Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00299
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 13. Mai 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 2001, wurde am 8. April 2005 wegen einer Halszyste (Anhang Liste der Geburtsgebrechen Ziff. 232 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV-EDI) bei der Invalidenversicherung für medizinische Massnahmen angemeldet (Urk. 15/1 Ziff. 5.2 und 5.7). Mit Verfügung vom 23. Mai 2005 (Urk. 15/4) erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für die Zeit vom 5. April 2005 bis 30. April 2010 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens.
Die Versicherte absolvierte vom 15. August 2016 bis 14. August 2019 bei der Y.___ AG in Z.___ eine Berufslehre als Bäcker-Konditor-Confiseurin EFZ, die sie mit dem Erwerb des Fähigkeitszeugnisses erfolgreich abschloss (Urk. 15/7 S. 1 Ziff. 1-2 und 4, Urk. 15/9/3).
1.2 Unter Hinweis auf eine Agoraphobie mit Panikstörung und eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode) meldete sich die Versicherte am 21. April 2021 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 15/8 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle tätigte berufliche (Urk. 15/11, Urk. 15/39) und medizinische (Urk. 15/13/2-6, Urk. 15/16-17, Urk. 15/24, Urk. 34-38, Urk. 15/42) Abklärungen. Am 3. Mai 2023 erteilte sie für die Zeit vom 24. April bis 23. Oktober 2023 Kostengutsprache für ein Aufbautraining beim Verein A.___ (Urk. 15/49). Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 (Urk. 15/52 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten ein Taggeld in der Höhe von Fr. 4.80 zu, wobei sie von einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 6.-- ausging (S. 1 oben).
2. Die Versicherte erhob am 3. (Poststempel vom 5.) Juni 2023 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 12. Mai 2023 (Urk. 2). Sinngemäss machte sie geltend, es sei von einem durchschnittlichen Tageslohn von Fr. 40.50 auszugehen und es sei das Taggeld auf dieser Basis neu zu berechnen.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2023 die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen (Urk. 7 S. 1). Die Beschwerdeantwort und eine Stellungnahme der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Bern, wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 zugestellt. Diese reichte keine Stellungnahme ein.
Mit Beschluss des Gerichts vom 5. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zu einer möglichen Schlechterstellung im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung der Sache an sie Stellung zu nehmen (Urk. 16 Dispositiv Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer üL.___angsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 und betrifft den Taggeldanspruch für den Zeitraum vom 24. April bis 23. Oktober 2023. Es sind somit die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen (lit. a), oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (lit. b). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG).
1.3 Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG beträgt sie
80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes (Art. 23 Abs. 1bis IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 1 und 1bis bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Altes- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2023 für die ihr vom 24. April bis 23. Oktober 2023 gewährte Integrationsmassnahme ein Taggeld von Fr. 4.80 zu. Die Beschwerdegegnerin wies in der Verfügung zudem ein durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 6.-- aus (Urk. 2 S. 1 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Berechnung des Tageslohnes auf ein unter www.sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6142 abrufbares Dokument des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zur Berechnung der IV-Taggelder und dabei auf die Formel zur Bestimmung des massgebenden Tageslohnes bei Arbeitnehmenden mit unregelmässigem Einkommen ab. Sie gab an, für die Berechnung sei von einer Lohnsumme von Fr. 2'001.60 (brutto) über die Periode vom 11. November bis 31. Dezember 2022 auszugehen. Es handle sich um ihre letzte Beschäftigung gemäss Lohnausweis vor der Gewährung von Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwerdeführerin ermittelte einen Tageslohn von Fr. 40.50 (gerundet, Urk. 1).
2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung vom 16. Oktober 2023 (Urk. 7) aus, für die Bestimmung der Höhe des Taggeldes sei insbesondere von Relevanz, welches der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Lohn sei. Entscheidend sei daher der Eintritt des Versicherungsfalles. Nach den Akten bestünden zumindest Hinweise, dass das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin schon vor dem von der Beschwerdegegnerin gesetzten Eintritt des Versicherungsfalles am 14. Januar 2021 eingeschränkt gewesen sein könnte. Zum Beispiel sei dem Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ vom 13. März 2019 zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 2. November 2018 wegen der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode in der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ in ambulanter Behandlung befunden habe. Im Mai 2019 sei wegen Suizidalität zudem ein stationärer Aufenthalt in der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ erfolgt.
Weiter sei nicht gänzlich geklärt, weshalb die Beschwerdeführerin nach dem Abschluss ihrer Berufslehre keine weitere Arbeitsstelle angetreten habe. Gemäss dem Bericht der Ärzte der Integrierten Psychiatrie C.___ vom 4. Februar 2021 habe es die Beschwerdeführerin lediglich mit viel Kraft geschafft, ihre Lehre im Sommer 2019 abzuschliessen. Im Anschluss daran sei eine Auszeit zur Erholung geplant gewesen (S. 1 f.). Anfangs 2020 habe sie mit der Stellensuche beginnen wollen, was die Covid-19-Pandemie unmöglich gemacht habe. Seit Herbst 2020 fühle sie sich wieder schleichend schlechter. Am 14. Januar 2021 sei auf freiwilliger Basis der Eintritt der Beschwerdeführerin zur stationären Krisenintervention erfolgt. Aktenkundig sei zudem, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2020 und 2021 für die D.___ im Bereich des Kerzenziehens tätig gewesen sei, dies jedoch mit einem tiefen Arbeitspensum und offensichtlich nur für wenige Monate. Mit Blick auf die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin stelle sich die Frage, ob nicht schon vor dem Januar 2021 eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgelegen haben könnte. Dies hätte wiederum zur Folge, dass von einem anderen relevanten Einkommen der Beschwerdeführerin auszugehen wäre. Die Beantwortung dieser Frage ergebe sich nicht gänzlich aus den vorliegenden Akten, weshalb die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache an sie beantragt werde (S. 2).
2.4 Die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes nahm am 15. August 2023 (Urk. 8) Stellung zur Bemessungsgrundlage des IV-Taggeldes. Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe die Lehre als Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EFZ per 14. August 2019 abgeschlossen. Gemäss dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2023 sei der Eintritt des Gesundheitsschadens auf den 14. Januar 2021 festgelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe im Anschluss an die Lehrzeit nicht mehr als Konditorin/Confiseurin gearbeitet. Für die Bemessung des Lohnes vor Eintritt des Gesundheitsschadens sei auf die letzte vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätigkeit abzustellen. Da die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt des Eintrittes des Gesundheitsschadens per 14. Januar 2021 festgelegt habe, sei nicht mehr die Tätigkeit als Konditorin/Confiseurin für die Bemessung des Lohnes heranzuziehen.
Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit handle es sich um jene bei den D.___ in E.___. Die Beschwerdeführerin habe diese jeweils in den Monaten November und Dezember ausgeübt, erstmals im Dezember 2020. Für die Festsetzung des Einkommens vor Eintritt des Gesundheitsschadens hätte auf das Einkommen aus dem Jahr 2020 abgestellt werden müssen, welches gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) Fr. 230.-- betragen habe. Da dieses Einkommen um einiges tiefer als jenes aus dem Jahr 2021 ausgefallen sei, sei das Taggeld basierend auf einem Jahreseinkommen von Fr. 2'186.-- festgesetzt worden. Bei der von der Beschwerdeführerin geforderten Berechnung würde eine massive Überentschädigung entstehen, da sie bei dieser Tätigkeit gar nie auf ein so hohes Einkommen kommen könnte, nachdem sich die Einsatzdauer jeweils auf die Monate November und Dezember beschränke. Es wäre stossend, wenn auf einmal von einem Jahreslohn vor Eintritt des Gesundheitsschadens von Fr. 14'782.50 (365 x 40.50) ausgegangen werden müsste. Alternativ könnte die Berechnung gestützt auf das Kreisschreiben des BSV über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI) Rz. 0826 (anders entlöhne Arbeitnehmende) vorgenommen werden. Gemäss IK-Auszug belief sich der zuletzt erzielte Lohn vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Dezember 2020 auf Fr. 230.--. Nach dieser Berechnung wäre der effektiv erzielte Lohn vor Eintritt des Gesundheitsschadens auf Fr. 2'990.-- (Fr. 230.-- : 4 x 52) anzusetzen. Sofern auf das als Konditorin/Confiseurin erzielte Einkommen abgestellt würde, würde sich
der Lohn vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Basis auf Fr. 12'472.50 (Fr. 8'315.-- : 8 x 12) bemessen. Dieser Lohn müsste dann noch auf das Jahr 2023 indexiert werden (S. 1).
2.5 Streitig ist, ob bezüglich der zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Erwerbstätigkeit von einem höheren Einkommen auszugehen ist und ob die Beschwerdeführerin daher Anspruch auf ein höheres Taggeld als die ihr zugesprochenen Fr. 4.80 hat. Zunächst ist zu prüfen, ob auf die vorliegenden medizinischen Akten abgestellt werden kann.
3.
3.1 Dr. med. F.___, Assistenzärztin, Psychiatrische Klinik B.___, gab im Bericht vom 13. März 2019 (Urk. 15/34) an, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 2. November 2018 mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode in der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung (S. 1 oben).
3.2 Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ stellten im Abschlussbericht vom 29. Januar 2020 (Urk. 15/35) die Diagnose Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2). Sie gaben an, die Zuweisung sei am 5. Oktober 2018 durch den Notfalldienst erfolgt bei Selbstverletzung und Stimmungsschwankungen der Beschwerdeführerin seit Anfang 2018 (S. 1). Zum Verlauf wurde ausgeführt, das Erstgespräch mit der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter habe am 2. November 2018 stattgefunden. Die Jugendliche habe sich zu Beginn der Abklärung im letzten Lehrjahr bei der Y.___ befunden. Sie habe unter der hohen Arbeitsbelastung und den Anforderungen gelitten, die dort an sie gestellt worden seien. Es sei eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Zusätzlich zu einer Gesprächspsychotherapie sei mit einer medikamentösen Therapie begonnen worden, unter welche die Beschwerdeführerin kurz nach Erreichen der Zieldosis drängende Suizidgedanken entwickelt habe, was eine stationäre Einweisung notwendig gemacht habe. Im weiteren Behandlungsverlauf sei es zu einer Verbesserung der Stimmung und des Antriebs, jedoch mit wiederkehrenden Stimmungseinbrüchen gekommen. Neben der depressiven Symptomatik seien eine Selbstwertthematik und soziale Ängste mehr in den Fokus getreten, weshalb die Diagnose Angst und depressive Störung, gemischt gestellt werde (S. 2).
3.3 Dr. lic. phil. G.___, Psychotherapeutin, und Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum I.___, berichteten am 20. November 2020 (Urk. 15/36) über die Erstkonsultation vom gleichen Tag. Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie seit dem Beginn der Berufslehre 2016 und deutlich verstärkt seit Ende 2018 (Prüfungsphasen) unter einer depressiven Stimmungslage und Panikattacken leide. Sie habe sich von November 2018 bis Januar 2020 in ambulanter jugendpsychiatrischer Behandlung befunden. Im Mai 2019 sei ein Klinikaufenthalt in der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ erfolgt. Danach habe während einer elf Monate dauernden Phase keine psychotherapeutische Begleitung stattgefunden. Die vorbestehende Symptomatik habe sich vor dem Hintergrund der Corona-Situation und der bestehenden Arbeitslosigkeit wieder verstärkt. Aktuell würden fast täglich und zum Teil mehrmals pro Tag Panikattacken mit Schwindel, Brustenge, Hyperventilation und Angst vor Ohnmacht auftreten. Die Stimmung schwanke von «okay» bis zu massiven Stimmungseinbrüchen, starker Unzufriedenheit, Überforderungsgefühlen, einem Selbsthass und Gedanken daran, nicht mehr leben zu wollen
(S. 1).
Die Fachleute des Zentrums I.___ nannten als Diagnosen einen Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), einen Verdacht auf eine Panikstörung
(ICD-10 F41.0) und einen Verdacht auf Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.0). Die letztgenannte Diagnose sei von den Ärzten der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ gestellt worden (S. 2).
3.4 Vom 14. bis 20. Januar 2021 erfolgte ein stationärer Aufenthalt im Kriseninterventionszentrum der Integrierten Psychiatrie C.___. Die Fachleute der Integrierten Psychiatrie C.___ gaben im Kurzaustrittsbericht vom 4. Februar 2021 (Urk. 15/37) an, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin leide sie seit dem zweiten Lehrjahr unter einer wiederkehrenden Erschöpfung, einer Überforderung und Antriebslosigkeit. Sie habe sich damals im Rahmen der Ausbildung viel Druck gemacht, starke Versagensängste entwickelt und sei insgesamt sehr unzufrieden mit ihrer Lebenssituation gewesen. Im Verlauf seien zunehmend mehr Ängste und Panikattacken dazugekommen. Mit viel Kraft habe sie geschafft, die Lehre im Sommer 2019 erfolgreich abzuschliessen. Im Anschluss habe sie eine Auszeit zur Erholung geplant. Als sie anfangs 2020 mit der Stellensuche begonnen habe, sei ihr dies durch die Covid-19-Pandemie unmöglich gemacht worden. Im Jahr 2020 sei es ihr wechselhaft ergangen. Sie habe wieder vermehrt unter Ängsten und täglichen Panikattacken gelitten. Seit Herbst 2020 fühle sie sich wieder schleichend schlechter, so dass sie erneut eine Therapie begonnen habe (S. 1 unten). Am 31. Dezember 2020 sei es zu einem grossen Einbruch gekommen, wobei Suizidgedanken und ein Drang zur Selbstverletzung aufgetaucht seien (S. 1 f.).
3.5 Vom 24. März bis 16. Juni 2021 erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der Klinik J.___ der Integrierten Psychiatrie C.___, anlässlich welchem die Diagnosen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), einer Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), und einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) gestellt wurden (vgl. den Bericht vom 21. Juli 2021, Urk. 15/16 S. 3 Ziff. 2.5).
3.6 Dr. phil. K.___ und Dr. H.___ nannten im Abschlussbericht vom 17. Dezember 2021 betreffend die ambulante Behandlung vom 20. November 2020 bis 24. September 2021 (Urk. 15/38) als Diagnosen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotionalen Anteilen (ICD-10 F61), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0). Dr. K.___ und Dr. H.___ führten weiter aus, die Diagnosen einer Depression und einer Panikstörung seien aus dem Bericht der Ärzte der Integrierten Psychiatrie C.___ vom Januar (richtig: Februar) 2021 übernommen worden. Die Diagnosen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ und einer Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen Anteilen seien während des stationären Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in der Integrierten Psychiatrie C.___ gestellt worden. Als Hauptdiagose dominiere eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotionalen Anteilen (S. 1). Die letzte Konsultation sei am 24. September 2021 erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe die Behandlung abgebrochen (S. 2).
3.7 Gemäss dem Bericht der Fachleute der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___, Zentrum für Soziale Psychiatrie, vom 20. April 2023 fand in der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ eine Autismus-Spektrum-Abklärung der Beschwerdeführerin statt. Die Fachleute nannten im Bericht vom 20. April 2023 (Urk. 15/42) neu als Diagnose ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; S. 1).
4.
4.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde
(§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid-relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
4.2 Die Beschwerdeführerin war zuletzt jeweils in den Monaten November und Dezember der Jahre 2020 bis 2022 bei den D.___ in E.___ beschäftigt. Dabei erzielte sie im November 2021 ein Einkommen von Fr. 989.43 netto und im Dezember 2021 von Fr. 1'016.95 netto (Urk. 15/43-44; vgl. auch den Lohnausweis der Stiftung L.___, in E.___ vom 21. Februar 2023 Urk. 15/45-46). Gemäss IK-Auszug wurde für das Jahr 2020 ein Jahreseinkommen von Fr. 230.-- abgerechnet (Urk. 15/39).
Für die Bemessung der Taggeldhöhe ist von entscheidender Bedeutung, welches Erwerbseinkommen die Beschwerdeführerin zuletzt vor Eintritt des Gesundheits-schadens erzielt hat. Die Beschwerdegegnerin stellte im Beschluss vom 3. Mai 2023 darauf ab, dass seit dem 14. Januar 2021 bis auf Weiteres mindestens eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Konditorin/
Confiseurin bestanden habe. Sie legte damit den massgeblichen Zeitpunkt für das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Erwerbseinkommen auf den 14. Januar 2021 fest (Urk. 15/50 S. 2 unten; vgl. auch Urk. 7 S. 1).
4.3 Gemäss Dr. F.___ war die Beschwerdeführerin bereits seit November 2018 in der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Im Mai 2019 kam es zudem zu einer stationären Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___. Die behandelnden Ärzte nannten als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode und Angst und depressive Störung, gemischt (vorstehend E. 3.1-3.2). Gemäss dem Bericht der Fachleute der Integrierten Psychiatrie C.___ vom 4. Februar 2021 im Anschluss an den Aufenthalt im Kriseninterventionszentrum der Integrierten Psychiatrie C.___ konnte die Beschwerdeführerin die Berufslehre zur Bäcker-Konditor-Confiseurin EFZ im August 2019 nur mit letzter Kraft erfolgreich abschliessen. Für die Zeit danach plante sie deshalb eine Auszeit (E. 3.4).
Nach den vorliegenden Akten bestehen gewisse Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 14. Januar 2021 erkrankt gewesen und dass das vor diesem Zeitpunkt erzielte Erwerbseinkommen krankheitsbedingt gering ausgefallen sein könnte. Dabei ist auch unklar, weshalb die Beschwerdeführerin nach dem Abschluss der Ausbildung zur Bäcker-Konditor-Confiseurin EFZ nicht mehr auf diesem Beruf gearbeitet hat. Gestützt auf die vorliegenden Akten lässt sich jedoch der Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens und damit auch das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen nicht abschliessend bestimmen. Hierfür sind weitere Abklärungen des medizinischen und erwerblichen Sachverhalts erforderlich. Die Beschwerdegegnerin hat daher, wie von ihr beantragt (Urk. 7 S. 1), abzuklären, wann der Gesundheitsschaden eingetreten und welches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin für die Berechnung des Taggeldes massgebend ist.
4.4 Zusammenfassend ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie abkläre, wann der Gesundheitsschaden eingetreten und welches Erwerbseinkommen gemäss der zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit für die Berechnung des IV-Taggeldes heranzuziehen ist. Anschliessend hat sie über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 400.— festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Taggeldanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und 14
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrugger