Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2023.00293
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 22. November 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
MLaw Y.___
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1969 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und fünffache Mutter 1989, 1992, 1993 und 2000 geborener Kinder, reiste im Januar 1993 aus dem Kosovo in die Schweiz ein und arbeitete - mit Unterbrüchen - von 2003 bis August/September 2020 teilzeitlich als Reinigungsmitarbeiterin; zuletzt von Juli bis September 2020 befristet bei der Z.___ AG, A.___ (Urk. 9/7, vgl. auch Urk. 9/8). Am 19. Oktober 2021 meldete sie sich unter Hinweis auf Probleme mit den Beinen/Knien bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lud die Versicherte zu einem persönlichen Beratungsgespräch ein und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 2. November 2021, Urk. 9/11) bei. Am 19. November 2021 teilte sie der Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht möglich seien (Urk. 9/13). Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/70 f., Urk. 9/76 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 2. Mai 2023 einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 31. Mai 2023 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2023 die gesetzlichen IV-Leistungen zu gewähren, insbesondere eine IV-Rente gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Kardiologie sowie leitender Arzt, Spital C.___, vom 19. Januar 2023. Eventualiter sei zur Abklärung der medizinischen Sachlage und zumutbaren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ein mono- oder polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Den Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die medizinische Aktenlage sei die Beschwerdeführerin seit Januar 2022 für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Nach erfolgter Rehabilitation sei eine Verbesserung eingetreten, so dass seit August 2022 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestehe. Mithin liege keine Erkrankung mit dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor und bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, ihre multiplen Leiden seien ärztlich ausgewiesen. Sodann habe Dr. B.___ im Bericht vom 19. Januar 2023 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei der vorliegenden Diagnoseliste sowie Adipositas WHO Grad III kein Vollzeitpensum bewältigen könne. Die Leistungsfähigkeit sei im Rahmen einer EFL zu prüfen. Auf die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, könne nicht abgestellt werden. Insbesondere handle es sich dabei um eine reine Aktenbeurteilung und seien bereits bei geringen Zweifeln an versicherungsärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Vorliegend habe Dr. D.___ ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ohne jegliche Begründung abgegeben. Zudem habe sie die Feststellungen von Dr. B.___ nicht berücksichtigt. Da die Ausführungen von Dr. B.___ nachvollziehbar seien, sei für den Rentenentscheid darauf abzustellen. Andernfalls sei ein mono- oder polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen (Urk. 1).
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2023 (Urk. 2), worin ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliedermassnahmen hat die Beschwerdegegnerin bereits in der Mitteilung vom 19. November 2021 entschieden (Urk. 9/13). Nach Lage der Akten hat die Beschwerdeführerin keine Einwände dagegen erhoben.
3.2 Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren in pauschaler Weise über die Rente hinaus die Zusprache der „gesetzlichen IV-Leistungen“ beantragt (Urk. 1 S. 2), liegt ihr Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
4.1 Die seit Mai 2021 behandelnde Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 25. November 2021 ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine (1) Adipositas, (2) Diabetes mellitus sowie (3) arterielle Hypertonie. Hinsichtlich der sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen verwies sie auf die Rheumatologie. Es bestünden rezidivierende Ganzkörperschmerzen mit Verspannungen und Blockaden an diversen Lokalitäten des ganzen Körpers. Aktuell zeigten sich Druckdolenzen am Rücken, am ganzen Bein beidseits und an den Armen ubiquitär, ohne Fokus. Die Beschwerdeführerin sei wiederholt rheumatologisch untersucht worden, es werde auf die fachärztlichen Berichte verwiesen. Die Fragen zur Arbeitsfähigkeit vermochte Dr. E.___ nicht zu beantworten; die Prognose sei jedenfalls schlecht (Urk. 9/14).
4.2 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, diagnostizierte im Bericht vom 31. Dezember 2021 ein (1) chronisches myofasciales Schmerzsyndrom, (2) eine symptomatische Coxarthrose rechts und Gonarthrose links, (3) eine arterielle Hypertonie, (4) Diabetes mellitus Typ II unter OAD, (5) eine Adipositas per magna sowie (6) ein Nikotinabusus. Die Beschwerdeführerin leide seit ca. 2015 an langsam progredienten, belastungsabhängigen Schmerzen der Beine beidseits, linksbetont mit myofaszialen Parästhesien im Oberschenkel und im lateralen Bein. Klinisch und sonographisch zeige sich ein symptomatisches Hüftgelenk beidseits, rechtsbetont sowie im Kniegelenk links mit typischem Hyperflexionsschmerz. Anamnestisch habe die Beschwerdeführerin auf eine intraartikuläre Kniegelenksinjektion mit Steroiden gut angesprochen. Ursächlich für das Beschwerdebild sei eine gemischte Genese von Übergewicht, Polyarthrose und Dekonditionierung. Hinweise für eine entzündliche, rheumatologische Grunderkrankung bestünden nicht. Behandlungsziele seien eine Gewichtsreduktion, Trainingstherapie und punktuelle Infiltration der symptomatischen Gelenke, bedarfsweise verbunden mit einer vorübergehenden Analgesie mittels niedrigdosierten NSAR. Empfehlenswert sei auch eine Ernährungsberatung. Aus rheumatologischer Sicht sei eine stationäre Rehabilitation nicht erfolgsversprechend. Aktuell möchte die Beschwerdeführerin auch keine weiteren Infiltrationen. Zur Arbeitsfähigkeit vermochte sich Dr. F.___ nicht zu äussern, zumal die Beschwerdeführerin nicht in seiner Behandlung stehe (Urk. 9/29; vgl. auch Berichte vom 29. September 2021 und 6. November 2019, Urk. 9/36 f.).
4.3 Dem Austrittsbericht des G.___ vom 1. März 2022 ist neu eine koronare 2-Gefässerkrankung bei Status nach Myokardinfarkt am 16. Januar 2022 zu entnehmen; therapeutisch erfolgten Stentimplantationen, zuletzt im April 2022. Erwähnt wird ausserdem eine seit April 2020 bestehende primäre venöse Insuffizienz des linken Beins. Anlässlich der kardiologischen Verlaufskontrollen im G.___ sowie ambulante Rehabilitation im Spital C.___ von April bis August 2022 habe sich die Beschwerdeführerin kardiopulmonal kompensiert und stabil präsentiert (Urk. 9/39, Urk. 9/51/1, Urk. 9/59, Urk. 9/66). Im Rahmen der Rehabilitation habe sich auch die - weiterhin unterdurchschnittliche - ergometrische Leistungsfähigkeit etwas verbessert. Zur Therapie wurden eine ausgewogene Ernährung, Gewichtsreduktion sowie Rauchstopp dringend empfohlen. Die Beschwerdeführerin gehe 30 Minuten täglich; andere Sportarten führe sie nicht durch aufgrund von zunehmenden Knieschmerzen linksseitig bei der bekannten Gonarthrose (Urk. 9/66/ 2 f.).
4.4 Der ambulant nachbehandelnde Dr. B.___ hielt im Bericht vom 20. September 2022 keine kardiologischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und dementsprechend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht fest. Eine Gewichtsreduktion sei indiziert und die Adipositas Grad III bestimmend für die langfristige Prognose; die Motivation der Beschwerdeführer sei indessen gering (Urk. 9/65).
4.5 RAD-Ärztin Dr. D.___ hielt in ihrer internen Stellungnahme vom 21. Oktober 2022 als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare 2-Gefässerkrankung fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie (1) eine Diabetes mellitus, (2) Adipositas per magna sowie (3) asymptomatische Covid 19 Infektion 01/2022. In ihrer bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin von Januar bis August 2022 (Ende der Rehabilitation) zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seither bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit könne als angepasste gelten, soweit hierfür keine schweren körperlichen Tätigkeiten notwendig seien (Urk. 9/69/6).
4.6 In einer Stellungnahme mit E-Mail vom 19. Januar 2023 hielt Dr. B.___ fest, aus kardiologischer Sicht habe sich nach dem akuten Herzinfarkt das bestmögliche Endergebnis ergeben; zwar bestehe eine koronare Herzkrankheit, jedoch keine Herzinsuffizienz. Im Rahmen der kardialen Rehabilitation habe die Beschwerdeführerin ihre objektivierbare Leistungsfähigkeit gestützt auf die Standard-Fahrradergometrie von 47 % vom Soll (72 Watt, 2.8 MET) auf 64 % vom Soll (97 Watt, 5.5 MET) steigern können. Mithin habe die Beschwerdeführerin von der Rehabilitation profitiert. Trotzdem sei ihre Leistungsfähigkeit weiterhin unterdurchschnittlich. Die Ursache sei multifaktoriell, wobei das deutliche Übergewicht und die Dekonditionierung wahrscheinlich führend seien. Hinweise auf eine kardiologische Ursache bestünden nicht. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht zu 100 % arbeitsfähig sei in ihrer körperlich intensiven Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin (Urk. 3/6).
5.
5.1 Im angefochtenen Entscheid stellte die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. D.___ ab, wonach die Beschwerdeführerin seit September 2022 für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei. Dabei berücksichtigte Dr. D.___ einzig die koronare 2-Gefässerkrankung. Dass sich daraus jedenfalls seit September 2022 keine arbeitsrelevanten Einschränkungen mehr ergaben, ist ausgewiesen und unbestritten. Alsdann bewirkt eine Adipositas grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Vorliegend ergibt sich aus den kongruenten Ausführungen von Dres. B.___ und F.___ hinreichend, dass jedenfalls die mit der Adipositas und Dekonditionierung assoziierten Einschränkungen, namentlich unterdurchschnittliche ergometrische Leistungsfähigkeit, mittels eigenverantwortlicher Gewichtsreduktion und physikalischem Training verbessert werden können (vgl. Urk. 9/65/3). Entsprechend vermochte die Beschwerdeführerin eine objektivierbare Steigerung ihrer ergometrischen Leistungsfähigkeit anlässlich der kardiologischen Rehabilitation denn auch tatsächlich zu erreichen (vgl. Urk. 9/66/3, Urk. 3/6). Soweit eine weitere Leistungssteigerung an der Motivation der Beschwerdeführerin scheitert, wofür die Aktenlage konkrete Hinweise liefert (Urk. 9/65/4, Antwort 4.3; vgl. auch Urk. 9/66/3 zur Nikotinabstinenz), ist dies als invaliditätsfremder Faktor nicht von der Invalidenversicherung zu tragen. Ferner ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage, dass bei der Beschwerdeführerin ein chronisches myofasciales Schmerzsyndrom sowie eine symptomatische Coxarthrose rechts und Gonarthrose links besteht (vgl. Urk. 9/39; vgl. auch Urk. 9/66/2, wonach anlässlich der kardiologischen Rehabilitation limitierende, belastungsabhängige Knieschmerzen dokumentiert wurden). Letzteres liess Dr. D.___ im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gänzlich unberücksichtigt. Unter Würdigung der Polyarthrose erscheint zumindest zweifelhaft, wenn Dr. D.___ dafürhält, die Beschwerdeführerin sei seit September 2022 für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig, wobei es sich bei der Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin um eine optimal angepasste handle. Insbesondere wenn Dr. D.___ gleichzeitig festhielt, die Reinigungstätigkeit dürfe keine schweren körperlichen Tätigkeiten umfassen (Urk. 9/69/6); beinhaltet eine Reinigungstätigkeit doch allgemeinnotorisch jedenfalls kniebelastende Tätigkeiten.
Mithin ergeben sich begründete Zweifel an der aktenbasierten Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. D.___ und kann darauf nicht abgestellt werden. Demgegenüber äusserten sich die behandelnden Ärzte nicht oder nur vage zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Eine Abklärung allfälliger, gesund-heitlicher Einschränkungen im Haushaltsbereich und über den Umfang der im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübten Erwerbstätigkeit liegt ebenfalls nicht vor.
Angesichts dessen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sechs Monate nach der Anmeldung (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), das heisst im April 2022, das sogenannte Wartejahr (vgl. E. 1.3) abgelaufen und ein (allenfalls befristeter) Rentenanspruch entstanden ist.
5.2 Da sich bei der vorliegenden Aktenlage die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich feststellen lässt, ist die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; E. 1.5).
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Ent-scheid aufzuheben, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und (aufgrund der recht-sprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung; vgl. BGE 137 V 57) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist ermessensweise auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger