Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2023.00285
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 23. Oktober 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer
SwissLegal HPLAW ZUG
Bahnhofstrasse 10, Postfach, 6302 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, ist in Deutschland wohnhaft und war zuletzt vom 1. August 1990 bis am 31. Juli 2021 als Projektmanager Informatik für die Y.___ AG in Z.___ als Grenzgänger in der Schweiz tätig, wobei er ab dem 18. Juni 2020 zu 100 % krankgeschrieben war (Urk. 9/3, Urk. 9/6, Urk. 9/27/72).
Am 13. Dezember 2020 meldete er sich unter Hinweis auf eine schwerwiegende Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers Mutuel Versicherungen AG inklusive dem von ihm eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. November 2021, bei (Urk. 9/27, Urk. 9/28). Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2022 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/33), wogegen dieser am 3. März 2022 Einwand erhob (Urk. 9/34). Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 9/35, Urk. 9/42, Urk. 9/50) sowie der im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 9/54) eingeholten Stellungnahme des Versicherten vom 27. März 2023 (Urk. 9/59) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 21. April 2023 wie angekündigt ab (Urk. 9/61 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer, am 24. Mai 2023 Beschwerde mit den Anträgen, es sei ihm eine volle (recte: ganze) Rente zuzusprechen, eventualiter seien die erforderlichen, konkreten und umfassenden medizinischen Abklärungen durchzuführen, subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin, mit der Verpflichtung eine konkrete und umfassende medizinische Abklärung durchzuführen, zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 22. August 2023 setzte das Gericht den Parteien unter Hinweis auf den Grenzgängerstatus des Beschwerdeführers Frist an, um zur Zuständigkeit der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Erlass der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen (Urk. 10). Der Beschwerdeführer verzichtete am 6. September 2023 auf eine Stellungnahme und ersuchte darum, die Beschwerde bei fehlender Zuständigkeit an das zuständige Gericht weiterzuleiten (Urk. 12). Am 14. September 2023 anerkannte die Beschwerdegegnerin sodann die fehlende Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Verfügung und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 13). Mit Verfügung vom 18. September 2023 wurden die vorerwähnten Eingaben der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Am 22. September 2023 stellte der Beschwerdeführer schliesslich den Antrag, die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien auch bei einem allfälligen Nichteintretensentscheid durch die Beschwerdegegnerin zu tragen (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gestützt auf Art. 54 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat der Bund kantonale IV-Stellen errichtet; ferner hat er gestützt auf Art. 56 IVG eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland geschaffen. Den IV-Stellen kommen nach Art. 57 Abs. 1 IVG unter anderem die Aufgaben zu, die Eingliederungsmassnahmen zu bestimmen und durchführen zu lassen (lit. f), den Invaliditätsgrad zu bemessen (lit. i) und die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung zu erlassen (lit. j). Zuständig ist nach Art. 55 Abs. 1 IVG in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat (Satz 1); dem Bundesrat obliegt es, die Zuständigkeit in Sonderfällen zu ordnen (Satz 2). In Ausübung dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 40 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Zuständigkeitsregeln aufgestellt. Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
2.
2.1 Es ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Anmeldung vom 13. Dezember 2020 (Urk. 9/3) in Deutschland wohnhaft und in Z.___ - mithin im Tätigkeitsgebiet der Beschwerdegegnerin - als Grenzgänger tätig war. Die Anstellung in der Schweiz wurde zwar im Verlauf des Verfahrens gekündigt, es ist angesichts der bereits zuvor erfolgten Anmeldung jedoch davon auszugehen, dass der Gesundheitsschaden bereits in der Zeit der Tätigkeit als Grenzgänger eingetreten ist, darüber hinaus hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz zwischenzeitlich nicht verlegt. Damit war gestützt auf Art. 55 Abs. 1 IVG und Art. 40 Abs. 2 IVV die Beschwerdegegnerin zwar für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung, jedoch nicht für den Erlass der Verfügung zuständig. Letzteres fällt in den Zuständigkeitsbereich der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Die Beschwerdegegnerin hätte somit die Akten zum Erlass der Verfügung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überweisen müssen.
2.2 Nach der Rechtsprechung kann zwar unter gewissen Voraussetzungen aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung des Entscheids einer örtlich unzuständigen Behörde abgesehen werden, nämlich dann, wenn die Unzuständigkeit nicht gerügt wird und zudem aufgrund der Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 1.1 mit Hinweisen). Zwar rügte der Beschwerdeführer die Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht, hielt indessen eventualiter die Durchführung zusätzlicher Abklärungen für erforderlich (Urk. 1 S. 2), weshalb nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass die Sache materiell spruchreif ist und bereits gestützt darauf nicht von der Aufhebung abgesehen werden kann. Des Weiteren ist - wie das Bundesgericht im erwähnten Entscheid (E 2.4) weiter ausführte - in Fällen wie dem vorliegenden dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie geringeres Gewicht beizumessen. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass Personen mit Wohnsitz im Ausland ein schutzwürdiges sachliches Interesse daran haben, dass ihr Rentenanspruch von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland beurteilt wird, da diese auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrung besser als eine kantonale IV-Stelle in der Lage ist, Abklärungen im Ausland durchzuführen oder relevante Geschehensabläufe ausserhalb der Schweiz kompetent zu würdigen. Im Übrigen wird durch die Zuweisung der Fälle von im Ausland wohnenden Personen an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleistet, was auch im Interesse der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit liegt. Ein Absehen von der Aufhebung der Verfügung der örtlich unzuständigen Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich daher nicht.
2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen dass die angefochtene Verfügung vom 21. April 2023 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Angelegenheit zum Erlass der Verfügung über den Rentenanspruch der IV-Stelle für Versicherte im Ausland überweise.
3.
3.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Satz 1); die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Des Weiteren hat die obsiegende beschwerdeführende Person nach Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie §§ 7 und 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
3.2 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, und diese hat den Beschwerdeführer für den Aufwand im vorliegenden Verfahren zu entschädigen. Die Kosten sind auf Fr. 300.-- festzusetzen.
Die Parteientschädigung ist ermessensweise festzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht der Aufwand für die Erarbeitung der materiellen Rechtschrift (Urk. 1) massgebend ist, da vorliegend die Sache unter einem ganz anderen formellen Punkt erledigt wird, der vom Beschwerdeführer nicht aufgegriffen wurde. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. April 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die Angelegenheit zum Erlass der Verfügung über den Rentenanspruch der IV-Stelle für Versicherte im Ausland überweise.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Balmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilag einer Kopie von Urk. 15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser