Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00303
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 26. März 2024
in Sachen
X.___
c/o Y.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Didier Kipfer
Kipfer Anwaltskanzlei
Höhestrasse 54, 8702 Zollikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1990 geborene X.___ meldete sich erstmals am 27. Mai 2013 unter Hinweis auf eine Tendovaginitis stenosans de Quervain links und rechts bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihm zunächst berufliche Eingliederungsmassnahmen zugesprochen hatte (vgl. Urk. 11/41, Urk. 11/50, Urk. 11/55, Urk. 11/73, Urk. 11/97, Urk. 11/110-111, Urk. 11/134; vgl. auch Urk. 11/231/4), gewährte sie ihm aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 100 % mit Verfügung vom 9. April 2021 ab 1. April 2019 eine ganze Rente (Urk. 11/231; vgl. auch Urk. 11/221).
1.2 Am 23. März 2021 reichte der Versicherte bei der IV-Stelle zusätzlich eine Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung und eines Assistenzbeitrags ein (Urk. 11/229; vgl. auch Urk. 11/234). Der Anmeldung legte er Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 11/227/1-5). Die IV-Stelle holte in der Folge zunächst bei den behandelnden Ärzten der Integrierten Psychiatrie Z.___ den Formularbericht vom 30. Juni 2021 betreffend Hilflosenentschädigung ein (Urk. 11/264) und liess die Hilflosigkeit am 6. Oktober 2021 zu Hause beim Versicherten durch eine Abklärungsfachperson und Dipl.-Med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), abklären (Urk. 11/371/1-12).
1.3 Anfang 2022 leitete die IV-Stelle zudem ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 11/296, Urk. 11/298, Urk. 11/301) und ordnete eine bidisziplinäre orthopädisch-psychiatrische Begutachtung an (Urk. 11/349). Der Versicherte blieb dem ersten Begutachtungstermin ohne rechtzeitige Entschuldigung fern (Urk. 11/358), retournierte die ihm danach zugestellte Bereitschaftserklärung, den zweiten Termin und den Ersatztermin einzuhalten, nicht (Urk. 11/360-361) und nahm auch den zweiten Termin ohne Entschuldigung nicht wahr (Urk. 11/363). Da er zuvor auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen deren Nichtbeachtung hingewiesen worden war (Urk. 11/360/2), hob die IV-Stelle die laufende ganze Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/365; vgl. auch Urk. 11/364) wegen verletzter Mitwirkungspflicht mit Verfügung vom 28. März 2023 auf (Urk. 11/369). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 26. Oktober 2023 (Prozess IV.2023.00310) nicht ein.
1.4 Nachdem Dipl.-Med. A.___ vom RAD am 9. Dezember 2021 aus versicherungsmedizinischer Sicht zum täglichen Hilfebedarf des Versicherten Stellung genommen hatte (Urk. 11/371/12-14), stellte der Abklärungsdienst der IV-Stelle am 30. März 2023 den Abklärungsbericht über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung fertig (Urk. 11/371/15). Gleichentags nahm er zudem zu den leistungsspezifischen Voraussetzungen für einen Assistenzbeitrag Stellung (Urk. 11/372; vgl. auch Urk. 11/375). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit zwei Vorbescheiden vom 3. April 2023 die Ablehnung seiner Begehren um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung und eines Assistenzbeitrags in Aussicht (Urk. 11/373, Urk. 11/374). Am 25. Mai 2023 erliess sie zwei entsprechende leistungsablehnende Verfügungen (Urk. 2/1-2 = Urk. 11/378, Urk. 11/379).
2. Gegen diese zwei Verfügungen erhob X.___ mit Eingabe vom 6. Juni 2023 (Urk. 1/1-2) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es seien ihm eine Hilflosenentschädigung und ein Assistenzbeitrag zuzusprechen (Urk. 1/2 S. 3; vgl. auch Urk. 4 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1/1). Nachdem ihm das Sozialversicherungsgericht eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerde angesetzt hatte (Urk. 4), ergänzte er diese mit Eingabe vom 30. Juni 2023 (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2023 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und eine Kopie der Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17).
Mit Eingabe vom 10. November 2023 teilte Rechtsanwalt Didier Kipfer dem Gericht unter Beilage einer Vollmacht mit, er vertrete den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren (Urk. 18-19). Am 10. Januar 2024 (Urk. 23) reichte er namens des Beschwerdeführers den Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik H.___ vom 5. September 2023 zu den Akten (Urk. 24). Die IV-Stelle, welcher eine Kopie dieses Berichts zugestellt worden war (Urk. 25), erklärte am 25. Januar 2024, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 26). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 27).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer in der Anmeldung vom 23. März 2021 geltend macht, er sei seit August 2020 hilflos und benötige Assistenz (Urk. 11/229/4-5), und der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung grundsätzlich nach dem Ablauf eines Wartejahres entsteht (Art. 42 Abs. 4 IVG), hier also gegebenenfalls im August 2021, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 42quater Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1–4 ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und die volljährig sind (lit. c).
1.5 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4).
1.6 Der Beschwerdeführer bezeichnete im Ingress seiner Beschwerde verschiedene Parteien, gegen die sich seine Eingabe richte (Urk. 1/2 S. 1). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Vor diesem Hintergrund ist vorliegend lediglich die gegen die durch die IV-Stelle erlassenen Verfügungen vom 25. Mai 2023 (Urk. 2/1-2) erhobene Beschwerde zu beurteilen. Auf die teilweise ohne konkretes Rechtbegehren angehobene Beschwerde gegen die Suva (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) ist mangels eines Anfechtungsgegenstandes, gegen die Arbeitgeberin B.___ AG mangels sachlicher Zuständigkeit (§ 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) und gegen die in Urk. 6 S. 5 erwähnte IV-Stelle Solothurn mangels örtlicher Zuständigkeit (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG) des angerufenen Sozialversicherungsgerichts nicht einzutreten. Das vorsorgerechtliche Verfahren gegen die Swiss Life AG ist unter der Verfahrensnummer BV.2023.00053 hierorts hängig.
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete ihren ablehnenden Entscheid betreffend das Begehren um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung in der angefochtenen Verfügung vom 25. Mai 2023 sowie in der Beschwerdeantwort damit, die Abklärung der Hilflosigkeit sei durch eine qualifizierte Fachperson, in Kenntnis der räumlichen Verhältnisse am Wohnort des Beschwerdeführers, in Kenntnis von dessen gesundheitlichen Einschränkungen sowie im Beisein und unter Einbezug seiner Partnerin erfolgt. Die Abklärungsperson habe bezüglich jeder der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen die konkreten Verhältnisse ermittelt und dabei in keinem der Bereiche eine Hilflosigkeit feststellen können. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, die alltäglichen Lebensverrichtungen ohne regelmässige und erhebliche Dritthilfe vorzunehmen. Die Abklärungsperson habe die Angaben des Beschwerdeführers berücksichtigt und ihre Einschätzung ausführlich und nachvollziehbar begründet, so dass ihrem Bericht voller Beweiswert zukomme (Urk. 10 S. 2). Die Selbständigkeit in allen Lebensverrichtungen werde im Arztbericht der Integrierten Psychiatrie Z.___ vom 30. Juni 2021 bestätigt (Urk. 2/1 S. 2). Zudem würden die für einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung geforderten zwei Stunden pro Woche nicht erreicht. Der Beschwerdeführer habe beim Gespräch vor Ort mitgeteilt, kognitiv und geistig voll fit zu sein, womit ein zeitlicher Aufwand für die Tagesstrukturierung und Alltagsbewältigung entfalle. Die angegebenen Einschränkungen bei der Wohnungspflege, Wäsche und Ernährung seien nach Erfahrungswerten unter Berücksichtigung der zumutbaren Schadenminderungspflicht zeitlich angerechnet worden, erreichten aber kein leistungsbegründendes Ausmass. Im Rahmen der Rentenrevision sei ein bidisziplinäres Gutachten in die Wege geleitet worden. Der Beschwerdeführer habe die Untersuchungstermine in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht aber nicht wahrgenommen. Deshalb habe nicht weiter geklärt werden können, ob tatsächlich ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. In dieser Situation habe sie für die Anspruchsprüfung vollumfänglich auf die damals vorliegenden Akten abstellen dürfen. Gestützt darauf könne eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Hilflosigkeit nicht bejaht werden (Urk. 2/1 S. 2).
Die Verneinung eines Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag begründete die IV-Stelle in ihrer ebenfalls am 25. Mai 2023 erlassenen Verfügung sowie in der Beschwerdeantwort damit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung habe. Damit bestehe gestützt auf Art. 42quater IVG auch kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag (Urk. 2/2, Urk. 10 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer Coxarthrose, einer Periarthritis humeroscapularis (PHS) tendinotica beidseits mit leichtem Impingement sowie einer Tendovaginitis stenosans de Quervain. Zudem stehe ihm ein Assistenzbeitrag zu (Urk. 1/2 S. 3). Im Bericht vom 13. März 2020 von Dr. (richtig: Dipl. Psych. [vgl. Urk. 3/350 = Urk. 11/174/7]) C.___ werde bestätigt, dass er in der Haushaltsführung eingeschränkt sei, in sozialem Rückzug lebe und administrativ verwahrlost sei (Urk. 6 S. 2). Ende Juli 2020 habe er unter starken Hüftschmerzen gelitten, wodurch die Gehstrecke immer kürzer geworden sei und seit Anfang März 2021 nur noch 150 Meter betrage. Um die alltäglichen Lebensverrichtungen bewältigen zu können, habe er D.___ als Assistenzperson angestellt. Die Verschlechterung sei von Dr. med. E.___, Praktischer Arzt, in seinem Bericht vom 23. März 2021 bestätigt worden (Urk. 6 S. 2; vgl. Urk. 3/361-362 = Urk. 11/227/1-3). Vom 21. bis 30. April 2021 habe er in der Integrierten Psychiatrie Z.___ stationär behandelt werden müssen. Während des Hausbesuchs der IV-Stelle zur Abklärung der Hilflosigkeit am 6. Oktober 2021 habe er unter dem Einfluss von Morphium gestanden, da er nur so die Schmerzen habe aushalten können. Dies habe zu einer Fehlinterpretation seines Gesundheitszustandes geführt (Urk. 6 S. 3). Bei ihm liege durchaus ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung vor. Seine Isolation sei am 13. März 2020 durch Dipl. Psych. C.___ und am 30. Juni 2021 durch die Integrierte Psychiatrie Z.___ bestätigt worden. Wegen den Schmerzen an den Hüftgelenken könne er sich nach 150 Metern nicht mehr schmerzfrei fortbewegen. Seine Handgelenke seien so geschädigt, dass er keine Last über drei Kilo tragen und auch kein normales Auto fahren könne. Im Alltag benötige er die Hilfe von Drittpersonen, um schwerere Lasten zu tragen, etwa beim Einkauf (Urk. 6 S. 4). Zudem habe er infolge seiner Anlehre zum Reifenpraktiker geschädigte Schultern. Weiter habe sich die anfänglich diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung durch die belastende Eingliederung zu einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung weiterentwickelt (Urk. 6 S. 4 f.).
3.
3.1 Dem Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dipl. Psych. C.___, delegierter Psychotherapeut, vom 13. März 2020 (Urk. 11/174/1-7) ist die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie die Verdachtsdiagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung zu entnehmen. Im Bericht werden zudem eine Hilflosigkeit, ein sozialer Rückzug und eine administrative Verwahrlosung, die aufgrund therapeutischer Interventionen deutlich habe reduziert werden können, erwähnt (Urk. 11/174/3). Zudem sei die Haushaltführung eingeschränkt (Urk. 11/174/6).
Am 23. März 2021 attestierte der Hausarzt Dr. E.___ dem Beschwerdeführer eine akute gesundheitliche Verschlechterung ab Ende Juli 2020. Es bestünden Hüftgelenksschmerzen bei einer Coxarthrose beidseits, eine Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung. Durch die Auseinandersetzung mit seiner Identität komme es zu starken Stimmungsschwankungen. Zusätzlich bestünden Handgelenksprobleme. In den alltäglichen Lebensverrichtungen An- und Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen sowie Körperpflege bestehe ein notwendiger Mehraufwand, ebenso bei sämtlichen Haushaltstätigkeiten. Die psychische Situation führe zu einer Isolation, weshalb auch eine Begleitung zur gesellschaftlichen Teilhabe/Freizeitgestaltung nötig sei (Urk. 11/227/1-2).
In der Anmeldung vom 23. März 2021 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung (Urk. 11/229) hielt der Beschwerdeführer fest, bei folgenden alltäglichen Lebensverrichtungen sei er seit August 2020 auf die Hilfe Dritter angewiesen: Beim Ankleiden/Auskleiden und An- und Ausziehen der Schuhe benötige er wegen der Hand- und Hüftgelenksprobleme täglich Unterstützung; um sicher aufzustehen, benötige er jeden Tag Hilfe, aber nicht oft, ebenso bei der Bettlagerung beim Schlafengehen; wegen der Knie- und Hüftgelenkprobleme sei die Körperpflege insofern eingeschränkt, als dass er beim Aussteigen aus der Badewanne Unterstützung benötige; wegen seiner komplexen posttraumatischen Belastungsstörung brauche er absolute Sicherheit, so dass er auch bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte hilfsbedürftig sei. Zudem sei er seit August 2020 auf medizinisch-pflegerische Hilfe bei der Bettlagerung und der Medikamenteneinnahme angewiesen (Urk. 11/229/4). Ferner benötige er seit dem 1. August 2020 lebenspraktische Begleitung, weil er sich wegen seiner psychischer Beeinträchtigungen von der Aussenwelt isoliere und auf Unterstützung im Alltag angewiesen sei. Wegen der Hand- und Hüftgelenksprobleme könne er keine schweren Sachen tragen und benötige beim sicheren Tragen kleiner Gegenstände Hilfe. Auch bei der Haushaltsführung, beim Kochen, bei der Wohnungsreinigung und bei Fahrten zum Arzt sei er hilfsbedürftig. Da ihm Kontakte mit Behörden wegen der posttraumatischen Belastungsstörung sehr schwer fielen, benötige er diesbezüglich eine Begleitung. Ausserdem sei er auf die Anwesenheit einer Drittperson angewiesen, die ihn im Alltag in Stresssituationen unterstütze, administrative Tätigkeiten für ihn erledige und seine Mobilität gewährleiste, um eine Isolation zu verhindern (Urk. 11/229/5). Diese Hilfeleistungen würden von D.___ erbracht, wobei der Aufwand seit August 2020 44 Stunden pro Woche betrage (Urk. 11/229/4-6).
Dem im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 30. März 2023 zitierten und dargestellten Bericht der Integrierten Psychiatrie Z.___ vom 30. Juni 2021 (Urk. 11/371/2-3), wo der Beschwerdeführer vom 21. bis 30. April 2021 stationär behandelt wurde (vgl. Urk. 3/367-369), sind als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung sowie ein Abhängigkeitssyndrom (Benzodiazepine) zu entnehmen. Weiter geht daraus hervor, dass diese Ärzte eine Einschränkung des Beschwerdeführers in den Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Körperpflege verneinten. Weiter hielten sie fest, der Beschwerdeführer benötige keine Unterstützung oder Begleitung bei der Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung, keine dauernde Pflege und auch keine dauernde persönliche Überwachung. Hingegen liege eine Isolation von der Aussenwelt vor. Ob der Beschwerdeführer Hilfeleistungen beim selbständigen Wohnen benötige, sei nicht beurteilbar (Urk. 11/264-265).
3.2 Am 6. Oktober 2021 erfolgte die Abklärung der Hilflosigkeit zu Hause beim Beschwerdeführer durch eine Abklärungsfachperson und die Internistin Dipl.-Med. A.___ vom RAD. Anwesend war auch die Partnerin des Beschwerdeführers, D.___ (Urk. 11/371/4).
Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass die Abklärungsperson die sich aus den medizinischen Vorakten ergebenden Diagnosen und Beeinträchtigungen berücksichtigte (Urk. 11/371/1-3), ebenso wie die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Tagesablauf, zu den absolvierten Therapien und den eingenommenen Medikamenten (Urk. 11/371/4-6). In ihrem Bericht führte sie zudem nochmals die vom Beschwerdeführer in der Anmeldung vom 23. März 2021 angegebenen Einschränkungen auf (Urk. 11/371/6-12).
Während des Abklärungsgesprächs gab der Beschwerdeführer an, insbesondere beim Ankleiden/Auskleiden, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen (Urk. 11/371/6-7), bei der Körperpflege (Einstieg in die Badewanne, Schneiden der Fussnägel) und bei der Fortbewegung (er könne nur sehr kurze Strecken laufen) eingeschränkt zu sein (Urk. 11/371/7-8). Die Abklärungsperson anerkannte unter Berücksichtigung schadenmindernder Massnahmen (Anziehhilfen und behinderungsangepasste Kleider) keine Einschränkung beim An- und Auskleiden (Urk. 11/371/6). Bezüglich der Positionswechsel hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe während des Gesprächs ohne Probleme aufstehen und absitzen können; er könnte sein Bett erhöhen, so dass in diesem Bereich ebenfalls keine Einschränkung resultiere (Urk. 11/371/7). Die Fussnägel müssten nicht wöchentlich geschnitten werden, weshalb diesbezüglich keine regelmässige und erhebliche Hilfe notwendig sei. Zudem sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, selbständig in die Badewanne einzusteigen, wenn er sich dabei an Haltegriffen an der Wand oder am Händewaschbecken festhalte (Urk. 11/371/8). Ferner sei der Beschwerdeführer bis zum Verlust seines Autos durch Totalschaden im August 2021 mobil gewesen und habe während des Gesprächs mehrmals problemlos aufstehen und unauffällig in der Wohnung umhergehen können, so dass auch bei der Fortbewegung keine Einschränkung bestehe. Eine rein limitierte Gehstrecke bedeute noch keine Hilflosigkeit, sei es doch dem Beschwerdeführer zumutbar, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen (Urk. 11/371/9).
Hinsichtlich des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keiner Hilfe für die Tagesstrukturierung und Alltagsbewältigung bedürfe, da er gemäss eigenen Angaben kognitiv voll fit sei (Urk. 11/371/9). Dass der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden in der Küche nur einfache und leichte Arbeiten ausführen könne, berücksichtigte die Abklärungsperson durch Anrechnung einer Hilfe von maximal 20 Minuten pro Woche mit dem Hinweis, er könne etwa gerüstetes Gemüse kaufen und dadurch seine Selbständigkeit beim Kochen erhöhen. Bei der Wohnungsreinigung sei der Beschwerdeführer zwar durch Schmerzen in den Handgelenken beeinträchtigt; es sei ihm aber zumutbar, sich soweit zu organisieren, dass er leichte Arbeiten im Haushalt übernehmen könne. Für stellvertretende Hilfe im Haushalt könne maximal ein Aufwand von 30 Minuten pro Woche anerkannt werden. Auch bezüglich der Wäsche habe der Beschwerdeführer die eingeschränkte Funktion seiner Handgelenke als Grund angeführt, weshalb er diese nicht mehr machen könne. Die Abklärungsperson hielt es aber für zumutbar, dass er die Wäsche mit dem Lift in den Waschraum trage und einfache kleine Wäschestücke selbst zusammenlege. Deshalb anerkannte sie in diesem Bereich bloss eine Hilfsbedürftigkeit von 20 Minuten pro Woche (Urk. 11/371/10). Für die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen berücksichtigte die Abklärungsperson einen Zeitaufwand von maximal einer Stunde pro Monat beziehungsweise 15 Minuten pro Woche. Dies begründete sie damit, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, Einkäufe im Internet vorzunehmen, wodurch seine Gehbehinderung hier nicht einschränkend wirke. Arzttermine könne er grundsätzlich ohne Begleitung mit dem öffentlichen Verkehr wahrnehmen, wofür die von ihm geschilderte Gehstrecke von 150 Metern, die er noch selbständig absolvieren könne, ausreiche. Sodann bestehe keine Gefahr der dauernden Isolation von der Aussenwelt, da der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin zusammenwohne. Zudem habe er angegeben, auf den kurzen Spaziergängen mit dem Hund seiner Partnerin Leute kennen zu lernen und Kontakte zu Nachbarn zu haben. Insgesamt werde der geforderte Umfang an lebenspraktischer Begleitung von mindestens 2 Stunden pro Woche nicht erreicht (Urk. 11/371/11). Einen Bedarf an dauernder medizinisch-pflegerischer Hilfe und persönlicher Überwachung schloss die Abklärungsperson gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers im Abklärungsgespräch aus (Urk. 11/371/11-12).
Die Abklärungsperson regte im Weiteren eine Beurteilung durch die beim Abklärungsgespräch ebenfalls anwesende RAD-Ärztin Dipl.-Med. A.___ an. Diese führte am 9. Dezember 2021 aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung angegeben habe, unter unerträglichen Schmerzen zu leiden. Sämtliche Hausarbeiten müssten von der Partnerin übernommen werden. Über eine Tagesstruktur verfüge er nicht. Die Partnerin könne ihn nur für kurze Zeit allein lassen und könne daher ebenfalls keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen. Beim Hausbesuch sei demgegenüber aufgefallen, dass der Beschwerdeführer ohne grosse Anstrengung und ohne sich abstützen zu müssen vom Schreibtischstuhl, auf dem er gesessen sei, habe aufstehen können. Das Gangbild sei flüssig gewesen und die beobachtete Spontanbeweglichkeit habe in erheblichem Gegensatz zu seinen Angaben gestanden, sich praktisch ohne Unterstützung nicht mehr fortbewegen zu können. Die vom Hausarzt Dr. E.___ im Schreiben vom 23. März 2021 attestierten zahlreichen Einschränkungen infolge der Hüftgelenkserkrankung stünden in deutlichem Widerspruch zu den Angaben der Integrierten Psychiatrie Z.___ hinsichtlich Selbständigkeit und zu den Beobachtungen anlässlich der Abklärung vor Ort (Urk. 11/371/13). Aus Sicht der Integrierten Psychiatrie Z.___ werde sowohl ein Hilfsbedarf bei den alltäglichen Lebensverrichtungen als auch die dauernde Notwendigkeit zur Pflege und persönlichen Überwachung verneint. Zusammenfassend könnten die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf den täglichen Hilfsbedarf nicht nachvollzogen werden. Gegen einen hohen Leidensdruck spreche auch das völlige Fehlen orthopädischer Konsultationen seit 2018 und die fehlende Inanspruchnahme einer Physio- oder Bewegungstherapie, wie sie von den Behandlern empfohlen worden sei. Eine Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht festgestellt werden (Urk. 11/371/14).
3.3 Am 14. Juni und 6. Juli 2022 hielten die Internistin Dipl.-Med. A.___ und Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD mit Blick auf das parallel laufende Rentenrevisionsverfahren fest, es bestünden erhebliche Diskrepanzen zwischen den vom Beschwerdeführer und dessen Hausarzt beschriebenen Beschwerden, insbesondere der Einschränkung der Mobilität, und den durch die Spezialisten der Klinik H.___ am 10. und 16. Februar 2022 sowie durch den RAD anlässlich der Abklärung vor Ort erhobenen eher blanden Befunden seitens des Bewegungsapparates. Es werde daher empfohlen, das Ausmass der Bewegungseinschränkungen sowie der psychischen Symptomatik und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie die Hilflosigkeit bidisziplinär psychiatrisch und orthopädisch begutachten zu lassen (Urk. 11/364/1-5).
Nachdem die IV-Stelle daraufhin eine bidisziplinäre orthopädisch-psychiatrische Begutachtung angeordnet hatte (Urk. 11/349; vgl. auch Urk. 11/343), blieb der Beschwerdeführer dem ersten Begutachtungstermin am 25. Januar 2023 ohne rechtzeitige Entschuldigung fern (Urk. 11/358), retournierte die ihm danach zugestellte Bereitschaftserklärung, den zweiten Termin und den Ersatztermin einzuhalten, nicht (Urk. 11/360-361) und nahm auch den zweiten Termin am 6. Februar 2023 ohne Entschuldigung nicht wahr (Urk. 11/363; vgl. auch Urk. 11/364/5). In der Folge stornierte die IV-Stelle den Gutachtensauftrag (Urk. 11/370).
3.4 Am 30. März 2023 wurde der Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit am 6. Oktober 2021 beim Beschwerdeführer zu Hause fertiggestellt und festgehalten, dass unter Berücksichtigung der zumutbaren Schadenminderungspflicht in allen Lebensverrichtungen Selbständigkeit bestehe. Die angegebenen Einschränkungen bei der Wohnungspflege, Wäsche und Ernährung seien unter Berücksichtigung von Erfahrungswerten angerechnet worden. Der für einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung geforderte Umfang an Begleitung von mindestens 2 Stunden pro Woche werde jedoch nicht erreicht. Da der Beschwerdeführer den Begutachtungsterminen unentschuldigt ferngeblieben sei, habe nicht weiter abgeklärt werden können, ob tatsächlich ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Da er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, könne für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung auf das Abklärungsgespräch vor Ort und die vorhandenen medizinischen Akten abgestellt werden. Eine Hilflosigkeit sei nicht gegeben (Urk. 11/371/15).
4.
4.1 Der Abklärungsbericht vom 30. März 2023 wurde in Kenntnis der konkreten Verhältnisse beim Beschwerdeführer zu Hause durch eine qualifizierte Abklärungsfachperson erstellt (Urk. 11/371/4). Die Abklärungsperson berücksichtigte die sich aus den medizinischen Vorakten ergebenden Diagnosen und Beeinträchtigungen (Urk. 11/371/1-3), ebenso wie die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin zu seinem Tagesablauf, zu den absolvierten Therapien und den eingenommenen Medikamenten sowie zu seinen Beeinträchtigungen. Abweichende Einschätzungen der Hilfsbedürftigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Abklärungsperson wurden im Bericht ausdrücklich festgehalten (Urk. 11/371/4-12). Die Abklärung erfolgte im Beisein der RAD-Ärztin Dipl.-Med. A.___, die ihre Beobachtungen vor Ort mit den Angaben in den medizinischen Vorakten zu physischen und psychischen Beeinträchtigungen abglich und die vom Beschwerdeführer angegebenen Einschränkungen kritisch würdigte (Urk. 11/371/12-14). Der Berichtstext ist bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung sowie der lebenspraktischen Begleitung plausibel und detailliert begründet. Dem Abklärungsbericht kommt damit grundsätzlich uneingeschränkte Beweiskraft zu (vgl. vorstehend E. 1.5).
4.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht:
Die von ihm in der Beschwerde und Beschwerdeergänzung erwähnten Beeinträchtigungen (vgl. vorstehend E. 2.2) wurden im Abklärungsbericht berücksichtigt (Urk. 11/371/3, Urk. 11/371/12-14). Insbesondere legte Dipl.-Med. A.___ überzeugend dar, dass nicht auf die Angaben des Hausarztes Dr. E.___ im Bericht vom 23. März 2021 abgestellt werden könne, da diese in deutlichem Widerspruch zur Einschätzung der Integrierten Psychiatrie Z.___ gemäss Bericht vom 30. Juni 2021 und zu ihren eigenen Beobachtungen anlässlich der Abklärung vor Ort stehen (Urk. 11/371/13). Hinsichtlich der auch von den Ärzten der Integrierten Psychiatrie Z.___ erwähnten Isolation des Beschwerdeführers (Urk. 11/264) wurde im Abklärungsbericht überzeugend aufgezeigt, dass keine Gefahr der dauernden Isolation von der Aussenwelt bestehe. Der Beschwerdeführer wohne nämlich mit seiner Partnerin zusammen, knüpfe gemäss eigenen Angaben Kontakte auf seinen Hundespaziergängen und habe Kontakte zu Nachbarn (Urk. 11/371/11).
Der Beschwerdeführer machte erstmals nach Kenntnisnahme des Abklärungsberichts in einer E-Mail vom 15. März 2023 (Urk. 11/367) geltend, die erheblichen Diskrepanzen aus medizinischer Sicht seien darauf zurückzuführen, dass er während des Hausbesuchs der IV-Stelle am 6. Oktober 2021 unter dem Einfluss von Morphium gestanden habe, da er nur so die Schmerzen habe aushalten können. Dies habe zu einer Fehlinterpretation seines Gesundheitszustandes geführt (Urk. 6 S. 3, Urk. 11/367). Die Medikamenteneinnahme wurde gemäss Abklärungsbericht eingehend mit dem Beschwerdeführer diskutiert. Demnach gab er an, bei Bedarf auch Morphin einzunehmen (Urk. 11/371/5-6, Urk. 11/371/11). Es ist anzunehmen, dass die Einnahme eines so starken Wirkstoffes wie Morphin vor oder während der Abklärung im Bericht festgehalten worden wäre. Dass der Beschwerdeführer damals eine entsprechende Äusserung gemacht oder das Medikament nach einem Schmerzschub eingenommen hätte, ist dem Bericht aber nicht zu entnehmen. Nach der Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde» darf davon ausgegangen werden, dass die ursprünglichen Angaben gegenüber der Abklärungsperson noch unbeeinflusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art waren (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1 sowie 9C_889/2017 vom 22. Dezember 2017, jeweils mit Hinweis auf BGE 121 V 45 E. 2a). Dass der Beschwerdeführer während der Abklärung bei ihm zu Hause unter dem Einfluss von Morphium stand, ist daher trotz entsprechender nachträglicher Behauptung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen.
4.2 Im Übrigen konnte die geplante bidisziplinäre Begutachtung, welche aus medizinischer Sicht allenfalls weitere Erkenntnisse hinsichtlich einer allfälligen Hilflosigkeit des Beschwerdeführers hätte bringen können, nicht durchgeführt werden, da er den zwei Untersuchungsterminen (25. Januar und 6. Februar 2023 [Urk. 11/354]) ohne Entschuldigung fern blieb. Vom ersten Untersuchungstermin am 25. Januar 2023 meldete er sich erst nach dem geplanten Beginn der Untersuchung ab (Urk. 11/358/1; vgl. auch Urk. 3/220-222, Urk. 6 S. 3). Die ihm danach zugestellte Bereitschaftserklärung, den zweiten Termin und den Ersatztermin einzuhalten, retournierte er nicht (Urk. 11/360-361) und versäumte den zweiten Termin vom 6. Februar 2023 unentschuldigt (Urk. 11/363).
Soweit ärztliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen, wenn die versicherte Person den Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
Am 26. Januar 2023 hatte die IV-Stelle den Beschwerdeführer schriftlich gemahnt, sich bis spätestens am 6. Februar 2023 mit der Gutachtensstelle zwecks Vereinbarung eines Ersatztermins in Verbindung zu setzen, ihr bis zu diesem Datum die beiliegende Bereitschaftserklärung ausgefüllt und unterzeichnet zu retournieren und den zweiten Termin vom 6. Februar 2023 pünktlich wahrzunehmen. Zudem hatte sie ihn darauf hingewiesen, dass sie, sollte er diesen Auflagen nicht nachkommen, dies als verweigerte Mitwirkung bei der Begutachtung verstehen müsste und aufgrund der vorhandenen Akten entscheiden würde, was sich zu seinen Ungunsten auswirken könnte (Urk. 11/360/1-2).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Begutachtungstermine aus entschuldbaren Gründen nicht wahrgenommen zu haben. Den ersten Termin habe er aufgrund einer Erkältung und von Panikattacken nicht einhalten können, was durch das ärztliche Attest seines Hausarztes Dr. E.___ vom 24. Januar 2023 bestätigt werde (Urk. 6 S. 3, Urk. 3/220 = Urk. 11/357, Urk. 3/221-222). Im entsprechenden ärztlichen Attest wurde er für die Zeit vom 24. Januar bis 30. Januar 2023 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Da die Krankschreibung in keiner Weise begründet wurde (Urk. 3/220 = Urk. 11/357), ist zumindest fraglich, ob das Attest geeignet ist, eine entschuldbare Nichtwahrnehmung des Begutachtungstermins zu belegen (vgl. auch Urk. 11/360/1). Hinsichtlich des zweiten Termins vom 6. Februar 2023 bringt der Beschwerdeführer vor, an diesem Tag hätten morgens um 4 Uhr in der Türkei im Siedlungsgebiet der Familie seiner Lebenspartnerin zwei starke Erdbeben stattgefunden. Er und seine Partnerin seien deshalb unter Schock gestanden (Urk. 6 S. 3, Urk. 11/367). Dass die Lebenspartnerin wegen dieses Ereignisses unter Schock stand, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Ob dies für den Beschwerdeführer einen hinreichenden Grund bildete, nicht am Begutachtungstermin teilzunehmen, ist hingegen zumindest fraglich, kann aber offen bleiben. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb es ihm auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Hinderungsgründe nicht hätte möglich sein sollen, der IV-Stelle die ihm am 26. Januar 2023 zugestellte Bereitschaftserklärung wie gefordert bis spätestens am 6. Februar 2023 zurückzusenden bzw. einen Ersatztermin mit der Gutachtensstelle zu vereinbaren (Urk. 11/360/1-3). Auch in der Folgezeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen retournierte er der IV-Stelle weder die ordnungsgemäss ausgefüllte Bereitschaftserklärung, noch bemühte er sich anderweitig darum, neue Begutachtungstermine zu vereinbaren oder seinen Willen zur Mitwirkung kundzutun (vgl. Urk. 11/365/2, Urk. 11/367, Urk. 2/1 S. 2). Damit hat er im hier massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen auf jeden Fall seine Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt.
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gestützt auf die vorhandenen (medizinischen) Akten und den nach dem Gesagten beweiskräftigen Abklärungsbericht vom 30. März 2023 beurteilt und verneint hat.
4.3 Dem im Gerichtsverfahren eingereichten Bericht von Dr. phil. Dr. med. I.___ der Psychiatrischen Universitätsklinik J.___ vom 5. September 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 26. Juni bis 5. September 2023 im Zentrum für Integrative Psychiatrie K.___ hospitalisiert war. Zuvor hatte er sich wegen suizidaler Gedanken vom 19. Mai bis zum 26. Juni 2023 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik L.___ der Integrierten Psychiatrie Z.___ aufgehalten. Dr. I.___ diagnostizierte neu eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0; Urk. 24 S. 1 f.).
Dieser Bericht wurde dem Gericht erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 10. Januar 2024 zugestellt (Urk. 23-24). Es fragt sich, ob dieses Beweismittel im vorliegenden Beschwerdeverfahren beachtlich ist, obschon die IV-Stelle ihre Verfügungen vom 25. Mai 2023 nach dem Gesagten gestützt auf die damals vorhandenen Akten erlassen durfte, weil der Beschwerdeführer seine Mitwirkung bei der beabsichtigten bidisziplinären Begutachtung in unentschuldbarer Weise verletzt hatte.
Von Belang ist zunächst, dass sich der Beschwerdeführer allein durch die Einreichung des Berichts von Dr. I.___ vom 5. September 2023 noch nicht ausdrücklich und vorbehaltlos bereit erklärt hat, die ihm obliegende Mitwirkung bei der angeordneten bidisziplinären Begutachtung wahrzunehmen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Sodann handelte es sich bei einer allfälligen nachträglichen Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG um eine neue, erst nach Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 25. Mai 2023 (Urk. 2/1-2) eingetretene Tatsache, welche als Neuanmeldung zu betrachten wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5). Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nur nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (vgl. bezüglich verletzter Mitwirkungspflicht SVR 2000 IV Nr. 23 S. 69). Es besteht hier kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Angesichts des weiterhin fehlenden Mitwirkungswillens bei den von der Beschwerdegegnerin angeordneten Abklärungen ist der neu eingereichte psychiatrische Bericht unbeachtlich. Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer selbstverständlich frei steht, sich gegenüber der IV-Stelle vorbehaltlos bereit zu erklären, an der bidisziplinären Begutachtung mitzuwirken. Eine solche Erklärung wäre von der IV-Stelle - wie gesagt - als Neuanmeldung zu betrachten. Sie hätte alsdann für die Zukunft zu prüfen, ob auf die bisherige Leistungsablehnung zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Wird die verweigerte Mitwirkung zu einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich der Entscheid aufgrund der Akten nämlich nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 Rz. 114 ff. mit weiteren Hinweisen).
4.4 Besteht nach dem Gesagten kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, scheidet gemäss Art. 42quater Abs. 1 IVG auch die Zusprechung eines Assistenzbeitrags aus. Deshalb ist auch die zweite angefochtene Verfügung vom 25. Mai 2023, mit welcher ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag verneint wurde (Urk. 2/2), nicht zu beanstanden.
4.5 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerdeergänzung vom 30. Juni 2023, es sei zu überprüfen, ob ihm gegenüber das Gebot der rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV), das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) und Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung verletzt worden seien (Urk. 6 S. 5).
Soweit dieser Antrag überhaupt in Zusammenhang mit dem hier geprüften Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag gestellt wurde, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden, wonach das Vorgehen der IV-Stelle in jeder Hinsicht im Einklang mit der Rechtslage steht. Eine Verletzung der genannten Bestimmungen ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer in keiner Weise substantiiert beziehungsweise konkretisiert hat, weshalb er sich in diesen Rechten verletzt fühlt.
4.6 Es ergibt sich, dass die Beschwerde vom 6. Juni 2023 gegen die beiden Verfügungen der IV-Stelle vom 25. Mai 2023 abzuweisen ist.
5.
5.1 Mit seiner Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht, ihm einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Urk. 1/1, Urk. 1/2 S. 3). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 gewährte ihm das Gericht bloss die unentgeltliche Prozessführung, da er damals noch keinen Rechtsvertreter hatte (Urk. 17; vgl. auch Urk. 8 S. 2). Mit Schreiben vom 10. November 2023 und beigelegter Vollmacht wies sich Rechtsanwalt Didier Kipfer als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus (Urk. 18-19; vgl. auch Urk. 22). Da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Gutheissung seines prozessualen Gesuchs Rechtsanwalt Didier Kipfer als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
5.2 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Rechtsanwalt Didier Kipfer reichte keine Honorarnote ein, womit seine Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung seiner prozessualen Handlungen (Urk. 18-20, Urk. 22-24) sowie der vorstehend genannten Kriterien erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen, welche dem unentgeltlichen Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.
5.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Gutheissung des Gesuchs vom 6. Juni 2023 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Didier Kipfer, Zollikon, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Didier Kipfer, Zollikon, wird mit Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Didier Kipfer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt