Beschwerde (Urk. 5/133/3-11) wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2018.00018 vom 30. April 2019 ab (Urk. 5/139). Dieses sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 21. November 2017 hob das Bundesgericht mit Urteil 9C_398/2019 vom 10. September 2019 in Gutheissung der vom Versicherten erhobenen Beschwerde (Urk. 5/140) auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück (Urk. 5/145).

1.2    Im Zuge der Umsetzung des Rückweisungsurteils holte die IV-Stelle Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 5/147 [vgl. auch: Urk. 5/135, Urk. 5/144], 5/169 und 5/207), Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte (Urk. 5/164 f., 5/177), Buchhaltungsunterlagen der A.___ GmbH (Urk. 5/186) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 5/195) ein. Des Weiteren veranlasste sie eine Abklärung im Unternehmen des Versicherten (Bericht vom 16. Juli 2021, Urk. 5/197) und nahm Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD-Stellungnahme vom 4. März 2023, Urk. 5/211/9-12). Mit Vorbescheid vom 1. November 2022 stellte sie dem Versicherten wiederum die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 5/213), wogegen dieser am 30. November 2022 Einwand erhob (Urk. 5/221). Am 1. März 2023 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 5/224).


2.    Dagegen erhob X.___ am 19. Mai 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juni 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 6).

    Vom Amtes wegen hat das Gericht den Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich betreffend die Y.___ GmbH und die A.___ GmbH als Urk. 7/1-2 zu den Akten genommen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs angesichts der im September 2012 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.4    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2023 zusammengefasst, der RAD habe aufgrund der nach dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts getätigten Abklärungen festgestellt, dass ab dem 1. November 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestanden habe. In einer anderen leidensangepassten Tätigkeit habe keine höhere Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Für den Rentenanspruch sei jedoch nicht die Arbeitsunfähigkeit an sich, sondern die erwerbliche Auswirkung der gesundheitlichen Einschränkungen entscheidend. Mittels Einkommensvergleich resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 5 %, wobei das vom Sozialversicherungsgericht per 2013 festgelegte Valideneinkommen zu übernehmen sei, zumal das Bundesgericht dieses nicht beanstandet habe. Als Invalideneinkommen sei das vom Beschwerdeführer im Jahr 2016 effektiv erzielte Einkommen heranzuziehen, da er seinen Betrieb erfolgreich habe umstrukturieren und nach der gesundheitlichen Verschlechterung sogar einen noch höheren Verdienst habe erzielen können. Es seien grundsätzlich die Erwerbseinkommen massgebend, von denen gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Beiträge erhoben worden seien. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei zudem in erster Linie von den tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Auch bei Selbständigerwerbenden sei in der Regel ein ordentlicher Einkommensvergleich durchzuführen. Es bestehe vorliegend kein Grund, davon abzuweichen und einen Prozentvergleich vorzunehmen (Urk. 2 S. 2).

2.2    Dagegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 19. Mai 2023 im Wesentlichen vor, im konkreten Fall lasse die Gegenüberstellung der vor und nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens ausbezahlten Löhne und/oder der realisierten Betriebsgewinne keine zuverlässigen Schlüsse auf die Erwerbseinbusse zu. Sowohl die Bestimmung des Validen- als auch des Invalideneinkommens erweise sich nicht nur als äusserst schwierig, sondern als schlicht unmöglich. Auch die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin habe diese Auffassung vertreten und empfohlen, für die Invaliditätsbemessung auf das Tätigkeitsprofil und die rein medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit abzustellen (Urk. 1 S. 9 f.). Es gehe insbesondere nicht an, für die Festlegung der Vergleichseinkommen lediglich auf die IK-Auszüge zu verweisen; hierfür müssten die gesamten Buchhaltungsunterlagen eingehend und seriös analysiert werden. Unter den gegebenen Umständen führe einzig ein Prozentvergleich zu einem korrekten Ergebnis (Urk. 1 S. 10 f.). Ausgehend von der Tatsache, dass die schweren körperlichen Arbeiten 85-90 % seiner Tätigkeit ausgemacht hätten und er diese nicht mehr ausüben könne, wäre zumindest in der Theorie bzw. bei gesetzmässigem Handeln der Verwaltung eine ganze Invalidenrente geschuldet. Der Anspruch bestehe seit 1. März 2013, da sich sein Gesundheitszustand nach der B.___-Begutachtung verschlechtert habe und deren Datum folglich nicht massgebend sein könne. Ein Verlaufsgutachten sei trotz bundesgerichtlicher Anweisung nicht eingeholt worden. Eventualiter werde gestützt auf die Beurteilung des RAD die Ausrichtung einer ganzen Rente vom 1. März 2013 bis 31. März 2014 und einer halben Rente ab April 2014 beantragt, wie es von der Beschwerdegegnerin ursprünglich auch angedacht gewesen sei (Urk. 1 S. 13).


3.

3.1    Die erstmalige Beurteilung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin beruhte in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf dem B.___-Gutachten vom 19. August 2015 (Urk. 5/76). In diesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen in E. 3.3 des Urteils IV.2018.00018 des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 30. April 2019 verwiesen werden (Urk. 5/139/7-9).

    Dem B.___-Gutachten wurde im genannten Entscheid Beweiswert zuerkannt. Die medizinischen Sachverständigen gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer seit März 2012 keine schweren körperlichen Arbeiten mehr ausführen könne. Während leichte körperliche Tätigkeiten seit August 2012 wieder ohne Limitierungen zumutbar seien, gelte für mittelschwere Arbeiten und auch für die angestammte Beschäftigung als Geschäftsführer eines Reinigungsunternehmens seit Sommer 2013 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/76/37-39). Das Bundesgericht folgte dieser Sichtweise mit Urteil 9C_398/2019 vom 10. September 2019 insofern, als es von einer uneingeschränkten Einsatzfähigkeit für körperlich leichte Verrichtungen im Zeitpunkt der Begutachtung ausging (E. 4.1; Urk. 5/145/5). Allerdings erkannte es Anzeichen dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen dem Begutachtungszeitpunkt im August 2015 und dem Verfügungserlass vom 21. November 2017 in kardialer Hinsicht verändert haben könnte. Die Beschwerdegegnerin wäre daher so das Bundesgericht weiter gehalten gewesen, den diesbezüglichen Hinweisen im Rahmen einer Verlaufsbegutachtung vertieft nachzugehen. Die Sache sei deshalb zur Vervollständigung der medizinischen Tatsachen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 4.2.1-4.3; Urk. 5/145/6-7).

3.2

3.2.1    Im Zuge der Umsetzung dieses Rückweisungsurteils gelangte die Beschwerdegegnerin zunächst an die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers. Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie sowie Chefarzt Kardiologie am Spital E.___, ging in seinem Bericht vom 25. März 2019 von folgenden Diagnosen aus (Urk. 5/165/7):

- dilatative Kardiomyopathie, Erstdiagnose 03/2012

- leicht eingeschränkte systolische Funktion 07/2018

- paroxysmales Vorhofflimmern

- Elektrokonversion am 30. November 2016

- mittelschweres Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom

- Risikofaktoren: Adipositas, Einnahme von Imovane

- Adipositas WHO Grad I

- Status nach Tabakrauchkonsum (45 pack years).

    Der Beschwerdeführer habe ab dem 12. September 2018 seine Ernährung umgestellt und innert drei Monaten 21 Kilogramm abgenommen. Er fühle sich so viel besser; insbesondere leide er weniger unter Dyspnoe und schlafe seit der Gewichtsabnahme besser. Gelegentlich komme es zu Schwindel beim Aufstehen und Brennen auf dem Thorax, Letzteres jedoch nicht regelmässig. Die Tagesmüdigkeit sei etwas geringer (Urk. 5/165/7). Aus ärztlicher Sicht sei der Verlauf ausserordentlich erfreulich. Aufgrund der Gewichtsabnahme scheine es dem Beschwerdeführer etwas besser zu gehen, v.a. was die Dyspnoe und die Psyche anbelange. Es sei vertretbar, dass er die CPAP-Maske nicht mehr gebrauchen möchte, da das Schlafapnoe-Syndrom mit dem Gewichtsverlust wahrscheinlich weniger ausgeprägt sei (Urk. 5/165/8).

3.2.2    Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie am Herzzentrum G.___, nahm beim Beschwerdeführer am 21. November 2019 eine ambulante rhythmologische Untersuchung vor. Mit Bericht gleichen Datums hielt er fest, dass ein anfallsartiges, symptomatisches Vorhofflimmern bestehe, welches zwei bis zehn Mal pro Tag auftrete, wobei die Episoden meist wenige Minuten andauerten. Die Echokardiographie habe einen vergrösserten, nicht hyperthrophierten Linksventrikel mit mittelgradig eingeschränkter systolischer Pumpfunktion bei globaler Hypokinese ergeben. Die Ejektionsfraktion (EF) habe zwischen 35-40 % gelegen. Die Vorhöfe seien mittelgradig dilatiert gewesen. Zur symptomatischen Therapie sowie namentlich zur Reduktion der Schlaganfallswahrscheinlichkeit und zur Demenzprophylaxe werde eine Radiofrequenz-Pulmonalvenenisolation empfohlen (Urk. 5/165/9).

3.2.3    Ebenfalls ausgehend von der Diagnose einer dilatativen Kardiomyopathie attestierte Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mit Bericht vom 31. März 2020 eine seit 17. Juli 2019 und bis auf Weiteres andauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Leiter und Mitarbeiter eines Reinigungsinstituts (Urk. 5/165/2). Er begründete dies mit einer verminderten körperlichen Leistungsfähigkeit (Urk. 5/165/4).

3.2.4    In seinem Bericht vom 15. Oktober 2020 hielt Dr. F.___ zunächst fest, den Beschwerdeführer nur ein Mal in seiner Sprechstunde gesehen zu haben. Er beschrieb sodann nochmals den bereits im Bericht vom 21. November 2019 erwähnten Gesundheitszustand (Urk. 5/177/1). Ergänzend führte Dr. F.___ aus, dass für den Beschwerdeführer aufgrund der bereits mittelgradig eingeschränkten Herzpumpfunktion, der Adipositas und dem anfallsartigen Vorhofflimmern keine körperlich schwer belastenden Tätigkeiten mehr in Frage kämen. Diese wären aufgrund von Atemnot gar nicht durchführbar. Leichte körperliche Tätigkeiten wie Bürotätigkeiten jeder Art sollten hingegen möglich sein. Für eine genauere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ein entsprechendes Fachgutachten zu erstellen (Urk. 5/177/2).

3.2.5    Der RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 4. März 2022 dahingehend, dass sich der Gesundheitszustand seit der B.___-Begutachtung in kardiologischer Hinsicht objektiv verschlechtert habe. Damals habe der Beschwerdeführer bei der Fahrradergometrie noch eine Sollleistung erreicht. Am 30. Juni 2016 habe demgegenüber eine deutlich unterdurchschnittliche Belastbarkeit auf dem Fahrradergometer bestanden. Die Ejektionsfraktion der linksventrikulären Herzfunktion habe sich von 41 % (leichte bis mittelschwere Einschränkung) auf 35-40 % (mittelgradige Einschränkung) reduziert. Zusätzlich werde seither das symptomatische Vorhofflimmern thematisiert (Urk. 5/211/10). Der Beschwerdeführer werde bereits ausreichend medizinisch behandelt; weitere medizinische Massnahmen zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit könnten nicht mehr empfohlen werden. Ab November 2016 dem Beginn des persistierenden Vorhofflimmerns mit deutlicher Leistungseinbusse sei sowohl für die bisherige Tätigkeit als selbständiger Geschäftsführer als auch für leidensangepasste Tätigkeiten von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dem Belastungsprofil entsprächen körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (Urk. 5/211/10-11). Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig (Urk. 5/211/12).


4.    Der Beschwerdeführer rügt grundsätzlich zu Recht, dass die Beschwerdegegnerin entgegen dem bundesgerichtlichen Urteil 9C_398/2019 (Urk. 5/145) kein kardiologisches Verlaufsgutachten in Auftrag gegeben hat (Urk. 1 S. 12 Ziff. 35 f.). Er bringt jedoch nicht vor, dass weitere medizinische Abklärungen erforderlich und zielführend wären. Die Untersuchungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG dauert denn auch rechtsprechungsgemäss nur so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 4.2 mit Hinweis). Dies ist vorliegend in Anbetracht des B.___-Gutachtens vom 19. August 2015 (Urk. 5/76), der von der Beschwerdegegnerin im Nachgang zum Bundesgerichtsurteil eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte und der RAD-Stellungnahme vom 4. März 2022 (vgl. vorstehende E. 3.2.1-3.2.5) für den rentenrelevanten Zeitraum der Fall.

    Der frühestmögliche Rentenbeginn ist auf März 2013 festzulegen, da dem Beschwerdeführer ab März 2012 eine Arbeitsunfähigkeit für die von ihm ausgeübten schweren körperlichen Arbeiten attestiert wurde (vgl. Urk. 5/76/37-39; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und die in Art. 29 Abs. 1 IVG vorgesehene sechsmonatige Karenzfrist seit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs im September 2012 (Urk. 6/9) im März 2013 ebenfalls abgelaufen war. Auf der Grundlage des bis zum Begutachtungszeitpunkt im August 2015 (Urk. 5/76/6) auch vom Bundesgericht für massgeblich erachteten B.___-Gutachtens ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass von August 2012 bis Sommer 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere Arbeiten vorlag. Danach bestand aufgrund einer Abnahme der linksventrikulären Funktion für mittelschwere körperliche Arbeiten nur noch eine 50%ige und lediglich für leichte körperliche Arbeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/76/38). Zu einer erneuten Verschlechterung des kardiologischen Gesundheitszustandes kam es gemäss nachvollziehbarer Beurteilung des RAD-Arztes Dr. I.___ im November 2016, als ein persistierendes Vorhofflimmern mit deutlicher Leistungseinbusse einsetzte. Seither besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch für leichte körperliche Tätigkeiten nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/211/10-11). Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen sind nicht auszumachen, da zum einen keine abweichenden fachärztlichen Einschätzungen vorliegen (vgl. Urk. 5/165/2) und zum anderen einleuchtet, dass die mittelgradig eingeschränkte Herzfunktion mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit einhergeht.

    Wie die Beschwerdegegnerin richtig erkennt, ist jedoch nicht die medizinisch-theoretisch bestehende Restarbeitsfähigkeit entscheidend, sondern ob und in welchem Ausmass eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_221/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.2.2 a.E.), worauf im Folgenden näher einzugehen ist.


5.

5.1    Das Bundesgericht hat sich in seinem Rückweisungsurteil nicht zur Invaliditätsbemessung geäussert (vgl. Urk. 5/145/7 E. 4.3). Unverändert zum vorangegangenen Urteil IV.2018.00018 (Urk. 5/139/13-14 E. 6.1) ist festzuhalten, dass die Geschäftsführung einer Unternehmung, deren Träger eine Aktiengesellschaft (AG) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist, in der Regel zwar als unselbständige Erwerbstätigkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Besondere Bedeutung kommt allerdings dem Umstand zu, ob die versicherte Person einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und -entwicklung nimmt. Diese Frage kann beantwortet werden, indem die finanzielle Beteiligung, die Zusammensetzung der Leitung der Gesellschaft und vergleichbare Gesichtspunkte geprüft werden. Verfügt ein Geschäftsführer einer AG oder einer GmbH über einen massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft (bspw. aufgrund einer Einzelunterschriftberechtigung), so ist es gerechtfertigt, die Invaliditätsbemessung analog den selbständig Erwerbenden durchzuführen (vgl. zum Ganzen Rz. 3318 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2024).

    Der Beschwerdeführer hatte gemäss seinen verschiedenen Angaben im Verfahren bereits 2003 und damit etliche Jahre vor dem Eintritt seines Gesundheitsschadens ein eigenes Reinigungsunternehmen gegründet, zunächst die Y.___ GmbH und nach deren Liquidation die A.___ GmbH (Urk. 5/9/4, 5/17/1, 5/76/17, 5/135/10) und er erklärte mehrfach, er sei der Inhaber des Reinigungsunternehmens (Urk. 1 S. 10 Ziff. 28, Urk. 5/42/2 f., 5/197/2). Bestätigt wird dies durch die Angaben im Handelsregister. Gemäss diesen war der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH mit Einzelunterschriftberechtigung (Urk. 7/1) und in gleicher Funktion ist er seit Februar 2010 für die A.___ GmbH eingetragen, wobei er zudem über sämtliche Stammanteile verfügt (Urk. 7/2). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Invaliditätsbemessung anhand der für selbständig Erwerbende geltenden Regeln durchzuführen.

5.2    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad ist nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren). Der grundsätzliche Unterschied dieses Verfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 128 V 29 E. 1).

    Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.1 und 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).

5.3

5.3.1    Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

    Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).

5.3.2    An den Erwägungen im Urteil IV.2018.00018 zum Valideneinkommen (E. 6.3.2; Urk. 5/139/16) ist grundsätzlich festzuhalten. Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Frühjahr 2012 insgesamt während acht Jahren in der Reinigungsbranche selbständig erwerbstätig, sodass keine kurze Dauer im Sinne der genannten Rechtsprechung vorliegt. Ferner bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung sein Reinigungsunternehmen zugunsten einer besser entlöhnten anderen Tätigkeit aufgegeben hätte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht angesichts dieser Gegebenheiten kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen, dass zur Ermittlung des Valideneinkommens in erster Linie die aus dem IK-Auszug ersichtlichen Löhne herangezogen werden. In Anbetracht der Schwankungen im Jahresverdienst rechtfertigt es sich, auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abzustellen. Dabei ist allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die vom Beschwerdeführer zunächst gegründete Y.___ GmbH ab 2009 in betriebliche Schieflage geriet, was erstmals am 19. Januar 2010 und - nach zwischenzeitlicher Aufhebung der entsprechenden Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon durch das Obergericht des Kantons Zürich - am 7. Mai 2013 definitiv in der Eröffnung des Konkurses und schliesslich am 27. Juni 2013 in der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven mündete (vgl. Urk. 7/1). Die Jahre 2009 und 2010 sind daher von der Berechnung auszuklammern.

    Gestützt auf den IK-Auszug (vgl. Urk. 5/17, 5/34, 5/110 und 5/135) betrug das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2004 Fr. 75'319.--, im Jahr 2005 Fr. 75'548.--, im Jahr 2006 Fr. 84'700.--, im Jahr 2007 Fr. 96'847.--, im Jahr 2008 Fr. 88'167.-- und im Jahr 2011 Fr. 84'000.--. Diese Erwerbseinkommen sind je einzeln anhand der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Tabelle zur Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne (T39) basierend auf den jeweiligen Index-Werten der Nominallöhne von Männern im entsprechenden Abrechnungsjahr auf das Jahr 2011 aufzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E. 4.3). Dies ergibt für das Jahr 2004 Fr. 82'793.70 (Fr. 75'319.-- / 1'975 * 2'171), für das Jahr 2005 Fr. 82'336.70 (Fr. 75'548.-- / 1'992 * 2'171), für das Jahr 2006 Fr. 91'302.75 (Fr. 84'700.-- / 2'014 * 2'171), für das Jahr 2007 Fr. 102'713.65 (Fr. 90'847.-- / 2'047 * 2'171), für das Jahr 2008 Fr. 91'496.45 (Fr. 88'167.-- / 2'092 * 2'171) und für das Jahr 2011 Fr. 84'000.--, was durchschnittlich Fr. 89'107.20 entspricht. Dieses Zwischenergebnis ist wiederum um die Entwicklung der Nominallöhne bis 2013 anzupassen, womit ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 90'461.70 resultiert (Fr. 89'107.20 / 2'171 * 2'204).

5.3.3    Ergänzend ist zum einen anzumerken, dass es (nach wie vor) an konkreten Anhaltspunkten dafür mangelt, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall voraussichtlich einen höheren Verdienst erzielt hätte. Blosse Absichtserklärungen genügen in diesem Kontext praxisgemäss nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche oder die Aufnahme eines Studiums kundgetan worden sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_399/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2). Derartige Vorkehrungen traf der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht, weshalb auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Erwerbseinkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dieser Thematik (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 28 und Ziff. 32) erschöpfen sich vielmehr in spekulativen Behauptungen, zumal er sich selbst ebenfalls nicht annähernd in der Lage sieht, einen potentiell höheren Verdienst im Gesundheitsfall näher zu beziffern.

    Zum anderen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der A.___ GmbH (vgl. vorstehende E. 5.1) über das Gesellschaftskapital verfügen und sämtliche Entscheidungen des Unternehmens allein treffen kann, weshalb die erwirtschafteten, aber nicht ausbezahlten Gewinne der GmbH nicht auszuklammern sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.3 und 4.4.1 mit Hinweisen). Die Buchhaltungsunterlagen der A.___ GmbH sind allerdings erst ab dem Jahr 2014 aktenkundig (Urk. 5/186) und der Beschwerdeführer betonte wiederholt, die Buchhaltung aus der Zeit vor dem Eintritt der Invalidität sei nicht mehr vorhanden und wäre auch nicht aussagekräftig, da der frühere Buchhalter Gelder veruntreut habe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7 und S. 5 Ziff. 14; Urk. 5/42/7, 5/197/3). Unter diesen Umständen lässt sich nicht feststellen, welche Betriebsergebnisse der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2012 erzielte, weshalb eine Anrechnung seinerzeitiger Betriebsgewinne oder -verluste nicht möglich ist. Es hat folglich beim Valideneinkommen von Fr. 90'461.70 sein Bewenden.

5.4

5.4.1    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa). Subsidiär können für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).

5.4.2    Der Beschwerdeführer übte auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin seine bisherige Tätigkeit als Geschäftsführer der A.___ GmbH aus. Im Jahr 2013 zahlte er sich einen Lohn von Fr. 17'480.-- aus (Urk. 5/207); das damalige Betriebsergebnis ist unbekannt und wie bereits erwähnt gemäss Darstellung des Beschwerdeführers nicht verlässlich rekonstruierbar (vgl. vorstehende E. 5.3.3). Medizinisch-theoretisch wäre es ihm von August 2012 bis Oktober 2016 möglich gewesen, leichte körperliche Tätigkeiten in einem Vollzeitpensum auszuüben (vgl. vorstehende E. 4). Angesichts der Umstände wäre es ihm sodann mit Blick auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht zuzumuten gewesen, eine leidensangepasste unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten. So ist eine Betriebsaufgabe nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar und auch das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers (54 Jahre im Jahr 2013) respektive die verbleibende Aktivitätsdauer sprechen nicht per se dagegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_157/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.3.3 und 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.3.1, je mit Hinweisen). Es sind ferner namentlich unter Berücksichtigung der konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigung und des ärztlicherseits statuierten Belastungsprofils keine Gegebenheiten ersichtlich, welche die Verwertbarkeit der Leistungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt der ein breites Spektrum geeigneter Einsatzgelegenheiten bietet in Frage gestellt hätten.

    Das Invalideneinkommen für das Jahr 2013 ist folglich gestützt auf die LSE 2012 zu bestimmen. In Anbetracht der fehlenden beruflichen Ausbildung ist auf den Zentralwert für Hilfsarbeiten abzustellen (TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer). Das standardisierte monatliche Einkommen beträgt demnach Fr. 5‘210.--. Angepasst an die seinerzeit durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2’188 Punkten im Jahr 2012 auf 2’204 Punkte im Jahr 2013 ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 65‘653.70 jährlich (Fr. 5‘210.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2’188 * 2’204). Gründe für die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen sind im Übrigen nicht ersichtlich. Namentlich der Umstand, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, stellt keinen Grund für einen Leidensabzug dar, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2022 vom 8Februar 2023 E. 9.3.3 mit Hinweisen).

5.5    Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 90’461.70 und einem Invalideneinkommen von Fr. 65'653.70 resultiert ein Erwerbsausfall von Fr. 24‘798.85 und somit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 27 % (zum Runden: BGE 130 V 121; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2022 vom 21. September 2022 E. 7).

    Ergänzend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der verabgabten Löhne gemäss IK-Auszug (Urk. 5/207) und der Betriebsergebnisse ab 2014 (Urk. 5/186; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.3 und 4.4.1 mit Hinweisen) faktisch auch im Rahmen der weiteren Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit möglich war, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erwirtschaften (Fr. 67'906.24 im Jahr 2014 [Fr. 0.-- gemäss IK-Auszug + Fr. 67'906.24 Betriebsgewinn], Fr. 123'335.91 im Jahr 2015 [Fr. 84'420.-- gemäss IK-Auszug + Fr. 38'915.91 Betriebsgewinn], Fr. 115'615.81 im Jahr 2016 [Fr. 80'767.-- gemäss IK-Auszug + Fr. 34'848.81 Betriebsgewinn]). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist es ihm somit gelungen, die Unternehmensstruktur entsprechend seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung erfolgreich zu reorganisieren, indem er die körperliche Arbeit weitestgehend auf einen langjährigen Mitarbeiter sowie auf Aushilfskräfte delegiert und sich auf seine Kernkompetenzen der Kundenakquisition und -pflege fokussiert hat (vgl. Urk. 5/42/3, 5/197/3). Dies wird ausserdem dadurch veranschaulicht, dass er selbst nach Eintritt der Verschlechterung der Herzfunktion im November 2016 keine Erwerbseinbusse gewärtigen musste bzw. sein Einkommen gar noch steigern konnte (Fr. 115'261.27 im Jahr 2017 [Fr. 132’600.-- gemäss IK-Auszug ./. Fr. 17'338.73 Betriebsverlust], Fr. 199'031.59 im Jahr 2018 [Fr. 99’450.-- gemäss IK-Auszug + Fr. 99'581.59 Betriebsgewinn], Fr. 148'829.85 im Jahr 2019 [Fr. 13’247.-- gemäss IK-Auszug + Fr. 135'582.85 Betriebsgewinn]).

    Vor diesem Hintergrund erschliesst sich im Übrigen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, weshalb der Invaliditätsgrad anhand eines Prozentvergleichs bestimmt werden sollte. Die fraglichen Vergleichseinkommen lassen sich insbesondere unter Berücksichtigung der Einträge im IK-Auszug und der Buchhaltungsunterlagen hinreichend präzise ermitteln. Die tatsächlichen erwerblichen Verhältnisse würden ungerechtfertigterweise ausgeblendet, wenn wie beschwerdeweise im Resultat geltend gemacht (Urk. 1 S. 13 Ziff. 37 f.) einzig auf der Basis der medizinisch-theoretisch attestierten Arbeitsunfähigkeit direkt auf den Invaliditätsgrad geschlossen würde. Ebenso wenig erweist sich unter den konkreten Umständen die Invaliditätsbemessung mittels der ausserordentlichen Bemessungsmethode als angezeigt (vgl. diesbezüglich das Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 128 V 29 E. 1).


6.    Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2023 verneint hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.


7.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch