Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00305
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 27. November 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1979 geborene X.___ ist seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1998 als Hausfrau tätig. Am 29. Januar 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf «Muskelprobleme, Depression und Nerven» bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche Abklärungen und wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 mangels Erfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab (Urk. 10/22). Die dagegen erho-bene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Februar 2011 (ProzessNr. IV.2010.01139; Urk. 10/30) ab.
Am 17. November 2010 ersuchte das Departement Soziales, Zusatzleistungen zur AHV/IV, der Stadt Y.___ die IV-Stelle um Bestimmung des Invaliditäts-grades (Urk. 10/23). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 hielt die IV-Stelle fest, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden bestehe und kein IV-Grad ermittelt werden könne (Urk. 10/46). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. März 2012 (Prozess-Nr. IV.2011.01171; Urk. 10/50) ab.
Am 13. März 2014 (Urk. 10/51) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 (Urk. 10/72) trat die IVStelle auf das Leistungsbegehren nicht ein.
1.2 Am 12. Juli 2016 (Urk. 10/76) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf psychische, Haut- und Rheumaprobleme wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Diese tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Juli 2017 (Urk. 10/107) ab. Das hiesige Gericht hiess die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde vom 4. September 2017 (Urk. 10/112/3-4) mit Urteil vom 31. Januar 2019 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies (ProzessNr. IV.2017.00894, Urk. 10/119).
1.3 Die IV-Stelle tätigte daraufhin zusätzliche Abklärungen, liess die Versicherte insbesondere durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract. A.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Berichte vom 29. Oktober 2019, Urk. 10/141-142) und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 30. Juni 2020; Urk. 10/152). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (vgl. dazu Urk. 10/155, Urk. 10/157 und Urk. 10/168) liess sie die Versicherte durch die B.___ AG polydisziplinär (allgemeininternistisch, neurologisch, psychiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Expertise vom 8. März 2022; Urk. 10/198/1-62). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/215 und Urk. 10/218) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf eine 20%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypothetische Erwerbstätigkeit 50 %) und eine Einschränkung von 10 % im Haushalt (Anteil 50 %) bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 15 % mit Verfügung vom 5. Mai 2023 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 8. Juni 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 14. Juli 2023 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.6 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 5. Mai 2023 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit zu 20 % eingeschränkt sei. Bei guter Gesundheit würde sie einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Für die restlichen 50 % sei sie als Hausfrau und Mutter zu qualifizieren. Im Haushalt sei eine 10%ige Einschränkung ausgewiesen. Es bestehe ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 15 %.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das Gutachten der B.___ AG sei - aus näher dargelegten Gründen - weder vollständig noch nachvollziehbar und es könne diesem kein Beweiswert zugemessen werden (S. 5-10). Ihre zahlreichen Einschränkungen würden sie massiv sowohl in ihrer Haushaltstätigkeit als auch in einer allenfalls möglichen ausserhäuslichen Tätigkeit im Erwerbsbereich behindern. Es verstehe sich von selbst, dass auch auf den Haushaltabklärungsbericht, welcher sich massgebend auf das Gutachten stütze, nicht abgestellt werden könne. Es müsse von einer vollständigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und einer höchstgradigen Einschränkung in den Haushaltstätigkeiten ausgegangen werden, womit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Sollten die Berichte des Ergotherapeuten und der Physiotherapeutin nicht als Grundlage für eine Leistungszusprache genügen, sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die rechtlich notwendigen Abklärungen vornehme (S. 11-12).
3. Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bildet die Verfügung vom 15. Oktober 2014 (Urk. 10/72), mit welcher die Beschwerdegegnerin – so der Wortlaut der Verfügung – auf die Neuanmeldung vom 13. März 2014 (Urk. 10/51) nicht eingetreten ist. Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin damals nach materieller Abklärung eine relevante Veränderung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneinte (Stellungnahme des RAD vom 15. Juli 2014, Urk. 10/70 S. 2), ist sie indes sehr wohl auf die erneute Anmeldung eingetreten. Die Bezeichnung der damaligen Verfügung als Nichteintreten erweist sich deshalb als falsch. Effektiver Inhalt der Verfügung ist die Verneinung eines Leistungs-anspruchs nach erfolgter Prüfung der erneuten Anmeldung.
4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Vergleichszeitpunkt auf folgende Berichte:
4.1 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 12. Mai 2014 (Urk. 10/56) fest, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 26. März 2011 in seiner ambulanten psychiatrischen Behandlung aufgrund einer unklaren Schmerzsymptomatik in den Unterarmen, Eisen- und Vitamin-B12-Mangel sowie einer lang anhaltenden Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle mit reaktiver Depression. Sie ertrage keine Antidepressiva und klage über Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit.
4.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Dermatologie und Venerologie, stellte in seinem Bericht vom 13. Mai 2014 (Urk. 10/57) folgende Diagnosen:
- dyshidrosiformes Handekzem und Fussekzem, PE 22. November 2013
- Toctino Dezember bis Februar 2014
- bekannte Nickelallergie
Dazu führte er aus, wegen der Hartnäckigkeit des chronischen Ekzems sei die Beschwerdeführerin an die dermatologische Klinik in Zürich überwiesen worden.
4.3 Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 26. Mai 2014 (Urk. 10/61) folgende Diagnosen/Probleme auf:
- Anpassungsstörung mit reaktiv-depressiver Symptomatik
- Somatisierungsstörung
- Verdacht auf intermittierend phobischen Schwankschwindel bei Angststörung
- dyshidrosiformes Handekzem und Fussekzem, bislang therapieresistent
Dazu hielt er fest, die krankheitsbedingten Symptome hätten in den letzten zwei bis drei Jahren an Intensität zugenommen. Das Handekzem habe massiv zugenommen.
4.4 Dr. med. F.___ vom RAD, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2014 (Urk. 10/70/2) fest, die neuen Berichte würden weiterhin die früher schon bekannten Störungen Anpassungsstörung mit reaktiv-depressiver Symptomatik und Somatisierungsstörung aufführen. Die neuen Diagnosen seien Verdacht auf intermittierend phobischen Schwankschwindel bei Angststörung und dyshidrosiformes Handekzem und Fussekzem, bisher therapieresistent. Der Schwankschwindel löse keine relevante Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau aus. Das Ekzem sei mit entsprechender lokaler und eventuell systemischer Therapie und entsprechenden Schutzmassnahmen bei der Ausübung der Arbeiten im Haushalt wohl so weit angehbar, dass keine relevante Arbeitsunfähigkeit resultiere. Somit beständen keine relevanten Veränderungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
5. In der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2023 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin unter anderem auf folgende Berichte:
5.1 Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 2. Mai 2019 (Urk. 10/126) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Störung mit somatischen Beschwerden fest und ergänzte, dass die Beschwerdeführerin einmal monatlich in seiner Behandlung stehe. Eine Arbeitsunfähigkeit habe er nicht attestiert, die Beschwerdeführerin sei Hausfrau mit zwei Kindern und Ehemann. Die Beschwerdegegnerin solle entscheiden, was die Beschwerdeführerin im Haushalt erledigen könne und wie viele Stunden pro Tag eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei.
5.2 Dr. E.___ führte in seinem undatierten Bericht (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 22. Mai 2019; Urk. 10/127) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 3):
- undifferenzierte Oligoarthritis (DD Psoriasisarthritis) ED 2000
- Handgelenksarthritis rechts, Synovitis MCPG 2, Poly-Arthralgien rechte Hand/Handgelenk, Knie rechtsbetont, Ferse rechts und Achillodynie rechts
- Depression mit Angst und Panikattacken, Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung
- psychosoziale Belastung bei Status nach Kriegserfahrung, Migration
- dyshidrosiformes Hand- und Fussekzem (DD Psoriasis pustulosa palmoplantaris)
- zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont, v.a. muskulär
Zudem hielt er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 4):
- Vitamin B12-Mangel bei Status nach funikulärer Myelose 2000
- Allergie auf Vitamin D3 Streuli Injektionslösung i.m.
- funktioneller Tremor des rechten Kleinfingers
Dazu führte er aus, er habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, die Beschwerdeführerin sei nicht im Arbeitsprozess integriert. Seit der Flucht in die Schweiz im Jahr 1999 sei sie noch gar nie arbeitstätig gewesen. Aufgrund der Gesamt-situation erscheine sie ihm nicht in den Arbeitsprozess integrierbar. Sie sei im Haushalt zu ca. 60 % eingeschränkt. Für mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten sei sie zuhause nicht arbeitsfähig. Krankheitsbedingt müssten wiederholt Pausen eingelegt werden, schwere Arbeiten zuhause übernehme der Ehemann (S. 2 und S. 6).
5.3 Die behandelnden Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals G.___ hielten in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2020 (Urk. 10/174/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- undifferenzierte Oligoarthritis, mögliche Psoriasisarthritis, EM 2000
- rezidivierende Schwellungen und chronische Schmerzen Unterarm/Hand rechts seit November 2016
- wahrscheinlich Überlagerung von funktionellem Thoracic outlet Syndrom und Arthritis
- zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont
- Depression mit Angst und Panik, Zwang und Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung
- funktioneller Tremor des Kleinfingers rechts (Mai 2017)
Dazu führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin für alle Tätigkeiten, die das Nutzen des rechten Armes, längeres Arbeiten in einer Position, stehende, sitzende und gehende Tätigkeiten, Heben oder Tragen der Gegenstände erfordern würden, zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie sähen folgende Hauptprobleme, nicht also primäre Ursachen, aber als modulierende Faktoren, welche die Krankheit aufrechterhalten würden: Kriegserfahrungen, Migration, unsicherer Aufenthaltsstatus in der Schweiz, Familienangehörige (Kurden) würden weiterhin in H.___ (Land) leben, Schwierigkeiten in der Familiendynamik, Arbeitslosigkeit des Ehemanns, Katastrophisierungstendenz des Ehemanns (nicht der Beschwerdeführerin selber), Analphabetismus. Einige Elemente im Krankheitsverlauf würden ein funktionelles oder wenigstens dominant somatoformes Problem im gegebenen Fall nahelegen. So etwa der funktionelle Tremor, die schwierige Biogra-phie, das schlechte Ansprechen auf die Basistherapie, die negativen humoralen Entzündungsparameter. Es gebe aber durchaus Punkte, welche ein entzündlich-rheumatisches Problem, also ein somatisches Element, als bedeutsam erscheinen lassen würden: die Beschwerdeführerin zeige wiederholt objektivierbare Befunde (Schwellungen, palpable Synovitiden, Gelenkserguss im Ultra-schall), sie spreche in typischer Art und Weise auf Steroidinfiltrationen an. Daneben zeige sie eine gute Therapieadhärenz. Die Angaben und Befunde seien allesamt in sich konsistent, die geschilderten Einschränkungen plausibel und der Verlauf über mehrere Jahre passe zu einer chronischen Arthritis. Etwa seien die Beschwerden zwar undulierend in der Ausprägung und wechselnd in der Lokalisation, aber keineswegs zufällig, sprunghaft oder ausweitend wie es etwa bei gewissen Formen der somatoformen Schmerzstörung oder der primären Fibromyalgie gesehen werde.
5.4 Dr. med. I.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. J.___, FMH Neurologie, Dr. med. K.___, FMH Rheumatologie, und Dr. med. L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der B.___ AG stellten in ihrem Gutachten vom 8. März 2022 (Urk. 10/198/1-62) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9):
- gemäss Aktenlage Verdacht auf undifferenzierte Oligoarthritis (DD im Rahmen einer eventuellen Psoriasis-Arthropathie; ICD-10 M13)
- aktenanamnestisch Status nach multiplen, zum Teil effizienten, zum Teil ineffizienten Infiltrationen insbesondere der rechten Hand und des rechten Sprunggelenks zwischen Oktober 2017 und Ende 2020
- Status nach Therapie mit multiplen DMARD's (Plaquenil, Methotrexat, Sulfasalazin), seit Februar 2020 Leflunomid primär mit 10 mg, seit April 2020 Erhöhung auf 20 mg bis heute
- erfolglose Therapie mit Enbrel (TNF-Alpha-Hemmer) von September 2020 bis Januar 2021 sowie von Humira (TNF-Alpha-Hemmer) von Januar bis September 2021, Rinvoq Tabletten während 4 Tagen Mitte Oktober 2021 eingesetzt, sofort abgesetzt wegen starken gastrointestinalen Nebenwirkungen, aktuell keine Biologika-Therapie
- Schmerztherapie mit Dafalgan bis zu 4,5 g/24 Stunden
- klinisch am 15. Dezember 2021 keine objektivierbaren entzündlichen Veränderungen im Bereich der rechten Hand und am rechten Fuss
- Bildgebung: MRT Hände und Füsse nativ und mit Kontrastmittel Radiologie, Universitätsspital G.___ vom 24. Dezember 2021:
- Hände: regelrechte Darstellung des Handgelenks sowie der Fingergelenke beidseits ohne Hinweise auf aktive oder postentzündliche Veränderungen, periartikuläre Weichteile beidseits intakt und regelrecht
- Füsse: regelrechte Darstellung des Mittel- und Vorfusses beidseits ohne Hinweise auf akut oder postentzündliche Veränderungen, talonavicular polylobuliertes Ganglion dorsal am Gelenkspalt angrenzend links, leicht akzentuiert Flüssigkeit im OSG beidseits mit geringer Talusnase, eventuell mit geringem ventralem Impingement im OSG beidseits
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 9-10):
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.00)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD10 F45.41)
- Verdacht auf chronisches multilokuläres, somatisch nicht adäquat abstützbares Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)
- funktioneller Tremor an der rechten Hand (ICD-10 F44.4)
- anamnestisch dyshidrosiformes Hand- und Fussekzem (ICD-10 30.1)
- fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ca. 10 pack years; ICD10 F17.1)
Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei 1979 in H.___ geboren worden. Es sei ihr nicht möglich gewesen, eine Schule zu besuchen. Sie sei seit 1997 mit einem Landsmann verheiratet und habe eine 2003 geborene Tochter und einen 2004 geborenen Sohn. 1998 sei sie als Asylantin in die Schweiz gekommen, da sich der Ehemann H.___ politisch betätigt habe. Sie sei immer als Hausfrau und Mutter tätig gewesen. Eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit habe sie bisher nicht aufgenommen. Wegen ihrer Beschwerden sei dies auch nicht möglich. Der Ehemann arbeite Teilzeit als Taxichauffeur. Finanziell sei die Familie andauernd von der Sozialhilfe abhängig (S. 9).
Die Beschwerdeführerin habe seit 20 Jahren bestehende Schmerzen vorwiegend auf der rechten Körperseite angegeben. Bei rheumatologischen Abklärungen am Universitätsspital G.___ sei eine undifferenzierte Oligoarthritis festgestellt worden. Wiederholt sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig geschrieben worden. Bei der rheumatologischen Untersuchung anlässlich der Begutachtung seien keine entzündlichen Aktivitäten am Bewegungsapparat festgestellt worden. Bei der Untersuchung hätten sich verschiedene Inkonsistenzen ergeben. Die Belastbarkeit des Bewegungsapparates sei aber vermindert, so dass körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht möglich seien. Körperlich leichte Tätigkeiten und wechselbelastende Haushaltarbeiten seien aber mit nur einer leichten Leistungseinschränkung möglich. Bei der neurologischen Untersuchung hätten keine Pathologien am Nervensystem festgestellt werden können. Die Schmerzen seien nicht durch Nervenläsionen oder Polyneuropathie erklärbar. Der Tremor an der rechten Hand werde als funktionell beurteilt. Eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus neurologischer Sicht nicht. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung seien ebenfalls weitgehend unauffällige Befunde erhoben worden. Anamnestisch bestehe ein Hand- und Fussekzem. Die Situation sei kompensiert. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus allgemeininternistischer Sicht nicht. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine leichte depressive Episode diagnostiziert worden. Weiter bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Diese erkläre Beschwerden der Beschwerdeführerin, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht hätten hinreichend objektiviert werden können. Die depressive Symptomatik sei leicht ausgeprägt und schränke die Beschwerdeführerin nicht ein. Eine Arbeitsunfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht nicht festgestellt werden (S. 10).
Bei der Beschwerdeführerin beständen erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren mit fehlender Schulausbildung und vollständiger Integration als ehemaliger Asylantin. Die Familie sei auch, seit sie in der Schweiz sei, von der Sozialhilfe abhängig. Die Beschwerdeführerin habe aber Ressourcen für eine Erwerbstätigkeit und sie habe früher den Haushalt selbständig geführt. In der Familie habe sie verschiedene soziale Kontakte. Sie erhalte wahrscheinlich auch durch die Unterstützung der Familie und verschiedene Therapiemassnahmen einen sekundären Krankheitsgewinn (S. 10).
Bei den Untersuchungen seien verschiedene Inkonsistenzen zwischen den Beschwerdeangaben und dem spontanen Verhalten der Beschwerdeführerin während der Untersuchung festgestellt worden. Die Angaben zur Medikamenteneinnahme, insbesondere den Schmerzmitteln, hätten mit den Laboruntersuchungen nicht plausibilisiert werden können. Die Einschränkungen, welche die Beschwerdeführerin im Alltag angegeben habe, seien ebenfalls nicht vollständig mit den objektiven medizinischen Befunden erklärbar (S. 10).
Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit müsste folgende Merkmale aufweisen: körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne längere Gehstrecken und repetitive Bewegungen der Hände. Aufgrund der Befunde am Bewegungsapparat sei die Leistungsfähigkeit etwas eingeschränkt mit erhöhtem Pausenbedarf, es bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Genaue Angaben zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seien aufgrund der Akten und der Anamnese schwierig zu machen. Prinzipiell könne festgestellt werden, dass sich keine Hinweise ergäben, dass die Arbeitsfähigkeit bisher im Verlauf über eine längere Zeitspanne höhergradig eingeschränkt gewesen sei. Punktuelle kurzfristige höhergradige Arbeitsunfähigkeiten durch Exazerbationen der Gelenksentzündungen seien aber möglich. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne somit seit Juli 2016, dem Zeitpunkt der letzten IV-Anmeldung, angenommen werden. Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergäben sich aus den rheumatologischen Befunden. In den übrigen Fachgebieten seien keine Arbeitsunfähigkeiten festgestellt worden. Die erhobenen Befunde würden sich auch nicht zusätzlich zu den rheumatologischen Einschränkungen kumulieren (S. 11).
Bezüglich der Frage, ob sich im Vergleich zur medizinischen Aktenlage eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe, hielten die Gutachter fest, die letzte rechtskräftige Verfügung datiere vom 15. Oktober 2014. Damals sei Nichteintreten verfügt worden aufgrund von früheren, vor allem psychisch geltend gemachten Einschränkungen. Das rheumatologische Leiden sei ab 2016 dokumentiert, also nach der letzten Verfügung relevant geworden. Die dadurch dokumentierten Befunde und Einschränkungen seien im rheumatologischen Teilgutachten aufgeführt worden. Das entzündlich-rheumatologische Leiden sei erstmals 2016 postuliert worden (S. 12).
Die im Abklärungsbericht geltend gemachten Einschränkungen im Haushalt könnten mit den objektiven medizinischen Befunden nicht vollständig erklärt werden. Plausibel seien Einschränkungen für schwerere Tätigkeiten wie Fensterreinigung oder Tragen von schweren Wäschekörben. Bei der Haushaltabklärung sei eine Einteilung von 50 % Haushalt und 50 % Erwerbstätigkeit festgestellt worden. Dieses Erwerbspensum sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht neben der Haushalttätigkeit zumutbar (S. 12).
5.5 Die behandelnde Ergotherapeutin M.___ berichtete am 25. April 2022 (Urk. 3/5), die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2021 einmal wöchentlich in Behandlung. In diesem Jahr hätten sich die Symptome kaum verändert. Sekundärproblematiken, verursacht durch die Schmerzen und Spannungszustände in der Muskulatur, würden kommen und gehen. Aufgrund der Kompensation durch den linken Arm zeige dieser Überlastungssymptome. Die Handkraft und Feinmotorik hätten sich beidseits verschlechtert. In der Ergotherapie ständen die Einschränkungen der rechten oberen Extremität im Vordergrund. Dies seien ein funktioneller Tremor mit teilweise ausschlagenden ataktischen Bewegungen, Bewegungseinschränkungen im Bereich der Schulter, des Handgelenkes und des Zeigefingers. Zusätzlich würden Defizite in der Tiefen- sowie Oberflächensensibilität das Greifen und Manipulieren ohne Augenüberwachung schwierig machen. Gezielte Bewegungen, wie bei Rüstarbeiten in der Küche, würden ein- bis zweimal in der Woche zu kleineren Verletzungen, wie kleinen Schnitten und zerbrochenem Geschirr, führen. Tätigkeiten mit Wasserkontakt könnten aufgrund der Hautekzeme für maximal zehn Minuten durchgeführt werden. Für das Duschen und Haare waschen benötige sie die Unterstützung einer Hilfsperson, da sie die Hände maximal zwei Minuten über den Kopf heben könne und danach eine Pause benötige. Die weiteren Haushaltsaktivitäten würden ebenfalls durch die Familie erledigt. Der Beschwerdeführerin sei es wichtig, sich daran zu beteiligen. Dies tue sie je nach Tagesverfassung für jeweils fünf bis zehn Minuten am Stück. Aufgrund der schmerzenden Füsse seien nur kleine Gehstrecken möglich. Für Freizeitaktivitäten bleibe neben den gesundheitsbezogenen Aufgaben ihres Alltags kaum Zeit. Ausserdem erlebe sie die Schmerzen stark im Vordergrund, so dass es ihr aufgrund der Konzentration und des Energielevels kaum möglich sei, sich auf «Anderes» einzulassen. Eine wirtschaftliche Arbeit auszuführen sei aktuell aus ergotherapeutischer Sicht nicht realistisch.
5.6 Die behandelnde Physiotherapeutin N.___ führte in ihrem Bericht vom 28. April 2022 aus (Urk. 3/6), die Beschwerdeführerin befinde sich seit November 2021 einmal wöchentlich in physiotherapeutischer Behandlung. Die körperlichen Beschwerden seien in diesem Zeitraum nicht zurückgegangen, sondern würden in der Intensität und der Einschränkung variieren. Sie äusserten sich durch starke Tonuserhöhungen vor allem im Schultergürtel, in der Brust-wirbelsäule und im kompletten rechten Arm. Die muskulären Verhärtungen, Armschmerzen und verspannungsbedingten Kopfschmerzen hätten sehr zuge-nommen. Auch die linke Seite zeige eine Verschlechterung aufgrund der Mehrbelastung. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin auch immer wieder auftretende Blockaden der Brust- und Halswirbelsäule und Armschmerzen rechts mit ständigem Zittern des kleinen Fingers und Kraftverlust. Die Arthritis würde ihr in mehreren Gelenken Beschwerden bereiten. Das Laufen bereite ihr grosse Beschwerden. Die Vielzahl an körperlichen Beschwerden schränke sie im Alltag sehr ein. Die Hausarbeit, das Kochen etc. müsse von ihrem Mann zu 100 % übernommen werden.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 5. Mai 2023 insbesondere auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ AG vom 8. März 2022 (E. 5.4). Die Gutachter gelangten darin zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ab 2016 dokumentierten rheumatologischen Leiden seit Juli 2016 in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne längere Gehstrecken und ohne repetitive Bewegungen der Hände zu 80 % arbeitsfähig ist, wobei sie punktuelle kurzfristige höhergradige Arbeitsunfähigkeiten durch Exazerbationen der Gelenksentzündungen als möglich erachteten. Diese Einschätzung ist insofern nicht schlüssig, als Dr. K.___ in seinem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 10/198/40-51) festhielt, er könne die verschiedenen Arbeitsunfähigkeitsattestationen des Universitätsspitals G.___ punktuell nachvollziehen (S. 50). Nach Einschätzung des Universitätsspitals G.___ ist die Beschwerdeführerin aber in allen stehenden, sitzenden und gehenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (E. 5.3), was faktisch einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit gleichkommt und der in der gutachterlichen Konsensbeurteilung postulierten 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden, stehenden oder gelegentlich gehenden Tätigkeit diametral widerspricht. Ohne Auseinandersetzung mit den offensichtlich ihrer Konsensbeurteilung deutlich widersprechenden fallrelevanten Vorakten kann die Arbeitsunfähigkeitseinschätzung der Gutachter nicht nach-vollzogen und auf ihre Expertise nicht abgestellt werden. Hinzu kommt, dass auch das psychiatrische Teilgutachten nicht schlüssig ist, nachdem sich sowohl in den Berichten des Universitätsspitals G.___ als auch des behandelnden Dr. E.___ Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung finden (E. 5.2-5.3), eine Auseinandersetzung damit im Gutachten jedoch unterblieb. Gutachter Dr. L.___ setzte sich zudem lediglich mit einzelnen der gemäss bundes-gerichtlicher Rechtsprechung erforderlichen Standardindikatoren auseinander. Die diesbezügliche Abhandlung ist weder vollständig noch formal strukturiert (vgl. Urk. 10/198/35-37), obwohl dies für ein beweiskräftiges Gutachten erforderlich wäre und sich eine ausführliche Prüfung aller Standardindikatoren bei der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren geradezu aufgedrängt hätte. Erlaubt ein Gutachten keine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf objektivierter Grundlage im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281, kann darauf nicht abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_544/2020 vom 27. Oktober 2021 E. 5.-5.1 mit Hinweis auf Urteil 8C_681/2020 vom 23. Juli 2021 E. 5.2.2). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der letzte Bericht von Dr. C.___ vom 2. Mai 2019 datiert (E. 5.1). Die Beschwerdeführerin ist aber nach eigenen Angaben seit Ende 2020 bei Dr. O.___ wöchentlich in psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 10/198/31). Ein Bericht von diesem liegt nicht bei den Akten und lag damit auch den Gutachtern nicht vor, ebenso wenig hielt Dr. L.___ mit Dr. O.___ Rücksprache. Die Einschätzung des die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung immerhin bereits seit einem Jahr behandelnden Psychiaters ist entsprechend nicht bekannt. Nach dem Gesagten ist das Gutachten der B.___ AG aufgrund mehrerer Mängel nicht beweiskräftig, womit es an einer dem Untersuchungsgrundsatz genügenden Sachverhaltsabklärung fehlt. Mit Blick auf den Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die zusätzliche Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten (Urk. 1 S. 5-10) näher einzugehen.
6.2 Auch gestützt auf die Berichte der behandelnden Ergo- und Physiotherapeutin (E. 5.5-5.6) ist keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin möglich, ist doch in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Im Streitfall kommt eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Fachpersonen denn auch kaum je in Frage (BGE 135 V 465 E. 4.5). Eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit kann zudem grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_458/2021 vom 15. November 2021 E. 3.3). Den Berichten der behandelnden Ergo- und Physiotherapeutin kommt damit kein höherer Beweiswert zu als dem Gutachten, weshalb auch gestützt auf diese der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht festgelegt werden kann.
6.3 Zusammenfassend kann aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ist beziehungsweise seit der Neuanmeldung vorübergehend war. Wie von ihr beantragt (Urk. 1 S. 2), ist der angefochtene Entscheid deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie insbesondere einen Bericht des behandelnden Psychiaters einhole und eine beweistaugliche Begutachtung durchführen lasse. Anschliessend wird sie auch die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich (Haushalt) erneut abzuklären haben, kann doch anhand der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 27. Juli 2022 nicht nachvollzogen werden, wie sich die 10%ige Einschränkung im Haushalt (vgl. Urk. 10/214/10-11) zusammensetzen soll, und es kann entsprechend darauf nicht abgestellt werden. Es geht nicht an, die im Zuge der am 28. Januar 2020 durchgeführten Vorortabklärung erhobene Einschränkung im Haushalt von insgesamt 27.5 % (vgl. dazu Urk. 10/152) ohne erneute Erhebung, mithin einzig «gestützt auf das Ärztliche Gutachten» auf pauschal 10 % zu reduzieren (vgl. Urk. 10/214/11). In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass eine 50%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zumindest fraglich ist, nachdem die Beschwerdeführerin nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und selbst ausgesagt hat, dass sie auch bei guter Gesundheit wahrscheinlich nicht arbeiten könnte (Urk. 10/152/3). Wie es sich damit verhält, kann zum jetzigen Zeitpunkt aber offenbleiben. Nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin erneut zu entscheiden haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
7.
7.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Der Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Diese wird vom Gericht nach Ermessen festgesetzt, nachdem sie von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu Urk. 11). Die Festsetzung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, i.V.m. § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer). Entsprechend ist ihr eine Parteientschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) auszurichten.
7.3 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung erweist sich demnach als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Annemarie Gurtner, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Annemarie Gurtner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher