Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00295


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 21. März 2024

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Rochaix

Anwaltskanzlei

Bahnstrasse 16, 8603 Schwerzenbach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1991 geborene X.___, welcher über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, arbeitete zuletzt ab dem 23. Januar 2018 als Bauarbeiter in einem Temporärarbeitsverhältnis längstens für drei Monate vermittelt durch die Y.___ (Urk. 9/9/1). Am 10. Oktober 2018 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen im Februar 2018 erlittenen Unfall in einem Personenwagen mit Verletzung des linken Fussgelenkes (Bimalleolarfraktur am oberen Sprunggelenk links) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/2 Ziff. 1.1, Ziff. 5.2 f. und Ziff. 6.1 f., Urk. 9/4; vgl. auch Urk. 9/25/5). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht und zog wiederholt die Akten der Unfallversicherung (Urk. 9/5-7, Urk. 9/9, Urk. 9/11-12, Urk. 9/23-27, Urk. 9/30, Urk. 9/33, Urk. 9/77-78, Urk. 9/84, Urk. 9/93-94, Urk. 9/98-99) bei und veranlasste eine berufliche Grundabklärung in der Rehaklinik Z.___, welche vom 14. Januar bis 8. Februar 2019 stattfand (Urk. 9/15). Dort kam es beim Versicherten zu einem Fehltritt, was seine Schmerzen verstärkte. Zudem stand ein weiterer operativer Eingriff (Osteosynthesematerialentfernung in toto am OSG links am 11. Juli 2019) an (vgl. Urk. 9/20 und Urk. 9/25/8). Die IV-Stelle schloss die beruflichen Massnahmen (Arbeitsvermittlung) daher am 4. April 2019 ab (Urk. 9/19). Vom 18. Februar bis 17. Juli 2020 übernahm sie die Kosten für Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung Plus; Urk. 9/43) mit Verlängerung vom 22. September bis 21. Dezember 2020 (Urk. 9/49). Ein Arbeitsversuch fand vom 1. Dezember 2020 bis 29. Mai 2021 statt (Urk. 9/50 f. und Urk. 9/65). Der Einsatzbetrieb übernahm den Versicherten ab dem 1. Juni 2021 als Mitarbeitender Warenannahme bei einem Beschäftigungsgrad von 40-60 % auf Stundenlohnbasis (Arbeitsvertrag vom 18./23. Mai 2021 [Urk. 9/65/3]). Die IV-Stelle schloss die Arbeitsvermittlung daher mit Mitteilung vom 1. Juni 2021 ab (Urk. 9/66). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. September 2022 [Urk. 9/100]; Einwand vom 31. Oktober 2022 [Urk. 9/105] beziehungsweise 4. November 2022 [Urk. 9/111]; vgl. auch Urk. 9/115) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 27. April 2023 ab (Urk. 2 = Urk. 9/118).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. Mai 2023 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei ihm eine angemessene Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. September 2023 angezeigt wurde (Urk. 12).


3.    Der Unfallversicherer verneinte mit Verfügung vom 14. Juli 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 9/94). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 18. August 2022 (Urk. 9/99/41-50) wurde mit Entscheid vom 5. Mai 2023 abgewiesen. Die vom Versicherten dagegen am 6. Juni 2023 beim hiesigen Gericht eingereichte Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (vgl. Prozess Nr. UV.2023.00093).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Da die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen am 1. Juni 2021 abschloss (Urk. 9/66), steht ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2021 in Frage. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG.

1.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

1.5    Die Funktion interner RAD-Berichte (RAD: regionaler ärztlicher Dienst) besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben, den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter aus gesundheitlichen Gründen seit dem Unfall vom 25. Februar 2018 nicht mehr ausüben könne. Leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung der linken unteren Extremität und ohne kniende oder kauernde Haltung seien ihm jedoch zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 8 % (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Annahme der Beschwerdegegnerin, er sei zu 100 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig, sei falsch. Aus diesem Grund sei auch die Berechnung des Invaliditätsgrades willkürlich. Sein Hausarzt attestiere ihm eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der aktuell ausgeübten Tätigkeit (60 % für sitzende Tätigkeit). Das Zeugnis von Dr. med. A.___ vom 10. Februar 2022 finde in der angefochtenen Verfügung zudem keine Erwähnung (Urk. 1).


3.

3.1    Im Bericht vom 14. Juni 2022 über die kreisärztliche Untersuchung vom 10. Juni 2022 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 9/93/12):

- Belastungsabhängige Restbeschwerden im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes bei

- Status nach Bimalleolarfraktur links März 2018 (richtig: Februar 2018)

- Osteosynthetischer Versorgung März 2018 und Metallentfernung Juli 2019

- Neurom in continuitatem Nervus peroneus superficialis links 10 cm proximal Malleolus mit/bei

- Hypästhesie im distalen Versorgungsgebiet

- unverändertem Befund im zweijährigen Verlauf 1. April 2020 bis 10. Februar 2022

Ausgeführt wurde im kreisärztlichen Bericht, der Beschwerdeführer berichte über gleichbleibende Schmerzen am Fuss (Aussen- und Innenknöchel sowie vorderer Sprunggelenkbereich) seit der letzten versicherungsmedizinischen Untersuchung im November 2019; auf der Schmerzskala von 0-10 seien es 7-8 Punkte. Es sei weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung eingetreten. Er arbeite aktuell im E-Commerce mit einem Arbeitspensum von 60 %, von Montag bis Freitag von 12.00 bis 17.00 Uhr. Er sei für die Verarbeitung von Kundenbestellungen zuständig, habe Gehstrecken von zirka maximal 20 Metern zu bewältigen. An seinem Arbeitsplatz könne er die Höhe des Pults verstellen und nach eigenem Befinden zwischen Sitzen und Stehen entscheiden. Dieser Wechsel tue ihm gut, da er weder langes Sitzen noch langes Stehen oder langes Gehen toleriere. Er fahre mit dem Zug zur Arbeit, er benötige 45 Minuten für den Arbeitsweg. Die Gehstrecken lege er zu Fuss zurück. Er nehme täglich morgens und abends je 1000 mg Dafalgan ein. Die Medikamenteneinnahme sei seit dem Unfall nie sistiert worden. In Ruhe empfinde er keine Schmerzen, sitzen könne er schmerzfrei, nach Aufstehen und Belastung würde die Schmerzsymptomatik nach circa 15 Minuten einsetzen. Wenn er sich dann wieder hinsetze, seien die Schmerzen wieder rückläufig (Urk. 9/93/9 f.).

Die Ärztinnen führten sodann aus, Dr. med. A.___ beschreibe in seiner Beurteilung vom 10. Februar 2022 bei knapp vierjährigem Verlauf von neuropathischen Schmerzen klinisch und im Nervenultraschall einen unveränderten Befund zur Voruntersuchung vom 1. April 2020. Er habe keine relevante Zunahme des Neuroms in continuitatem des Nervus peroneus superficialis im Verlauf der letzten zwei Jahre dokumentieren können. Er halte fest, dass die Beschwerden im Alltag gut nachvollziehbar seien, insbesondere auch, dass das Arbeitspensum von aktuell 60 % in einer leichten körperlichen Tätigkeit nicht gesteigert werden könne, ohne dies jedoch näher zu spezifizieren (Urk. 9/93/14).

Bei der aktuellen Untersuchung präsentiere sich der Beschwerdeführer freundlich zugewandt und kommunikativ. Während der Anamneseerhebung würden sich keine Anzeichen von qualvollen Ruheschmerzen feststellen lassen, die Sitzposition auf einem normalen Stuhl werde nicht verändert, es finde kein Hochlegen des Fusses statt. Es könnten weder eine Schonhaltung noch ein Schwitzen oder Anzeichen von Unruhe beobachtet werden, obwohl die Schmerzen mit einer Stärke von 7-8 angegeben würden. Der Beschwerdeführer trage Nike-Turnschuhe und eine Jeans mit einem engen Beinabschluss knapp oberhalb der Knöchel. Im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes habe er noch Belastungs- und Bewegungsbeschwerden, unverändert zur letzten versicherungsmedizinischen Untersuchung vom 4. November 2019, angegeben. Klinisch sei das linke obere Sprunggelenk reizlos, es zeige sich eine persistierende endgradige Bewegungseinschränkung im Seitenvergleich, ebenso zeige sich bei den durchgeführten Stand- und Gangproben eine persistierende leicht verminderte Propriozeption und Standfestigkeit ohne nachweisbare Instabilität oder provozierbares Impingement am OSG. Es lasse sich kein motorisches neurologisches Defizit im Bereich der linken unteren Extremität objektivieren, sensorisch werde eine verstärkte Berührungsempfindlichkeit im Narbenbereich, sowie eine Hyposensibilität über dem gesamten Vorfuss angegeben, in Übereinstimmung mit den erhobenen fachärztlichen neurologischen Befunden vom 10. Februar 2022. Die Jeans, die der Versicherte am heutigen Tag trage, sitze mit ihrem engen Bund knapp oberhalb der Knöchel, genau in diesem Bereich habe der Versicherte zu Beginn der Anamnese angegeben, er könne keine hohen Schuhe oder enge Kleidung aufgrund der verstärkten Berührungsempfindlichkeit tolerieren. Die Hypästhesie im Zehenzwischenraum zwischen der Grosszehe und der zweiten Zehe sei am 10. Februar 2022 ebenfalls dokumentiert worden. Es finde sich hierfür jedoch kein elektrophysiologisches pathomorphologisches Korrelat (Urk. 9/93/14).

Die Ärztinnen gelangten zum Schluss, aufgrund der Untersuchung sei in einer optimal angepassten Tätigkeit, leicht bis mittelschwer, wechselbelastend, ohne Zwangshaltungen für die linke untere Extremität mit gelegentlichem Treppengehen, ohne kniende/kauernde Tätigkeiten, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Begehen von Leitern oder Gerüsten, eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 9/93/16).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2022 fest, bei dem erst 30-jährigen Versicherten sei anhand der hauptsächlich in den Akten des Unfallversicherers vorliegenden Arztberichte ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen einschliesslich einer sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Für eine optimal angepasste Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehe aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht spätestens seit dem Tag der ersten kreisärztlichen Untersuchung am 4. November 2019 eine ganztägige Arbeitsfähigkeit, was nochmals im Rahmen der zweiten kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Juni 2022 bestätigt worden sei. Das Belastungsprofil der Kreisärztinnen sei zu übernehmen. Die Einschätzung von Dr. A.___ sei nicht plausibel, zumal keine Hinweise für eine funktionelle Einschränkung vorlägen (Urk. 9/102/8).


4.

4.1    Die kreisärztliche Beurteilung (E. 3.1) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, wobei auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt wurden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein. Die Einschätzung der Expertinnen ist begründet und erweist sich vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung selbst geschildert hatte, er empfinde in Ruhe keine Schmerzen und könne schmerzfrei sitzen, als schlüssig. Die Ärztinnen vermochten denn auch keine Anzeichen von Ruheschmerzen festzustellen (E. 3.1).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer angab, seit der letzten versicherungsmedizinischen Untersuchung im November 2019 gleichbleibende Schmerzen am Fuss zu haben, und es sei weder zu einer Verbesserung noch zu einer Verschlechterung gekommen (E. 3.1). Bei der Untersuchung vom 4. November 2019 hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, nach gut einer Stunde Laufen (gemeint wohl: Gehen) begännen die Schmerzen im Sprunggelenk. Er treffe sich aber trotzdem regelmässig mit Kollegen und gehe spazieren. Die Nachtruhe sei an sich ungestört. Es sei abhängig vom Tagesablauf, von der Belastung, ob er nachts Schmerzen habe beziehungsweise am Abend ein Schmerzmittel einnehmen müsse. Schmerzmittel nehme er bei Bedarf ein, Dafalgan 500 mg 1-2 Tabletten pro Woche (Urk. 9/27/6). Der behandelnde Arzt med. pract. C.___ hatte damals zuhanden des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) mittels Zeugnisses bestätigt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeiten könne (vgl. das E-Mail-Schreiben vom 18. Dezember 2019 von med. pract. C.___ an den früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers [Urk. 9/78/215] sowie die Feststellungen des hiesigen Gerichts in den Verfahren AL.2020.00191 und AL.2020.00199, wonach der behandelnde Arzt med. pract. C.___ mit Zeugnis vom 18. Dezember 2019 erklärt habe, der Beschwerdeführer sei in einer Tätigkeit ohne Fussbelastung vollumfänglich arbeitsfähig [jeweils E. 3.4]). Inwiefern sich daran – bei fehlender Veränderung der Situation – inzwischen etwas geändert haben soll, lässt sich nicht nachvollziehen. Dasselbe gilt für die bei der zweiten kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Juni 2022 angegebene massive Steigerung der Medikation auf täglich morgens und abends je 1000 mg Dafalgan (E. 3.1).

Nach dem Gesagten leuchtet auch ein, dass sich Dr. B.___ der überzeugenden kreisärztlichen Beurteilung angeschlossen hat.

4.2    Eine abweichende Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nahm Dr. A.___ in seinem Bericht vom 10. Februar 2022 vor. Er führte aus, die Beschwerden im Alltag seien gut nachvollziehbar, insbesondere könne auch das Arbeitspensum von aktuell 60 % in einer leichten körperlichen Tätigkeit nicht gesteigert werden (Urk. 9/86). Diese Einschätzung wurde von Dr. A.___ jedoch nicht begründet, worauf Dr. D.___ und Assistenzärztin E.___ in ihrem Bericht vom 14. Juni 2022 berechtigterweise hinwiesen (E. 3.1). Auch Dr. B.___ hielt die Beurteilung von Dr. A.___ nicht für plausibel (E. 3.2; vgl. auch den entsprechenden Hinweis der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2023 [Urk. 8]).

Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ darf rechtsprechungsgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 7.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 135 V 465 E. 4.5). Der Bericht von Dr. A.___ ist daher nicht geeignet, die kreisärztliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen, und eine Rückfrage der Beschwerdegegnerin bei Dr. A.___ war entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht geboten (Urk. 1 S. 4 Rz. 5).

4.3    Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Von weiterführenden Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3).


5.

5.1    Da der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Einkommensvergleich vorgenommen.

5.2    Der Beschwerdeführer war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 8. Mai 2019 (Urk. 9/22) ab Mai 2014 – mit Unterbrüchen – beim Personalverleiher Y.___ angestellt. Da die Y.___ aufgelöst und im Handelsregister am 30. November 2021 gelöscht wurde, wäre der Beschwerdeführer so oder anders nicht mehr bei der vormaligen Arbeitgeberin tätig, weshalb die statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen sind. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt (hier: 27. April 2023) bezogen auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (hier: Juni 2021) aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E. 6.1.1 mit Hinweisen), in casu die LSE 2020 (veröffentlicht am 23. August 2022).

Abzustellen ist auf den standardisierten Medianlohn von Fr. 5731.-- gemäss LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Baugewerbe, 41-43, Kompetenzniveau 1, Männer. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2021 von 41.3 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, F 41-43, Baugewerbe/Bau) sowie der geschlechts- und branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 (von Indexstand 105.6 [2020] auf 105.7 [2021], vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Basis 2010 = 100], Nominallohnindex Männer, 2011-2022 [Tabelle T1.1.10], F 41-43 Baugewerbe/Bau) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr71074.-- (Fr. 5'731.-- : 40 x 41.3 x 12 : 105.6 x 105.7).

5.3    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f. mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer schöpft seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht voll aus. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin auch zur Bemessung des Invalideneinkommens auf die statistischen Werte der LSE abstützte.

Da der Beschwerdeführer nur noch angepasste Tätigkeiten ausüben kann und über keine verwertbare abgeschlossene Ausbildung verfügt, ist auf den standardisierten Medianlohn von Fr. 5'261.-- gemäss LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, abzustellen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2021 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) sowie der allgemeinen Lohnentwicklung bis ins Jahr 2021 (bei einem Indexstand von 2298 Punkten im Jahr 2020 und von 2281 Punkten im Jahr 2021 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, Männer) resultiert bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % ein Jahreseinkommen von rund Fr. 65328.-- (Fr. 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2298 x 2281).

Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 5.4.2.3 mit Hinweisen). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Kompetenzniveau 1 finanzielle Nachteile gewärtigen müsste. Denn es steht ihm ein genügend breites Spektrum an körperlich leichten (bis gelegentlich mittelschweren) Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung, in denen sich die qualitativen Einschränkungen gemäss Belastungsprofil nicht zusätzlich lohnrelevant auswirken.

Das Invalideneinkommen beträgt demgemäss Fr. 65’328.--.

5.4    Bei einem Valideneinkommen von Fr71’074.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 65’328.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 5’746.-- und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 8 % (Fr. 5’746.-- : Fr71’074.-- x 100 = 8.08).

Demgemäss hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, womit die Beschwerde abzuweisen ist.


6.

6.1    Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Substantiierung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt, und es wurde ihm eine dreissigtägige Frist angesetzt, um das Formular vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und um es dem Gericht unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation (vgl. Ziff. 12 des Formulars) einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe (Urk. 5).

Der Beschwerdeführer legte das vorgenannte Formular nicht auf, sondern liess einige der im Formular gestellten Fragen durch seinen Rechtsvertreter beantworten (Urk. 10). Weder ein Mietvertrag noch ein Beleg, aus dem hervorginge, wie hoch der Mietzins ist und wie sich die drei Geschwister den Mietzins für die gemeinsam bewohnte Wohnung aufteilen, wurde aufgelegt. Unklar ist des Weiteren, ob der Beschwerdeführer überhaupt eine Krankenversicherung in der Schweiz abgeschlossen hat oder ob er rechtsgültig von einer Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen ist; dazu wurde nichts ausgeführt. Der Beschwerdeführer versäumte es überdies, die letzte unterzeichnete Steuererklärung und die letzte definitive Steuereinschätzung sowie Belege zu allen Vermögenspositionen (insbesondere Konto- und Depotauszüge) einzureichen (vgl. Ziff. 12 des Formulars), wobei anzumerken ist, dass er es trotz Mahnung auch unterlassen hatte, eine Steuererklärung für die Steuerperiode 2020 einzureichen (Urk. 9/99/17-24). Der eingereichte Beleg der F.___ (Urk. 11/5) stellt überdies keinen Kontoauszug dar.

Nach dem Dargelegten wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung nicht genügend substantiiert, was gemäss Säumnisandrohung in der Verfügung vom 2. Juni 2023 zur Folge hat, dass davon auszugehen ist, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen.

6.2    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung.




Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung vom 30. Mai 2023 wird abgewiesen,



und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Marcel Rochaix

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippMuraro