Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00280


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 14. Mai 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, arbeitete vom 15. Februar 2009 bis zum 31. Mai 2019 (letzter effektiver Arbeitstag: 29. Dezember 2018) bei der Y.___ AG als Filialmitarbeiterin (Urk. 11/13). Am 29. Dezember 2018 fiel ihr während der Arbeit beim Brotbacken eine Kartonkiste mit tiefgefrorenen Butterzöpfen (Gewicht: ca. 4 kg) auf den Kopf (Urk. 11/8/78, Urk. 11/8/178). Die Suva erbrachte die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 11/8/1-178). Wegen den Folgen dieses Unfalles meldete sich die Versicherte am 1. November 2019 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Suva bei (Urk. 11/8/1-178, Urk. 11/9/1-10, Urk. 11/57/1-65, Urk. 11/63/1-95, Urk. 11/66/1-291, Urk. 11/67/1-57, Urk. 11/68/1-47, Urk. 11/75/1-87). Ausserdem holte sie den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 26. November 2019 (Urk. 11/13) sowie die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Allgemeine Innere Medizin, vom 8. Dezember 2019 (Urk. 11/14; unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 11/15-31), von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 14. Januar 2020 (Urk. 11/37) und von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie/Psychotherapie vom 7. Juli 2020 (Urk. 11/62/1-7, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 11/62/8-34) ein. Am 27. April 2020 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 11/58). Mit Schreiben vom 25. März 2021 forderte die IV-Stelle die Versicherte dazu auf, sich in Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht der Durchführung einer stationären fachpsychiatrischen Behandlung während der Dauer von vier bis sechs Wochen, falls nötig mit anschliessender ambulanter Weiterbehandlung, zu unterziehen (Urk. 11/69). X.___ teilte der IV-Stelle am 19. April 2021 mit, dass sie die ihr auferlegte Massnahme bei der C.___ AG durchführen werde (Urk. 11/71). Die IV-Stelle holte die Berichte über den Verlauf der stationären Behandlung der C.___ AG vom 21. Juni 2021 (Urk. 11/76), den Arztbericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. September 2021 (Urk. 11/89) und den Bericht über den Verlauf der ambulanten Nachbehandlung der C.___ AG, vom 28. September 2021 (Urk. 11/93) ein. In der Folge liess sie das polydisziplinäre Gutachten des E.___ vom 23. Juli 2022 erstellen (Urk. 11/114/1-55). Am 12. August 2022 nahm pract. med. F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zum Gutachten Stellung (Urk. 11/116/11-12). Mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2022 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie den Rentenanspruch verneinen werde (Urk. 11/117). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ am 10. November 2022 (Urk. 11/120) bzw. am 14. Dezember 2022 (Urk. 11/127) durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms Einwand. Am 16. Dezember 2022 nahm ausserdem Dr. A.___ zum E.___-Gutachten Stellung (Urk. 11/134). RAD-Arzt F.___ nahm am 18. April 2023 zum Einwand Stellung (Urk. 11/141/4-6). Mit Verfügung vom 19. April 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Elms am 22. Mai 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«1.Es sei die Verfügung vom 19.4.2023 aufzuheben.

2.Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach Gesetz zuzusprechen.

3.Es sei die Beschwerdeführerin durch das Gericht zu begutachten.

4.Eventualiter sei die Sache zur Neubegutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

    Sodann stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin Elms eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2023 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwältin Elms eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 15). Mit Replik vom 2. Februar 2024 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest (Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 13. Februar 2024 auf Duplik (Urk. 22), was der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 23).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend jedoch bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

1.4    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2023 (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin habe am 29. Dezember 2018 einen Unfall erlitten. Aus gutachterlicher Sicht hätten retrospektiv weder internistisch, rheumatologisch, neurologisch noch psychiatrisch objektivierbare Befunde oder funktionelle Beeinträchtigungen mit einer länger anhaltenden und dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erhoben werden können. Die Ausübung der bisherigen wie auch jeder anderen der Erwerbsbiographie entsprechenden Erwerbstätigkeit wäre der Beschwerdeführerin kurz nach dem Unfallereignis wieder möglich und zumutbar gewesen. Dementsprechend sei ihr Leistungsbegehren abzuweisen. Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen das E.___-Gutachten seien nicht stichhaltig und die Durchführung einer weiteren medizinischen Begutachtung nicht angezeigt. Es bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, da der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar sei und sie auch bei der Stellensuche nicht gesundheitsbedingt eingeschränkt sei.

2.2    Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 22. Mai 2023 (Urk. 1) aus, das E.___-Gutachten bilde keine verlässliche Grundlage, um über ihren Leistungsanspruch zu entscheiden. Die Teilgutachter seien sich bezüglich möglicher Inkonsistenzen uneinig gewesen und eine Konsensdiskussion habe nicht stattgefunden. Die Frage der Konsistenz sei bei der Beschwerdeführerin von grösster Bedeutung, da die geschilderten Beschwerden organisch nicht ganz erklärt werden könnten. Soweit die Angaben der Beschwerdeführerin konsistent gewesen seien, wären weitere Abklärungen vorzunehmen gewesen. Im weiteren fehle im Gutachten eine detaillierte Auseinandersetzung mit den abweichenden Berichten der behandelnden Ärzte. Die Berichte würden zwar im Aktenauszug aufgeführt, die unterschiedlichen Beurteilungen aber nicht nachvollziehbar diskutiert. Insbesondere hätte die Divergenz bei der psychiatrischen Diagnose zwingend diskutiert werden müssen. Sodann seien die Aussagen der Beschwerdeführerin im psychiatrischen Gutachten teilweise nicht oder nur unvollständig wiedergegeben worden, sodass die Exploration als unvollständig zu betrachten sei. Die Beschwerdeführerin habe einige Fragen nicht oder nur völlig unpassend beantwortet, ohne dass der Gutachter weiter nachgefragt habe. Er habe auch kaum Fragen zur psychischen Befindlichkeit der Beschwerdeführerin gestellt und viele Antworten seien einsilbig und teilweise vollkommen unverständlich. Einige Angaben im Gutachten habe der psychiatrische Gutachter gar nicht exploriert. Die Feststellung, dass die Exploration problemlos möglich gewesen sei, sei schlichtweg falsch. Die Tonaufnahmen würden das Gegenteil belegen. Die Exploration sei unvollständig und oberflächlich gewesen und habe keine nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes zugelassen. Hochauffällig sei schliesslich, dass der psychiatrische Gutachter der Beschwerdeführerin eindringlich dargelegt habe, dass sie in ihrem Zustand nicht mehr Autofahren dürfe. Im Gutachten finde sich jedoch über die Fahreignung nichts, sondern es werde im Gegenteil ausdrücklich festgehalten, dass keine Einschränkungen in den Alltags- und Freizeitaktivitäten bestünden. Die Beschwerdegegnerin hätte somit ihren Entscheid nicht auf das E.___-Gutachten abstützen dürfen. Es dränge sich die Einholung eines Gerichtsgutachtens auf, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen.

2.3    Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 6. September 2023 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt daran fest, dass das E.___-Gutachten rechtsgenüglich sei. Sowohl der neurologische als auch der rheumatologische Gutachter hätten Inkonsistenzen beschrieben. Der psychiatrische Gutachter habe ein simuliertes Beschwerdebild umschrieben. Von einer Uneinigkeit der Gutachter bezüglich dieses Fakts könne nicht die Rede sein. Ebenso finde im Gutachten eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Berichten der behandelnden Ärzte statt. Die anderweitige Behauptung der Beschwerdeführerin sei faktenwidrig. Die E.___-Expertise erfülle die Anforderungen vollumfänglich. Gestützt darauf sei festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.

2.4     Replicando führte die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2024 (Urk. 20) aus, sie halte daran fest, dass zwischen den Konsistenzbeurteilungen im E.___-Gutachten Widersprüche bestünden, welche in einer Konsensdiskussion auszuräumen gewesen wären. Der psychiatrische Gutachter habe ausdrücklich festgehalten, dass keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation bestünden. Die Beschwerdegegnerin könne nicht darin geschützt werden, wenn sie das Gegenteil hineininterpretieren wolle. Das E.___-Gutachten sei in diesem Punkt nicht vollständig und schlüssig. Es könne auch mitnichten behauptet werden, dass sich die Gutachter ausführlich mit den Vorakten auseinandergesetzt hätten. Die Mängel am Gutachten könnten auch nicht durch eine Stellungnahme des RAD beseitigt werden. Das E.___-Gutachten erfülle die Anforderungen nicht, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne.


3.

3.1    Laut dem Austrittsbericht der Rehaklinik G.___ vom 9. Juli 2019 (Urk. 11/8/39-50) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein Status nach Unfall vom 29. Dezember 2018 (Karton auf den Kopf gefallen) mit einer Contusio capitis sowie ein Verdacht auf sonstige dissoziative Störungen (ICD-10: F44.88), Differentialdiagnose: Hypersomnie (ICD-10: G47.1). Die Beschwerdeführerin sei früher als geplant aus der stationären Rehabilitation entlassen worden, da aufgrund der ausgeprägten Müdigkeit und Verlangsamung eine erhöhte Unfallgefahr beim Training bestanden habe und die Beschwerdeführerin sich nicht in der Lage gesehen habe, adäquat am Therapiesetting teilzunehmen. Es habe kein therapeutischer Zugang erarbeitet werden können. Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Diese sei teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen. Infolge Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit objektivierbaren Befunden nicht erklären. Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell eine mindestens mittelschwere arbeitsrelevante Leistungsminderung. Aus unfallkausaler Sicht könne der Beschwerdeführerin dagegen keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert werden. Im Vordergrund stehe eine massive Verlangsamung aller Bewegungen, wobei die Beschwerdeführerin zeitweise nicht ansprechbar sei. Dieser Symptomenkomplex könne durch objektivierbare Unfallfolgen nicht erklärt werden. Das Ausmass der demonstrierten Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen nicht erklären. Auf der Verhaltensebene sei eine erhebliche Symptomausweitung mit einem auffälligen Schmerz- und Leistungsverhalten beobachtet worden, die zumindest teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen sein könnte. Das präsentierte Beschwerdebild habe groteske Züge, sodass man nach Ausschluss einer unfallfremden, somatischen Ursache neben einer psychischen Störung auch an eine Verdeutlichungstendenz denken müsse. Die Prognose sei angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin ungünstig.

3.2    Gemäss dem Bericht des Hausarztes Dr. Z.___ vom 8. Dezember 2019 (Urk. 11/14) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein (1.) Verdacht auf eine schwere depressive Episode mit psychomotorischer Verlangsamung und Mutismus (ICD-10: F32.2), MRI Neurokranium März 2019 (Dr. A.___, Neurologie): normale Darstellung des Gehirns, Differentialdiagnose: andere Erkrankung mit psychomotorischem Verlangsamungssyndrom seit Unfall am 29. Dezember 2018, Differentialdiagnose: Narkolepsie; einem (2.) Status nach Contusio Capitis am 29. Dezember 2018 nach axialem Trauma der HWS mit cervicocephalem Schmerzsyndrom, Schwindel und Fatigue; einem (3.) Tinnitus beidseits; einem (4.) Verdacht auf Traumafolgestörung mit Dissoziationen und (5.) aktenanamnestisch Verdacht auf Narkolepsie, Therapieversuch mit Modasomil (nicht wirksam). Die Beschwerdeführerin zeige sich im Gespräch psychomotorisch sehr verlangsamt. Dazwischen scheine sie durch ihren Tinnitus und den Baulärm gestört und wie «weggetreten» zu sein. Das Gespräch gestalte sich somit schleppend. Ende 2018 seien der Beschwerdeführerin bei der Arbeit drei Kartons mit gefrorenem Brot auf den Kopf gefallen. Sie sei nicht bewusstlos gewesen. Seither leide sie unter Kopfschmerzen, Tinnitus sowie Lärmempfindlichkeit und sie sei auch verlangsamt. Sie stehe am Morgen auf wegen des Baulärms, trinke einen Kaffee und schlafe danach wieder. Sie koche nie zu Mittag, sondern esse Resten vom Vorabend, bestelle eine Pizza oder lasse sich von den Nachbarinnen Essen vorbeibringen. Nachmittags liege sie auf dem Sofa. Die Symptome hätten erst mit dem Unfall begonnen. Die Verspannungen hätten sich durch Physiotherapie verbessert. Die Verlangsamung sei fluktuierend. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne nicht vorgenommen werden.

3.3    Laut dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 14. Januar 2020 (Urk. 11/37) handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine komplexe Situation bei Status nach axialem Trauma von Kopf und HWS am 29. Dezember 2018 mit ausgeprägtem cerviocephalem Syndrom und neurovegetativer Begleitsymptomatik mit Trümmel und Gleichgewichtsstörungen, vor allem aber Verlangsamung und Schläfrigkeit. Die Situation sei noch unklar, eine eigentliche Depression bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, zwischendurch aufzuhellen, jedoch nur kurz. Dann mache sie ohne Äusserung für längere Zeit Pausen. Das Gangbild sei symmetrisch, aber stark verlangsamt. Es sei das Resultat der schlafmedizinischen Untersuchung abzuwarten, welche aktuell in der Klinik H.___ durchgeführt werde.

3.4    Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 7. Juli 2020 (Urk. 11/62/1-7) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein Verdacht auf eine schwere depressive Episode mit psychomotorischer Verlangsamung und Mutismus (ICD-10: F32.2), Differentialdiagnose: andere Erkrankung mit psychomotorischem Verlangsamungssyndrom seit dem Unfall am 29. Dezember 2018, Differentialdiagnose: Narkolepsie; ein Verdacht auf Traumafolgestörung mit Dissoziationen und ein Status nach Kontusio capiti am 29. Dezember 2018 nach axialem Trauma der HWS mit cervicocephalem Schmerzsyndrom, Schwindel und Fatigue. Die Beschwerdeführerin habe am 29. Dezember 2018 einen Arbeitsunfall erlitten. Es seien ihr drei Schachteln mit Butterzöpfen auf den Kopf gefallen. Danach habe sie Nacken- und Kopfschmerzen verspürt, Schwindel gehabt und erbrochen. Ohnmächtig sei sie aber nicht gewesen. Nach dem Unfall sei sie enorm müde gewesen, sei ganz schwach geworden und habe kaum gehen können. Die neurologische Behandlung bei Dr. A.___ habe keine Besserung erbracht. Besonders auffällig sei ihr grosses Schlafbedürfnis. Die Beschwerdeführerin sei den ganzen Tag schläfrig und könne weder richtig reden noch gehen. Die stationäre Abklärung in der Klinik H.___ habe die Beschwerdeführerin abbrechen müssen, weil sie mit dem Setting überfordert gewesen sei. Es sei eine stationäre Abklärung in einer psychiatrischen Klinik empfohlen worden. Die Prognose sei ungewiss. Es handle sich um eine polymorphe psychische Störung. Es sei zu erwarten, dass sie die früher vorhandenen Kräfte wieder mobilisieren könne, wenn es ihr besser gehe. Aktuell sei ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar. In ihrem jetzigen Zustand sei sie auch im Haushalt wesentlich eingeschränkt. Die Arbeiten müssten zum grossen Teil vom Ehemann und den Söhnen verrichtet werden.

3.5    Gemäss der Beurteilung von Suva-Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 17. Juli 2020 (Urk. 11/63/35-44) erlitt die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2018 ein Anpralltrauma des Kopfs am Arbeitsplatz durch das Herabfallen eines ca. 4-5 kg schweren Kartons aus geringer Höhe. Der persistierende bzw. sekundär zunehmende Beschwerdekomplex mit unspezifischen Schwindelerscheinungen, Zervikozephalgien, einem hinzugetretenen beidseitigen Tinnitus, einer Licht- und Geräuschempfindsamkeit und einer ausgeprägten Fatigue-Symptomatik sei nicht mit einer mindestens überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die Contusio capitis und eine allfällige Stauchung der Halswirbelsäule am 29. Dezember 2018 zurückzuführen. So hätten sich weder in der Erstuntersuchung noch den weiteren chirurgischen, neurologischen und stationär-rehabilitiven Massnahmen objektivierbar neurologische Defizite, ein Nystagmus oder sonstige Hinweise auf eine zentralnervöse oder periphere Nervenschädigung bzw. eine Myelopathie gezeigt. Auch in den bildgebenden Untersuchungen hätten sich keine fassbaren Traumafolgen gefunden. Die anhaltende und sich ausweitende Beschwerdesymptomatik könne dementsprechend keiner somatisch-pathomorphologischen Schädigung zugeordnet werden. Bei fehlenden unfallkausalen strukturellen Schädigungen und einem fortlaufend unauffälligen neurologischen Status könne durch eine weitere Behandlung der Unfallfolgen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden. Aus unfallkausaler Sicht lasse sich keine Leistungseinschränkung in der angestammten Erwerbstätigkeit mehr begründen.

3.6     Gemäss der psychiatrischen Beurteilung von Suva-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Dezember 2020 (Urk. 11/67/34-50) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine Contusio capitis am 29. Dezember 2018 sowie ein Verdacht auf eine schwere depressive Episode mit psychomotorischer Verlangsamung und Mutismus (ICD-10 F32.2). Die im Verlauf gestellten unterschiedlichen Diagnosen seien nicht ausreichend begründet dokumentiert. Die empfohlenen stationären Rehabilitationsbehandlungen hätten zwei Mal ohne Ergebnis abgebrochen werden müssen. Mehr oder weniger ohne jegliche Herleitung tauche wiederholt die dissoziative Störung und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung auf, ohne dass diese Diagnose aufgrund der vorliegenden Unterlagen schlüssig auf eine Traumatisierung habe zurückgeführt werden können. Es liege zwar eine psychische Symptomatik vor, es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Problemstellungen im gesundheitlichen Bereich vorhanden seien. Die Frage, ob eine eigenständige sekundäre psychische Störung vorliege, könne gegenwärtig nicht beantwortet werden. Es seien weitere Abklärungen notwendig, insbesondere müsse auch eine ausführliche neurologische Stellungnahme vorliegen.

3.7    Gemäss der neurologischen Beurteilung von Suva-Arzt Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Januar 2021 (Urk. 11/67/11-21) ist in der Zusammenschau der Untersuchungsbefunde bezüglich der Traumatisierung des Kopfes am 29. Dezember 2018 höchstens von einer Schädel-Prellung (Contusio capitis) auszugehen, nicht aber von einer höhergradigen Traumatisierung des Kopfes oder des Gehirns. Das Vorliegen eines akuten posttraumatischen Kopfschmerzes könne nicht ausgeschlossen werden. Die Befunde wiesen nicht auf eine erhebliche Traumatisierung der Gleichgewichtsorgane hin. Es gebe auch keine Hinweise auf eine signifikante Stauchung der HWS. Es sei deshalb diesbezüglich lediglich von einer Verdachtsdiagnose auszugehen. Die bildgebenden Befunde würden die neurologische Beurteilung bestätigen, dass keine relevanten Hirnparenchym-Schädigungen und keine Zeichen stattgehabter intrakranieller Blutungen vorliegen würden. Es sei von neurologischer Seite festzustellen, dass keine unfallbedingte strukturelle Verletzung erkennbar sei, welche die vielfältigen und unspezifischen Beschwerden und Symptome der Beschwerdeführerin erklären könnten. Soweit von neurologischer Seite beurteilbar, sei auch in keinem anderen somatischen medizinischen Fach eine weiterführende Diagnostik bezüglich der Unfallfolgen indiziert. Die Beschwerdeführerin habe in verschiedenen ärztlichen Konsultationen und während den Krankenhaus-Aufenthalten erhebliche Verhaltensauffälligkeiten demonstriert, welche jedoch keiner klaren psychischen oder psychiatrischen Diagnose zugeordnet werden könnten. Die neurologischen Diagnosen seien durchaus in einen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem für den 29. Dezember 2018 angegebenen Unfall zu stellen, sie seien jedoch spätestens drei Monate nach diesem Unfall nicht mehr für Beschwerden, Symptome oder Leistungsminderungen der Beschwerdeführerin verantwortlich zu machen.

3.8    Am 4. März 2021 (Urk. 11/68/15-39) nahm Suva-Arzt Dr. J.___ eine weitere psychiatrische Beurteilung vor. Er stellte nunmehr die Diagnosen einer depressiven Episode mit psychomotorischer Verlangsamung (ICD-10 : F32.1) und einem Status nach Contusio Capitis. In der von ihm durchgeführten psychiatrischen Untersuchung vom 9. Februar 2021 habe er den Befund einer deutlichen Verlangsamung bei starrer Mimik, längerem Nachdenken und Phasen von in sich gekehrtem Schweigen bestätigen können und gleichzeitig auch das Aufstossen und das Klagen über Schmerzen bei der Versicherten erlebt. Durch den gesamten Verlauf der Dokumentation seit dem Unfallereignis ziehe sich zudem eine erhöhte Kränkbarkeit und das Gefühl nicht ernst genommen zu werden, das von der Beschwerdeführerin auch mehrfach artikuliert werde. Es könne davon ausgegangen werden, dass bereits kurze Zeit nach dem Unfall, etwa im Verlauf von vier Wochen danach, zunehmende psychische Beschwerden aufgetreten seien, die zu wiederholten ärztlichen und therapeutischen Vorstellungen und auch zur Durchführung einer rehabilitativen Behandlung geführt hätten, ohne dass sich die Beschwerdeführerin hinreichend habe darauf einlassen oder davon habe profitieren können. Von der Beschwerdeführerin würden die Beschwerden auf das Unfallereignis bezogen. Auch wenn der Unfall für sie möglicherweise als Anlass einer grundlegenden Veränderung ihres Lebens erscheine, sei die bestehende Symptomatik aber nicht schlüssig daraus abzuleiten. Die Beschwerdeführerin leide unter einer depressiven Verstimmung in ungewöhnlichem Ausmass. Es könne aufgrund der erhobenen Befunde und der vorliegenden Dokumentation auch ein paranoides und wahnhaftes Erleben vermutet werden. Ebenso könne an eine schizoaffektive Störung gedacht werden. Für eine sichere Diagnosestellung sei die beschriebene Symptomatik jedoch nicht ausreichend. Es könne aber mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die psychische Symptomatik bald nach dem Unfall überwogen habe und es sich um ein eigenständiges psychiatrisches Krankheitsbild handle, das sich eher nicht aus dem Unfall vom 29. Dezember 2018 herleiten lasse. Bei unklarer psychiatrischer Diagnose liessen sich auch keine Aussagen hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung machen. Eine psychiatrische Abklärung im stationären Rahmen sei indiziert und zu empfehlen.

3.9    Gemäss dem Arztbericht der C.___ AG vom 21. Juni 2021 (Urk. 11/76) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) sowie ein chronisches Schmerzsyndrom nach Arbeitsunfall 2018. Die Beschwerdeführerin sei vom 19. April bis zum 25. Mai 2021 in ihrer Klinik stationär behandelt worden. Während der Hospitalisation habe aufgrund des psychischen Zustandsbildes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit im Längsschnitt sei nicht möglich, da die Beschwerdeführerin nur im Sinne eines Querschnitts gesehen worden sei. Aufgrund des langfristigen Krankheitsverlaufs und einer seit dem Unfall bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei von einer eher schlechten Prognose auszugehen. Es bestünden ausgeprägte Konzentrationsschwierigkeiten, inkl. Aufmerksamkeit, Auffassung, Belastbarkeit, Ausdauer, Umstellfähigkeit und starker Antriebsverminderung.

3.10    Laut dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 10. September 2021 (Urk. 11/89) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2), ein Status nach Contusio capitis am 29. Dezember 2018 nach axialem Trauma der HWS mit cervicocephalem Schmerzsyndrom, Schwindel, Hypersomnie und chronischer Fatigue (psychisch und körperlich), ein Tinnitus beidseits sowie ein Verdacht auf dissoziative Störung (ICD-10: 44.88). Die Beschwerdeführerin berichte, dass sich ihr Leben nach dem Unfall im Jahr 2018 völlig verändert habe. Sie habe weiterhin Kopfschmerzen, Schmerzen im Nacken, teilweise am ganzen Körper, sei sehr müde und antriebslos, schlafe mehrmals tagsüber, wenn sie erschöpft sei. Sie habe keine Lebensfreude mehr und sei lust- und hoffnungslos. Trotz regelmässiger ambulanter und stationärer Behandlung habe sich der Zustand nicht ausreichend verbessert. Ein zentraler krankheitsfördernder Faktor sei die psychosoziale Situation mit ausgeprägten Einsamkeitsgefühlen, Schwierigkeiten in der familiären Beziehungsgestaltung, dem Schmerzerleben und unklaren Zukunftsaussichten. Psychiatrisch sprächen die Anamnese und der Befund für eine schwere depressive Erkrankung bei einer strukturell bedingten Persönlichkeitsvulnerabilität. Der Arbeitsunfall habe ein komplexes Krankheitsbild ausgelöst, welches somatische, psychische und soziale Faktoren integriere und als biopsychosoziale Erkrankung gelten könne. Die arbeitsrelevanten Einschränkungen wie Handlungsenergie, Übersichts- und mentalintellektuelle Umstellungsfähigkeit seien heute berufslimitierend und erheblich eingeschränkt auf dem Boden eines depressiv verminderten innerpsychischen Antriebes. Aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen zur Gewährung einer ganzen Invalidenrente gegeben.

3.11    Gemäss dem Bericht der C.___ AG vom 28. September 2021 (Urk. 11/93) befand sich die Beschwerdeführerin im Nachgang zur stationären Behandlung vom 14. Juni bis zum 30. Juli 2021 in tagesklinischer ambulanter Behandlung. Sie habe das modulare Therapieprogramm an drei halben Tagen pro Woche besucht. Aufgrund der Überforderung sei das Programm im Verlauf auf zwei Halbtage reduziert worden. Die Beschwerdeführerin habe öfters sehr müde gewirkt. Gelegentlich sei sie während der Therapie eingeschlafen. Sie habe sehr belastet und leidend gewirkt. Sie sei in unverändertem bzw. etwas verschlechtertem Zustand aus der Therapie ausgetreten. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden.

3.12    Am 24. Januar 2022 (Urk. 11/99) teilte Dr. D.___ der IV-Stelle telefonisch mit, dass mit der Beschwerdeführerin keine weiteren Termine vereinbart worden seien. Sie habe mitgeteilt, dass es ihr gut gehe und sie die Antidepressiva abgesetzt habe. Ein Aufenthalt in Bosnien habe ihr gut getan.

3.13    Laut dem polydisziplinären Gutachten des E.___ vom 23. Juli 2022 (Urk. 11/114) bestehen bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Weder aus rheumatologischer, neurologischer noch aus allgemeininternistischer Sicht könne ein relevanter Befund erhoben werden, der nur im Geringsten die Arbeitsfähigkeit tangiere. Ebenso könne aus psychiatrischer Sicht – auch retrospektiv – kein Befund erhoben werden. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden folgende Diagnosen (Urk. 11/114/9):

«1.    Status nach anamnestischer Contusio capitis (Kartonschachtel mit Brot auf den Kopf gefallen) am 29. Dezember 2018 (ICD-10 S00.95)

- ohne damals und heute jeglichen objektivierbaren Befund

2.    Verdacht auf pseudodementes Verhalten bei Symptomausweitung (ICD-10 R44)

3.    Leichtes, in Rückenlage mittelschweres Schlaf-Apnoe-Syndrom gemäss Unterlagen (ICD-10 G47.3)

- Erstdiagnose 03/2020, unbehandelt

- Differentialdiagnose: subjektive Müdigkeit (ICD-10 R40)

4.    Monoklonale Gammopathie lgG Kappa (ICD-10 D47.2) gemäss Unterlagen

- Erstdiagnose 01/2020, anamnestisch ohne Nachkontrollen

5.    Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1)»

    Es bestünden erhebliche Inkonsistenzen. Ausgelöst von einem hinsichtlich geklagter Beschwerden völlig inadäquaten Ereignis liessen sich seither keinerlei objektive Befunde erheben, weder somatisch noch psychiatrisch. Entgegen dem pseudodementen Verhalten mit Symptomausweitung weise die Beschwerdeführerin unauffällige Tagesaktivitäten auf, fahre selber Auto und sei aktiv auf social media, was von den behandelnden Ärzten nicht im Geringsten bemerkt und thematisiert worden sei (Urk. 11/114/8).

    Es bestehe aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und eine solche habe in der Vergangenheit auch nicht bestanden (Urk. 11/114/10).

    Bezüglich der Konsistenz führte der mit der Fallführung betraute allgemeinmedizinisch-internistische Gutachter Dr. med. L.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, aus, das werde in den spezialärztlichen Teilgutachten diskutiert (Urk. 11/114/21). Der psychiatrische Teilgutachter M.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, es hätten sich keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation gefunden. Aus psychiatrischer Sicht zeigten sich in der Alltagsgestaltung keine hochgradigen Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin versorge gemeinsam mit ihrem Ehemann den Haushalt und kümmere sich um administrative Angelegenheiten. Sie gehe einkaufen, fahre Auto und gehe einem Hobby nach. Auf social media poste sie regelmässig Aktivitäten (Kutschfahrt, Ausflüge und andere Aktivitäten [Urk. 11/114/28+29]). Der rheumatologische Gutachter Dr. med. N.___, FMH Rheumatologie, gab an, das Ausmass der beklagten Beschwerden und die zusätzlich multiplen funktionellen Beschwerden hätten im gesamten Verlauf rein somatisch orientiert nicht erklärt werden können. Das Ausmass der demonstrierten Bewegungseinschränkung korreliere in keiner Art und Weise mit den im Jahr 2019 festgestellten anatomischen Verhältnissen im Bereich der HWS. Es könne klar konstatiert werden, dass es sich beim Unfall vom 29. Dezember 2018 um ein Bagatelltrauma handle. Der Karton mit den Butterzöpfen, welcher der Beschwerdeführerin auf den Kopf gefallen sei, sei maximal 5 kg schwer gewesen und sei aus kleinster Höhe auf den Kopf gefallen. Aus somatischer Sicht sei der gesamte weitere Verlauf deshalb nicht nachvollziehbar. Es hätten sich durch das Bagatelltrauma keinerlei Verletzungen am Schädel ergeben. Das Ausmass der beschriebenen Einschränkungen lasse sich aus rheumatologischer Sicht in keiner Art und Weise erklären (Urk. 11/114/39-40). Der neurologische Teilgutachter Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie, führte zur Konsistenz der Beschwerden aus, sie seien nicht neurologisch-organisch erklärbar, es bestehe eine erhebliche funktionelle Ausgestaltung. Übereinstimmend mit der Beurteilung von Dr. K.___ sei festzuhalten, dass auch unter Annahme einer Schädelprellung bzw. sogar einer leichten Commotio cerebri die Beschwerden nach dem Unfall vom 29. Dezember 2018 innert drei Monaten hätten abklingen müssen. Es sei Dr. K.___ auch darin zuzustimmen, dass bezüglich einer allfälligen Narkolepsie keine weiteren Abklärungen angezeigt seien. Die aktuelle Untersuchung sei von einer Nicht-Kooperativität und Symptomausweitung gekennzeichnet. Es hätten sich keinerlei Verdachtsmomente für eine Narkolepsie ergeben.

3.14    RAD-Arzt Dr. F.___ führte in der Stellungnahme vom 12. August 2022 (Urk. 11/116/11-12) aus, das E.___-Gutachten erfülle die Anforderungen und es könne darauf abgestellt werden. Die Gutachter hätten keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Dementsprechend bestehe keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in jeder körperlich angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Auch retrospektiv habe niemals eine länger anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Es bestünden erhebliche Hinweise auf Inkonsistenzen. Das Unfallereignis sei als Bagatelltrauma zu werten und für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden inadäquat. Die Gutachter hätten keine objektiven Befunde erheben können und auch die vorliegenden Arztberichte würden keine solchen enthalten.

3.15    Dr. A.___ nahm am 16. Dezember 2022 (Urk. 11/134) Stellung zum E.___-Gutachten. Er führte aus, dass es sich beim Geschehen vom 29. Dezember 2018 nicht um einen Bagatellunfall gehandelt habe. Den Gutachtern sei das Konzept vom axialen Trauma mit erheblichen Folgen für die Halswirbelsäule völlig entgangen. Das Gutachten sei nicht überzeugend, oberflächlich, widersprüchlich und würdige nicht alle Akten. Die Beschwerdeführerin sei nicht pseudodement, man könne nicht von einem Moment auf den anderen pseudodement werden. Der wichtigste Punkt sei hingegen, dass die Symptomatik nach dem Unfall aufgetreten sei. Ohne den Unfall hätte die Beschwerdeführerin bestimmt im bisherigen Rahmen weiterarbeiten können. Laut seiner Beobachtung treffe es zu, dass die Beschwerdeführerin keine psychisch kranke Person sei, sondern sie leide an einem cervicocephalen Symptomenkomplex, welcher unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten sei und abrupt zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Ungeachtet der Kausalität sei die Beschwerdeführerin in diesem Zustand nie in der Lage gewesen, irgendwelche Arbeit zu leisten. Wie der rheumatologische Gutachter zur Schlussfolgerung einer höchstens vorübergehend eingeschränkten Arbeitsfähigkeit gelange, sei nicht begründet, nachvollziehbar und plausibel.

    Die Beschwerdeführerin habe am 29. Dezember 2018 ein axiales Trauma durch fallendes Gewicht auf den Kopf erlitten. Solche Traumata mit supero-inferiorer Richtung seien anders als ein Schleudertrauma mit postero-anteriorer oder seitlicher Richtung. Die Kräfte würden sich zu einem signifikanten Teil im Bereich der HWS verteilen. Das fallende Gewicht bekomme selbst aus einem Meter Höhe eine zusätzliche schädigende Komponente durch die Erdbeschleunigung. Die Beschwerdeführerin habe sofort nach dem Unfall und innerhalb 72 Stunden klinische Symptome einer Hirnerschütterung mit Kopfschmerzen, Schwindel, Erbrechen, Licht- und Lärmempfindlichkeit, sowie cervicalen Symptomen mit starken Schmerzen und Bewegungseinschränkung entwickelt. Das dauernde Gefühl vom Kopf als Gewicht auf HWS und Schultern generiere neben den Schmerzen auch Ermüdung bis Erschöpfung, welche die Beschwerdeführerin mit Abliegen oder Schlafen zu kompensieren versuche, im Alltag durch Sparen von Energie mit wenig reden oder Augen zumachen, mit konsekutiver stark verkürzter Ausdauer. Die Arbeitsunfähigkeit habe länger als drei Tage gedauert, womit schon definitionsgemäss ein Bagatellunfall ausgeschlossen sei. Auch die Behauptung, dass es keine objektiven Befunde gebe, sei nicht zutreffend. Die Bescheinigung einer vollen Arbeitsfähigkeit schon kurz nach dem Unfall sei nicht begründet. Diesbezügliche Beurteilungen der behandelnden Ärzte seien korrekt gewesen.

3.16     RAD-Arzt Dr. F.___ hielt am 18. April 2023 (Urk. 11/141/4-5) fest, Dr. A.___ habe keine neuen Befunde vorgebracht. Aufgrund der vorhandenen Akten ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin direkt nach dem Unfall neurologisch unauffällig gewesen sei. Die Erstuntersuchung bei Dr. A.___ sei erst fünf Wochen nach dem Unfall erfolgt. Er habe eine Verbesserung der Beschwerden durch Medikamente beschrieben. Die bildgebenden Untersuchungen hätten unauffällige Befunde ergeben. Es würden im Befund der HWS eine leichte Fehlstreckhaltung sowie beginnende degenerative Veränderungen beschrieben. Bereits im zeitnah nach dem Unfall durchgeführten CT Schädel/HWS hätten keine wesentlichen pathologischen Befunde erhoben werden können. Dr. A.___ beurteile die Bilder dagegen anders, er spreche von einer ausgeprägten Streckhaltung der HWS. Es ergäben sich aus den vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte, dass das Unfallereignis zu einer schwerwiegenden Verletzung geführt habe, welche eine länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde. Die versicherungsmedizinische Einschätzung des E.___-Gutachtens werde letztlich bestätigt. Dr. A.___ bringe keine neuen Befunde vor. Grundsätzlich erfolge durch ihn auf verschiedenen Ebenen eine andere Einschätzung des medizinischen Sachverhalts im Vergleich zu anderen Beurteilungen. Auch bezüglich des psychiatrischen Gesundheitszustands könne auf die Einschätzung des E.___ abgestellt werden. Es könne keine klare psychiatrische Diagnose gestellt werden. Es habe ein verminderter Antrieb und die Verlangsamung der Beschwerdeführerin festgestellt werden können. Ein typischer depressiver Affekt habe nicht vorgelegen. Es sei vom Gutachter auf die Diskrepanz zwischen dem präsentierten Befund und den privaten Aktivitäten hingewiesen worden. Es bestehe kein psychiatrischer Gesundheitsschaden. An der bisherigen Auffassung könne festgehalten werden.


4.

4.1    Das polydisziplinäre Gutachten des E.___ vom 25. Juli 2022 (Urk. 11/114) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.3). Es beruht auf sorgfältigen, umfassenden internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen und neurologischen Untersuchungen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie in Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage abgegeben. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu.

4.2    Die Beschwerdeführerin bringt gegen das E.___-Gutachten vor, die Teilgutachter hätten das Vorliegen von Inkonsistenzen in Bezug auf die geltend gemachten Beschwerden unterschiedlich beurteilt, wobei über die vorhandenen Differenzen keine Konsensdiskussion stattgefunden habe (Urk. 1 S. 5 f.).

    Im Gutachten wird festgehalten, dass alle Teilgutachten ab dem ersten Diktat bis zur abschliessenden Korrektur des Teilgutachters für alle Mitgutachter jederzeit einsehbar und dadurch diskutierbar waren. Nach Fertigstellung der Teilgutachten war die Redaktion des Schlussgutachtens durch den Fallführer erfolgt. Sobald das Gesamtgutachten durch den Fallführer fertiggestellt worden war, war dies allen Mitgutachtern mitgeteilt worden. Das Gesamtgutachten wurde bei gemeinsamem Konsens mittels elektronischer Signatur durch die Mitgutachter unterzeichnet (Urk. 11/114/11). Somit waren alle Teilgutachter mit der Gesamtbeurteilung einverstanden und haben dieser zugestimmt. Es bestand Konsens in der Hinsicht, dass Inkonsistenzen in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden bestanden, wobei aus den Teilgutachten zu schliessen ist, dass sich diese Inkonsistenzen primär auf die somatischen (neurologischen und rheumatologischen) Beschwerden beziehen. Bezüglich ihres psychischen Gesundheitszustandes präsentierte sich die Beschwerdeführerin dagegen laut dem psychiatrischen Gutachter wach, bewusstseinsklar und in allen Qualitäten voll orientiert. Es konnten keine Hinweise auf klinisch relevante Beeinträchtigungen von Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis festgestellt werden. Die Fragen wurden zwar mit einer langen Antwortlatenz beantwortet, es ergaben sich aber keine Hinweise auf eine nachlassende Konzentration. Die Stimmungslage wurde zwar mit «erschöpft» angegeben, ein ausgeprägter typischer depressiver Affekt war aber weder vorhanden noch spürbar. Es war ein deutlich verminderter Antrieb festzustellen und es zeigte sich eine reduzierte Modulationsfähigkeit. Formalgedanklich zeigte sich eine erhebliche Antwortlatenz, der Gedankengang war jedoch geordnet. Psychotisches, insbesondere halluzinatorisches oder wahnhaftes Erleben bestanden nicht, das Ich-Erleben war unbeeinträchtigt. Symptome aus dem Spektrum der Angststörungen waren nicht vorhanden. Für dissoziatives Erleben fanden sich keine Anhaltspunkte (Urk. 11/114/28-29). Der psychiatrische Gutachter gelangte zum Ergebnis, dass aufgrund der Beschwerdeschilderung und der Symptome der Beschwerdeführerin keine psychiatrische Diagnose gestellt werden könne. Er hielt aber insoweit ebenfalls Inkonsistenzen fest, als er auf eine Diskrepanz zwischen der beschriebenen Alltagsgestaltung und den in der Untersuchung festgestellten Symptomen hinwies (Urk. 11/114/31). Insgesamt entspricht damit die Gesamtbeurteilung im Gutachten, wonach bei der Beschwerdeführerin erhebliche Inkonsistenzen festgestellt werden konnten, den Ergebnissen der Teilgutachten und es können in dieser Hinsicht keine wesentlichen Widersprüche festgestellt werden.

4.3    Die Beurteilung des behandelnden Neurologen Dr. A.___ unterscheidet sich von jener des E.___-Gutachtens nicht dadurch, dass er die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Symptome wie grosse Verlangsamung, starke Müdigkeit, Klagen über massive Schmerzen, grosse Antwortlatenz und leises Sprechen durch anderweitig erhobene medizinische Befunde erklären kann. Seine Kritik am Gutachten fokussiert sich in erster Linie darauf, dass die Symptomatik nach dem Unfall vom 29. Dezember 2018 aufgetreten ist. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis zum Unfall voll arbeitsfähig war und in Folge des Unfalls für mehr als drei Tage eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden ist, schliesst Dr. A.___, dass entgegen dem E.___-Gutachten kein Bagatellunfallereignis vorliegt. Er stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe ein axiales Trauma erlitten, womit sich die Symptomatik, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit verursache, erklären lasse (Urk. 11/134). Hierzu ist festzuhalten, dass der Unfall vom 29. Dezember 2018 nicht nur von den E.___-Gutachtern als Bagatellereignis eingestuft wird, sondern auch von den Ärzten der Suva und teilweise von den behandelnden Ärzten. Bezüglich des Unfalls vom 29. Dezember 2018 ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin aus einem Stapel von Kisten mit tiefgefrorenen Zöpfen eine der unteren Kisten herausziehen wollte, worauf die drei obersten Kisten heruntergefallen sind. Der Beschwerdeführerin sind aber nicht alle drei Kisten auf den Kopf gefallen, sondern es handelte sich nur um eine Kiste, welche die Beschwerdeführerin am Kopf getroffen hat. Es kann entgegen der Annahme von Dr. A.___ auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Kiste der Beschwerdeführerin aus ca. einem Meter Höhe auf den Kopf gefallen ist. Laut Angaben der Beschwerdeführerin war der Kühlraum etwa 200 bis 230 cm hoch und sie weist eine Körpergrösse von 160 cm auf (Urk. 11/8/78). Selbst unter der Annahme, dass die Kisten bis unter die Decke aufgestapelt waren, kann sich die Kistenunterseite damit maximal auf ca. 2 Metern Höhe befunden haben. Es ergibt sich im Weiteren nicht, dass sich die Beschwerdeführerin beim Herunterfallen der Kiste in stark gebückter Haltung befunden hat, womit sich die Annahme rechtfertigt, dass die Kiste weniger als einen Meter gefallen ist, bevor sie an den Kopf der Beschwerdeführerin geprallt ist. Dr. A.___ scheint den Unfall zu dramatisieren, um damit seine Ansicht, dass dieser kausal für die Beschwerden sei, zu begründen. Er betont sodann auch, dass die Kiste immerhin ein Gewicht von beinahe 5 kg aufgewiesen habe. Er setzt sich aber nicht weiter damit auseinander, wie die Kiste auf bzw. an den Kopf der Beschwerdeführerin geprallt ist. Die Kiste dürfte ein erheblich grösseres Volumen als der Kopf der Beschwerdeführerin aufgewiesen haben und nicht mit ihrem vollen Gewicht auf den Kopf geprallt sein. Laut den Feststellungen des Spitals P.___ im ambulanten Bericht vom 29. Dezember 2018 (Urk. 11/24) präsentierte sich unmittelbar nach dem Unfall eine im Verlauf neurologisch komplett blande Patientin nach einem Anpralltrauma – von einem Aufpralltrauma ist nicht die Rede - von maximal 5 kg aus kleinster Höhe. Es wurde der Beschwerdeführerin ein Ruhetag empfohlen und eine Arbeitsunfähigkeit wurde ihr lediglich für den Unfalltag bescheinigt. Das CT des Schädels und der HWS vom 2. Januar 2019 (Urk. 11/23/4) ergab keine frische intrakranielle Einblutung, keine Ödemzeichen und keinen Frakturnachweis. In der weiteren Konsultation vom 9. Januar 2019 (Urk. 11/23/1-3) stellte das Spital P.___ fest, die Beschwerden seien nicht besser geworden, jedoch habe die Beschwerdeführerin auch nur eines der drei verschriebenen Schmerzmittel eingenommen. Die Erhebung der Anamnese sei durch Malcompliance sehr schwierig gewesen. Die Ätiologie der allgemeinen Schwächesituation habe nicht vollständig geklärt werden können. Differentialdiagnostisch kämen eine psychosoziale Belastungssituation sowie Spannungskopfschmerzen in Frage (Urk. 11/8/122-123). Damit setzt sich Dr. A.___ ebenso wenig auseinander wie mit dem Umstand, dass andere Ärzte – nicht nur die E.___-Gutachter – von einer erheblichen Symptomausweitung berichten. Soweit er die Gutachter dafür kritisiert, dass sie das Konzept des axialen Traumas nicht verstanden hätten, ist festzuhalten, dass dies in erster Linie sein Konzept ist und es nichts daran ändert, dass die Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht durch den Unfall vom 29. Dezember 2018 erklärt werden können.

4.4    Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, es fehle im Gutachten eine detaillierte Auseinandersetzung mit den abweichenden Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 1 S. 6 f.).

    Hierzu ist festzuhalten, dass die vorbestehenden Berichte im Gutachten in chronologischer Reihenfolge aufgelistet und teilweise im Auszug wiedergegeben werden (Urk. 11/114/14-17). Der psychiatrische Gutachter setzt sich in genügender Weise (auf über einer Seite hinweg,) mit den abweichenden Berichten der behandelnden Psychiater auseinander (Urk. 11/114/29-30). Die Stellungnahme des rheumatologischen Gutachters fällt kurz aus (Urk. 11/114/41), es waren aber keine abweichenden Berichte aus seinem Fachgebiet vorhanden. Der neurologische Gutachter verweist darauf, dass er mit der Beurteilung des Suva-Arztes Dr. K.___ übereinstimme (Urk. 11/114/48). Mit dem Bericht von Dr. A.___ vom 14. Januar 2020 (Urk. 11/37) setzt sich das Gutachten nicht ausdrücklich auseinander. Dass die Gutachter im Gegensatz zu Dr. A.___ der Auffassung sind, dass sich die Symptome der Beschwerdeführerin nicht durch den Unfall vom 29. Dezember 2018 erklären lassen, ergibt sich aber ohne Weiteres. Im Übrigen enthält der Bericht von Dr. A.___ ebenfalls keinen Befund, welcher die Symptome der Beschwerdeführerin erklären könnten, sondern er verweist auf die unklare Situation und das Erfordernis weiterer Abklärungen. Das Bestehen einer eigentlichen Depression wird von ihm verneint.

4.5    Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Tonaufnahmen der Begutachtung zeigten auf, dass ihre Aussagen teilweise nicht oder nur unvollständig im psychiatrischen Gutachten wiedergegeben worden seien, so dass die Exploration als unvollständig zu erachten sei (Urk. 1 S. 7 f.).

    Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass Fragen der Gutachter von ihr nicht beantwortet oder sie völlig unpassende Antworten gegeben habe, ist festzuhalten, dass es zwar als zutreffend erscheint, dass der Gutachter nicht immer nachgefragt oder die Beschwerdeführerin explizit zu einer Antwort aufgefordert hat. Es liegt aber keine unvollständige Exploration vor, wenn der Gutachter nicht bei jeder Frage so lange nachhakt, bis eine an sich passende Antwort gegeben wird. Es obliegt dem Gutachter, die Relevanz der Fragen zu gewichten und ob es hinzunehmen ist, dass einzelne Fragen nicht oder nur unstimmig beantwortet werden. Es wurden der Beschwerdeführerin auch Fragen zu ihrer Befindlichkeit gestellt. Es kann aus der Anzahl der Fragen nicht darauf geschlossen werden, dass der psychiatrische Gutachter keine schlüssige und umfassende Beurteilung vornehmen konnte.

    Es erscheint zutreffend, dass die Information, dass der älteste Sohn der Beschwerdeführerin wegen einer Entwicklungsstörung eine volle Invalidenrente erhält, nicht von der Beschwerdeführerin selber in der Befragung geäussert, sondern vom Gutachter den Akten entnommen worden ist (Urk. 11/114/27). Dies stellt ein Mangel am Gutachten dar, lässt aber noch nicht auf eine grundsätzlich unsorgfältig geführte Exploration schliessen.

    Die Feststellung, dass die Exploration problemlos möglich war, bezieht sich in erster Linie auf die sprachliche Verständigung. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin waren genügend, um die Exploration ohne Beizug einer Dolmetscherperson durchzuführen (Urk. 11/114/28). Dass eine auffällige Verlangsamung bei der Beantwortung der Fragen bestand und die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin dadurch erschwert war, wird im Gutachten deutlich festgehalten. Ob bei der Beschwerdeführerin während der Befragung eine Beeinträchtigung der Konzentration, der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses zu erkennen war, lässt sich alleine aufgrund der Tonbandaufnahmen nicht beurteilen. Die Beurteilungen des Gutachters, welcher über entsprechende Fachkompetenz verfügt und mit der Beschwerdeführerin im direkten Gespräch konfrontiert war, werden dadurch nicht in Frage gestellt.

    Es ist zutreffend, dass der psychiatrische Gutachter die Beschwerdeführerin während der Befragung darauf hingewiesen hat, dass sie in ihrem Zustand nicht Auto fahren dürfe, sich aber im Gutachten über die Fahreignung nichts findet. Er musste aber im Gutachten nicht zwingend eine Beurteilung der Fahreignung vornehmen. Er wies denn auch darauf hin, dass «gegebenenfalls die Verkehrsbehörden» entsprechende Abklärungen vorzunehmen hätten (gemeint wohl: eine ärztliche Fahreignungsprüfung im Auftrag des Strassenverkehrsamts).

4.6    Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des E.___ vom 23. Juli 2022 (Urk. 11/114) davon auszugehen ist, dass bei der Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit keine gesundheitsbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen. In ihrer angestammten Tätigkeit als Detailhandelsangestellte ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Die angefochtene Verfügung vom 19. April 2023 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2    Mangels einer Honorarnote setzt das Gericht die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin nach Ermessen fest (§ 8 i.V.m. § 7 der Verordnung über Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer), wobei sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemisst (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 3’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

5.3    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden, sofern sie dazu in der Lage ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 3’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger