Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00296


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin R. Müller

Urteil vom 22. September 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



1.    X.___, geboren 1966, meldete sich am 9. Juni 2021 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine schwere Erschöpfungsdepression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 8/18, 22, 25, 26) und teilte der Versicherten am 10. Dezember 2021 mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ein Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 8/30). Nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage (Urk. 8/31, 35, 38, 42) stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Januar 2023 mangels Vorliegens einer sich langfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden gesundheitlichen Beeinträchtigung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/47). Dagegen erhob die Versicherte am 7. Februar 2023 Einwand (Urk. 8/48; ergänzt mit Eingabe vom 14. März 2023, Urk. 8/56). Am 3. Mai 2023 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 8/60 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Juni 2023 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 13. Mai 2023 (recte: 3. Mai 2023) sei aufzuheben und ihr sei eine Rente zuzusprechen. Eventualiter seien vom Gericht weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Gemäss Beilage zur Beschwerdeschrift habe sich die Beschwerdeführerin per 30. Mai 2023 in stationäre Behandlung begeben. Die von der Behandlerin noch mit Arztbericht vom 3. November 2022 beschriebene stetige und deutliche Besserung der depressiven Symptomatik sei damit nicht längerfristig eingetreten. Aufgrund des erneuten Klinikaufenthaltes seien weitere Abklärungen nötig (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin schloss sich mit Stellungnahme vom 18. September 2023 dem Antrag auf Rückweisung an (Urk. 11).


3.    Es liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vor. Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang, womit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.

4.

4.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und ermessensweise auf Fr. 600.-- angesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

    Rechtsanwältin Lotti Sigg machte mit Honorarnote vom 15. September 2023 (Urk. 12) einen Aufwand von 7 Stunden und 40 Minuten beziehungsweise 7.67 Stunden sowie Auslagen von Fr. 59.80 geltend, was gerade noch angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelR. Müller