Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00294
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 13. Dezember 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, lic. iur. Y.___
Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, schloss nach der Matura ein Pharmaziestudium an der Universität Z.___ ab und erhielt nach ihrer Dissertation an der A.___ einen PhD in Natural Sciences und Neuroscience verliehen. Nach «post doc»-Anstellungen an der Universität B.___ und in C.___ kehrte sie im Juni 2009 in die Schweiz zurück (Urk. 8/3 Ziff. 4.1 und 5) und war zuletzt in einer bis 31. August 2015 befristeten Anstellung als Oberassistentin Pharmakologie an der Universität B.___ angestellt (Urk. 8/3 Ziff. 5.4, Urk. 8/19/1, Urk. 8/9/2). Über die Sozialbehörde der Gemeinde D.___ meldete sie sich am 17. Januar 2018 unter Angabe eines Morbus Wegener, einer Vaskulitis und starker Allergien (Pilze) zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 8/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und veranlasste eine bidisziplinäre Abklärung in den Fachgebieten Rheumatologie und Psychiatrie (Gutachten vom 3./4. Juli 2019 [Urk. 8/40]). Mit Verfügung vom 29. November 2019 verneinte sie einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/54). Die Verfügung blieb unangefochten.
1.2 Am 26. Dezember 2022 (Urk. 8/70) ersuchte die Versicherte um Kostenübernahme für eine Nasen-Epithese, wobei das Institut E.___ das Gesuch damit begründete, dass aufgrund akuter Entzündungsschübe bei Morbus Wegener der Nasenrücken bei der Versicherten eingebrochen sei (Urk. 8/68). Am 9. Januar 2023 meldete sich die Versicherte unter Angabe wiederholter Schübe bei Morbus Wegener seit 2014 erneut zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 8/74 Ziff. 6). Am 31. Januar 2023 (Urk. 8/80) forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung einzureichen. Mit Mitteilung vom 9. März 2023 erteilte sie Kostengutsprache für Nasenepithesen (Urk. 8/87). Nach Einholung einer Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) zu den eingegangenen medizinischen Unterlagen (Stellungnahme vom 20. März 2023, Urk. 8/88 S. 3) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. März 2023 (Urk. 8/89) an, auf das Leistungsbegehren werde nicht eingetreten. Am 3. Mai 2023 erliess die IV-Stelle eine gleichlautende Verfügung (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 3. Mai 2023 erhob die Versicherte am 30. Mai 2023 Beschwerde (Urk. 1) mit folgendem Rechtsbegehren:
«1. Es sei die Verfügung vom 3. Mai 2023 aufzuheben.
2. Auf das Leistungsbegehren sei einzutreten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge»
Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. September 2023 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am gleichen Tag zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 3. Mai 2023 (Urk. 2) damit, dass ein Leistungsbegehren am 29. November 2019 abgewiesen worden sei. Sie habe das neue Gesuch am 19. Januar 2023 erhalten; dabei habe eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht werden müssen. Die am 19. Januar und 1. März 2023 eingereichten medizinischen Unterlagen seien geprüft worden und zeigten keine Veränderung, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne.
In ihrer Beschwerdeantwort legte sie dar (Urk. 7), gemäss RAD-Stellungnahme vom 20. März 2023 seien keine massgeblichen dauerhaften Veränderungen des Gesundheitszustands in den vorgelegten Unterlagen beschrieben. Daran würde auch der mit der Beschwerde eingereichte Bericht des Hausarztes nichts ändern.
1.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3 f.), mit Bericht vom 10. Februar 2023 habe der langjährige Hausarzt Dr. F.___ eine gesundheitliche Verschlechterung mit erneuten, schwer kontrollierbaren Schüben der Polyangiitis obliterans bestätigt. Weiter sei ein Bericht des G.___, Neurologie, über die elektrodiagnostische Untersuchung vom 13. Januar 2023 eingereicht worden, in welchem als Diagnosen ein Sulcus ulnaris-Syndrom links (EM 06.2021), eine lokoregionäre Granulomatose mit Polyangiitis (ED 2015; DD Cocaineinduced midline destructive lesion), rezidivierende, symptomatische Besiedelungen der Nase und des Nasennebenhöhlensystems mit Staphyloccus aureus, eine akute Hepatopathie (ED 07/2022) und diverse Nebendiagnosen genannt würden. Mit Bericht vom 19. Mai 2023 habe Dr. F.___ die gesundheitliche Verschlechterung präzisiert. So sei es seit Mai 2022 zu einer fast kompletten Zerstörung des Nasenknorpels gekommen und trotz Einsatz von stärksten Immunsupressiva sei es zu einer wiederholten Verschlechterung gekommen. Damit sei eine IV-relevante Veränderung der Verhältnisse hinreichend glaubhaft gemacht.
2.
2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).
2.2 Beim Glaubhaftmachen einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 IVV kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.2.2 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 9. Januar 2023 (Urk. 8/74) nicht eingetreten ist, weil es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Veränderung glaubhaft zu machen. Vergleichszeitpunkt bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2019 (Urk. 8/54), mit welcher sie das Gesuch um Ausrichtung von IV-Leistungen vom 17. Januar 2018 (Urk. 8/3) mangels einer invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung abgewiesen hatte.
Damit ist vorliegend einzig die Eintretensfrage richterlich zu beurteilen (vgl. E. 2.2 hiervor).
4. Der am 29. November 2019 verfügten Leistungsverweigerung (Urk. 8/54) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Akten zugrunde:
4.1 Im Interdisziplinären Gutachten vom 3./4. Juli 2019 (Urk. 8/40) nannten die Gutachter Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin FMH und Rheumatologie FMH, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen (Urk. 8/40/19):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Verdacht auf granulomatöse Polyangiitis
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1Apathisches Syndrom
-mit chronischer Müdigkeit und allgemeiner Leistungsschwäche
-mit Dysarthrie, Sedierung, auffälliger Mimik und Gestik
-bei gegenwärtig regelmässiger Einnahme multipler sedierender ärztlich verordneter Substanzen, insbesondere: Benzodiazepine, Opioide und Antiepileptika sowie Methotrexat
-bei (un-)regelmässigem Konsum von Tabak und Cannabinoiden sowie sporadischem Gebrauch von Alkohol, Kokain und Amphetaminen inkl. Ekstasy
-bei Status nach akuter polymorpher psychotischer Störung (Oktober 2018, ohne Symptome einer Schizophrenie; Status nach F23.0)
2Verdacht auf granulomatöse Polyangiitis
-aktuell: anamnestisch, klinisch und humoral keine gesicherte Aktivität
3Chronisches Syndrom mit Müdigkeit und allgemeiner Leistungsschwäche
-nicht ausreichend somatisch abstützbar
-krankheitsfremde Faktoren
-regelmässiger Konsum von Benzodiazepinen und Opioiden
-Entzug des Führerscheins 2018
4Nikotinkonsum von circa 5 pack years
5Anamnestisch Reizmagen-Syndrom
4.2 Der Rheumatologe führte aus (Urk. 8/40/4 ff.), die Beschwerdeführerin schildere, sie habe nach dem Studium der Pharmakologie ein weiteres Studium angeschlossen und neben Natural Sciences und Neuroscience ein Postdoc absolviert. Wissenschaftlich habe sie dann im Zeitraum 2004-2009 in den USA gearbeitet. Bereits in dieser Phase habe sie begonnen, Xanax-Tabletten einzunehmen, die ihr von einem Psychiater in Amerika verschrieben worden seien. Dieses Medikament brauche sie noch heute dreimal täglich zur Entspannung. Schon vor 2009 und ihrer Rückkehr in die Schweiz habe sie diejenigen Beschwerden gehabt, die sie in ihrer Leistungsfähigkeit einschränken würden, so dass sie seit Herbst 2014 nicht mehr habe arbeiten können. Viele Jahre nach Beginn der psychiatrischen Behandlung wisse sie zwar, dass sie an einer Psychose leide, jedoch nicht, was genau sie habe. Sie könne die Beschwerden ihrer Psychose kaum abgrenzen von den Beschwerden ihrer Vaskulitis. Nach Jahren einer Infektanfälligkeit im Bereich der Atemwege sei im Jahr 2012 eine Operation an der Nase notwendig gewesen. Diese Infektanfälligkeit sei mit Gelenksschmerzen einhergegangen. Die Schmerzen in den Gelenken hätten kommen und gehen können und vor allem die Hände, die Knie und die Füsse betroffen. Phasenweise habe sie auch Hautausschläge gehabt (Urk. 8/40/4). Sie habe realisiert, dass es ihr mit 12,5 mg Methotrexat, das sie sich wöchentlich spritze, bezüglich der Infektanfälligkeit und der Gelenkschmerzen deutlich besser gehe. Nach wie vor bestünden jedoch eine Mattigkeit und Antriebslosigkeit. Im Vordergrund stünden diese Beschwerden, wobei sie nicht genau wisse, ob diese Beschwerden von der Gefässentzündung oder von der Psychose herkämen (Urk. 8/40/5).
Der Rheumatologe hielt fest, die geschilderten Beschwerden mit allgemeiner Müdigkeit und Leistungsschwäche könnten nicht mit der dringend zu vermutenden granulomatösen Polyangiitis begründet werden. Eine Vaskulitis könne zwar auch mit Müdigkeit und Leistungsschwäche einhergehen. Dies setze jedoch voraus, dass es sich um eine «aktive» Vaskulitis handle. Aufgrund der Ergebnisse der Begutachtung ergebe sich aber aktuell kein Hinweis auf eine gesicherte Aktivität. In der klinischen Untersuchung lasse sich, wie auch im rheumatologischen Konsiliarbericht vom 7. August 2015 erwähnt, kein relevanter pathologischer Befund und insbesondere auch kein klinischer Befund objektivieren, der an eine akute entzündliche Komponente denken lasse. Die derzeitige Behandlung der dringend zu vermutenden Vaskulitis kleiner Gefässe sei zu überdenken. Es könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Hausarzt, der seit Sommer 2015 die rheumatologische Behandlung massgebend leite, regelmässige Abklärungen hinsichtlich eines möglichen Nierenbefalls durchführe. Ein solcher stelle vielfach eine gravierende Komplikation einer Vaskulitis dar und derzeit bestünden darüber keine gesicherten Hinweise (Urk. 8/40/10 ff.).
4.3 Der psychiatrische Gutachter führte aus (Urk. 8/40/43), im Vordergrund stehe ein apathisches Syndrom, das mit chronischer Müdigkeit, allgemeiner Leistungsschwäche, Dysarthrie und Sedierung (verlangsamt, unkonzentriert/Wortfindungsstörung) sowie auffälliger Mimik und Gestik einhergehe. Dieses Syndrom könne zurzeit keiner Störung gemäss ICD-10 zugeordnet werden. Die von der Beschwerdeführerin regelmässig eingenommenen Substanzen, die ärztlich verordnet seien, erklärten hinreichend Müdigkeit, Leistungsschwäche, Dysarthrie und Sedierung (Alprazolam, Oxycodon, Topiramat, Methotrexat). Eine Indikation zu deren Verordnung könne aus versicherungspsychiatrischer Sicht jedoch nicht bestätigt werden. Die zudem auffällige Mimik und Gestik könnten als unerwünschte Wirkung eines Antipsychotikums (Aripiprazol) erklärt werden. Daneben sei die Urinprobe positiv für Amphetamine, was auch den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Konsumverhalten entspreche. Die in den Akten beschriebene akute polymorphe psychotische Störung, ohne Symptome einer Schizophrenie, F23.0, könne gut nachvollzogen werden. Ihre Auslösung bleibe unklar, so zum Beispiel durch den Konsum von Cannabinoiden, Kokain und/oder Amphetaminen inklusive Ekstasy. Die Störung sei im November 2018 teilremittiert gewesen und gemäss Auskunft des behandelnden Psychiaters sei es im weiteren Verlauf zur Vollremission gekommen. Auch in der Untersuchung seien keine psychotischen Symptome mehr vorhanden gewesen. Ein anhaltender Gesundheitsschaden könne somit nicht angenommen werden. Die weiteren in den Akten vorgeschlagenen (Verdachts-)Diagnosen wie Abhängigkeitssyndrome von Opiaten/Opioiden und Benzodiazepinen, paranoide Schizophrenie, depressive Störung sowie Panikstörung, seien nicht nachvollziehbar substanziiert und würden weder mit noch ohne Bezug zum Klassifikationssystem beschrieben oder diskutiert. Objektive psycho-pathologische Befunde seien entweder gar nicht oder spärlich aufgeführt. Ein Gesundheitsschaden könne somit aus versicherungspsychiatrischer Sicht zu keinem Zeitpunkt begründet werden.
4.4 Zur Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht führten die Gutachter aus (Urk. 8/40/21), als Oberassistentin Pharmakologie sei aufgrund von Defiziten einer unterdessen remittierten akuten polymorphen psychotischen Störung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 14. Oktober bis 18. November 2018 anzunehmen. Eine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit sei darüber hinaus aus versicherungspsychiatrischer Sicht für keinen Zeitraum zu begründen. Aus somatischer Sicht sei kein pathologischer Befund ausgewiesen, der eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die von der Beschwerdeführerin früher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten begründen könne.
5. Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 9. Januar 2023 (Urk. 8/74) wurden bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2023 im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte aufgelegt:
5.1 Im Bericht des Universitätsspitals G.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 17. November 2022 (Urk. 8/81/4-6) nannten die zuständigen Ärzte folgende Diagnosen (S. 1 f.):
1.Hochgradiger Verdacht auf levamizolinduzierte Vaskulitis, differentialdiagnostisch lokoregionäre Granulomatose mit Polyangiitis (vormals M. Wegener), Erstdiagnose 2015
2.Rezidivierende, symptomatische Besiedelungen der Nase und des Nasennebenhöhlensystems mit Staphylococcus aureus, differentialdiagnostisch im Rahmen von Diagnose 1
3.Akute Hepatopathie Erstdiagnose Juli 2022, am ehesten medikamentös-toxisch (MTX, diverse Psychopharmaka)
4.Osteoporose, Erstdiagnose August 2022
5.Sulcus ulnaris-Syndrom links, Erstdiagnose Juni 2021
6.Asthma bronchiale
7.Verdacht auf Lebensmittelintoleranz
8.Verdacht auf Histaminintoleranz
9.Chronisch-rezidivierende Urtikaria, differentialdiagnostisch dyshidro-tisches Exanthem
10.Sensibilisierung auf Alternaria mit unklarer klinischer Relevanz
11.Nebendiagnosen
-Status nach akuter polymorpher psychischer Störung ohne Symptome einer Schizophrenie Dezember 2018
-Depression
-Status nach rezidivierendem Rektumprolaps
-Status nach Vitamin D- und Eisenmangel
-aktenanamnestisch: Infertilität
Die Gutachter hielten fest, aktuell zeigten sich stabile Verhältnisse der nasokutanen Fistel links. Das Labor zeige Kokain positiv und die Beschwerdeführerin gestehe einen weiterhin bestehenden Kokainabusus ein, sodass nun von einer levamizolinduzierten Vaskulitis ausgegangen werde. Bei ausgeprägtem Defekt der Nase stelle sich eine operative Korrektur als sehr komplex dar. Um die Verhältnisse bestmöglich zu optimieren, sollte die Beschwerdeführerin mindestens ein Jahr kokainabstinent sein.
5.2 In einem weiteren Bericht des G.___ vom 25. November 2022 (Urk. 8/84/8-11) führte die zuständige Oberärztin der Klinik für Rheumatologie aus, seit ihrem letzten Bericht vom August 2022 habe inzwischen das Prednison unter der Basistherapie mit Imurek schrittweise reduziert werden können und eine weitere schrittweise Dosisreduktion sei besprochen worden. Aufgrund eines Leberwertanstieges habe die Imurekdosis nicht über 100 mg täglich gesteigert werden können. Die Dosis von 100 mg täglich toleriere die Beschwerdeführerin nun aber gut und darunter zeige sich keine Entzündungsaktivität mehr. Eine Lebersonographie inklusive Fibroscan habe unauffällige Befunde ergeben. Nachdem im August 2022 immunserologisch positive Anti-Elastase-Antikörper und Kokain nachgewiesen worden seien, sei die Diagnose einer lokoregionären Granulomatose mit Polyangiitis zu hinterfragen; differenzialdiagnostisch komme eine Cocaine-induced midline destructive lesion in Frage. Mit der Beschwerdeführerin sei die Wichtigkeit einer strikten Kokainabstinenz mehrfach diskutiert worden und auf ihren Wunsch hin werde sie nun von den Kollegen der Psychiatrie im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der psychiatrischen Klinik J.___ ambulant aufgeboten, wobei auch die ausgebaute Psychopharmakotherapie gegebenenfalls angepasst werden sollte. Ansonsten sei zwischenzeitlich eine neurologische Untersuchung inklusive ENMG erfolgt, wobei ein Sulcus ulnaris-Syndrom links habe diagnostiziert werden können. Diesbezüglich erfolge eine symptomatische Ruhigstellung mittels Ellenbogenpolster und es sei ein Verlaufs-ENMG geplant. Je nach Befund werde gegebenenfalls eine operative Entlastung evaluiert. Bezüglich der Osteoporose sei die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich zahnärztlich vorstellig gewesen, wo Zahnextraktionen empfohlen worden seien, ansonsten unter einer Bisphosphonat-Therapie das Risiko einer Kieferosteonekrose zu hoch sei. Dies wolle die Beschwerdeführerin aber vorerst nicht durchführen lassen, weshalb er sie bei vorzeitiger Menopause an die Kollegen der Gynäkologie zugewiesen habe mit der Bitte um die Installation einer Hormonersatztherapie als Osteoporosetherapie. Es werde nun gebeten, dass von hausärztlicher Seite unter der Basistherapie mit Imurek weiterhin regelmässige Verlaufskontrollen durchgeführt und die jeweiligen Resultate an das G.___ zugestellt würden, wo eine Nachkontrolle in drei Monaten geplant sei (Urk. 8/84/10).
5.3 Im Bericht des Instituts E.___ vom 16. Dezember 2022 (Urk. 8/68) wurde im Zusammenhang mit dem Gesuch um Übernahme der Kosten für eine Nasen-Epithese festgehalten, die Beschwerdeführerin sei von Prof. K.___, Oberarzt der ORL-Klinik der J.___, zur Planung der Versorgung mit alloplastischem Ersatz im Mittelgesicht vorgestellt worden. Durch die akuten Entzündungsschübe bei Morbus Wegener sei bei der Beschwerdeführerin der Nasenrücken eingebrochen und es sei ein offener Defekt im Nasenabhang links entstanden. Durch die aktuelle rheumatische Behandlung sei ein chirurgischer Aufbau im Moment nicht möglich. Der offene Defekt sei nun zeitnah mit alloplastischem Ersatz zu decken. Mit der Epithese werde der Primärschutz des offenen Wundareals erreicht und dies diene auch als Schutz vor Infektionen. Zusätzlich könne so dem irritierenden Aussehen der Beschwerdeführerin mit dem Aufbau begegnet werden, was auch die psychosoziale Rehabilitation gewährleiste.
5.4 Dr. med. F.___, Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 10. Februar 2023 (Urk. 3) fest, als langjähriger Hausarzt der Beschwerdeführerin bestätige er die gesundheitliche Verschlechterung mit erneuten, schwer kontrollierbaren Schüben der Polyangiitis obliterans, die eine erneute Beurteilung durch die IV rechtfertige. So sei es seit Mai 2022 zu einer fast kompletten Zerstörung des Nasenknorpels gekommen, was zu einer massiven Abflachung der Nase im Profil geführt und zu einer Ausbildung einer weiteren Öffnung (Fistel) zwischen der Restnase und der Haut links der Nase geführt habe. Wiederholt sei es zu Sekretion von Knorpelresten sowie Blut und Eiter und – trotz Einsatz von stärksten Immunsupressiva – zu Verschlechterungen gekommen. Die Aetiologie des Autoimmunprozesses könne nicht 100 % festgestellt werden. Sicher sei aber, dass es sich um einen Autoimmunprozess handle.
5.5 Der RAD-Arzt Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, befand in seiner Aktenbeurteilung vom 20. März 2023 (Urk. 8/88/3), laut den aktuellen Berichten der HNO-Klinik und dem Sprechstundenbericht der Rheumatologie des G.___ vom 23. November 2022 müsse die Diagnose einer lokoregionären Granulomatose mit Polyangiitis auf Grund der Befunde hinterfragt werden. Das Sulcus ulnaris-Syndrom links sei stabil mit leicht gebesserten Beschwerden unter der konservativen Therapie mit einem Ellenbogenpolster in der Neurologie des G.___. Eine massgebliche dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustands sei damit in den Unterlagen nicht beschrieben.
6.
6.1 Im Zusammenhang mit der Leistungsabweisung vom 29. November 2019 wurde aus rheumatologischer Sicht insbesondere dargelegt, dass die geschilderten Beschwerden mit allgemeiner Müdigkeit und Leistungsschwäche zwar mit einer Vaskulitis (granulomatöse Polyangiitis, vormals Morbus Wegener) einhergehen können, dies setze aber ein aktives entzündliches Geschehen voraus. Da sich in den seinerzeitigen Untersuchungen aber keine entzündlichen Komponenten erheben liessen, wurde eine entsprechende Pathologie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint (vgl. E. 4.1.2 hiervor).
6.2 Den im Zuge der Neuanmeldung vom 9. Januar 2023 aufgelegten Berichten ist Folgendes zu entnehmen: Im Bericht des Instituts E.___ vom 16. Dezember 2022 ist von akuten Entzündungsaktivitäten bei Morbus Wegener die Rede, die dazu geführt haben, dass der Nasenrücken der Beschwerdeführerin eingebrochen und ein offener Defekt im Nasenabhang links entstanden ist. Es erfolgte eine Epithesen-Versorgung, um nebst ästhetischen Aspekten insbesondere auch einen Primärschutz des offenen Wundareals zu gewährleisten (vgl. E. 5.3 hiervor). Die weiteren Berichte ergeben, dass sich bei der Beschwerdeführerin unter der Behandlung mittels Imurek keine Entzündungsaktivität mehr zeigte (vgl. E. 5.2 hiervor). Sodann wurde bei bestehendem Kokainabusus die bisherige Diagnose einer lokoregionären Granulomatose mit Polyangiitis in Frage gestellt, differenzialdiagnostisch eine cocaine-induced midline destructive lesion (cimdl) in Betracht gezogen und die Beschwerdeführerin der Psychiatrie im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der J.___ zugewiesen (vgl. E. 5.2 hiervor). Der Hausarzt wies schliesslich darauf hin, dass es trotz Einsatz von stärksten Immunsupressiva zu wiederholten Verschlechterungen gekommen ist, wobei die Aetiologie des Autoimmunprozesses nicht 100%ig festgestellt werden kann (E. 5.4).
6.3 Entgegen den Ausführungen des RAD-Arztes Dr. L.___ lässt sich mit Blick auf die geschilderte Entzündungsaktivität nicht schliessen, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2023 und damit rund dreieinhalb Jahre, nachdem letztmals über den Rentenanspruch entschieden worden war, offenkundig keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen sind. Immerhin erklärt das entzündliche Geschehen mit Zerstörung des Nasenknorpels nachvollziehbar erhebliche Auswirkungen sowohl auf somatischer als auch auf psychischer Ebene. Zudem liegen mit den Diagnosen akute Hepatopathie, Osteoporose und Sulcus ulnaris-Syndrom links neue Diagnosen vor (vgl. E. 5.1 - E. 5.3), welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben können. Der Hausarzt Dr. F.___ bescheinigt zudem mittels ausgestellter Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eine durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Juni 2020 bis 31. Dezember 2022 (Urk. 8/71).
Es bestehen demnach Anhaltspunkte für eine mögliche relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, was zur Glaubhaftmachung einer Veränderung ausreicht. Die Beschwerdegegnerin ist somit am 23. Mai 2023 zu Unrecht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
7. Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Parteientschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2023 aufgehoben und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird verpflichtet, auf die Neuanmeldung vom 9. Januar 2023 einzutreten und diese materiell zu prüfen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef