Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00301


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 14. März 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1987, ist gelernter Informatiker (Urk. 8/16/9). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirk Dietikon errichtete mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 (Urk. 8/1) für ihn eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; vgl. auch Urk. 8/4, Urk. 8/37). Der Versicherte wurde am 15. Januar 2017 (richtig: 2018) unter Hinweis auf Depressionen, eine Unruhe und dem Nichterbringen der Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/6 Ziff. 6.1).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte dem Versicherten am 4. Juni 2018 mit, dass keine Leistungen der Invalidenversicherung notwendig seien (Urk. 8/24).

    Am 9. Januar 2020 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/34). Die IV-Stelle sprach ihm am 4. Juni 2020 (Urk. 8/53) eine Arbeitsvermittlung zu und erteilte am 14. August 2020 bzw. 30. Oktober 2020 Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch (Urk. 8/56, Urk. 8/63). Mit Verfügung vom 24. September 2020 (Urk. 8/61) sprach sie dem Versicherten für die Zeit vom 28. August bis 31. Dezember 2020 ein Taggeld zu. Mit Verfügung vom 24. September 2021 (Urk. 8/84) schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung und Eingliederungsberatung ab.

    Mit Verfügung vom 3. März 2022 (Urk. 8/94) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Der Versicherte war vom 20. September 2021 bis 30. April 2022 als IT-Applikationsentwickler und Systemengineer bei der Y.___ GmbH in Z.___ angestellt (Urk. 8/96/1 Ziff. 2-3, Urk. 8/98 Ziff. 3.1). Vom 15. August bis 9. September 2022 folgte ein befristetes Praktikum als Pflanzenzüchter (vgl. Urk. 8/99, Urk. 8/104, Urk. 8/120 S. 3 Mitte).

1.2    Am 21. November 2022 erfolgte eine weitere Anmeldung des Versicherten (Früherfassung) bei der Invalidenversicherung (Urk. 8/98-99). Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 8/106-107) ein und erliess am 13. Februar 2023 (Urk. 8/113) den Vorbescheid betreffend IV-Leistungen. Die Beiständin des Versicherten brachte dagegen Einwände (Urk. 8/115, Urk. 8/118) vor. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 (Urk. 8/121 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle erneut einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.


2.    

2.1    Der Versicherte erhob am 5. Juni 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Mai 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), insbesondere Rentenleistungen, zuzusprechen, ausgehend von einer (neuerlichen) Arbeitsunfähigkeit ab April 2022. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese im Hinblick auf eine korrekte und umfassende Abklärung des Gesundheitszustandes weitere medizinische Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch neu entscheide (Urk. 1 S. 2 oben). Verfahrensrechtlich beantragte der Versicherte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person seines Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2 Mitte).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2023 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, die dem Beschwerdeführer am 11. September 2023 zugestellt wurde (Urk. 9).

2.2    Mit Gerichtsverfügung vom 3. Oktober 2023 wurde antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 12 Dispositiv Ziff. 1). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 18. Oktober 2023 (Urk. 14) die Honorarnote (Urk. 15) ein. Mit Eingabe vom 7. März 2024 gab er auf Aufforderung des Gerichts (vgl. Urk. 16) hin an, dass der Beschwerdeführer durch die Beistandschaft nicht in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 19, Urk. 20/1-3).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, gemäss dem Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 9. Januar 2023 bestehe eine Erschöpfungsdepression beziehungsweise ein Erschöpfungszustand. Für die Zeit vom 1. Oktober bis 18. November 2022 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Die Behandlung erfolge gemäss Dr. A.___ aktuell alle ein bis zwei Monate per Video oder Chat. Wenn es dem Beschwerdeführer schlecht gehe, finde die Behandlung auch alle zwei Wochen statt. Die Beschwerdegegnerin hielt fest, nachdem die letzte Behandlung am 11. November 2022 erfolgt sei, sei aus hausärztlicher Sicht keine dauerhafte Verschlechterung ersichtlich (S. 2 oben). Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe im Bericht vom 27. Dezember 2022 für die Zeit vom 13. Januar bis 28. Februar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert unter Hinweis, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit durch die Hausärztin attestiert werde. Als Diagnosen bestünden seit 2019 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, und seit 2021 Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung. Weiter seien interaktionelle Schwierigkeiten angegeben worden und es sei eine schrittweise Wiedereingliederung prognostiziert worden. Eine medikamentöse Behandlung finde nicht statt (S. 2 Mitte).

    Nach dem ärztlichen Zeugnis von Dr. A.___ vom 20. Juli 2022 sei vom 1. bis 31. Juli 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Der der Arbeitsunfähigkeit zugrunde liegende Konflikt sollte am 2. August 2022 beseitigt und der Beschwerdeführer ab dann wieder arbeitsfähig sein. Damit werde dargestellt, dass psychosoziale Faktoren im Vordergrund stünden und eine langandauernde Verschlechterung nicht ausgewiesen sei. Im Bericht der Psychiaterin vom 9. März 2023 werde neu eine gesundheitliche Verschlechterung seit April 2022 angegeben, was im Arztbericht vom 27. Dezember 2022 nicht erwähnt worden sei. Eine Arbeitsfähigkeit sei auf längere Sicht nicht realistisch. Demgegenüber sei im früheren Bericht der Psychiaterin eine schrittweise Wiedereingliederung und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % und 80 % angegeben worden. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht seien zudem nicht alle Behandlungsoptionen ausgeschöpft worden (S. 2). Nach der Rechtsprechung seien reaktive Störungen sowie andere psychische Beeinträchtigungen auf einen negativen Entscheid der Invalidenversicherung hin einer adäquaten psychischen Beeinträchtigung zugänglich. Darin könne keine IV-relevante psychische Beeinträchtigung erblickt werden (S. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, nach dem Abschluss einer Berufslehre als Informatiker sei es zu mehreren Anstellungen im IT-Bereich gekommen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Nach der zweiten IV-Anmeldung vom 9. Januar 2020 sei für ihn eine Beschäftigung bei der sozialen Institution C.___, Berufliche und soziale Integration, gefunden worden. Der Beschwerdeführer habe nach dem Abschluss des Programms im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme Unterstützung bei der Stellensuche erhalten und schliesslich einen Arbeitsversuch beginnen können (S. 3 f. Ziff. 6-7). Nach dem Abschluss der Eingliederungsberatung habe er zwischenzeitlich von September 2021 bis April 2022 eine Arbeitsstelle als Systemtechniker und Systemengineer innegehabt, welche er wie frühere Anstellungen aufgrund der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit wieder verloren habe (S. 4 Ziff. 8).

    Wenn sich die behandelnde Psychiaterin auf ein mögliches Arbeitspensum nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen beziehe, könne daraus nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer a priori keine rentenbegründende Invalidität aufweise. Die vorhandenen prognostischen Angaben seien viel zu unzuverlässig, um einen gesetzeskonformen Einkommensvergleich durchführen zu können (S. 6 Ziff. 14). Das ärztliche Zeugnis der Hausärztin vom Juli 2022 enthalte den Hinweis, dass die volle Arbeitsunfähigkeit auf einem Konflikt mit Nachbarn beruhe, der ab dem 2. August 2022 entfallen werde. Bezüglich psychosozialer Faktoren sei daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer seit Jahren unter psychischen Beeinträchtigungen leide. Diese hätten in der Vergangenheit dazu geführt, dass er Anstellungen im ersten Arbeitsmarkt nur kurze Zeit habe halten können und ein Arbeitsversuch im Jahr 2020 vorzeitig abgebrochen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem letzten Stellenverlust im April 2022 aufgrund der bereits damals bestehenden Diagnosen erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Die Probleme beruhten nicht lediglich auf psychosozialen Belastungsfaktoren. Bei dem von der Beschwerdegegnerin erwähnten Nachbarschaftsstreit handle es sich lediglich um ein Symptom einer tieferliegenden psychischen Gesundheitsstörung (S. 7 Ziff. 15-16).

    Dem Beschwerdeführer sei weiter vorgeworfen worden, dass er nicht alle Behandlungsoptionen ausgeschöpft habe. Es sei jedoch einzig die Aufgabe der behandelnden Fachärztin über Behandlungsart und -frequenz im Rahmen der bestehenden medizinischen Leitlinien zu entscheiden. Im Übrigen seien mehrere Medikamente ausprobiert worden, die keine Wirkung gezeigt hätten (S. 7 f. Ziff. 17). Die Lektüre der ärztlichen Berichte ergebe sodann keinen Anhaltspunkt, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Erhalt des Vorbescheides der Beschwerdegegnerin schlechter gegangen wäre. Von ärztlicher Seite sei vielmehr mehrfach bestätigt worden, dass der Einbruch mit einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im April 2022 stattgefunden habe (S. 8 Ziff. 18).

2.3    Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung ergänzend aus, in den Berichten von Dr. B.___ vom 8. und vom 27. Dezember 2022 werde zwar von einer Verschlechterung des psychischen Zustandes berichtet. Die Befunde seien jedoch im Wesentlichen dieselben wie in früheren Berichten. Gemäss der Rechtsprechung komme grundsätzlich nur psychischen Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen eine invalidisierende Wirkung zu. Bestehe dazu ein bedeutendes therapeutisches Potential, so sei insbesondere die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt (Urk. 7 S. 1). Die objektiven Befunde seien leicht bis höchstens mittelgradig ausgeprägt. Der Beschwerdeführer leide gemäss Bericht vom 27. Dezember 2022 unter Konzentrationsstörungen, Freudlosigkeit, Antriebs- und Schlafstörungen, einem sozialen Rückzug und depressivem Grübeln. Für die bisherige Tätigkeit würden als funktionelle Einschränkungen Konzentrationsstörungen, Müdigkeit und Reizbarkeit genannt (S. 1 f.). Im Arztbericht vom 8. Dezember 2022 seien als objektive Befunde starke Zweifel, Insuffizienzgefühle, eine gedankliche Einengung, katastrophisierende Gedanken, ein sozialer Rückzug und ein schwankender Appetit angegeben worden. Die Hobbies des Beschwerdeführers bestünden in seiner Katze, dem Garten, Kochen und Tanzen. In der Haushaltführung bestehe lediglich eine geringe Einschränkung. Dies spreche in der Gesamtschau gegen das Vorliegen einer schweren depressiven Episode. Ferner sei das therapeutische Potential noch nicht ausgeschöpft. Das Leiden erreiche insgesamt keinen invalidisierenden Schweregrad, der eine dauerhafte Arbeitsleistung als unzumutbar erscheinen lassen würde (S. 2).

2.4    Die Beschwerdegegnerin verneinte am 4. Juni 2018 (Urk. 8/24) einen Anspruch auf IV-Leistungen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer mangels einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit keine Leistungen der Invalidenversicherung benötige. Nach einer erneuten Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 9. Januar 2020 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Frühinterventions- und Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/53, Urk. 8/56, Urk. 8/63). Nach dem Abschluss der Massnahmen verneinte sie mit Verfügung vom 3. März 2022 (Urk. 8/94) einen Anspruch auf IV-Leistungen.

    Die Entscheide vom 4. Juni 2018 und vom 3. März 2022 beruhen nicht auf einer materiellen Prüfung eines Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs). Der Beschwerdeführer beantragte im vorliegenden Verfahren die Zusprache einer Invalidenrente ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit ab April 2022 (Urk. 1 S. 2 oben). Es ist daher von einer erstmaligen Prüfung eines Rentenanspruches auszugehen. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach der Neuanmeldung vom 21. November 2022 (Urk. 8/98-99) zu Recht abgelehnt hat. Zunächst ist zu prüfen, ob auf die vorliegenden medizinischen Akten abgestellt werden kann oder ob weitere medizinische Abklärungen erforderlich sind.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer ist seit dem 13. Februar 2020 bei Dr. B.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/49/2 Ziff. 1.1). Dr. B.___ nannte im Bericht vom 9. April 2020 (Urk. 8/49) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1, Erstdiagnose, März 2019). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.1, aktenanamnestisch, März 2019, S. 4 Ziff. 2.5-2.6).

    Die Psychiaterin gab an, die Behandlung finde gegenwärtig alle 14 Tage statt (S. 2 Ziff. 1.2). Es bestehe keine Medikation. Im weiteren Verlauf müsse evaluiert werden, ob gegebenenfalls eine medikamentöse Therapie eingeleitet werden müsse (S. 3 Ziff. 2.3). Von November bis zum 24. Dezember 2019 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 13. Februar bis 30. April 2020 eine solche von 50 % bestanden. Für den ersten Arbeitsmarkt bestehe eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 %. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen wäre prognostisch günstig für die spätere Steigerung der Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.3, S. 5 Ziff. 4.1). Funktionell bestünden Einschränkungen der Konzentration sowie Schwierigkeiten, wenn an den Patienten mehrere Anforderungen gleichzeitig gestellt würden. Hierbei komme es leicht zu einer Überforderung und zu Selbstunsicherheit. Ausserdem sei ein langsames Aufbautraining von Bedeutung, um die Belastbarkeit schrittweise zu erhöhen und eine schnelle Überforderung und einen Rückfall in alte Muster zu vermeiden (S. 5 Ziff. 3.4).

3.2    Dr. B.___ gab im Bericht vom 29. Oktober 2021 (Urk. 8/85) an, es bestünden eine rezidivierende depressive Episode bei einem Status nach mehrfachem Arbeitsplatzverlust. Die Symptomatik sei aktuell remittiert. Der Beschwerdeführer arbeite (Ziff. 2.1 und 2.2). Vom 13. Januar bis 28. Februar 2021 habe für alle Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Ziff. 1.3). Es bestehe eine gute Prognose der Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.7).

3.3    Die Hausärztin Dr. A.___ attestierte in den im April und Mai 2022 (Urk. 8/95/1-2) ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen für die Zeit vom 12. bis 30. April 2022 und vom 2. Mai 2022 bis 31. Mai 2023 (richtig: 2022) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

3.4    Die Hausärztin attestierte im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom Juni 2022 (Urk. 8/95/3) vom 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2023 (richtig: 2022) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Zudem gab sie an, es sei zu einer kompletten Eskalation eines Nachbarschaftskonfliktes gekommen mit massiver Störung der Nachtruhe. Der Patient sei den ganzen Monat seit Anfang Juni 2022 nicht arbeitsfähig gewesen.

3.5    Dr. A.___ attestierte im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 20. Juli 2022 (Urk. 8/95/4) für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Sie gab an, der Patient sei vom 1. bis 31. Juli 2022 wegen eines komplett eskalierten Nachbarschaftskonflikts inklusiver massiver Störung der Nachtruhe nicht arbeitsfähig gewesen. Der Konflikt sollte am 2. August 2022 beseitigt und der Patient ab dann wieder entsprechend arbeitsfähig sein.

3.6    Es liegen weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. A.___ vom 9. September und vom 11. und 21. November 2022 (Urk. 8/103/7-9) vor. Die Hausärztin attestierte darin für die Zeit vom 9. bis 30. September und vom 3. Oktober bis 18. November 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

3.7    Dr. B.___ führte im Bericht vom 8. Dezember 2022 (IV-Zusatzgesuch, Urk. 8/103/1-2) aus, es bestehe eine Verschlechterung der psychiatrischen Symptomatik mit Aggravation der Persönlichkeitsproblematik. Der psychiatrische Erstkontakt sei 2019 im Psychiatriezentrum D.___ erfolgt mit anschliessendem stationärem Aufenthalt in der Klinik E.___ im Dezember 2019 und ambulanter Weiterbehandlung im Psychiatriezentrum D.___. Es lägen eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode sowie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung vor im Sinne einer Akzentuierung von emotional instabilen Persönlichkeitszügen.

    Beim Patienten sei es durch den frühen Tod der Mutter und die Übernahme elterlicher Aufgaben bei einem Migrationshintergrund der Eltern zu einer frühen Überlastung gekommen. Zudem habe er in der Schule Mobbing erlebt. Es sei immer wieder zu einer Verschlechterung der psychischen Verfassung gekommen mit einer Antriebsstörung, Freudlosigkeit, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, einem sozialen Rückzug sowie depressivem Grübeln (S. 1). Mindestens seit April 2022 sei eine deutliche Verschlechterung der psychiatrischen Situation festzustellen, was zur Auflösung des letzten Arbeitsverhältnisses und zur Kündigung der Wohnung geführt habe. Der Patient weise aktuell weiterhin eine Verstärkung der Symptome auf in Form von starken Zweifeln, Insuffizienzgefühlen, gedanklicher Einengung, katastrophisierenden Gedanken, sozialem Rückzug sowie einem schwankenden Appetit. Der Patient zeige sich im Umgang mit belastenden Gefühlen schnell überfordert. Weiter blockiere er sehr stark und präsentierte teilweise dissoziative Züge. Dies führe trotz intermittierenden Beschäftigungen immer wieder zu interpersonellen Konflikten mit negativen Folgen für den Patienten (S. 2 oben).

3.8    Dr. B.___ nannte im Bericht vom 27. Dezember 2022 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/106/1-5) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Ziff. 2.5). Die Psychiaterin gab an, es bestehe eine depressive Symptomatik und eine psychosoziale Belastungssituation (Ziff. 2.2) und nannte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 13. Januar bis 28. Februar 2021. Der Beschwerdeführer werde durch die Hausärztin arbeitsunfähig geschrieben (Ziff. 1.3).

    Als Befunde bestünden eine Antriebsstörung, Freudlosigkeit, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, ein sozialer Rückzug und depressives Grübeln (Ziff. 2.4). Bei einer schrittweisen Wiedereingliederung sei der Patient aktuell zu 50 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich gegebenenfalls auf 80 % steigern (Ziff. 2.7). Durch psychotherapeutische Strategien solle eine Veränderung von dysfunktionalen negativen Bewertungen erreicht werden mit einer verminderten Kränkbarkeit (Ziff. 2.8). Als Funktionsstörungen wurden Konzentrationsstörung, Müdigkeit und Reizbarkeit genannt (Ziff. 3.4). Dr. B.___ gab als Hobbies des Beschwerdeführers seine Katze, der Garten, Kochen und Tanzen an (Ziff. 3.5).

3.9    Dr. A.___ gab im Bericht vom 9. Januar 2023 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/107/2-6) an, die letzte Konsultation sei am 11. November 2022 erfolgt (Ziff. 1.1). Aktuell fänden alle ein bis zwei Monate Konsultationen per Video oder Chat statt. Wenn es dem Patienten psychisch schlecht gehe, erfolge die Behandlung alle zwei Wochen (Ziff. 1.2). Dr. A.___ attestierte für den Beruf als Informatiker vom 1. Oktober bis 18. November 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.3). Bezüglich der Symptomatik komme es immer wieder zu einer Erschöpfung bei einer Abhängigkeitssituation im Job. Der Beschwerdeführer sei auf den Job angewiesen, was von den Arbeitgebern ausgenutzt werde (Ziff. 2.2).

    Für die bisherige Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von maximal vier Stunden bei einem acht Stundentag zumutbar, welche dann auf 100 % gesteigert werden könne (Ziff. 4.1).

3.10    Der Beschwerdeführer reichte im Vorbescheidverfahren weitere ärztliche Zeugnisse von Dr. A.___ ein. Die Hausärztin attestierte in den Zeugnissen vom 18. November, 1., 30. Dezember 2022 und vom 14. Februar 2023 (Urk. 8/114/1-4) für die Zeit vom 18. November 2022 bis 28. Februar 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Auch Dr. B.___ attestierte im ärztlichen Zeugnis vom 18. November 2022 (Urk. 8/114/5) für die Zeit vom 18. November 2022 bis 28. Februar 2023 wegen Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

    In einem weiteren ärztlichen Zeugnis vom 1. März 2023 (Urk. 8/117/2) attestierte Dr. B.___ für die Zeit vom 1. bis 31. März 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

3.11    Dr. B.___ gab im Schreiben vom 9. März 2023 (Urk. 8/117/1) an, beim Patienten bestehe seit April 2022 eine Verschlechterung der psychischen Symptomatik und der Persönlichkeitsproblematik, die letztendlich zum Verlust der längerfristigen Arbeitsfähigkeit geführt habe. Der Patient zeige seither eine zunehmende depressive Symptomatik mit starker Antriebsstörung, Konzentrations- und Schlafstörungen, Freudlosigkeit, einem sozialen Rückzug und Grübeln. Durch retraumatisierende Erfahrungen im Arbeitsumfeld zeige sich die Persönlichkeitsproblematik derart ausgeprägt, dass aktuell von einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Es bestünden derartige Insuffizienzgefühle, katastrophisierende Gedanken und eine gedankliche Einengung verbunden mit einem geringen Selbstwert und einer erhöhten Kränkbarkeit, dass von einer erheblichen strukturellen Störung ausgegangen werden müsse. Eine Arbeitsfähigkeit erscheine daher auf längere Zeit nicht realistisch. Um eine minimale erneute soziale Wiedereingliederung zu erreichen, werde die Beschwerdegegnerin um Unterstützung gebeten.

3.12    Dr. A.___ führte im Bericht vom 15. März 2023 (Urk. 8/117/3) aus, nach einer kurzzeitigen Stabilisierung sei mindestens seit April 2022 eine deutliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten. Aus hausärztlicher Sicht bestehe eine stark belastende Situation mit reaktiv depressiven Symptomen. Im Vordergrund stünden ein situativ bedingter Schlafmangel, was zu Konzentrationsproblemen und einer Minderung der Effizienz, der Leistungsfähigkeit und der Produktivität führe. Dieser führe auch zu Appetitlosigkeit, was zu Mangelsituationen unter anderem von Vitaminen geführt habe und die erwähnte Symptomatik nicht verbessere. Angesichts der komplexen Situation sei von einer längerfristigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer brauche Unterstützung bei der Lösung seiner konkreten Probleme.

3.13    Dr. B.___ attestierte im ärztlichen Zeugnis vom 27. April 2023 (Urk. 8/126) für die Zeit vom 27. April bis 31. Mai 2023 wegen Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.


4.

4.1    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.2    Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.3    Die Annahme einer Invalidität setzt stets ein medizinisches Substrat voraus, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.1 und 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen).

4.4    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

    Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

4.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

    

5.

5.1    Nach den Angaben von Dr. B.___ im Bericht vom 8. Dezember 2022 (IVZusatzgesuch) kam es im April 2022 zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, was zur Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses im IT-Bereich und auch zur Kündigung seiner Wohnung führte. Die Psychiaterin nannte als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, sowie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne einer Akzentuierung von emotional instabilen Persönlichkeitszügen. Als Befunde gab sie eine Antriebsstörung, Freudlosigkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen, einen sozialen Rückzug, depressives Grübeln an sowie starke Zweifel, Insuffizienzgefühle, eine gedankliche Einengung, katastrophisierende Gedanken und einen schwankenden Appetit (vorstehend E. 3.7). Dr. B.___ gab im Bericht vom 27. Dezember 2022 bei gleichlautenden Diagnosen und einem unveränderten Befund an, dass für eine schrittweise Wiedereingliederung aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, die gegebenenfalls auf 80 % gesteigert werden könne (E. 3.8). Im Bericht vom 9. März 2023 erwähnte sie erneut eine Verschlechterung der psychischen Symptomatik und der Persönlichkeitsproblematik seit April 2022. Als Befunde gab sie neu eine starke Antriebsstörung und starke Insuffizienzgefühle an (E. 3.11 hiervor).

    Dr. A.___ attestierte im Bericht vom 9. Januar 2023 für die bisherige Tätigkeit als Informatiker vom 1. Oktober bis 18. November 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für den Zeitpunkt des Berichtes attestierte sie eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, die auf 100 % gesteigert werden könne (E. 3.9).

5.2    Es ist sehr unwahrscheinlich, dass ein Patient während einer schweren depressiven Episode in der Lage ist, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen, allenfalls sehr begrenzt (ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10. Aufl., 2015, S. 174). Dr. B.___ attestierte im Bericht vom 27. Dezember 2022 trotz der Diagnose einer schweren depressiven Episode eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von immerhin 50 % (E. 3.8). Eine solche scheint mit einer schweren depressiven Episode nur schwer vereinbar zu sein. Weiter findet trotz der angegebenen Schwere der depressiven Störung keine medikamentöse Behandlung statt (Urk. 8/106 Ziff. 2.3).

    Im Bericht von Dr. B.___ vom 27. Dezember 2022 ist zwar abweichend zu ihren Berichten vom 8. Dezember 2022 (E. 3.7) und vom 9. März 2023 (E. 3.11) nicht die Rede von einer gesundheitlichen Verschlechterung (E. 3.8), während Dr. A.___ eine solche in ihrem Bericht vom 15. März 2023 wieder ausdrücklich bestätigte (E. 3.12). Angesichts der am 8. Dezember 2022 von Dr. B.___ erwähnten gesundheitlichen Verschlechterung ist, anders als von der Beschwerdegegnerin dargestellt (Urk. 2 S. 2 unten), in den Berichten von Dr. B.___ vom 27. Dezember 2022 und vom 9. März 2023 kein Widerspruch im Sinne der Angabe einer plötzlichen, nicht nachvollziehbaren gesundheitlichen Verschlechterung zu sehen. Von Bedeutung ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin trotz teils unklarer und widersprüchlicher Angaben der behandelnden Ärztinnen keine ärztliche Einschätzung ihres RAD zur Schwere der Gesundheitsstörung einholte. Eine solche hätte sich angesichts der Einschätzungen durch die behandelnden Ärztinnen aufgedrängt (vgl. E. 4.2). Der RAD hätte zudem zur Frage Stellung nehmen müssen, ob der Beschwerdeführer den möglichen Behandlungsoptionen nachgekommen ist, was die Beschwerdegegnerin verneinte (Urk. 2 S. 2 f.). Sie stützte sich in der angefochtenen Verfügung lediglich auf eine interne Stellungnahme einer Sachbearbeiterin vom 25. April 2023 im Feststellungsblatt vom 4. Mai 2023 ab (Urk. 8/120 S. 3).

    Zum von der Beschwerdegegnerin erwähnten Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. A.___ vom 20. Juli 2022 (Urk. 2 S. 2) ist zu sagen, dass nach dem 31. Juli 2022 seit dem 9. September 2022 bis Ende März 2023 erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vorstehend E. 3.6 und E. 3.10). Dies lässt, nachdem der Beschwerdeführer eine Anstellung im IT-Bereich per Ende April 2022 erneut verloren hatte, eine längere Zeit dauernde und massgebliche gesundheitliche Einschränkung nicht ohne Weiterungen von der Hand weisen. Entgegen der Beschwerdegegnerin kann ein Rentenanspruch vorliegend nicht ohne weitere Abklärungen mit dem Hinweis auf überwiegende psychosoziale Faktoren verneint werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen psychosoziale Faktoren im Hinblick auf den Krankenbegriff ausgeklammert werden (E. 4.3). Auch wenn gewisse Zweifel an den Auswirkungen der beschriebenen depressiven Störung bestehen, liegen gesamthaft mehrere Hinweise für eine massgebliche Einschränkung des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers seit April 2022 vor.

    Anhand der vorliegenden Akten ist die Durchführung eines strukturieren Beweisverfahrens (vgl. E. 4.4 hiervor) nicht möglich. Mit dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 8 Ziff. 18) lässt sich sodann nicht sagen, dass es ihm nach dem Erhalt des Vorbescheides der Beschwerdegegnerin schlechter gegangen wäre. Ohne Weiterungen kann daher auch nicht von einer lediglich reaktiven Störung ausgegangen werden. Da auf die vorliegenden medizinischen Berichte nicht abgestellt werden kann, ist die Beschwerdegegnerin der ihr nach Art. 43 Abs. 1 ATSG obliegenden Abklärungspflicht von Amtes wegen nicht ausreichend nachgekommen.

5.3    Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Anschliessend hat sie über einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu verfügen. Allenfalls sind auch erneut berufliche Massnahmen in Betracht zu ziehen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.

6.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

6.2    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GebV SVGer wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

    Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 18. Oktober 2023 (Urk. 14) die Honorarnote in Höhe von Fr. 3'660.70 (Urk. 15) ein. Ein Aufwand von sechs Stunden für das Verfassen der Beschwerde inklusive der Aufwendungen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtsvertretung, von fast sechs Stunden Aktenstudium sowie weitere geltend gemachte Aufwendungen erweisen sich der Bedeutung und der Schwierigkeit des Prozesses als nicht angemessen. Angesichts der zu studierenden vorinstanzlichen Akten, der neunseitigen Beschwerdeschrift, der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und dem Nachweis der Handlungsfähigkeit sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beiträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner, Zürich, bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 2’700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14, Urk. 15 und Urk. 19-20/1-3

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger