Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00279


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 17. April 2024

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller

Suffert Neuenschwander & Partner

Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1971, arbeitete vom 12. März 2001 bis zum 30. April 2012 als Bestückerin in einem 100%-Pensum (Urk. 9/12 Ziff. 5.4, Urk. 9/19/1-2). Am 16. Januar 2012 kündigte sie das Arbeitsverhältnis (Urk. 9/19/8). Am 26. März 2012 (Urk. 9/12) meldete sie sich – nach erfolgter Früherfassung (Urk. 9/7) - unter Hinweis auf körperliche sowie psychische Beschwerden zum Bezug von IV-Leistungen an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen (Urk. 9/20, Urk. 9/26) und erwerblichen Verhältnisse (Urk. 9/16, Urk. 9/19) ab und zog ein durch den Krankentaggeldversicherer veranlasstes psychiatrisches Gutachten (Gutachten vom 9. September 2012; Urk. 9/39) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/42) verneinte die IV-Stelle mit Vergung vom 24. Januar 2013 (Urk. 9/43) einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 24. November 2014 (Urk. 9/46) meldete sich die Versicherte unter anderem unter Auflage verschiedener Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Y.___ AG (Urk. 9/44) und unter Hinweis auf seit 2011 bestehende psychische Probleme erneut zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2014 (Urk. 9/48) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass auf ihr neues Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Nach Prüfung der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 9/51) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Februar 2015 (Urk. 9/56) auf das neue Gesuch nicht ein. Die dagegen am 17. März 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 9/62/3-9) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 29. Juni 2015 im Prozess Nr. IV.2015.00336 ab (Urk. 9/64).

1.3    Am 14. November 2018 (Urk. 9/70) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Psychose erneut zum Leistungsbezug an und reichte nach entsprechender Aufforderung der IV-Stelle (Urk. 9/72) einen weiteren Bericht der Y.___ AG (Urk. 9/74) ein. Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 9/77; Urk. 9/81) und teilte der Versicherten am 10. Dezember 2018 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/76). Sodann veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten durch med. pract. Z.___, A.___AG (Gutachten vom 27. Juni 2019; Urk. 9/87). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/89; Urk. 9/96) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 (Urk. 9/99) einen Leistungsanspruch der Versicherten.

1.4    Am 16. August 2021 (Urk. 9/106) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf psychische und körperliche Beschwerden wiederum bei der Invalidenversicherung an und reichte auf entsprechende Aufforderung der IV-Stelle (Urk. 9/108) verschiedene Arztberichte (Urk. 9/109-123; Urk. 9/132-133; Urk. 9/135/1-14; Urk. 9/140/2-10; Urk. 9/144; Urk. 9/146) ein. Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2022 (Urk. 9/149) stellte die IV-Stelle eine Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht, wogegen die Versicherte durch ihre Hausärztin Einwand (Urk. 9/151) erheben liess. Im Rahmen des Einwandverfahrens ergingen weitere Arztberichte (Urk. 9/152; Urk. 9/154-159; Urk. 9/165; Urk. 9/167). Mit Verfügung vom 19. April 2023 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/170 = Urk. 2).


2.    Am 22. Mai 2023 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. April 2023 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung, die Zusprechung einer ganzen Rente und eventualiter die Rückweisung der Sache zur Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens und neuer Entscheidung. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2023 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 10). Am 8. Dezember 2023 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Für Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102). Aufgrund der vorliegend im August 2021 anhängig gemachten Anmeldung (Urk. 9/106) könnten allfällige Leistungen jedoch frühestens ab Februar 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).

    Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).

1.5    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.6    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).

1.7    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung wie folgt: Es bestehe gemäss den vorliegenden Unterlagen weiterhin keine Erkrankung, welche auf längere Dauer eine Erwerbsunfähigkeit verursache (S. 1). Den im Einwandverfahren eingegangenen Berichten seien keine neuen medizinischen Aspekte zu entnehmen (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), es seien verschiedene Diagnosen vorhanden, welche eine dauernde Arbeitsunfähigkeit zeigten und damit einen Anspruch auf eine ganze Rente begründeten (S. 5 ff.). Der regionale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin habe sich zu wenig mit den Berichten auseinandergesetzt. Im Vergleich zum Jahr 2019, wo ein - nicht mehr aktuelles - psychiatrisches Gutachten eingeholt worden sei, lägen heute eine Vielzahl von neuen Diagnosen und eine Schmerzproblematik vor, weshalb sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (S. 8). Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen (S. 9).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 30. Dezember 2019 (Urk. 9/99), welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs inklusive Begutachtung beruhte, eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist.


3.

3.1    Die den massgeblichen zeitlichen Bezugspunkt bildende Verfügung vom 30. Dezember 2019 (Urk. 9/99) erging im Wesentlichen gestützt auf die folgenden Arztberichte (vgl. Urk. 9/88):

    Die Ärzte der Y.___ AG berichteten am 31. Januar 2018 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 9. bis 30. Januar 2018 (Urk. 9/74/12-14) und stellten folgende Diagnosen (S. 1):

- bipolare affektive Psychose, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6)

- kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61)

- Adipositas

- Eisenmangel

Die Beschwerdeführerin sei freiwillig zur dritten Hospitalisation und Krisenintervention eingetreten. Aktuell sei es erneut zu Konflikten mit dem Ex-Mann gekommen, der sie bedränge und in ihrer Wohnung auf ihre Kosten lebe. Zudem sei es zu einem Streit mit der Nachbarin gekommen, weshalb die Polizei habe gerufen werden müssen (S. 1). Psychopathologisch habe bei der Aufnahme ein fluktuierend euphorisch bis niedergestimmter Affekt, formalgedanklich eine Logorrhoe und Weitschweifigkeit und ein gesteigerter Antrieb im Vordergrund gestanden (S. 2). Insgesamt habe sich unter medikamentöser Anpassung eine deutliche Besserung gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe deutlich ruhiger und geordneter gewirkt. Die bestehende Restsymptomatik mit zeitweise sehr betontem Gefühlsausdruck sei am ehesten im Rahmen einer Persönlichkeitsakzentuierung zu werten (S. 2 unten f.).

3.2    Über einen weiteren stationären Aufenthalt in der Y.___ AG vom 23. Februar bis 20. März 2018 wurde am 20. März 2018 berichtet (Urk. 9/74/14). Die Diagnose war unverändert (vgl. vorstehend E. 3.1). Die Beschwerdeführerin sei freiwillig eingetreten, da sie von Männern bedroht worden sei, weil sie Augenzeugin eines Drogendeals geworden sei (S. 1). Als traumatisierende Ereignisse in der Vorgeschichte sei die Gewalt des Ex-Ehemannes angegeben worden. Es hätten in der Vorgeschichte mehrere Suizidversuche durch Sich-Ertränken und Tabletteneinnahme stattgefunden (S. 2). Die Symptomatik habe im Rahmen der Behandlung langsam an Dynamik verloren, jedoch ohne vollständig zu remittieren. Im Verlauf sei es langsam zu einer affektiven Entspannung gekommen. Es hätten häusliche Belastungserprobungen stattgefunden, die zufriedenstellend verlaufen seien. Aufgrund der Zustandsverschlechterung im Vergleich zu Voraufenthalten sei eine erneute Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt (S. 3).

3.3    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt C.___, diagnostizierte mit Bericht vom 17. Dezember 2018 (Urk. 9/77/1-5) eine bipolar affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episoden (ICD-10 F31.6), sowie eine seit Jahren bestehende kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61; Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin sei seit 2012 in der C.___ in ambulanter einmal wöchentlicher Betreuung (Ziff. 1.1-1.2). Sie sei wach, gut gepflegt und freundlich im Gespräch, allseits gut orientiert. Die Aufmerksamkeit, Konzentration und das Gedächtnis seien unauffällig, es bestünden keine Befürchtungen oder Zwänge. Im formalen Denken bestehe Misstrauen, die Beschwerdeführerin habe Beobachtungs- sowie Verfolgungswahnideen. Der Affekt sei ängstlich, nervös, innerlich unruhig. Es bestünden keine akute Problematik für suizidale Gedanken und keine Fremdgefährdung (Ziff. 2.4). Die Beschwerdeführerin sei seit 2013 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.3).

3.4    Med. pract. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, A.___AG, stellte nach Berücksichtigung der Akten (S. 4 ff.), Erhebung der Anamnese (S. 11 ff.) und Durchführung einer eigenen Untersuchung (S. 17 ff.) mit Laboruntersuchung (S. 18) in seinem Gutachten vom 27. Juni 2019 (Urk. 9/87) keine psychiatrischen Diagnosen (S. 25 Ziff. 6.1-6.2).

    Er legte dar, die Beschwerdeführerin habe während der ersten Untersuchungshälfte themenunabhängig geweint, sei im weiteren Verlauf situationsadäquat gewesen und habe nach der Untersuchung themenabhängig einmalig lächeln können und habe gelöster gewirkt. Insbesondere habe sie sehr sachlich und ohne affektive Reaktionen von ihren Ängsten berichtet. Während der Anamneseerhebung habe sie zweimal darauf hingewiesen, Lebensdaten nicht einordnen zu können, und habe dies mit Vergesslichkeit begründet. Im Gegensatz dazu seien Einschränkungen des Kurz- und Langzeitgedächtnisses in der weiteren Untersuchung nicht evident gewesen, auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin sämtliche anderen soziobiographischen Ereignisse erinnert habe und auch zeitlich weitgehend habe einordnen können. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgegebenen Konzentrationseinschränkungen seien nicht objektivierbar gewesen. So habe sie sämtliche gestellten Fragen konzentriert und folgerichtig beantwortet. Die geäusserten Ängste habe sie sachlich vorgetragen und habe dabei keine affektive Beeinträchtigung gezeigt. Sie habe nachvollziehbar deren Realitätsgehalt betont. Anhaltspunkte für paranoides Erleben hätten sich nicht ergeben. Affektiv habe sie zunächst eine Affektinkontinenz demonstriert, indem sie ohne Bezug zu den Themen während der ersten Untersuchungshälfte geweint habe, bereits vor dem ersten Ansprechen, und dabei kaum moduliert oder ansprechbar gewesen sei. Diskrepant dazu sei sie adäquat gewesen, als schwierige Themen besprochen worden seien, und zum Ende der Untersuchung sogar gut auslenkbar und moduliert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ohne namhafte affektive Beteiligung Insuffizienzerleben berichtet und habe einen verlangsamten motorischen Handlungsantrieb bei der Befunderhebung demonstriert. Bezogen auf die objektiven Kriterien nach AMDP sei der Untersuchungsbefund regelrecht gewesen. In der Gegenübertragung sei keine namhafte psychische Beeinträchtigung spürbar gewesen. Die laborchemisch gezeigte Nicht- oder lediglich sporadische Einnahme der Medikation stehe einer namhaften psychischen Beeinträchtigung entgegen (S. 21).

    Zusammengefasst zeige die Beschwerdeführerin Inkonsistenzen, zusammen mit einer demonstrativ aggravierenden Symptompräsentation. Sie habe während der Untersuchung zunächst eine vermeintlich hohe Beeinträchtigung aggraviert, sei dann im Gegensatz dazu, insbesondere auch vor dem Hintergrund des Besprechens eigentlich belastender Themenbereiche, affektiv adäquat und könne sehr sachlich berichten. Auch das Verhalten bezogen auf einen vermeintlichen Schwindel und die vermeintliche Kraftminderung bis zum Nutzen einer Rollatorgehhilfe sei demonstrativ und aggravierend, auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin beim tatsächlichen Vorhandensein eines blitzartig einschiessenden Schwindels eigentlich nicht mit einer derartigen Sicherheit auf dem Stuhl zum Sitzen hätten kommen können, sondern erhebliche Schwierigkeiten gezeigt hätte (S. 22).

    Es ergebe sich nach kritischer Würdigung der im Dossier vorhandenen ärztlichen Berichte unter objektiven Gesichtspunkten, nach Würdigung der hier erhobenen Untersuchungsbefunde, der anamnestischen Angaben, insbesondere vor dem Hintergrund der Inkonsistenzen und der demonstrativen und aggravierenden Symptompräsentation und in der Gegenübertragung nicht aufspürbaren namhaften psychischen Beeinträchtigungen kein ausreichender Hinweis für das Vorhandensein einer anhaltenden psychischen Erkrankung mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Vielmehr wirke das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation zielgerichtet im Hinblick auf die von ihr als überwiegend wahrscheinlich rechtmässig empfundene Erfüllung eines Versorgungswunsches. Retrospektiv seien psychische Reaktionsbildungen im Rahmen der psychosozialen Belastungssituation im Sinne von jeweils temporär vorhandenen Anpassungsstörungen möglicherweise vorhanden gewesen. Vor dem Hintergrund der Diskrepanzen und Inkonsistenzen, welche auch Angaben der Beschwerdeführerin bezogen auf frühere Ereignisse beträfen, könne diesbezüglich aber keine valide Aussage erfolgen (S. 25). Auch ergäben sich aus der soziobiographischen Anamnese keine ausreichenden Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung (S. 26). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit (S. 27). Für eine angepasste Tätigkeit bestehe keine Notwendigkeit (S. 28). Es ergäben sich im Vergleich zu 2015 keine ausreichenden Hinweise für eine Veränderung des Gesundheitszustandes (S. 29).

3.5    Dr. B.___ hielt mit Bericht vom 16. Oktober 2019 (Urk. 9/95) fest, die Beschwerdeführerin leide an einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig an einer mittelgradigen schweren depressiven Episode, und sei zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).

3.6    Gestützt auf das Gutachten von med. pract. Z.___ verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 9/99; vgl. Urk. 9/88/6-7). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.


4.

4.1    Der Neuanmeldung vom 16. August 2021 (Urk. 9/106) lagen im Wesentlichen die nachfolgend wiedergegebenen medizinischen Berichte zugrunde. Diese datieren teilweise vor dem Erlass der Verfügung vom 30. Dezember 2019, wurden der Beschwerdegegnerin damals jedoch nicht eingereicht.

4.2    Vom 10. bis 12. März 2019 war die Beschwerdeführerin nach notfallmässiger Selbstzuweisung wegen schwarzem Erbrechen im D.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 19. März 2019 (Urk. 9/120/1-3) wurde festgehalten, dass eine Gastroskopie vom 11. März 2019 bzw. eine Ösophago-Gastroduodenoskopie unauffällig gewesen sei und insbesondere keinen Nachweis einer Blutungsquelle ergeben habe (S. 1).

4.3    Eine bildgebende Untersuchung des rechten Schultergelenks vom 19. März 2019 ergab eine intakte Rotatorenmanschette und keine Hinweise auf ein Impingement. Als einziger Hinweis auf eine frozen shoulder finde sich ein verkürzter inferiorer Rezessus, wohingegen das coracohumerale Ligament nicht verdickt sei (Urk. 9/115).

4.4    Vom 30. November bis 26. Dezember 2020 befand sich die Beschwerdeführerin wegen starker Schmerzen im gesamten Wirbelsäulenbereich zur stationären Rehabilitation in der E.___. Mit Austrittsbericht vom 29. Dezember 2020 (Urk. 9/118) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):

- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

- leichter Diskusprotrusion C5/6 ohne Neurokompression

- Diskopathie L2-L5

Die Beschwerdeführerin leide seit 2013 an chronischen Rückenschmerzen (S. 1). Sie habe gut von der Rehabilitation profitiert; es habe eine Reduktion der Schmerzen erzielt werden können. Bezüglich der Rumpfstabilität sowie der allgemeinen Mobilität hätten sich ebenfalls Verbesserungen gezeigt. Im weiteren Verlauf seien die Schmerzen deutlich regredient gewesen (S. 2).

4.5    Vom 26. Dezember 2019 bis 1. Januar 2020 war die Beschwerdeführerin infolge plötzlicher Oberbauchschmerzen erneut im D.___ hospitalisiert (Urk. 9/119/3). Nach einer am 30. Dezember 2019 erfolgten Cholezystektomie wurden mit Austrittsbericht vom gleichen Datum (Urk. 9/119) eine Choledocholithiasis bei Cholezystolithiasis sowie ein Status nach ERCP (endoskopisch-retrograde Cholangio-Pankreatikographie) mit Papillotomie am 27. Dezember 2019 diagnostiziert (S. 1). Der weitere Verlauf sei unkompliziert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können (S. 1).

4.6    Dr. med. F.___, Assistenzarzt Manuelle Medizin, G.___, stellte mit Bericht vom 4. Januar 2021 (Urk. 9/117) folgende Diagnosen (S. 1):

- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

- Punctum maximum im Bereich der gesamten Lendenwirbelsäule

- leichte Diskusprotrusion C5/6 ohne Neurokompression

- Diskopathie L2-L5, keine Spinalkanalstenose, keine eindeutige Neurokompression der Gesamtwirbelsäule

- ausbalanciertes sagittales Profil

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte sich Dr. F.___ nicht.

4.7    Dr. med. H.___, Leitender Arzt am I.___, stellte mit Verlaufsbericht vom 26. April 2021 (Urk. 9/116) folgende Diagnosen (S. 1):

- morbide Adipositas (BMI 41.5 kg/m2)

- Hyperurikämie

- chronisches Schmerzsyndrom

- depressive Störung

- kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen

Es finde weiterhin eine erfreuliche und dauerhafte Gewichtsreduktion statt (S. 1).

4.8    Eine bildgebende Untersuchung des Schädels vom 29. April 2021 ergab eine Sinusitis ethmoidalis, hingegen seien die Sinus frontales und maxillares frei. Das Schädel-MRI sei unauffällig, es sei keine intrakranielle Ursache für die Beschwerden (Cephalea, Gedächtnisstörung) ersichtlich (Urk. 9/113).

    Eine otorhinolaryngologische Untersuchung vom 2. August 2021 ergab unklare frontalbetonte Mittelgesichtsschmerzen bei aktuell unauffälliger Nasenendoskopie, differentialdiagnostisch eine nasale Hyperreaktivität und ein medikamenteninduzierter Gesichtsschmerz (Urk. 9/112 S. 1).

4.9    Mit Bericht vom 4. August 2021 (Urk. 9/109) stellte Dr. med. J.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Hausärztin der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/104), folgende Diagnosen (S. 1):

- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

- Diskusprotrusionen C5/C6 ohne Neurokompression, Diskopathie L2-L5, mehrsegmentale Degenerationen

- frozen shoulder rechts 2019

- rezidivierende symptomatische Plantarfasziitis

- bipolare affektive Psychose

Dr. J.___ äusserte sich in diesem Bericht nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

In ihrem Überweisungsbericht vom 27. August 2021 (Urk. 9/123) zuhanden der Ärzte der Schmerzsprechstunde am K.___ hielt Dr. J.___ fest, dass diverse Analgetika ausprobiert worden seien, ohne Verbesserung der Symptomatik. Es zeigten sich insgesamt eine deutliche Symptomausweitung sowie auch eine massive Aggravierungstendenz der Patientin. Sie sei aufgrund der Symptomatik wiederholt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2).

    Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 (Urk. 9/122) führte Dr. J.___ aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer therapierefraktären multilokulären Schmerzproblematik nun angehalten, sich in einer Schmerzsprechstunde vorzustellen. Es bestehe eine wiederholte quasi fast ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgrund der Schmerzproblematik. Neben den bereits ausgeschöpften medikamentösen Therapiemassnahmen bestehe zudem eine Langzeit-Physiotherapie (S. 1).

4.10    Dr. B.___, bei dem die Beschwerdeführerin weiterhin in ambulanter Behandlung stand, stellte mit Bericht vom 4. Oktober 2021 (Urk. 9/135/1-2) folgende Diagnosen (S. 1):

- kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61), Differentialdiagnose: dissoziative Zustände im Rahmen der kombinierten Persönlichkeitsstörung

- Adipositas

- bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6)

    Der psychologische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in letzter Zeit wesentlich verschlechtert, so dass sie zunehmend ängstlich sei. Sie sei hoffnungs- und energielos. Tagsüber klage sie über starke Rückenschmerzen und habe Panikattacken. Sie berichte über Konfliktsituationen mit ihrem Sohn und ihrer Tochter sowie ihrem Ex-Ehemann (S. 1). Sie sei wach, gut gepflegt und freundlich im Gespräch, allseits gut orientiert und es bestünden keine Zwänge. Die Aufmerksamkeit und Konzentration sowie das Gedächtnis seien unauffällig. Im formalen Denken sei sie misstrauisch. Zurzeit bestünden keine Wahnstörungen, keine Sinnestäuschungen, keine Ich-Störungen. Der Affekt sei ängstlich, depressiv, traurig, energie- und hoffnungslos. Die Beschwerdeführerin klage über Rückenschmerzen. Es bestünden keine akute Problematik für suizidale Gedanken und keine Fremdgefährdung. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).

4.11    Am 4. Oktober 2021 wurde die Behandlung im Schmerzambulatorium des K.___ aufgenommen (Urk. 9/156) und in der Folge am 10. November 2021 und am 3. Januar 2022 eine Medial Branch Facettengelenksblockade LWK3/4, L4/5 und L5/S1 links vorgenommen (Urk. 9/157), auf welche die Beschwerdeführerin nur für wenige Tage gut ansprach (vgl. Bericht vom 18. Januar 2022, Urk. 9/158/12, und Bericht vom 22. Februar 2022 der Klinik für Rheumatologie des K.___, Urk. 9/140/5).

4.12    Die Ärztinnen der Klinik für Rheumatologie am K.___ stellten mit Bericht vom 18. Januar 2022 (Urk. 9/140/2-4) folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 1 f.):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

- rezidivierende Plantarfasziitis rechtsbetont

- bipolare affektive Psychose

- kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen

- depressive Störung

- unklare frontalbetonte Mittelgesichtsschmerzen

- Adipositas

- schwerer Vitamin D-Mangel

- leichte hypochrome, normozytäre Anämie

Aktuell ergäben sich keine Hinweise auf eine entzündliche rheumatologische Grunderkrankung (S. 2).

4.13    Vom 9. bis 22. Februar 2022 war die Beschwerdeführerin in der Klinik für Rheumatologie am K.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 22. Februar 2022 (Urk. 9/140/5-8) wurde die bisher gestellte Diagnose (vgl. vorstehend E. 4.12) um diejenige einer Tendinopathie der Achillessehne ergänzt (S. 1). Die Zuweisung sei zur stationären multimodalen Schmerztherapie bei multilokulärem chronischem Schmerzsyndrom erfolgt (S. 2). Als Prozedere wurden das Fortführen der Physiotherapie, ein weiterer Rehabilitationsaufenthalt, orthopädische Einlagen, Ausdauertraining, Entspannungstraining, der Einbezug sozialer Arbeit, die Weiterführung der Psychotherapie und ein Abbau von Angst-Vermeidungsverhalten durch Edukation und graduierte Aktivierung empfohlen (S. 3). Die Beschwerdeführerin sei seit zwei Jahren in einem Reintegrationsprogramm zu 50 % tätig (S. 5).

4.14    Im Austrittsbericht der L.___, Klinik M.___, vom 28. März 2022 über die psychosomatische stationäre Rehabilitation vom 25. Februar bis 14. April 2022 (Urk. 9/144) wurden die bisherigen Diagnosen (vgl. vorstehend E. 4.11-4.12) genannt (S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass die Schmerzen im Jahr 2013 angefangen hätten (S. 2). Sie berichte, ihre Stimmung sei gut, sie habe keine vermehrte Traurigkeit. Zuletzt habe sie vor zwei Jahren zu 100 % gearbeitet (S. 3). Die Beschwerdeführerin habe durch die multimodalen Therapieangebote nur mässig profitieren können. Sie berichte über weiterhin vorhandene Rückenschmerzen (S. 3).

4.15    Dr. med. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD hielt am 11. Mai 2022 (Urk. 9/148/3-4) in Würdigung der medizinischen Unterlagen fest, es seien die gleichen psychiatrischen Diagnosen wie vor der Begutachtung im Jahr 2019 gestellt worden, die bei der Begutachtung jedoch verneint worden seien. Die in den somatischen Berichten gestellten psychiatrischen Diagnosen seien fachfremd und nicht nachzuvollziehen. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Verschlechterung im Vergleich zum Gutachten 2019 erkannt werden.

4.16    RAD-Ärztin Dr. med. O.___, Fachärztin für Orthopädie, führte am 16. Mai 2022 (Urk. 9/148/4-5) aus somatischer Sicht aus, es bestünden keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Folgende Diagnosen hätten keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Status nach Adipositas permagna aktuell Grad 2 (zuletzt dokumentiert: BMI von 36.04)

- Hyperurikämie

- unklare frontalbetonte Mittelgesichtsschmerzen, differentialdiagnostisch medikamenteninduzierter Gesichtsschmerz

- chronisches Schmerzsyndrom bei Haltungsinsuffizienz und myofascialem Überlastungssyndrom

- leichte Überbelastung im Bandscheibensegment Brustwirbelkörper (BWK) 10/11

- leichte Diskusprotrusion C4/5 und C5/6

- leichte Osteochondrose und aktivierte Spondylarthrose L4/5

- rezidivierende Plantarfasziitis rechtsbetont bei Knick-Senk-Spreizfuss

- unklarer Schulterschmerz rechts bei Status nach frozen shoulder

- medial betonte Gonarthrose

- Status nach Papillotomie wegen Choledocho- und Cholezystolithiasis

- Hyperopie, Presbyopie

Es bestehe eine volle Belastungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung (S. 4). Bezüglich Revision sei festzuhalten, dass in somatischen Tätigkeiten eine Einschränkung für das Heben und Tragen von Lasten im Rahmen von schwerer Tätigkeit sowie Zwangshaltungen und Tätigkeiten auf Leitern vorliege, da eher funktionelle myofasciale Störungen vorlägen. Ein Gesundheitsschaden, der sich langfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, habe auch aus somatischer Sicht nicht festgestellt werden können. Für die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden des Bewegungsapparates im Bereich der Wirbelsäule, der Füsse und Knie- sowie Schultergelenke habe sich in den durchgeführten bildgebenden Verfahren kein Korrelat gezeigt. Es bestünden altersentsprechende, eher leichte Veränderungen. Diese seien nicht für die geschilderten Beschwerden verantwortlich. Ausserdem sei eine Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis ausgeschlossen worden. Somit stünden funktionell-myofasciale, d.h. durch Fehlbelastung ausgelöste, Beschwerden im Vordergrund. Diese hätten viel mit der individuellen Lebensführung wie Ernährung, Schlaf, tägliche Bewegung und Sport zu tun. Obwohl die Beschwerdeführerin schon mehrfache Ernährungsberatungen in Anspruch genommen habe, sei eine nachhaltige, konsequente Reduktion des Körpergewichts bislang nur teilweise erfolgt. Das erhöhte Körpergewicht bedinge nicht nur eine mechanische Überlastung, sondern auch eine Stoffwechselstörung, die einen Einfluss auf die Schmerzen habe. Eine kohlenhydratreiche Kost rufe entzündliche Prozesse hervor, die mit zum Schmerz beitragen könnten. Eine Einschränkung bestehe lediglich für das Heben und Tragen von Lasten (S. 5).

4.17    Dr. B.___ attestierte mit Verlaufsbericht vom 29. September 2022 (Urk. 9/165) eine seit 2013 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3) und wiederholte die bereits mit Bericht vom 17. Dezember 2018 gemachten Angaben (vgl. vorstehend E. 3.3).

4.18    Am 15. Juli 2022 war im Schmerzambulatorium des K.___ eine Radiofrequenz-Denervation der Fazettengelenke LWK3-SWK1 rechts und am 14. September 2022 eine Wurzelblockade rechts erfolgt, was jeweils nur eine kurzfristige Linderung der seit mehreren Jahren geklagten Schmerzen brachte (vgl. Berichte vom 17. Juli 2022, Urk. 9/154, vom 14. September 2022 und vom 14. Oktober 2022, Urk. 3/23).

    Dr. med., Oberarzt am Schmerzambulatorium des K.___, diagnostizierte mit Bericht vom 6. Oktober 2022 (Urk. 9/167) chronische muskuloskelettale Schmerzen im Rücken und Nacken. Diese Diagnose habe Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Zum Umfang der Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. P.___ nicht (Ziff. 1.3, Ziff. 4).

4.19    In den Akten finden sich im Weiteren verschiedene Behandlungsberichte der Abteilung Manuelle Medizin der G.___ (Urk. 9/135/4-14), denen keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entnommen werden können.


5.

5.1    Med. pract. Z.___ vermochte in seinem Gutachten vom 27. Juni 2019 keine psychiatrischen Diagnosen zu stellen (vgl. vorstehend E. 3.4). Er kam zum Schluss, dass nach kritischer Würdigung der vorhandenen ärztlichen Berichte unter objektiven Gesichtspunkten, nach Würdigung der erhobenen Untersuchungsbefunde, der anamnestischen Angaben, insbesondere vor dem Hintergrund der Inkonsistenzen und der demonstrativen und aggravierenden Symptompräsentation und in der Gegenübertragung nicht aufspürbaren namhaften psychischen Beeinträchtigungen kein ausreichender Hinweis für das Vorhandensein einer anhaltenden psychischen Erkrankung mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Med. pract. Z.___ wies auf eine demonstrativ aggravierende Symptompräsentation hin, dies auch in somatischer Hinsicht, präsentierte die Beschwerdeführerin doch einen vermeintlichen Schwindel und eine vermeintliche Kraftminderung bis hin zur Benutzung eines Rollators (vgl. vorstehend E. 3.4), ohne dass eine entsprechende fachärztlich begründete Diagnose oder Notwendigkeit dokumentiert wäre. Mithin bestand gestützt auf das Gutachten von med. pract. Z.___ bei Erlass der Verfügung vom 30. Dezember 2019 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

5.2    Im Vergleich dazu wurden neu verschiedene somatische Befunde genannt und somatische Abklärungen getätigt. Diese haben jedoch, wie nachfolgend zu zeigen ist, keine anspruchsrelevanten Auswirkungen.

5.3    Die Gastroskopie vom 11. März 2019 (vgl. vorstehend E. 4.2) und die Untersuchung des rechten Schultergelenks vom 19. März 2019 (vgl. vorstehend E. 4.3) zeigten praktisch unauffällige Befunde. Die im Bericht der E.___ (vgl. vorstehend E. 4.4) erwähnten Rückenschmerzen, die anlässlich der stationären Rehabilitation reduziert werden konnten, bestehen nach Angaben der Beschwerdeführerin bereits seit 2013, wobei wie vorstehend erwähnt keine entsprechende fachärztliche Diagnose und auch keine entsprechende Arbeitsunfähigkeit dokumentiert waren. Im Dezember 2019 wurden der Beschwerdeführerin Gallensteine und die Gallenblase entfernt; der Verlauf war unkompliziert (vgl. vorstehend E. 4.5). Diesen Berichten wie auch denjenigen von Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 4.6) und Dr. H.___ (vorstehend E. 4.7) können keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Eine im April 2021 festgestellte Nasennebenhöhlenentzündung begründete keine Arbeitsunfähigkeit, ebenso wenig wie die im August 2021 als unklar eingestuften Mittelgesichtsschmerzen (vorstehend E. 4.8-4.9).

    Eine entzündliche rheumatologische Grunderkrankung konnte nicht festgestellt werden. (E. 4.12). Die Rheumatologen interpretierten die Beschwerden im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit ausgeprägter Schmerzausbreitung (Urk. 9/140/3). Im Rahmen der stationären Schmerztherapie und der psychosomatischen Rehabilitation wurden keine Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit vorgenommen, sondern vielmehr festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % in einem Reintegrationsprogramm tätig sei und vor zwei Jahren 100 % gearbeitet habe (vgl. vorstehend E. 4.13-4.14), was zwar nicht dokumentiert ist, aber einer aus medizinischer Sicht postulierten vollen Arbeitsunfähigkeit entgegensteht. Weiterhin vorhandene Verdeutlichungs- bzw. Aggravationstendenzen, die im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung jedenfalls auszuklammern wären, können nicht ausgeschlossen werden. Selbst Hausärztin J.___ wies darauf hin, dass sich insgesamt eine deutliche Symptomausweitung sowie auch eine massive Aggravierungstendenz zeige (vgl. vorstehend E. 4.9). Dr. P.___ therapierte die chronischen Rücken- und Nackenschmerzen mit mehreren, letztlich praktisch frustranen Interventionen, ohne dass er für die Schmerzen ein klinisches Korrelat erhoben hätte (vgl. vorstehend E. 4.11 und E. 4.18). Er hielt sodann lediglich ohne weitere Begründung oder Festlegung eines prozentualen Anteils fest, die Schmerzen im Rücken und Nacken hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, was für eine zuverlässige gerichtliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit nicht genügt.

5.4    Den Beurteilungen durch Dr. J.___, wonach die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. vorstehend E. 4.9-10), kann nicht gefolgt werden, da sie ihre Einschätzung ohne Ausklammerung der von ihr selbst festgestellten deutlichen Symptomausweitung und Aggravationstendenz der Beschwerdeführerin vornahm. Zudem vertrat Dr. J.___ die Beschwerdeführerin im Einwandverfahren (Urk. 9/151), was Ausdruck einer Identifikation mit den Interessen der Beschwerdeführerin über das Mass hinaus ist, das zu erwarten wäre. Auch dies vermindert den Beweiswert ihrer Einschätzungen erheblich (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5).

5.5    In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte Dr. B.___ unverändert zu 2019 eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung sowie eine bipolare affektive Störung (vgl. vorstehend E. 3.3 und 4.11), ohne darzulegen, inwiefern sich im Vergleich zu 2019 und insbesondere zur gutachterlichen Einschätzung durch med. pract. Z.___, der keine psychiatrische Diagnose stellen konnte, eine Verschlechterung eingestellt hätte. Er nannte keine neuen Befunde, sondern wiederholte im Wesentlichen die bereits früher genannten (vgl. vorstehend E. 3.3 und 4.11) und äusserte sich zudem nicht zur 2019 festgestellten fraglichen Compliance und zur Aggravationstendenz der Beschwerdeführerin. Aus seiner Beurteilung ist somit keine anspruchsrelevante Veränderung ersichtlich.

    Soweit in den somatischen Berichten psychiatrische Diagnosen genannt wurden (vgl. vorstehend E. 4.7, 4.9-10, 4.4.12-13), verfügen die Ärzte nicht über eine entsprechende fachärztliche Qualifikation, weshalb ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht grundsätzlich nicht geeignet ist, auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung der Psychiaterin des RAD zu erwecken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1.1.2 mit u.a. Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.2). Darauf wies auch RAD-Ärztin Dr. N.___ zu Recht hin (vgl. vorstehend E. 4.15).

5.6    Dr. O.___ kam nach Würdigung der Aktenlage zum Schluss, dass keine der aufgeführten Diagnosen dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Es bestehe eine volle Belastbarkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung. Ein Gesundheitsschaden, der sich langfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirkt, habe nicht festgestellt werden können (vgl. vorstehend E. 4.16). An dieser Beurteilung vermögen die übrigen medizinischen Unterlagen keine Zweifel zu erwecken, so dass ihr nach dem Gesagten zu folgen ist, insbesondere da die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Bestückerin lediglich manchmal leichte, jedoch nie mittelschwere oder schwere Hebe- oder Tragelasten zu bewältigen hatte (vgl. Urk. 9/19 Ziff. 5).

5.7    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Vergleich zu 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass von weiteren Abklärungen zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten wären (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.), weshalb davon abzusehen ist bzw. die Beschwerdegegnerin zu Recht davon abgesehen hat.

    Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.

6.1    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind vorliegend ermessensweise auf Fr. 700.anzusetzen.

6.2    Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung (Urk. 1 S. 3).

    Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.

    Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

6.3    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).

6.4    Angesichts der klaren Aktenlage, der weder verlässliche Angaben zu einer gesundheitlichen Veränderung noch zu einer Änderung der Arbeitsfähigkeit entnommen werden können, bestanden bei summarischer Prüfung der Prozessaussichten im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine genügenden Anhaltspunkte für einen Erfolg der Beschwerde, zumal die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Anträge einzig zwei Behandlungsberichte (Urk. 3/3-4) einreichte, die sich ihrerseits weder zum im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren massgebenden Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - noch zur Arbeitsfähigkeit äussern. Das Begehren ist mithin als aussichtslos zu beurteilen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.

    Damit sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:


Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Urs P. Keller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrLienhard