Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00302


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 27. Februar 2024

in Sachen

Pensionskasse der X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Dr. Karin Goy

Goy Blesi Beratungen

Oberdorfstrasse 21, 8702 Zollikon


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___

Beigeladene


vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess

OZB Rechtsanwälte

Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis



Sachverhalt:

1.    Die 1977 geborene Y.___ meldete sich am 7. September 2021 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Sarkoidose mit Herzbeteiligung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Zudem zog sie die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/17). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen die Pensionskasse der X.___ AG Einwand erhoben hatte (Urk. 7/41), sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 3. Mai 2023 eine ganze Rente der Invalidenversicherung inklusive Kinderrente zu (Urk. 2 [= Urk. 7/67 und 62]).


2.    Dagegen erhob die Pensionskasse der X.___ AG mit Eingabe vom 3. Juni 2023 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ein polydisziplinäres Gutachten erstellen zu lassen, es seien das Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE-Tabellen zu bestimmen, es seien die Akten der Invalidenversicherung beizuziehen, es seien die Akten der Arbeitslosenversicherung beizuziehen, eventualiter seien die Leistungsauszüge der Krankenkasse sowie die Krankengeschichte bei der Hausärztin einzuholen (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Die Versicherte wurde mit Verfügung vom 11. Juli 2023 zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Mit Eingabe vom 29. August 2023 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde, soweit auf die Beschwerde mangels Beschwer überhaupt einzutreten sei (Urk. 14).

    Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 31. Oktober 2023 (Urk. 21) und die Beigeladene mit Duplik vom 30. November 2023 (Urk. 25) an ihren Anträgen fest. Die IV-Stelle verzichtete auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 27).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.5    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).


2.    Laut Art. 59 ATSG ist im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, wobei die Rechtsprechung als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann, betrachtet (vgl. statt vieler BGE 130 V 563 E. 3.3).

    Der Beschwerdeführerin als Trägerin der beruflichen Vorsorge der Versicherten wurde der rentenzusprechende Entscheid nach Massgabe von Art. 49 Abs. 4 ATSG in Kopie eröffnet (Urk. 2 S. 3). Sie kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 Satz 2 ASTG) und ist somit beschwerdelegitimiert, was von den Parteien denn grundsätzlich nicht in Abrede gestellt wurde (Urk. 25 S. 2 f.).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, die medizinische Abklärung habe gezeigt, dass die Versicherte seit dem 26. Februar 2021 vollständig arbeitsunfähig sei. Zwar sei gemäss ärztlicher Einschätzung mit einer langsamen Besserung zu rechnen. Indes ändere dies nichts daran, dass ab März 2022 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 2).

3.2    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, die Versicherte sei als Reaktion auf die am 19. Februar 2021 erfolgte Kündigung von ihrer Hausärztin krank geschrieben worden. Weshalb die IV-Stelle sich auf diese Einschätzung gestützt habe, obwohl die weiteren ärztlichen Berichte zeigen würden, dass sich die Sarkoidose erst im Februar 2022 verschlimmert habe, sei unklar. Die IV-Stelle habe ihre Abklärungspflicht verletzt. Es sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Urk. 1 und 21).

3.3    Die Beigeladene machte geltend, der RAD-Arzt Dr. med. Z.___ habe die medizinische Situation und die Zusammenhänge einleuchtend dargestellt und schlüssig begründet, dass sie seit dem 26. Februar 2021 vollständig arbeitsunfähig sei. Die IV-Stelle habe sich zu Recht auf diese Einschätzung gestützt, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 14 und 25).


4.    

4.1    Im Bericht des Zentrums A.___, Klinik B.___, vom 4. April 2017 wurde der Verdacht auf das Vorliegen einer Sarkoidose geäussert. Der Patientin gehe es soweit gut. Sie leide unter störenden Schmerzen am Sprunggelenk, ansonsten habe sie keinerlei Beschwerden, insbesondere keine kardialen. Aus kardialer Sicht werde empfohlen, jährlich ein EKG durchzuführen (Urk. 7/15/33 f.).

4.2    Im Bericht vom 19. September 2019 des Zentrums A.___, Klinik B.___, wurde die gleiche Verdachtsdiagnose genannt. Weiter wurde festgehalten, dass aktuell keine Hinweise auf eine kardiale Beteiligung der Sarkoidose vorliegen würden (Urk. 7/15/30 ff.).

4.3    Am 18. Dezember 2019 berichtete Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Pneumologie, über eine am 17. Dezember 2019 stattgehabte Verlaufskontrolle. Die Patientin komme zur regulären pneumologischen Kontrolle bei Sarkoidose und Asthma. Sie berichte über vermehrte Muskelschmerzen, wie Muskelkater bei körperlicher Belastung. Im Vergleich zur Voruntersuchung würden sich unverändert hochnormale dynamische Lungenvolumina zeigen. Das Asthma bronchiale könne als kontrolliert eingestuft werden. Die Behandlung werde unverändert fortgesetzt. Hinweise für eine Aktivität der Sarkoidose im pulmonalen Bereich lägen nicht vor (Urk. 7/15/28 f.).

4.4    Im Bericht des Zentrums D.___ vom 14. Oktober 2020 wurde festgehalten, die Patientin leide unter einer bioptisch gesicherten Sarkoidose mit mediastinaler/hilärer Lymphadenopathie und kardialer Beteiligung (Urk. 7/15/13).

    Die Patientin stelle sich in der 36. Schwangerschaftswoche vor. Bis auf etwas vermehrte Atemnot sei sie von kardialer Seite her völlig beschwerdefrei und in insgesamt sehr gutem Allgemeinzustand. Echokardiographisch zeige sich ein der Schwangerschaft entsprechender Normalbefund mit zunehmender Dilatation der linksseitigen Herzhöhlen bei normaler linksventrikulärer Funktion. Es sei eine Verlaufskontrolle postpartal geplant (Urk. 7/15/17-18).

4.5    Im Bericht des Universitätsspitals E.___ vom 15. Februar 2021 wurde über eine PET/CT-Myokardinflammationsabklärung berichtet. Verglichen mit der Voruntersuchung vom 27. März 2020 würde sich eine deutlich regrediente Aktivität des linksventrikulären Myokards zeigen. Es liege eine fast vollständig regrediente metabolische Aktivität nodal mediastinal und hilär vor (Urk. 7/15/23).

4.6    Im Bericht der Klinik für Immunologie des Universitätsspitals E.___ vom 19. März 2021 wurde festgehalten, die Patientin leide unter einer Sarkoidose mit kardialer Beteiligung, weshalb im März 2020 eine Behandlung mit Steroiden und Azathioprin erfolgt sei. Die Therapie habe aufgrund von unerwünschten Nebenwirkungen abgebrochen werden müssen. Unter Einnahme von Adalimumab zeige sich nun ein erfreulicher Verlauf mit klinischer Besserung der Abgeschlagenheit sowie laborchemisch eine Regredienz der Entzündungswerte (Urk. 7/15/9).

4.7    Im Bericht der Klinik für Immunologie des Universitätsspitals E.___ vom 11. Oktober 2021 wurde ausgeführt, die Patientin leide unter einer Sarkoidose mit kardialer Beteiligung. Die Therapie werde gut vertragen und es zeige sich ein guter Verlauf mit Regredienz der Entzündungswerte sowie deutlicher Abnahme der metabolischen Aktivität. Es persistiere jedoch weiter eine Fatigue sowie im myokardialen PET-CT eine leichte Entzündungsaktivität kardial und nodal. Eine kardiologische Kontrolle habe erfreulicherweise stabile Befunde gezeigt. Eine Verlaufskontrolle sei im November 2021 geplant.

4.8    Im Bericht der Hausärztin, Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 29. November 2021, wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 7/15/4):

- Sarkoidose mit atypischem Ljögren-Syndrom ED 10/2016

- Status nach akuter Tendovaginitis der Tibialis-posterior- und Peronealsehnen mit Insertionstendinopathie der Tibialis-posterior-Sehnen bds.

- Myopathie DD: Sarkoidose bedingt

- Kardiale Sarkoidose

- schwere postpartale Depression, Status nach postpartaler Sepsis, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD 32.1)

- Fatigue Syndrom im Rahmen der Sarkoidose und der durch Sarkoidose verursachten Myopathie und Myokarditis

    Die Patientin, Mutter eines einjährigen Kindes, klage über Müdigkeitsschübe, Muskel- und Gelenkschmerz, nächtliche Schmerzattacken in den Beinen, seit 2020 zusätzlich Anstrengungsdyspnoe, gastrointestinale Beschwerden, Arhythmien/Herzklopfen, rezidivierenden Schüttelfrost, Benommenheit, Vergesslichkeit, depressive Stimmung und Ängste (Urk. 7/15/3).

    Zu den Befunden hielt die Ärztin fest, die Herztöne seien normal, die Lungenauskultation unauffällig. Leber und Milz seien nicht vergrössert, die Abdominalpalpation sei unauffällig. Die Patientin habe keine Bewegungseinschränkung (Urk. 7/15/3).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, seit dem 26. Februar 2021 sei die Patientin 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/15/2). Die Situation sei aktuell unbefriedigend, die Prognose unsicher, eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht auszuschliessen. Die Patientin sei eingeschränkt durch schnelle Erschöpfung, Schmerzen in den Beinen, Anstrengungsdyspnoe, Arhythmien. Die bisherige Tätigkeit sei maximal 2 Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/15/5-6).

4.9    Im Bericht des Dr. C.___ vom 17. Januar 2022 berichtete er über einen unveränderten Befund im Vergleich zum Juli 2021. Erfreulicherweise fänden sich seitens der Lungenfunktion trotz mittelschweren Verlaufs einer COVID-Infektion im November 2021 stabile Verhältnisse. Eine fibrosierende Form einer COVID-19-Pneumonitis könne somit ausgeschlossen werden und es lägen keine Hinweise für eine Verschlechterung der Sarkoidose im Bereich der Lunge vor (Urk. 7/22/6).

4.10    Am 20. Februar 2022 berichtete die Hausärztin zu Handen der Krankentaggeldversicherung über eine aus pneumologischer Sicht stabile Situation. Kardial leide die Patientin an häufigen Arhythmien, vor allem bei Belastung. Immunologisch sei eine PET/CT-Untersuchung geplant. Im Vordergrund stehe die Fatigue, welche die Patientin in ihrer Aktivität deutlich limitiere (Urk. 7/22/3).

    Zur Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, psychisch sei die Patientin durch rezidivierende leichte bis mittelgradige depressive Episoden eingeschränkt, aktuell in Remission, sowie durch Konzentrationsstörungen. Die Frage nach einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne sie nicht konklusiv beantworten. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit in angepasstem Rahmen schätze sie auf 30 % (Urk. 7/22/4).

4.11    Im Bericht des Universitätsspitals E.___, Klinik für Immunologie, vom 14. April 2022 wurden die bekannten Diagnosen genannt, wobei auf eine deutlich progrediente und nun diffuse metabolische kardiale Aktivität, festgestellt am 17. Februar 2022, hingewiesen wurde (Urk. 7/25/2).

    Trotz diverser immunsuppressiver Therapien habe bisher kein oder nur ein partieller Therapieerfolg erreicht werden können. Aktuell bestehe weiterhin eine Fatigue, Leistungsintoleranz und Anstrengungsdyspnoe. Das aktuelle PET-CT zeige zudem persistierend myokardial eine metabolische Aktivität (Urk. 7/25/3).

    Mit undatiertem Bericht, eingegangen bei der IV-Stelle am 12. Juli 2022, wiesen die behandelnden Ärzte auf eine Verschlechterung hin. Die Patientin arbeite aktuell nicht. Die Prognose sei unklar (Urk. 7/29).

4.12    Dr. med. Z.___ vom RAD nahm am 12. Dezember 2022 Stellung zu den ärztlichen Unterlagen und hielt fest, gemäss den Berichten sei es noch nicht zu einer relevanten Verbesserung gekommen. In der bisherigen Tätigkeit, die weitgehend einer angepassten Tätigkeit entspreche, könne seit dem 26. Februar 2021 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Es sei jedoch in den nächsten Monaten mit einer langsamen Besserung zu rechnen (Urk. 7/36/5).


5.    Die IV-Stelle stützte sich auf die Einschätzung von Dr. Z.___ und ging von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab dem 26. Februar 2021 aus (Urk. 2).

    Unstrittig und anhand der medizinischen Unterlagen ausgewiesen ist, dass die Versicherte an einer Sarkoidose mit kardialer Beteiligung leidet. Eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 26. Februar 2021 wurde indes nur von der behandelnden Hausärztin bescheinigt. Die behandelnden Fachärzte nahmen jeweils keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit und erwähnten lediglich in einem Bericht vom 12. Juli 2022, dass die Patientin aktuell nicht arbeite (Urk. 7/29). Divergent zur von der Hausärztin postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit berichteten sie im Jahr 2021 stets von einem guten Verlauf und einer Regredienz der Entzündungswerte. Da die Versicherte offenbar bereits seit mehreren Jahren an Sarkoidose litt, erscheint unklar, weshalb gerade im Jahr 2021, in welchem über ein gutes Ansprechen auf die Therapie und eine fast vollständige Regredienz der Entzündungswerte berichtet wurde, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein soll. Dagegen spricht auch, dass im November 2021 ein Zertifikat über eine erfolgreich abgeschlossene Führungsausbildung ausgestellt wurde, was impliziert, dass die Versicherte im Herbst 2021 eine Weiterbildung absolvierte (Urk. 16/3/12). Unklar erscheint weiter, weshalb sich die Arbeitsfähigkeit der Versicherten gemäss Einschätzung der Hausärztin im Februar 2022 auf 30 % gesteigert haben soll (Urk. 7/22/4), obwohl von den Fachärzten über eine vermehrte Entzündungsaktivität im gleichen Zeitraum berichtet wurde (Urk. 7/25/2). Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Hausärztin die von ihr bescheinigte Arbeitsunfähigkeit auch mit dem Vorliegen von rezidivierenden depressiven Episoden begründete (Urk. 7/22/4). Als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin verfügt sie jedoch über kein ausgewiesenes Fachwissen im Bereich Psychiatrie. Hinzu kommt, dass sie in einem Arztbericht vom 19. März 2023 im Widerspruch zu den Vorberichten darauf hinwies, die Versicherte würde unter keinen psychiatrischen Erkrankungen leiden und festhielt, eine psychiatrische Behandlung sei nicht indiziert (Urk. 7/51/11).

    Dr. Z.___ ging auf diese Widersprüche nicht ein, sondern stellte unbesehen auf die Einschätzung der behandelnden Hausärztin ab. Dies bemängelte die Beschwerdeführerin zu Recht. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als zu wenig abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese ein Gutachten einhole und hernach über den Anspruch der Versicherten neu entscheide.


6.    Die Gerichtskosten werden gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bemessen und vorliegend auf Fr. 700.-- angesetzt und sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht dem obsiegenden Sozialversicherungsträger im kantonalen Verfahren eine Prozessentschädigung zu, wenn er anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten ist und wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323). Von Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit kann beim Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht gesprochen werden, weshalb der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. Karin Goy

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippMuraro