Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00304
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 23. Januar 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht
Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, Mutter zweier Kinder (geboren 1987 und 2003), meldete sich erstmals am 28. April 2017 unter Hinweis auf Gelenkschmerzen, eine Empfindlichkeit gegenüber Staub und Rauch, eine Asthmatendenz sowie eine Arthrose der rechten Schulter, Knie und Ellbogen beidseits bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4 S. 6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und verneinte daraufhin mit Verfügung vom 26. September 2017 (Urk. 8/14) einen Leistungsanspruch der Versicherten.
1.2 Am 3. Januar 2020 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Polyarthritis mit wandernden Gelenkschmerzen nach erfolgter Krebstherapie erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/21 S. 6 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und veranlasste insbesondere eine bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung, über welche am 11. August 2022 berichtet wurde (Urk. 8/86). Mit Vorbescheid vom
25. August 2022 (Urk. 8/93) stellte die IV-Stelle der Versicherten eine befristete halbe Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 30. September 2022 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 8/96; Urk. 8/102), woraufhin die IV-Stelle weitere Abklärungen tätigte.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 (Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten schliesslich eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 30. September 2022 zu.
2. Die Versicherte erhob am 7. Juni 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Mai 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine unbefristete ganze Invalidenrente ab Juli 2020 zuzusprechen. Eventualiter sei eine befristete ganze Invalidenrente von Juli 2020 bis September 2022 zuzusprechen und es seien Massnahmen zur Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2023 (Urk. 7) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung. Am 5. Oktober 2023 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und hielt daran fest, dass ihr eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen sei. Dem Antrag auf teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung schloss sie sich nicht an (Urk. 13). Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
1.6 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
1.8 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
1.9 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen
(im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die erfolgten Abklärungen von März 2019 bis zum Begutachtungszeitpunkt im Juni 2022 in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Seither sei ihr eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Die neu eingereichten medizinischen Unterlagen würden keine längerdauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründen. Aufgrund der verspäteten Anmeldung bestehe somit Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit von Juli 2020 bis September 2022 (S. 4 f.).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Rückweisung zur weiteren Abklärung. An der gutachterlichen Beurteilung werde weiterhin festgehalten. Aus der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten RAD-Stellungnahme gehe jedoch hervor, dass es ab November 2022 wiederum zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Dies betreffe den Zeitraum vor Verfügungserlass, weshalb weitere Abklärungen erforderlich seien. Von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei nicht auszugehen (S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), gestützt auf das gutachterlich erstellte Belastungsprofil komme lediglich ein sehr eingeschränktes Tätigkeitsprofil in Frage, womit keine Verwertbarkeit einer allenfalls bestehenden Restarbeitsfähigkeit gegeben sei. Zu dieser Thematik habe sich die Beschwerdegegnerin in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geäussert (S. 9 f. Ziff. 5-6). Das bidisziplinäre Gutachten sei nicht beweiskräftig. Aus der rheumatologischen Beurteilung gehe nicht hervor, inwiefern sich der Gesundheitszustand gegenüber dem Zeitpunkt der Diagnosestellung verbessert habe. Den medizinischen Unterlagen könne vielmehr eine zunehmende Verschlechterung entnommen werden. Gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte, wobei auch der rheumatologische Gutachter deren Beurteilung als nachvollziehbar erachtet habe, sei vielmehr davon auszugehen, dass sich der rheumatologische Gesundheitszustand seit der Diagnosestellung im Frühjahr 2019 verschlechtert habe. Soweit für die Anfänge der Diagnosestellung – auch seitens des RAD – für jegliche Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, müsse diese Einschätzung umso mehr für die aktuelle Zeit ab Begutachtungszeitpunkt gelten. Die rheumatologische Erkrankung könne aufgrund des Mammakarzinoms medikamentös nur sehr schwer behandelt werden. Es sei folglich seit der Diagnosestellung von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 10 f. Ziff. 7). Soweit der RAD-Arzt festhalte, dass nur eine moderate Aktivität im Disease Activity Score vorhanden sei, und daraus eine Verbesserung ableite, widerspreche dies den tatsächlichen Verhältnissen mit einem im April 2023 gemessenen High Disease Activity Score von 5.16. Es stehe ihr eine unbefristete ganze Invalidenrente ab Juli 2020 zu (S. 12 Ziff. 8-9).
In der ergänzenden Stellungnahme (Urk. 13) hielt die Beschwerdeführerin an der beantragten unbefristeten ganzen Invalidenrente fest. Es sei nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab November 2022 auszugehen. Es handle sich um eine chronisch entzündliche Erkrankung, welche oft in Schüben verlaufe. Entsprechend sei möglicherweise im Begutachtungszeitpunkt eine abgeflachte Aktivität vorhanden gewesen, es habe jedoch keinesfalls eine langanhaltende Verbesserung der Symptomatik vorgelegen. Eine Heilung sei ausgeschlossen. Weitere medizinische Abklärungen würden sich erübrigen und der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab Juli 2020 sei ausgewiesen (S. 1 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine unbefristete Invalidenrente.
3.
3.1 Vorab gilt es die von der Beschwerdeführerin gerügte Gehörsverletzung zu beurteilen, wonach sich die Beschwerdegegnerin nicht zu der im Einwandverfahren vorgebrachten Unverwertbarkeit einer allenfalls bestehenden Restarbeitsfähigkeit geäussert habe (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 6).
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.).
Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).
3.3 Der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit beizupflichten, als die Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht konkret auf den Einwand der Unverwertbarkeit einer allenfalls bestehenden Restarbeitsfähigkeit eingegangen ist. Dies ist im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung indessen auch nicht zwingend erforderlich. Denn die Beschwerdegegnerin nannte die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Damit war es der Beschwerdeführerin objektiv betrachtet möglich, die Tragweite des Entscheids zu erfassen. Eine Missachtung der Begründungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich demnach nicht erkennen. Aber selbst wenn die allenfalls ungenügende Berücksichtigung des Einwands als – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs qualifiziert würde, wäre diese als geheilt zu betrachten, hat die Beschwerdeführerin die Gelegenheit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 142 II 218
E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2).
4.
4.1 Die leistungsabweisende Verfügung vom 26. September 2017 (Urk. 8/14) basierte in medizinischer Hinsicht auf den folgenden, wesentlichen Berichten:
4.2 Mit Bericht vom 24. November 2015 (Urk. 8/2/8) erwähnten die Ärzte des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Gynäkologie, als Diagnose ein mässig-differenziertes, invasiv-duktales mit teils lobulärem Wachstum, bifokales Mammakarzinom rechts. Die Diagnosestellung sei im Januar 2014 erfolgt mit anschliessender Operation, Chemotherapie und Bestrahlung bis November 2014. In der Folge könne der Beschwerdeführerin eine Krankschreibung bis 1. März 2015 ausgestellt werden. Aktuell würden eine endokrine Therapie und eine regelmässige Nachsorge erfolgen.
4.3 Dem Bericht der Ärzte des Universitätsspitals Z.___ vom 19. Juni 2017 (Urk. 8/11/7-8) sind die folgenden – hier gekürzt aufgeführten – Diagnosen zu entnehmen (S. 1):
- mässig-differenziertes, invasiv-duktales mit teils lobulärem Wachstum, bifokales Mammakarzinom rechts, Erstdiagnose (ED) Januar 2014
- Status nach Mammaaugmentationsplastik beidseits 2000 (Brasilien)
- Durchschlafinsomnie bei Restless-Legs-Syndrom und fehlender Schlafhygiene
- chronisch venöse Insuffizienz im Stadium 1 nach Widmer links
- Nebendiagnosen:
- Verdacht auf Fasziitis plantaris beidseits mit/bei Senk-Spreizfüsse beidseits
- springende Polyarthralgien unter Tamoxifen
- beginnende Gonarthrose beidseits, links mehr als rechts
Die gegenwärtige Behandlung bestehe in der Einnahme von Tamoxifen sowie einer regulären Tumornachsorge (S. 2 Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin sei arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 1.6).
4.4 Mit RAD-Stellungnahme vom 19. Juli 2017 erklärte Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, dass bei der Beschwerdeführerin im Januar 2014 ein lymphogen metastasiertes Mammakarzinom diagnostiziert worden sei. Aus therapeutischer Sicht seien eine Operation, eine Chemotherapie sowie eine Radiatio erfolgt. Diese Therapien seien im November 2014 abgeschlossen worden. Aktuell erfolge eine antihormonelle Therapie mit Tamoxifen. Ein Tumorrezidiv habe bei der im Mai 2017 erfolgten Nachkontrolle ausgeschlossen werden können. Die Polyarthralgien sowie die beginnende Gonarthrose seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Eine andauernde Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen. Ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden liege nicht vor (vgl. Urk. 8/12 S. 2 f.).
5.
5.1 Seither sind die folgenden, wesentlichen, medizinischen Berichte zu den Akten genommen worden:
5.2 Die Ärzte des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Rheumatologie, nannten mit Bericht vom 11. Juli 2019 (Urk. 8/26/7-9) folgende – hier gekürzt aufgeführte – Diagnosen (S. 1 f.):
- undifferenzierte Polyarthritis
- am ehesten rheumatoide Arthritis
- schwerpunktmässig palmar beidseits, Handgelenk sowie Dig. III-IV
- humorale Aktivität
- laborchemisch cholestatische Hepatopathie unklarer Genese
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- muskulärer Dysbalance bei Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz
- minimaler Bandscheibenprotrusion L3/4 links ohne Zeichen einer Nervenkompression, Lendenwirbelsäule (LWS) mit leichter Fazettendegeneration beidseits (MRI der LWS vom 12. März 2019)
- Fasziitis plantaris beidseits mit/bei Senk-Spreizfüsse beidseits
- mässig-differenziertes, invasiv-duktales mit teils lobulärem Wachstum, bifokales Mammakarzinom rechts
- Nebendiagnosen:
- Status nach Mammaaugmentationsplastik beidseits 2000 (Brasilien)
- chronisch venöse Insuffizienz im Stadium 1 nach Widmer links
- beginnende Gonarthrose beidseits
Es hätten sich sonographisch in mehreren MCP- und PIP-Gelenken sowie in den Handgelenken Synovitiden dargestellt. Ausserdem würden sich radiologisch fraglich kleine Erosionen zeigen. Bei geringfügiger humoraler Aktivität finde sich laborchemisch lediglich ein schwach positiver Rheumafaktor. Es handle sich somit aktuell um eine undifferenzierte und vermutlich erosiv verlaufende Polyarthritis, am ehesten einer rheumatoiden Arthritis entsprechend. Aktuell könne keine Basistherapie aufgenommen werden, da laborchemisch eine cholestatische Hepatopathie vorliege. Die computertomographische Untersuchung zum Ausschluss eines möglichen Rezidivs des Mammakarzinoms habe sich komplett unauffällig gezeigt und insbesondere habe sich auch die Leber normal dargestellt. Für den nächsten Monat sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten ausgestellt worden (S. 2).
5.3 Am 9. September 2019 erfolgte durch die Ärzte des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, eine Sonographie ohne Hinweise für eine relevante Hepatopathie. Laborchemisch fänden sich kaum Auffälligkeiten. Es sei somit am ehesten von einer metabolischen Erkrankung auszugehen und eine Gewichtsreduktion anzustreben. Die Therapie könne somit beginnen (vgl. Bericht vom 9. September 2019, Urk. 8/30/33-36 S. 3).
5.4 Mit Bericht vom 20. Dezember 2019 (Urk. 8/26/10-12) erwähnten die Ärzte des Zentrums B.___ als Diagnosen eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), eine Adipositas sowie rheumatische Schmerzen und einen Status nach Mammakarzinom (S. 1). Die Störung habe Krankheitswert. Die Beschwerdeführerin sei seit Mai 2019 vollständig arbeitsunfähig (S. 2).
5.5 Dr. med. C.___, praktische Ärztin, gab mit Bericht vom 8. Februar 2020 (Urk. 8/26/1-5) an, dass die Beschwerdeführerin seit August 2018 behandelt werde (S. 2 Ziff. 1.1), und folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten (S. 3 Ziff. 2.5):
- undifferenzierte Polyarthritis, am ehesten eine rheumatoide Arthritis
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Fasziitis plantaris mit/bei Senk- und Spreizfuss beidseits
- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein duktales bifokales Mammakarzinom rechts (S. 3 Ziff. 2.6). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 15. Mai 2019 vollständig arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.3). Die lumbalen Schmerzen sowie die Fussschmerzen seien unter Kortison regredient. Die Schmerzen in der rechten Hand hätten sich verschlimmert, sodass eine Kortisoninfiltration erfolgt sei. Es hätten sich sonographisch in mehreren MCP- und PIP-Gelenken sowie in den Handgelenken Synovitiden dargestellt und radiologisch würden sich fraglich kleine Erosionen zeigen. Laborchemisch finde sich bei geringfügiger humoraler Aktivität ein lediglich schwach positiver Rheumafaktor. Es handle sich somit aktuell um eine undifferenzierte und vermutlich erosiv verlaufende Polyarthritis, am ehesten einer rheumatoiden Arthritis entsprechend (S. 3 Ziff. 2.2, Ziff. 2.4). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei ungünstig (S. 3 Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin könne keine Gewichte von mehr als 5 kg tragen und heben (S. 4 Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei zu 50 % möglich und hänge von der Medikationseinstellung und der Beurteilung durch Dr. D.___ ab (S. 5 Ziff. 4.1-4.2). Diese Beurteilung sei durch Dr. D.___ erfolgt (S. 5 Ziff. 5).
5.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, nannte mit Bericht vom 10. Februar 2020 (Urk. 8/27/1-7) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5):
- undifferenzierte Polyarthritis, oligoartikulärer Befall, humoral aktiv, jedoch im Moment ohne Nachweis von Synovitiden. Aktuell sehr schmerzhaftes Karpaltunnelsyndrom rechts im Vordergrund
- Knieschmerzen links bei ausgedehnter komplexer Läsion des lateralen Meniskusvorderhornes sowie kleiner Bakerzyste (MRI des linken Knies vom 8. Januar 2020)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er einen Status nach Mammakarzinom unter aktueller Antihormonbehandlung, welche ebenfalls für die Gelenkbeschwerden verantwortlich sein könne (S. 3 Ziff. 2.6). In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte bestehe vom 12. November 2019 bis 15. Februar 2020 (vorläufig) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.3). Die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit sei derzeit aufgrund der Gelenk- und Knieschmerzen links nicht möglich. Infolge der zu kurzen Therapiedauer sei noch keine Aussage über den Effekt der Basistherapie möglich. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne deshalb nicht abschliessend beurteilt werden (S. 3 Ziff. 2.7). Falls sich die Gelenksituation therapeutisch verbessern lasse, sei die Möglichkeit einer Eingliederung durchaus gegeben (S. 6 Ziff. 4.3). Im Moment würden die meisten Fragen offenbleiben, weshalb eine Neubeurteilung in zirka drei bis vier Monaten erfolgen sollte (S. 6 Ziff. 5).
5.7 Mit Bericht vom 28. April 2020 (Urk. 8/45/7-10) gaben die Ärzte des Zentrums B.___ an, dass sie die Beschwerdeführerin seit November 2019 behandeln würden (S. 1 Ziff. 1.1), und folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könnten (S. 3 Ziff. 2.5):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), November 2019
- rheumatische Schmerzen
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie einen Status nach Mammakarzinom sowie eine Adipositas (S. 3 Ziff. 2.6). Die Beschwerdeführerin sei seit Mai 2019 vollständig arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 1, S. 3 Ziff. 2.7). Aufgrund ihrer chronischen Schmerzen und der depressiven Symptomatik sei sie massiv eingeschränkt (S. 3 Ziff. 3.4). Sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit seien ihr nicht zumutbar (S. 3 Ziff. 4.1-4.2). Die Prognose für eine Eingliederung sei schlecht, da sowohl die depressive Symptomatik als auch die Schmerzen nach wie vor in starker Ausprägung vorlägen (S. 3 Ziff. 4.3). Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zwischen 50 bis 70 % eingeschränkt
(S. 4 Ziff. 4.5).
5.8 Dr. med. E.___, Fachärztin für Rheumatologie, nannte mit Bericht vom 25. Mai 2020 (Urk. 8/46) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine noch nicht ausreichend therapierte RF positive, Anti-CCP-AK positive rheumatoide Arthritis (S. 1 Ziff. 1.2). Es bestehe weiterhin eine aktive polyartikuläre Arthritis, welche zur Einschränkung der Gelenkfunktion führe
(S. 1 Ziff. 1.3). Die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft mit körperlicher Belastung und repetitiven Bewegungen könne sicherlich nicht mehr ausgeübt werden. Eine angepasste Tätigkeit müsse weniger körperlich belastbar sein. Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 80 % in der Zeit vom 31. März bis 31. Mai 2020 (S. 1 f. Ziff. 2.1-2.2). Es handle sich um eine chronisch entzündliche rheumatische Erkrankung, die trotz aktuell adäquater Therapie weiterhin aktiv sei (S. 2 Ziff. 3.3). Eine nicht körperlich belastbare Arbeit könne möglicherweise in Betracht kommen und sei abhängig von der Krankheitsaktivität (S. 2 Ziff. 4.1).
5.9 In dem am 3. November 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen undatierten Bericht (Urk. 8/56) bestätigte Dr. E.___ die bisher gestellte Diagnose einer rheumatoiden Arthritis und erwähnte zusätzlich eine Gonarthritis und eine Omarthritis (S. 1 Ziff. 1.2). Die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft könne aufgrund des chronischen Verlaufs der Krankheit und der weiterhin hoch aktiven Entzündung der Gelenke nicht ausgeübt werden. Eine angepasste Tätigkeit sei aufgrund der starken Schmerzen, der Morgensteifigkeit und Bewegungseinschränkungen schwer zu finden. Bis zur optimalen Einstellung und Remission der Krankheit bestehe eine vollständige Verminderung der Leistungsfähigkeit (S. 1 f. Ziff. 2.1-2.2). Es handle sich um eine chronische Krankheit, die bei der Beschwerdeführerin schwer zu behandeln sei (S. 2 Ziff. 3.3).
5.10 In dem am 25. August 2021 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen undatierten Bericht (Urk. 8/61) nannte Dr. E.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5):
- RF positive, Anti CCP-AK positive rheumatoide Arthritis
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Depression
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie ein Mammakarzinom (S. 3 Ziff. 2.6). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft seit dem 30. Oktober 2020 bis auf weiteres zu 80 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.3). Die Prognose sei aufgrund des chronischen Verlaufs der Krankheit und der rezidivierenden Synovitis (Arthritis) schlecht (S. 3 Ziff. 2.7). Die bisherige schwere körperliche Tätigkeit sei nicht zumutbar (S. 5 Ziff. 4.1).
5.11 Mit Bericht vom 9. September 2021 (Urk. 8/64/1-6) nannte Dr. C.___ die folgenden – hier gekürzt aufgeführten – Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 f. Ziff. 2.5):
- seropositive, anti-CCP-AK positive rheumatoide Arthritis
- mässig-differenziertes, invasiv-duktales mit teil lobulärem Wachstum, bifokales Mammakarzinom rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie einen massiven Vitamin D3-Mangel, eine Anpassungsstörung sowie eine Adipositas und eine chronische venöse Insuffizienz Stadium 3 rechts (S. 4 Ziff. 2.6). Die Prognose sei ungünstig (S. 4 Ziff. 2.7). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit könne nicht beurteilt werden. Eine rheumatologische Beurteilung sei notwendig (S. 5 Ziff. 4.1-4.2).
5.12 Am 11. August 2022 erstatteten die Gutachter des Universitätsspitals F.___ ihr rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/86). Dabei stellten sie folgende – hier gekürzt aufgeführte - Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 4.2):
- rheumatoide Arthritis, seropositiv, nicht erosiv, Erstmanifestation (EM) März 2019, ED April 2020 mit/bei:
- immunserologischem Rheumafaktor und Anti-CCP-Antikörper positiv, ANA negativ
- bildgebend keinen erosiven Veränderungen
- humoral leichten Entzündungsaktivitätszeichen
- anamnestisch palindromischen Exazerbationsschüben, aktuell klinisch keine Synovitiden palpabel
- Disease Activity Score DAS-CRP aktuell 3.92 (entsprechend «moderater» Aktivität)
- chronisch-rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:
- zurzeit klinisch freier LWS-Beweglichkeit
- bildgebend leichteren degenerativen Veränderungen der LWS, tieflumbalen Spondylarthrosen, Bandscheibenprotrusion L3/4
- Rückfussbeschwerden zurzeit links bei leichter Haglund-Exostose beidseits und Plantarfaszien-Enthesitis beidseits mit/bei:
- klinisch und MR-tomographisch bursitischen und tendinitischen Reizungszeichen links, keinen klinischen Äquivalenten für MR-tomographische leichte Zeichen von Plantarfaszitis und Peroneus brevis-Sehnensplitting rechts
- Spreiz-Senkfussdeformität beidseits
- chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Sodann nannten sie die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 f. Ziff. 4.2):
- beginnende leichte mediale und lumbale Gonarthrose beidseits mit/bei:
- klinisch freier Beweglichkeit, diffusen medialen Weichteildolenzen beidseits
- bildgebend links diffuser Chondropathie medial und femoropatellär und komplexer Innenmeniskusläsion links
- leichte Rotatorenmanschetten-Tendopathieschmerzen rechts mit/bei:
- zurzeit klinisch freier Schulterbeweglichkeit, Rotatorenmanschetten-Stresstests beidseits schmerzhaft
- bildgebend ossär subacromial rechts freien Verhältnissen
- keine osteologischen Abklärungsdaten vorliegend, keine Angaben zu Steroid-Osteoporose-Prophylaxe-Massnahmen bei Status nach deutlichem Vitamin-D Mangel gemäss Akten April 2020, aktuell gutachterlich nicht verfolgt
- Status nach Malleolarfraktur rechts vor Jahren mit chirurgischer Sanierung und Metallentfernung
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.1)
Aus psychiatrischer Sicht sei die aktuelle private wie berufliche Situation der Beschwerdeführerin schwierig. Sie spreche kaum Deutsch, verfüge über keine eigenen finanziellen Einnahmen und befinde sich derzeit in einem Scheidungskonflikt mit gleichzeitigem Abhängigkeitsverhältnis vom (Noch-)Ehemann. Ein ängstlich-depressives und streckenweise auch agitiertes Syndrom liege vor, welches aufgrund des zeitlichen Verlaufs durchaus als rezidivierende depressive Störung eingeordnet werden könne. Das depressive Syndrom sei nicht höhergradig. Die Beschwerdeführerin wirke bis auf die Angabe von Grübeln insgesamt formalgedanklich geordnet, zeige keine höhergradige Antriebsstörung, wirke mimisch sowie gestisch aktiv und scheine auch vom Affekt her zwar nicht durchgehend stabil, aber zumindest partiell aufhellungsfähig. Sie habe sich sehr präsent, fokussiert und willensstark gezeigt. Das depressive Syndrom sei aktuell leicht ausgeprägt, teilweise jedoch mit Zeichen einer Chronifizierung und mit diversen Ängsten vergesellschaftet. Im Vordergrund stünden die Schmerzen. Es sei anzunehmen, dass die psychische Situation einen relevanten komorbiden Stellenwert einnehme, so dass gesamthaft eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.21) diagnostiziert werden könne. Die ängstlich-depressive Symptomatik und die psychischen Anteile der chronischen Schmerzen seien zwar von untergeordneter Rolle, würden jedoch die Lebensqualität in relevanter Weise beeinträchtigen sowie das somatische Krankheitsbild ungünstig verstärken und Heilansätze behindern (S. 33 f. Ziff. 7.1). Es erfolge gegenwärtig keine psychiatrische Behandlung. Psychosoziale Stressoren seien mannigfaltig vorhanden und Einschränkungen seien in allen Lebensbereichen erkennbar. Ein Leidensdruck sei deutlich spürbar. Es ergäben sich keine Hinweise auf eine Beschwerdeverdeutlichung oder Aggravation (S. 34 f. Ziff. 7.3). Bei der Beschwerdeführerin bestünden leichte sozialphobische Persönlichkeitszüge seit der Kindheit, welche das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung nicht erreichen würden. Eine soziale Integration sei vorhanden (S. 6 f. Ziff. 4.4-4.5,
S. 35 Ziff. 7.4). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in relevanter Weise beeinträchtigt, wobei keine über die rheumatologische Einschätzung hinausgehende Einschränkung bestehe (S. 36 Ziff. 8.1). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Reduktion ergebe sich aus der verminderten Widerstands- und Durchhaltefähigkeit aufgrund der chronischen Schmerzen. Der Verlauf sei retrospektiv schwer abzugrenzen. Es sei davon auszugehen, dass sich die psychischen Anteile des Schmerzsyndroms zeitlich etwas versetzt bei frustranen Behandlungsansätzen ergäben und bei Chronifizierung der Schmerzen verfestigt hätten (S. 36 Ziff. 8.2). Es erfolge weder eine psychopharmakologische noch eine psychotherapeutische Behandlung. Hierdurch könne eine Verbesserung des psychischen Zustandes erreicht werden (S. 36 f. Ziff. 8.3). Es sei davon auszugehen, dass ab März 2019 (ärztliches Zeugnis durch Dr. C.___) relevante Beeinträchtigungen entstanden seien (S. 37 Ziff. 8.4).
In rheumatologischer Hinsicht leide die Beschwerdeführerin unter einer seropositiven rheumatoiden Arthritis mit entsprechendem Antikörperprofil, bislang ohne sicheren Nachweis einer erosiv-destruierenden Entwicklung. Die Erkrankung scheine teilweise in Schüben zu verlaufen, wo entzündliche Schübe mit Schwellungen und Rötungen jeweils verschiedene, meist kleinere Gelenke beträfen mit rascher Restitution über wenige Tage und mit zwischenzeitlich zwischen den Schüben völliger Restitution. Derzeit fänden sich klinisch keine Synovitiden und an den Füssen trotz Druckdolenzen keine entzündlichen Zeichen. Der Faustschluss sei vollständig möglich, die Schultern würden jedoch gewisse Auffälligkeiten zeigen, welche dem Arthritisleiden zugeordnet werden könnten. Aufgrund eines leicht erhöhten Entzündungswertes liege eine anhaltende systemische Aktivität vor. Der entsprechende Aktivitäts-Score DAS-CRP ergebe wahrscheinlich einen etwas zu hohen Wert, indem die Eigeneinschätzung der Beschwerdeführerin bezüglich Aktivität den maximalen Wert zeige und indem eine hohe Anzahl druckdolenter Gelenke zu verzeichnen sei, was gelegentlich auch bei Schmerzverarbeitungsstörungen derart «falsch hoch» ausfallen könne. Dennoch sei von einer gewissen Restaktivität des entzündlich-rheumatischen Leidens auszugehen. Entsprechend ergebe sich aktuell eine verminderte Belastbarkeit des Bewegungsapparates. Eine konsequente Therapie mit einer disease-modifying anti-rheumatic drug (DMARD) wäre wünschenswert und sollte möglich sein. Allenfalls seien auch Therapiekombinationen einzusetzen, um die beschriebenen Entzündungsschübe zu stoppen. Aufgrund der onkologischen Vorgeschichte sei der Einsatz von immunsupprimierenden Medikamenten nicht ohne weiteres möglich. Unabhängig vom Arthritisleiden bestünden zusätzlich aktuell im Hintergrund stehende Beschwerden am unteren Achsenskelett, welche für bestimmte Tätigkeiten dennoch limitierend seien. Die leichte beginnende Gonarthrose sowie die leichte Rotatorenmanschettentendopathie der rechten Schulter hätten nur wenige zusätzliche Auswirkungen. Als relevant bezüglich stehender und gehender Tätigkeiten sei die arthritisunabhängige beidseitige Rückfussbesonderheit anzusehen, welche jedoch chirurgisch zugänglich sei. Insgesamt habe sich der rheumatologische Gesundheitszustand über die letzten Jahre sukzessiv etwas verschlechtert, insbesondere seit Manifestation des Arthritisleidens und mit dem Auftreten der teils symptomatischen Rückfussbesonderheiten (S. 53 f. Ziff. 7.1). Es sei denkbar, dass der rheumatologische Gesundheitszustand und allenfalls die Leistungsfähigkeit durch ein optimiertes Medikationsprofil verbessert werden könnten. Für den Alltagsbereich und im Haushalt erscheine eine bedeutende Leistungseinschränkung nicht plausibel (S. 54 Ziff. 7.2). Das Beschwerdebild sei aufgrund der Befunde nachvollziehbar, wenn auch nicht in dem Mass an invalidisierender Auswirkung (S. 55 Ziff. 7.5). Die bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst sei zu 50 % zumutbar. Aufgrund des bezüglich Arthritisaktivität undulierenden früheren Verlaufs seit dem Zeitpunkt der Diagnosestellung mit nur geringer Dokumentation der Schubphasen sei eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab Zeitpunkt der vollen Arbeitsunfähigkeitsschreibung durch die behandelnden Ärzte kaum zuverlässig möglich. In der Anfangsphase der Diagnostik und Behandlung der Arthritis sei eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst plausibel. Der Zeitpunkt einer Verbesserung der Arthritis und des Leistungsvermögens sei retrospektiv nicht zuzuordnen. Die Einschätzung müsse daher ab Gutachtenszeitpunkt gelten (S. 7 f. Ziff. 4.7, S. 56 Ziff. 8.1). In einer angepassten körperlich sehr leichten und leichten Tätigkeit ohne besondere Belastung der Hände und des Schultergürtels, mit Hantieren von Lasten von 3 bis 5 kg, nur gelegentlich höher bis maximal 7 bis 8 kg, ohne wiederholtes Sich-Bücken-Müssen, ohne Überkopftätigkeitsanteile, ohne Hantieren mit Lasten körperfern, ohne wiederholtes Bewältigen-Müssen von Treppen, Stufen oder Leitern, ohne kniende oder kauernde Tätigkeitsanteile und ohne ausschliessliches Stehen und Gehen (letzteres maximal zur Hälfte der Zeit und nicht am Stück) bestehe dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Diese Einschätzung gelte ab Gutachtenszeitpunkt, da retrospektiv keine zuverlässige Beurteilung vorgenommen werden könne (S. 8 Ziff. 4.8, S. 56 f. Ziff. 8.2). Das in den Jahren 2019/2020 diagnostizierte Arthritisleiden entspreche einer dauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur medizinischen Situation bei Erlass der Verfügung vom 26. September 2017 (S. 9 Ziff. 4.11, S. 57 Ziff. 8.4).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass die rheumatologische Symptomatik mit einer rheumatoiden Arthritis im Vordergrund stehe (S. 4 f. Ziff. 4.1). Aufgrund der moderaten Restaktivität des arthritischen Leidens bestehe eine gewisse Leistungseinschränkung, insbesondere für muskuloskelettär teil- oder besonders die Hände und den Schultergürtel belastende Tätigkeiten. Für ein biomechanisch optimal angepasstes Tätigkeitsprofil dürfe höchstens eine geringe Leistungseinschränkung resultieren. Es sei denkbar, dass mit einem optimierten Medikationsprofil der rheumatologische Gesundheitszustand und allenfalls auch die Leistungsfähigkeit mittelfristig noch etwas verbessert werden könnten. Aus psychiatrischer Sicht seien die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit vor allem aufgrund des chronifizierten Schmerzsyndroms reduziert (S. 6 Ziff. 4.3). Aus rheumatologischer Sicht seien die geklagten Symptome grösstenteils auf objektivierbare Befunde zurückzuführen, auch wenn das Ausmass der geklagten Beschwerden in einer gewissen Diskrepanz zu den objektivierbaren Veränderungen stehe. Hierfür sei die chronische Schmerzstörung verantwortlich. Hinweise für eine bewusste Symptomverdeutlichung oder gar Aggravation bestünden nicht (S. 7 Ziff. 4.6). Die bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst sei zu 50 % zumutbar. Eine retrospektive Einschätzung sei kaum zuverlässig möglich. In der Anfangsphase der Diagnostik und Behandlung der Arthritis sei eine volle Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst plausibel. Der Zeitpunkt einer Verbesserung der Arthritis und des Leistungsvermögens sei retrospektiv nicht zuzuordnen. Die Einschätzung müsse daher ab Gutachtenszeitpunkt gelten
(S. 7 f. Ziff. 4.7). In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Diese Einschätzung gelte ebenfalls ab Gutachtenszeitpunkt, da retrospektiv keine zuverlässige Beurteilung vorgenommen werden könne (S. 8 Ziff. 4.8). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei hauptsächlich rheumatologisch bedingt (S. 8 Ziff. 4.9).
5.13 Mit RAD-Stellungnahme vom 17. August 2022 empfahl Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, für die Beurteilung auf das beweiskräftige Gutachten abzustellen. Es sei ab März 2019 zur Erstmanifestation der rheumatoiden Arthritis mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit und dann schwankendem Krankheitsverlauf mit wiederholten Anpassungen der Therapie gekommen. Spätestens seit dem Gutachtenszeitpunkt (22. Juni 2022) könne in der bisherigen Tätigkeit wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. In einer angepassten Tätigkeit könne wahrscheinlich ab Juli 2019 (Universitätsspital Z.___; ebenso Dr. C.___ 10. Februar 2020) von einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % ausgegangen werden, spätestens ab dem Gutachtenszeitpunkt (22. Juni 2022) von 70 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei hauptsächlich rheumatologisch bedingt. Eine darüberhinausgehende Einschränkung aus psychiatrischer Sicht bestehe nicht (vgl. Urk. 8/90 S. 8).
5.14 Dem Bericht von Dr. E.___ vom 22. September 2022 (Urk. 8/106) sind die folgenden – hier gekürzt aufgeführten – Diagnosen zu entnehmen (S. 1 f.):
- seropositive, anerosive anti-CCP-AK positive rheumatoide Arthritis (EM 2005) bei Verdacht auf seronegatives sekundäres Sjögren-Syndrom (November 2021)
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Fasziitis plantaris beidseits mit/bei Senk-Spreizfüsse beidseits und ausgeprägtem Fersensporn
- beginnende Gonarthrose beidseits mit Kniebinnenläsion links
- leichter Vitamin-D-Mangel
- laborchemisch cholestatische Hepatopathie unklarer Genese
- mässig-differenzierteres, invasiv-duktales mit teils lobulärem Wachstum, bifokales Mammakarzinom rechts
- aktuell (September 2022) möglicherweise Rezidiv, gynäkologische Abklärung im Universitätsspital Z.___ geplant
- chronisch venöse Insuffizienz im Stadium 1 nach Widmer links
- Schwindel unklarer Genese
- MRI Schädel September 2022: kein pathologischer Befund, keine Metastasen
- depressive Verstimmung
Es handle sich um ein komplexes Krankheitsbild, welches zu einer schweren muskuloskelettalen Dysbalance geführt habe. Diese sei hauptsächlich auf die nicht optimal therapierte seropositive rheumatoide Arthritis mit wiederkehrenden entzündlichen Aktivitäten zurückzuführen. Damit sei eine Wiedereingliederung in die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft mit sehr hoher körperlicher Belastung unmöglich. Zu den körperlichen Einschränkungen seien psychische Beschwerden hinzugekommen, welche auch eine optimal angepasste Tätigkeit erschweren würden. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich nicht nur verbessert, sondern auch verschlechtert. Es bestehe daher kein Grund zur Reduktion der Invalidenrente (S. 2).
5.15 Mit Schreiben vom 10. November 2022 (Urk. 8/107) berichtete Dr. E.___ darüber, dass sich sonographisch eine heftige Tendovaginitis der langen Bizepssehne mit massiver Flüssigkeit um die Sehne sowie einige Tage später eine massive Tendovaginitis der Strecksehnen des linken Handrückens gezeigt hätten. Die Beschwerdeführerin leide unter einer bisher nicht optimal therapierten rheumatoiden Arthritis, bei welcher immer wieder floride entzündliche Aktivitäten in den Gelenken oder Sehnen aufträten. Sämtliche Tätigkeiten, die mit einer körperlichen Belastung verbunden seien, seien nicht empfehlenswert. Aufgrund der fehlenden optimalen Therapie könne von einer Verschlechterung des Krankheitsverlaufs gesprochen werden (S. 1 f.).
5.16 Dr. G.___ hielt mit RAD-Stellungnahme vom 2. Februar 2023 fest, dass es gemäss dem bidisziplinären Gutachten durch die Manifestation des Arthritisleidens ab März 2019 zu einer Verschlechterung des rheumatologischen Gesundheitszustandes gekommen sei. Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf werde damit begründet, dass die anamnestisch palindromischen Exazerbationsschübe nach den wiederholt angepassten Therapien aktuell nicht mehr vorhanden seien (klinisch keine Synovitiden, nur eine moderate Aktivität im Disease Activity Score). Mangels genauer Dokumentation des früheren Verlaufs sei eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in jener Zeit kaum zuverlässig möglich, weshalb die Beurteilung erst ab Begutachtungszeitpunkt gelte. An der gutachterlichen Beurteilung könne festgehalten werden. Die RAD-Stellungnahme vom 17. August 2022 sei dahingehend abzuändern, dass in einer angepassten Tätigkeit bis zum Gutachtenszeitpunkt (22. Juni 2022) von der gleichen Arbeitsunfähigkeit wie in der bisherigen Tätigkeit auszugehen sei, spätestens ab Gutachtenszeitpunkt dann von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/115 S. 3).
5.17 Dem Bericht der Ärzte des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Gynäkologie, vom 9. Februar 2023 (Urk. 8/111) ist zu entnehmen, dass alle sechs Monate im Brustzentrum eine Kontrolle erfolge und die letzte Konsultation am 26. September 2022 stattgefunden habe (S. 2 Ziff. 1.1-1.2). Es könne keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Der Befund der Brust sei unauffällig. Die letzte Mammographie sei im März 2022 erfolgt (S. 3 Ziff. 2.4-2.5).
5.18 Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 (Urk. 8/114/1) führte Dr. E.___ aus, dass die Beschwerdeführerin über massive Schmerzen im linken Fuss/Ferse und distal der Achillessehne geklagt habe. Diese Beschwerden hätten bereits Anfang des Jahres bestanden und seien damals auf einen Fersensporn zurückzuführen gewesen. Aktuell zeige sich sonographisch eine schwerste Tendovaginitis der Achillessehne mit massivem peritendinotischem Erguss und Bursitis subachillea. Die Beschwerdeführerin leide immer wieder unter rezidivierenden heftigen Tendinovagitiden der Sehnen. Diese bestünden im Rahmen der Grunderkrankung einer rheumatoiden Arthritis, welche aufgrund eines Mammakarzinoms nicht optimal behandelt werden könne. Daher komme es immer wieder zu neuen heftigen Entzündungen der Gelenke oder Sehnen. Die Krankheit sei aufgrund nicht optimal therapierter rheumatoider Arthritis weiterhin aktiv. Die Wiederintegration in eine berufliche Tätigkeit sei daher erschwert.
5.19 Mit RAD-Stellungnahme vom 14. März 2023 gab Dr. G.___ an, dass die durch Dr. E.___ erwähnten Schmerzen an der linken Ferse auf einen Fersensporn zurückgeführt würden. Weitere Abklärungen seien geplant. Die Situation der Brust sei gemäss der Aussage der Ärzte des Universitätsspitals Z.___ unauffällig ohne Hinweis auf ein Rezidiv des Mammakarzinoms. Zusammenfassend sei es demnach zu einer wahrscheinlich vorübergehenden Verschlechterung wegen der Schmerzen an der linken Ferse gekommen. Ein Rezidiv des Mammakarzinoms sei nicht gefunden worden. An der RAD-Stellungnahme vom 2. Februar 2023 könne festgehalten werden (vgl. Urk. 8/115 S. 4).
5.20 Dem Schreiben von Dr. E.___ vom 30. Mai 2023 (Urk. 3/4) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1):
- nicht optimal therapierte seropositive, Anti-CCP AK-positive rheumatoide Arthritis (EM 2015) mit nahezu durchgehender Synovialitis MCP II/III beidseits rechts führend, Tendovaginitis der Streck- und Flexorensehne DII/III, heftige Tendovaginitis der Achillessehne mit/bei:
- Disease Activity Score, zuletzt April 2023: 5.16 (high disease activity)
- aktuell geplanter Operation der Achillessehne in der Klinik H.___
- Depression
Es liege keine palindromische rheumatoide Arthritis vor, sondern die Beschwerdeführerin leide dauerhaft unter arthritischen Beschwerden mit deutlich sichtbarer druckdolenter weicher Synovialitis der Gelenke, hauptsächlich MCP II/III rechts führend (dominante Hand) mit begleitender Tendovaginitis der Flexoren- und Extensorensehne. Die Beteiligung der Entzündung der Sehne sei hinweisend auf eine fortgeschrittene Erkrankung. Die RAD-Beurteilung, wonach keine Synovitiden vorlägen, könne nicht nachvollzogen werden. Sie sehe die Beschwerdeführerin alle vier bis sechs Wochen. In jeder Konsultation würden sich zusätzlich zu den bereits bestehenden Beschwerden immer wieder rezidivierende Beschwerden an anderen Gelenken beziehungsweise Sehnen zeigen. Die Therapie der rheumatoiden Arthritis sei bei vorhandenem Mammakarzinom sehr schwierig respektive fast unmöglich. Die diversen DMARD-Medikamente seien infolge Nebenwirkungen oder fehlender Wirkung sistiert worden. Eine immunsuppressive Therapie aus der Biologikagruppe sei kontraindiziert. In einer akuten Situation erfolge zeitweise eine kurze Prednison-Behandlung, welche aufgrund einer Gewichtszunahme und anderer Nebenwirkungen nicht häufig eingesetzt werden dürfe. Die Gesamtsituation habe zur Entwicklung einer depressiven Verstimmung geführt. Der Krankheitsverlauf sei nicht zufriedenstellend und weiterhin aktiv. Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sei in dieser Situation kaum möglich. Aus rheumatologischer Sicht sei jede körperlich schwer belastbare Tätigkeit nicht empfehlenswert. Es wundere sie, weshalb die Beschwerdeführerin noch keine Invalidenrente erhalte (S. 1 f.).
5.21 Mit RAD-Stellungnahme vom 14. Juli 2023 (Urk. 9) hielt Dr. G.___ fest, dass es gemäss den Berichten von Dr. E.___ ab dem 1. November 2022 wieder zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit erhöhter Krankheitsaktivität der rheumatoiden Arthritis gekommen sei. Grössere körperliche Belastungen sollten gegenwärtig vermieden werden. Eine berufliche Wiedereingliederung sei unter diesen Bedingungen erschwert. Solche Schwankungen im Krankheitsverlauf könnten eine Anpassung der Therapie erforderlich machen, was bei Status nach Mammakarzinom allerdings schwieriger sei. Es werde empfohlen, die geplante Operation in der Klinik H.___ abzuwarten und dort in zirka drei Monaten einen Bericht mit Angaben zur Arbeitsfähigkeit und zum Belastungsprofil einzuholen (S. 2).
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin nach Bejahen einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl. vorstehend E. 1.4; E. 5.12, E. 5.16) mit der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk. 2) eine für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. September 2022 befristete ganze Invalidenrente zu und stützte sich hierfür in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische F.___-Gutachten vom August 2022 (vorstehend E. 5.12).
Die Gutachter diagnostizierten im Wesentlichen eine rheumatoide Arthritis, ein chronisch-rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom, Rückfussbeschwerden sowie eine chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/86 S. 5 Ziff. 4.2). Die bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst erachteten sie – da der Zeitpunkt einer Verbesserung der Arthritis und des Leistungsvermögens retrospektiv nicht zuzuordnen sei – ab Begutachtungszeitpunkt als zu 50 % zumutbar. Für die Zeit davor erachteten sie eine volle Arbeitsunfähigkeit als plausibel (vgl. Urk. 8/86 S. 7 f. Ziff. 4.7, S. 56 Ziff. 8.1). In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil gingen sie ab Begutachtungszeitpunkt von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit aus und hielten wiederum fest, dass mangels präziser Daten der Zeitpunkt des Eintritts der entsprechenden Leistungsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit nach Beginn der Arthritisbehandlung retrospektiv nicht zuverlässig beurteilt werden könne (vgl. Urk. 8/86 S. 8 Ziff. 4.8, S. 56 f. Ziff. 8.2). RAD-Arzt Dr. G.___ empfahl für die Beurteilung auf das F.___-Gutachten abzustellen und ging bis zum Begutachtungszeitpunkt (Juni 2022) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und seither von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. Urk. 8/90 S. 8; Urk. 8/115 S. 3).
6.2 Anhand der vorliegenden Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob es sich – wie von den F.___-Gutachtern angenommen (vgl. Urk. 8/86 S. 53) - um einen palindromischen Rheumatismus handelt, bei welchem es in unregelmässigen Abständen zu wiederkehrenden, wenige Tage anhaltenden und symptomlos wieder abklingenden Arthritis-Attacken mit Schmerzen und Schwellungen der Gelenke, vor allem der Handgelenke, ohne Gelenkdestruktionen handelt (vgl. Pschyrembel Online, https://www.pschyrembel.de/Palindromer%20Rheumatismus/K0JV2/doc/Palindromer Rheumatismus, zuletzt besucht am 15. Januar 2024), oder ob die Beschwerdeführerin – wie durch Dr. E.___ vorgebracht (vgl. Urk. 3/4 S. 1) - dauerhaft unter arthritischen Beschwerden mit Synovitiden leidet.
Die Ärzte des Universitätsspitals Z.___ erkannten im Juli 2019 in mehreren MCP- und PIP-Gelenken sowie in den Handgelenken Synovitiden und hielten fest, dass sich radiologisch fraglich kleine Erosionen zeigen würden. Ausserdem stellten sie eine geringfügige humorale Aktivität fest und somit einen schwach positiven Rheumafaktor (vgl. Urk. 8/26/7-9 S. 2). Im Februar 2020 erwähnte Dr. D.___ eine undifferenzierte Polyarthritis mit oligoartikulärem Befall, humoral aktiv, jedoch im Moment ohne Nachweis von Synovitiden (vgl. Urk. 8/27/1-7 S. 3 Ziff. 2.5). Im November 2020 hielt Dr. E.___ eine weiterhin hoch aktive Entzündung der Gelenke fest (vgl. Urk. 8/56 S. 1 Ziff. 2.1). Anlässlich der rheumatologischen Begutachtung durch die F.___-Ärzte im Juni 2022 konnten schliesslich weder erosive Veränderungen noch Synovitiden erkannt werden und es lagen lediglich leicht erhöhte Entzündungswerte vor. Die Gutachter gingen entsprechend davon aus, dass die Erkrankung teilweise in Schüben zu verlaufen scheine, wo entzündliche Schübe vorlägen mit rascher Restitution über wenige Tage und mit zwischenzeitlich zwischen den Schüben völliger Restitution (vgl. Urk. 8/86 S. 5 Ziff. 4.2, S. 53 f. Ziff. 7.1). Demgegenüber erklärte Dr. E.___ in ihrem Bericht vom Mai 2023, dass keine palindromische rheumatoide Arthritis vorliege, sondern die Beschwerdeführerin dauerhaft unter arthritischen Beschwerden mit deutlich sichtbarer druckdolenter weicher Synovialitis der Gelenke leide. Sie sehe die Beschwerdeführerin alle vier bis sechs Wochen und in jeder Konsultation würden sich zusätzlich zu den bereits bestehenden Beschwerden immer wieder rezidivierende Beschwerden an anderen Gelenken beziehungsweise Sehnen zeigen. Der zuletzt im April 2023 gemessene Disease Activity Score betrage 5.16 und weise demnach eine high disease activity aus (vgl. Urk. 3/4 S. 1 f.). Gestützt hierauf lassen sich die (andauernden) funktionellen Auswirkungen des rheumatologischen Leidens der Beschwerdeführerin nicht zuverlässig beurteilen und es bleibt unklar, ob im Begutachtungszeitpunkt tatsächlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und damit der für eine Rentenbefristung erforderliche Revisionsgrund gegeben beziehungsweise ob hernach eine (erneute) Verschlechterung eingetreten ist (vorstehend E. 1.5).
6.3 Zusammenfassend liegt im Vergleich zu September 2017 (Urk. 8/14) unbestrittenermassen eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor (vgl. vorstehend E. 5.12). Hingegen erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensMeierhans