Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00290


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 31. August 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwalt Michael Steudler, Kundenrechtsdienst Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1964, arbeitete vom 22. April 2002 bis zum 31. März 2004 als Mitarbeiterin Küche beim Y.___ (Urk. 7/1). Wegen Schmerzen am Rücken und an der linken Schulter meldete sie sich am 9. Juli 2004 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2004 wies sie das Leistungsbegehren (Anspruch auf Umschulung) ab (Urk. 7/10).

1.2    Wegen einer durch einen Fehltritt beim Herabsteigen von einer Leiter erlittenen Beeinträchtigung am Knie meldete sich X.___ am 4. März 2015 (Eingangsdatum) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/21). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der Familie Z.___ vom 4. Mai 2015 (Urk. 7/32) und den Arztbericht von Dr. med. A.___, Ärztin für Allgemeinmedizin FMH, vom 5. Juni 2015 (Urk. 7/35) ein. Am 21. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da sie derzeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei (Urk. 7/39). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten der «Zürich» Versicherungs-Gesellschaft bei (Urk. 7/42/1-37, Urk. 7/50/1-137, Urk. 7/55/1-204, Urk. 7/63/1-60) und holte die Arztberichte von Dr. A.___ vom 26. März 2016 (Urk. 7/44) und von Dr. med. B.___, Dermatologie und Venerologie FMH, vom 22. April 2016 (Urk. 7/45) und vom 8. Februar 2017 (Urk. 7/52) ein. Sodann nahm die IV-Stelle das von der «Zürich» in Auftrag gegebene orthopädische Gutachten von Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 30. April 2018 zu den Akten (Urk. 7/67/2-26). Sie holte die Verlaufsberichte von Dr. A.___ vom 6. Mai 2018 (Urk. 7/69) und von Dr. B.___ vom 24. Mai 2018 (Urk. 7/72) ein. Am 22. August 2018 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 23. August 2018, Urk. 7/75). Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2018 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen werde (Urk. 7/78). Dagegen erhob X.___ am 13. November 2018 (Urk. 7/79) bzw. am 19. November 2018 (Urk. 7/88) Einwand. Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente, da sich der Invaliditätsgrad der Versicherten lediglich auf 6 % belaufe (Urk. 7/91).

1.3    Am 23. Dezember 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 7/99). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. A.___ vom 13. März 2021 (Urk. 7/107) und vom 15. September 2021 (Urk. 7/119), von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 11. Februar 2021 (Urk. 7/109/7-8), von Dr. med. E.___, Praxis F.___, vom 17. Juni 2021 (Urk. 7/113) und von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Endokrinologie/Diabetologie, vom 7. Juli 2021 (Urk. 7/115) ein. Am 3. August 2021 und am 1. Oktober 2021 nahm Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk.7/120/4-5). Mit Vorbescheid vom 5. November 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen werde (Urk. 7/121). Dagegen erhob X.___ durch die CAP-Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft am 24. Januar 2022 Einwand (Urk. 7/129). Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente ab (Urk. 7/130). Diese Verfügung hob sie am 27. Januar 2022 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/131). Am 8. Februar 2022 nahm RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Stellung (Urk. 7/138/3-5). Am 14. Juli 2022 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Juli 2022, Urk. 7/135). Mit erneutem Vorbescheid vom 22. Juli 2022 kündigte die IV-Stelle der Versicherten ein weiteres Mal die Abweisung des Rentenanspruchs an (Urk. 7/139). Dagegen erhob X.___ durch die CAP am 25. August 2022 Einwand (Urk. 7/142). Mit Verfügung vom 27. April 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ unter Beilage der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 22. Mai 2023 (Urk. 3) durch die CAP am 26. Mai 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«1.    Es sei die Verfügung der SVA Zürich, IV-Stelle vom 27. April 2023 aufzuheben.

2.    Es seien die gesetzlichen Leistungen nach IVG zu gewähren, insbesondere sei gestützt auf die Arztberichte von Dr. med. A.___ vom 13. Januar 2022 und 22. Mai 2023 eine Invalidenrente auszurichten.

3.    Eventuell sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese zur Abklärung der medizinischen Sachlage und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ein mono- oder polydisziplinäres Gutachten einhole.

4.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.»

    Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 7. Juli 2023 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

1.6    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

    Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).

1.7    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

1.8    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2023 (Urk. 2) aus, es sei daran festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Die Einschränkung sei dadurch begründet, dass eine anzunehmende allgemeine Verlangsamung und wahrscheinlich ein erhöhter Pausenbedarf von zusätzlich etwa einer Stunde pro Tag bestehe. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin nun bei guter Gesundheit zu einem Pensum von 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Mit der Tätigkeit als Reinigungskraft könnte sie ein Einkommen von Fr. 53'217.53 erzielen. In einer angepassten Erwerbstätigkeit sei ihr ein Einkommen von Fr. 42'026.75 möglich. Die Einkommenseinbusse bzw. der Invaliditätsgrad belaufe sich auf 21 %, womit die Beschwerdeführerin weiterhin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 26. Mai 2023 (Urk. 1) geltend, es stünden sich vorliegend die Angaben ihrer Hausärztin Dr. A.___ und von RAD-Arzt Dr. I.___ gegenüber. Es sei aber nicht ersichtlich, warum die Beurteilung von Dr. A.___ nicht schlüssig sein und der Beurteilung von Dr. I.___ der Vorzug gegeben werden soll. Die Beurteilung von Dr. I.___ sei veraltet und auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen dürfe nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestünden. Laut der Beurteilung von Dr. A.___ bestehe in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 35 %. Es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 55'436.23 auszugehen. Das von der Beschwerdegegnerin basierend auf einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit festgelegte Invalideneinkommen sei sodann auf 35 % zu kürzen, so dass es sich noch auf Fr. 14'709.37 belaufe. Die Einkommenseinbusse bzw. der Invaliditätsgrad betrage 73 %, was einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ergebe. Diese Rente sei der Beschwerdeführerin sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug im Dezember 2020, somit ab Juni 2021 auszurichten.

3.

3.1    Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 5. Juni 2015 (Urk. 7/35) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:

    Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

    Gonarthrose rechts, aktiviert, therapierefraktär

    Exacerbation nach Knietrauma 4/2014, Teilmeniskektomie 5/2014

    Gonarthrose links, Status nach kompletter medialer Kollateralbandruptur, subtotaler VKB-Ruptur, posterolateraler Tibiaplateaufraktur links 5/2007

    Epicondylitis lateralis rechter Ellbogen nach Kontusion 3/2013

    Chronisches zervikolumbales Schmerzsyndrom

    Schwere Kontaktekzeme Hände bds (in Behandlung Dermatologie J.___)

    Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

    Chronisches Lymph/Lipödem Beine bds

    Migräne

    Die Beschwerdeführerin sei bei einem 50%igen Pensum als Raumpflegerin und Haushaltshilfe vom 26. Mai bis zum 14. Juni 2014 zu 100 %, anschliessend bis zum 12. August 2014 zu 50 %, vom 13. bis zum 24. August 2014 zu 40 % und vom 25. August 2014 bis Ende Januar 2015 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Seither sei sie nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben. Sie erledige die Arbeit so gut wie möglich. Den Haushalt könne sie deshalb aber schmerzbedingt nicht mehr bewältigen. Die bisherige Tätigkeit sei in diesem Ausmass nicht mehr zumutbar. Eine Reduktion auf ca. die Hälfte (25 % von 100 %) würde es der Beschwerdeführerin erlauben, die notwendigen Hausarbeiten zu erledigen. Eine vornehmlich sitzende Tätigkeit wäre zu begrüssen, sei mangels Kenntnisse der deutschen Sprache und Ausbildung wahrscheinlich aber nicht realisierbar. Zu berücksichtigen sei, dass eine rein sitzende Tätigkeit aufgrund des lumbo- und cervikovertebralen Schmerzsyndroms auch problematisch sein dürfte.

3.2    Im Verlaufsbericht vom 26. März 2016 (Urk. 7/44) führte Dr. A.___ aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Es bestehe zusätzlich eine Psoriasis mit vornehmlichem Befall der Finger und Fingernägel. Diese stehe bei den zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankungen im Vordergrund. Sie führe zur Teildestruktion der Fingernägel und zu schweren Hautläsionen der Fingerbeeren. Auf die bisherige Therapie habe die Beschwerdeführerin nur ungenügend angesprochen. Sie sei in dermatologischer Behandlung bei Dr. B.___ und von dieser mutmasslich zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. In der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin sei die Beschwerdeführerin zur Zeit 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei aktuell kaum vorstellbar.

3.3    Gemäss dem Arztbericht der Dermatologin Dr. B.___ vom 22. April 2016 (Urk. 7/45) besteht bei der Beschwerdeführerin eine Psoriasis (ICD-10 L40). Die Symptome der Erkrankung seien behandelbar, heilbar sei sie nicht. Die Beschwerdeführerin sei als Raumpflegerin seit dem 14. November 2015 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Feuchtarbeit mit Putzmitteln sei nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin könne lediglich noch Arbeiten in trockener Arbeitsumgebung, ohne Umgang mit Putzmitteln ausüben.

3.4    Gemäss dem orthopädischen Gutachten von Dr. C.___ vom 30. April 2018 (Urk. 7/67) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 7/67/19):

Bewegungseinschränkung und belastungsabhängige Beschwerden am rechten Knie mit/bei

Status nach Implantation einer Hemiprothese medial (22.06.2016)

Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie medial und Knorpelshaving Knie rechts (30.05.2014)

Status nach axialem Stauchungstrauma mit Aktivierung eines tibialen Bone bruise medial knie rechts (14.05.2014)

Adipositas (BMI 37.3)

Status nach Lumbalgie (anamnestisch)

weitere Diagnosen ohne Bezug zum Bewegungsapparat

    Eine Arbeitsunfähigkeit oder eine Einschränkung in den für die Tätigkeit als Raumpflegerin notwendigen Verrichtungen könne aus Schmerzgründen während einigen Tagen nach dem Unfallereignis vom 14. Mai 2014 nachvollziehbar vorgelegen haben. Danach sei aus orthopädisch-traumatologischer Sicht die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aber wieder zumutbar. Es sei ungewöhnlich rasch nach dem Unfall am 30. Mai 2014 eine Operation erfolgt. Danach sei der Verlauf auf der somatischen Ebene zwar problemlos gewesen, doch auf der subjektiven Ebene (wohl multifaktoriell bedingt) sehr problematisch. Die Aktenlage ergebe, dass der Beschwerdeführerin ab der Nachkontrolle vom 27. Juni 2015 die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit medizinisch-theoretisch trotz der geltend gemachten Schmerzen zumutbar gewesen sei, zumal sie ganzzeitlich davon betroffen sei und damit leben müsse. Inwieweit eine Schmerzverarbeitungsstörung oder eine andere Problematik vorliege, könne aus fachärztlicher (orthopädischer) Sicht nicht beurteilt werden (Urk. 7/67/22).

3.5    Im Verlaufsbericht vom 6. Mai 2018 (Urk. 7/69) hielt Dr. A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Vorstellbar sei eine Tätigkeit mit reduzierter körperlicher Belastung (Gehen, Bücken, Tragen von Lasten, Treppen) stundenweise. Eine entsprechende Tätigkeit müsse evaluiert werden.

3.6     Gemäss dem Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 24. Mai 2018 (Urk. 7/72) ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt verbesserbar. Die Beschwerdeführerin könne grundsätzlich eine Arbeit ausüben, bei welchen sie nicht mit Flüssigkeiten in Kontakt komme. In welchem Umfang sie für solche Arbeiten arbeitsfähig sei, könne nicht beantwortet werden. Auch die Prognose sei nicht beurteilbar.

3.7    RAD-Arzt Dr. H.___ kam in den Stellungnahmen vom 12. Juni und 28. September 2018 (Urk. 7/77/9-11) gestützt auf die vorhandenen Akten zum Schluss, dass nach den operativen Eingriffen für die Dauer der Rehabilitation keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Ansonsten sei in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Zumutbar seien überwiegend sitzende Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung ohne Kontakt mit die Haut reizenden Chemikalien und ohne dauerhaft feuchte Arbeitsanwendung der Hände. Mithin sei vom 30. April bis 26. Juni 2014 von einer Arbeitsunfähigkeit, vom 27. Juni 2014 bis 21. Juni 2016 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, vom 22. Juni bis 31. Dezember 2016 von einer Arbeitsunfähigkeit und ab 1. Januar 2017 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

3.8    Laut dem Bericht von Dr. A.___ vom 15. Dezember 2018 (Urk. 7/87) existiert im ersten Arbeitsmarkt keine Tätigkeit, welche dem Anforderungsprofil einer für die Beschwerdeführerin angepassten Tätigkeit erfüllen könnte. Das von der Beschwerdegegnerin definierte Anforderungsprofil einer leidensgerechten Tätigkeit sei unvollständig definiert und theoretisch. Es müsste auch beinhalten, dass längeres Sitzen mit Neigung nach vorne nicht möglich sei und ebenso wenig Arbeiten an einer Tastatur (Kasse, PC).

3.9    In der Stellungnahme vom 21. Januar 2019 (Urk. 7/89/3) ergänzte RAD-Arzt Dr. H.___ das Zumutbarkeitsprofil. Zu beachten sei, dass es bei der leidensangepassten Tätigkeit um eine leichte Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von mehr als 5 kg und ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalte und ohne Überkopfarbeiten handeln müsse.

4.

4.1    Laut dem Bericht von Dr. D.___ vom 11. Februar 2021 (Urk. 7/109/7-8) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine symptomatische Varusgonarthrose links, eine Mittelfuss-Arthropathie rechts, eine regelrecht einliegende unikondyläre Knieprothese rechts sowie eine Adipositas. Die Beschwerdeführerin sei erfreulicherweise im Alltag wieder relativ gut integriert. Sie gebe an, als Haushälterin regelmässig beruflich aktiv zu sein. Aufgrund diffuser Schmerzen im rechten Fuss sei eine umfangreiche orthopädische Abklärung erfolgt. Neben einer suffizienten Schuh- und Einlagenversorgung sei weiterhin auf die Dringlichkeit einer deutlichen Gewichtsreduktion hingewiesen worden. Eine Knieimplantation links erweise sich bei zunehmenden Beschwerden als notwendig. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe aber kein ausgeprägter Leidensdruck und die Fussproblematik stehe im Vordergrund. Es sei der Beschwerdeführerin erklärt worden, dass im Bereich der Füsse operative Massnahmen obsolet seien. Eine Gewichtsreduktion und das Tragen stabiler Schuhe seien wahrscheinlich die einzige Möglichkeit, das Leiden zu lindern.

4.2    Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 13. März 2021 bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 7/107):

    Aktuelle Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

    Bekannt:

    Psoriasis, mit vornehmlichem Befall der Finger, Fingernägel; ED 2015

    Extremes Lip/Lymphoedem

    Migräne

    Varusgonarthrose rechts, persistierende Beschwerden nach Implantation einer unikondylären Knieprothese rechts 6/2016

    Varus-Gonarthrose links

    Neu 2/2021: Indikation zur Implantation einer unikondylären Knieprothese Gegeben

    Bekannt: Chronisches cervikolumbales Schmerzsyndrom, DD bei Unkovertebralarthrose C4/5 rechts

    Neu: Chronifizierte Epicondylopathie humeri radialis links (insgesamt zunehmende Beschwerden)

    Neu (seit 2020) Fussschmerzen rechts bei

    Tendinitis/Partialruptur der distalen tibialis posterior-Sehne mit Tendovaginitis Leichter Entzündung am Ansatz der Tibialis anterior-Sehne, Synovitis USG und Talonaviculargelenk

    Haglund-Exostose mit leichter Partialruptur der benachbarten Achillessehne Adipositas permagna, max 130kg, BMI 41.7

    Im Verlauf des Jahres 2019 hätten die Schmerzen im linken Knie, vor allem aber im rechten Fuss deutlich zugenommen. Nachdem rheumatologische und vaskuläre Abklärungen zu keinen neuen Erkenntnissen geführt hätten, sei eine Abklärung in der Fusschirurgie durch Dr. E.___ erfolgt. Da bei einer Adipositas permagna mit einem BMI von über 40 eine Therapie der entzündlich-degenerativ bedingten Fussschmerzen wenig aussichtsreich sei, sei eine Zuweisung zur Behandlung an das Zentrum K.___ erfolgt. Psychisch habe sich die Beschwerdeführerin insgesamt stabilisiert, es finde aktuell keine Psychotherapie statt. Die Tätigkeit als Raumpflegerin könne die Beschwerdeführerin nicht mehr ausüben. Eine angepasste Tätigkeit müsse grösstenteils sitzend, ohne häufiges Treppensteigen, mit Positionswechseln, ohne stereotype Bewegungsabläufe und ohne übermässigen Gebrauch der Finger stattfinden. Eine solche Tätigkeit existiere für die Beschwerdeführerin längerfristig kaum. Für körperlich wenig belastende Raumpflegearbeit bestehe eine stundenweise Arbeitsfähigkeit. Für körperlich belastende Tätigkeiten bestehe eine stark verminderte Leistungsfähigkeit. Für Wiedereingliederungsmassnahmen dürfte die Beschwerdeführerin für 2 bis 3 Stunden pro Tag belastbar sein, wenn diese geeignet seien. Es bestünden keine wesentlichen psychosozialen Belastungsfaktoren, welche den Krankheitsverlauf beeinflussen würden.

4.3    Laut dem Bericht von Dr. E.___ vom 17. Juni 2021 (Urk. 7/113) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:

    Diagnose

    Fuss rechts:

Tendinitis/Partialruptur der distalen Tibialis posterior Sehne mit Tendovaginitis

Leichte Entzündung am Ansatz der Tibialis anterior Sehne

Leichte Arthrose OSG

Synovitis OSG

Synovitis Talonaviculargelenk

Mässige Arthrose Lisfranc 2-5

Haglund-Exostose mit leichter Partialruptur benachbarter Achillessehne

    Nebendiagnosen

Extremes Lipo-Lymphödem beidseits

Psoriasis

Migräne

Status nach Implantation einer unikondylären Knieprothese rechts 2016

Adipositas permagna

Gonarthrose bds

Diabetes mellitus Typ II

    Die Beschwerdeführerin sei im Stoffwechselzentrum in Behandlung und habe bereits 14 kg abgenommen. Der Leidensdruck bezüglich der Beinschmerzen sei gross. Das Hauptproblem sei der rechte Fuss, teils jedoch das ganze rechte Bein. Mittlerweile habe die Beschwerdeführerin auch Schmerzen im linken Fuss und an beiden Knien. Sie arbeite 4-5 Stunden täglich als Raumpflegerin. Die Schmerzen seien anhaltend und extrem. Die Beschwerdeführerin sei daran, weiterhin Gewicht abzunehmen und es werde auch das Lipo-Lymphödem beidseits therapiert. Mit Schuhen und orthopädischer Fussbettung sei die Beschwerdeführerin optimal versorgt, ebenso mit Kompressionsstrümpfen. Nichtsdestotrotz seien die Schmerzen erheblich. Die Beschwerdegegnerin werde zur Beurteilung der Gesamtsituation und des Anspruchs auf eine Umschulung ersucht. Eine stehende gehende Tätigkeit mit teils Lasten Heben sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar.

4.4    Gemäss dem Bericht von Dr. G.___ vom Zentrum K.___ vom 7. Juli 2021 (Urk. 7/115/3-5) hat er keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und der Beschwerdeführerin dementsprechend auch keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Beschwerdeführerin werde medikamentös behandelt zur Gewichtsreduktion. Es sei vorgesehen, die Therapie fortzuführen.

4.5    RAD-Arzt Dr. H.___ erklärte in der Stellungnahme vom 3. August 2021, zwar würden neue Beschwerden vorgebracht, doch würden diesen mit dem von ihm am 21. Januar 2019 formulierten Belastungsprofil hinreichend Rechnung getragen (Urk. 7/120/4-5).

4.6    Dr. A.___ führte am 15. September 2021 (Urk. 7/119) aus, die Beschwerdeführerin habe unterdessen 12 kg abgenommen, ohne dass dies zu einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit geführt habe. Von weiteren orthopädischen Eingriffen am Knie, insbesondere der Einlage einer Knie-Teilprothese links werde derzeit eher abgeraten. Es sei fraglich, ob eine Verbesserung erreicht werden könne. Es sei auch eine Verschlechterung möglich. Insgesamt dienten die aktuellen Therapien dem Erhalt des status quo und der Verhinderung einer Verschlechterung.

4.7    RAD-Arzt Dr. H.___ hielt in der Stellungnahme vom 1. Oktober 2021 (Urk. 7/120/5) fest, Dr. A.___ berichte von einer medikamentös unterstützten, erfolgreichen Gewichtsreduktion von 12 kg, von einer abratenden Haltung des behandelnden Orthopäden bezüglich einer Knieteilprothese links und vom Ausbleiben einer Besserung der Arbeitsfähigkeit durch die Verbesserung des Gesundheitszustandes. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei aber nicht eingetreten, es könne an der Beurteilung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit festgehalten werden.

4.8    Dr. A.___ führte am 13. Januar 2022 (Urk. 7/128) aus, im angestammten Bereich als Reinigungskraft betrage die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 100 %. Bei einer dem Leiden angepassten Tätigkeit (sitzend, ohne Tragen schwerer Gegenstände, wenn zu Fuss unterwegs, nur auf ebener Unterlage, kein regelmässiges Treppensteigen etc.) könnte mit einer Arbeitsfähigkeit von ca. 35 % gerechnet werden, entsprechend ca. 3 Stunden pro Tag. Da die Beschwerdeführerin aber weder über eine entsprechende Ausbildung noch über vollständige Deutschkenntnisse verfüge, könne sie keine Arbeiten am PC oder schriftliche Arbeiten übernehmen. Es sei deshalb kaum möglich, eine angepasste Tätigkeit zu finden. Schon für das an sich in Frage kommende Hüten von Kindern würden Diplome verlangt. Bei rein sitzenden Tätigkeiten bestehe durch das Schmerzsyndrom eine Einschränkung von 50 %, je nach geforderter Bewegung von Armen und Händen komme eine weitere Einschränkung von 10 bis 40 % hinzu. Eine Tätigkeit mit hautreizenden Agenzien komme nicht in Frage. Anlässlich der erneuten IV-Anmeldung habe rückwirkend betrachtet schon eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestanden. Zum damaligen Zeitpunkt habe noch nicht schlüssig beurteilt werden können, ob medizinische Massnahmen wie Gewichtsabnahme oder eine Knieoperation zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen könnten. Aktuell müsse davon ausgegangen werden, dass dies nicht der Fall sei. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei eine theoretische Frage, die so nicht beantwortet werden könne.

4.9    RAD-Arzt Dr. I.___ führte in der Stellungnahme vom 8. Februar 2022 (Urk. 7/138/3-5) aus, aus den früheren Stellungnahmen des RAD ergebe sich, dass für die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgrund der Knieproblematik rechts und dem Kontaktekzem an den Händen seit Dezember 2015 anerkannt werde. Für eine angepasste Tätigkeit sei aber von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden. Die laut dem Bericht der Hausärztin neu hinzugekommenen Diagnosen (Vanusgonarthrose links, ausgeprägtes chronisches Lipödem/Lymphödem der unteren Extremitäten, Fussschmerzen rechts) würden alle die unteren Extremitäten betreffen und verstärkten die zweifellos uneingeschränkt bestehende Arbeitsunfähigkeit für die frühere Tätigkeit als Reinigungskraft sowie alle die Beine stark belastenden Tätigkeiten. Sie stellten aber aus versicherungsmedizinischer Sicht keine plausible Begründung dar, weshalb andere körperlich leichte, ausschliesslich sitzende Tätigkeiten nicht zeitlich uneingeschränkt (vollschichtig/ganztags) mit eventuell einer geringen Leistungsminderung von ca. 20 bis 25 % möglich und aus medizinischer Sicht zumutbar sein sollten, womit sich eine Arbeitsfähigkeit von 75 bis 80 % ergebe. Die von der Hausärztin zusätzlich genannten Einschränkungen der fehlenden Sprachkenntnisse und Ausbildung seien psychosoziale Faktoren und bei der medizinisch-theoretischen Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich an der schon früher festgehaltenen vollen Arbeitsfähigkeit für eine optimal angepasste Tätigkeit nichts geändert habe. Es könne lediglich von einer geringen Minderung der Leistungsfähigkeit von ca. 20 bis 25 % ausgegangen werden, begründet mit einer anzunehmenden, allgemeinen Verlangsamung und wahrscheinlich erhöhtem Pausenbedarf von zusätzlich ca. einer Stunde pro Tag. Damit resultiere aus versicherungsmedizinischer Sicht eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 75 bis 80 %, retrospektiv seit etwa Juli 2020. 

4.10    Gemäss dem Haushaltsabklärungsbericht vom 18. Juli 2022 (Urk. 7/135) wird die Beschwerdeführerin von zwei Familien, bei welchen sie früher als Raumpflegerin tätig gewesen ist, aus Goodwill weiterhin als Kinderbetreuerin beschäftigt. Sie arbeite jeweils am Morgen zwischen 3 und 3,5 Stunden, insgesamt ca. 13 Stunden pro Woche. Ihre Aufgaben bestünden in der Präsenz gegenüber den Kindern und in der Vorbereitung des Essens. Ausserdem mache sie noch einfache und leichte Reinigungsarbeiten. Sie könne nur am Morgen arbeiten, da mit der Fortdauer des Tages die Schmerzen in den Beinen zunehmen würden. Die beiden Stellen seien für sie wichtig, da sie die Kontakte zu den Kindern und ihren Arbeitgebern halten und dabei auch ihre Deutschkenntnisse verbessern könne. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass sie voll arbeiten würde, wenn sie gesund wäre. Sie habe bereits vor der Geburt der Kinder voll als Hilfskraft in einer Textilfabrik gearbeitet und auch danach einzelne Stellen mit einem Pensum von 100 % gehabt. Diese Angaben seien glaubhaft und würden mit dem IK-Auszug übereinstimmen. Die Beschwerdeführerin habe trotz gesundheitlicher Einschränkungen teilzeitlich weitergearbeitet. Betreuungsaufgaben habe sie keine mehr. Sie müsste vollzeitlich arbeiten, um die finanziellen Verpflichtungen gut wahrnehmen zu können. Arbeiten im Haushalt, welche von der Beschwerdeführerin nicht mehr verrichtet werden könnten, würden vom Ehemann und vom Sohn übernommen. Angesichts des Umstandes, dass sie zum Ergebnis gelangte, dass die Beschwerdeführerin als zu 100% Erwerbstätige einzustufen ist, nahm die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin keine spezifischen Abklärungen über die Einschränkungen im Haushalt vor. Eine Hilflosigkeit sei nicht ausgewiesen.

4.11    In der Stellungnahme vom 22. Mai 2023 (Urk. 3) hielt Dr. A.___ fest, bezüglich der medizinischen Beurteilung bestehe Einigkeit, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit habe sie in extenso dargelegt, dass lediglich eine Arbeitsfähigkeit von rund 35 % bestehen dürfte und eine solche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gar nicht bestehe. Obwohl Dr. E.___ die Beschwerdegegnerin darum ersucht habe, eine Umschulung in die Wege zu leiten, seien keine Schritte in diese Richtung erfolgt. Die Beschwerdegegnerin gebe nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, worin eine angepasste Tätigkeit real bestehen soll. Das sei ihrer Meinung nach nicht zulässig.


5.    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen dem Erlass der rentenabweisenden Verfügung 25. Februar 2019 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27. April 2023 in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.

5.1    Aus dem Bericht der Hausärztin Dr. A.___ vom 13. März 2021 (Urk. 7/107) ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 25. Februar 2019 insoweit verschlechtert hat, als neben den bereits bekannten Diagnosen eine Indikation zur Implantation einer unikondylären Knieprothese links, eine chronifizierte Epicondylopathie humeri radialis links sowie Fussschmerzen rechts bei Tendinitis/Partialruptur der distalen Tibialis poterior-Sehne mit Tendovaginitis und leichter Entzündung am Ansatz der Tibialis anterior-Sehne, Synovitis USG und Talonaviculargelenk, Haglund-Exostose mit leichter Partialruptur der benachbarten Achillessehne sowie Adipositas permagna (BMI 41.7) bestehen. Übereinstimmend mit der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. I.___ vom 8. Februar 2022 (Urk. 7/138/3-5) ist festzuhalten, dass sich die Verschlechterungen primär auf die unteren Extremitäten beschränken und die anerkanntermassen bestehende Arbeitsunfähigkeit in der früher ausgeübten Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft sowie in allen stark die Beine belastenden Tätigkeiten bestärken. Bezüglich der Indikation zur Implantation einer Knieprothese links ist ausserdem festzuhalten, dass die Schmerzen am linken Knie nicht derart gravierend sind, dass ein operativer Eingriff als notwendig erscheint.

5.2    Unverändert bestehen dagegen unterschiedliche Ansichten zwischen Dr. A.___ und dem RAD bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Dr. A.___ hielt die Beschwerdeführerin bereits vor dem 25. Februar 2019 in einer angepassten Tätigkeit nur für stundenweise arbeitsfähig und verwies darauf, dass die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt keine Stelle finden könne, welche dem Anforderungsprofil entspreche (Urk. 7/69, Urk. 7/87). Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der medizinischen Fachpersonen ist, darüber zu entscheiden, ob die versicherte Person auf dem freien Arbeitsmarkt vermittelbar ist. Dr. A.___ lässt in ihre Beurteilung ausserdem die Vermittelbarkeit erschwerende invaliditätsfremde Faktoren einfliessen wie die fehlende berufliche Ausbildung und die eingeschränkten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin war aber im Rahmen der Haushaltsabklärung durchaus in der Lage, sich in deutscher Sprache verständlich auszudrücken und die Fragen der Abklärungsperson adäquat zu beantworten. Der Sohn musste lediglich bei spezifischen Fragestellungen Übersetzungsdienste leisten (Urk. 7/135/2). Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin scheinen damit zur Ausübung einer einfachen Hilfsarbeitertätigkeit ohne Weiteres als genügend. Sie ist nicht auf Stellen angewiesen, welche qualifizierte Kenntnisse der deutschen Sprache erfordern.

5.3    Wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.6) ist sodann von einem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen, welcher gekennzeichnet ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind keine übermässigen Anforderungen zu stellen und der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dass die Beschwerdeführerin auf einem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stelle mehr finden könnte, welche dem Anforderungsprofil einer überwiegend sitzenden, körperlich leichten Tätigkeit entspricht, ergibt sich nicht. Sie kann sowohl Kontroll- und Überwachungsaufgaben als auch einfachere manuelle Verrichtungen ausüben.

5.4    Es trifft nicht zu, dass Dr. E.___ der Beschwerdeführerin im Bericht vom 17. Juni 2021 (Urk. 7/113) aus fachärztlicher Sicht in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Sie überlässt die Gesamtbeurteilung der Beschwerdegegnerin und schlägt die Durchführung einer Umschulung vor. Da die Beschwerdeführerin sich in einem fortgeschrittenen Alter befindet, erscheinen die Voraussetzungen für die Durchführung einer Umschulung nicht gegeben. Darüber braucht indessen, da ein allfälliger Umschulungsanspruch nicht Anfechtungsobjekt bildet, nicht abschliessend entschieden zu werden.

5.5    Die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. I.___, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit, grundsätzlich weiterhin ganztägig/vollschichtig arbeitsfähig ist, erscheint damit als nachvollziehbar. Insbesondere die Berichte von Dr. A.___ vermögen daran keine auch nur geringen Zweifel zu wecken. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Beurteilung von Dr. I.___ wesentlich verändert hätte, bestehen nicht. Der Verschlechterung der Schmerzsituation am rechten Fuss seit der letzten rentenablehnenden Verfügung ist durch die Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % (bedingt durch eine allgemeine Verlangsamung und erhöhten Pausenbedarf) angemessen Rechnung getragen worden. Obwohl die Beschwerdeführerin ihr Körpergewicht um rund 12 kg reduzieren konnte, besteht ausserdem nach wie vor ein massives Übergewicht und es ist nicht auszuschliessen, dass die Schmerzsituation an den unteren Extremitäten durch eine weitere Gewichtsreduktion verbessert werden kann. Es ist damit übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten, überwiegend sitzenden, körperlich leichten Tätigkeit auszugehen.


6.

6.1    Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und der Invaliditätsgrad damit nunmehr ausschliesslich aufgrund eines Einkommensvergleichs und nicht mehr nach der gemischten Methode festzulegen ist. Das Valideneinkommen ist demnach basierend auf einem Einkommen für ein 100 %-Pensum als Reinigungskraft gestützt auf die statistischen Durchschnittslöhne zu bemessen. Gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) betrug der Durchschnittslohn für Reinigungspersonal und Hilfskräfte bei Frauen im Alter von über 50 Jahren im Jahr 2020 pro Monat Fr. 4‘391.-- (LSE 2020 T17; Ziff. 91) bzw. Fr. 52’692.-- (Fr. 4‘391.-- x 12) pro Jahr. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2020 von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche [T 03.02.03.01.04.01]) resultiert ein mutmassliches Einkommen von Fr. 54'931.40 pro Jahr. Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2021, Index Frauen) führt dies bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn im Juni 2021 zu einem Valideneinkommen von Fr. 55‘266.85 (Fr. 54'931.40 / 2784 x 2801).

6.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.3    Die Beschwerdeführerin hat keine angepasste Erwerbstätigkeit gemäss Anforderungsprofil aufgenommen bzw. schöpft die ihr zumutbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht voll aus (vgl. E. 4.10). Entsprechend ist das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne zu ermitteln, wobei auf den standardisierten Medianlohn der Frauen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Arbeit in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen ist (LSE 2020, Tabellengruppe TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1). Dieser Tabellenlohn auf dem Kompetenzniveau 1 umfasst bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.2.3). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies ein Einkommen von gerundet Fr. 53'492.75 (Fr. 4’276.-- / 40 x 41.7 x 12). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2021, Index Frauen) führt dies bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn im Juni 2021 zu einem Invalideneinkommen von Fr. 53‘819.40 (Fr. 54'931.40 / 2784 x 2801). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 40‘364.55. Den Einschränkungen der Beschwerdeführerin ist mit der Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % bereits Rechnung getragen worden. Ein weiterer Abzug rechtfertigt sich nicht. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 55‘266.85 ergibt sich damit eine Einkommenseinbusse von Fr. 14'902.30 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 27 %. Die Beschwerdeführerin hat damit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.


7.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2023 (Urk. 2) als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


8.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 2001000 Franken festgelegt.

    Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger